Urteil
12 K 428/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0614.VG12K428.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 10. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. September 2020 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. S. 228) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174). Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Da eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann, ist die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die Wiederholungsprüfung des Klägers fand als unterrichtspraktische Prüfung am 6. Dezember 2019 statt. Die Prüfungsleistung bewertete der Prüfungsausschuss für die Unterrichtsstunde im Fach Sport mit der Note 4,00 und im Fach Biologie mit der Note 5,00. Der Kläger hat damit die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien im zweiten und letzten Prüfungsversuch nicht bestanden und somit endgültig nicht bestanden. II. Verfahrensfehler, die zu einer Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung führen würden, liegen nicht vor. 1. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ordnungsgemäß berufen worden. Dies folgt aus dem Ladungsschreiben des Mitarbeiters der Senatsverwaltung für Bildungsjugend und Familie, Herrn T ... ; vom 29. November 2019. Der genannte Mitarbeiter war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VSLVO zur Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses befugt. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entspricht der maßgeblichen Vorschrift des § 20 Abs. 2 VSLVO. 2. Der Prüfungsausschuss war entgegen der Ansicht der Klägerin ordnungsgemäß besetzt. Eine personelle Identität des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsversuch und des Prüfungsausschusses für die Wiederholungsprüfung ist in der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter nicht vorgesehen. Denn nach dem erstmaligen Nichtbestehen kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden (§ 6 Abs. 7 Satz 1 VSLVO). Der Vorbereitungsdienst des Klägers wurde nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung im Mai 2019 um sechs Monate verlängert. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 VSLVO wird im fünften Monat nach dem (erstmaligen) Nichtbestehen der Staatsprüfung einer Ausbildungsnote entsprechend § 17 VSLVO gebildet. Sodann erfolgt die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, wenn die Ausbildungsnote mindestens 4,00 lautet (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO). Nach Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung wird sodann gemäß § 20 Abs. 1 VSLVO der Prüfungsausschuss berufen. Dieses Prüfungsverfahren für die Wiederholbarkeit Prüfung zeigt, dass nach dem erstmaligen Nichtbestehen eine Zäsur eingetreten ist. Der Lehramtskandidat muss erneut eine ausreichende Leistung in der fortgesetzten Ausbildung erreichen, um sodann (erneut) zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen zu werden, für die erneut ein Prüfungsausschuss berufen wird (§ 20 Abs. 1 VSLVO: „Für jede Staatsprüfung wird … ein Prüfungsausschuss berufen“). Somit unterscheidet sich hiesige Regelung von der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen (APVO-Lehr), wonach nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung die Prüfung „eingeleitet“ bleibt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr; vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. September 2019 – 2 ME 633/19 – juris). Gegen die personenidentische Zusammensetzung des Prüfungsausschusses im ersten Prüfungsversuch und im Wiederholungsversuch spricht auch die Vorschrift des § 26 Abs. 5 S. 1 VSLVO, wonach der Lehramtsanwärter einem anderen schulpraktischen Seminar (allgemeines Seminar und Fachseminare) zugewiesen wird, wenn er eine Wiederholungsprüfung ablegen darf. Aufgrund der Zuweisung zu anderen Seminaren verändert sich zwingend die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, da diesem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VSLVO obligatorisch die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter angehören. Nur im Einzelfall kann sich eine Personenidentität des Prüfungsausschusses ergeben, wenn der Lehramtsanwärter gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 VSLVO auf eine neue Zuweisung verzichtet. Aus der Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 VSLVO, wonach nach dem erstmaligen Nichtbestehen die unterrichtspraktische Prüfung wiederholt und im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung eine Ausbildungsnote