Beschluss
11 L 215.18 V
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt Der Antrag der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ein Visum aus dringenden humanitären Gründen zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa würde hier nicht lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, sondern die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung in grundsätzlich unzulässiger Weise vorweggenommen. Nur ausnahmsweise ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, wenn nämlich ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 –, juris, Rn. 7). Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung hätte eine Hauptsache derzeit nicht die erforderliche hohe Erfolgsaussicht, weil die Antragstellerinnen nach Aktenlage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die beantragten Visa haben. 1. Die Antragstellerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums. a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 36 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist u.a. den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Antragstellerin zu 1. hat schon nicht glaubhaft gemacht, die Mutter der als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet wohnhaften F... zu sein. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin zum Nachweis der Abstammung, an der schon wegen der Namensverschiedenheit zwischen der Antragstellerin zu 1. und Frau G... Zweifel bestehen, auf der Vorlage eines Abstammungsgutachtens oder jedenfalls einer standesamtlichen Geburtsurkunde besteht. Daran fehlt es bis dato. Die von den Antragstellerinnen vorgelegte Taufurkunde reicht zur Glaubhaftmachung der Abstammung nicht aus. Es handelt sich dabei lediglich um eine schlecht lesbare Kopie, insbesondere die Eintragungen auf der rechten Seite sind nicht lesbar. Das Gericht kann daher schon nicht beurteilen kann, ob in der Taufurkunde tatsächlich die Antragstellerin zu 1. als Mutter (von wem?) benannt ist. Die auf der linken Seite erfolgten Eintragungen sind offensichtlich in Landessprache vorgenommen und dem Gericht nicht verständlich. Die Antragsgegnerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Echtheit der Taufurkunde nicht überprüft werden kann. Hierfür wäre es erforderlich, dass das Original bei der Auslandsvertretung der Antragsgegnerin eingereicht wird, damit diese als insoweit fachkundige Behörde das Dokument auf seine Echtheit und inhaltliche Richtigkeit prüfen kann. Dem Gericht ist es aus eigener Sachkunde nicht möglich, Echtheit und Richtigkeit eritreischer Dokumente zu bewerten. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass eine Taufurkunde ohnehin nicht geeignet ist, einen Nachweis über die Abstammung zu erbringen, ist zutreffend. Die Taufurkunde erbringt nur den Nachweis, dass eine Taufe stattgefunden hat, nicht aber, dass der Täufling tatsächlich von den in der Taufurkunde benannten Eltern abstammt. Als Nachweis der Abstammung offensichtlich ungeeignet ist die eidesstattliche Versicherung von Frau G... vom 5. Juni 2018, es handele sich bei der Antragstellerin zu 1. um ihre leibliche Mutter. b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es handelt sich dabei um keine allgemeine Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Eine solche Notlage hat die Antragstellerin zu 1. schon nicht hinreichend dargetan. Allein der Umstand, dass sie – ihre Angaben zugrunde gelegt – aus ihrem Herkunftsland Eritrea geflohen ist und sich gegenwärtig im Flüchtlingslager Mai Aini in Äthiopien aufhält, kann eine Notlage im Sinne der Vorschrift nicht begründen. Die Situation der Antragstellerin zu 1. unterscheidet sich dadurch nicht von der Situation anderer Ausländer, die aus ihrem jeweiligen Herkunftsland geflohen sind. Ob es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG auch auf die Situation ihrer vermeintlichen Tochter in Deutschland ankommen kann (vgl. dazu einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 –, juris, Rn. 14; andererseits VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 – VG 36 K 92.17 V –, juris, Rn. 41), bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass mit Blick auf die Situation der minderjährigen F... dringende humanitäre Gründe vorliegen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie ihre Mutter vermisst und unter der Trennung leidet. Nicht glaubhaft gemacht ist aber, dass sie sich in einer besonders gelagerten Notsituation befindet, die den Nachzug ihrer Mutter zwingend erfordert. Frau G... steht unter Vormundschaft einer Mitarbeiterin des Jugendamts der Stadt Emsdetten und erfährt überdies wohl Unterstützung durch eine ehrenamtliche Familienpatin. Soweit die Vormünderin mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 ausführt, dass Frau G... wiederkehrend von heftigen Hautirritationen und weiteren heftigen somatischen Beschwerden unklarer Genese betroffen sei, die Ärzte als Ursache hierfür neben der Fluchtgeschichte auch die Sorge um die Angehörigen vermuten würde, kann dies eine Notsituation nicht begründen. Abgesehen davon, dass ärztliche Atteste betreffend die genannten Erkrankungen nicht vorgelegt worden sind, vermuten die Ärzte nach den Angaben der Vormünderin lediglich, dass die Erkrankungen auf die Trennung von der Familie zurückzuführen sind. 2. Auch die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa. a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 32 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Ein Anspruch hiernach scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. ihre Abstammung von der Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht haben. Auch zwischen den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. und der Antragstellerin zu 1. besteht eine Namensungleichheit. Taugliche Abstammungsnachweise, namentlich ein Abstammungsgutachten oder jedenfalls eine standesamtliche Geburtsurkunde, sind nicht vorgelegt worden. Einem Anspruch steht ferner entgegen, dass entsprechend obigen Ausführungen der Antragstellerin zu 1. kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zusteht. Selbst wenn es sich bei der Antragstellerin zu 1. um die Mutter der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. handeln und dieser ein Visum zum Familiennachzug erteilt würde – ein Visum zum Elternnachzug reicht als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 98.16 –, juris, Rn. 3) –, bestünde ein solcher Anspruch nicht. Denn der Erteilung der begehrten Visa steht weiter entgegen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. im Bundesgebiet nicht gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ein Ausnahmefall von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung ist – auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts – nicht glaubhaft gemacht. Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland unter anderem nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet. Ist dieses Bleiberecht zeitlich eng begrenzt, erscheint es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta schon deshalb regelmäßig nicht unverhältnismäßig, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 4). Im vorliegenden Fall wäre ein Bleiberecht der Mutter der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. im Bundesgebiet zeitlich eng begrenzt. Ein materielles Aufenthaltsrecht steht ihr nur noch wenige Tage bis zum Ablauf des 20. Juni 2018 zu, weil ihre als Flüchtling im Bundesgebiet lebende vermeintliche Tochter am darauffolgenden Tag das 18. Lebensjahr vollenden wird. Der Anspruch der Eltern auf Nachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nämlich nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. Das Nachzugsrecht der Eltern, das seine Grundlage in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) hat, dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris, Rn. 17 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, juris). Zwar spricht danach alles dafür, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Überprüfung bedarf. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 64; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 3 S 23.18/OVG 3 M 22.18/OVG 3 M 23.18 –, juris, Rn 5). Diese Rechtsprechung findet hier aber keine Anwendung. Denn einerseits wird Frau Goitom erst am 21. Juni 2018, d.h. gut eineinhalb Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens volljährig, andererseits verlangt der Europäische Gerichtshof einschränkend, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zu stellen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 64). Daran fehlt es hier. Bereits mit Bescheid vom 24. November 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frau F... die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Erst am 3. April 2017 hat ihre Vormünderin jedoch beim Beigeladenen den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April auch die hiesige Konstellation beträfe, ist nach summarischer Prüfung derzeit völlig offen, welche Folgerungen für die Dauer des Nachzugsrechts zu ziehen sind und ob es vorliegend mit Blick auf ein etwa über den Eintritt der Volljährigkeit von Frau G... hinaus geltendes Nachzugsrecht der Antragstellerin zu 1. geboten ist, von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Dies bedarf näherer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Die für den Erfolg des Eilantrags erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch auf die beantragten Visa besteht, ist jedenfalls nicht gegeben (so auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2018 – VG 25 L 167.18 V – n.v.). Die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. können sich auch nicht darauf berufen, dass der Antragstellerin zu 1. ein über den 20. Juni 2018 hinausgehendes Bleiberecht zustehe, weil sie, wenn sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellte, nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt würde oder Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG erhalten könnte. Gegen die Annahme eines derartigen (sicheren) Bleiberechts, das geeignet sein könnte, einen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen, spricht bereits, dass die Gewährung von Flüchtlings- bzw. Familienflüchtlingsschutz die Einleitung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet voraussetzt und damit von einem bislang nicht gestellten Antrag der Antragstellerin zu 1. abhängt, den diese vom Ausland aus nicht stellen können (vgl. §§ 13, 18 AsylG). Dass die Antragstellerin zu 1. diesen Antrag nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellen würde, mag zwar wahrscheinlich sein, ist derzeit dennoch ungewiss. Ein hypothetischer Antrag kann grundsätzlich (noch) keine Rechtsposition vermitteln, auf die sich der Betroffene zu seinen Gunsten berufen könnte. Dies gilt erst Recht für ein Begehren in einem einstweiligen Anordnungsverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache. Unabhängig davon unterliegt der (unterstellte) Asylantrag der Antragstellerin zu 1. der insoweit allein verbindlichen Prüfung durch das hierfür zuständige und am Visumverfahren nicht beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem eigenständigen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens grundsätzlich nicht von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder den Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ein Visum erteilt werden muss, zu prognostizieren oder gar vorwegzunehmen. Der Gesetzgeber hat das Asylverfahren und das aufenthaltsrechtliche Verfahren deutlich voneinander getrennt und unterschiedlich ausgestaltet. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhält der Betroffene lediglich eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG), die seinen im Ausland verbliebenen Familienangehörigen keinen Nachzugsanspruch vermittelt. Hier würde das Visum der Antragstellerin zu 1. oder eine im Bundesgebiet erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Asylantragstellung zudem nach § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG erlöschen, weil davon auszugehen ist, dass deren jeweilige Gesamtgeltungsdauer unter sechs Monaten liegt. Erst nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren kommt nach der Konzeption des Gesetzgebers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht (vgl. § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG), wobei der Gesetzgeber den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz derzeit gemäß § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG beschränkt hat. Auch insoweit wird deutlich, dass ein Aufenthaltsrecht, das als Folge des Asylverfahrens etwaig erteilt wird, grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann. b) Ein Anspruch der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. folgt auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, juris, Rn. 13). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Dies setzt voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die von den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. benötigte Unterstützung kann ihnen – wie bis dato – auch weiterhin durch die Antragstellerin zu 1. gewährt werden. Nach dem oben Gesagten hat die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums. Im Übrigen steht der Erteilung eines solchen Visums ebenfalls die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, der auch auf Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 AufenthG anzuwenden ist. c) Ein Anspruch folgt schließlich auch nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. Dringende humanitäre Gründe, die zur Erteilung der begehrten Visa führen müssten, sind nicht glaubhaft gemacht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mangels Nachzugsanspruchs der Antragstellerin zu 1. kann diese sich weiterhin um die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. kümmern. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten weder den Antragstellerinnen noch der Staatskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.