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Urteil

11 K 424/23

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0115.11K424.23.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone muss hinreichend bestimmt sein. (Rn.29) 2. Sie kann zur Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere dienen, wenn in der Zone ein erheblicher Parkraummangel vor liegt. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone muss hinreichend bestimmt sein. (Rn.29) 2. Sie kann zur Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere dienen, wenn in der Zone ein erheblicher Parkraummangel vor liegt. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Einrichtung der streitgegenständlichen Parkraumbewirtschaftungszone durch verkehrsrechtliche Anordnung des Bezirksamts vom 28. Juli 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Gericht erachtet die Klageänderung als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil nach erfolgtem Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 VwGO der ergangene Widerspruchsbescheid in das Verfahren einzubeziehen ist. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist auf die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet. Die durch Verkehrszeichen bekanntgegebene Regelung über die Parkraumbewirtschaftung in der Zone 121 stellt hinsichtlich jedes dieser Verkehrszeichen einen anfechtbaren, kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. April 2016 – BVerwG 3 C 10/15 –, juris Rn. 16) werden diese Verkehrsverbote und -gebote gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden, wobei die Bekanntgabe nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insb. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) erfolgt. Auch die aufgestellten Parkautomaten sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO sind sie Verkehrseinrichtungen, die, weil sie Gebotswirkung dahingehend entfalten, dass zum erlaubten Parken ein bestimmter Betrag zu entrichten und die Zahlung auf eine bestimmte Art im Fahrzeug zu dokumentieren ist (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 43 StVO Rn. 17). Die Parkraumbewirtschaftungszone ist auch wirksam durch Verkehrszeichen bekannt gegeben worden, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 12. Februar 2024 ausgeführt hat (VG 11 L 473/24). Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Die Klägerin ist schließlich als Kraftfahrerin auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie darf ihr Fahrzeug in der Zone 121 nur bei Erwerb eines Parkscheines oder als Inhaberin eines Bewohnerparkausweises parken. Damit kann sie geltend machen, dass die streitgegenständliche Regelung sie in ihren Rechten verletzt. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone liegen vor. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt einer gegen einen Dauerverwaltungsakt – wie eine verkehrsbehördliche Anordnung und die zur Bekanntgabe aufgestellten Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen – gerichteten Klage ist die letzte mündliche Verhandlung, weil die Straßenverkehrsbehörde die Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung fortlaufend zu kontrollieren hat (vgl. st. Rspr. des BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – BVerwG 3 C 32/09 -, juris Rn. 17). Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Zone 121 sind somit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für die verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes, die im Einvernehmen mit der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes erfolgte, sind §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a, 13 Abs. 2 Satz 2 der StVO vom 6. März 2013 (BGBl I 367), zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl I 411) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 15 lit b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 6a Abs. 6 StVG i.V.m. der Verordnung zur Erhebung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten vom 28. Juli 1986 (GVBl. S. 1138; ParkGebO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2022 (GVBl. S.673). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten; nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Ein Parkraummangel im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO liegt vor, wenn aufgrund eines Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 Nr. X. 1. der Straßenverkehrs-Ordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 26.01.2001 in der Fassung vom 08.11.2021 [BAnz AT vom 15.11.2021 B1] - VwV-StVO). Ob die genannten Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen bleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Ermessen, dessen Ausübung gemäß § 114 VwGO nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 – BVerwG 7 C 19.78 -, juris Rn. 18). 