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Beschluss

A 4 S 4001/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1222.A4S4001.20.00
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Leitsätze
1. Aus dem EuGH-Urteil „EZ“ vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19 folgt nicht, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.7) 2. Die vom EuGH formulierte „starke Vermutung“ bei tatsächlich anzunehmender Militärdienstverweigerung zielt primär auf die Frage nach politischer Vorverfolgung.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2020 - A 17 K 4113/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem EuGH-Urteil „EZ“ vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19 folgt nicht, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.7) 2. Die vom EuGH formulierte „starke Vermutung“ bei tatsächlich anzunehmender Militärdienstverweigerung zielt primär auf die Frage nach politischer Vorverfolgung.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2020 - A 17 K 4113/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie hilfsweise Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) gestützte Antrag des Klägers vom 01.12.2020 auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Der 2000 geborene Kläger reiste 2015 gemeinsam mit seiner Tante über die Balkanroute in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.03.2016 Asyl. Zur Begründung trug er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28.11.2017 insbesondere vor, seine Eltern und seine beiden Schwestern lebten derzeit in Istanbul. In der Heimatgemeinde Duma in der Provinz Rif Dimashq habe er die Schule besucht; politisch aktiv sei er nicht gewesen. Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und dass eine Partei ihn zwangsrekrutieren könnte. Mit Bescheid vom 22.03.2018 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab; der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 30.10.2020 ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem ergänzend vorgetragen, der Vater werde vom Geheimdienst verfolgt, weil der Kläger in Schulzeiten an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Das seien zwar nur kleinere Versammlungen innerhalb des Stadtviertels gewesen. Er sei dabei aber von Spionen fotografiert worden. Allerdings habe er selbst wohl nicht identifiziert werden können, weil er noch minderjährig gewesen sei und keinen Ausweis besessen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er heute dennoch Inhaftierung wegen seiner Herkunft und der Verfolgung seines Vaters, der seit 2012 in Syrien gesucht werde. Das Verwaltungsgericht entschied nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Er habe keinerlei individuelle Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht, sondern vielmehr die allgemeinen Umstände als Fluchtgrund benannt. Auch bei einer Rückkehr sei heute im Einzelfall von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Bei den behaupteten Demonstrationen sei der Kläger nach eigenen Angaben nicht identifiziert worden. Und selbst aus eventuellen regimekritischen Betätigungen des Vaters folge ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, die weder vorgebracht noch erkennbar seien, keine Verfolgung. Da der Kläger bei seiner Ausreise erst 15 Jahre alt und damit gar nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, könne im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime ihn heute wegen Militärdienstentziehung verfolgen würde. Im Einzelfalle des Klägers fehle es an einer vom syrischen Staat unterstellten oppositionellen Überzeugung. Nach den individuellen Umständen des Falles könne zudem weder wegen der Herkunft aus Duma noch aus religiösen Gründen und auch nicht in einer Gesamtschau von drohender Verfolgung ausgegangen werden. Mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsantrag trägt der Kläger der Sache nach vor, das Urteil verkenne die neue Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19 . Denn der EuGH habe entschieden, dass die Verweigerung des Militärdienstes als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, weshalb auch ihm, der nunmehr im wehrpflichtigen Alter sei, die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit dem EuGH-Urteil „EZ“. B. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Dies ist nur der Fall, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide Juris; Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 11, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Auch aus dem EuGH-Urteil „EZ“ folgt keineswegs, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter gewissermaßen „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. I. Entgegen verschiedenen Anmerkungen zum Urteil „EZ“ hat der EuGH nicht entschieden, unterschiedslos allen inzwischen wohl über zwei Millionen Syrern im wehrpflichtigen Alter (18-42), die sich dem Dienst in der syrischen Armee durch Flucht entzogen haben, sei nunmehr als „politisch Verfolgte" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (mit den Vorteilen des Familiennachzugs, des blauen Flüchtlingsreiseausweises sowie einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis). Dies würde auch weder der Ratio noch der Möglichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens entsprechen, in dem gemäß Art. 267 AEUV keine Tatsachenbewertungen vorgenommen und Erkenntnisquellen ausgewertet werden, sondern über Gültigkeit bzw. Auslegung von Unionsrecht zu entscheiden ist. Der EuGH hat vielmehr in ausdrücklicher Übereinstimmung mit dem Schlussantrag der Generalanwältin (Urteils-Rn. 48/59, Schlussantrags-Rn. 67/73 ff.) der Sache nach ausgeführt, dass dem europäischen Asylrecht jeder Automatismus grundsätzlich wesensfremd sei. Ein Asylantrag müsse deshalb nach Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU individuell geprüft werden (URn. 23). In der Konstellation der Militärdienstflucht müsse im Rahmen der Tatsachenwürdigung „ein Bündel von Indizien" ausgewertet werden (URn. 34 f.). Denn die Verweigerung des Militärdienstes könne „allerdings auch andere als die ... genannten fünf Verfolgungsgründe haben" (URn. 48). 1. Deshalb sei im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller nach seinen „Angaben ... und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seinen persönlichen Umständen" tatsächlich den Militärdienst „verweigert“ hat (URn. 31), was allerdings auch ohne formalisiertes Behördenverfahren bejaht werden könne. Im Rahmen einer eventuellen Gewissensprüfung sei zu fragen, „welcher Art seine Verweigerung ist“, ob er „Pazifist ist und jede Anwendung militärischer Gewalt ablehnt, oder ob seine Verweigerung sich auf begrenztere Gründe stützt“ (SRn. 73). Zu prüfen sei, ob die Angaben des Antragstellers glaubhaft („plausibel“) seien bzw. der Antragsteller glaubwürdig („für ehrlich“ zu halten) sei (SRn. 87). 2. Weiter sei zu prüfen, ob eine Ableistung des verweigerten Militärdienstes zumindest sehr wahrscheinlich zur Beteiligung an Kriegsverbrechen geführt hätte (URn. 34), was im April 2017 in Syrien sehr wahrscheinlich der Fall gewesen sein dürfte (URn. 37); dies zu prüfen sei Sache des (vorlegenden) Gerichts. 3. Schließlich sei zu prüfen, ob nach einer Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen Verfolgung insbesondere als politische Verfolgung im Sinne von politischer Opposition drohe, ob also „objektive und subjektive Anhaltspunkte dafür vorliegen“, dass begründete Furcht bestanden habe, wegen politischer Überzeugung oder Anschauungen verfolgt zu werden (SRn. 76). Dabei spreche in einer Bürgerkriegssituation eine „starke Vermutung“ dafür, dass die Kriegsdienstverweigerung mit einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang stehe. Der Antragsteller müsse für das Bestehen einer solchen Verknüpfung Anhaltspunkte darlegen, die sodann auf ihre Plausibilität zu prüfen seien, aber keinen Beweis erbringen. Zudem bestehe in einem Bürgerkrieg und bei fehlender legaler Verweigerungsmöglichkeit die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verweigerung unabhängig von persönlichen Gründen als Akt politischer Opposition ausgelegt werde; auch eine solche Plausibilität sei aber im Einzelfall „in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände“ zu prüfen (URn. 56 ff. ). II. Die vom EuGH betonte Einzelfallprüfung wurde auch bislang schon vom Bundesamt und den deutschen Verwaltungsgerichten durchgeführt. Gewissermaßen „neu“ sind die vom EuGH nunmehr vorgegebenen Bewertungen, vor allem die anzunehmende „starke Vermutung“, dass eine tatsächlich erfolgte Militärdienstverweigerung - subjektiv - mit politischer „Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung“ i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG verknüpft ist und - objektiv - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass in Syrien im April 2017 (URn. 60) einem Verweigerer von den Verfolgern politische Merkmale zugeschrieben wurden. Da diese Bewertungen nach der ausdrücklich zu prüfenden tatsächlichen „Plausibilität“ im Einzelfall aber nicht zutreffen müssen, ist kaum jeder schon bestandskräftig gewordene, die Flüchtlingseigenschaft ablehnende Bescheid des Bundesamts - gewissermaßen automatisch - (unions)rechtswidrig (geworden). Daher führen Wiederaufgreifens- bzw. Rücknahmeanträge nach § 51 bzw. § 48 VwVfG ebenso wie Asylfolgeanträge nach § 71 AsylG gegebenenfalls nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg. Denn nach bisher wohl einhelliger Rechtsprechung ist eine Vorabentscheidung des EuGH grundsätzlich keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Der Hinweis von Flüchtlingsverbänden auf das EuGH-Urteil „Ungarische Transitzonen“ vom 14.05.2020 in der Rechtssache C-924/19 könnte nicht zielführend sein, weil die dort angenommene Unionsrechtswidrigkeit hier gerade nicht automatisch vorliegt. Und den EuGH-Urteilen „Torubarov“ (29.07.2019, Rs. C-556/17) sowie „Hamed und Omar“ (13.11.2019, Rs. C-540/17 u.a.) könnten wesentlich andere Sachverhalte zugrunde liegen. III. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht grundsätzlich im Einklang mit dem neuen EuGH-Urteil „EZ“. Im diesbezüglichen Leitsatzurteil des 4. Senats vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - (Juris) wurde nach Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel entschieden, dass bei wehrdienstflüchtigen Männern aus Syrien derzeit zwar nicht angenommen werden kann, ausnahmslos jeder werde als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt. Auch einer Person dieser Gruppe könne jedoch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sind (Senats-Ls. 6, 8). Die Flüchtlingseigenschaft ist also etwa dann zuzuerkennen, wenn bei einem Antragsteller zusätzliche individuell gefahrerhöhende Umstände feststellbar sind, die seine Wahrnehmung als Regimefeind annehmen lassen, was einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf (Senats-URn. 41). Nicht vereinbar mit dem neuen Urteil des EuGH sind daher nur wenige Aspekte des Senatsurteils zum Begriff der Verweigerung und einer zu erwartenden Beteiligung an Kriegsverbrechen, zu denen der Senat noch unter Rückgriff auf das Shepherd-Urteil des EuGH vom 26.02.2015 (C-472/13) entschieden hat (Senats-URn. 35) 1. Soweit ersichtlich liegen bislang keine neuen Erkenntnismittel vor, die dafürsprächen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt wird (vgl. zuletzt Bay. VGH, Urteil vom 21.09.2020 - 21 B 19.32725 -, Juris Rn. 23 ff.). Eine eventuell vom EuGH vor dem Hintergrund der Situation im April 2017 angenommene diesbezügliche „hohe Wahrscheinlichkeit“ kann deshalb heute empirisch - objektiv - wohl nicht bestätigt werden. Allein wegen Militärdienstverweigerung kann mithin voraussichtlich auch nach dem EuGH-Urteil „EZ“ nicht pauschal die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden. 2. Wie bislang muss vom Bundesamt und den Verwaltungsgerichten deshalb weiterhin jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nach den Vorgaben des EuGH ist nunmehr ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob Vorverfolgung anzunehmen ist (a) oder Nachfluchtgründe vorliegen (b); dabei ist stets auch zu prüfen, ob heute (gegebenenfalls „noch“) eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. (a) Zur Beantwortung der Frage, ob Vorverfolgung anzunehmen ist, ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob tatsächlich eine „Militärdienstverweigerung“ beispielsweise aus Gewissensgründen vorliegt oder sich der Antragsteller einem - völkerrechtswidrigen - Krieg, also nicht nur dem Wehrdienst oder allgemein dem „(Bürger-)Krieg“) entziehen wollte (ggf. ist zu unterscheiden zwischen „echten“ Deserteuren nach Dienst bzw. Militärmeldung sowie einem Untertauchen „nur“ vor bzw. nach Aufforderung zur Meldung); primär an dieser Stelle dürfte die vom EuGH betonte „starke Vermutung“ der Militärdienstverweigerung als Ausdruck politischer Überzeugung relevant sein. Legt der Antragsteller etwa glaubhaft dar, gerade wegen der Völkerrechtswidrigkeit des syrischen Krieges den Militärdienst verweigert und das Land verlassen zu haben, und ist er glaubwürdig, so dürfte wohl politische Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise (vom Bundesamt kaum widerlegbar) zu vermuten sein. Sodann ist die Rückkehrperspektive gemäß § 77 Abs. 1 AsylG bezogen auf den heutigen Entscheidungszeitpunkt einzunehmen. Bei Vorverfolgten greift nun die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (insoweit ist die EuGH-Vermutung weder relevant noch erforderlich). Wer vorverfolgt ausgereist ist, kann sich auf die RL-Vermutung einer fortgesetzten Verfolgung bei Rückkehr berufen. Auch diese Vermutung kann jedoch erschüttert oder gar widerlegt werden, wenn „stichhaltige Gründe dagegen sprechen“. Zwar könnte eventuell auch heute noch von völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen in Syrien auszugehen sein. Die Fragen insbesondere von Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG könnten heute aber anders als bei dem der Entscheidung des EuGH zugrunde gelegenen Sachverhalt von April 2017 zu beurteilen sein. Insoweit dürften vor allem die verschiedenen Amnestien (zuletzt Präsidialdekret 6/2020 vom 22.03.2020) sowie „Freikauf“-Möglichkeiten gewürdigt werden müssen, die möglicherweise die RL-Vermutung erschüttern. Auf der anderen Seite dürfte aber auch zu prüfen sein, ob im konkreten Einzelfall des Antragstellers gefahrerhöhende Umstände gegeben sind (bspw. oppositionelle Aktivitäten), die ihrerseits die RL-Vermutung stärken. Von alledem hängt ab, ob bei (hypothetischer) Rückkehr heute noch Verfolgung aus einem der fünf Gründe des § 3 Abs. 1 AsylG anzunehmen und daher Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. (b) Wird