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Urteil

12 K 155/21 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0214.12K155.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – übertragen hat. Die Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Anfechtungsklage gegen den die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2021 ist statthaft. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes – AsylG – stellt einen Verwaltungsakt dar, der die Rechtsstellung des Klägers verschlechtert, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Im Falle der Aufhebung ist das Bundesamt zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet. Eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn.16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2021 – 12 K 112/21 A – juris Rn. 14). II. Die Klage ist unbegründet. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts, mit der es den Folgeantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ist ein weiteres Asylverfahren auf Antrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorliegen. Danach ist nach § 51 Abs. 1 VwVfG u. a. das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrunds erforderlich. Ein solcher liegt dann vor, wenn sich die dem (ursprünglichen) Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich – hier nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG ferner nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend kein berücksichtigungsfähiger Wiederaufgreifensgrund gegeben. 1. Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 VwVfG vor. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert hat (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 51 Rn. 94). Eine solche Änderung ist in Asylverfahren zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2021 – 12 K 112/21 A – juris Rn. 18; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 24). a) Eine Änderung der Sachlage liegt nicht in der vom Kläger vorgetragenen drohenden Einziehung zum Reservedienst bei seiner Rückkehr nach Syrien und des behaupteten Umgangs des syrischen Regimes mit Wehrdienstentziehern. Es wird vom Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, dass sich insoweit die Sachlage seit Erlass des Erstbescheids verändert hat. Zudem ist der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert, da nicht ersichtlich ist, dass er ohne grobes Verschulden außerstande war, die nunmehr dargelegte Sachlage bereits im Erstverfahren vorzutragen. b) Auch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 [EZ] – stellt keine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers dar. Der EuGH hat in diesem Urteil u. a. ausgesprochen, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) mit den in Art. 10 der benannten Richtlinie aufgeführten Verfolgungsgründen im Zusammenhang stehe (EuGH aaO. juris Rn. 57). Mit dieser Aussage ist allerdings keine neue Feststellung von Tatsachen verbunden. Für eine solche Tatsachenfeststellung ist der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zuständig, welches sich im hier maßgeblichen Fall des Art. 267 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – allein auf die Rechtsfrage der Auslegung der Unionsverträge bezieht (so auch die ständige Rechtsprechung des EuGH, siehe statt aller Urteil vom 20. März 2003 – C-187/00 [Kutz-Bauer] – juris Rn. 51; siehe auch mit Bezug zum angeführten EuGH-Urteil VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 – juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 04. März 2021 – A 7 K 244/19 – juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – 23 K 63/21 A – juris Rn. 23). Dem vom Kläger angeführten Urteil des EuGH lässt sich auch nicht entnehmen, dass dieser die Grenzen seiner Zuständigkeit im entschiedenen Fall nicht beachtet und eigenständig Tatsachen festgestellt hätte. Wenn der EuGH die dargelegte starke Vermutung zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und der Verfolgungsgründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU aufstellt, handelt es sich lediglich um eine Bewertung des EuGH der vom nationalen Gericht unterbreiteten Tatsachen (i. E. ebenso VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2021 – 12 K 112/21 A – juris Rn. 21; VG Trier, Urteil vom 04. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 22). 2. Es liegt auch keine nachträgliche Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 VwVfG vor. Eine Änderung der Rechtslage erfordert, dass sich das einschlägige materielle Recht nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 - juris Rn. 22). Es müssten sich also die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, mithin dessen entscheidungserheblichen rechtlichen Grundlagen, nachträglich geändert haben (VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – 23 K 63/21 A – juris Rn. 26). a) Ausgehend von diesen Maßstäben begründet das angeführte Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 [EZ] – keine Veränderung der Rechtslage. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet keine nachträgliche Änderung der Rechtslage (siehe u. a. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 – 8 B 89/80 – NJW 1981, 2595; BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23/17 – NVwZ-RR 2019, 170, 171 Rn. 17). Das gilt auch für die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH selbst sieht in seinen Urteilen keinen Akt der Rechtserzeugung, welche eine Änderung der Rechtslage begründen könnte, sondern der Rechtserkenntnis, welche deklaratorisch den bereits zuvor bestehenden Inhalt des Unionsrechts feststellt (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – C-2/06 [Kempter] – juris Rn. 35; gleiche Argumentation bei BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris Rn. 16). Eine andere Bewertung der Rechtsprechungsänderung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1990 (2 BvR 643/90, NVwZ 1991, 258), in welchem es die Einordnung einer geänderten Spruchpraxis als geänderte Rechtslage zumindest für möglich erachtet hat. Jene Entscheidung beruht auf den damaligen Besonderheiten des Asylrechts (BVerwG NVwZ 1995, 1097, 1098), welche vorliegend nicht greifen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – 23 K 63/21 A – juris Rn. 30). Die Einordnung der Rechtsprechungsänderung als nachträgliche Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 VwVfG oder aus einer ausnahmsweisen unmittelbaren Anwendung der nachfolgend benannten Richtlinien. So hat der EuGH zwar entschieden, dass eine von ihm vorgenommene Auslegung des Unionsrechts – hier der Richtlinie 2011/95/EU in dem dargelegten Sinne – auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor Erlass der Vorabentscheidung entstanden sind (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – C-2/06 [Kempter] – juris Rn. 36). Dies geht allerdings nicht soweit, als dass die nationalen Behörden verpflichtet wären, bereits bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Eine solche Pflicht ist nur dann anzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Behörde muss nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zurückzunehmen (1). Die Entscheidung muss infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein (2). Das Urteil muss, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war (3). Und der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (4) (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Ungarische Transitzonen] – juris Rn. 187; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 [Kühne & Heintz] – C-453/00 – juris Rn. 28). Vorliegend ist jedenfalls die zweite Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen nicht gegeben. Der Erstbescheid ist nicht infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden. Der Kläger hat vielmehr überhaupt kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt. Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 VwVfG ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten einen Folgeantrag auf Gewährung von Asyl nach abgelehntem Erstantrag als unzulässig ablehnen, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage vorgebracht sind, ob der Antragsteller nach der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet es eine neue Erkenntnis im Sinne jener Norm, wenn sich nachträglich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags herausstellt, weil sich aus einem Urteil des EuGH oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass eine bei der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegte nationale Regelung mit Unionsrecht unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Ungarische Transitzonen] – juris Rn. 194, 198). Aus dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – ergibt sich vorliegend nicht, dass eine bei der ursprünglichen Ablehnung des Asylantrags des Klägers herangezogene nationale Regelung unionsrechtswidrig ist. Als eine derartige nationale Regelung kommt allein § 3a Abs. 2 und 3 AsylG in Betracht, da sich das benannte Urteil des EuGH mit der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU befasst, den der Gesetzgeber mit § 3a Abs. 2 und 3 AsylG in deutsches Recht umsetzen wollte (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 3a Rn. 2). Die Unionsrechtswidrigkeit jener Norm folgt aus dem benannten Urteil des EuGH jedoch nicht. Neben dem bereits dargelegten Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und den Verfolgungsgründen nach Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU stellt der EuGH in jenem Urteil weiter fest, dass die geflüchtete Person die Verweigerung des Militärdienstes nicht vor der Militärverwaltung zum Ausdruck bringen muss, wenn eine solche Verweigerungsmöglichkeit im nationalen Recht überhaupt nicht vorgesehen ist (EuGH aaO. juris Rn. 32). Darüber hinaus kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass im Kontext des syrischen Bürgerkriegs jedenfalls im April 2017 die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzort dazu veranlasst wird, an den in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU bezeichneten Verbrechen teilzunehmen (EuGH aaO. juris Rn. 37). Aus jenen Entscheidungsgründen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass § 3a Abs. 2 und 3 AsylG gegen die so ausgelegten Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU verstößt und damit unionrechtswidrig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19.A – Rn. 68; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2021 – 12 K 112/21 A – Rn. 24; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2021 – 5 K 622/21 – Rn. 34; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2021 – RN 11 K 21.30505 – Rn. 38; VG Trier, Urteil vom 04. