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Beschluss

8 B 560/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0322.8B560.24.00
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Leitsätze
1. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris). 2. Zur Strafbarkeit der Parole From the river to the sea, 3. Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) vom 2. November 2023 umfasst allein die Verwendung der Parole im Kontext mit der verbotenen Vereinigung. 4. Wird ein Kennzeichen zwar als Kennzeichen einer verbotenen Organisation, aber in einer Weise verwandt, dass es nicht ausschließlich auf die verbotene Vereinigung hinweist, kann wegen des hohen Stellenwerts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Sozialadäquanzklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG einschlägig sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2024 - 5 L 940/24.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris). 2. Zur Strafbarkeit der Parole From the river to the sea, 3. Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) vom 2. November 2023 umfasst allein die Verwendung der Parole im Kontext mit der verbotenen Vereinigung. 4. Wird ein Kennzeichen zwar als Kennzeichen einer verbotenen Organisation, aber in einer Weise verwandt, dass es nicht ausschließlich auf die verbotene Vereinigung hinweist, kann wegen des hohen Stellenwerts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Sozialadäquanzklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG einschlägig sein. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2024 - 5 L 940/24.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hinsichtlich versammlungsrechtlicher Beschränkungen Der Antragsteller meldete am 4. März 2024 eine Versammlung mit dem Motto „From the river to the sea - Palestine will be free. Für ein freies Palästina für alle Menschen!“ für den 22. März 2024 in der Zeit von 20:30 bis 21:30 Uhr in Frankfurt am Main an. Mit Bescheid vom 18. März 2024 verfügte die Antragsgegnerin mit Beschränkung Nr. 10: „Die Aussagen „Juden Kindermörder“ und „from the river to the sea“ sind in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache untersagt. Die Versammlungsleitung hat Personen, die gröblich gegen diese Beschränkung verstoßen zum Verlassen der Versammlung aufzurufen“. Zur Begründung verwies sie u.a. auf die Verfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 2. November 2023, nach deren Nr. 3 es verboten sei, die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen) zu äußern. Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas sei verboten und verstoße damit gegen die öffentliche Sicherheit. Es liege daher eine Straftat nach § 20 VereinsG sowie nach § 86a StGB vor. Am 19. März 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. März 2024 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2024 hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10, Teil 2 namentlich „From the river to the sea“ wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 21. März 2024 dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 21. März 2024 eingelegten Beschwerde und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2024, zugestellt am 21. März 2024, mit dem Az. 5 L 940/24.F, den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.03.2024 gegen den Bescheid vom 18.03.2024 hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10 wiederherzustellen, abzulehnen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die Wirkungen der Hamas-Verbotsverfügung durch das Bundesministerium des Inneren und für Heimat verkannt und ihre Gefahrenprognose fehlerhaft als nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Einzelheiten der geplanten Versammlung sowie der Beschwerdebegründung, wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie bleibt aber ohne Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 33). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2023 - 15 CS 23.95 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19. März 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2024 hinsichtlich der Beschränkungen unter Nr. 10, Teil 2 („From the river to the sea …“) zu Recht stattgegeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Verfügung der Antragsgegnerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtswidrig erweist. Gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, nicht veröffentlicht) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine unmittelbare Gefahr ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Dürig, in: Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 53; Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 291). Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris; vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris; vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris). Wird die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Verhaltensweise begründet, die eine Meinungsäußerung darstellt, ist der besondere Gewährleistungsgehalt der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (namentlich etwa § 86, § 86a, § 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist daher versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20-, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Dabei brauchen sie nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris). Insoweit ist bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21-, juris Rn. 30 m.w.N.). Das Grundgesetz fordert keine Werteloyalität und vertraut „auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“ (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen, stellt die hier verfahrensgegenständliche Parole keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Strafbarkeit der Äußerung „From the river to the sea, …“ wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich bewertet (vgl. der vormals zuständige 2. Senat des Hess. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 2 B 1715/23 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2023 - 12 S 1947/23 -, juris; Hahne, Pro-palästinensische Demonstrationen im Lichte des Versammlungsrechts, NVwZ 2023, 1793 ff.; Hippeli, Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels?, NJOZ 2023, S. 1536 ff.; Steinberg, Versammlungsfreiheit nach dem 7. Oktober, NVwZ 2024, S. 302 ff.; „Hessens Justizminister für neuen Straftatbestand“, Hessische Niedersächsische Allgemeine vom 14. Februar 2023; Kolter, Nach Hamas-Verbot durch das BMI: "From the River to the Sea" plötzlich strafbar?, Legal Tribune Online, 15.11.2023, https://www.lto.de/persistent/a_id/53173/ (abgerufen am: 21.03.2024); Fischer, Eine Frage an Thomas Fischer: Ist Jubel über Terror strafbar?; Legal Tribune Online, 16.10.2023, https://www.lto.de/persistent/a_id/52929/ (abgerufen am: 21.03.2024 )). Der nunmehr zuständige Senat sieht im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung entgegen der in ihrer Beschwerdebegründung nochmals dargelegten Ansicht der Antragsgegnerin eine Strafbarkeit der Parole als äußerst zweifelhaft an. Aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage kommt nach summarischer Prüfung weder eine Strafbarkeit nach §§ 140 Nr. 2, 111, 130 Abs. 1 StGB, (1.) noch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes - VereinsG - (2.) in Betracht. 1. Bei der strafrechtlichen Einordnung der Parole ist zwar zu berücksichtigten, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan)Fluss bis zum Mittelmeer ausgedrückt wird, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt. Die Parole sagt aber als solches nichts darüber aus, wie dieses - politisch hoch umstrittene - Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich sind politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob die aufgezeigten alternativen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als solcher jedenfalls nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23-, juris Rn. 36; a.A. sodann VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 L 507/23 -, juris Rn. 14). a) Ausgehend davon dürfte das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB darstellen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf - wie oben ausgeführt - nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 [zu § 130 StGB]). Zudem ist eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB im Einzelfall nur denkbar, wenn sie in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 StGB genannten Straftaten wie Mord, Totschlag oder Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch stehen. Wird sich also auf die Taten der Hamas bezogen, so kann auch das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. Je länger aber der Hamas-Terror zeitlich zurückliegt, desto schwieriger wird es werden, einen Zusammenhang herzustellen, da es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen Vortat und Billigungshandlung fehlt (vgl. Schiemann, Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze, ZRP 2024, S. 44 ff. [45]). Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Parole im Rahmen der angezeigten Versammlung nicht als „Billigung“ der Angriffe der Hamas vom 7. Oktober 2023 zu bewerten ist. So könnte die Parole ohne einen engen zeitlichen Bezug zu dem Angriff vom 7. Oktober 2023 auch als Kritik an der israelischen Siedlungspolitik oder der israelischen Kriegsführung in Gaza zu verstehen sein. Die Möglichkeit einer Strafbarkeit im Einzelfall trägt jedenfalls kein generelles Verbot der Parole mittels Beschränkungsverfügung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris). b) Die Parole „From the river tot he sea, …“ dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu rechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat auffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort und Opfer in der Regel nicht ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im Inland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 Rn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat wohl nicht ableiten. c) Auch der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB dürfte in seiner derzeitigen Fassung nicht erfüllt sein. Da eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB die Eignung zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens voraussetzt, muss es sich grundsätzlich um Äußerungen gegen eine inländische Gruppe handeln. Angriffe gegen Personenmehrheiten im Ausland können dagegen nach überwiegender Auffassung den Tatbestand nur erfüllen, wenn damit zugleich feindselige Gefühle gegen in Deutschland lebende und einen inländischen Bevölkerungsteil bildende Angehörige geweckt werden sollen. Die jeweilige Tathandlung, also das Aufstacheln zum Hass oder ein Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen muss sich gezielt und unmittelbar gegen das Angriffsobjekt richten. Da die Parolen unmittelbar ausschließlich gegen den Staat Israel gerichtet sind und sich nur mittelbar auf in Deutschland lebende Juden auswirken, dürfte eine Tathandlung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB zu verneinen sein (vgl. Schiemann, Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze, ZRP 2024, S. 44 ff. [45]). 2. Schließlich kommt im Hinblick auf die Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung „HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya)“ (Bekanntmachung vom 2. November 2023, BAnz AT 2. November 2023 B 10) und die Vereinigung Samidoun (Bekanntmachung vom 2. November 2023, BAnz AT 2. November 2023 B 12) ein entsprechendes Verbot im Rahmen einer versammlungsrechtlichen Beschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG nicht in Betracht. Die Verbotsverfügung umfasst allein die Verwendung der Parole im Kontext mit der verbotenen Vereinigung (Hamas). Dieses Erfordernis lässt sich unter Beachtung der obigen Ausführungen zu Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG herleiten (ggf. auch unter Annahme einer geltungserhaltenden Reduktion, wie es das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss, dort Seite 10, annimmt). Ein vollständiges präventives Verbot der Äußerung der Parole vermag das Vereinsverbot jedenfalls nicht zu rechtfertigen, da eine das Bild der Versammlung prägende Bezugnahme auf die Hamas weder dargelegt noch ersichtlich ist. Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG nimmt zwar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG Bezug. Dort findet sich indes keine allgemein gültige gesetzliche Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als Kennzeichen genannt. Als Kennzeichen werden Organisationsmittel angesehen, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden. Dazu zählen insbesondere Symbole oder Erkennungszeichen, deren sich die erfassten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen. Auf einen formalen Akt der Kennzeichenbildung durch die Organisation kommt es nicht an. Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, m.w.N.). Selbst wenn man insoweit unterstellt, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas handelt, so spricht im hier zu prüfenden Einzelfall überwiegendes dafür, dass die Verwendung des Kennzeichens von dem Verbot ausgenommen ist, §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG lässt die Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke zu. Es gestattet damit das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen zu Zwecken, die allgemein Billigung finden (Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 249. EL September 2023, V 52, § 9 VereinsG Rn. 15 ff.). Maßstab für „ähnliche Zwecke“ sind auch solche Verhaltensweisen, durch die der Schutzzweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist - wie bei dem Begriff des Verwendens - auch bei der Sozialadäquanzklausel auf den Kontext der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens abzustellen. Wird das Kennzeichen zwar als Kennzeichen einer verbotenen Organisation, aber in einer Weise verwandt, dass es nicht ausschließlich auf die verbotene Vereinigung hinweist, sondern einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand z.B. der öffentlichen Meinungsbildung machen soll, kann wegen des hohen Stellenwerts von Art. 5 GG ebenfalls die Sozialadäquanzklausel greifen (Groh, in: Nomos-BR VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 12; im Hinblick auf das Bildnis Öcalans nennt das OVG Bremen im Urteil vom 25. Oktober 2005 [a.a.O.] z.B. das Zeigen des