Urteil
12 K 770.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0210.VG12K770.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte zudem in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung gemäß §§ 3 ff. AsylG geltenden Maßstäben (I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat vor (II.) oder nach der Ausreise (III.) des Klägers, auch in einer Gesamtschau (IV.), noch durch andere Akteure (V.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Asylantrag des Klägers infolge seines gut viermonatigen Aufenthalts im Libanon vor der Einreise nach Deutschland bereits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist (vgl. zur gebotenen Prüfung der Unzulässigkeit eines Asylantrags bei stattgebenden „Aufstockerklagen“ trotz bestandskräftiger Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11, 13). Unabhängig davon erscheint eine solche Unzulässigkeit auf Basis des Vortrags des Klägers ohnehin unwahrscheinlich. Denn dieser gab an, im Libanon zuletzt keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt zu haben und unter der schlechten wirtschaftlichen Situation gelitten zu haben. Auch sei der Schulbesuch für seine Kinder schwierig gewesen. Dies lässt es fraglich erscheinen, ob die materiellen Anforderungen an einen „sonstigen Drittstaat“ im Sinne von §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG vorliegend erfüllt sein könnten, denn diese setzen u.a. voraus, dass Antragsteller dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und sie diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen dürfen oder dass ihnen in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz gewährt wird, der auch Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen umfasst (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 15). I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, juris, Rn. 8). II. Auf Basis des klägerischen Vorbringens kann zunächst keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aufgrund vor der Ausreise aus Syrien liegenden Geschehnissen mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Sofern der Kläger von der schwierigen Lebens- und Sicherheitslage in Damaskus berichtet, insbesondere von der dauernden Bedrohungssituation infolge der Lage der Wohnung im Grenzgebiet der Bürgerkriegsparteien, begründet dies keine asylrechtlich relevante Verfolgung, sondern spiegelt die allgemeinen kriegsbedingten Verhältnisse in Syrien wider, denen durch Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den syrischen Staat folgt ferner nicht aus der Tatsache, dass der Kläger Kurde ist. Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amts müssen politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 - 5 K 7221/16 A, S. 4; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 42). Auch wenn nach dem UNHCR-Länderleitfaden für Syrien vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017) die kurdische Abstammung in Syrien ein risikoerhöhendes Element sein soll (S. 2 m. Fn. 7 Unterpunkt 9), werden dort als weitere risikoerhöhende Elemente auch andere ganz allgemeine Kategorien wie „Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden“ (a.a.O., Unterpunkt 7) oder auch „Frauen“ (a.a.O., Unterpunkt 10) und „Kinder“ (a.a.O., Unterpunkt 11), genannt. Angesichts der Allgemeinheit und Breite dieser risikoerhöhenden Kriterien kann daraus keine Gruppenverfolgung von Kurden i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Kurden sind daher auch außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern allenfalls in Verbindung mit einer Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung (vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 –, juris, Rn. 52ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2018 – 17a K 8823/16.A –, juris, Rn. 81 m.w.N.). Das Gericht hat keine Gesichtspunkte für eine solche oppositionelle Haltung oder Betätigung bei dem Kläger finden können. Er teilte vielmehr in seiner Anhörung beim Bundesamt mit, dass er weder einer politischen Organisation angehöre noch sonst politisch aktiv sei. Sofern er von der schwierigen Situation für Kurden in Syrien berichtet, bleiben seine Angaben pauschal und allgemein ohne dass er individuelle Verfolgungsszenarien vorbringt. Vielmehr gab er bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt an, persönlich keinen Übergriffen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt gewesen zu sein. III. Auch Nachfluchtgründe, die zur Verfolgung durch das syrische Regime führten, können nicht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – VG 12 K 483.16 A – sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – und vom 22. November 2017 – 3 B 12.17; OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; sämtliche Urteile bei juris veröffentlicht). Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn – wie vorliegend – keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Hieran vermag auch die vom Kläger in Bezug genommene Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Februar 2019 nichts zu ändern. Diese kommt nicht zu dem Schluss einer grundsätzlich bestehenden beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für Rückkehrer, sondern stellt deutlich heraus, dass Auslandsaufenthalt und Asylantrag im Einzelfall risikoerhöhend wirken können, dass dies jedoch nicht grundsätzlich angenommen werden kann, sondern dass der syrische Staat primär willkürlich agiert (vgl. Antwort zu Frage 3). 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung ergibt sich für den Kläger auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Reservedienst. Das Gericht erachtet den Vortrag des Klägers, bereits Wehrdienst geleistet zu haben, für glaubhaft. Ausweislich des Protokolls der Anhörung beim Bundesamt hat er dort zwar angegeben, keinen Wehrdienst geleistet zu haben, doch der Kläger konnte nachvollziehbar darlegen, dass sich seine Aussagen zum Militärdienst bei der Anhörung auf den Reservedienst – und nicht auf die Wehrpflicht – bezogen haben. Die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Auszüge aus seinem Militärbuch bestätigen die Angaben des Klägers. In diesen ist vermerkt, dass er vom 01. März 1997 bis zum 08. September 1999 Wehrdienst geleistet habe. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr daher möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 79). Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien, etwa der Ethnie, fehlt es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat geht es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Dies bestätigt auch die Analyse des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 11). Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und deshalb die Sanktionierung eines Wehrdienstentzuges – die zunächst lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht darstellt – voraussichtlich härter ausfallen würde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – 3 B 23. 17 und 3 B 28.17 – sowie vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – (jeweils bei juris) verwiesen. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, wonach als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Denn auch insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 48 und vom 10. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 31). An dieser überzeugenden Ansicht hält das Gericht weiterhin fest. Das Gericht übt daher sein bei (entsprechender) Anwendung des § 94 VwGO bestehendes Ermessen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03. April 2019 – 2 LB 341/19 –, juris, Rn. 15) auch dahingehend aus, dass die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, der die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Kriegsdienstverweigerung thematisiert (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 07. März 2019 – 4 A 3525/17 –, juris), nicht angezeigt ist. Die in dem Vorlagebeschluss aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die sich der Kläger bezieht, sind entweder nicht entscheidungserheblich oder bedürfen keiner weiteren rechtlichen Klärung. In Art. 9 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ist – ebenso wie in § 3a Abs. 3 AsylG – deutlich das Erfordernis einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung und -grund verankert, so dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 AsylG auch bei richtlinienkonformer Auslegung für sich genommen nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris, Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03. April 2019 – 2 LB 341/19 –, juris, Rn. 65 ff.; dies in Frage stellend VG Hannover, Beschluss vom 07. März 2019 – 4 A 3525/17 –, juris, Vorlagefrage 4 und Rn. 82 ff.). Weiterhin hat es der EuGH bereits abgelehnt, dass allein die Eigenschaft als (zukünftiger) Militärangehöriger zur Erfüllung des Tatbestands des Art. 9 Abs. 2 lit. e Qualifikationsrichtlinie, den § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umsetzt, ausreichen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 34). Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz nach der Rechtsprechung des EuGH auf andere Personen jedoch nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 38; dies in Frage stellend VG Hannover, Beschluss vom 07. März 2019 – 4 A 3525/17 –, juris, Vorlagefrage 3 und Rn. 67 ff.). Für den Kläger ist bisher weder dargetan noch ersichtlich, dass es in Anbetracht aller Umstände plausibel erscheint, dass er entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen i.S.v. § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste. Zahlreiche Militärangehörige nehmen ausschließlich Aufgaben wahr, die nicht mit der hinreichend unmittelbaren Beteiligung an Kriegsverbrechen verbunden sind, wie beispielsweise die Besetzung von Checkpoints (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03. April 2019 – 2 LB 341/19 –, juris, Rn. 61). Das gilt in gesteigerten Maße, weil sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich zugunsten des syrischen Regimes verändert hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03. April 2019 – 2 LB 341/19 –, juris, Rn. 62). Es ist entsprechend der bisherigen klaren und überzeugenden Haltung des EuGH keine andere Auslegung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 Abs. 2 lit. e und Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie auf Basis des Vorbringens des Verwaltungsgerichts Hannover zu erwarten, so dass auch keine andere Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3a Abs. 3 AsylG angezeigt ist. Es fehlt zudem im Hinblick auf die Frage im Vorlagebeschluss, inwiefern eine Wehrdienstentziehung durch Flucht eine Verweigerung des Militärdienstes darstellen kann, auch an der Vorgreiflichkeit der dort gestellten Rechtsfrage (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 07. März 2019 – 4 A 3525/17 –, juris, Vorlagefrage 2 und Rn. 64 ff.). Das Verwaltungsgericht Hannover stellt im Hinblick auf den von ihm zu entscheidenden Fall, in dem es um das baldige Ende der zeitlich genau festgelegten Zurückstellung vom Wehrdienst geht, auf eine Konstellation ab, in der die Ausreise des Dienstpflichtigen in einem zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit dem Einberufungstermin oder dem Beginn der Wehrpflicht steht (VG Hannover, Beschluss vom 07. März 2019 – 4 A 3525/17 –, juris, Rn .66). Der Kläger erhielt jedoch nach eigenen Angaben noch keinen Einberufungsbescheid als Reservist. Er gab in der Anhörung beim Bundesamt an, dass es noch keinerlei konkrete Anzeichen einer Einziehung seiner Person gegeben habe. Sofern er in der mündlichen Verhandlung erstmals auf Rekrutierungsbemühungen des Regimes gegenüber Reservisten im Allgemeinen und Mitarbeitern der syrischen Handelsbank im Besonderen Bezug nimmt, vermag dieser allgemein gebliebene Hinweis nichts daran zu ändern, dass die Ausreise des Klägers – die auch nach seinen eigenen Angaben primär durch die allgemeine Sicherheitslage und eine Erkrankung seiner Frau bedingt gewesen sei – nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit einer drohenden Einziehung stand. 3. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr von politischer Verfolgung betroffen zu sein, folgt auch nicht aus der Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsdienstmitarbeiter bei der syrischen Handelsbank. Auch wenn der Kläger diese Anstellung erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung erwähnte und sein vorheriges Schweigen nur pauschal erläuterte, hält das Gericht seinen diesbezüglichen Vortrag für glaubhaft. Der Kläger beschrieb seine Tätigkeit in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Sicht detailliert. Zudem legte er neben einer Bescheinigung der syrischen Handelsbank, die entgegen der Ansicht der Beklagten keine offensichtlichen Fälschungsanzeichen aufweist, auch Krankenversicherungskarten für sich und seine Familie vor, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden. Dort ist als Arbeitgeber des Klägers die syrische Handelsbank eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger von der syrischen Handelsbank als Sicherheitsdienstmitarbeiter angestellt war. Es lässt sich den vorhandenen Erkenntnismitteln jedoch nicht entnehmen, dass Staatsbediensteten wegen ihrer illegalen Ausreise grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und sie daher stets mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 41 m.w.N.). Die entgegenstehende Behauptung des Klägers, alle vom Dienst Ferngebliebenen würden als Oppositionelle betrachtet, bleibt unsubstantiiert. Nach der Auskunftslage ist Staatsbediensteten die Ausreise ohne Erlaubnis zwar verboten (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 41). Welche Konsequenzen bei einer Rückkehr denjenigen