Beschluss
1 L 49/24
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0311.1L49.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 4. März 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 10. Januar 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 10. Januar 2024 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98 –, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung (noch) gerecht. Sie nimmt Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände in dem angefochtenen Bescheid, nach denen gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen geführt werde und zudem auf zahlreiche seit dem Jahr 2005 gegen den Antragsteller, insbesondere wegen Körperverletzung – auch gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Fahrens unter Alkohol sowie Betrugs und Insolvenzverschleppung, geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig als Verdächtiger von Straftaten in Erscheinung treten werde (vgl. zum anzulegenden Maßstab Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22 –, Abdruck, S. 2). 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 10. Januar 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig. Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen nicht. In formeller Hinsicht ist die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer – hier gegebenen – Ermessensentscheidung soll auch diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei kommt es zunächst nur auf das Vorhandensein einer substantiellen, mit den tatsächlichen Beweggründen der Erlassbehörde übereinstimmenden Begründung an; ob die behördlichen Ausführungen darüber hinaus geeignet sind, die angegriffene Entscheidung auch inhaltlich zu tragen, kommt es an dieser Stelle (noch) nicht an (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 – VG 1 L 73.15 –, juris Rn. 14). Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG liegt nicht vor. Die Rechtsgrundlage des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist in der Vorladung vom 10. Januar 2024 zutreffend angegeben. Außerdem hat der Antragsgegner – anders als der Antragsteller meint – die getroffene Maßnahme nicht nur formularmäßig begründet, sondern den Sachverhalt, der seiner Ermessensentscheidung zugrunde liegt, individuell gewürdigt, als er auf das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen am 19. November 2022 in der Budapester Straße und zudem auf zahlreiche seit dem Jahr 2005 gegen den Antragsteller geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (s.o.) Bezug genommen hat. Im Übrigen könnte ein etwaiger Begründungsmangel jedenfalls noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG), so dass eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Der Antragsgegner hat den Antragsteller am 10. Januar 2023 schriftlich zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen angehört. Ungeachtet dessen gebietet auch ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Denn ein formeller Anhörungsmangel wäre – läge er vor – jedenfalls durch Anhörung mit der Antragserwiderung vom 28. Februar 2024 nachgeholt und geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus kann ein Anhörungsmangel sogar in noch offenen Widerspruchsfahren geheilt werden. b) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 10. Januar 2024 ist auch materiell rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen dessen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. bb) Die materiellen Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO liegen vor. 1) Der Antragsteller war unstreitig Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, worauf sich die Vorladung ausdrücklich bezieht. Zwar war dieses Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 10. Januar 2024 eingestellt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juli 2023 – [290 Ds] 3023 Js 15125/22 [8/23] –). Allerdings ist diese Einstellung lediglich vorläufig nach § 205 StPO analog, weil der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit zweier Zeugen entgegensteht. Grundsätzlich ist Voraussetzung einer rechtmäßigen erkennungsdienstlichen Behandlung, dass der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Anordnung Beschuldigter ist und die Anordnung aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgeht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 14). Allerdings steht eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO (analog), auch wenn diese schon zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme besteht, im Gegensatz zu den sonstigen Fällen einer Verfahrenseinstellung der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. Denn die vorläufige Einstellung nach § 205 StPO schließt das Verfahren weder rechtskräftig ab, noch begründet sie ein Verfahrenshindernis. Vielmehr sind verfahrensfördernde Maßnahmen sowie die Vollstreckung eines Haftbefehls weiterhin möglich (vgl. Wenske, in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2024, StPO § 205 Rn. 51). Im Gegensatz zu der endgültigen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens besteht die Besonderheit, dass das hier maßgebliche Ermittlungsverfahren bei Wegfall des Hindernisses unter Heranziehung von § 205 StPO jederzeit fortgesetzt werden kann. Hierzu bedarf es nicht einmal eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses (vgl. zum Vorstehenden: OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 3 D 4/16 –, juris Rn. 7). 