entsprechend § 17 VSLVO gebildet wird, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Diese Vorschrift ist unglücklich formuliert, weil sie den unrichtigen Anschein erweckt, dass in jedem Fall eine unterrichtspraktische Prüfung wiederholt wird und daher möglicherweise keine erneute Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung mit der Folge der erneuten Berufung eines Prüfungsausschusses erfolgt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 VSLVO). Allerdings gebietet der Verweis auf § 17 VSLVO die sachgerechte Auslegung dahingehend, dass gegen Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes erneut eine Ausbildungsnote („im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung“) festzusetzen ist. Erst nach Festsetzung der Note entscheidet sich, ob die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO, darunter eine Ausbildungsnote von mindestens 4,00, vorliegen. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der Prüfling zur Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung erneut zugelassen und daraufhin der Prüfungsausschuss in der nach § 20 Abs. 2 VSLVO festgelegten Zusammensetzung berufen. 3. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil der stellvertretende Schulleiter seiner Ausbildungsschule berufen worden ist. Die Berufung erfolgte bereits deswegen fehlerfrei, weil der kommissarische Schulleiter G ... im Zeitpunkt der Prüfung vollständig in die regionale Schulaufsicht abgeordnet war und damit nicht mehr Schuleiter der Schule gewesen war, der der Kläger zur Ausbildung zugewiesen worden war. Daher ist nichts dagegen zu erinnern, dass als sein Stellvertreter, der stellvertretende Schulleiter Herr S ... in den Prüfungsausschuss berufen worden ist. Im Übrigen gestattet § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VSLVO, dass auch ohne Eintritt der Stellvertreterfalls ein Vertreter des Schulleiters in die Prüfungskommission berufen werden kann. 4. Die Ladung zur Nachholung der unterrichtspraktischen Prüfung am 6. Dezember 2019 ist fehlerfrei. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass zwischen dem auf Antrag des Klägers wegen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermuteter Prüfungsunfähigkeit aufgehobenen Prüfungstermin vom 15. November 2019 und der neu angesetzten unterrichtspraktischen Prüfung drei Wochen lagen. § 26 Abs. 2 Satz 1 VSLVO, wonach die Wiederholungsprüfung sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen ist, findet keine Anwendung. Der Kläger verkennt, dass diese Frist für die Wiederholung der Prüfung nach dem erstmaligen Nichtbestehen gilt. Diese Frist zwischen dem erfolglosen Erstversuch des Klägers im Mai 2019 und der (zunächst) angesetzten Wiederholungsprüfung im November 2019 war seitens des Beklagten eingehalten. Bei dem Prüfungstermin im Dezember 2019 handelt es sich nicht um eine weitere Wiederholungsprüfung, sondern lediglich um einen neuen Termin für die Wiederholungsprüfung, von der der Kläger zurückgetreten war. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ansetzen der Prüfung drei Wochen nach dem Rücktritt des Klägers, der lediglich eine viertägige Prüfungsunfähigkeit bis einschließlich 18. November 2019 geltend gemacht hatte, ihn in seinen Rechten verletzt hat. Falls der Kläger tatsächlich der Ansicht gewesen sein sollte, dass ihm innerhalb von drei Wochen eine erneute Vorbereitung auf die unterrichtspraktischen Prüfung nicht möglich gewesen sein sollte, hätte er dies rügen müssen. Denn aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. hierzu Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.), die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind etwaige Verfahrensmängel – zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört – unverzüglich zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 – OVG 5 N 18.16 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 7 CE 20.721 – juris Rn. 20). Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – BVerwG 6 C 37.92 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2017, a.a.O.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier war dem Kläger im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ladung vom 29. November 2019 die Rüge der vermeintlich zu kurzen Ladungsfrist zumutbar. Entgegen seiner Ansicht stellt seine E-Mail vom 26. November 2019 an seine Hauptseminarleiterin Frau O ... keine wirksame Rüge dar. Auf deren Angebot eines Beratungsgesprächs teilte er lediglich mit, dass er „natürlich den geplanten Unterricht und die Entwürfe nochmals neu gestalten“ müsse, „aber das fällt ja nicht mehr so schwer wie noch vor einem Jahr“. Weiterhin teilte er mit, dass er das Beratungsangebot nicht benötige, da er ausreichend Unterstützung an den Schulen habe und er mit dem neuen Thema gut zurechtkommen sollte. Eine Rüge kann in seinem Schreiben nicht gesehen werden. 