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Urteil

2 A 283/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen für sich genommen keine mitbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kann wegen der allgemeinen Kriegslage gewährt werden, ohne dass daraus automatisch Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG folgt. • Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung reicht ohne zusätzliche Anknüpfungstatbestände nicht zur Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs.1 AsylG. • Bei der Prognose zur Verfolgungsgefahr ist eine evidenzgestützte Gesamtschau vorzunehmen; allgemeine Verdachtsbefragungen durch syrische Behörden begründen allein keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund. • Fehlende persönliche Vorverfolgung wirkt gegen die Anwendung der Beweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 der Richtlinie 2011/95/EU.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingsanerkennung bei Rückkehrgefährdung bloß wegen Ausreise oder Wehrdienstentziehung • Die bloße Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen für sich genommen keine mitbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kann wegen der allgemeinen Kriegslage gewährt werden, ohne dass daraus automatisch Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG folgt. • Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung reicht ohne zusätzliche Anknüpfungstatbestände nicht zur Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs.1 AsylG. • Bei der Prognose zur Verfolgungsgefahr ist eine evidenzgestützte Gesamtschau vorzunehmen; allgemeine Verdachtsbefragungen durch syrische Behörden begründen allein keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund. • Fehlende persönliche Vorverfolgung wirkt gegen die Anwendung der Beweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 der Richtlinie 2011/95/EU. Der 1995 in Aleppo geborene Kläger, palästinensischer Herkunft, reiste im Oktober 2015 nach Deutschland ein und stellte im November 2015 einen Asylantrag. Er gab an, bis 2014 in einem Flüchtlingslager gelebt und danach bis zur Ausreise in einem anderen Lager gewesen zu sein; er habe das Lehramtsstudium nicht abgeschlossen und keine Wehrdienstleistungen erbracht. Das Bundesamt erkannte ihm im Juni 2016 subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu, lehnte jedoch die Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG ab. Der Kläger klagte mit der Behauptung, er riskiere bei Rückkehr nach Syrien wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt Festnahme, Folter und Verfolgung; zusätzlich befürchtete er Verfolgung wegen möglicher Wehrdienstentziehung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. • Zulässige Berufung der Beklagten führt zur Überprüfung der Erstentscheidung; das OVG hält die Entscheidung des BAMF vom 6.6.2016 für rechtmäßig. • Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines in § 3 genannten Merkmals voraus; als Verfolgung gelten schwere Menschenrechtsverletzungen nach § 3a AsylG und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (§ 3a Abs.3 AsylG). • Bei der Prognose ist die individuelle Situation des Antragstellers zu prüfen; da der Kläger vor der Ausreise keine individuelle Vorverfolgung vorgetragen hat, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art.4 Abs.4 RL 2011/95/EU nicht zugute. • Die allgemeine Kenntnis der syrischen Behörden, dass viele Geflüchtete nicht regimegegnerisch sind, spricht gegen eine generelle Zuschreibung politischer Opposition allein wegen Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Auslandsaufenthalt. Messeinheitliche Befragungen durch Sicherheitsbehörden stellen zunächst routinemäßige Informationsmaßnahmen dar und begründen ohne konkreten Verdacht keinen Verfolgungsgrund nach § 3 AsylG. • Die Möglichkeit von Sanktionen wegen illegaler Ausreise oder Wehrdienstentziehung (Strafen nach Militärstrafrecht, Einziehung in den Militärdienst) ist zwar gegeben, reicht aber ohne zusätzliche Hinweise darauf, dass diese Maßnahmen gerade wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen würden, nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sind, wenn sie zusätzlich wegen Religion, politischer Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals erfolgen. • Dem Kläger wurde zu Recht subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG wegen der allgemeinen gefährlichen Lage in Syrien zuerkannt; die strengere Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs.1 AsylG liegt aber nicht vor. • Nach Gesamtwürdigung besteht im Falle einer angenommenen Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG; daher war die Berufung der Beklagten erfolgreich. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das OVG ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und weist die Klage ab. Das BAMF-Bescheid vom 6.6.2016, der subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuspricht und die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG verneint, ist rechtmäßig. Entscheidend ist, dass weder eine persönliche Vorverfolgung noch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sanktionen bei Rückkehr gezielt wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen würden. Zwar drohen dem Kläger wegen illegaler Ausreise oder Wehrdienstentziehung straf- und dienstrechtliche Maßnahmen, diese begründen aber ohne zusätzliche Zuschreibung an ein Asylmerkmal keine Flüchtlingseigenschaft. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten; die Revision wird nicht zugelassen.