Urteil
12 K 777.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0303.12K777.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm mit Beschluss vom 12. Februar 2020 das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte zudem in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung gemäß §§ 3 ff. AsylG geltenden Maßstäben (I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat vor (II.) oder nach der Ausreise (III.) der Kläger, auch in einer Gesamtschau (IV.), noch durch andere Akteure (V.), und damit auch keine Reflexverfolgung (VI.), mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Asylantrag der Kläger infolge ihres ca. 18 monatigen Aufenthalts in Algerien vor der Einreise nach Deutschland bereits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist (vgl. zur gebotenen Prüfung der Unzulässigkeit eines Asylantrags bei stattgebenden „Aufstockerklagen“ trotz bestandskräftiger Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11, 13). I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, juris, Rn. 8). II. Auf Basis des klägerischen Vorbringens kann zunächst keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aufgrund vor der Ausreise aus Syrien liegenden Geschehnissen mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Zunächst begründet der Vortrag des Klägers zu 1 zu seiner Unterstützung bei der medizinischen Versorgung von Demonstranten keine Vorverfolgung und führt auch nicht zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für den Fall einer Rückkehr nach Syrien. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers zu 1 hinsichtlich seiner unterstützenden Tätigkeit zunächst insgesamt für glaubhaft. Zwar ergänzte und konkretisierte er seine Schilderungen im Laufe des Klageverfahrens (auch gegenüber den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt) verschiedentlich, jedoch berichtete er insbesondere in der mündlichen Verhandlung sehr detailliert von seinen Aktivitäten und vermochte zuvor bestehende Ungereimtheiten des Vortrags, etwa bezüglich der Verwandtschaftsverhältnisse der beteiligten Personen, nachvollziehbar auflösen. Für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht insbesondere auch, dass er in der mündlichen Verhandlung zu zeitlichen Sprüngen fähig war, die Bedeutung seiner medizinischen Unterstützung verschiedentlich deutlich relativierte und auch seine Rolle insgesamt zurückhaltend einordnete („Es ist auch nicht so, dass man so etwas ganz freiwillig macht, man wird durch die Lage der Dinge dort hineingedrängt.“). Der Vortrag des Klägers begründet jedoch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Es vermag nach Auswertung der Erkenntnismittel für den Verdacht einer Regimegegnerschaft ausreichen, dass medizinische Unterstützung für Oppositionelle geleistet wird (vgl. Urteil der Kammer vom 7. September 2018 – VG 12 K 983.16 A –, EA S. 7). So berichtet etwa das amerikanische Außenministerium, dass neben Journalisten oder Demonstranten auch medizinisches Personal von dem „Verschwindenlassen“ von Personen betroffen sei (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Syria, S. 4). Nach Angaben von Amnesty International erhöhe die Behandlung von Demonstranten die Gefahr für Ärzte, in den Verdacht oppositioneller Gesinnung zu geraten (Amnesty International, „Human Slaughterhouse“, Stellungnahme aus Februar 2017, S. 6, 11, 16). Diese abstrakte Möglichkeit, in den Blick der Sicherheitsbehörden zu geraten, reicht für sich genommen allerdings noch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Darüber hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit kann das Gericht für den Kläger zu 1 jedoch nicht feststellen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. September 2018 – VG 12 K 983.16 A –, EA S. 9, wo die Flüchtlingseigenschaft auf Basis erfolgter Befragungen staatlicher Stellen im Hinblick auf eine bekannte Tätigkeit in einer humanitären Hilfsorganisation bejaht wurde). Entsprechend seinem Vorbringen in der Anhörung und im Klageverfahren fürchte der Kläger aufgrund seiner Unterstützung für die medizinische Versorgung von Oppositionellen verfolgt zu werden, jedoch