5. Es liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler in Gestalt von Ausbildungsmängeln vor. Denn Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris, Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 – 12 K 180.17 – juris Rn. 32). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O.). Dies ist bei Lehrerprüfungen aber generell nicht der Fall (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 388a). Unabhängig davon ist weder ein Verstoß gegen die die Ausbildung regelnden Normen noch gegen den allgemeinen Grundsatz der Chancengleichheit erkennbar. Dass Seminarstunden wegen Krankheit der Fachseminarleiterin, wegen ihrer Prüfungspflichten oder wegen eines Feiertages ausfallen, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Um den Ausfall einiger Seminarstunden zu kompensieren, ist das Seminar unstreitig um jeweils 30 Minuten verlängert worden. Die Fachseminarleiterin hat unwidersprochen vorgetragen, dass dies mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Seminars abgesprochen gewesen sei. Falls der Kläger der Auffassung gewesen sein sollte, das Seminar sei zu oft ausgefallen bzw. ihm sei die Verlängerung um 30 Minuten nicht zuzumuten, da er im unmittelbaren Anschluss an das Seminar Unterricht in der Schule zu erteilen habe, hätte er dies aus den oben dargelegten Gründen (II. 4.) aufgrund seiner Mitwirkungspflicht rügen müssen. Eine konkrete Rüge vor Ablegung der Wiederholungsprüfung hat er nicht dargelegt. Daher kann er sich auf einen etwaigen Verfahrensverstoß nicht mehr berufen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020, a.a.O., Rn. 389). 6. Es liegt auch kein Verfahrensfehler aufgrund fehlerhafter Durchführung des Überdenkungsverfahren vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Überdenkungsverfahren im Hinblick auf die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung nicht erforderlich, dass der jeweilige Fachseminarleiter im Hinblick auf das ihn betreffende Unterrichtsfach eine eigene (schriftliche) Stellungnahme abgibt. Vielmehr wird beim Überdenken von Einwänden gegen die Bewertung mündlicher bzw. mündlich-praktischer Prüfungen nicht gefordert, die Erwägungen der einzelnen Prüfer schriftlich zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 B 108.15 – juris Rn. 14 zur unterrichtspraktischen Prüfung im Land Berlin). Die Prüfer der unterrichtspraktischen Prüfung können vielmehr eine gemeinsame Stellungnahme zu den vom Prüfling erhobenen Einwänden abgeben. Da das Überdenkungsverfahren grundsätzlich spiegelbildlich zum Bewertungsverfahren zu gestalten ist, entspricht eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren der gemeinsamen Bewertung im Rahmen des ursprünglichen Bewertungsverfahrens. III. Fehler in der Bewertung der Unterrichtsstunden Sport und Biologie sind nicht gegeben. 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17 – NJW 2018, 2142, Urteil vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 – juris Rn. 20 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 – juris Rn. 32). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen des Klägers keinen Erfolg. a) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Sport mit der Note „ausreichend“ lässt Fehler nicht erkennen. Mit seinem Vortrag, er habe eine Leistung erbracht, die im Allgemeinen den Anforderungen entspreche, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne substantiiert die Bewertung des Prüfungsausschusses zu rügen. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung vom 6. Dezember 2019 im Analysegespräch angegeben, dass das Fach Sport die schwächere Stunde gewesen sei, die kognitive Phase zu lang gewesen sowie der Kompetenzerwerb „nicht ganz gelungen“ sei, die Fehleranalyse habe nicht untergebracht werden können, das Konzept sei aber grundsätzlich geeignet und die Analysephase der Schüler untereinander sehr gut gelaufen. Die Prüferkritik, der Kläger habe eine in Teilen stimmige Unterrichtstunde geplant, aber einen eindeutigen Kompetenzbezug bereits in der Planung nicht anlegt, stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage, wenn er lediglich allgemein behauptet, dass in seiner Planung durchaus ein eindeutiger Kompetenzbezug angelegt