Urteil
1 K 22/24
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1126.1K22.24.00
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Leitsätze
Eine nach § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV angestrebte Gebührenbefreiung stellt keinen prozessual eigenständig mit der Verpflichtungsklage bzw. Regelungsanordnung zu erstreitenden Verwaltungsakt dar, sondern ist im Rahmen der Anfechtungsklage bzw. des Anordnungsantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO inzident zu prüfen.
§ 6 Abs. 4 BFStrSonGebV ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Sondernutzung selbst unmittelbar im öffentlichen Interesse liegen muss. Vielmehr ist stets auch die Maßnahme in den Blick zu nehmen, deren Durchführung und Umsetzung die Sondernutzung dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2021 – OVG 1 B 2.19 –, juris, Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2025 – VG 1 K 307/24 –, juris, Rn. 30).
Zur Frage, inwiefern ersparte Aufwendungen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV darzustellen vermögen (offengelassen).
Bei einem Ermessensausfall in Bezug auf die Befreiungsentscheidung nach § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV hat der Eilantrag Erfolg; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht erforderlich.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid der Polizei Berlin vom 15. Dezember 2023 verfügte Versammlungsverbot auch insoweit rechtswidrig war, als der Klägerin damit die Verwendung des angezeigten Themas der Versammlung „From the river to the sea, you will get the hug you need“ sowohl im Vorfeld als auch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form untersagt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV angestrebte Gebührenbefreiung stellt keinen prozessual eigenständig mit der Verpflichtungsklage bzw. Regelungsanordnung zu erstreitenden Verwaltungsakt dar, sondern ist im Rahmen der Anfechtungsklage bzw. des Anordnungsantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO inzident zu prüfen. § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Sondernutzung selbst unmittelbar im öffentlichen Interesse liegen muss. Vielmehr ist stets auch die Maßnahme in den Blick zu nehmen, deren Durchführung und Umsetzung die Sondernutzung dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2021 – OVG 1 B 2.19 –, juris, Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2025 – VG 1 K 307/24 –, juris, Rn. 30). Zur Frage, inwiefern ersparte Aufwendungen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV darzustellen vermögen (offengelassen). Bei einem Ermessensausfall in Bezug auf die Befreiungsentscheidung nach § 6 Abs. 4 BFStrSonGebV hat der Eilantrag Erfolg; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht erforderlich. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid der Polizei Berlin vom 15. Dezember 2023 verfügte Versammlungsverbot auch insoweit rechtswidrig war, als der Klägerin damit die Verwendung des angezeigten Themas der Versammlung „From the river to the sea, you will get the hug you need“ sowohl im Vorfeld als auch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form untersagt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. I.Die als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgt auf der Grundlage ihres Vorbringens jedenfalls aus einem typischerweise kurzfristig erledigten schwerwiegenden Eingriff in ihre Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. zu dieser Fallgruppe des berechtigten Interesses i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22, juris Rn. 22 ff.; zu Art. 8 Abs. 1 GG: BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22, juris Rn. 23); denn der Schutz der Freiheit kollektiver Meinungskundgabe umfasst grundsätzlich sowohl das gewählte Thema der Versammlung als auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03, juris Rn. 22). Das Verbot, das gewählte Versammlungsmotto zu verwenden, hatte sich mit Durchführung der Versammlung am 21. Dezember 2023 erledigt. Da in einer solchen Konstellation ohne die Zulassung einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Überprüfung der Maßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht möglich wäre, ist das berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen. Darüber hinaus hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11, juris Rn. 15), weil sie vorträgt, auch künftig Versammlungen zum Nahostkonflikt durchführen und dabei das Motto nutzen zu wollen. Sie konnte die Klage auch auf die Feststellung beschränken, dass das Verbot des Versammlungsmottos rechtswidrig war, obwohl der streitgegenständliche Bescheid die Durchführung der gesamten Versammlung untersagt hatte. Denn durch den Maßgabetenor im Beschluss des Einzelrichters vom 20. Dezember 2023 - VG 1 L 507/23 - erschöpfte sich ihre tatsächliche Beschwer darin, das gewählte Motto nicht verwenden zu dürfen. Die Untersagung des Versammlungsmottos war als „Minus“ bereits in der Verbotsverfügung enthalten, weil das Motto die tragende Erwägung der Polizei Berlin für das vollständige Verbot darstellte. In einer solchen Konstellation wäre es prozessökonomisch nicht sinnvoll, die Klägerin auf ein Vorgehen gegen den Bescheid in seiner ursprünglichen Form zu verweisen und die Minderung der Beschwer durch die vorangegangene gerichtliche Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren auszublenden. II. Die Klage ist auch begründet. Die Untersagung des Versammlungsmottos „From the river to the sea, you will get the hug you need“ war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage einer Untersagung des Versammlungsmottos kommt hier nur § 14 Abs. 