2.1. Das Bezirksamt hat die Zone 121 wirksam durch die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. Juli 2023 angeordnet. Die verkehrsrechtliche Anordnung leidet insbesondere nicht an einem durchschlagenden Mangel an Bestimmtheit im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Die zur Bekanntgabe der Parkraumbewirtschaftungszone verfügten Verkehrsverbote- und -gebote beruhen auf einer hinreichend bestimmten verkehrsrechtlichen Anordnung. Das Gebot der Bestimmtheit des Regelungsgehalts verlangt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die angeordnete Rechtsfolge erkennbar sein müssen (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 37 Rn. 18). Dies ist hier der Fall. Zwar erwähnt die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Bezirksamts vom 28. Juli 2023 die genaue Ausgestaltung der Parkraumbewirtschaftungszone nicht, sondern benennt ihren Regelungsgehalt als „Parkraumreservierung für Bewohner/Parkraumbewirtschaftung in Berlin (Zeichen 286, 314, 314.1 und 315 sowie damit zusammenhängende Parkflächenmarkierungen); Änderung der Ladezonen von Z.286 auf Z. 283 mit Zz „B+E frei“; Abordnung der P+R Fläche Z.316 StVO wegen Parkraumbewirtschaftung“. Auch im Fließtext wird die Anordnung nicht konkretisiert. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die hinreichende Bestimmtheit aus der Anordnung selbst ergibt. Eine Regelung kann vielmehr auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn zu ihrer Konkretisierung auf allgemein zugängliche oder einem Betroffenen bekannte Dokumente (wie z.B. Pläne) verwiesen wird (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 37 m.w.N.). Hier nimmt die verkehrsrechtliche Anordnung Bezug auf den beigefügten Verkehrszeichenplan und bestimmt damit hinreichend konkret, dass dieser Verkehrszeichenplan Bestandteil der Anordnung ist. Aus dem Verkehrszeichenplan ergibt sich die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone durch zahlreiche Verkehrszeichen, u.a. das Zeichen 314.1. mit Zusatzzeichen „mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis für Zone 121, Mo - Fr 9 – 20 Uhr, Sa 9 -18 Uhr“ sowie genaue Angaben hinsichtlich der aufzustellenden Parkscheinautomaten. Dass die verkehrsrechtliche Anordnung in ihrem Fließtext an einer Stelle fälschlich das Wohngebiet mit „Prager Platz“ anstelle „Babelsberger Straße“ bezeichnet, lässt die Bestimmtheit der verkehrsrechtlichen Anordnung ebenfalls nicht entfallen, weil es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Die verkehrsrechtliche Anordnung selbst benennt die Örtlichkeit, für die hier Regelungen getroffen werden sollen, in ihrem in Fettdruck vorangestellten Vorspann korrekt mit „Babelsberger Straße, Zone 121, Parkraumbewirtschaftung“. Auch der beigefügte Verkehrszeichenplan umreißt das Gebiet rund um die Babelsberger Straße, nicht das Wohngebiet rund um den Prager Platz. Damit ist unzweideutig und klar erkennbar, dass die verkehrsrechtliche Anordnung des Bezirksamtes das Wohngebiet rund um die Babelsberger Straße betrifft. 2.2. Die hier streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung stellt auch eine Anordnung zur Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a StVO dar. Das Bezirksamt hat den Parkraum in der Zone 121 u.a. durch Verkehrszeichen 314.1. mit Zusatzzeichen dahingehend bewirtschaftet, dass das Parken zu bestimmten Zeiten nur mit Parkschein oder Bewohnern mit Bewohnerparkausweis erlaubt ist. Dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprächen zwar auch Anordnungen, durch die - etwa durch Anordnung des Verkehrszeichens 314.1 in Kombination mit dem Zusatzschild „Parken nur mit Bewohnerparkausweis“ - Parkplätze vollständig oder zeitlich beschränkt exklusiv den Bewohnern zur Verfügung stehen. Eine „ausschließliche“ Reservierung des Parkraums für die Bewohner ist nach dem Wortlaut jedoch nicht zwingend für eine auf diese Norm gestützte verkehrsrechtliche Anordnung. 