sei. Der im Überdenkungsverfahren erfolgten Plausibilisierung der Prüferkritik, dass der Kläger eine Anwendung von Beobachtungsmerkmalen, die nur zur Festigung bzw. Übertragung von Gelerntem (nämlich dem Beobachten und Analysieren) dienen soll, mit einem neuen Kompetenzzuwachs in einem anderen Bereich (Initiieren von Spielen) vertausche, tritt der Kläger nicht entgegen. Seiner Rüge, dass die Unterrichtsstunde im Fach Sport nach seinem Unterrichtsentwurf im Kern darauf abziele, das aus wechselseitiger Beobachtung eine Leistungssteigerung bzw. ein Kompetenzgewinn resultiere, halten die Prüfer nachvollziehbar entgegen, dass ein Kompetenzzuwachs zwar in einem ausreichenden Maße erkennbar sei, dass aber eine Planung, die deutlich mache, wie der Kläger bei den Schülerinnen und Schülern die Fähigkeit zum Analysieren und Bewerten von Spielzügen fördert, fehle. Mit dieser Kritik setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die Kritik des Prüfungsausschusses an der Steuerungsfähigkeit des Klägers in kognitiven Phasen, wonach Schülerbeiträge kaum genutzt und eine aktive kognitive Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler mit dem Lerngegenstand nur in Teilen initiiert werde, hält der Kläger lediglich seine Ansicht entgegen, dass die Ansicht der Prüfer im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei und er tatsächlich Beiträge der Schüler aufgegriffen und integriert habe. Eine substantiierte Rüge liegt insoweit nicht vor, weil der Kläger lediglich behauptet, die Prüferkritik sei nicht nachvollziehbar und er sodann den Tatsachenvortrag der Prüfer, Schulbeiträge seien kaum genutzt und eine aktive Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler mit dem Lerngegenstand nur in Teilen initiiert gewesen, in Frage stellt, ohne hierzu Beweis anzutreten. Die genauere Begründung des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren, dass der Kläger in der Stunde erst nach dem Erwärmungsspiel Hinweise gegeben habe, worauf der Fokus der Phase liegen solle und er selten strukturierend ins Unterrichtsgeschehen eingegriffen habe und Antworten sowie Lösungen selbst vorgegeben habe, die von den Schülerinnen und Schülern hätten kommen können, stellt der Kläger nicht in Frage. Mit seinem Vortrag, dass die Kritik der Prüfer, dass kognitive Anforderungsniveau der Schülerinnen und Schüler sei unterfordert gewesen, nicht nachvollziehbar sei und gerade im Bereich der Beobachtung und eigenständigen Problemlösung sein Ansatz einen hohen Anspruch an die Schüler darstelle, stellt er wiederum lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Diese haben im Übrigen im Überdenkungsverfahren auf die Rüge des Klägers ergänzend angeführt, dass die Beobachtung jeweils lediglich quantitativ erfolgt sei. Aus einer solch rein quantitativen Beobachtung sei keine qualitative Auswertung erfolgt, die Voraussetzung für das Anbahnen der Problemlösefähigkeit darstelle. Bloßes Zählen von Schlägen sei nicht oberstufengerecht. Es hätte eher beobachtet werden sollen, welche Schläge/Verhaltensweisen dazu führten, den Gegner unter Druck zu setzen. Angemessen wäre es gewesen, nach der Beobachtung dem Spielenden ein zielführendes Feedback auf Grundlage seines Spielverhaltens zu geben und diesem zu sagen, wie er sein Spiel verbessern könne. Allein die Rückmeldung, dass der Spieler fünfmal ins Vorderfeld gespielt habe, sei eine absolute Unterforderung und setze kein Lernen in Gang. Dieser detaillierten Bewertungsbegründung setzt der Kläger keine substantiierten Rügen entgegen. b) Auch die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Biologie mit der Note 5,0 weist keine Bewertungsfehler auf. Ein Bewertungsfehler folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses, die dieser nach der unterrichtspraktischen Prüfung niedergeschrieben hat, die Vergabe der Note „mangelhaft“ nicht rechtfertigen könnten. Denn die Prüfer kritisieren bereits, dass der Kläger einen nicht tragfähigen Unterrichtsentwurf vorlege, der einen Kompetenzschwerpunkt enthalte, den er in seiner Unterrichtsplanung für die Schülerinnen und Schüler nicht transparent anlege. Darüber hinaus sei die didaktische Reduktion nicht ansatzweise darauf angelegt, um den komplexen Sachverhalt mit eher leistungsschwächeren Schülern kognitiv adäquat zu erarbeiten. Zudem würden die Schülerinnen und Schüler durch ein ungeeignetes Lehr-Lernmanagement nicht dazu befähigt, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und in korrekter Fachsprache darzulegen. Auch in der Durchführung des Unterrichts habe