habe er selbst keinerlei Kenntnis davon, ob überhaupt jemand außerhalb des heimlich und konspirativ agierenden engen Unterstützerkreises in B... von seinem Wirken wisse. Dies bestätigte der Kläger zu 1 noch einmal ausdrücklich auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Folgerichtig vermag der Kläger auch nichts zu etwaigen staatlichen Ermittlungsmaßnahmen oder konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber ihm vorzutragen. Die zwar mit Schmiergeld ermöglichte, aber im Übrigen problemlose Ausreise des Klägers zu 1 im April 2014 und die offenbar ebenfalls ohne weiteres mögliche Ausreise der Kläger zu 2-4 drei Monate später sprechen dagegen, dass der Kläger zu 1 zu diesem Zeitpunkt – und damit im Zusammenhang mit dem „Verschwinden“ von Dr. A... und der Festnahme von dessen Schwager – ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden gerückt sein könnte. Der Kläger vermag auch keine Angaben dazu zu machen, ob die in ihren Unterstützungshandlungen deutlich aktiveren Dr. M... und Dr. A... enttarnt oder verfolgt worden seien. Die Hintergründe der Festnahme und der mutmaßlichen Ermordung des Schwagers von Dr. A... sind dem Kläger zu 1 auch nicht bekannt. Ferner kann er auch nichts zu den Aktivitäten von Dr. A... (oder seinem Schwager) nach dem Wegzug aus B... im Herbst 2012 vortragen, so dass es keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass die Verhaftung des Schwagers und die damit einhergehenden Befürchtungen von Dr. A... mit anderen, zeitlich nach dem Herbst 2012 liegenden Handlungen in Zusammenhang stehen, von denen der Kläger zu 1 keine Kenntnis hat. Für Letzteres spricht zum einen, dass zum Zeitpunkt des Telefonats mit Dr. A..., in dem dieser ihm von der Verhaftung des Schwagers und seinen eigenen Plänen zur Ausreise berichtete, bereits knapp 18 Monate seit dem Ende der Hilfsaktionen in B... vergangen waren. Zum anderen berichtete der Kläger zu 1 auch nicht, dass Dr. A... ihn in dem Telefonat vor seiner Ausreise, in dem durchaus über sensible Themen wie die Verhaftung des Schwagers und die Ausreisepläne von Dr. A... gesprochen worden sei, gewarnt hätte, was ebenfalls gegen einen unmittelbaren Zusammenhang der Befürchtungen des Dr. A... im April 2014 mit den Ereignissen in B... im Herbst 2012 spricht. Im Ergebnis vermag der Kläger auch bezüglich Dr. M... und Dr. A..., wie für seine Person selbst, erneut nur Ängste vor einer möglichen Verfolgung schildern, jedoch kann er auch bezüglich dieser beiden zentralen Figuren der Unterstützung der Demonstranten in B... vor Oktober 2012 keine konkreten Verfolgungshandlungen vortragen oder auch nur die Kenntnis der Sicherheitsbehörden über deren Agieren bestätigen. Letztlich verbleibt es damit angesichts der Erkenntnislage und des Vortrags des Klägers zu 1 bloße Spekulation, inwiefern er selbst aufgrund seiner Hilfeleistung vor dem Wegzug aus B... im Oktober 2012 gefährdet sein könnte. Auf eine solche Tatsachenbasis kann jedoch nicht die notwendige Überzeugung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit gegründet werden. Der Kläger zu 1 relativierte zudem in der mündlichen Verhandlung die zuvor eher abstrakte Beschreibung seiner Hilfstätigkeit verschiedentlich. So habe er „vielleicht ein- oder zweimal kurz vor [der] Ausreise aus dem Großraum B... […] im Oktober 2012“ Sauerstoff geliefert und die von ihm ermöglichte Hilfeleistung durch die Tante nach seiner Ausreise habe darin bestanden, dass diese „die letzte volle Sauerstoffflasche, die noch in [seinem] Labor gewesen sei, übergeben habe“. Die Unterstützung von Dr. A... hatte ausweislich der Schilderungen des Klägers eher zufälligen Charakter, da er beruflich in dessen Praxis gekommen sei als dieser gerade einen Demonstranten versorgt und medizinisches Material gebraucht habe. Die für die Operationen vorgesehene Wohnung von Dr. M... habe er hingegen nie betreten und an der unmittelbaren Verletztenversorgung nach den freitäglichen Demonstrationen auch nicht mitgewirkt. Es erscheint vor dem Hintergrund dieser in zeitlichem und inhaltlichem Maße eng begrenzten Unterstützung wenig wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 von den wenigen Mitwissern seiner Tätigkeit als Mitorganisator verraten worden sein könnte bzw. dass er selbst für den etwaigen Fall einer Kenntniserlangung der Sicherheitsbehörden von seinen Aktivitäten in deren Fokus geraten würde. 