2.3. Rund um das städtische Quartier Babelsberger Straße liegt zur Überzeugung der Kammer ein erheblicher Parkraummangel im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a StVO vor. Die Frage, wann ein bestehender Parkraummangel als „erheblich“ anzusehen ist, ist zwar bisher in der Rechtsprechung nicht vollständig geklärt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 14. November 2022– 13 S 545/22 -, juris Rn. 17); ebenso wenig, wann ein solcher nach der Neufassung des Gesetzes „droht“. Da § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auf der Rechtsfolgenseite Differenzierungsmöglichkeiten vorsieht, ist jedoch davon auszugehen, dass die Begriffsbestimmung sich nicht maßgeblich an zeitlichen Elementen in dem Sinne ausrichten kann, dass ein ununterbrochener Parkraummangel bestehen muss. Es muss sich vielmehr um ein qualitatives Element handeln, das einen Parkraummangel beschreibt, der die betroffenen Bewohner des städtischen Quartiers über die bloße Unannehmlichkeit, nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung einen Parkplatz zu finden, hinaus belastet. Nach Nr. X. 1. VwV-StVO zu § 45 StVO ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die Vorschrift lässt vermuten, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr als die Verwaltungsvorschrift erlassende Stelle nicht von einer regelmäßigen hundertprozentigen Auslastung der in Rede stehenden Parkmöglichkeiten ausgeht, da sie andernfalls nicht die Wörter „erheblich“ und „keine ausreichende [Park-] Möglichkeit“ in den Text aufgenommen hätte. Die Verwaltungsvorschrift lässt aber nicht nur offen, wie ein „erheblicher Parkdruck“ unterhalb der hundertprozentigen Auslastung zu quantifizieren ist, sondern auch, welche Zahl verfügbarer Stellplätze „in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung“ noch als „ausreichende Möglichkeit“ anzusehen ist, einen Stellplatz zu finden. Die Verwendung des Attributs „erheblich“ zum Begriff des „Parkraummangels“ legt nahe, dass der Verordnungsgeber der Straßenverkehrsbehörde nicht erst bei absoluter Nichtverfügbarkeit von Parkplätzen Handlungsmöglichkeiten gewähren wollte. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass die zahlreichen illegalen Parkvorgänge, die mit einem Parkraummangel knapp unterhalb der hohen Schwelle hundertprozentiger Auslastung regelmäßig einhergehen dürften, hingenommen werden sollten. Vor diesem Hintergrund dürften die Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen angemessen sein, nach denen bereits bei einer Auslastung von 80 bis 90 Prozent der für Bewohner zur Verfügung stehenden Stellplätze von einem hohen Parkdruck auszugehen ist (so VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 18 unter Berufung auf die Empfehlungen für Verkehrserhebungen, EVE 2012, dort Ziffer 3.6.1; ähnlich VG Leipzig, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 L 12/20 -, juris Rn. 82, das bei einer Parkraumbelegung „jedenfalls“ von rund 90 % von dem Vorliegen eines erheblichen Parkraummangels ausgegangen ist). Dieser Auffassung, wonach bereits ab einer Auslastung von 80 % von einem erheblichen Parkraummangel auszugehen ist, schließt sich die Kammer an, weil bereits ab dieser Auslastung regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit bestehen dürfte, in fußläufig zumutbarer Entfernung zur Wohnung einen Parkplatz zu finden. Nach diesen Maßgaben liegt in der Zone 121 entsprechend den Auslastungszahlen, die aus dem Gutachten des Ingenieurbüros vom 21. April 2022 hervorgehen, ein erheblicher Parkraummangel vor. Erkenntnisse dahingehend, dass sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Verkehrslage in dem Straßengebiet der Zone 121 deutlich entspannt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Zahl der in Berlin neu zugelassenen Fahrzeug in den letzten Jahren angestiegen ist. Ausweislich des Gutachtens zum Thema „Parkraumbewirtschaftung in 21 LOR im Berliner Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf“ (bei dem der Begriff „LOR“ verwendet wird für „lebensweltlich orientierte Räume“) gibt es in dem LOR Babelsberger Straße folgende prozentuale Parkplatzauslastung (ebenda, S. 31): werktags um 3 Uhr 10 Uhr 13 Uhr 16 Uhr 19 Uhr 103 % 100 % 93 % 94 % 96 % samstags um 11 Uhr 15 Uhr 88 % 85 % sonntags um 11 Uhr 15 Uhr 87% 85 % Angesichts der Auslastung des Parkraums in dem LOR Babelsberger Straße von stets (deutlich) über 80 % ist nach diesen Maßgaben von einem bestehenden, erheblichen Parkraummangel auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass werktags zwischen 3 Uhr und 10 Uhr kein erheblicher Parkdruck vorliegen könnte, weil die Auslastungszahlen auf unter 80 % sinken, bestehen angesichts der festgestellten Auslastungszahlen von 103 % um 3 Uhr und 100 % um 10 Uhr nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Auslastungszahlen werktags zwischen 19 und 20 Uhr. Angesichts der festgestellten Auslastung von (werktags) 96 % um 19 Uhr und 103 % um 3 Uhr erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Auslastungszahlen ausgerechnet zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf unter 80 % sinken. Vielmehr spricht