Urteil
12 K 364.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1129.VG12K364.16A.00
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Leitsätze
1. Wer sich einer möglichen Einberufung als Reservist für den syrischen Militärdienst durch illegale Ausreise entzieht, muss bei der Rückkehr mit menschenverachtender Behandlung oder Folter rechnen, da das syrische Herrschaftsystem hierin eine regimefeindliche Handlungsweise sieht.(Rn.24)
2. Die Verfolgungshandlungen gegen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind politischer Natur.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich einer möglichen Einberufung als Reservist für den syrischen Militärdienst durch illegale Ausreise entzieht, muss bei der Rückkehr mit menschenverachtender Behandlung oder Folter rechnen, da das syrische Herrschaftsystem hierin eine regimefeindliche Handlungsweise sieht.(Rn.24) 2. Die Verfolgungshandlungen gegen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind politischer Natur.(Rn.34) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 ist rechtswidrig, soweit darin der Antrag des Klägers, als Flüchtling anerkannt zu werden, abgelehnt wird, und verletzt diesen dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (I.) ist zwar nicht erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist (II.). Das Gericht hält es jedoch für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung droht, weil er sich dem militärischen Reservedienst durch illegale Ausreise entzogen hat (III.). I. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - C-604/12 - juris Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - juris Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. II. Nach diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger in Syrien von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite bereits verfolgt wurde oder ihm eine Verfolgung vor der Ausreise unmittelbar drohte. Er selbst hat auch weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen des Klageverfahrens eine solche Vorverfolgung geltend gemacht. III. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber aus Umständen, die mit und nach der Flucht des Klägers aus Syrien eingetreten sind (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Zwar begründen allein Ausreise, Asylantragstellung und längerer Aufenthalt im westlichen Ausland, solange keine gefahrerhöhenden Merkmale hinzutreten, keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - 3 B 12.17 - juris Rn. 24 ff., sowie Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 - 12 K 483.16 A - juris Rn. 24 ff., jeweils zum Fall einer unverfolgt ausgereisten Syrerin). Aufgrund der vom Kläger geschilderten Situation und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass er im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit menschenverachtender Behandlung oder Folter bei Verhören durch syrische Regierungsbeamte rechnen muss, weil er sich durch seine illegale Ausreise ins westliche Ausland einer möglichen Einberufung als Reservist entzogen und damit aus Sicht des syrischen Staates eine illoyale, regimefeindliche Haltung zum Ausdruck gebracht hat (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 -; für den Fall eines erstmalig Wehrpflichtigen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -; VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2017 - 4 K 452.16 A - sowie Urteil vom 28. September 2017 - 8 K 885.16 A -; a.A.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -; OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, sämtliche Urteile veröffentlicht bei juris). 1. Die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte machen deutlich, dass für Syrer, die in das Visier der Sicherheitskräfte geraten und denen eine oppositionelle Haltung zumindest zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Aus zahlreichen Berichten geht hervor, dass der syrische Staat alles daran setzt, seine Macht zu erhalten und in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgeht. Berichtet wird von willkürlichen Festnahmen, gewaltsamem Verschwindenlassen, systematischer Folter und anderen Misshandlungen Inhaftierter durch Regierungskräfte (vgl. hierzu nur Amnesty International, Jahresbericht 2016: Syrien; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, zitiert wird im Folgenden aus der deutschen Übersetzung vom April 2017, S. 7f.). Ausmaß und Formen der Folter, wie sie aus den vorliegenden Erkenntnisquellen hervorgehen, sind an Grausamkeit kaum zu übertreffen (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572.16 A - juris Rn. 50). Die beschriebenen Praktiken sowie auch die allgemeinen Zustände in den Haftanstalten der Sicherheitsorgane stellen gröbste physische und psychische Misshandlungen dar und führen häufig zum Tod der Häftlinge (vgl. hierzu etwa insgesamt die Berichte von Human Rights Watch vom Juli 2012, Torture Archipelago - Arbitrary Arrests, Torture, and Enforced Disappearances, sowie vom Dezember 2015, If the dead could speak; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind – A/HRC/31/CRP.1 –; Amnesty International vom August 2016, It breaks the human). Daneben existieren Berichte über massenhafte Tötungen von (zuvor regelmäßig gefolterten) Gefangenen (vgl. Amnesty International vom Februar 2017, Human Slaughterhouse: mass hangings and extermination at Saydnays Prison). 