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Beschluss

1 L 561/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0129.1L561.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 26. November 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller am 20. Dezember 2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2024 eingelegt. Allerdings ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 26. November 2024 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98 –, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Anordnung (noch) gerecht. Sie nimmt Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände in dem angefochtenen Bescheid, nach denen gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes u.a. am 26. August 2024 um 10:27 Uhr in der R... geführt werde und darauf, dass die Umstände des Einzelfalls nahelegten, dass der Antragsteller auch zukünftig als Verdächtiger von Straftaten in Erscheinung treten werde (vgl. zum anzulegenden Maßstab Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22 –, Abdruck, S. 2 m.w.N.). 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 26. November 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig. Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen nicht. Insbesondere ist der angegriffene Bescheid i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit einer Begründung versehen. Da die Begründung des Bescheids in Zusammenhang mit der Prognose des Antragsgegners abrupt endete und deshalb zunächst unvollständig war, hat der Antragsgegner seine diesbezügliche Vervollständigung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG durch die E-Mail vom 6. Dezember 2024 und die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze nachträglich gegeben und geheilt. Die Heilungsvorschrift findet sowohl Anwendung, wenn eine Begründung zur Gänze fehlt als auch dann, wenn die Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG unvollständig ist (vgl. OVG Magdeburg NVwZ 2003, 121; Schemmer, BeckOK VwVfG, 65. Ed. 1. Oktober 2024, § 45 VwVfG Rn. 29, beck-online). Der Umstand, dass aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht ersichtlich ist, dass dieser den Antragsteller vor Erlass der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört hat, gebietet ebenfalls nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Denn ein formeller Anhörungsmangel ist jedenfalls durch Anhörung mit den im gerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen nachgeholt und geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG). Ungeachtet dessen könnte ein Anhörungsmangel sogar im noch offenen Widerspruchsfahren geheilt werden. b) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 26. November 2024 ist auch materiell rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen dessen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, mit dem der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, ist zu bejahen, wenn bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach kriminalistischer Erfahrung die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, die Persönlichkeit und sonstige Erkenntnisse Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat in Betracht kommen kann und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 –, juris Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr kann mit der Art und Weise der Begehung der Anlasstat begründet werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 14. März 2023 – Au 8 K 21.1582 –, juris Rn. 36). Daneben kann sie ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ein qualifizierter Verdachtsgrad ist nach dem Wortlaut des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht erforderlich; ausreichend ist ein einfacher Anfangsverdacht (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. November 2019 – VG 1 L 321.19 –, Abdruck, S. 4). bb) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin als rechtmäßig. 1) Der Antragsteller war bei Erlass der Anordnung unstreitig Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG u.a., worauf sich die Vorladung ausdrücklich bezieht. Ihm wird in diesem Verfahren vorgeworfen, am 26. August 2024 zusammen mit einer anderen Person eine Straftat nach § 95 AMG, § 267 des Strafgesetzbuchs – StGB, § 263 StGB und § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 6 des Gesetzes gegen Doping im Sport – AntiDopG begangen zu haben, indem er medizinisch nicht notwendige Rezepte ausgestellt und dabei Arzneimittel in einer unüblich großen Menge vorordnet haben soll. Dieser Verdacht ergibt sich aus einer Strafanzeige vom 29. August 2024 (vgl. Bl. 14 ff. des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Es ist in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund des oben dargelegten Maßstabs rechtlich unerheblich, dass das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dies steht seiner Berücksichtigung bei der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht entgegen, weil hierbei nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung greift, sondern auf das Bestehen eines Tatverdachts abzustellen ist. Anderenfalls könnten gegenüber Personen, die in kurzer Zeit zahlreiche Delikte begehen, mangels Abschlusses der deswegen gegen sie geführten Strafverfahren keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen angeordnet werden, weil die Frage, ob im Ausgang dieser Verfahren strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden, (notwendigerweise) noch offen ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2018 – W 9 K 16.636 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urteil vom 9. Oktober 2012 – AN 1 K 12.01194 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies stünde dem Zweck der Regelung, zur Strafverfolgungsvorsorge (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 16 m.w.N.) erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Personen anzuordnen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen geführt werden und bei denen darüber hinaus Grund zu der Annahme besteht, dass sie weitere Straftaten begehen werden, erkennbar entgegen. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist hier rechtlich nicht relevant, dass der Antragsteller im hiesigen Verfahren seine Unschuld zu belegen sucht und zudem vorträgt im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikte, selbst Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen haltloser Beschuldigungen gestellt zu haben. 2) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr notwendig. Gewichtige Indizien für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr ergeben sich aus dem aktuellen Ermittlungsverfahren und der dem Antragsteller darin zugrunde gelegten Anlasstat, auf die der Antragsgegner zur Begründung seiner Prognoseentscheidung mit weiterer Begründung abgestellt hat. In beanstandungsfreier Weise hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auf die Tatvorwürfe und die Art und Weise der Begehung der vorgeworfenen Tat Bezug genommen. Er hat zur Widerholungsgefahr ausgeführt, dass der Antragsteller im Anlassverfahren eine Vielzahl von Rezepten verordnet hat, die für die einlösende Person nicht medizinisch notwendig gewesen seien. Darüber hinaus seien die Mengen der verordneten Arzneimittel in solch einer unüblichen Menge, dass davon auszugehen sei, dass diese nicht (ausschließlich) für den Empfänger der Rezepte bestimmt gewesen seien. Zudem handele es sich bei den verordneten Arzneimitteln um Präparate, welche eine hohe Nachfrage auf dem Schwarzmarkt hätten. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der weiteren Begründung der Widerholungsgefahr seine Ausführungen dahingehend ergänzt, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit wegen verschiedenster Delikte (u.a. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Bedrohung, Exhibitionistische Handlungen) in einer Vielzahl von Fällen (vgl. hierzu die Auflistung in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Januar 2025) tatverdächtig gewesen sei. Die Einstellung eines Teils dieser Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 –, juris Rn. 10 f.; vgl. Urteil der Kammer vom 1. August 2022 – VG 1 K 94/20 –, UA S. 8). Auch die Einordnung eines Teils dieser Delikte durch den Antragsteller als Bagatelldelikte, steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Prognose des Antragsgegners nicht entgegen. Der Antragsgegner führt aus, die Vielzahl der Delikte zeige, dass der Antragsteller nicht gewillt sei, sich an die geltenden Rechtsnormen zu halten. Insbesondere benutze der Antragsteller weiterhin Fahrzeuge im Straßenverkehr, ohne eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen. Auch ein Urteil aus dem Jahr 2023 mit Rechtskraft vom 26. Februar 2023 und eine darin enthaltenen Führerscheinsperre bis August 2023 habe den Antragsteller nicht daran gehindert, weiterhin Fahrzeuge im Straßenverkehr zu nutzen und so noch weitere vier Male aufgrund Fahrens ohne Fahrerlaubnis polizeilich in Erscheinung zu treten. Diese Einschätzung ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers anzunehmen, dass die gespeicherten Daten die im Falle weiterer Anfangsverdachte gegen den Antragsteller zu führenden Ermittlungen – überführend oder entlastend – fördern könnten. Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann, geeignet und notwendig sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18 –, juris Ls. 3). Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nicht notwendig, wenn die Tatbegehung nicht in Frage steht, wenn also der Täter von vornherein bekannt ist und es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 3 D 68/17 –, juris, Rn. 11). Beschränken sich die in Rede stehenden Taten auf den familiären Kreis, wird die Polizei für eventuelle zukünftige Ermittlungen normalerweise keine erkennungsdienstlichen Unterlagen benötigen (OVG Koblenz, Beschluss vom 19. März 2001 – 11 B 10285/01.OVG –). Hiervon ist etwa im Hinblick auf etwaige zukünftige gleichgelagerte Straftaten im privaten Raum, wie z.B. das Schütteln eines Säuglings, auszugehen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18 –, juris Rn. 29). Demgegenüber ist im vorliegenden Fall durchaus anzunehmen, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen die Ermittlungen wegen der in Betracht kommenden Delikte fördern können. So mögen Fingerabdrücke auf den ausgestellten Rezepten oder eine Personenbeschreibung bzw. Lichtbilder bei der Befragung von Zeugen zur Förderung der Ermittlungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen das AMG beitragen, insbesondere etwa zum Nachweis, dass ein auf den Namen des Antragstellers ausgestelltes Rezept tatsächlich von diesem ausgestellt wurde. Bzgl. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass dieses entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur durch ein Antreffen „auf frischer Tat“ ermittelt werden könne, sondern ebenso gut durch den Abgleich der Bilder aus einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mit den aufgrund der erkennungsdienstlichen Maßnahme gewonnenen Lichtbildern. cc) Die Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO räumt Ermessen ein. Es sind keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich (vgl. § 114 VwGO). Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 25). (1) Der Antragsgegner hat sein Ermessen in dem Bescheid vom 26. November 2024 auf der Grundlage des von ihm dargestellten individuellen Sachverhalts ausgeübt und seine Ermessenserwägungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den eingereichten Schriftsatz vom 8. Januar 2025 in sachgerechter Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), in dem er ausführt, dass der dem Antragsteller zugemutete Grundrechtseingriff im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Güter verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Die Folgen aufgrund der zu erwartenden Verstöße seien gravierend. So seien erhebliche körperlichen Schäden zu befürchten, welche bei einer Einnahme von nicht verschrieben Arzneimitteln entstehen könnten. Auch gehe von Fahrzeugführern, welche nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, eine erhebliche Gefahr aus. Der Antragsgegner ist nach entsprechender Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Antragstellers, selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, habe daher zurückzutreten und hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen Finger-/Handflächenabdruck, Personenbeschreibung und Lichtbilder angeordnet. (2) Die Auswahl der konkret angeordneten Maßnahmen hält einer summarischen Überprüfung stand. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf die Aufklärung solcher Straftaten zu beziehen, für welche die Wiederholungsgefahr prognostiziert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18 –, juris Rn. 31). Dabei dürfen die Maßnahmen nicht als „Gesamtpaket“, sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden und jede verfügte Einzelmaßnahme muss sich als gesonderter Eingriff am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 26). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Sämtliche Maßnahmen sind geeignet, den Antragsteller in einem zukünftigen Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht zu identifizieren (s.o.). (3) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist notwendig und stellt sich als angemessen dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in einer Polizeidatei – anders als der Antragsteller meint – keine öffentliche Vorverurteilung verbunden ist. Es handelt sich nicht um eine externen Stellen zugängliche Verbrecherdatei, sondern lediglich um eine für interne polizeidienstliche Zwecke genutzte Datensammlung, in der ein Kreis von Personen aus rein präventiven Gründen gespeichert ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. September 2008 – 10 C 08.2087 –, juris Rn. 7). Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat als verhältnismäßig. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Antragstellers hat hier hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung zukünftiger Taten zurückzustehen. Der Umstand, dass der Antragsgegner den Antragsteller als iranischen Staatsangehörigen führt, obwohl dieser nach seinem Vortrag die deutsche Staatsangehörigkeit inne hat, mag unzutreffend sein, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller der Auffassung ist, es sei im vorliegenden Fall rechtlich relevant, dass er aus einer angesehenen deutschen Medizinerfamilie stamme, Violine spiele und im Chor singe. Dies steht der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. c) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22 –, Abdruck, S. 8). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 35.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.