Bildnisses bei einer Mahnwache, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris). Auch ungeachtet des § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG fordert das Bundesverfassungsgericht für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, der letztlich dem gleichen Schutzzweck wie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG dient, einen Organisationsbezug (Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 -, juris, ebenfalls zum Bildnis Abdullah Öcalans). Dort heißt es: „Dem Einzelnen wird nicht verboten, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Damit wird § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 VereinsG in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung in zweifacher Weise selbst wieder eingeschränkt. Erstens werden nur solche Handlungen erfasst, die gerade unter den Gesichtspunkten der konkreten Verbotsgründe erheblich sind. Zweitens muss das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit. Insofern besteht eine Parallele zum Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot. Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst (vgl. BVerfGE 25, 44, ). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, diesen Grundsatz auch auf Verbotsfälle nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VereinsG zu beziehen. Demgegenüber ist der Organisationsbezug nicht schon dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Form auf den verbotenen Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung die Tätigkeit des Vereins gefördert werden soll. In die Meinungsfreiheit des Einzelnen würde in einer nicht zumutbaren Weise eingegriffen, wenn eine Äußerung allein deshalb verboten wäre, weil sich jemand inhaltlich für Ziele einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation verfolgt werden (vgl. BVerfGE 25, 44 ).“ Diese Auslegung durch den Senat steht im Übrigen im Einklang mit den auch vom Verwaltungsgericht zitierten Aussagen des Sprechers des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Rahmen der Regierungspressekonferenz vom 24. Januar 2024 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz -vom-24-januar-2024-2255956, abgerufen am 21.03.2024). Für eine Nutzung der Parole mit konkretem Hamas-Bezug liegen indes nach Ansicht des Senats keine hinreichenden Erkenntnisse vor. Insbesondere sind weder Umstände ersichtlich oder von den Gefahrenabwehrbehörden dem Gericht mitgeteilt worden, die Indizien für eine die Hamas unterstützende oder ihre Ziele propagierende Äußerung darstellen könnten. In der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 11. März 2024 heißt es wie folgt: „Bewertung Die Teilnehmerzahlen bei Nahostversammlungen unterliegen aufgrund der Aktualität im Kriegsgeschehens hohen Schwankungen. Der Hintergrund des aktuellen Nahostkonflikts (07.10.2023) wird als bekannt vorausgesetzt. Die bisherigen Versammlungen des Hr. K. verliefen nach Angaben der Mannheimer Kollegen stets friedlich. Es kam lediglich zu einzelnen strafrechtlichen relevanten Verstößen durch Teilnehmende. Der Anmelder war immer sehr kooperativ und offensichtlich um einen geregelten Verlauf seiner Versammlungen bemüht. Hinweise zu Reisebewegungen sind bisher nicht bekannt geworden. Eine Teilnahme der hier bekannten Frankfurter Aktivisten u.a. Frau Z. und ihrem üblichen Gefolge an der Kundgebung auf der Hauptwache ist wahrscheinlich. Diese nahmen in der Vergangenheit an gleichgelagerten Aufzügen in der Mannheimer Innenstadt teil. Insgesamt ist die Community über Instagram, TikTok und persönliche Kennverhältnisse gut vernetzt. Der Krieg in Gaza und die Berichte über Zerstörung und Tote unter der Bevölkerung dort haben auch hier in den Medien einen breiten Raum eingenommen. Eine Teilnahme von Person aus dem zivildemokratischen und dem politisch linken Lager, insbesondere von Personen aus dem Umfeld dogmatischer kommunistischer Gruppierungen, ist wahrscheinlich. Die Teilnehmendenzahl dürfte sich dabei im prognostizierten mittleren dreistelligen Bereich bewegen. Mit der Begehung einzelner Straftaten durch Skandieren entsprechender Parolen oder zeigen strafrechtlich relevanter Plakate und/oder Zeichen durch Einzelpersonen oder sonstige Auflagenverstöße durch Einzelpersonen ist zu rechnen. Die Formierung eines spontanen Aufzuges wird vorerst nicht gesehen, jedoch ist bei einem vermehrten Zulauf entsprechender Frankfurter Klientel und einer verantwortlich fühlenden Person, die spontane Ausweitung des Protestes im Bereich des Möglichen. Von einem friedlichen Verlauf der angemeldeten Versammlung wird aktuell ausgegangen. Bei einem möglichen Aufeinandertreffen mit pro-israelisch eingestellten Personen ist mit einer hohen Emotionalisierung und einer gegenseitigen Abneigung zu rechnen, die sich insbesondere in Form verbaler Anfeindungen