2. Die Schwelle, um unter den Verdacht der Regimegegnerschaft zu geraten, erscheint dabei äußerst niedrig. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der nach außen erkennbaren Einstellung der Person angelegt sind (vgl. auch VG Berlin, 4. Kammer, Urteil vom 9. März 2017, a.a.O., Rn. 75 ff.). Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass es schon ausreichen kann, dass die Betroffenen oppositionsnahen Kräften tatsächlich oder vermeintlich medizinische oder humanitäre Unterstützung geleistet haben, dass sie als Journalisten tätig waren oder dass Familienangehörige regierungskritisch eingestellt sind oder ihnen das unterstellt wird, um der Regimegegnerschaft durch syrische Sicherheitskräfte verdächtigt zu werden (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 12, 26; UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 7 f.). Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein solcher Verdacht der Regimegegnerschaft auch Männer im wehrfähigen Alter trifft, die entgegen dem für sie geltenden Ausreiseverbot illegal das Land verlassen und sich so einer möglichen Einberufung als Rekruten oder Reservisten entzogen haben. Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse zum Umgang mit (vermeintlichen) Oppositionellen, zum System der Wehrpflicht und dessen praktischer Anwendung in der gegenwärtigen Kriegssituation. In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Männer, die ihren Militärdienst geleistet haben, können grundsätzlich bis zum 42. Lebensjahr als Reservisten erneut eingezogen werden (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, 26. Februar 2015, S. 9). Nach einigen Quellen ist eine Einberufung auch für ältere Reservisten, abhängig von Region und Qualifikation, nicht mehr ausgeschlossen. Berichtet wird von Einziehungen bis zum 52. bzw. 54., vereinzelt sogar bis zum 60. Lebensjahr (Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, 23. August 2016, S. 5, 11; zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 4 f.). Bereits seit einigen Jahren herrscht in der syrischen Armee aufgrund von Wehrdienstentziehungen, Desertion und Verlusten ein erheblicher Personalmangel, der sowohl hinsichtlich der erstmalig Wehrpflichtigen als auch der Reservisten zu intensivierten Rekrutierungsbemühungen führte (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2 ff., Reduktion von 300.000 auf knapp 100.000 Militärangehörige; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 2 ff.; so auch schon Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, September 2015, S. 9 ff.). Eine landesweite Generalmobilmachung ist bislang nicht erfolgt, seit Ende 2014 wurden die Einberufungskampagnen jedoch intensiviert und auch Reservisten zwangsrekrutiert (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 6). So wie die Grenze des Wehrdienstalters kriegsbedingt ausgeweitet wurde, ist auch das Einberufungsverfahren selbst von zunehmend irregulären Abläufen bestimmt. In der Vergangenheit erfuhren die Wehrpflichtigen durch Bescheid von den jährlich zweimal zum März/April und Oktober stattfindenden Einberufungskampagnen. Seit etwa dem Jahr 2014 ist auf diese formalen Abläufe kein Verlass mehr. Stattdessen müssen Wehrpflichtige nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr, bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 6 f.; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 41). Eine einheitliche oder vorhersehbare Vorgehensweise bei der Rekrutierung von Reservisten lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. In bestimmten Gegenden erfolgten Generalmobilmachungen, so etwa in Hama, wo das Regime im Oktober 2014 begann, alle nach 1984 geborenen Reservisten zu mobilisieren. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurden dabei innerhalb von vier Tagen über 1500 Männer an Checkpoints verhaftet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 3). Von ähnlichen Aktionen im Oktober 2014 wird für die Städte Homs und Deir ez-Zour berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). In anderen Gebieten hängt die Frage, wer als Reservist eingezogen wird, laut verschiedenen Auskunftspersonen vor allem davon ab, welche Bedürfnisse die Armee aktuell hat. Eingezogen wird danach, wer die benötigten Qualifikationen aufgrund seines Einsatzes während der Wehrdienstzeit erworben hat, oder sonst besitzt (Danish Immigration Service, Recruitment Practices, August 2017, S. 10). Spezialkenntnisse sollen insbesondere auch bei der Einziehung von Reservisten, die die Altersgrenze bereits überschritten haben, eine Rolle spielen. Als besonders gesucht gelten Personen, die bei der Luftabwehr gedient haben, Piloten, Panzerfahrer, Scharfschützen, Artilleriespezialisten, aber auch Ärzte oder technische Experten (Danish Immigration Service vom August 2017, a.a.O., S. 10 f; Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 14 f.; UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 24 f.). Anderen Quellen zufolge konzentriert sich das Regime nicht länger nur auf Reservisten mit besonderen Qualifikationen. Die Einberufung der Reservisten scheine, mit Unterschieden je nach Region, eher zufällig zu erfolgen (Danish Immigration Service vom August 2017, a.a.O., S. 10). Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 7). Es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, a.a.O., S. 3). Nach den Angaben des Klägers sind auch aus seinem näheren Umfeld bereits Reservisten eingezogen worden. Er berichtete in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung davon, dass ein ehemaliger Kollege, der als Apotheker gearbeitet habe, von der Armee aus seiner Apotheke in Aleppo heraus zum Militärdienst mitgenommen worden sei. Auch ein weiterer Kollege, der zwei Jahre älter als er selbst sei, sei aus seinem Haus heraus zwangsrekrutiert worden. Um den Zugriff auf die potenziell Wehrpflichtigen abzusichern, besteht für Männer im wehrpflichtigen Alter für jede geplante Ausreise eine Genehmigungspflicht seitens der Militärbehörden. Nach Auskunft des Deutschen Orientinstituts hat die syrische Regierung im März 2012 beschlossen, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen zwischen 18 und 42 Jahren, auch wenn diese ihren Wehrdienst bereits geleistet haben, untersagt bzw. nur nach vorheriger Genehmigung gestattet ist (Deutsches Orientinstitut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG, November 2016, S. 2). Laut den Informationen des UNHCR kann eine Reisegenehmigung erteilt werden, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird und eine verantwortliche Person angegeben wird, die die Rückkehr garantiert (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 4). Im Dezember 2014 wurden die Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, die den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn, sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros (Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 40 f.). Einzelnen Quellen zufolge besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom März 2015, a.a.O., S. 4). Aus den vorliegenden Auskünften ist zu schließen, dass Männer, die sich – auch durch Flucht ins Ausland – der Militärpflicht entziehen, über eine möglicherweise drohende Bestrafung hinaus mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. In einer Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 heißt es, es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten (Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 1). Das Deutsche Orientinstitut berichtet, dass eine Ausreise, die unter anderem dem Zweck diente, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten) eine harte Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe, aber oft auch Folter zur Folge haben kann (Deutsches Orientinstitut von November 2016, a.a.O., S. 2). Andere Quellen zählen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu der am stärksten gefährdeten Gruppe im Hinblick auf die Behandlung durch syrische Sicherheitskräfte an Grenzübergängen (Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees, 19. Januar 2016, S. 4). Sie müssten mit einer schwerwiegenden menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen; es werde von kurzfristigen Fronteinsätzen, Haft, Folter und anderen Misshandlungen als möglichen Sanktionen berichtet (Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 18). Auf entsprechende Berichte verweist auch der UNHCR: Nach seinen Erkenntnissen werden Wehrdienstentzieher, anstatt den gesetzlich im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafen unterworfen zu werden, Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme an die Front geschickt. Bei Festnahme und während der Inhaftierung drohe den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung; es werde berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch seien (UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 2 f.). Die besondere Intensität der Wehrdienstentziehern drohenden Verfolgungshandlungen ist bereits ein Indiz dafür, dass diese auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gerichtet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 62; zu diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 - juris Rn. 18). Besondere Gründe, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um „landesübliche“, auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt, sind nicht ersichtlich (so auch VG Berlin, Urteil vom 28. September 2017 - 8 K 885.16 A - juris Rn. 46). Auch die vom UNHCR eingeholten Stellungnahmen sprechen dafür, dass der syrische Staat