die nächtliche Auslastung von über hundert Prozent eher dafür, dass nach 19 Uhr der Parkdruck sogar noch weiter steigt und nicht sinkt. Auch dafür, dass samstags zwischen 9 Uhr und 18 Uhr kein erheblicher Parkraummangel herrschen könnte, sind angesichts der Verkehrsdaten, die für Werktage um 19 Uhr eine Auslastung von 96 % und für Samstage um 11 Uhr von 88 % und um 15 Uhr von 85 % ausweisen, fernliegend, weil selbst für Sonntage um 11 Uhr ein Auslastungsgrad von 87 % festgestellt worden ist. Angesichts dieser Sachlage kann dahinstehen, anhand welcher Parameter prognostisch von einem „drohenden“ erheblichen Parkraummangel im Sinne der Neufassung des § 45 Abs. 1b Nr. 2 lit. a StVO ausgegangen werden kann. Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Aussagekraft des Gutachtens. Die Methode zur Erhebung der Verkehrsdaten ist nachvollziehbar begründet worden. In dem Gutachten wird zur Gutachtenerstellung erläutert (ebenda S. 29), dass die Auslastung an den Wochentagen den Daten des Geodatendienstleisters Y... entnommen worden seien. In dem LOR Babelsberger Straße gebe es insgesamt 2356 Kfz-Stellplätze ohne Einschränkungen hinsichtlich der Parkberechtigung (ebenda S. 27). Auslastungswerte von über 100 % erklärten sich durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge. Für die Auslastungserhebung an den Wochenenden seien die LOR jeweils in Abschnitte eingeteilt und Ortsbegehungen an unterschiedlichen Tagen zu den verschiedenen Tageszeiten durchgeführt worden. Dabei seien die Auslastung der verschiedenen Abschnitte manuell erhoben und in Karten eingetragen worden. Mit Hilfe von Listen seien parallel dazu die Kapazität der Straßenabschnitte mit den Daten des ermittelten Parkraumangebotes abgeglichen und ggf. nachgeschärft worden. Anschließend seien die händisch aufgenommenen Daten digitalisiert, in Exceltabellen aufbereitet und mit der GIS-Datei verknüpft worden. Die verwendeten Auslastungskategorien seien den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 2012) entnommen worden. Danach liege bei einer Auslastung von über 90 % Auslastungsgrad ein sehr hoher Parkdruck vor, bei einer Auslastung zwischen 80 – 90 % ein hoher Parkdruck. An der Validität dieser Erhebungsmethoden und Auslastungskategorien zu zweifeln, besteht für die Kammer kein Anlass; sie werden im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen Anders als die Klägerin meint, kann angesichts der in dem Gutachten festgestellten Auslastungszahlen ihr subjektives Gefühl, vor Einführung der Zone 121 ausreichenden Parkraum in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes zur Verfügung gehabt zu haben, keine ausreichende Grundlage dafür darstellen, den festgestellten Parkraummangel in Frage zu stellen. Hierzu fehlt es – anders als in dem von dem Bezirksamt in Auftrag gegebenen Gutachten – an jeglichen Angaben, die ihre Behauptung plausibilisierten und überprüfbar machten. Soweit sie den Gutachtenfeststellungen entgegen hält, es finde dort keine Auseinandersetzung mit den Nachteilen statt, die die Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone für die Bewohner habe, verkennt sie, dass das Gutachten zwar die Grundlage für die Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone bildet, das Bezirksamt jedoch selbst festzustellen hat, ob zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone vorliegen und ob zum anderen im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung sodann eine entsprechende Zone eingerichtet werden soll. Dementsprechend ist es nicht die Aufgabe des Gutachtens, die Vorteile der Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone für die Bewohner mit den Nachteilen für diese Bevölkerungsgruppe abzuwägen. 3. Auch die Ermessensausübung ist rechtlich, gemessen an dem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nicht zu beanstanden. Das Bezirksamt hat zunächst erkannt, dass Ermessen auszuüben ist. Es hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch Einrichtung der Zone 121 nicht überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Anordnung der Zone 121 ist erforderlich und geeignet, dem Parkraummangel entgegenzuwirken. Das Bezirksamt hat bei der Anordnung insbesondere auch die ermessenslenkende allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV StVO, dort Ziffer X zu § 45 Abs. 1b) im Rahmen seiner Ermessensausübung beachtet. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „… 3. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1.000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig. 4. Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt. Die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung sollen je nach Bedarf zu einem Anteil von bis zu 5 % für Carsharingfahrzeuge reserviert werden. Die Reservierung findet Eingang in das kommunale Stellplatzkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu VwV zu § 45 Absatz 1h, Randnummer 45e. Werden innerhalb des Bereiches keine Carsharingfahrzeuge angeboten, kann von einer Reservierung abgesehen werden.“ Das Bezirksamt hat zunächst die räumlichen Vorgaben im Rahmen seiner Ermessensausübung beachtet. Die Frage, was unter der „maximalen Ausdehnung eines Bereichs“ gemeint ist, wird in der Verwaltungsvorschrift zwar nicht erläutert. Dass dabei nicht auf die Länge der insgesamt betroffenen Straßenzüge abzustellen ist, sondern auf die (diagonale) Ausdehnung, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, die zum Ziel hatte, eine „Ermächtigung für die Anordnung großräumigerer Bereiche zur Parkbevorrechtigung für die dort ansässige Wohnbevölkerung“ zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 14/4304 S. 8.). Der Gesetzgeber hat mit der 2001 in Kraft getretenen Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch die Abkehr vom Anwohnerbegriff und der ihm immanenten engen räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist (vgl. zum Anwohner- und Bewohnerbegriff: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – BVerwG 3 C 11/97 -, BVerwGE 107, 38) hin zu dem Begriff des Bewohners zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Verteilung erfordert, die durch Ausführungsregelungen in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermöglicht werden soll (vgl. BT-Drucks. 14/4304 S. 8.). Dementsprechend ist es unerheblich, dass in dem Gutachten die Größenausdehnung der LOR Babelsberger Straße mit einer Straßenlänge von 9,3 km ausgewiesen wird. Würde man eine enge Auslegung der VwV-StVO vornehmen, böte die dortige Größenvorgabe gerade keine großräumige Verteilung, sondern wäre schon bei zwei betroffenen Straßenzügen von jeweils 500 Metern erschöpft. Eine solche Auslegung ist lebensfremd, weil eine derart kleinteilige Vorgabe für die Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen deren Sinn und Zweck konterkarierte und zudem dem Sinn und Zweck von Zoneneinrichtungen, wie sie mit den Verkehrszeichen 314.1 einhergehen, zuwiderliefe. Die Ausdehnung der Zone 121 überschreitet danach die räumliche Vorgabe der VwV-StVO nicht signifikant. Auch wenn sie in Nord-Süd-Richtung möglicherweise geringfügig größer sein sollte als 1.000 Meter, stellte dies keinen Ermessensfehler dar, weil die vom Bezirksamt gewählte „Variante“ der Parkraumbewirtschaftungszone keine ausschließliche Bevorrechtigung von Bewohnerparkrechten begründet, sondern neben Bewohnern mit Bewohnerparkausweisen dort auch sonstige Verkehrsteilnehmer mit Parkschein parken dürfen. Deshalb ist die geringfügige Überschreitung der räumlichen Ausdehnung unerheblich. Die Vorgaben der VwV-StVO, wonach innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden dürfen, sind hingegen von vornherein nicht einschlägig. Eine solche Bevorrechtigung der Bewohner findet hier offensichtlich nicht statt, weil das Bezirksamt den Parkraum in der Zone 121 nicht ausschließlich den Bewohnern mit Bewohnerparkausweis vorenthalten hat, sondern ein Parken mit Parkschein ebenfalls zulässig ist. Die Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone ist auch geeignet, um dem Parkraummangel abzuhelfen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch die vom Bezirksamt vorgegebenen Zeiten, in denen in der Zone 121 nur mit Parkschein oder mit Bewohnerparkausweis geparkt werden darf, nicht unverhältnismäßig, weil entsprechend obiger Ausführungen während dieser Zeiten ein erheblicher Parkraummangel vorliegt. Soweit die Klägerin moniert, die Nachteile für die Bewohner seien nicht ausreichend in die Ermessensentscheidung eingeflossen, verkennt sie, dass ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs das Bezirksamt die Vor- und Nachteile der Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone abgewogen hat und dass aus seiner Sicht insbesondere die Vorteile für die Bewohner, höhere Chancen auf einen wohnungsnahen Parkplatz zu haben, überwogen. Das Gericht kann in dieser Abwägung keinen Ermessensfehler erkennen, zumal Bewohner ein Recht auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben. Ähnliches gilt im Übrigen für Handwerker, die im Land Berlin regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung eines sog. Handwerkerparkausweises haben. Soweit die Klägerin einen Ermessensfehler darin erkennen will, dass das Bezirksamt in seine Ermessenserwägungen