OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 664.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0609.19K664.17.00
3mal zitiert
74Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

53 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Werden nicht konstituierende Bestandteile eines Denkmalbereichs baulich verändert, richtet sich die Beurteilung der Genehmigungfähigkeit einer solchen Veränderung nach den Regeln des denkmalrechtlichen Umgebungschutzes (ensembeinterner Umgebungsschutz).(Rn.47) 2. Wird ein Grundstück jenseits der in § 8 Nr. 1 BO 58 genannten Bebauungstiefe bebaut, gilt die offene Bauweise (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.35) 3. Einzelfall einer bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauung im Blockinnenbereich.(Rn.59)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22. März 2016 die begehrten Ausnahmen bezüglich der Überschreitung der Bebauungstiefe und der Anzahl der Vollgeschosse zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin und den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden nicht konstituierende Bestandteile eines Denkmalbereichs baulich verändert, richtet sich die Beurteilung der Genehmigungfähigkeit einer solchen Veränderung nach den Regeln des denkmalrechtlichen Umgebungschutzes (ensembeinterner Umgebungsschutz).(Rn.47) 2. Wird ein Grundstück jenseits der in § 8 Nr. 1 BO 58 genannten Bebauungstiefe bebaut, gilt die offene Bauweise (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.35) 3. Einzelfall einer bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauung im Blockinnenbereich.(Rn.59) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22. März 2016 die begehrten Ausnahmen bezüglich der Überschreitung der Bebauungstiefe und der Anzahl der Vollgeschosse zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin und den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist überwiegend zulässig. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und gemäß § 75 VwGO auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Sie kann nach Satz 2 grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, wobei diese Frist nicht bei Klageerhebung, sondern im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstrichen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 24/92 -, juris, Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat die Anträge auf Erteilung der bauplanungsrechtlichen Ausnahmen bzw. auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung im März bzw. Mai 2016, also vor mehr als sechs Jahren gestellt, ohne dass der Beklagte sie bislang beschieden hätte. Hierfür ist auch kein zureichender Grund ersichtlich. Ohnehin ist nach der Regelung des § 75 Satz 3 VwGO eine nach Ablauf der Drei-Monats-Frist erhobene Klage im Falle des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Nichtverbescheidung nicht unzulässig, sondern das Gericht ist gehalten, das Verfahren auszusetzen. Eine Aussetzung war vorliegend jedoch nicht geboten. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn ein zureichender Grund nach objektiven Gesichtspunkten vorliegt und er auch tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausgebliebene Behördenentscheidung war (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 - VGH 4 S 2071/10 -, juris, Rn. 3). Dies ist hier aber nicht der Fall. Sofern die Beigeladene zu 1) darauf abhebt, dass die Klägerin ihren Anträgen unvollständige und daher nicht prüffähige Unterlagen beigelegt habe, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um die tatsächliche Ursache für die Untätigkeit des Beklagten. Was den bauplanungsrechtlichen Antrag betrifft, hat der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamts bereits am 29. Juni 2016 eine abschließende Stellungnahme abgegeben, ohne das Fehlen von Unterlagen entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1,2 BauO Bln a.F. zu monieren. In einem internen Vermerk des Bezirksamts vom 2. Oktober 2017 ist festgehalten, der Antrag sei (spätestens) seit dem 4. Juli 2016 vollständig. Auch dass über den denkmalschutzrechtlichen Antrag bislang nicht sachlich entschieden worden ist, liegt ausweislich des Vermerks der Denkmalbehörde vom 15. Dezember 2017 nicht an fehlenden Unterlagen, sondern daran, dass die Bearbeitung bis zur Entscheidung über den bauplanungsrechtlichen Antrag ausgesetzt worden ist. 2. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) sind die Klageanträge der Klägerin nicht derart aufeinander bezogen, dass den bauplanungsrechtlichen Begehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sollte der denkmalschutzrechtliche Antrag abzuweisen sein. Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung als selbstständigen Antrag nach § 12 DSchG Bln gestellt und ihn im gerichtlichen Verfahren im Wege objektiver Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zulässigerweise mit ihrem Antrag auf Genehmigung bauplanungsrechtlicher Abweichungen verbunden. Nicht anders, als wenn die Klageanträge in getrennten Verfahren behandelt würden, hat die Klägerin auch hier einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über beide Anträge. 3. Allerdings ist die Klage unzulässig, soweit der Antrag auf Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme von der als geschlossen festgesetzten Bauweise betroffen ist. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, denn für die beabsichtigte Errichtung des Bauvorhabens in offener Bauweise bedarf die Klägerin keiner Ausnahme. Für das Vorhabengrundstück gelten die Festsetzungen, die der Baunutzungsplan in Verbindung mit den Vorschriften der BO 58 trifft. Für Grundstücke, die – wie das klägerische – in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe V/3 liegen, sieht § 7 Nr. 16 Hs. 2 BO 58 grundsätzlich die geschlossene Bauweise gemäß § 8 Nr. 18 BO 58 vor. Diese Festsetzung gilt jedoch nur für diejenigen Grundstücke und Grundstücksbereiche, die innerhalb der festgesetzten Bebauungstiefe liegen, welche vorliegend 13 Meter beträgt (§ 8 Nr. 2 BO 58); dahinter lebt die offene Bauweise wieder auf (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 1981 - OVG 2 S 194.80 -, NJW 1981, 1284; OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992 - OVG 2 B 22/90 -, juris, Rn. 26; v. Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 239; a.A., allerdings nicht für das Berliner Planungsrecht, OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2003 - OVG 7 B 2212/02 -, NVwZ-RR 2003, 721 ; zum Streitstand: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 22 BauNVO, Rn. 37). Da das Bauvorhaben der Klägerin freistehende, also nicht grenzständige Gebäude vorsieht, entspricht es der somit geltenden offenen Bauweise. Gestützt wird dieses Ergebnis vom Sinn und Zweck der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise. Ihr städtebauliches Ziel ist die Entstehung einer geschlossenen straßenseitigen Gebäudefront (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2018 - VGH 4 A 2797/16 -, juris, Rn. 51; v. Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 239; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 22 BauNVO, Rn. 35). Auf die Erreichung dieses Ziels hätte die Vorgabe einer grenzständigen Bebauung auf dem – vollständig im Blockinnenbereich gelegenen – Grundstück der Klägerin keinen Einfluss. II. Die Klage ist teilweisebegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten bauplanungsrechtlichen Abweichungen von den Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Geschossigkeit (dazu 2.), jedoch nicht auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (dazu 1.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Das Bauvorhaben der Klägerin ist denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der für ihr Bauvorhaben benötigten Genehmigung nach § 11 Abs. 1, § 12 DSchG Bln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 DSchG Bln bedarf sowohl die Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals als auch die ganz oder teilweise Beseitigung desselben der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 DSchG Bln ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris, Rn. 20). Vorliegend ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ob Gründe des Denkmalschutzes dem Bauvorhaben entgegenstehen, bestimmt sich nach Auffassung der Kammer in Konstellationen wie der hier vorliegenden nach den Maßstäben des Umgebungsschutzes entsprechend § 11 Abs. 2 DSchG Bln („ensembleinterner Umgebungsschutz“, vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. August 2004 - VG 16 A 205.02 -, amtl. Abd., S. 8; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - OVG 2 N 363.04 -, amtl. Abd.). Denn die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Tennisplatzanlage stellt weder selbst ein Einzeldenkmal dar (dazu a.), noch handelt es sich um einen konstituierenden Bestandteil des Denkmalbereichs (dazu b.). Der somit anwendbare denkmalrechtliche Umgebungsschutz wird durch das Bauvorhaben der Klägerin verletzt (dazu c.). a. Anders als die Beigeladene zu 1) meint, sind die Tennisplätze nicht als eigenständiges Baudenkmal anzusehen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Diese Voraussetzungen sind für die Tennisplätze allein, d.h. ungeachtet ihrer Lage innerhalb des W ..., nicht gegeben. Sie erfüllen keine denkmalrechtliche Bedeutungskategorie. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) weisen sie insbesondere keine geschichtliche Bedeutung auf. Geschichtliche Bedeutung im Sinne des Denkmalrechts hat eine Sache, wenn diese von geschichtlichen Personen, Ereignissen oder Entwicklungen zeugt; sie muss diese Bedeutung heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1988 - VGH 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 m.w.N.). Die Sache oder Sachgesamtheit muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, d.h., sie muss für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert haben oder im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen ihrer Zeit herstellen. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - OVG 2 Bf 298/02 -, juris, Rn. 57). Ausgehend von diesem Maßstab ist eine eigenständige geschichtliche Bedeutung der Tennisplätze, von der weder das Landesdenkmalamt noch der Beklagte ausgeht, nicht erkennbar. Dass, wie die Beigeladene zu 1) vorträgt, viele Punktspiele des Tennisvereins „T ... “ auf dem späteren W ... abgehalten worden seien, belegt weder einen Aussage- noch einen Assoziationswert für bedeutsame politischen, soziale, wirtschaftliche, kulturelle oder sonstigen Verhältnisse. Ebenso wenig vermag es eine geschichtliche Bedeutung zu begründen, dass verschiedene bekannte Persönlichkeiten auf den Tennisplätzen gespielt haben. Eine bauliche Anlage wird nicht allein dadurch zum Zeugnis geschichtlicher Personen, Ereignisse oder Entwicklungen, dass eine historische Figur die Anlage aufgesucht hat. b. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der W ... zwar ein Denkmal in der Gestalt eines Denkmalbereichs ist, die Tennisplätze, die innerhalb dieses Denkmalsbereichs liegen, jedoch keine konstituierenden Bestandteile dieses Denkmalbereichs sind. Der W ... erfüllt die Voraussetzungen eines Denkmalbereichs (Ensemble oder Gesamtanlage). Darunter ist gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen zu verstehen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und –würdigkeit eines Bauwerks oder einer Gesamtanlage kommt der fachlichen Einschätzung der Denkmalbehörde ein besonderes tatsächliches Gewicht zu (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. April 2016 - OVG 2 B 26.12 -, juris, Rn. 26, und vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris, Rn. 27; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2022, - OVG 1 LB 77/20 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - VG 13 L 337/21 -, amtl. Abd., S. 4 f.). Um die Einschätzung des Landesdenkmalamtes zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, die das Landesdenkmalamt übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juli 2020 - OVG 1 ME 33/20 -, juris, Rn. 9). Nach Einschätzung des Landesdenkmalamtes handelt es bei den Gebäuden des W ... um ein Denkmal. Mit dem Bescheid vom 24. September 1982 sind jedoch explizit nur die Gebäude unter denkmalrechtlichen Schutz gestellt und nachfolgend in die Denkmalliste eingetragen worden. Die Tennisplätze finden in diesem Bescheid keine Erwähnung. Ihr Nachtrag in die Denkmalliste erfolgte nach Auskunft des Landesdenkmalamtes, „um die ‚Gesamtanlage‛ sichtbar zu machen, ohne jedoch „denkmalbegründendes Element der Anlage“ zu sein. Da die Tennisplatzanlage im Zuge der Entstehung des W ... erneuert und in den Komplex integriert wurde, ist sie zwar Bestandteil, jedoch kein konstituierender Bestandteil des Denkmalbereichs. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführt, schon mit Erlass des Bescheides habe es eine Denkmalkartierung gegeben, die neben den Gebäuden des W ... auch die Tennisplätze umfasst habe, steht dies zum einen nicht im Einklang mit den Angaben des Landesdenkmalamtes (vgl. Ergebnisprotokoll der Sitzung des Landesdenkmalrates vom 1. Juli 2016). Zum anderen folgt aus einer eventuellen Kartierung nicht zwangsläufig, dass die Tennisplätze auch von der tatsächlichen Unterschutzstellung erfasst gewesen sind. Maßgeblich für das seinerzeit geltende konstitutive System der Unterschutzstellung ist vielmehr allein der die Unterschutzstellung anordnende Bescheid der zuständigen Behörde. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der durch die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung beantragten Beiziehung des Inventarisierungsvorgangs. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der fachlichen Einschätzung des Landesdenkmalamtes zu zweifeln, zumal sie auch von der Klägerin nicht erschüttert wird. Die Gebäude des W ... bilden nach Überzeugung der Kammer einen Denkmalbereich. Der die einzelnen Bauten verbindende Funktionszusammenhang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 - OVG 2 B 26.12 -, juris, Rn. 21 zur Denkmalgesamtanlage) bzw. übersummative Aussagewert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris, Rn. 49) besteht in ihrer außergewöhnlichen architektonischen und städtebaulichen Homogenität. In Übereinstimmung mit der in der Unterschutzstellung zum Ausdruck gebrachten fachlichen Einschätzung geht die Kammer davon aus, dass dem Denkmalbereich künstlerische, wissenschaftliche sowie Bedeutung für das Stadtbild zukommt. Am Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Anlage bestehen keine Zweifel. Die Kammer folgt dem Landesdenkmalamt auch in der Einschätzung, dass die Tennisplätze kein konstituierender Bestandteil des Denkmalbereichs sind. Ob bestimmte Bauten oder Flächen in diesem Sinne als konstituierende Bestandteile zu einem Denkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen. Im Falle eines Denkmalbereichs müssen die einzelnen Teile der Anlage über den räumlichen Zusammenhang hinaus in einem inneren Funktionszusammenhang zueinanderstehen. Teilbereiche der Anlage, die an diesem Funktionszusammenhang nicht teilhaben, können und müssen von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Auf die Frage, ob die einzelnen Teile für sich gesehen Denkmalqualität aufweisen, kommt es dabei nicht an (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. April 1989 - OVG 7 A 1408/87 -, amtl. Abd., S. 17; VG Aachen, Urteil vom 4. April 2018 - VG 3 K 959/14 -, juris, Rn. 76). Nach diesen Maßgaben sind die Tennisplätze kein konstituierender Teil des Denkmalbereichs. Denn sie nehmen an dessen Denkmalwert nicht Teil. Die die Gebäude des W ... verbindende übergeordnete Komponente besteht in ihrer einzigartigen architektonischen und städtebaulichen Homogenität, welche aus der einheitlichen Planung und Errichtung innerhalb eines kurzem Zeitraums durch denselben Architekten resultiert und ihnen einen dokumentarischen Wert für das Werk Erich Mendelsohns ... und exemplarische Bedeutung für die Stilrichtung der Neuen Sachlichkeit verschafft. Von diesem Funktionszusammenhang werden die Tennisplätze nicht erfasst. Sie weisen keine Stilelemente auf, die sich in den umliegenden Gebäuden wiederspiegeln und können weder als exemplarisch für die Neue Sachlichkeit noch für das baukünstlerische Wirken Erich Mendelsohns ... angesehen werden. Zwar ergänzen sie die Verbindung verschiedener Nutzungsformen im W ... um den (Tennis-)Sport. Dass gerade in der Kombination dieser verschiedenen Nutzungen die spezifische denkmalrechtliche Bedeutung des W ... liegt, wie der Beklagte und die Beigeladene zu 1) meinen, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch das Landesdenkmalamt hat in seiner Begründung für die Aufnahme des W ... in die Denkmalliste nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Im Übrigen deuten auch die mehrfachen Planungsänderungen für die Gestaltung des Innenhofs – neben den Kreuzhäusern und Tennisplätzen war zeitweise auch die Errichtung einer Badeanstalt angedacht – darauf hin, dass die Tennisplätze bzw. eine durch sie geschaffene Freifläche für die Gesamtkonzeption Mendelsohns ... keine überragende Bedeutung hatte. Vielmehr erscheint die Errichtung der Tennisplätze, zumal diese auch schon existierten, bevor Mendelsohn ... mit seinen Entwürfen für den W ... begann, als Mittel, um die Planung zu einem kostengünstigen und den umliegenden Gebäuden gegenüber verträglichen (wenngleich sie nicht notwendig ergänzenden) Abschluss zu bringen. c. Sind die Tennisplätze als nicht-konstituierender Bestandteil des Denkmalbereichs einzuordnen, richtet sich die denkmalrechtliche Genehmigung für die Bebauung der Tennisplätze nach § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln. Der denkmalrechtliche Maßstab des Umgebungsschutzes kann im Rahmen eines Genehmigungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln dann zur Anwendung gelangen, wenn das Bauvorhaben einen zwar nicht außerhalb des Denkmalbereichs liegenden, gleichwohl jedoch nicht konstituierenden Bestandteil des Ensembles bzw. der Gesamtanlage betrifft. Er kann daher als „ensembleinterner Umgebungsschutz“ bezeichnet werden. In solchen Fällen kann – ebenso wie in der Konstellation des Umgebungsschutzes – eine Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange nicht unmittelbar aus den Veränderungen am klägerischen Grundstück hergeleitet werden, vielmehr kommt es auf die Wirkung des Bauvorhabens auf den Denkmalbereich insgesamt an. Diese der Fallgestaltung des Umgebungsschutzes vergleichbare Konstellation rechtfertigt es, inhaltlich den gleichen Schutzmaßstab zugrunde zu legen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. August 2004 - VG 16 A 205.02 -, amtl. Abd., S. 8; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - OVG 2 N 363.04 -, amtl. Abd.). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Die sonach erforderliche Genehmigung für die geplante Bebauung der Tennisplätze ist der Klägerin nicht zu erteilen. Ihre Erteilung setzt in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln voraus, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Tatbestandsvoraussetzung der nicht wesentlichen Veränderung des Denkmals liegt die Überlegung zugrunde, dass Denkmalschutz Umgebungsschutz braucht, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals unterliegen damit Beschränkungen dahingehend, dass sie so gestaltet sein müssen, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies bedeutet nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben muss, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 10 S 41.17 -, juris, Rn. 5). Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz gilt dabei nicht nur für Einzeldenkmäler. Eine wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmalbereichs wegen nachteiliger Veränderungen in der Umgebung einer dazugehörigen baulichen Anlage liegt vor, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Denkmalbereichs dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Bestandteils zugleich dazu führt, dass der Denkmalbereich in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in ihm verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 - OVG 3 Bs 39/18 -, juris, Rn. 16). Insbesondere darf das Bauvorhaben den „übersummativen Aussagewert“ des Denkmalbereichs nicht nachhaltig in Frage stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BauR 2007, S. 694; VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 - VG 13 L 218.11 -, juris, Rn. 22). Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, juris, Rn. 23). Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung – wie hier – insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2020 - VGH 1 S 29/19 -, juris, Rn. 24 und Urteil vom 27. Juni 2005 - VGH 1 S 1674/04 -, juris, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VG 2 K 5541/20 -, juris, Rn. 46). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der denkmalrechtliche Umgebungsschutz verletzt. Das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs wird durch das Bauvorhaben der Klägerin wesentlich beeinträchtigt. Seine denkmalrechtliche Bedeutung schöpft der W ..., wie dargelegt, aus dem Umstand, dass er konzeptionell in einem Zug geplant und errichtet worden ist, was sich in einer außergewöhnlichen architektonischen Homogenität des Denkmalbereichs zeigt. Der Bau gilt als herausragendes Beispiel für die Stilrichtung der Neuen Sachlichkeit und das architektonische Werk E ... . Dies verleiht ihm – entsprechend dem Unterschutzstellungsbescheid vom 24. September 1982 – künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Bedeutung. Das Bauvorhaben der Klägerin lässt es an der gebotenen Achtung insbesondere gegenüber dem künstlerischen Wert des Denkmals fehlen. Den Gebäuden des W ... kommt aufgrund ihrer originären Zuordnung zur Stilrichtung der Neuen Sachlichkeit künstlerische Bedeutung zu. Für diese Epoche gelten sie als besonders hochwertiges Beispiel räumlich-künstlerischer Eigenart. Im Vergleich zu anderen Bauten derselben Stilrichtung und Zeit ragt der W ... durch besondere gestalterische Qualität, u.a. bei der Raumdisposition und Fassadenkomposition hervor. Zudem wird ihm exemplarischer Charakter für das Werk E ... beigemessen (vgl. zur künstlerischen Bedeutungskategorie Davydov in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C, Rn. 28 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 28. August 2017 - OVG 1 A 820.16 -, juris, Rn. 30; OVG Berlin, Urteil vom 23. Juni 1989 - OVG 2 B 45.87 -, NJW 1990, 2019 ). Das von der Klägerin geplante Bauvorhaben beeinträchtigt die künstlerische Bedeutung der umliegenden denkmalgeschützten Gebäude erheblich. Mit seiner Größe und Gestalt steht es einer weitgehend ungestörten Erhaltung der Identität der Substanz und des Erscheinungsbildes des Denkmals entgegen. Allein das im nördlichen Grundstücksteil geplante Gebäude hat bei einer Länge von über 60 Metern eine Grundfläche von mehr als 1.400 m2. Mit einer Traufhöhe von 21 Meter überragt es die denkmalgeschützten Bestandsgebäude teilweise. Der Größe und Massivität der Neubauten sowie ihrer Fassadengestaltung als Glas-Stahl-Konstruktion mit vor- und zurückversetzten Balkonen stehen die – entsprechend dem Stil der Neuen Sachlichkeit – gerade von Zurückhaltung und Schlichtheit, von Funktionalität statt Prunk geprägten Gebäude des Denkmalbereichs gegenüber. Aufgrund seiner räumlichen Lage wirkt sich das Bauvorhaben der Klägerin besonders auf den denkmalgeschützten Gebäuderiegel der Beigeladenen zu 1) aus. Wenngleich die von der Klägerin geplanten Gebäude einen nicht unerheblichen Abstand zu den Bestandsbauten wahren, schränken sie nach Auffassung der Kammer die Wahrnehmbarkeit der architektonischen Elemente, die mitausschlaggebend für die Unterschutzstellung waren und dem W ... seine besondere baukünstlerische Bedeutung verleihen, wesentlich ein. Von diversen Blickwinkeln verdecken die geplanten Neubauten die Sicht auf die Bestandsgebäude. Das gilt insbesondere für den durch den Baublock verlaufenden – öffentlichen – Verbindungsweg zwischen P ... und C ..., von dem aus sowohl das Apartmenthaus und die zum K ... gelegenen Gebäude als auch die Rückfassade des an der C ... gelegenen Wohnriegels zu sehen sind. Die sich so erstreckenden Blickachsen würden durch die geplanten Neubauten teilweise vollständig verstellt. Hinzu kommt, dass bei gleichzeitiger Wahrnehmbarkeit von Neu- und Bestandsbauten die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass die Größe und Massivität der geplanten Gebäude von den Gebäuden des Denkmalbereichs ablenken. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, auf die im Blockinnenbereich gelegenen Teile des Denkmals komme es nicht an, da der Innenhof nicht öffentlich zugänglich und von außen nicht einsehbar sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ihre Bedeutung als Bestandteil eines Denkmalbereichs verlieren einzelne Elemente nur im Falle einer abgeschirmten Binnenlage (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 - LKV 1998, 158; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend – schon aufgrund des durch den Baublock verlaufenden Verbindungswegs – keine Rede sein. Auch teilt die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Gebäude des W ... ihren Denkmalwert in erster Linie durch die straßenseitige Wahrnehmbarkeit entfalteten, während die hofseitige Ansicht nur eine untergeordnete Rolle spiele. Vielmehr zeugt, wie der Termin zu Augenscheinseinnahme nachdrücklich gezeigt hat, auch die Rückfassade der an der C ... gelegenen Wohngebäude von besonderem Denkmalwert. Die leichten Rundungen an den Treppenhäusern, welche die sich über den Eingängen ausgerundeten Balkone an der straßenseitigen Fassade aufgreifen und in den Blockinnenbereich spiegeln, verleihen auch der hofseitigen Fassade eine hochwertige gestalterische Qualität. Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin nach den Plänen des beauftragten Architekturbüros an die einst von Erich Mendelsohn ... für den Innenhof des W ... entworfenen Kreuzhäuser anlehne. Dabei ist unerheblich, ob die Entwürfe für die Kreuzhäuser von Mendelsohn ... selbst oder von einem seiner Mitarbeiter stammen, und ebenso aus welchem Grund letztlich nicht sie, sondern die Tennisplätze zur Ausführung gelangt sind. Entscheidend ist, dass die Kreuzhäuser im Ergebnis nicht gebaut worden sind und daher auch nicht von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung erfasst sein können. Stattdessen ist (nur) die letztendlich realisierte Ausführung der Planung denkmalrechtlich geschützt. Diesen Schutz beeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin ungeachtet der Anlehnung an frühere Planungsentwürfe. Auch wenn ihnen die Kreuzhäuser als Vorlage gedient haben mögen, weichen die geplanten Gebäude, z.B. in der Fassadengestaltung oder der Anzahl der Geschosse erheblich von dieser Vorlage ab, sodass gerade die den W ... auszeichnende und aus der einheitlichen Planung seines Schöpfers resultierende architektonische Homogenität der Gebäude wesentlich beeinträchtigt würde. 