2) Zudem ist die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Dieses Erfordernis, mit dem der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, ist zu bejahen, wenn bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach kriminalistischer Erfahrung die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, die Persönlichkeit und sonstige Erkenntnisse Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat in Betracht kommen kann und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 –, juris Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr kann neben der Anlasstat ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG C 39.16 –, juris Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr notwendig. Gewichtige Indizien für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr ergeben sich aus dem vorläufig eingestellten Ermittlungsverfahren sowie daraus, dass seit 2005 zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt worden sind, auf die der Antragsgegner zur Begründung seiner Prognoseentscheidung zusätzlich mit ausführlicher Begründung abgestellt hat. Dem ist der Antragsteller inhaltlich nicht entgegen getreten. cc) Die Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO räumt Ermessen ein. Es sind keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich (§ 114 VwGO). Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 25). (1) Der Antragsgegner hat sein Ermessen in dem Bescheid vom 10. Januar 2024 auf der Grundlage des von ihm dargestellten individuellen Sachverhalts ausgeübt und seine Ermessenserwägungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens insbesondere durch Schriftsatz vom 28. Februar 2024 ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), in dem er eingehende Ausführungen zu dem dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten am 19. November 2022 gegen drei Uhr nachts auf der Budapester Straße tätigt und darauf hinweist, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO analog die Beschuldigteneigenschaft des Antragstellers nicht entfallen ließe. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz zudem eine ausführliche Gesamtbetrachtung des konkreten Falls vorgenommen, bei der er auch auf konkrete dem Antragsteller zur Last gelegte Delikte in der Vergangenheit – am 28. Februar 2010, 22. September 2014, 20. Dezember 2017 und 11. August 2018 – Bezug nimmt und erkannt hat, dass die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewichtige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers und dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründen. Der Antragsgegner ist nach entsprechender Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Antragsteller die erkennungsdienstlichen Maßnahmen Finger-/Handflächenabdruck, Personenbeschreibung und Lichtbilder angeordnet werden. (2) Die Auswahl der konkret angeordneten Maßnahmen hält einer summarischen Überprüfung stand. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf die Aufklärung solcher Straftaten zu beziehen, für welche die Wiederholungsgefahr prognostiziert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18 –, juris Rn. 31). Dabei dürfen die Maßnahmen nicht als „Gesamtpaket“, sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden und jede verfügte Einzelmaßnahme muss sich als gesonderter Eingriff am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 26). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der Bandbreite der Taten, die dem Antragsteller in der Vergangenheit zur Last gelegt worden sind, erscheint die Auswahl verschiedener erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht ermessensfehlerhaft. Die Lichtbilder und Personenbeschreibung sind geeignet, den Antragsteller bei vergleichbaren Straftaten – insbesondere bei Aggressionstaten – zu identifizieren oder seine Anwesenheit auszuschließen. Finger- und Handflächenabdrücke können mit Abdrücken im Bereich von zukünftigen Tatörtlichkeiten abgeglichen werden (vgl. ausdrücklich für die Aufklärung von Nötigungs- und Körperverletzungstatbeständen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 27). (3) Schließlich stellt sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung auch als angemessen dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in einer Polizeidatei keine öffentliche Vorverurteilung verbunden ist. Es handelt sich nicht um eine externen Stellen zugängliche Verbrecherdatei, sondern lediglich um eine für interne polizeidienstliche Zwecke genutzte Datensammlung, in der ein Kreis von Personen aus rein präventiven Gründen gespeichert ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. September 2008 – 10 C 08.2087 –, juris Rn. 7). Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Antragstellers hat hier hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung zukünftiger Taten zurückzustehen. c) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22 –, Abdruck, S. 8). Dies gilt umso mehr, zumal das Ermittlungsverfahren wegen längerer Abwesenheit der Zeugen vorläufig eingestellt ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.