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlins - VersFG - in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge - VersammlG - ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu die Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024 - VG 1 L 261/24, juris Rn. 8). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - BVerwG 4 C 36.13, juris, Rn. 39). Eine unmittelbare Gefahr ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24, juris Rn. 14). Wird die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Verhaltensweise begründet, die eine Meinungsäußerung darstellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der besondere Gewährleistungsgehalt der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (namentlich etwa § 86, § 86a und § 130 des Strafgesetzbuches - StGB -), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist daher versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 27 ff.). Bei der Auslegung und Anwendung der insoweit in Betracht gezogenen Strafgesetze haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft Rechnung zu tragen und sollen nicht engherzig verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21, juris Rn. 30 m.w.N.). Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Das Grundgesetz fordert keine Werteloyalität und vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, juris Rn. 50; VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24, juris Rn. 16 f.). Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist; im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07, juris Rn. 15 f. und vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst. Ein solcher Fall liegt typischerweise bei dem „Motto“ einer Versammlung vor, das in der Regel nur den Kern eines Anliegens in knappen Worten zum Ausdruck bringen kann. Die Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, so dass auch das Interesse, ein schlagwortartiges Versammlungsmotto zu formulieren, dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt. Dass ein solches Motto eine Forderung nur pauschal und undifferenziert zum Ausdruck bringt, erlaubt für sich allein nicht die Prognose, auch die Versammlung werde sich undifferenziert mit dem Thema befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07, juris Rn. 15 f. m.w.N.). 2. Nach diesen Maßgaben gefährdete das von der Klägerin gewünschte Versammlungsmotto die öffentliche Sicherheit nicht. a) Der Slogan „From the river to sea, you will get the hug you need“ verstößt in der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung nicht gegen das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB bzw. die insoweit subsidiäre, bloße Vollziehbarkeit erfordernde Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - VereinsG -. Ob es sich bei dem Satzteil „vom Fluss zum Meer“ um ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas oder des Netzwerks Samidoun handelt (so die Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, Ziff. 3 a.E. und BAnz AT 02.11.2023 B12, Ziff. 5 a.E., die insoweit aber deklaratorischer Natur sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 10 CS 24.1062, juris Rn. 27), ist in der Rechtsprechung umstritten (dagegen etwa LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 Qs 42/23, juris Rn. 7 ff.; dafür etwa LG Berlin I, Urteil vom 8. November 2024 - 502 Kls 21/24, BeckRS 2024, 30717; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24, juris Rn. 18). Die Kammer lässt diese Frage offen, weil es ihrer Ansicht nach auf den Kontext der Äußerung und das Bestehen eines Organisationsbezuges ankommt und eine Nähe zur einer der genannten Gruppierungen danach nicht festgestellt werden kann. aa) In welchen Fällen die Strafbarkeit des Verwendens eines Kennzeichens, welches grundsätzlich einer verfassungswidrigen, verbotenen oder terroristischen Vereinigung zuzuordnen ist, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entfällt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Ausgangspunkt ist insoweit, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG die Verwendung im Sinne eines Tatbestandsausschlusses ausnahmsweise im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke erlaubt. In vergleichbarer Weise bestimmt § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB, dass das Verwendungsverbot nicht gilt, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Im Sinne einer Sozialadäquanz („ähnliche Zwecke“) soll nach einer in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht ein strafbares Verwenden – ausnahmsweise – ausscheiden, wenn der mit dem Gebrauch verbundene Aussagegehalt dem Schutzzweck der Norm nach den Gesamtumständen eindeutig nicht zuwiderläuft. Der Straftatbestand sei nicht erfüllt, wenn sich bereits aus