2. Die Klägerin hat aber Anspruch auf Genehmigung der beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmen von den Festsetzungen zur Bebauungstiefe (dazu a.) und zur Geschossigkeit (dazu b.). Der Baunutzungsplan setzt in Verbindung mit den Vorschriften der BO 58 für das in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe V/3 liegende Grundstück der Klägerin, gemäß § 7 Nr. 15 BO 58 fünf Vollgeschosse, eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 1,5 fest. Die Bebauungstiefe darf nach § 8 Nr. 1 Buchst. b) BO 58 in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der geschlossenen Bauweise höchsten 13 Meter betragen, gerechnet von der straßenseitig zwingenden (förmlich festgesetzten) Baufluchtlinie. Zur näheren Ermittlung und Berechnung der aufgrund der genannten übergeleiteten Festsetzungen zulässigen Nutzungsmaße sind nach den Bestimmungen des Änderungsbebauungsplans IX-A die in der BauNVO 1968 enthaltenen Berechnungsregelungen heranzuziehen. a. Das Bauvorhaben der Klägerin überschreitet die zulässige Bebauungstiefe, da beide geplanten Gebäude in ihrer Gesamtheit mehr als 13 Meter hinter der förmlich festgestellten Baufluchtlinie liegen. Hierfür ist der Klägerin gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 BO 58 eine Ausnahme zu erteilen (zur Rechtsgrundlage vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris, Rn. 11). Nach § 8 Nr. 2 BO 58 können über die in § 8 Nr. 1 BO 58 bezeichnete Begrenzung hinaus Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Festsetzungen zur Bebauungstiefe liegt die grundsätzliche städtebauliche Erwägung zugrunde, dass der Innenbereich von Wohngebieten durch eine prinzipiell nur zulässige Randbebauung als zusammenhängende Grünzone und Ruhebereich freizuhalten ist (AbgH-Drs II/1623, S. 42; OVG Berlin, Urteil vom 18. Mai 1984 - OVG 2 B 151.83 -, OVGE 91, ). Eine Ausnahmegenehmigung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn die hinzutretende Bebauung unter Mitberücksichtigung der von ihr für die Bebauung anderer noch freier Hinterlandflächen des betreffenden Bereichs ausgehenden Vorbildwirkung eine zusammenhängende Grünzone als Ruhebereich zerstören würde (vgl. v. Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2001, Rn. 260 m.w.N.). Umgekehrt ist eine hinzutretende Bebauung jenseits der rückwärtigen Baugrenze dann unbedenklich, wenn schon die vorhandene Bebauung dem Prinzip der Freihaltung des Innenbereichs nachhaltig widerspricht, wenn also durch das Hinzutreten keine neue Prägung der städtebaulichen Lage eintreten kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris, Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 18. September 2019 - VG 19 K 417.17 -, juris, Rn. 75; v. Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 257). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich eine Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin jenseits der festgesetzten Bebauungstiefe als städtebaulich vertretbar dar. Zunächst liegen bereits die Bestandsgebäude in erheblichem Umfang auf den nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Gebäude der heutigen Schaubühne und des ehemaligen Rauch-theaters ragen, gemessen von der nördlichen Baufluchtlinie, mehr als 100 Meter in den Blockinnenbereich. Das Apartmenthaus liegt gar noch dahinter. Zwar ist bei dieser Betrachtung grundsätzlich nur die Bebauung zu berücksichtigen, die nach Inkrafttreten des Baunutzungsplans erfolgte (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris, Rn. 23). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verkehrsanschauung nicht mehr von einer Beseitigung der überkommenen Strukturen ausgeht, z.B. weil sie denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden sind (vgl. v. Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 259). So liegt der Fall hier. Ferner bleibt, auch wenn die bisher bestehende Freifläche im Blockinnenbereich durch die geplante Bebauung teilweise beseitigt wird, nach der von der Klägerin eingereichten Planung mehr als 70 Prozent der Grundstücksfläche weiter unbebaut. Diese Fläche soll nach den Plänen der Klägerin begrünt und gärtnerisch gestaltet werden. Zudem geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung des Beklagten vom 29. Juni 2016 davon aus, dass das klägerische Grundstück aufgrund seines außergewöhnlichen Zuschnitts und der atypischen Lage im Blockinnenbereich einen Sonderfall im städtebaulichen Gefüge darstellt und daher eine negative Vorbildwirkung auf andere Grundstücke in der Umgebung nicht zu befürchten ist. Schließlich hält das geplante Bauvorhaben nach der Nutzungsmaßberechnung der Klägerin auch die vom Baunutzungsplan vorgegebenen Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl ein. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgebrachten Bedenken bezüglich Licht- und Lärmimmissionen sowie Luftverunreinigung, die von den Neubauten potentiell ausgingen, geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben der Beigeladenen zu 1) in der Sache zutreffen, vermag die Kammer darin keine beachtlichen Beeinträchtigungen zu erkennen. Das südliche der geplanten Gebäude wahrt zu den Wohngebäuden der Beigeladenen zu 1) einen Abstand von mindestens 15 Metern, das nördliche gar von mindestens 24 Metern. Zu den Gebäuden der Beigeladenen zu 2) ist der Abstand jeweils noch größer. Die einzuhaltenden Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Grundstück der Klägerin und werden von den tatsächlich eingehaltenen Abständen um ein Vielfaches überschritten. Dass im vorliegenden Fall diese tatsächlichen Abstände die ihnen zugedachte Schutzfunktion einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachbargrundstücke sowie der Wahrung eines hinreichenden Sozialabstands (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 199 - BVerwG 4 B 128/98 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05 -, juris, Rn. 13) nicht genügen würden, ist nicht ersichtlich. Das der Behörde in der Rechtsfolge eröffnete Ermessen („kann“, vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, amtl. Abd., S. 22) verdichtet sich im vorliegenden Fall zu einem Erteilungsanspruch. Bei § 8 Nr. 2 BO 58 handelt es sich um eine sog. Koppelungsvorschrift, die einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite mit Ermessen auf Rechtsfolgenseite verbindet. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB kommt es in erster Linie auf städtebauliche Gründe an (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - VGH 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, 1781 ; VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, amtl. Abd., S. 22; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 31, Rn. 19), die im Falle von § 8 Nr. 2 BO 58 gerade schon im Tatbestand zu prüfen sind. Dass vorliegend andere Erwägungen zulasten der Klägerin zu berücksichtigen wären, hat der Beklagte weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargetan. Erkennbar sind solche Gründe für das Gericht ebenfalls nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Vergangenheit für verschiedene andere Bauvorhaben in der näheren Umgebung durchaus Ausnahmen von der festgesetzten Bebauungstiefe zugelassen hat. b. Auch für die Überschreitung der durch den Baunutzungsplan festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse um ein Geschoss auf sechs Geschosse bedarf die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung. Diese ist ihr ebenfalls zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Nr. 14 BO 58 kann bei Einhaltung der GFZ eine von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse abweichende bauliche Nutzung zugelassen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Nach der von der Klägerin vorgelegten Nutzungsmaßberechnung beträgt die geplante Geschossflächenzahl 1,49 und liegt damit unterhalb der Festsetzung des Baunutzungsplans in Höhe von 1,5. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) ist diese Berechnung auch nicht deswegen fehlerhaft und ihr Ergebnis zu gering, weil sie statt allein auf das klägerische Grundstück abzustellen, den ganzen Baublock hätte in den Blick nehmen müssen. Nach der aufgrund der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans IX-A für die Berechnung des Nutzungsmaßes anwendbaren Regelung in § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 BauNVO 1968 gibt die Geschossflächenzahl an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Dabei entspricht die Grundstücksfläche der Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Damit geht die Regelung von der Bezugsgröße des Baugrundstücks aus, das grundsätzlich gleichzusetzen ist mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 48.72 -, BVerwGE 44, 250 und vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 C 51.87 - BVerwGE 88, 24 sowie Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 4 BN 57/00 -, juris, Rn. 6). Ausnahmen hiervon sind nur dort vertretbar, dann allerdings auch geboten, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 4 BN 57/00 -, juris, Rn. 6). Dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handeln könnte, ist nicht erkennbar. Eine Überschreitung der zulässigen GFZ auf den umliegenden Grundstücken vermag nicht zu rechtfertigen, vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff abzugehen. Die Grundstücksteilungen seit 1926, die zu der gegenwärtigen Situation eines von größtenteils überbauten Grundstücken umgegebenen unbebauten Grundstücks im Blockinnenbereich geführt haben, sind unter Mitwirkung, teilweise mit ausdrücklicher Genehmigung, des Beklagten erfolgt. Die Teilung im Jahr 1975, die Grundlage der heutigen Grundstückssituation ist, wurde vom Beklagten nach dessen eigenem Vortrag planungsrechtlich genehmigt. Für die Schaffung der nun existierenden Flurstücke im Jahr 1999 erteilte das Bezirksamt Wilmersdorf ein Negativzeugnis. Vor diesem Hintergrund kann durchaus auf den grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff abgestellt werden. Auf Rechtsfolgenseite ist das von § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Nr. 14 BO 58 eröffnete Ermessen auf Null reduziert. Bei Abweichungen von der Geschosszahl unter Einhaltung der GFZ ist eine Ausnahme regelmäßig dann zuzulassen, wenn keine städtebaulichen oder bauaufsichtlichen Gründe entgegenstehen und eine ausreichende Freifläche auf dem Grundstück verbleibt (vgl. Rau, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/ders., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 7 BO 58, Rn. 107). Diese Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten vor. Städtebauliche oder bauaufsichtliche Gründe, die gerade einem sechsten Vollgeschoss entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist mit Blick auf die umliegenden Baublöcke, wo zahlreiche Gebäude mehr als fünf, manche bis zu neun Vollgeschosse aufweisen, eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht aufzuerlegen, weil diese mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Genehmigung bauplanungsrechtlicher Abweichungen sowie die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Sie ist Eigentümerin des 5.868 m² großen Grundstücks C ... in 10709 Berlin, Bezirk: C ..., Ortsteil: W ... (Grundbuch von W ..., Blatt 24585, Gemarkung W ..., Flur 2, Flurstücke 278 und 87). Das Grundstück liegt im Blockinnenbereich des zwischen 1927 und 1931 nach Plänen des Architekten Erich Mendelssohn ... erbauten sog. W ... (auch M ... genannt). Der Gebäudekomplex umfasst im Norden, zum K ... gelegen, das ehemalige K ... “, in dem sich heute die S ... befindet, sowie das ehemalige R ..., das heute von verschiedenen Gewerbebetrieben (u.a. ein Fitnessstudio und ein Lebensmitteleinzelhandel) genutzt wird, an der westlichen Seite einen sich in Nord-Süd-Richtung entlang der C ... erstreckenden Wohnriegel sowie im Süden und Osten eine von der A ... und P ... eingerahmte Wohnanlage. Der Blockinnenbereich der Anlage ist nördlich mit einem Apartmenthaus bebaut, das mit den beiden zum K ... liegenden Gebäuden verbunden ist. Im südlichen Teil des Blockinnenbereichs liegt das Grundstück der Klägerin, auf dem sich eine Tennisplatzanlage mit mehreren Spielfeldern befindet, die spätestens im Jahr 2007 stillgelegt wurde und seitdem brachliegt. Die Klägerin ist seit dem 13. Januar 2014 Eigentümerin des Grundstücks. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin des westlichen Nachbargrundstücks C ... (Flurstück 110). Die Beigeladene zu 2) ist Eigentümerin der beiden südlich und östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücke, die zwischen C ...,P ... und A ... liegen (Flurstücke 120 und 160). Die derzeitige Bebauung der Grundstücke ist im Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS wie folgt dokumentiert: Der W ... ist unter der Objektnummer 0 ... als Gesamtanlage wie folgt in der Berliner Denkmalliste erfasst: „K ... und Tennisplätzen A ... “ Die Unterschutzstellung erfolgte durch gegenüber der damaligen Grundstückseigentümerin erlassenen Bescheid vom 24. September 1982. Darin heißt es: „Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin […] wird angeordnet, dass die Gebäude K ..., wegen ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Bedeutung für das Stadtbild in das Baudenkmalbuch von Amts wegen eingetragen werden.“ Zur Begründung der Denkmaleigenschaft wurde im Einzelnen ausgeführt: „Die Gebäude auf den Grundstücken K ..., sind Bestandteil des zwischen 1927-31 nach dem Entwurf des Architekten Erich Mendelsohn ... für die W ... errichteten Ensembles K ... . Sie erfüllen folgende in § 2 Abs. 2 DSchG Bln angeführten Kriterien der Denkmalwürdigkeit: 1. künstlerische Bedeutung (Symbolwert): Zuordnung zu einer originären Kunstperiode (Neue Sachlichkeit), hochwertiges Beispiel von räumlich-künstlerischer Eigenart, Qualität der Gestaltung in Massengliederung und Raumdisposition, Fassadenkomposition und Detaillierung, besondere gestalterische Qualität im Vergleich zu anderen Bauten gleicher Stilperiode und gleicher Zeitstellung. 2. wissenschaftliche Bedeutung (Erkenntniswert): Objekt von besonderem Interesse für die Kunstgeschichte sowie bau- und kunstgeschichtliche Forschung, Werk eines in der Fachöffentlichkeit bekannten Architekten, Bauwerk von prägendem, stilbildendem Einfluss auf die Entwicklung der Bau- und Kunstgeschichte (sog. Stiftungsbau). 3. Bedeutung für das Stadtbild (Erlebniswert): Bestandteile einer Mehrheit baulicher Anlagen (Bautengruppe, Ensemble), räumlich-situative Mitprägung des örtlichen Stadt- und Straßenraums, raumbeherrschende Bildfunktion im Sinne eines Wahrzeichens infolge besonderer stadträumlicher Disposition (Achsenstellung, Platzbildung u.ä.).“ Die ursprüngliche Eintragung im Jahr 1982 erfasste nicht die Tennisplätze auf dem Grundstück der Klägerin. Diese wurden ausweislich des Ergebnisprotokolls einer Sitzung des Landesdenkmalrates am 1. Juli 2016 nach Auskunft des Landesdenkmalamtes in den 1990er Jahren nachträglich als Bestandteil des Denkmalbereichs eingetragen, seien „jedoch nicht denkmalbegründendes Element der Anlage“. Auf der Denkmalkarte ist die Grundstückssituation wie folgt dargestellt: Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der der Fassung vom 21. November 1958, GVBl. S. 1087/1104 - BO 58) der Baustufe V/3 aus. Danach sind eine geschlossene Bauweise, eine Bebauungstiefe bis 13 Meter, eine Geschossigkeit von fünf Vollgeschossen sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 festgesetzt. Es bestehen förmlich festgestellte Baufluchtlinien. Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1235) festgesetzte Bebauungsplan IX-A, der die Festsetzungen des Baunutzungsplans auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 (BauNVO 1968) überleitet. Der mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 13. Juli 2017 aufgestellte Bebauungsplan 4-68, der für das Grundstück der Klägerin eine Gemeinbedarfsfläche zur Nutzung als Kindertagesstättenstandort vorsieht, ist (bislang) nicht festgesetzt worden. Eine diese Planung sichernde, am 22. Februar 2018 beschlossene Veränderungssperre (4-68/30) ist nach zwischenzeitlicher Verlängerung am 8. April 2019 ausgelaufen. Auf den gegen die Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. Juni 2021 - OVG 2 A 15.19 - festgestellt, dass die Veränderungssperre unwirksam gewesen ist. Die Klägerin plant die Errichtung von zwei freistehenden Wohngebäuden mit sechs Vollgeschossen und insgesamt 40 Wohnungen auf einer Gesamtwohnfläche von 7.167 m² sowie einer gemeinsamen Tiefgarage. Die Gebäude sollen auf der Fläche der Tennisplatzanlage errichtet werden, das größere der beiden Wohngebäude im nördlichen, das kleinere im südlichen Grundstücksbereich. Der Entwurf sieht eine Stahl-Glas-Konstruktion vor. Die Einfahrt zur Tiefgarage soll von der C ... unmittelbar südlich der Hausnummer 5 ... erfolgen. Die unbebaute Grundstücksfläche soll begrünt werden. Grundlage des Bauvorhabens ist der Entwurf des Architekturbüros G ..., der im Rahmen eines Gutachterverfahrens ausgewählt wurde, das die Klägerin im Jahr 2015 in Abstimmung mit dem Beklagten durchgeführt hat, nachdem sie erstmals im März 2014 mit dem Wunsch an den Beklagten herangetreten war, das Grundstück zu bebauen. Am 22. März 2016 reichte die Klägerin beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine Genehmigungsfreistellungsanzeige ein und beantragte, ihr die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Ausnahmen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans zur Bauweise, zur Bebauungstiefe und zur Geschossigkeit zu erteilen. Zudem beantragte sie am 18. Mai 2016 eine denkmalrechtliche Genehmigung. Am 29. Juni 2016 gab der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamts eine positive Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Antragstellerin ab. Der Erteilung der beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmen werde zugestimmt. Einer Zulassung des Bauvorhabens über die festgesetzte Bebauungstiefe hinaus stünden städtebauliche Gründe nicht entgegen. Durch seinen außergewöhnlichen Zuschnitt und die atypische Lage im Blockinnenbereich handle es sich bei dem betreffenden Grundstück um einen Sonderfall im städtebaulichen Gefüge, der die Abweichung städtebaulich vertretbar mache. Durch die besondere Ausgangslage sei eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei ebenfalls nicht zu erwarten. Alle Abstandsflächen lägen auf dem eigenen Grundstück. Des Weiteren sei auch das sechste Vollgeschoss im Ausnahmeweg zuzulassen, da sich das Bauvorhaben im Rahmen der zulässigen GFZ von 1,5 halte. Mit einer Traufhöhe von 21 Meter lägen die Gebäude außerdem im für den innerstädtischen Bereich üblichen Rahmen. Am 1. Juli 2016 fand eine Sitzung des Landesdenkmalrates unter Beteiligung von Vertretern des Bezirksamtes, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie des Landesdenkmalamtes statt, in der u.a. die Denkmalverträglichkeit des klägerischen Bauvorhabens diskutiert wurde. Auf Empfehlung des Landesdenkmalrates kam es am 17. Oktober 2016 zu einer Sitzung des Baukollegiums zum Bauvorhaben der Klägerin. Im Anschluss daran wurde die Klägerin auf Weisung des Bezirksstadtrats vom 3. November 2016 mit Schreiben vom 17. November 2016 zur beabsichtigten Versagung der bauplanungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung angehört. Zur Begründung führte der Beklagte aus, städtebauliche Gründe stünden dem Bauvorhaben entgegen. Der Blockinnenbereich sei als begrünte und beruhigte Zone möglichst frei von Bebauung und für die Bewohner der Wohnanlage zugänglich zu halten. Weiterhin stehe das beantragte Vorhaben mit seiner „lauten Architektursprache“ optisch in einem extremen Kontrast zur Bestandsbebauung. Zu einer Bescheidung der Anträge der Klägerin kam es in der Folgezeit nicht. In einem Vermerk vom 15. Dezember 2017 ist festgehalten, dass die Bearbeitung des Antrags auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung bis zur Entscheidung über den baurechtlichen Antrag ausgesetzt wird. Am 6. November 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) bedürfe es dabei nicht, da es sich bei den zu beseitigenden Tennisplätzen nicht um ein Denkmal oder den Teil eines Denkmals handle. Die Tennisplätze erfüllten keine denkmalrechtliche Bedeutungskategorie. Auch liege ihre Erhaltung nicht im Interesse der Allgemeinheit, da es sich aufgrund der von ihnen ausgehenden Lärmemissionen um eine wohngebietsunverträgliche Nutzung handle und durch ihre Stilllegung auch der Bestandsschutz entfallen sei. Weiterhin seien sie auch nicht Teil eines Denkmalbereichs, da sie mit den denkmalgeschützten Gebäuden des W ... keine einheitsstiftenden Gestaltungselemente aufwiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tennisplätze als zeittypische Wohnfolgeeinrichtung anzusehen seien. Vielmehr erschienen sie im Umfeld der Wohnanlage als Fremdkörper. Schließlich seien sie – entgegen der Eintragung in der Denkmalliste – auch nicht als Teil einer denkmalrechtlichen Gesamtanlage anzusehen, da sie nicht konzeptionell in einem Zug mit den denkmalgeschützten Gebäuden geplant und errichtet worden seien und es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang fehle. Dass die Tennisplätze letztlich zur Ausführung gekommen seien, sei nur damit zu erklären, dass man nach Scheitern aller vorhergehenden Planungsansätze zu einem schnellen und kostengünstigen Abschluss des Gesamtvorhabens habe gelangen wollen. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG sei demgegenüber wegen der Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals zwar erforderlich, diese aber zu erteilen, da die Eigenart und das Erscheinungsbild der umliegenden Gebäude des W ... durch das Bauvorhaben der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Im Gegenteil schließe das Vorhaben die Bebauungsplanung Mendelsohns ... für den W ... ab, indem es sich architektonisch an die sog. Kreuzhäuser anlehne. Diese seien – wie die beigefügte bauhistorische Untersuchung des Kunsthistorikers P ... darlege – in Planungen des Architekten für den Blockinnenbereich vorgesehen und 1932 baupolizeilich genehmigt, im selben Jahr aus nicht geklärten Gründen jedoch wieder aufgegeben worden. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gebäude des W ... sei schließlich auch nicht darin zu erblicken, dass denkmalrechtlich relevante Blickbeziehungen gestört würden, denn der Innenhof sei nicht öffentlich zugänglich und von außen nicht einsehbar. Ohnehin entfalteten die umliegenden Gebäude ihren Denkmalwert in erster Linie durch die straßenseitige Wahrnehmbarkeit, während die hofseitige Ansicht nur eine untergeordnete Rolle spiele. Des Weiteren habe die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmen. Erstens seien die geplanten Gebäude über die festgesetzte Bebauungstiefe hinaus zuzulassen, da städtebauliche Gründe nicht entgegenstünden. Bereits die vorhandene Bebauung widerspreche dem Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs so nachhaltig, dass durch das Hinzutreten des Bauvorhabens der Klägerin keine wesentliche Verschlechterung eintrete. Es verkürze weder den Licht- und Sonneneinfall, noch vermauere es einen bestehenden Grünzug. Vielmehr genüge es allen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und einen angemessenen Sozialabstand. Dies lasse sich schon daran erkennen, dass es auch alle Abstandsflächen einhalte. Durch die Entsiegelung und gärtnerische Neugestaltung der brachliegenden Tennisplatzanlage komme es sogar zu einer Verbesserung der Innenhofsituation. Da folglich keine städtebaulichen Gründe ersichtlich seien, die eine Versagung der beantragten Ausnahme von der festgesetzten Bebauungstiefe rechtfertigten, sei auch das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Im Übrigen sei auch in der Nachbarschaft des W ... vielfach Blockinnenbebauung festzustellen. Zweitens sei auch eine Ausnahme von der als geschlossen festgesetzten Bauweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 zu erteilen, da städtebauliche Gründe auch insoweit nicht entgegenstünden. Das mit der geschlossenen Bauweise verfolgte Ziel einer einheitlichen giebeldeckenden Bebauung im vorderen schmalen Grundstücksstreifen werde durch das Vorhaben im Innenhof des Blocks nicht tangiert. Drittens sei auch das sechste Vollgeschoss zuzulassen, da das Vorhaben der Klägerin die festgesetzte GFZ einhalte. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 22. März 2016 die begehrten Ausnahmen von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu erteilen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die am 18. Mai 2016 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dem Bauvorhaben der Klägerin stünden sowohl denkmalrechtliche als auch bauplanungsrechtliche Belange entgegen. Eine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 11 Abs. 1 DSchG sei erforderlich und könne nicht erteilt werden. Die Tennisplätze seien als Teil der Gesamtanlage W ... denkmalrechtlich geschützt. Hierfür begründe die Eintragung in die Denkmalliste eine tatsächliche Vermutung. Die städtebauliche Bedeutung der Anlage resultiere auch daraus, dass sie auf einzigartige Weise unterschiedliche Nutzungsformen zu einem städtebaulichen Gesamtkonzept verbinde. Zu diesem Konzept leisteten die Tennisplätze einen wesentlichen Beitrag. Auch eine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln sei nicht zu erteilen. Indem die Tennisplätze durch Wohngebäude ersetzt würden, nehme das Bauvorhaben der Gesamtanlage ihre Einzigartigkeit. Die beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen seien der Klägerin ebenfalls nicht zu erteilten. Den Abweichungen von der festgesetzten Bauweise und Bebauungstiefe stünden städtebauliche Gründe entgegen, da das Bauvorhaben dem Sinn und Zweck dieser Festsetzungen, nämlich der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen im Blockinnenbereich, zuwiderlaufe. Entgegen des klägerischen Vortrags weise das Vorhaben eine GFZ von 1,76 auf und überschreite somit das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Denn für die Berechnung dürfe nicht nur auf das Vorhabengrundstück, sondern es müsse auf den gesamten Baublock abgestellt werden. Aus diesem Grund komme auch eine Zulassung des sechsten Vollgeschosses nicht in Betracht. Die Beigeladene zu 1) teilt die Auffassung des Beklagten und führt ergänzend aus, die Klage sei bereits unzulässig, da das Bezirksamt mit zureichendem Grund bislang nicht sachlich entschieden habe. Denn die Klägerin habe ihren Anträgen unvollständige und daher nicht prüffähige Bauvorlagen beigefügt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Zunächst habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte denkmalrechtliche Genehmigung. So seien die Tennisplätze wegen ihrer (sport-)historischen Bedeutung selbst als Baudenkmal anzusehen. Nicht nur hätten sie seit ihrer erstmaligen Errichtung an der heutigen Stelle im Jahr 1918 verschiedenen Persönlichkeiten der Stadtgeschichte, sondern auch dem „T ... “ lange Jahre als Spielstätte gedient. Überdies seien die Tennisplätze auch als Teil der Gesamtanlage W ... denkmalrechtlich geschützt. Der Beseitigung der Tennisplätze stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. An diesem Abwägungsergebnis ändere auch nichts, dass sich die geplanten Wohngebäude – wie die Klägerin vortrage – architektonisch an die sog. Kreuzhäuser anlehnten. Nach Auffassung der Kunsthistorikerin R ... sei zweifelhaft, dass die Entwürfe zu den Kreuzhäusern überhaupt von Mendelssohn selbst stammten. Sie passten auch nicht zu seinem architektonischen Konzept. Näher liege, dass er sich bewusst gegen eine Bebauung und für Freiflächen entschieden habe, um eine Verschattung der anderen Gebäude zu vermeiden. Im Ergebnis sei entscheidend, dass die Planung der Tennisplätze zur Ausführung gelangt sei, diejenige der Kreuzhäuser hingegen nicht. Des Weiteren beeinträchtige das Bauvorhaben den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, da es die Bestandsbauten, insbesondere durch die geplante Glasfassade, in ihrer Gestaltung übertöne und die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderem Maße auf sich ziehe. Ferner habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Genehmigung der begehrten planungsrechtlichen Abweichungen. Das Bauvorhaben der Klägerin lasse es an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Beigeladenen zu 1) fehlen. So bestünden aufgrund der Höhe und der gläsernen Fassadengestaltung unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten vom geplanten Gebäude der Klägerin in das auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) befindliche Gebäude. Durch die Reflexion des Sonnenlichts an der Glasfassade sei zudem mit erheblichen Lichtimmissionen zu rechnen. Wegen der Tiefgarageneinfahrt in Höhe der C ... kämen Lärmimmissionen und Luftverunreinigungen hinzu. Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) an und führt ergänzend aus, für die Anträge der Klägerin auf Erteilung bauplanungsrechtlicher Ausnahmen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Einen Antrag haben beide Beigeladenen nicht gestellt. Die Kammer hat am 9. Juni 2022 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.