2. Auch in der Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist kein die Flüchtlingseigenschaft begründender Faktor zu erblicken. In diesem Zusammenhang kann schon nicht außer Betracht bleiben, dass etwa drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens sind. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Bevölkerungsmehrheit der Sunniten, die in allen Schichten und Funktionen der Gesellschaft vertreten ist, pauschal und ohne jeden Anlass nur aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Opposition zugerechnet würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017, – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 A –, juris, Rn. 81 ff., a.A. VG Berlin, Urteil vom 02. März 2017 – VG 23 K 1551.16 A –, juris Rn. 44). Die sunnitische Religionszugehörigkeit allein ist daher nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). Die Kläger berufen sich auch lediglich pauschal auf eine Gefährdung für Sunniten infolge des konfliktreichen Verhältnisses zu den Schiiten bzw. auf die Ermordung einer nicht näher konkretisierten „berühmten Persönlichkeit“, die zu den Schiiten habe vermitteln sollen und umgebracht worden sei, vermutlich durch das Regime. Aus diesem allgemein gebliebenen Vorbringen vermag nicht auf eine beachtliche konkret-individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit für die Kläger infolge ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit geschlossen werden. 3. Auch die Herkunft aus B... und damit aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wurde, begründet keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 46 und Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 26f.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). Der Auskunftslage ist nicht zu entnehmen, dass Rückkehrern, die aus von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebieten stammen, allein wegen der Herkunft aus diesen Gebieten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris, Rn. 26). Hierfür spricht bereits die hohe Zahl von (Binnen-)Vertriebenen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 54). Hieran vermögen auch die seitens der Kläger angeführten Aussagen in der Stellungnahme von Amnesty International an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2018 nichts zu ändern. Insbesondere aus der angeführten Aussage auf S. 2 der Stellungnahme, dass als Regierungsgegner angesehen werden könne, wer „in Nachbarschaften oder Städten“ lebe, „in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen angesiedelt sind“, lässt sich für die Kläger nichts herleiten – nicht zuletzt auch deshalb, da diese Aussage im Zusammenhang mit allgemeinen Willkürakten steht, keine Rückschlüsse auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit erlaubt und sich gerade nicht allgemein auf Rückkehrer aus dem Ausland bezieht. Auch die Erläuterungen des UNHCR (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 15 ff.) rechtfertigen nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (Angriffe, Belagerung). Sie erlauben schon aus diesem Grund keine sicheren Rückschlüsse bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Juni 2018 – 21 B 17.31605 –, juris, Rn. 47; Urteil der Kammer vom 29. Januar 2020 – VG 12 K 431.16 A –, EA S. 9). Eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten kann letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände im Einzelfall angenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 46; OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 LB 122/18 –, juris, Rn. 57). Die Kläger haben keine die individuelle Verfolgungsgefahr begründenden besonderen Umstände vorgetragen, die es – auch in einer Gesamtschau – geböten, die Herkunft aus B... vorliegend anders zu bewerten. Die vom Kläger zu 1 geschilderte und offensichtlich folgenlos gebliebene, nicht weiter substantiierte Befragung an einem Checkpoint infolge seiner Herkunft aus B... stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. III. Auch Nachfluchtgründe, die zur Verfolgung durch das syrische Regime führten, können nicht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Eine politische Verfolgung droht den Klägern zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – VG 12 K 483.16 A – sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – und vom 22. November 2017 – 3 B 12.17; OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; sämtliche Urteile bei juris veröffentlicht). Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn – wie vorliegend – keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Angesichts dieser im Tatsächlichen hinreichend gesicherten und aktuellen Entscheidungsgrundlage bestand kein Anlass, die weiteren von den Klägern in Bezug genommenen Erkenntnismittel aus älteren Entscheidungen (VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1372/16 –, juris, insbesondere Rn. 63 ff., 81 ff.) in das Verfahren einzuführen. Entgegen der Meinung der Kläger kommt auch ein generelles „Wiederaufleben“ älterer Erkenntnismittel nicht deswegen in Betracht, weil mittlerweile das Assad-Regime in Syrien wieder große Teile des Staatsgebietes kontrolliert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 23). Auch wenn die Kontrolle über das Staatsgebiet nunmehr ähnlich wie vor Ausbruch des Bürgerkrieges sein sollte, so hat sich die Lage durch den Bürgerkrieg selbst und durch die massenhafte Flucht von Syrern aus ihrem Land entscheidend geändert, so dass schon aus diesem Grund alte Einschätzungen der Lage nicht auf den heutigen Stand übertragen werden können. Auch der von den Klägern in Bezug genommene aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Hinweise im Bericht auf eine mögliche Fahndungsliste des syrischen Regimes mit 1,5 Millionen Einträgen unter denen sich laut Medienberichten auch zahlreiche Flüchtlinge befänden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 14), belegen abermals die rechtsstaatswidrigen Zustände in Syrien, denen durch die Gewähr subsidiären Schutzes für die Kläger Rechnung getragen wurde, ohne dass sich hieraus eine individuelle Verfolgungsgefahr für diese herleiten ließe. Die Kläger tragen auch nicht vor, auf einer solchen Liste zu stehen. Der Bericht lässt zudem gerade nicht die Schlussfolgerung zu, dass generell eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Rückkehrer bestünde, sondern betont, dass die Sicherheit und Situation eines Rückkehrers „in erster Linie durch die eigene Person“ bestimmt werde (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 21; vgl. auch a.a.O., S. 25). Es bedarf also auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes weiterhin individueller risikoerhöhender Faktoren, um zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gelangen. Zu solchen tragen die Kläger jedoch jedenfalls nicht substantiiert vor. Im Übrigen betont der Bericht insbesondere das weiterhin durch Willkür und Rechtlosigkeit geprägte Vorgehen gegenüber Rückkehrern (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 21 ff.), was abermals die Notwendigkeit der Gewähr subsidiären Schutzes belegt, ohne eine beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung für sämtliche Rückkehrer zu begründen. Es sei zwar eine flächendeckende Sicherheitsüberprüfung von Rückkehrern zu erwarten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 22), darin ist jedoch noch keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu erblicken (vgl. § 3a AsylG). Zwar schildert der Bericht auch weitergehende Eingriffe gegenüber Rückkehrern, jedoch lassen die Angaben zu deren Quantität und Frequenz nicht auf eine generell beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer schließen (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 25: „Es sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft ‚verschwunden‘ sind. Dies kann in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (z.B. Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen. Menschenrechtsorganisationen berichten von mehreren Fällen, in denen syrische Sicherheitsbehörden ihnen bekannte Rückkehrer unmittelbar nach dem Grenzübertritt an offiziellen Grenzübergängen zwischen Libanon und Syrien bzw. am Flughafen Damaskus verhaftet haben.“). Auch der von den Klägern in Bezug genommene Online-Artikel vom 4. August 2018 auf der Nachrichtenplattform „bild.de“, wonach drei Millionen Namen auf einer Fahndungsliste des syrischen Regimes stehen sollen, führt zu keiner anderen Bewertung, auch wenn dort der Chef des Luftwaffengeheimdienstes, General Jamil Hassan, mit der Äußerung zitiert wird: „Nach ihrer Rückkehr werden wir sie wie Schafe behandeln. Wir werden die ‚beschädigten‘ aussortieren und die guten nutzen.“ Insoweit ist schon auf Grund der großen Zahl der aufgelisteten Personen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es sich aus der Sicht des Assad-Regimes um Oppositionelle handelt, die in dessen Blickpunkt stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 21). Im Übrigen folgt aus dem Zitat des Generals Hassan gerade nicht, dass sämtliche Rückkehrer als Oppositionelle angesehen werden, sondern – im Gegenteil – bestätigt es, dass zwischen „schlechten“ und „guten“ Rückkehrern differenziert wird. Es bedarf offenbar auch aus Sicht des syrischen Regimes weiterer Merkmale, damit ein Rückkehrer als „schlecht“ und folglich als politischer Gegner angesehen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris, Rn. 24). Im Übrigen geht aus dem Artikel weder hervor, dass sämtliche Flüchtlinge auf der Liste stehen sollen, noch ist etwas dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kläger zu den gelisteten Personen gehören. Nichts anderes ergibt sich ferner aus der Auskunft von Amnesty International an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2018. Die Stellungnahme enthält keine neuen Erkenntnisse, sondern erschöpft sich in der (Zweit-)Verwertung zahlreicher älterer – eigener und fremder – Erkenntnisse aus den Jahren 2011 bis 2017. Der Bericht bestätigt dabei den Befund der in Syrien herrschenden Willkür staatlichen Handelns und verneint das Vorliegen von Erkenntnissen, aus denen sich ergibt, dass bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden werde (S. 1). Auch soweit es in dem Bericht an anderer Stelle (S. 8) heißt, aufgrund der geschilderten Sachverhalte sei anzunehmen, dass Rückkehrer aufgrund des durchgeführten Asylverfahrens Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden, lassen die in Bezug genommenen Sachverhalte gerade nicht erkennen, dass Verfolgungsmaßnahmen an die Durchführung eines Asylverfahrens anknüpfen. Vielmehr wird darin von willkürlichen Verdächtigungen und Maßnahmen sowie von Verfolgungshandlungen gegen (im Exil) politisch aktive Oppositionelle und deren Angehörige berichtet. Der Hinweis der Kläger auf den Bericht im Informationsverbund Asyl & Migration vom 14. Februar 2019, der unter Berufung auf eine Meldung in der Zeitschrift „Foreign Policy“ mitteilt, dass zwei Palästinenser – von denen einer für die Rückreise von deutschen Behörden finanziell gefördert worden sei – nach ihrer Rückkehr nach Syrien vom Geheimdienst vorgeladen bzw. an der Grenze festgenommen worden seien und deren Familien seitdem über ihren Verbleib nichts erfahren hätten, führt ebenfalls zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn es fehlen bereits Informationen über die näheren Umstände sowie die Hintergründe des angeblichen Verschwindens dieser Personen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2019 – 3 B 81.18 – EA S. 11). Der Artikel berichtet nämlich nichts über die genauen Umstände der Vorladung bzw. Verhaftung oder über das „Risikoprofil“ der beiden Personen, insbesondere ob die Rückkehrer in Kontakt zu oppositionellen Gruppen gestanden oder möglicherweise für gegnerische Truppen gekämpft haben. Im Hinblick auf diese Einzelfälle ist somit weiterhin nicht erkennbar, dass es eine allgemeine Praxis gibt, Rückkehrer aus dem westlichen Ausland allein aufgrund des Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung dem oppositionellen Spektrum zuzuordnen und daran anknüpfend Verfolgungshandlungen gegen sie zu richten. Sofern die Kläger auf die gesteigerte Gefährdung des Klägers zu 1 infolge der angeblich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt offenbarten sensiblen Kenntnisse von Kriegsverbrechen des Regimes verweisen, verfängt dies ebenfalls nicht. Es ist für das Gericht weder erkennbar, inwiefern die von dem Kläger zu 1 geschilderten Geschehnisse bisher unbekannte, sicherheitssensible Informationen enthielten, die ihn in einem gegenüber anderen Exilsyrern gesteigertem Maße gefährdeten, noch ist dargetan, inwiefern die Offenbarung seiner Kenntnisse gegenüber dem Bundesamt die Verfolgungsgefahr bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien erhöhte. 