Urteil
12 K 180.17
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0218.12K180.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm mit Beschluss vom 15. Januar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, auch in ihrer durch den Schriftsatz vom 03. Juni 2019 rechtmäßig geänderten Fassung (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Der Kläger konnte den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019, der den zwischenzeitlich aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 ersetzte, innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO in das Klageverfahren einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 7 B 180/92 –, NVwZ 1993, 889; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 11, § 91 Rn. 9). Diese Einbeziehung des ersetzenden Widerspruchsbescheids stellt keine Teilerledigung im Hinblick auf den ursprünglichen Widerspruchsbescheid, sondern eine zulässige Klageänderung dar. Der Streitgegenstand wurde nicht reduziert, sondern ausgewechselt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes noch auf Neubewertung seiner Leistungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,0 lautet. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Der Kläger bestand im ersten Prüfungsversuch die Staatsprüfung im Mai 2016 nicht. Ihm stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). In diesem hier streitgegenständlichen Wiederholungsversuch erreichte der Kläger die Ausbildungsnote 5,0, so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden ist. Die Ausbildungsnote ist weder aufgrund von Verfahrens- (vgl. 2.) noch Bewertungsfehlern (vgl. 3.) rechtswidrig. 2. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote führen würden (vgl. zur Folge von Verfahrensfehlern OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 3). a) Das Überdenkungsverfahren – hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – ist fehlerfrei nachgeholt worden. Das Überdenkungsverfahren im Jahr 2017 war fehlerhaft. Damals verfassten die Fachseminarleiter, der Schulleiter sowie die Seminarleiterin eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen im Widerspruch des Klägers. Diese Verfahrensgestaltung verletzte das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer im Überdenkungsverfahren. Da sich die Ausbildungsnote aus einzelnen unabhängig voneinander erstellten Gutachten der jeweiligen Fachseminarleiter und des Schulleiters zusammensetzt (vgl. § 17 Abs. 2 VSLVO), haben auch nur diese drei Gutachter selbstständig und eigenständig ihre Bewertungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu überdenken. Ein gemeinsames Überdenken bzw. das Verfassen einer gemeinsamen Stellungnahme widerspricht diesem prüfungsrechtlichen Erfordernis (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 6 B 39.12 –, juris, Rn. 8; Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2019 – VG 12 K 32.18 –, EA S. 11; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 794). Nachdem das Gericht den Beklagten auf diesen Verfahrensfehler mit Schreiben vom 08. Februar 2019 hingewiesen hatte, wurde das Überdenken verfahrensfehlerfrei nachgeholt, indem die drei Gutachter jeweils eine eigenständige Stellungnahme abgaben und auf deren Basis ein neuer Widerspruchsbescheid am 30. April 2019 erlassen wurde. Fehler im Überdenkungsverfahren können grundsätzlich noch während des Klageverfahrens geheilt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2014 – 14 A 238/12 –, juris, Rn. 10 ff.). Die vorangegangene gemeinsame Stellungnahme hindert die nachfolgende eigenverantwortliche und unabhängige Auseinandersetzung der Fachseminarleiter und des Schulleiters mit den Einwänden des Klägers nicht. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vom Bild des objektiven Prüfers auszugehen, der trotz eines vormals fehlerhaften Überdenkungsverfahrens in der Lage ist, anhand der klägerischen Einwände seine Bewertung einer erneuten selbständigen Kontrolle zu unterziehen. Sowohl die Fachseminarleiter als auch der Schulleiter reichten im abermaligen Widerspruchsverfahren unabhängig voneinander verfasste Stellungnahmen ein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihre Bewertungen jeweils unterschiedliche Gegenstände haben: Während die Fachseminarleiter die fachspezifischen Leistungen des Klägers in den Unterrichtsbesuchen sowie ihrem Fachseminar hinsichtlich der Fächer Physik und Mathematik beurteilen, nimmt der Schulleiter eine übergreifende, insbesondere auch das sonstige Schulleben und Rückmeldungen der daran beteiligten Personen umfassende Perspektive ein. Angesichts dieser unterschiedlichen Bewertungsgegenstände liegt eine etwaige Beeinflussung durch die zuvor