im Einzelfall keine Vorverfolgung angenommen (so z.B. im vorliegenden Falle des Klägers), greift auch die RL-Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht ein (die EuGH-Vermutung ohnehin nicht, weil diese auf die Frage der Vorverfolgung zielt). Dann ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob heute etwa wegen Nachfluchtgründen gemäß § 28 Abs. 1a AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, d.h. Verfolgung aus einem der fünf Gründe des § 3 Abs. 1 AsylG beachtlich wahrscheinlich anzunehmen ist, weshalb die (hypothetische) Rückkehr nach Syrien unzumutbar ist. Insoweit gehen die Obergerichte bislang weitgehend übereinstimmend davon aus, dass nur bei besonderen - tatsächlich vorliegenden oder im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebenen - gefahrerhöhenden Umständen im Einzelfall eine regimefeindliche bzw. oppositionelle Gesinnung und entsprechend eine politische Verfolgung angenommen werden kann (Nachweise zuletzt Bay. VGH, a.a.O. Juris-Rn. 58). Welche Auswirkungen insoweit eine „versöhnliche Haltung“ des syrischen Regimes, „Rückkehrpläne für Flüchtlinge“, Amnestien oder „Freikauf“-Möglichkeiten aus staatlicher Finanznot haben, bleibt zu würdigen. Nach dem EuGH-Urteil „EZ“ ist jedoch auch insoweit nicht „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der im Senatsurteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - (Juris Rn. 17 ff.) ausgeführte internationale Subsidiärschutz - an dessen Voraussetzungen sich nichts geändert zu haben scheint, weil offenbar weiterhin in keinem Teil Syriens interner Schutz oder Rechtssicherheit bzw. Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter insbesondere durch rivalisierende militärische und zivile Geheimdienste sowie Milizen besteht (vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020, S. 24 ff.) - bleibt hiervon selbstredend unberührt. IV. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzbedeutung nicht gegeben. Die von ihm aufgeworfenen Fragen wurden vom EuGH im Urteil „EZ“ beantwortet, wie er selbst zutreffend darstellt. Zudem trägt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht vor, dass bzw. warum er selbst als vorverfolgter „Militärdienstverweigerer“ eingestuft werden müsste; dies ist für den Senat auch nicht sonst erkennbar. Damit aber bezieht sich das EuGH-Urteil „EZ“ im Wesentlichen nicht auf seine Fallkonstellation, sodass die begehrte, hierauf gestützte Berufungszulassung den gesetzlichen Vorgaben des § 78 AsylG widerspräche. Der Kläger übernimmt in seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen die dem EuGH im Verfahren „EZ“ gestellten fünf Vorlagefragen (vgl. URn. 18). Der EuGH hat hierauf in seinem Urteil zusammenfassend wie folgt geantwortet (URn. 62): „Art. 9 Abs. 2 Bst. e AnerkRL ist dahin auszulegen, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Art. 9 Abs. 2 Bst. e AnerkRL ist dahin auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AnerkRL durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. Art. 9 Abs. 3 AnerkRL ist dahin auszulegen, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss. Art. 9 Abs. 2 Bst. e AnerkRL i.V.m. Abs. 3 der Norm ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Bst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Bst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 Anerk-RL aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.“ Damit sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits vom hierfür gemäß Art. 267 AEUV allein zuständigen EuGH rechtsgrundsätzlich geklärt. C. Die Berufung kann schließlich auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG hinsichtlich einer - hilfsweise geltend gemachten - Divergenz zugelassen werden. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Ganz im Gegenteil entspricht es mit der durchgeführten Einzelfallprüfung insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Senats. Eine Abweichung hinsichtlich des EuGH-Urteils „EZ“ ist bereits nicht dargelegt, weil kein abweichender Rechtssatz formuliert wird; sie ist aber auch nicht erkennbar. Da der Kläger nach eigenen Angaben der einzige Sohn seiner Eltern ist, d.h. keine männlichen Geschwister hat, und deshalb grundsätzlich nicht militärdienstpflichtig war (vgl. zuletzt Bay. VGH, Urteil vom 21.09.2020 - 21 B 19.32725 -, Juris Rn. 34 f.), liegt sowohl eine „Militärdienstverweigerung“ als auch eine politische Verfolgung wegen Militärdienstflucht in seinem Falle fern. Das EuGH-Urteil „EZ“ bezieht sich mithin nicht auf ihn. Im Übrigen geht der EuGH gerade von einer Einzelfallprüfung aus. Auch wenn eine solche - wie vorliegend - zu einem anderen Ergebnis führt, als die vom EuGH genannten Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten es erwarten lassen, kommt eine Zulassung wegen Divergenz grundsätzlich nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.