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung ergibt sich für den Kläger zu 1 auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Reservedienst. Dass dem Kläger zu 1 bei einer Rückkehr möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 79). Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien, etwa der Ethnie, fehlt es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat geht es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und deshalb die Sanktionierung eines Wehrdienstentzuges – die zunächst lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht darstellt – voraussichtlich härter ausfallen würde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – 3 B 23. 17 und 3 B 28.17 – sowie vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – (jeweils bei juris) verwiesen. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, wonach als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Denn auch insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 48 und vom 10. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 31). Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass seine vormalige Stellung als Feldwebel während der Ableistung seines Wehrdienstes eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger zu 1 zu begründen vermag, zumal es gerichtsbekannt ist, dass eine solche Stellung für Abiturienten üblich gewesen ist. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 rechtfertigt keine andere Beurteilung der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für Wehrdienstentzieher. Die dort abermals geschilderten Zwangsrekrutierungen, auch von Reservisten, die das Gericht nicht in Abrede stellt, führen für sich genommenen, wie dargestellt, nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. oben). Vielmehr bestätigt der neue Lagebericht von 2019 die hiesige Einschätzung, dass die Rekrutierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem generell hohen Personalbedarf des syrischen Militärs stehen, jedoch gerade nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 11). 3. Weiterhin besteht kein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gestützter Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit Flüchtlingen in – vermeintlich – vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Unabhängig von der Vergleichbarkeit der jeweiligen Konstellationen im Tatsächlichen, eröffnen die Vorschriften über die Entscheidung eines Asylantrags der Beklagten kein Ermessen, das durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG; auch VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 A 883/17 –, juris, Rn. 45). IV. Es ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime begründenden und risikoerhöhenden Umstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. V. Den Klägern droht bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Weder tragen sie hierzu vor noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. VI. Unabhängig von den Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung von Familienangehörigen scheidet eine solche vorliegend für die Kläger zu 2-5 aus, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1 bereits abzulehnen ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (AsylG). Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Der 1983 geborene Kläger zu 1 und die 1984 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet, die Kläger zu 3-5, die in den Jahren 2010, 2012 und 2014 geboren wurden, sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben ca. im Frühjahr/Sommer 2014 nach Algerien aus und nach ca. 18 Monaten Aufenthalt dort weiter nach Deutschland, wo sie am 24. Oktober 2015 einreisten und am 06. November 2015 einen Asylantrag gerichtet auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) stellten. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 02. September 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Der Kläger zu 1 gab an, die Kläger hätten ursprünglich in B... im Großraum Damaskus gelebt, seien im letzten Jahr vor seiner Ausreise jedoch aufgrund der Sicherheitslage öfters umgezogen. Er habe nach dem Abitur Zahntechnik studiert und anschließend als selbständiger und angestellter Zahntechniker gearbeitet. Vom 30. April 2007 bis zum 01. Januar 2009 habe er Wehrdienst im Rang eines Feldwebels geleistet und sei nun bis zu seinem 45. Lebensjahr Reservist. Er sei in Syrien weder Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung noch einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er habe aber bis Oktober 2012 mit zwei Zahnärzten Menschen, die Hilfe gebraucht hätten, insbesondere den Verletzten bei Demonstrationen geholfen. Dann sei sein Wohnort von Oppositionsgruppen besetzt und von der Regierung bombardiert worden, so dass er und seine Familie weggezogen seien. Er habe aufgrund seiner Angst, vom Regime verfolgt zu werden, nur mit diesen beiden Ärzten zusammengearbeitet. Einer sei beim Einmarsch der Oppositionellen im Oktober 2012 ausgereist, der andere sei ebenfalls umgezogen. Er sei später verschwunden und sein Schicksal sei ihm nicht bekannt. Ein Schwager dieses Arztes sei auch verhaftet worden. Der Kläger zu 1 sei wegen seiner Herkunft aus B... auch einmal an einem Checkpoint angehalten und befragt worden. Mitunter seien Familienangehörige von gesuchten Personen verhaftet worden. Syrien habe er letztlich wegen der drohenden Einziehung zum Reservedienst sowie der Angst vor Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus B..., aufgrund seines Glaubens als Sunnit sowie aufgrund seiner medizinischen Hilfstätigkeit für Demonstranten verlassen. Im April 2014 sei er mit dem Flugzeug nach Algerien ausgereist, nachdem er 100.000 syrische Lira Schmiergeld gezahlt habe, seine Familie sei etwa drei Monate später nachgekommen. Dort seien sie bis zur Weiterreise nach Deutschland im Herbst 2015 geblieben. Die Klägerin zu 2 bestätigte im Ergebnis die Angaben ihres Ehemannes zu den Umzügen innerhalb Syriens sowie den Zeitpunkten der Aus- und Weiterreise. Sie habe nach dem Abitur zwei Jahre lang studiert und einen Abschluss als Diplom-Buchhalterin erworben. Wegen des Krieges habe sie aber nicht in diesem Beruf arbeiten können. Auch sie sei in Syrien weder Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung noch einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Sie sei insbesondere aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie der damit einhergehenden Angst um ihre Kinder ausgereist. Aufgrund der Übernahme von B... durch die Opposition bestehe die Gefahr allein aufgrund dieser Herkunft als Unterstützer der Opposition angesehen zu werden. Sie befürchte, dass ihr Mann aufgrund seiner Herkunft aus B... bei einer Rückkehr festgenommen werden könnte. Die Kläger zu 1 und 2 machten in der Anhörung die gleichen Anerkennungsgründe für ihre Kinder, die Kläger zu 3-5, geltend. Mit Bescheid vom 26. September 2016, zugestellt am 28. September 2016, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Kläger keine individuelle Verfolgung auf Basis eines anerkannten Verfolgungsgrundes geltend gemacht hätten. Die Angaben der Kläger zu 1 und 2 würden sich zudem insofern widersprechen, als die Klägerin zu 2 primär auf die allgemeine Kriegslage und die Herkunft aus B... als wesentliche Fluchtgründe verweise, während der Kläger zu 1 vor allem seine Hilfstätigkeit für Demonstranten anführe. Mit ihrer am 10. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung als Flüchtlinge nach dem AsylG weiter. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen zudem im Wesentlichen vor: Es bestünde bereits wegen der Ausreise, des längeren Aufenthalts im Ausland und der Asylantragstellung in Deutschland eine Verfolgungsgefahr für die Kläger, etwa – für die Kläger zu 1-3 – im Rahmen von Rückkehrerbefragungen zur Erlangung von Informationen oder infolge unterstellter regimefeindlicher Gesinnung. Insbesondere der Kläger zu 1 sei gefährdet, da er in seiner Anhörung beim Bundesamt sensibles Wissen über Kriegsverbrechen des syrischen Regimes gezeigt habe. Das Bundesamt habe allein aus politischen Erwägungen seine Entscheidungspraxis gegenüber syrischen Bürgern geändert, was eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle. Für den Kläger zu 1 bestünde zudem eine Verfolgungsgefahr, da er sich bewusst dem Reservedienst entzogen habe. Für die Kläger zu 2-5 bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. Ferner würden die Erkenntnismittel belegen, dass die Herkunft aus einem bestimmten Ort zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausreiche. Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 belege die fortbestehende Gefährdungslage für Rückkehrer, Wehrdienstentzieher und Familienangehörige von vermeintlichen Oppositionellen. Der Kläger zu 1 habe zudem seine regimefeindliche Haltung durch seine medizinische Hilfstätigkeit für Demonstranten zum Ausdruck gebracht. Eine Kontaktaufnahme zu dem verschwundenen Arzt, der mit ihm zusammengearbeitet habe, sei ihm auch nach seiner Ausreise nicht gelungen, so dass er von dessen dauerhaftem Verschwinden und der diesbezüglichen Verantwortung des syrischen Regimes ausgehe. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Kläger zu 1 seine Unterstützung bei der medizinischen Versorgung Oppositioneller: Er habe dem einen Zahnarzt (Dr. A...) einmal chirurgische Fäden für die Behandlung eines verletzten Demonstranten in dessen Praxis gebracht, wo in diesem Moment auch sein Schwager gewesen sei, der den Verletzten zuvor dorthin transportiert gehabt habe. Dieser Schwager habe regelmäßig Verletzte zu Dr. A... gebracht. Der andere Zahnarzt (Dr. M...) habe eine Wohnung unterhalten, in der Verletzte operiert worden seien. Er habe Dr. M... auf dessen Bitte hin finanziell unterstützt, indem er ihm Preisnachlässe auf die vom Kläger zu 1 an ihn gelieferten zahntechnischen Präparate gewährt habe. Zudem habe er ihm in den letzten sechs Wochen vor seinem Wegzug aus B... im Oktober 2012 „ein bis zwei Mal“ Sauerstoffflaschen für solche Operationen zur Verfügung gestellt und hierfür über eine Tante eine weitere Sauerstoffflasche nach Oktober 2012 liefern lassen. Nach seinem Wegzug aus dem Großraum B... in ein von der Regierung kontrolliertes Gebiet im Oktober 2012 habe er die Opposition nicht mehr unterstützt. Er wisse nicht, ob jemand außerhalb von seiner Tante, Dr. M..., Dr. A... und dessen Schwager von seinen damaligen Unterstützungshandlungen wisse. Er habe hiervon aus Sicherheitsgründen nicht einmal seiner Frau erzählt. Im Zeitraum seines Wegzugs aus B... sei auch Dr. M... ins Ausland verzogen und Dr. A... sei an die syrisch-israelische Grenze gezogen. Mit Dr. A... habe er weiterhin beruflich zusammengearbeitet, sie hätten jedoch nicht mehr über die Geschehnisse in B... gesprochen. Ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise im April 2014 habe Dr. A... ihm in einem Telefonat berichtet, dass sein Schwager, der bei dem Transport der Verletzten geholfen habe, festgenommen worden sei und er nun ebenfalls ausreisen werde. Über die Hintergründe der Festnahme des Schwagers und möglicher weiterer regimekritischer Handlungen von Dr. A... nach dem Wegzug aus B... wisse der Kläger zu 1 nichts. In einem Gespräch mit einem anderen Schwager von Dr. A..., der auch Zahnarzt gewesen sei und mit dem der Kläger ebenfalls zusammengearbeitet habe, habe dieser ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht über Dr. A... reden wolle und der verhaftete Schwager getötet worden sei. Dieser weitere Schwager wisse jedoch nichts von den früheren Unterstützungshandlungen des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1 habe keine Informationen über den Verbleib und die gegenwärtige Lage von Dr. A... und Dr. M.... Die Kläger zu 1-5 beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.