drohen, die das Land unerlaubt verlassen haben, hängt jedoch von der Position des Betroffenen und seinen Motiven für die Ausreise ab (vgl. hierzu Danish Immigration Service, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, insbesondere S. 20, 58). Zwar wird in solchen Fällen das Nichterscheinen zum Dienst sowohl auf Provinzebene als auch zentral in Damaskus gemeldet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S.3). Betroffene müssen bei einer Rückkehr grundsätzlich jedoch nur mit einer Untersuchung ihrer Motive für die Ausreise rechnen. Abhängig vom Ergebnis wird dann möglicherweise auch versucht, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Verfolgungshandlungen drohen jedenfalls nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche können etwa dann vorliegen, wenn der Betroffene eine deutlich hervorgehobene Position im Verwaltungsapparat innehatte. Dann mag es im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich sein, dass das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle als Bruch der Loyalität und als Ausdruck einer Gegnerschaft wahrgenommen wird. Dies könnte etwa bei Beschäftigten in der militärischen Forschung, Angehörigen von Sicherheitskräften und Militär oder Arbeitnehmern in vergleichbar sensiblen Bereichen gelten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 20). Das Gericht ist angesichts der Position des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangt, dass seine Tätigkeit einen vergleichbar sensiblen Bereich betrifft. Es wurden insbesondere keine Umstände vorgetragen, die das Verlassen der Arbeitsstelle durch Ausreise aus Sicht des syrischen Staates als besonderen Loyalitätsbruch erscheinen lassen würden oder aufgrund derer ihm das Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würde. Der Kläger gibt an, an zwei Tagen in der Woche als Sicherheitsdienstmitarbeiter für die syrische Handelsbank gearbeitet zu haben, während er im Übrigen, bereits seit seinem 13. Lebensjahr, hauptberuflich als Florist tätig gewesen sei. Es handelte sich bei der Arbeit für die syrische Handelsbank also um einen bloßen Nebenerwerb des Klägers. Die Schilderungen seines Tätigkeitsbereichs belegen zudem, dass er keine sicherheitssensible Funktion innerhalb des Bankenapparats ausfüllte oder über finanzpolitisch vertrauliche Informationen verfügte, sondern dass er für die Gebäudesicherheit verantwortlich war. So gibt er an, dass seine beiden Schichten pro Woche jeweils von 14 Uhr bis 7 Uhr morgens am darauffolgenden Tag andauerten. Er habe die Schließung der Fenster und das Löschen des Lichts in den Büroräumen überprüft sowie die Ausweise von Personen kontrolliert, die nach den üblichen Arbeitszeiten noch in den Räumen verweilten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Position, die die infrastrukturelle und nicht die inhaltliche Ebene des Bankenbetriebs betraf, einen solchermaßen hervorgehobenen Charakter hatte, dass infolge des Fernbleibens des Klägers vom Dienst eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestünde. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger – auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts – von keinerlei Schwierigkeiten im Anschluss an seine Ausreise aus Syrien für seine Mutter oder seine Tante berichtete, die beide ebenfalls bei der Bank gearbeitet hätten. Seine Mutter habe ihm die Anstellung im Jahr 2001 verschafft und seine Tante habe ihm eine falsche Bescheinigung der Handelsbank ausgestellt, damit er im Juni 2015 in den Libanon habe ausreisen können. Sofern der Kläger eine zentrale Funktion bei der syrischen Handelsbank innegehabt hätte oder sein Fernbleiben aus staatlicher Sicht problematisch gewesen wäre, wären auch Folgen, z.B. Befragungen, für die Mutter oder die Tante zu erwarten gewesen. Zudem wäre die problemlose Verlängerung des Reisepasses des Klägers bei der syrischen Botschaft im Libanon nach der Ausreise aus Syrien – auch wenn diese nach Angaben des Klägers gegen Schmiergeldzahlungen erfolgt sei – bei einer zentralen Position des Klägers innerhalb der Handelsbank nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen. 4. Weiterhin besteht kein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gestützter Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit Flüchtlingen in – vermeintlich – vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Unabhängig von der Vergleichbarkeit der jeweiligen Konstellationen im Tatsächlichen, eröffnen die Vorschriften über die Entscheidung eines Asylantrags der Beklagten – entgegen dem klägerischen Vortrag – kein Ermessen, das durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG; auch VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 A 883/17 –, juris, Rn. 45). IV. Es ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime begründenden und risikoerhöhenden Umstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. V. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Weder trägt er hierzu vor noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (AsylG). Der 1978 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ Syrien nach eigenen Angaben am 10. Juni 2015 und reiste zunächst in den Libanon. Von dort reiste er am 17. Oktober 2015 nach Deutschland weiter, wo er am 27. Oktober 2015 eintraf und am 11. Dezember 2015 einen Asylantrag gerichtet auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) stellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 08. August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und sei anschließend als selbständiger bzw. angestellter Florist bis zu seiner Ausreise tätig gewesen. Er habe keinen Wehrdienst geleistet, da er aus ihm nicht bekannten Gründen nicht eingezogen worden sei. Er sei nicht politisch aktiv und auch nicht Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder sonstigen politischen Organisation gewesen. Auch sei er nicht durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Angriffen ausgesetzt gewesen. Er habe mit seiner Frau und seinen vier Kindern in Damaskus gelebt. Dort habe die Familie verschiedentlich unter der schlechten Sicherheitslage gelitten. Ihr letzter Wohnort in Damaskus und die Schulen der Kinder hätten zwischen von Regime und von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebieten gelegen, so dass seine Familie besonders unter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten habe. Syrien habe er wegen der schlechten Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Lage verlassen. Es habe keine Arbeit und Sicherheit mehr gegeben. Am 10. Juni 2015 habe die Familie daher Syrien verlassen und sei in den Libanon ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte entweder für die Regierung oder die Opposition kämpfen zu müssen. Mit Bescheid vom 22. September 2016, zugestellt am 24. September 2016 (Samstag) erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Kläger kein konkretes individuelles Verfolgungsschicksal dargetan habe. Mit seiner am 10. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zudem im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, insbesondere da er sich nicht mit der Frage einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien auseinandersetze.Ihm drohe bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, da ihm eine regimefeindliche Gesinnung infolge der Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im westlichen Ausland unterstellt werde. Die Entscheidungspraxis des Bundesamts sei aus rein politischen Erwägungen geändert worden. Eine erhöhte Gefahr ergebe sich für den Kläger auch daraus, dass er Kurde sei. In Syrien sei die Situation für Kurden sehr schwierig. Er habe zwar die syrische Staatsangehörigkeit, hätte jedoch nicht kurdisch sprechen dürfen. Er habe anders als im Protokoll der Anhörung beim Bundesamt wiedergegeben von 1997 bis 1999 Wehrdienst geleistet. Es drohe ihm daher die Einziehung zum Militär als Reservist. Da er sich jedoch weigern würde, Kriegsdienst zu leisten, drohe ihm eine Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes in einem Konflikt, in dem das Regime Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübte. Der Kläger regt daher eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover an, mit welchem der EuGH zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Verweigerung des Kriegsdienstes angerufen wird. Zudem habe er vom 13. März 2001 bis zum 14. Juli 2015 neben seiner Tätigkeit als Florist auch zwei Mal in der Woche als Sicherheitsdienstmitarbeiter bei der syrischen Handelsbank gearbeitet und sei daher aufgrund des Fernbleibens vom öffentlichen Dienst besonders gefährdet. Ausgereisten Staatsangestellten würde generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Zudem trägt sie im Wesentlichen vor: Die Angaben zu der Beschäftigung bei der Handelsbank seien nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu den bei der Anhörung vor dem Bundesamt getätigten Aussagen stünden. Zudem bestünden Hinweise auf eine Fälschung des Dokuments (z.B. keine Angabe einer Geschäftsadresse). Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Januar 2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.