nicht ausreichend einbezogen habe, dass Besucher während der Parkraumbewirtschaftungszeiten einen Parkschein erwerben müssen, ist ihr im Hinblick auf die Verkehrserhebungen entgegenzuhalten, dass prognostisch erst durch die Errichtung der Parkraumbewirtschaftungszone Parkplätze auf öffentlichem Straßenland verfügbar werden, so dass die Alternative für Besucher nicht das Parken ohne Gebühren, sondern fehlende Parkmöglichkeiten sind. Die Maßnahme ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Eingriff in die Rechte der Klägerin durch die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises gering ist. Soweit sie geltend macht, sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines weiteren Bewohnerparkausweises, der ihr rechtswidrig vorenthalten worden sei, tangiert dies die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Zone 121 nicht. Vielmehr stellt die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen neben der Einrichtung der Bewohnerparkzone eine eigenständige - weitere - Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar, die hier nicht streitgegenständlich ist. Schließlich sind auch die von der Klägerin angegriffenen verkehrsrechtlichen Einrichtungen in der Form von Parkautomaten rechtmäßig, weil hier nach obigen Ausführungen rechtmäßig eine Parkraumbewirtschaftungszone mit Verkehrszeichen 314.1 und Zusatzzeichen „mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis für Zone 121, Mo - Fr 9-20h, Sa 9-18h“ eingerichtet wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 ParkGebO werden für das Parken im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten Gebühren erhoben. Gegen die Höhe der Gebühren sind keine Einwände erhoben worden. 4. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil nach obigen Ausführungen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Bezirksamts zur Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone 121 vom 28. Juli 2023 und die damit verbundenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2024 auch insoweit rechtmäßig ist, wie der Samstag von der Anordnung umfasst ist und eine Parkraumbewirtschaftung über die Zeit von Montag bis Freitag 9 Uhr bis 18:00 Uhr hinaus angeordnet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Aussprüche über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die in Berlin-Wilmersdorf wohnhafte Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone durch den Beklagten. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 28. Juli 2023 ordnete das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) im Ortsteil Berlin-Wilmersdorf in einem Gebiet, von dem auch der Wohnort der Klägerin in der G... in Berlin-Wilmersdorf umfasst ist, die Parkraumbewirtschaftungszone 121 (im Folgenden: Zone 121) an. Wegen der genauen räumlichen Ausdehnung der Zone 121 wird auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Verkehrszeichenplan verwiesen. Zur Begründung wurde in dieser Anordnung ausgeführt: „Auf der Grundlage der verkehrspolitischen Zielsetzung des Berliner Senats und dem Beschlussprotokoll der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf vom 3. Mai 2023, Nr. 3.4., in den stark verdichteten Kernbereichen Berlins eine Dämpfung des Kraftverkehrs zu erreichen und damit die Rahmenbedingungen für den ÖPNV, den Wirtschafts- und Anwohnerverkehr zu verbessern, soll die Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt werden….. Mit Hilfe von Parkraumbewirtschaftung soll zum einen ein größerer Wechsel von Fahrzeugen der Kundschaft für die anliegenden Geschäfte sowie eine Bevorzugung von Anwohnenden und Gewerbetreibenden erreicht werden.“ In den innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone liegenden Straßen wurden daraufhin Parkscheinautomaten aufgestellt sowie durch verkehrsbehördliche Anordnung das erlaubte Parken u.a. durch Verkehrszeichen 314.1. (Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone) an den Einfahrten in die entsprechende Parkraumzone sowie durch Zusatzbeschilderung „mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis für Zone 121, Mo - Fr 9 – 20 Uhr, Sa 9 -18 Uhr“ geregelt. Die Klägerin hat sich ursprünglich mit ihrer bei Gericht am 18. Dezember 2023 erhobenen Klage gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten zur Errichtung der Parkraumbewirtschaftung in der Zone 121 gewendet, ohne zuvor Widerspruch erhoben zu haben, nachdem gegen sie ein Bußgeld wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten verhängt worden war. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, mangels Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen sei eine Parkraumbewirtschaftungszone nicht wirksam eingerichtet worden, weshalb hier auch kein Widerspruch gegen etwaige Verkehrszeichen möglich sei. Im Übrigen wäre die Errichtung einer solchen Zone rechtswidrig, weil in ihrem Wohnumfeld kein Parkplatzmangel herrsche. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 2023 hat sie bekräftigt, dass sie die Laufweite von 200 Metern noch nie habe überschreiten müssen, um einen Parkplatz vor dem Haus zu finden. Die Einführung einer solchen Zone benachteilige sie, weil sie drei minderjährige Kinder habe und zur Bewältigung ihres Alltags auf Besuche und Unterstützung durch Dritte angewiesen sei, die nunmehr nicht mehr kostenlos in der Umgebung parken könnten. Dem Bezirksamt gehe es nicht um eine Verbesserung des Wohnumfeldes, sondern um die Generierung von Mehreinnahmen auf Kosten der Anwohner und Besucher. Sie habe zudem lediglich einen Bewohnerparkausweis für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen G... erhalten. Ihr Ehemann habe ebenfalls für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen G... einen Bewohnerparkausweis erhalten. Für das dritte Fahrzeug der Familie sei ein solcher Ausweis jedoch abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 hat die Kammer den zeitgleich erhobenen vorläufige Rechtsschutzantrag der Klägerin (VG 11 L 423/23) mit der Begründung zurückgewiesen, dass mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden könne. Zonenanordnungen wie die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone könnten auch dann Wirksamkeit entfalten, wenn nur zu Beginn bzw. am Ende einer sich in der Regel über mehrere Straßenzüge erstreckenden Zone ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt worden sei, da dieses für die gesamte Zone Wirksamkeit entfalte, ohne dass es - wie andere Streckenanordnungen - an Einmündungen bzw. Kreuzungen zu wiederholen sei. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2024 Widerspruch gegen die Verkehrszeichen, mit denen die Parkraumbewirtschaftung in der Zone 121 bekannt gegeben wurde und berief sich zur Begründung auf fehlenden Parkraummangel. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 4. Juli 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In dem Gebiet rund um die Babelsberger Straße liege erheblicher Parkraummangel vor. Zur Feststellung dieser Voraussetzung sei das Ingenieurbüro x... (im Folgenden: Ingenieurbüro) beauftragt worden, das mit Gutachten vom 21. April 2022 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Parkgebiet einen erheblichen Parkdruck aufweise. Für die Erheblichkeit des Parkraummangels sei dabei keine Belegung der Parkplätze von 100 Prozent zu fordern. Mit ihrem am 30. Juli 2024 bei Gericht eingegangenen Schreiben verfolgt die Klägerin ihr Begehren nunmehr unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts vom 4. Juli 2024 weiter. Ergänzend trägt sie vor, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Einrichtung der Zone 121 darstelle. In ihm finde keine Auseinandersetzung mit den Nachteilen statt, die die Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone für die Bewohner habe. Außerdem sei es rechtswidrig, dass kein Bestandsschutz für das dritte Fahrzeug der Familie der Klägerin gewährt worden sei. Ferner seien die Zeiten, die in dem Gutachten als besonders ausgelastet dargestellt würden, nicht deckungsgleich mit den Zeiten, in denen hier eine Parkraumbewirtschaftungszone angeordnet worden sei; jedenfalls die Einbeziehung der Samstage in die Parkraumbewirtschaftung sei überflüssig. Schließlich fehlten von Seiten des Bezirksamtes jegliche Auseinandersetzungen mit den Belastungen der Wohnbevölkerung durch die Mehrkosten für Handwerker oder Besucher. Die Klägerin beantragt, die straßenverkehrsbehördliche Anordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone 121 vom 28. Juli 2023 und die damit verbundenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2024 aufzuheben, hilfsweise, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Einrichtung der Parkraumbewirtschaftungszone 121 vom 28. Juli 2023 und die damit verbundenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juli 2024 insoweit aufzuheben, wie der Samstag von der Anordnung umfasst ist und eine Parkraumbewirtschaftung über die Zeit von Montag bis Freitag 9 Uhr bis 18:00 Uhr hinaus angeordnet wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte, die Streitakte des Verfahrens VG 11 L 473/24, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bezirksamtes sowie das Gutachten des Ingenieurbüros vom 21. April 2022 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.