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Urteil

10 K 461.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0704.10K461.13.0A
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Leitsätze
1. Das mit "information importante" betitelte Schreiben der ZAA stellt keinen Verwaltungsakt dar.(Rn.14) 2. Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat, hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das mit "information importante" betitelte Schreiben der ZAA stellt keinen Verwaltungsakt dar.(Rn.14) 2. Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat, hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. Nr. 3 VwGO). Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig ist, greift vorliegend nicht ein. Eine entsprechende zuständigkeitsbegründende Verfügung hat noch keine Rechtskraft erlangt, sondern ist gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 27.02.2014 – VG 10 K 322.12 -). Der ausdrücklich auf Aufhebung des mit „information importante“ betitelten Schreibens vom 29. Oktober 2013 gerichtete Antrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unzulässig. Danach kann durch Klage unter anderem die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Das mit „information importante“ betitelte Schreiben der ZAA vom 29. Oktober 2013 stellt keinen Verwaltungsakt dar (siehe dazu aber: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. November 2013 – 11 L 1505.13 -; zitiert nach juris). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Bereits im Beschluss vom 25. Februar 2014 hat das Gericht hierzu ausgeführt: „…bei dem vorliegend mit „Information importante“ überschriebenen Schriftstück vom 29. Oktober 2013 indes handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. … Vorliegend fehlt es an einer eigenständigen Regelung. Denn bereits die Überschrift des Schreibens mit „Information importante“ macht deutlich, dass hier lediglich die Übermittlung einer 'wichtigen Information' beabsichtigt war, nicht indes der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Gegen den Charakter des Schreibens als verbindlichen Verwaltungsakt spricht entsprechend auch, dass es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (§ 58 VwGO). Schließlich spricht gegen den Rechtscharakter des mit „Information importante“ bezeichneten Schreibens des Landesamtes für Gesundheit und Soziales als Verwaltungsakt einer deutschen Behörde, dass es in französischer Sprache gehalten ist. Gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG - der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung auch für die Tätigkeit der Berliner Behörden gilt - ist die Amtssprache deutsch. Dies bedeutet, dass in amtlichen Bescheiden ausschließlich die deutsche Sprache zu verwenden ist. Die Behörde darf und muss sich in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr des Deutschen als Amtssprache bedienen. Das Gebot der deutschen Amtssprache berührt indes nicht die Befugnis von Behörden, sich im Umgang mit Ausländern deren Sprache beispielsweise - wie hier - in Merk- und Informationsblättern zu bedienen (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 23 Rz 5 f.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2005 - 10 B 2730/04 - Rz 8; zitiert nach juris). § 23 Abs. 1 VwVfG ist vorliegend auch anwendbar. § 2 VwVfG, der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt, ist vorliegend nicht einschlägig.“ Daran ist festzuhalten. Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen, besteht nicht. Der Kläger hat sich zu diesen Ausführungen im genannten Beschluss auch nicht weiter geäußert und insbesondere sein Klagebegehren nicht umgestellt. Selbst wenn man im Übrigen - lediglich hypothetisch - unterstellte, die Klage richte sich auf die Aufhebung der BÜMA vom 29. Oktober 2013, die als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2014 - VG 10 K 289.13 -), wäre die Klage dann unbegründet. Rechtsgrundlage der Weiterleitungsanordnung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG. Danach hat sich ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG), in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind gegeben. Der Kläger hat den Asylantraggemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. Insbesondere ein Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG liegt nicht vor. Danach ist der Asylantrag u. a. dann beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Der Kläger hatte ausweislich des Altersgutachtens vom 16. Januar 2014 bereits am 28. Oktober 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr überschritten, so dass die Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht geboten war. Gesundheitliche Umstände, die eine Reiseunfähigkeit oder eine ausschließlich in Berlin durchführbare medizinische Behandlung nach sich ziehen und deshalb seiner Weiterleitung nach Dortmund entgegen stehen könnten, sind nicht erkennbar noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der aus Guinea stammende Kläger reiste nach seinen Angaben am 25. Oktober 2013 in Deutschland ein und meldete sich am 29. Oktober 2013 bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) – als Asylsuchender. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. Oktober 2013 beendete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine zunächst erfolgte Inobhutnahme des Klägers in einer Jugendhilfeeinrichtung. Dieser sei nicht minderjährig. Diesbezüglich ist, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 8. April 2014 (VG 18 L 58.13) vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat, nunmehr noch die Klage VG 18 K 541.13 anhängig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte der ZAA am 29. Oktober 2013 mit, Zielland einer Verteilung sei Nordrhein-Westfalen, Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) sei Dortmund. Unter dem 29. Oktober 2013 erhielt der Kläger von der ZAA zum einen eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“, die als zuständige Aufnahmeeinrichtung die EAE Dortmund bezeichnete und formularmäßig den Hinweis enthielt, der Asylsuchende habe sich unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Zum anderen überreichte die ZAA dem Kläger unter dem 29. Oktober 2013 ein mit „information importante“ überschriebenes und in französischer Sprache verfasstes Schreiben, welches ebenfalls die EAE Dortmund nannte und auf die Pflicht, sich dorthin zu begeben, hinwies. Einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der Verteilungsentscheidung wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (VG 10 L 460.13) zurück. Ein bezüglich des Klägers erstelltes Altersgutachtens des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 16. Januar 2014 führt aus, der Kläger habe am 28. Oktober 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Streitakte verwiesen. Mit seiner am 30. Oktober 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine Verteilung nach Dortmund. Die in dem Bescheid „Information importante“ ausgesprochene Verpflichtung, sich nach Dortmund zu begeben, stelle eine rechtswidrige Weiterleitungsanordnung dar. Der gegen die Beendigung der Inobhutnahme gerichteten Klage komme aufschiebende Wirkung zu. Der Kläger sei wieder in Obhut zu nehmen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des in der mündlichen Verhandlung weder erschienenen noch vertretenen Klägers lässt sich folgender Klageantrag entnehmen: „Der Bescheid vom 29.10.2013 („Information importante“), mit dem dem Kläger aufgegeben wird, sich nach Dortmund zu begeben, wird aufgehoben.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die örtliche Zuständigkeit des VG Berlin könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei der Weiterleitungsanordnung um einen Verwaltungsakt handele, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.