erfolgte gemeinsame Stellungnahme fern. Hierfür spricht vorliegend insbesondere auch, dass die Fachseminarleiter und der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft erklärten, dass die gemeinsame Stellungnahme der Prüfungskommission im ursprünglichen Widerspruchsverfahren aus den bereits jeweils zuvor eigenständig verfassten Positionen der Gutachter bestanden habe. Die Seminarleiterin habe die jeweilige Stellungnahme der Fachseminarleiter und des Schulleiters anschließend zu einer gemeinsamen Stellungnahme zusammengefügt sowie ihre eigenen Eindrücke und ein Fazit in separaten Teilen ergänzt. Es sei mithin ohnehin nicht zu einer gemeinsamen Niederschrift von Gedanken und damit zu einer gegenseitigen Beeinflussung gekommen. Ein gemeinschaftliches Verfassen sei angesichts der unterschiedlichen Bewertungsgegenstände auch nicht praktikabel. Diese nachvollziehbaren und seitens des Klägers unwidersprochenen Erläuterungen belegen, dass damit bereits im Rahmen des ursprünglichen Widerspruchsverfahrens ein eigenständiges und unabhängiges Überdenken der Fachseminarleiter und des Schulleiters stattfand, das aber verfahrensrechtlich nicht vorschriftsgemäß umgesetzt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die im Rahmen des erneuten Widerspruchsverfahrens eingereichten separaten Stellungnahmen, die inhaltlich sehr weitgehend den einzelnen selbständig verfassten Teilen der gemeinsamen Stellungnahme entsprechen, weiterhin Ergebnis eines eigenständigen und unabhängigen Überdenkens sind. Auch der Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen dem Abfassen der Gutachten über den Ausbildungsstand und dem Ende des Vorbereitungsdienstes des Klägers einerseits (November 2016) und dem erneuten Überdenken andererseits (März/April 2019) steht der Annahme eines ordnungsgemäßen Überdenkungsverfahrens nicht entgegen. Es ist entgegen der klägerischen Mutmaßungen nicht davon auszugehen, dass die Gutachter aufgrund des Zeitablaufs keine hinreichende Erinnerung mehr an die zu begutachtenden Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst hatten und somit nicht mehr zu einer Überprüfung ihrer Bewertung in der Lage gewesen waren. Die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für ein hinreichendes Überdenken entfällt, ist nicht pauschal, sondern aufgrund einer Würdigung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 12). Anders als bei längere Zeit zurückliegenden mündlichen Prüfungen, für deren (Neu-) Bewertung die Einzelheiten der Prüfung, also die gestellten Fragen und Antworten und auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen sowie der Schlüssigkeit der Darlegungen des Prüflings, den Prüfern noch präsent sein müssen, geht es vorliegend um das erneute Überdenken schriftlicher Gutachten, die auf einer Vielzahl von Eindrücken über einen mehrmonatigen Bezugsraum beruhen und gerade keine der mündlichen Prüfung vergleichbare „Momentaufnahme“ darstellen. Es ist vorliegend in der Gesamtschau davon auszugehen, dass trotz des Zeitablaufs ein ordnungsgemäßes Überdenken stattgefunden hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Prüfer sich bereits im Rahmen des ursprünglichen Überdenkungsverfahrens erneut mit der Leistung des Klägers auseinandergesetzt hatten, so dass auch eine zwischenzeitliche Aktivierung der Eindrücke erfolgt war. Die Fachseminarleiter und der Schulleiter schilderten noch in der mündlichen Verhandlung, also fast ein Jahr nach dem erneuten Überdenken im März/April 2019, detailliert und anschaulich Eindrücke aus der Ausbildungsphase des Klägers. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut zu beachten, dass die Gutachter ausweislich ihrer detaillierten, übereinstimmenden und glaubhaften Angaben, denen der Kläger auch nicht entgegentritt, bereits im Rahmen des ersten Widerspruchsverfahrens, also im März 2017, ihre jeweilige Bewertung eigenständig und unabhängig überdacht hatten. Dass eine abermalige Überprüfung der bereits eigenständig vorgenommenen Nachbewertung im März/April 2019 nicht mehr möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Es ist aus Sicht des Gerichts daher auch unschädlich, dass der Fachseminarleiter Physik in der mündlichen Verhandlung angab, sich im Rahmen des zweiten Widerspruchsverfahrens an die in den Unterrichtsbesuchen gezeigten Leistungen des Klägers nur noch vage erinnert zu haben. Es ist keine vollständig neue Bewertung im Rahmen des Überdenkens durch die Prüfer vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung, die im vorliegenden Fall zudem, wie dargestellt, bereits im März 2017 erstmalig stattfand und im März 2019 abermals kontrolliert werden musste. Außerdem schilderte auch der Fachseminarleiter