der Kläger den Schülern nicht transparent verdeutlicht, um welchen biologischen Unterrichtsgegenstand es in der Unterrichtsstunde gehe. Die wenig verlaufsdienliche Unterrichtsteuerung verwische die einzelnen Unterrichtsphasen, so dass die Schülerinnen und Schüler nicht genau nachvollziehen könnten, an welchem Punkt im Unterrichtsverlauf sie sich gerade befinden. Allein dieser Auszug aus den tragenden Erwägungen zur Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach Biologie zeigt, dass entgegen der Ansicht des Klägers die tragenden Erwägungen die Vergabe der Note „mangelhaft“ durchaus nachvollziehbar erläutern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kritik der Prüfer in den tragenden Erwägungen, dass in der Unterrichtsstunde Biologie der Kläger die Stundenfrage beantwortet habe und die von einer Schülerin vorgelegte Stundenantwort fachlich nicht korrekt gewesen sei, sowie die Ausführungen der Prüfer, dass Schülerinnen Aufgabenteile richtig bearbeitet hätten, weder widersprüchlich noch fehlerhaft. Der Vortrag des Klägers, dass eine Schülerin die Stundenfrage mithilfe von ausgeteilten Satzbausteinen (Hilfekarten) beantwortet habe, auch wenn die Antwort fehlerhaft gewesen sei, steht nicht im Gegensatz zu der Prüferkritik in den tragenden Erwägungen, dass der Kläger die Frage beantwortet habe. Denn die Prüfer verleihen damit ihrer bereits zuvor geäußerten Kritik Ausdruck, dass der Unterrichtsentwurf nicht tragfähig sei und die didaktische Reduktion nicht darauf angelegt sei, den komplexen Sachverhalt adäquat zu erarbeiten sowie das Lehr- und Lernmanagement nicht dazu geeignet sei, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und in korrekter Fachsprache darzulegen. Die Prüfer stellen nicht in Abrede, dass eine Schülerin eine Antwort vorgelesen habe. Dies machen sie vielmehr zum Gegenstand der Bewertung. Ihre Kritik richtet sich dagegen, dass lediglich eine Antwort aus von dem Kläger vorgegebenen Satzbausteinen zusammengesetzt worden ist. Die Prüfer bringen damit zum Ausdruck, dass aufgrund der vom Kläger gewählten Methode er letztlich die Antwort vorgegeben hat. Unstreitig ist weiterhin, dass im weiteren Verlauf der Stunde ein Schüler den Fehler erkannt hat und die Antwort aus den Satzbausteinen sodann richtig zusammengesetzt hat. Die Kritik der Prüfer, der der Kläger nicht entgegentritt, dass die vom Kläger gewählte Methode zwar eine korrekte Bearbeitung von Arbeitsaufträgen zulasse, aber keine Möglichkeit eröffne, die korrekten Antworten ausführlich zu erläutern oder gar zu begründen, so dass sich zusammenhängende Wissensstrukturen nicht aufbauen könnten, ist nachvollziehbar und lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Es liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Widerspruch zwischen den tragenden Erwägungen und den Ausführungen im Rahmen des Überdenkungsverfahren vor. Denn die unbestrittene Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler Aufgabenteile richtig bearbeitet haben, wird bereits in den tragenden Erwägungen ausgeführt. Die im Überdenkungsverfahren auf die Rüge des Klägers, dass die Schülerinnen und Schüler sieben Aufgaben richtig gelöst hätten und dies belege, dass Zusammenhänge erfasst worden seien, erfolgte Begründung, dass im Hinblick auf den konkretisierten Abschlussstandard nicht das Erklären von fachlichen Zusammenhängen gefordert sei, so dass die richtige Bearbeitung von Aufgabenteilen kein Erfolgskriterium sei, lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Der Kläger ist dieser Begründung nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kritik des Prüfungsausschusses, dass die Schüler durch ein ungeeignetes Lern-Lehrmanagement nicht dazu befähigt würden, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und in korrekter Fachsprache darzulegen, tritt der Kläger nicht mit substantiierten Rügen entgegen. Er verweist lediglich darauf, dass die Stunde entsprechend der Planung verlaufen sei und sie durchaus geeignet gewesen sei, den Schülern komplexe Zusammenhänge nahezubringen. Damit wiederum setzt er lediglich seine eigene, dem Prüfervotum entgegengesetzte Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Im Überdenkungsverfahren haben die Prüfer ihre Kritik dahingehend spezifiziert, dass weiterführende Erläuterungen, die fachliche sowie systematische Zusammenhänge aufzeigen und ein echtes Verständnis fördern, ausgeblieben seien. Selbst in Phasen der Stunde, in denen die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Schülerinnen und Schüler solche