dem Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise ergebe, dass das Kennzeichen in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werde und ein Beobachter die Gegnerschaft somit auf Anhieb zu erkennen vermöge (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06, juris Rn. 4, 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24, juris Rn. 22). Seien die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so sei der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (OVG Münster, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 53 und vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 17. Dezember 2023 - 12 S 1947/23, juris Rn. 35 und vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24, juris Rn. 21 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 30. April 2024 - 1 B 163/24, juris Rn. 31). Nach anderer Auffassung soll es für die Strafbarkeit auf den Kontext der Äußerung ankommen und darauf, ob ein Organisationsbezug – positiv – festgestellt werden kann. Maßgeblich soll sein, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kennzeichen bei der Versammlung mit einem konkreten Bezug zu der betreffenden Vereinigung verwendet werden wird (VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24, juris Rn. 26 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 10 CS 24.1062, juris Rn. 28 f.). Weist das Kennzeichen im jeweiligen Fall nicht ausschließlich auf die verbotene Vereinigung hin, sondern soll es einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, könne wegen des hohen Stellenwerts von Art. 5 GG die Sozialadäquanzklausel greifen. Dem Einzelnen sei nicht verboten, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, sondern nur, dies durch die Förderung der jeweiligen Vereinigung zu tun. Art. 5 Abs. 1 GG habe nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertrete wie die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergebe, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der jeweiligen Vereinigung selbst (VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24, juris Rn. 28 m.w.N. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, juris Rn. 24). bb) Die Kammer schließt sich der zweitgenannten Ansicht an, weil ihrer Auffassung nach nur diese dem Schutz der Meinungsfreiheit nach den dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird (ähnlich LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 Qs 42/23, juris Rn. 17); denn letzteres verlangt von den Behörden und Gerichten, wie oben ausgeführt, die konkreten Umstände einer Äußerung und mögliche alternative Deutungen in den Blick zu nehmen und bei mehrdeutigen Äußerungen eine nicht strafbare Variante zugrunde zu legen. Eine Eindeutigkeit oder gar aktive Distanzierung des Äußernden von strafbaren Auslegungsvarianten wird gerade nicht verlangt. Für diese Auslegung spricht auch, dass es für die Kennzeicheneigenschaft im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB nicht darauf ankommt, ob dem Kennzeichen eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals zukommt oder es auch in anderen, unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet und welchen Bekanntheitsgrad es genießt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 484/24, juris Rn. 21 f. und Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, juris Rn. 13, m. w. N.; BayOLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22, juris Rn. 23). cc) Nach diesen Grundsätzen wird mit dem Versammlungsmotto „From the river to the sea, you will get the hug you need“ kein Kennzeichen der Hamas oder Samidouns verwendet. Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Bezug zur Hamas oder dem Netzwerk Samidoun sind nicht ersichtlich und werden, von dem Verweis auf den ersten Teil der Parole abgesehen, auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. Die konkrete Gestaltung der Versammlung – das Angebot von Umarmungen für vom Nahostkonflikt belastete Passanten sowie der zweite Teil des Versammlungsmottos – nicht: „…Palestine will be free“, ungeachtet der Frage, wie dies zu werten wäre, sondern: „…you will get the hug you need“ – sprechen deutlich gegen die Nähe zu einer Vereinigung, von der schwere Gewalttaten ausgehen. Die Kammer berücksichtigt auch, dass der Parole „From the river to the sea“ jedenfalls keine Alleinstellungsqualität in Bezug auf die Hamas oder das Netzwerk Samidoun zukommt und die Wortfolge, wie die Klägerseite schriftsätzlich dargelegt hat, auch von anderen Gruppierungen und in anderen Zusammenhängen genutzt wird. Soweit der Slogan in der allgemeinen Wahrnehmung eher eine pro-palästinensische Ausrichtung nahelegen dürfte, wird jedenfalls durch den zweiten Satzteil „…you will get the hug you need“ deutlich, dass das Gegenteil von Gewalt – nämlich Trost und menschliche Nähe – angestrebt wird. Dabei ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in Wahrheit ein gänzlich anderer Verlauf der Versammlung beabsichtigt gewesen sein könnte und die Angaben der Klägerin nur vorgeschoben gewesen wären (in diese Richtung im dortigen Fall wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2023 - 12 S 1947/23, juris Rn. 36). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten und den Entscheidungen im Eilverfahren weiterhin nicht aus der relativen zeitlichen Nähe der Versammlung zu dem Terrorangriff der Hamas gegen Israel am 7. Oktober 2023, denn einer Billigung dieses Angriffs steht die betont pazifistische Zielsetzung und Gestaltung der Kundgebung entgegen. Insbesondere hatten drei vorherige, von der Klägerin durchgeführte Versammlungen ebenfalls eine pro-palästinensische Zielrichtung und sind friedlich verlaufen, ohne dass es dabei zu Straftaten gekommen wäre. Soweit der Beklagte schließlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es sei zu befürchten, dass der Slogan radikale Teilnehmer anziehen könnte, die die Versammlung kapern könnten, ist für die Kammer aus den soeben dargestellten Gründen nicht ersichtlich, dass dies der Versammlung gegebenenfalls zuzurechnen wäre (vgl. hierzu Wittmann, in: Ridder / Breitbach / Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 15, Rn. 37). b) Das Versammlungsmotto „From the river to the sea, you will get the hug you need“ stellt auch keine Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB dar. „Billigen“ ist dabei im Sinne von „gutheißen“ zu verstehen, womit verschiedene Stufen des Beifalls umschrieben sind. Dies ist der Fall, wenn der Billigende – ausdrücklich oder konkludent, aber jedenfalls eindeutig – seine Zustimmung zu bestimmten, in der Vergangenheit begangenen Taten kundgibt. Die zustimmende Kundgebung muss dabei immer aus sich heraus verständlich sein; sie muss als solche unmittelbar ohne Deuteln als Befürwortung der Straftat erkannt werden. Erforderlich ist die eindeutige, aus sich verständliche Kundgebung eigener Zustimmung. Dabei kommt es darauf an, dass ein Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden zu der Schlussfolgerung kommen würde, durch dieses Verhalten solle eine positive Bewertung der Straftat zum Ausdruck gebracht werden (BayObLG, Urteil vom 6. Mai 2024 - 203 StRR 111/24, juris Rn. 38 m.w.N.). Aus den zuvor dargestellten Gründen der konkreten Gestaltung der Versammlung hätte die Kundgebung der Klägerin auch bei Verwendung des Mottos nicht als Zustimmung zu den Gewalttaten der Hamas wahrgenommen werden können. Darauf, dass andere Versammlungen in Berlin insofern evtl. anders zu werten sind bzw. waren, kommt es nicht an. c) Aus denselben Gründen wird der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB nicht verwirklicht. Eine Aussage, die zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder eine Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnenbeschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden würde, kann dem von der Klägerin gewählten Versammlungsmotto nicht entnommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot eines von ihr gewählten Versammlungsmottos. Am 9. Dezember 2023 zeigte die Klägerin über die Internetseite der Polizei Berlin eine für den 21. Dezember 2023 von 13 bis 15 Uhr in der Wilmersdorfer Straße (Fußgängerzone) geplante, ortsfeste Kundgebung an. Als Thema der Versammlung gab sie „From the river to the sea, you will get the hug you need“ an. Im Textfeld „weitere Erläuterungen/Besonderheiten“ führte sie aus, es sei geplant, sich mit Schildern um den Hals in der Fußgängerzone aufzustellen, wobei auf diesen Schildern zu lesen sein solle, dass die Menschen die Kundgebenden umarmen könnten, wenn sie durch den Nahostkonflikt belastet seien. Eventuell solle es auch eine Rede geben. Die Anzahl der erwarteten Teilnehmer bezifferte sie auf 50. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2023 untersagte die Polizei Berlin die Durchführung der Versammlung sowie jeder Ersatzversammlung, gab der Klägerin auf, das Verbot potentiellen Teilnehmenden über ihre Mobilisierungskanäle bekannt zu geben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, die Hamas und das Netzwerk Samidoun seien durch das Bundesministerium des Inneren und für Heimat mit Verfügung vom 2. November 2023 mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt worden. Auch das Verwenden von Kennzeichen der verbotenen Gruppierungen sei in den Rang einer verbotenen Betätigung gestellt worden. Verbotserheblich sei insbesondere auch die Parole „Vom Fluss zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderen Sprachen). Die Hamas sowie ihr zuzurechnende Bewegungen seien zudem in der halbjährlich aktualisierten „Liste von Personen, Vereinigungen und Organisationen, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen“ (EU-Terrorliste) des EU-Ministerrates in der Fassung vom 19. Juli 2021 aufgeführt. Das Verbreiten von Propagandamitteln sowie das Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen, die auf der Terrorliste der Europäischen Union aufgeführt seien, sei ebenfalls strafbar. Dass die Versammlung eine pro-palästinensische Ausrichtung haben werde, sei durch drei weitere, von der Klägerin seit dem 7. Oktober 2023 durchgeführte Versammlungen belegt. Eine Versammlung, die unter einem strafbaren Motto durchgeführt werde, falle nicht mehr unter den Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Eine Änderung des Versammlungsthemas habe die Klägerin abgelehnt. Da mildere Mittel nicht ersichtlich seien, sei die Versammlung zu verbieten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Dezember 2023 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VG 1 L 507/23 - wurde die aufschiebende Wirkung mit der einschränkenden Maßgabe wiederhergestellt, dass das angezeigte Thema der Versammlung „From the river to the sea, you will get the hug you need“ weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form verwendet werden dürfe. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 - OVG 1 S 107/23 - zurück. Die Klägerin führte die Versammlung am 21. Dezember 2023 ohne Verwendung der Parole durch. Mit zwei anderen Personen hielt sie in der Fußgängerzone der Wilmersdorfer Straße Schilder mit der Aufschrift „Free Hugs for Palestine“ sowie „Come get yourself a warm hug“ und „Free Hugs – Du bist nicht allein“ u.a. hoch. Am 22. Januar 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie wolle in Zukunft ähnliche Versammlungen unter Verwendung des untersagten Mottos durchführen. Abgesehen davon sehe sie sich durch die polizeiliche Verbotsverfügung und die gerichtlichen Eilentscheidungen in die Nähe des von ihr abgelehnten Terrorismus sowie der Billigung schwerster Verbrechen gesetzt, weswegen sie die Klärung von Sachverhalt und Rechtslage in einem ausgewogenen Hauptsacheverfahren auch zur Rehabilitation ihres Reputationsschadens anstrebe. Ihr Slogan sei vom grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Die Parole „From the river to the sea“ sei kein verbotenes Kennzeichen der Hamas und/oder Samidouns, obwohl sie in den Verbotsverfügungen aufgeführt werde. Sie sei bereits zu unbestimmt und zu allgemein, um ein Kennzeichen darstellen zu können, und lasse sich außerdem weder der Hamas noch Samidoun zuordnen. Keine der beiden Vereinigungen habe sich die Wortfolge durch einen formalen Autorisierungsakt oder durch tatsächliche Übung als Kennzeichen zu eigen gemacht; nötigenfalls sei zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Strafgerichte hätten die Strafbarkeit zwischenzeitlich in vielen Fällen verneint. Jedenfalls die von der Klägerin beabsichtigte Verwendung der Parole falle ersichtlich nicht unter den Tatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens. Sie habe keinesfalls im Sinn gehabt, durch das Versammlungsthema „From the river to the sea, you will get the hug you need“ eine verbotene terroristische Organisation, weder Hamas noch Samidoun, zu unterstützen. Dies zeige der zweite Satzteil deutlich. Der erste Satzteil „From the river to the sea“ beschreibe die geographische Verortung des Nahostkonflikts und werde nach ihren Beobachtungen auf diesbezüglichen Demonstrationen und Gegendemonstrationen sowohl von pro-israelischer als auch von pro-palästinensischer Seite benutzt. Sie habe das Ziel gehabt, sich in ihrer Kundgebung an alle Menschen zu wenden, die sich vom Nahostkonflikt betroffen fühlen, und zum Trost eine Umarmung anzubieten. Es hätten sich sowohl pro-israelische als auch pro-palästinensische bzw. sich nicht positionierende, aber emotional involvierte Menschen ganz unabhängig von ihrem persönlichen Hintergrund angesprochen fühlen sollen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das mit Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2023 verfügte Versammlungsverbot auch insoweit rechtswidrig war, als der Klägerin damit die Verwendung des angezeigten Themas der Versammlung „From the river to the sea, you will get the hug you need“ sowohl im Vorfeld, als auch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form untersagt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, bei der Parole „From the river tot he sea“ handle es sich um ein Kennzeichen der Hamas bzw. Samidouns, so dass ihre Verwendung strafbar sei. Ein entsprechender Anfangsverdacht werde von der Staatsanwaltschaft Berlin nach wie vor, mithin sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 15. Dezember 2023 als auch gegenwärtig, bejaht und es komme auch zu strafrechtlichen Verurteilungen. An dieser Einordnung ändere sich vorliegend auch durch den zweiten Satzteil des Versammlungsmottos nichts, weil dieser den Gesamtbezug zu der strafbaren Parole nicht entfallen lasse. Eine Distanzierung vom israelfeindlichen Aussagegehalt der vollständigen Parole und der damit einhergehenden Leugnung des Existenzrechts Israels lasse sich aus dem zweiten Satzteil nicht herleiten. In Ansehung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids sei der Parole gerade nicht ausschließlich der von der Klägerin betonte neutrale oder gar pazifistische Deutungsgehalt beizumessen. Insbesondere habe der Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 nur etwas über zwei Monate zurückgelegen, während sich die Lage in Nahost fortlaufend weiter verschärft habe. Die Behauptung der Klägerin, die Kundgebung habe offensichtlich in keinem Bezug zur Hamas gestanden, sei als reine Schutzbehauptung und darüber hinaus als unrichtig zu bewerten. Die Klägerin habe im Kontext des Nahost-Konflikts kurz zuvor bereits mehrere pro-palästinensische Versammlungen in Berlin durchgeführt, so etwa am 20. Oktober 2023 („Mahnwache. Solidarität mit den Opfern in Gaza“) sowie am 3. Dezember 2023 („October 6 th – Solidarität mit Palästina“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.