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – Rn. 35 f., zitiert jeweils nach juris). Das erscheint schon deswegen fernliegend, weil § 3a Abs. 2 und 3 AsylG die benannten Bestimmungen der Richtlinie nahezu wortgleich wiederholt (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 3a Rn. 2). Aus dem dargelegten Urteil des EuGH lassen sich lediglich neue Bewertungsmaßstäbe zur Auslegung des § 3a AsylG ableiten, was allerdings nicht zu einer veränderten Rechtslage führt, sondern lediglich die Frage der Rechtsanwendung betrifft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19.A – Rn. 68; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – 23 K 63/21 A – Rn. 33, zitiert jeweils nach juris). Der EuGH ist schließlich auch nicht so zu verstehen, dass eine neue Erkenntnis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU bereits dann vorliegt, wenn eine Behörde bei der erneuten materiellen Prüfung des bereits abgelehnten Asylantrags zu dem Schluss gelangt, dass jene Ablehnung unionsrechtswidrig sei, ohne dass dies auf die fehlende Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht zurückzuführen ist. Bei isolierter Lektüre der Rn. 198 (juris) seines Urteils vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU scheint der Gerichtshof dies zwar auszusprechen. Jene Passage ist jedoch mit den vorhergehenden Ausführungen und dabei insbesondere mit Rn. 194 (juris) des Urteils verknüpft, in deren Zusammenhang sie zu verstehen ist. Dort wird als Ausgangspunkt der Ausführungen festgestellt, dass neue Erkenntnisse nur dann vorliegen, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung daraus ergibt, dass eine nationale Regelung mit Unionsrecht unvereinbar ist und dies vom EuGH oder einem nationalen Gericht entsprechend festgestellt ist. Diesen Ausgangspunkt gibt der EuGH im Folgenden nicht auf. Dass das Urteil des Gerichtshofs nicht so zu deuten ist, folgt auch daraus, dass andernfalls der von ihm an anderer Stelle und oben dargelegte Schutz der Bestandskraft behördlicher Entscheidung unterlaufen würde. Genügte die nicht von weiteren Voraussetzungen abhängige nachträgliche Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung, um die Behörde zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu zwingen, könnte sich die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung letztlich nie gegen das Unionsrecht durchsetzen. Dies widerspricht jedoch der Feststellung des EuGH, wonach eine vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Unionsrechts nur unter besonderen Voraussetzungen auf bereits bestandskräftige Entscheidungen anzuwenden sei (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Ungarische Transitzonen] – juris Rn. 187; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – C-453/00 [Kühne & Heintz] – juris Rn. 28). b) Das vom Kläger weiter angeführte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 – 3 B 109/18 – begründet ebenfalls keine Änderung der Rechtslage, da es aus den dargelegten Gründen wie Urteile des EuGH nicht zu einer Änderung des materiellen Rechts führt. 3. Der Kläger hat keine berücksichtigungsfähigen neuen Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt. Soweit der Kläger im Folgeverfahren erstmals die Kopie seines Wehrbuchs eingereicht hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer günstigeren Entscheidung für den Betroffenen führen soll. Dass der Kläger seinen Wehrdienst geleistet hat, wurde auch im Erstverfahren nicht angezweifelt. 4. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Zivilprozessordnung – ZPO – ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. 5. Der Kläger hat ferner auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf einen rechtskräftigen Bescheid im früheren Asylverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08 – juris Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 50). Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Von einer Ermessensverdichtung zugunsten des Betroffenen ist erst auszugehen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 - juris Rn. 20). Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall (zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – 23 K 63/21 A – juris Rn. 41; a.A. Hruschka, Asylfolgeantrag wegen neuer EuGH-Entscheidung, Asylmagazin 5/2021, S. 148 ff, 150). 6. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Es spricht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass syrischen Asylsuchenden auf Grundlage der benannten Entscheidung des EuGH vom 19. November 2021 in Erstverfahren im Einzelfall durch das Bundesamt oder infolge gerichtlicher Entscheidungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Der Kläger unterscheidet sich von diesen Asylsuchenden indes dadurch, dass sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor Erlass des EuGH-Urteils bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Das rechtliche Interesse am Schutz der Bestandskraft dieser Entscheidung begründet hinreichende sachliche Gründe, um ihn gegenüber Asylsuchenden, deren Erstverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ungleich zu behandeln und ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens nur in den Grenzen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG zu ermöglichen (i.E. ebenso VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 – 23 K 63/21 A – juris Rn. 42; Urteil vom 22. Juni 2021 – 12 K 112/21 A – juris Rn. 30). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der im Jahr 1987 geborene Kläger ist staatenlos, arabischer Volkszugehörigkeit, gehört zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft und lebte bis zu seiner Flucht in Syrien. Eigenen Angaben zufolge verließ er Syrien im September 2015 und reiste am 27. Februar 2016 nach Deutschland ein und stellte dort am 7. März 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. August 2016 gab er im Wesentlichen an: Er habe Syrien wegen des Krieges und der Anschläge verlassen. Zudem sei er Anfang August 2011 festgenommen und misshandelt worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Er gab ferner an, zwischen 2006 und 2008 seinen Wehrdienst geleistet zu haben. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab, da es keine substantiierten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung gebe. Dass der Kläger wegen der Teilnahme an einer Demonstration verfolgt werden könne, beruhe ausschließlich auf seinen Vermutungen. Am 4. Februar 2021 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 19. November 2020 – C-238/19 – machte er eine Änderung der Rechtslage geltend, die eine Überprüfung der Asylentscheidung erforderlich mache. Nach dieser Entscheidung dürften Menschen aus Syrien, die aufgrund der Wehrpflicht geflüchtet sind, der Flüchtlingsstatus nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Ihm drohe bei seiner Rückkehr nach Syrien die Zwangsverpflichtung zum Militär als Reservist. Als Teil des Militärs werde er gezwungen werden, zivile Personen zu töten, was er ablehne. Zum Beleg seines Vorbringens legte der Kläger die Kopie seines Wehrbuchs vor. Bei seiner Anhörung im Erstverfahren hatte der Kläger angegeben, sein Wehrbuch in Syrien gelassen zu haben. Mit Bescheid vom 27. April 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien nicht gegeben, da Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen. Die Sachlage habe sich nicht geändert. Soweit der Kläger vortrage, dass er befürchte, bei seiner Rückkehr nach Syrien als Reservist zum Wehrdienst eingezogen werde, sei dies ein Grund, der bereits vor seiner Ausreise bestanden habe. Da der Kläger dies bei seiner Anhörung im Erstverfahren nicht angegeben habe, sei er mit seinem Vortrag nunmehr präkludiert. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage in Bezug auf die Militärdienstrekrutierung seit dem Erstbescheid verändert habe. Es liege darüber hinaus trotz des vom Kläger angeführten Urteil des EuGH keine Veränderung der Rechtslage vor, da hierfür eine Veränderung des materiellen Rechts erforderlich sei, die durch Urteile des EuGH nicht eintrete. Das Urteil betreffe ferner lediglich die Auslegung der Anerkennungsrichtlinie, führe aber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der deutschen Umsetzungsnorm im Asylgesetz. Das Urteil sei auch keine neue Erkenntnis im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie. Der Kläger habe schließlich auch keine Beweismittel vorgelegt, die zu einer anderen Beurteilung als im Erstverfahren führen könnten. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 580 Zivilprozessordnung vorlägen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Mit der am 4. Mai 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Bei dem von ihm angeführten EuGH-Urteil handle es sich nach zutreffender Auffassung um eine Änderung der Rechtslage. Zudem sei das Urteil eine neue Erkenntnis im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie, was für das Bundesamt die Pflicht begründe, den Folgeantrag inhaltlich zu prüfen. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung dem Kläger wegen seiner Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreiben werde, der kausal für die ihm drohende Verfolgungshandlung sein werde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.