Zusammenhänge selbst formulieren und so zu weiterführenden Erkenntnissen im Sinne der längerfristigen Kompetenzentwicklung gelangen, seien diese vom Kläger selbst vorgenommen worden. Dieser Prüferkritik tritt der Kläger nicht entgegen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rüge, dass die von ihm verwendete Methode anerkannt sei und sowohl im Unterricht als auch in einer Prüfung angewendet werde, ist nicht substantiiert, da er sich mit der Kritik der Prüfer im Hinblick auf das Verwenden dieser Methode im konkreten Unterricht nicht auseinandersetzt, sondern lediglich in allgemeiner Form die grundsätzliche Eignung der Lehr- und Lernmethode behauptet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien (1. Fach: Sport; 2. Fach: Biologie). Der im Jahre 1987 geborene Kläger trat im Februar 2018 seine schulpraktische Ausbildung an. Die Staatsprüfung bestand er im ersten Versuch im Mai 2019 nicht. Daraufhin wurde der Vorbereitungsdienst des Klägers verlängert. Unter dem 23. Oktober 2019 ermittelte der Seminarleiter die Ausbildungsnote unter Berücksichtigung der benoteten Gutachten der Fachseminarleiterrinnen und des Schulleiters über den Ausbildungsstand des Klägers mit der Note 4,00. Von der am 15. November 2019 angesetzten unterrichtspraktischen Prüfung trat der Kläger wegen Prüfungsunfähigkeit zurück. Die Prüfung wurde am 6. Dezember 2019 nachgeholt. Der Prüfungsausschuss bewertete sie im Fach Sport mit der Note 4,0 und im Fach Biologie mit der Note 5,0. In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden stichwortartig die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden aufgeführt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie teilte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 mit, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Ausbildung sei von zahlreichen Unzulänglichkeiten geprägt gewesen. Das Fachseminar für das Fach Biologie sei häufig ausgefallen. Eine Verlängerung der Veranstaltung um eine halbe Stunde habe zur Folge gehabt, dass er wegen seiner unmittelbar anschließenden Unterrichtsverpflichtung zahlreiche Seminartermine nur teilweise habe wahrnehmen können. Die Mentorin im Fach Biologie habe ihm so gut wie nicht zur Verfügung gestanden. Der Zeitraum von drei Wochen zwischen dem zunächst angesetzten Prüfungstermin und dem sodann tatsächlichen Prüfungstermin sei sehr kurz gewesen. Die Vorschrift in der Prüfungsordnung, wonach eine Wiederholungsprüfung regelmäßig nach sechs Monaten Vorbereitungszeit angesetzt werde, müsse Ausgangspunkt für die Terminierung einer erneuten Prüfung nach einem Prüfungsrücktritt sein. Er habe die für die ursprüngliche Prüfung gefertigten Unterrichtsentwürfe nicht mehr verwerten können. Es habe ihm Zeit gefehlt, zwei vollständig neue Unterrichtsentwürfe zu verfassen. Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, da der stellvertretende Schulleiter Mitglied gewesen sei, obwohl ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Die Abordnung des Schulleiters stelle keinen Vertretungsfall dar. Der Prüfungsausschuss sei auch deshalb fehlerhaft besetzt gewesen, weil sich die Zusammensetzung im Vergleich zur Prüfung im Ausgangsversuch verändert habe. Grundsätzlich müsse aber eine Wiederholungsprüfung durch den Prüfungsausschuss in der ursprünglichen Zusammensetzung abgenommen werden. Im Fach Sport habe er entgegen der Ansicht der Gutachter in seiner Planung einen eindeutigen Kompetenzbezug angelegt. Es sei ihm gelungen, den Schülern und Schülerinnen viel Bewegungsfreiheit und freies Spiel zu ermöglichen. Dies hätte deutlich stärker honoriert werden müssen. Er habe auch tatsächlich Beiträge der Schüler und Schülerinnen aufgegriffen und integriert. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Biologie mit der Note „mangelhaft“ werde der tatsächlich erbrachten Leistung nicht gerecht. Die Unterrichtstunde sei entsprechend der Planung im Unterrichtsentwurf verlaufen und sei geeignet gewesen, den Schülerinnen und Schülern komplexe Zusammenhänge nahezubringen. Es sei nicht zutreffend, dass er die Stundenfrage selbst beantwortet habe. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses wurden die Bewertungsrügen des Klägers hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung zur Durchführung des Überdenkens zugeleitet. Diese nahmen zu den Einwendungen des Klägers unter dem 17. März 2020 schriftlich Stellung und blieben bei ihrer Bewertung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 83 ff. des Widerspruchsvorgangs verwiesen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2020,dem Kläger am 24. September 2020 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei in der Ladung zur unterrichtspraktischen Prüfung die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden. Er habe keine Einwände hiergegen geltend gemacht. Ebenso wenig habe er gegen den Prüfungstermin Einwände erhoben. Im Übrigen habe er keinen Anspruch auf eine bestimmte personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass zwischen dem erstmaligen Nichtbestehen und der Wiederholungsprüfung die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses unverändert bleibe. Vom Kläger geltend gemachte Ausbildungsmängel führten im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Eine Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln setze sein rechtzeitiges Bemühen um Abhilfe voraus. Solche Bemühungen habe es seitens des Klägers nicht gegeben. Unabhängig davon seien Ausbildungsmängel nicht erkennbar. Die Bewertungen der in der unterrichtspraktischen Prüfung in den Fächern Sport und Biologie gezeigten Leistungen seien nachvollziehbar begründet. Bewertungsfehler lägen nicht vor. Mit seiner am Montag, den 26. Oktober 2020 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Beklagten, er habe die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus: Die kurzfristige Terminierung der Wiederholungsprüfung habe er ausdrücklich gerügt. So habe er mit E-Mail vom 26. November 2019 auf das Problem hingewiesen, neue Unterrichtsentwürfe in der kurzen Zeit erstellen zu müssen. Vor dem Hintergrund der anspruchsvollen rechtlichen Wertung müsse dies als Rüge aufgefasst werden. Letztlich sei eine Rüge nicht erforderlich gewesen, da die Rügepflicht entfalle, wenn der Verfahrensfehler für die Prüfungsbehörde erkennbar gewesen sei und für diese kein Zweifel daran bestehen könne, dass der Mangel des Verfahrens von einem durchschnittlichen Prüfling als so erheblich empfunden werde, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt sei. Das Überdenkungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Denn dies müsse dem ursprünglichen Prüfungsverfahren entsprechen. Bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung mache der zuständige Fachseminarleiter einen Notenvorschlag, der von den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses erörtert werde. Im Gegensatz hierzu hätten im Überdenkungsverfahren die jeweiligen Fachseminarleiter keine eigenen Stellungnahmen erstellt. Vielmehr habe sich die Fachseminarleiterin des Faches Sport ausdrücklich geweigert, eine Stellungnahme abzugeben. Somit weiche das Überdenkungsverfahren hier von dem Bewertungserfahren ab. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 10. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe Ausbildungsmängel, die nur in besonderen Fällen zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen könnten, nicht gerügt. Die Mentorin für das Fach Biologie habe mit dem Kläger über einen langen Zeitraum in Doppelsteckung Unterricht erteilt und ihm Hilfe und Unterstützung angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger nicht nur nicht regelmäßig genutzt, sondern er habe regelmäßig Fristen und Termine versäumt, die mit der Mentorin abgesprochen gewesen seien. Die Verlängerung der Seminarzeit im Fach Biologie um 30 Minuten sei mit allen Seminarteilnehmern abgestimmt gewesen und auch der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich aus der Prüfungsordnung nicht, dass zwischen einem krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt und einer neu terminierten Wiederholungsprüfung sechs Monate liegen müssten. Auch eine solche Verwaltungspraxis existiere nicht. Der Prüfungsausschuss, der für jede Wiederholungsprüfung bestellt werde, sei zutreffend besetzt gewesen. Der damalige kommissarische Schulleiter sei vollständig in die regionale Schulaufsicht abgeordnet gewesen und damit dauerhaft nicht mehr an der Ausbildungsschule tätig gewesen. An seine Stelle sei der stellvertretende Schulleiter in den Prüfungsausschuss eingetreten. Das Überdenkungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Der Prüfungsausschuss habe sich mit den klägerischen Einwänden befasst und diese geprüft. Für die Bewertung in den Fächern Sport und Biologie liege eine nachvollziehbare Begründung vor. Im Überdenkungsverfahren sei dieses Ergebnis fehlerfrei überdacht und letztlich bestätigt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Kläger und die Fachseminarleiterin für das Fach Sport in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.