darstellen dürfte. Mobilisierung Konkrete gefährdungsrelevante Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem angemeldeten Aufzug des K. liegen nicht vor. Für die angemeldete Versammlung konnten bislang keine Aufrufe in den sozialen Medien – hier: Instagram und Telegramm – festgestellt werden. Dem Anmelder K. kann jedoch hier die Instagram-Seite des Vereins „Y“ zugeordnet werden. Im Zuge der fortschreitenden Mobilisierung ist jedoch auf den üblichen Kanälen: freepalestine_ffm; peacecheck.de, freepalestinemannheim, shutelbitdown.de und palastinaspricht_ste“ mit entsprechenden Aufrufen zu rechnen. Eine Teilnahme der hier bekannten Frankfurter Aktivisten u. a. Frau Z. und ihrem üblichen Gefolge an der Kundgebung auf der Hauptwache ist wahrscheinlich. Diese nahmen in der Vergangenheit an gleichgelagerten Aufzügen in der Mannheimer Innenstadt teil. Insgesamt ist die Community über Instagram, TikTok und persönliche Kennverhältnisse gut vernetzt.“ Im Kooperationsgespräch am 14. März 2024 gab der Antragsteller an, er trete für eine „Ein-Staaten-Lösung“ ein. Er wolle den jüdischen Staat Israel durch einen Staat ersetzen, indem alle Menschen unabhängig von ihrer Religion, egal ob Juden, Muslime oder Christen friedlich miteinander leben könnten. Er betonte, dass dies ohne das Töten eines einzigen Menschen passieren solle. Auch das Motto der Kundgebung „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für alle Menschen!“ spricht gegen einen Zusammenhang mit der Hamas. Im Übrigen erscheint es dem Senat äußerst widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin das Motto der Versammlung unwidersprochen akzeptiert, die Äußerung im Rahmen der Versammlung indes verbieten möchte; geht es doch bei der konkreten Versammlung gerade darum, dafür einzustehen, dass dieser Satz gesagt werden darf. Im Übrigen wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in seinem Beschluss, dort Seite 11 und 12 ausdrücklich Bezug genommen. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe und unter Anwendung der für den Antragsteller günstigsten Deutungsmöglichkeit der mehrdeutigen Parole „From the river to the sea, …“ kann danach nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, das eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Verletzung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG droht. Selbst wenn aber eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG als offen angesehen werden würde, fiele die in der Folge anzustellende notwenige Interessenabwägung, die das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet, zu Gunsten des Antragsstellers aus. Dabei stellt der Senat in die Abwägung ein, dass bisherige Versammlungen des Antragstellers friedlich verlaufen sind, der Antragsteller stets kooperativ war und mit den Behörden vor Ort zusammengearbeitet hat. Er hat sein Interesse an der Verwendung der Parole - in der von ihm genannten Deutungsvariante, welche jedenfalls nicht auszuschließen ist - gegenüber der Antragsgegnerin auch dargelegt. Ebenfalls einzustellen ist, dass eine Strafbarkeit nach Auffassung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Dass das demgegenüber Bestehende Interesse der Antragsgegnerin an der effektiven Durchsetzung des Kennzeichenverbots allein mit der streitgegenständlichen Beschränkung erreicht werden kann, vermag der Senat indes nicht festzustellen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2023 - 12 S 1947/23 -, juris). Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Beschränkung bestehen, wäre der Antragsteller um die Möglichkeit gebracht, von den ihm zustehenden Grundrechten der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Dies wiegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall schwerer als die nach der Einschätzung der Versammlungsbehörde vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diesem Schutzgut kann durch ein repressives Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden während der Versammlung hinreichend Rechnung getragen werden, sollte es zu strafbaren Äußerungen kommen. Auch auf diese Weise kann letztlich der Eindruck vermieden werden, dass eine Betätigung verfassungsfeindlicher Organisationen geduldet würde und gefahrlos möglich sei. Allein dieses Ergebnis der Folgenabwägung wird den im Widerstreit stehenden Rechtsgütern gerecht. Da die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist (so bereits BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, juris), kann eine Folgenabwägung jedenfalls dann, wenn wie hier nach summarischer Prüfung keine Anzeichen für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen, nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit gehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ § 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).