eine Entziehung vom Militärdienst jungen Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als illoyales, regierungsfeindliches Verhalten vorhalten wird. In seiner Auskunft vom 30. Mai 2017 zu der Frage, ob tatsächlicher oder unterstellter Militärdienstentzug als Ausdruck oppositioneller Überzeugung gilt, vertritt der UNCHR die Auffassung, dass Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen 'terroristische' Bedrohungen zu schützen, betrachtet wird (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 1f., ebenso UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 23). Er beruft sich hierfür unter anderem auf Aussagen von Personen, die offenbar im Rahmen der Anfrage des Hessischen VGH befragt wurden. Zitiert wird Christopher Kozak, Research Analyst beim Institute for the Study of War, der in einer dem UNHCR vorliegenden E-Mail vom 24. Mai 2017 geäußert habe, die syrische Regierung betrachte Wehrdienstentziehung vorrangig als kriminelle Straftat, zugleich aber auch als politische oder 'regierungsfeindliche' Aktivität, gegen die Sanktionen verhängt werden – offiziell wie inoffiziell. Wehrdienstentzieher könnten sowohl während ihrer Inhaftierung Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sein als auch Misshandlungen durch Offiziere und andere Beamte beim Militär während ihres Wehrdienstes erleiden (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 6). Laut einer E-Mail-Auskunft von Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor der Oklahoma Universität vom 22. Mai 2017 sehen syrische Beamte Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind, im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion (UNCHR vom 30. Mai 2017, a.a.O.). Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität, erklärte laut dem UNHCR, er könne auf Grundlage von Interviews, die er durchgeführt habe, sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die er überprüft habe, guten Gewissens sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen werde. Dies gelte insbesondere bei Männern, die ohne die Erlaubnis der Regierung, d.h. nicht auf legalem Wege, ins Ausland gereist seien (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 6 f.). Schließlich zitiert der UNHCR aus einer E-Mail von Lama Fakih, der stellvertretenden Direktorin der Abteilung für den Mittleren Osten und Nordafrika, Direktorin Beirut, Human Rights Watch, ebenfalls vom 22. Mai 2017. Diese schreibt, sie halte es nach ihrem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezügliche des Wehrdienstes für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als „regierungsfeindlicher“ Akt angesehen werde, der auf vielfältige Weise strafbar sei, einschließlich durch Festnahme, incommunicado Inhaftierung, Folter und Misshandlung (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 7). Auch wenn das Gericht letztlich nicht überprüfen kann, wie die befragten Personen jeweils zu ihrer Einschätzung gelangt sind, macht die Auskunft deutlich, dass hinsichtlich der Wertung der Wehrdienstentziehung durch das syrische Regime verschiedene Sachverständige, die der UNHCR offenbar als vertrauenswürdig einschätzt, zu einer im Kern übereinstimmenden Einschätzung gelangen. Dabei kommt es für die Frage, ob die Entziehung vom Militärdienst als regimefeindlicher Akt eingestuft wird, nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich darauf an, ob diese zugleich militärstrafrechtlich geahndet werden kann (a.A.: VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572.16 A - juris Rn. 167 ff.). Nach der vom UNHCR erstellten auszugsweisen Übersetzung des syrischen Militärstrafgesetzes sind gemäß §§ 98, 99 Strafen nur für diejenigen Wehrflüchtigen vorgesehen, die einer Einberufung nicht nachgekommen sind (vgl. Legislative Decree No. 61/1950, Military Penal Law). Das ist beim Kläger nicht der Fall. Er hat zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zum Reservedienst zu rechnen (s.o.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder eine Einberufung zum Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstand. Entscheidend ist hier jedoch vielmehr, dass er in vergleichbarer Weise seine fehlende Bereitschaft, dem Regime als Kämpfer zu dienen, zum Ausdruck gebracht hat wie ein erstmalig Wehrpflichtiger, der sich einer sicher bevorstehenden Einberufung entzieht und dadurch strafbar macht. Der Kläger ist seiner Pflicht, sich als Reservist stets bereits zu halten, nicht nachgekommen und hat unter Verstoß gegen das für ihn geltende Ausreiseverbot dem Regime gezielt die Möglichkeit genommen, ihn bei Bedarf den geschwächten Streitkräften zuzuführen. Auch er zeigt damit ein Verhalten, das aus Sicht der Machthaber deren drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Februar 2017, a.a.O., Rn. 85) und zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf beiträgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 65, zum Fall eines erstmalig wehrpflichtigen jungen Mannes). 3. Das Risiko, aufgrund einer danach zumindest unterstellten regimefeindlichen Haltung Misshandlungen ausgesetzt zu sein, ist für den Kläger im Falle einer Rückkehr auch beachtlich. Es steht zu erwarten, dass bereits bei der (hypothetischen) Einreise nach Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden festgestellt wird, dass er als Reservist im wehrpflichtigen Alter illegal das Land verlassen hat. Die internationalen Flughäfen, aber auch die übrigen vom syrischen Staat beherrschten Grenzübergänge, über die eine hier allein maßgebliche legale Einreise möglich ist, werden von Geheim- und anderen Sicherheitsdiensten kontrolliert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 5 f.). Die Kontrolle bei den Einreisen umfasst regelmäßig eine Prüfung, ob der Betreffende legal ausgereist ist und seinen Wehrdienst geleistet hat (Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., S. 4). Bei einem Blick in den Reisepass des Klägers, der nur einen Einreisestempel der Türkei enthält, ist ohne weiteres erkennbar, dass er Ausreisekontrollen auf syrischer Seite umgangen hat. Zur Feststellung seines Alters und der fehlenden Ausreisegenehmigung sind ebenfalls keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen erforderlich. Bei lebensnaher Betrachtung ist zudem davon auszugehen, dass der vom Kläger glaubhaft geschilderte Zweck der Ausreise, sich einer möglichen Einberufung als Reservist zu entziehen, auch von den Sicherheitsbehörden zumindest als ein wesentliches Motiv der Flucht gewertet würde. Schon bei der obligatorischen Kontrolle und ersten Befragung bei der Einreise ist der Kläger daher als illegal ausgereister Reservist identifizierbar und wird als solcher ausweislich der genannten Erkenntnisse in das Visier der Sicherheitsorgane geraten. Diese agieren bei ihren Kontrollen der Einreisenden in einem nahezu rechtsfreien Raum und sind mit umfassenden Handlungsvollmachten im Sinne einer „carte blanche“ ausgestattet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf zu 5 K 7221/16 A, 2. Januar 2017, S. 2 f.; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., S. 2). Aufgrund des an die Wehrdienstentziehung anknüpfenden Oppositionsverdachts drohen dem Kläger dabei – wie gezeigt – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in die körperliche und physische Unversehrtheit im Sinne des § 3a AsylG. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 1... 1982 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist arabischer Volkszugehörigkeit muslimisch-sunnitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge verließ er Syrien im August 2014, hielt sich etwa ein Jahr lang in der Türkei auf und reiste dann über den Landweg am 1. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. November 2015 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Juli 2016 gab er im Wesentlichen an: Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in Aleppo gewohnt. Nach dem Abitur habe er Betriebswirtschaftslehre an der staatlichen Universität Aleppo studiert und das Studium im Jahr 2006 abgeschlossen. Danach sei er etwa 9 Monate lang bei einem Unternehmen im Bereich des privaten Geldtransfers beschäftigt gewesen. Von 2007 bis 2009 habe er seinen Wehrdienst bei der Artillerie abgeleistet. Nach der Militärzeit sei er etwa vier Jahre lang als Buchhalter angestellt gewesen, bis es wegen des Krieges keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe. Geflohen sei er wegen des Krieges. Er habe jederzeit festgenommen und eingezogen werden können, wolle aber kein Gewehr mehr anfassen und Menschen töten. Eine offizielle Einberufung habe es nicht gegeben; Militärangehörige kämen einfach in die Wohnungen und nähmen die jungen Männer mit. Auch seinen Bruder hätten sie mitnehmen wollen. Jener sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Ägypten gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er festgenommen werde und als Reservist kämpfen müsse. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Der Kläger legte dem Bundesamt einen Personalausweis, ein Militärbuch und einen Reisepass vor. In dem Reisepass findet sich ein Stempel türkischer Behörden vom 20. August 2014. Weitere Stempel sind nicht enthalten. Mit Bescheid vom 18. August 2016, dem Kläger zugestellt am 26. August 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Mit seiner am 8. September 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, begrenzt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien schon deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse, weil er einen Asylantrag gestellt habe und sich seit mehr als zwei Jahren im Ausland aufhalte. Vom Assad-Regime werde er deshalb als Oppositioneller betrachtet werden. Dies gelte auch wegen seiner Herkunft aus der Stadt Aleppo, die als Rebellenhochburg angesehen werde. Hinzu komme die begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr unverzüglich zum Reservedienst einberufen zu werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.