Physik noch in der mündlichen Verhandlung detailliert konkrete bewertungsrelevante Sachverhalte aus der Wiederholungsphase des Klägers. So berichtete er von den Schwierigkeiten, Termine mit dem Kläger für die Unterrichtsbesuche zu vereinbaren und erläuterte, dass er infolge der kurzfristig angesetzten Unterrichtsbesuche am 03. November und 08. November 2016 nur tabellarische Unterrichtsentwürfe vom Kläger verlangt habe, um diesem dadurch die Vorbereitung zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Fachseminarleiter Physik zu einer erneuten Überprüfung der bereits im März 2017 unabhängig und eigenständig erfolgten Nachbewertung während des wiederholten Widerspruchsverfahrens nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Bei der seitens des Klägers gerügten fehlerhaften Jahreszahl in der Stellungnahme des Fachseminarleiters Physik im Rahmen des erneuten Überdenkens dürfte es sich, auch ausweislich der glaubhaften Einlassung des Fachseminarleiters in der mündlichen Verhandlung, um ein bloßes Versehen gehandelt haben, das nicht den Schluss auf die Unmöglichkeit des Überdenkens erlaubt. b) Der Zeitpunkt der jeweils zwei Unterrichtsbesuche in Mathematik und Physik während der Wiederholungsphase begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Vorgaben der VSLVO noch gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die VSLVO begründet keine Pflicht, überhaupt solche Unterrichtsbesuche durchzuführen, sondern enthält lediglich die Vorgabe, dass während der Wiederholungsphase mindestens zwei Unterrichtsbesuche erfolgen „sollen“ (§ 14 Abs. 2 Satz 4 VSLVO). Diese wurden vorliegend auch durchgeführt. In zeitlicher Hinsicht wird nur die erneute Bildung einer Ausbildungsnote im fünften Monat des Wiederholungszeitraums gefordert, ohne dass die Zeitpunkte der Unterrichtsbesuche näher spezifiziert würden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 VSLVO). Infolge der Erkrankung des Klägers in den ersten beiden Oktoberwochen und den sich daran anschließenden Herbstferien war es im Sinne einer möglichst umfassenden Bewertungsgrundlage angemessen und nicht verfahrensfehlerhaft, die Ausbildungsnote vorliegend erst im sechsten Monat (und damit weiterhin während des Wiederholungszeitraums) festzusetzen, ohne dass darin ein Verfahrensfehler erblickt werden kann. Die fehlende bzw. kurzfristige Ankündigung der Unterrichtsbesuche begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Es bestehen keine Vorgaben in der VSLVO hinsichtlich der Ankündigung von Unterrichtsbesuchen, weder ob dies überhaupt geschehen müsse noch wann dies geschehen müsse. Auch liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Lehramtsanwärtern vor, denen Unterrichtsbesuche (früher) angekündigt worden seien und damit eine (längere) Vorbereitungszeit ermöglicht worden sei. Die differenzierte Behandlung des Klägers beruht auf sachgerechten und gewichtigen Gründen. Die Fachseminarleiter und der Schulleiter schilderten detailliert, dass es vor und während der Wiederholungsphase sehr schwierig gewesen sei, Termine für Unterrichtsbesuche mit dem Kläger zu vereinbaren. Die beiden für Mathematik vereinbarten Unterrichtsbesuche am 04. Oktober und 11. Oktober 2016 hätten zudem wegen der Erkrankung des Klägers abgesagt werden müssen. Die vom Fachseminarleiter Physik zur Verfügung gestellte Möglichkeit, in einem digitalen Terminkalender Wunschtermine einzutragen, habe der Kläger bis zuletzt nicht wahrgenommen. Der Kläger habe sich auch nach der Rückkehr aus der krankheitsbedingten Abwesenheit bzw. den sich unmittelbar anschließenden Herbstferien nicht proaktiv um eine Terminvereinbarung gekümmert. Es habe daher angesichts des nahenden Endes der Wiederholungsphase ein hoher Zeitdruck für die Durchführung der Unterrichtsbesuche bestanden. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Fachseminarleiterin Mathematik zu den unangekündigten Besuchen am 01. November 2016 und der Fachseminarleiter Physik zu den kurzfristig vereinbarten Besuchen am 03. und 08. November 2016 entschlossen. Diese Maßnahmen sind trotz der möglicherweise dadurch gesteigerten Nervosität des Klägers nicht zu beanstanden, sondern die differenzierte Behandlung des Klägers gegenüber der ansonsten wohl üblichen Praxis der längerfristigen Vereinbarung von Unterrichtsbesuchen ist aufgrund der glaubhaft geschilderten Besonderheiten seiner Ausbildungssituation gerechtfertigt. Der Kläger wäre an einer frühzeitigen Vereinbarung von Unterrichtsbesuchen auch nicht gehindert gewesen. Seine Erkrankung im Oktober vermag hieran nichts zu ändern, da zum einen bereits vor dieser Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen während der Wiederholungsphase bestanden hätte und da zum anderen seine Krankschreibung bereits am 16. Oktober 2016 endete, er sich aber weder während noch im Anschluss an die darauffolgenden Herbstferien eigeninitiativ um Termine für Unterrichtsbesuche bemühte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern er hieran gehindert gewesen wäre. Auch die Durchführung zweier Unterrichtsbesuche an einem Tag im Fach Mathematik erscheint angesichts der spezifischen Umstände des unmittelbar bevorstehenden Endes der Wiederholungsphase legitim. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Besuche in der fünften und siebten Stunde stattfanden, wobei der Kläger nach dem ersten Besuch in der fünften Stunde auf den geplanten zweiten Besuch in der siebten Stunde hingewiesen wurde, so dass eine, wenn auch kurze, Pause gegeben war. Schließlich ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine spezifische Vorbereitung für die einzelne Unterrichtsstunde ebenso wie die Planung der gesamten Unterrichtsreihe unabhängig von Unterrichtsbesuchen zu den Kernaufgaben eines Lehrers gehören. Entsprechend vermag sich der Kläger auch nicht darauf berufen, zu wenig vorbereitet in die besuchten Unterrichtsstunden gegangen zu sein. Die Frage der Berücksichtigung der Zeitpunkte und Umstände der Unterrichtsbesuche bei der Einschätzung der Leistung des Klägers betrifft die Ebene möglicher Bewertungsfehler (vgl. hierzu B.3.). c) Es liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen des Klägers vor. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2). Dies ist bei Lehrerprüfungen aber generell nicht der Fall (Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a m.w.N.). Unabhängig davon ist jedoch weder ein Verstoß gegen spezialgesetzliche Verfahrensvorgaben noch gegen den allgemeinen Grundsatz der Chancengleichheit erkennbar (vgl. aa) und bb)). Zudem fehlte es selbst bei Annahme eines in den Ausbildungsbedingungen liegenden relevanten Verfahrensfehlers an dessen hinreichender Rüge durch den Kläger, so dass er sich hierauf ohnehin nicht erfolgreich berufen könnte (vgl. cc)). aa) Es liegt kein Verstoß gegen die Vorgaben des § 14 Abs. 2 VSLVO vor. Danach führt der Fachseminarleiter die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein und gibt selbst mindestens einmal pro Halbjahr Unterrichtsstunden im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars. Eine fehlende Einführung in die Unterrichtspraxis legt der Kläger bereits nicht substantiiert dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Veranstaltungen im Fachseminar Physik dieser allgemeinen Anforderung nicht genügt hätten. Auch die Vorgabe hinsichtlich der Vorführungsstunden durch den Fachseminarleiter Physik wurde eingehalten. Bei diesen handelt es sich ausweislich der Angaben der Beklagten üblicherweise um Besuche aller Lehramtsanwärter des Fachseminars in einer Unterrichtsstunde des Fachseminarleiters. Auf Basis der glaubhaften Angaben der Seminarleiterin und der Erläuterungen des Fachseminarleiters Physik ist davon auszugehen, dass ein solcher gemeinschaftlicher Besuch während der Ausbildungszeit des Klägers am 9. Mai 2016 in der Klasse 9 E angeboten wurde. Im Übrigen ist es aufgrund von terminlichen Schwierigkeiten zu solchen gemeinsamen Besuchen des Fachseminars in Unterrichtsstunden des Fachseminarleiters Physik während der Ausbildungszeit des Klägers jedoch nicht gekommen. Jedoch berichtete der Fachseminarleiter Physik nachvollziehbar und durch den Kläger unwidersprochen, dass er zu Beginn der Ausbildungsphase allen Teilnehmern des Fachseminars angeboten habe, jederzeit – angekündigt oder unangekündigt – seinen Unterricht zu besuchen und dass er dieses Angebot auch noch einmal speziell gegenüber dem Kläger wiederholt habe, nachdem bei einem der ersten Unterrichtsbesuche bei dem Kläger gewichtige Schwächen bei diesem festgestellt habe. Ein solches individuelles Angebot zu Vorführungsstunden erfüllt ebenfalls die Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO. Auch dies sind gegebene Unterrichtsstunden im Rahmen des Fachseminars, da ausweislich der glaubhaften Angaben des Fachseminarleiters Physik auch entsprechende Vor- und Nachbesprechungen der besuchten Unterrichtsstunde angeboten worden seien. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solches Angebot dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO nicht ebenso genügt wie ein Besuch des gesamten Fachseminars beim Unterricht des Fachseminarleiters. Auch bei individuellen Unterrichtsbesuchen wird in gleichem Maße die Gelegenheit zur Beobachtung und Analyse des Unterrichts eines erfahrenen Fachlehrers geboten. Es lässt sich weder Wortlaut noch Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO entnehmen, dass allein der Besuch des gesamten Fachseminars beim Fachseminarleiter die Anforderungen der Norm erfüllt. bb) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Gestalt unzureichender Vorbereitungen auf Unterrichtsbesuche vor, indem der Kläger mangelhaft in der Erstellung von Unterrichtsentwürfen ausgebildet worden sei. Diese pauschale und nicht weiter substantiierte Behauptung wird bereits durch die detaillierten Angaben des Beklagten in Gestalt der Stellungnahme der Seminarleiterin vom 04. März 2019 entkräftet, in der die vom Kläger belegten Lehrveranstaltungen, die sich den angeblich unzureichend behandelten Themen widmeten, aufgeführt werden. cc) Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Kläger sich selbst bei Annahme eines Verfahrensverstoßes in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen aufgrund eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr erfolgreich berufen könnte. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. auch für Beurteilungen von Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N. und für eine Lehramtsprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. August 2017 – OVG 5 N 30.16 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 17 ff.). Es war also die Obliegenheit des Klägers, die Prüfungskommission, die zugewiesene Ausbildungsschule oder den Beklagten von etwaigen Verfahrensfehlern unverzüglich zu informieren, damit rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Der für eine „unverzügliche“ Rüge zur Verfügung stehende Zeitraum bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Rüge der jeweils bereits langfristig bekannten vermeintlichen Defizite in seiner Ausbildung erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren ist in jedem Fall nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern erfolgt und damit verspätet. Zudem wäre der Kläger ohnehin nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Ausbildungsdefizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern er hätte die vermeintlichen Mängel deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a). Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass er die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 19). Der Kläger legt nicht substantiiert dar, diesen Anforderungen genügt zu haben. Er selbst gibt lediglich an, die gemeinsamen Vorführungsstunden beim Fachleiter Physik wiederholt zur Sprache gebracht zu haben, ohne Zeitpunkte und Inhalt seines Vorbringens näher darzulegen. Hierin kann jedenfalls kein hinreichend deutlicher Vorbehalt erblickt werden. Hinsichtlich weiterer Umstände sind keine rechtzeitigen Rügen dargetan oder ersichtlich. 3. Es liegen auch keine relevanten Bewertungsfehler vor, so dass auch keine Neubewertung des Ausbildungsstands des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 VSLVO in Betracht kommt. Die Ausbildungsnote ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, so dass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 68). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Ausbildungsstands des Klägers frei von Beurteilungsfehlern. a) Die Bewertungen enthalten ausreichende Begründungen, so dass der Kläger nicht daran gehindert gewesen war, substantiierte Einwände im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorzubringen. Die Gutachter verwendeten für ihre Bewertung des Ausbildungsstands nach § 17 VSLVO Vordrucke aus dem Handbuch Vorbereitungsdienst (im Folgenden: Handbuch), das als Handreichung von der Senatsverwaltung herausgegeben wird (derzeit in der 6. Auflage 2017 veröffentlicht; abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/ lehrerausbildung/vorbereitungsdienst/; zuletzt abgerufen am 27. Februar 2020). Diese Vordrucke enthalten insbesondere eine Liste von Kompetenzen (Standards). Bei diesen handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich sind und nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 17 ff.) ist aber geklärt, dass eine derartige Ausgestaltung einer Beurteilung, die sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Basis einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränkt, rechtlich zulässig ist. Dies gilt jedenfalls, sofern – wie vorliegend – die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. August 2017 – OVG 5 N 31.16 –, juris, Rn. 8). Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass sowohl die Fachseminarleiter als auch der Schulleiter ihre Benotung nicht nur auf die standardisiert im Ankreuzverfahren abgefragten Kompetenzen stützen, sondern jeweils um eine textliche Begründung in Gestalt einer zusammenfassenden Einschätzung ergänzen. Es können zudem nicht Darlegung und Nachweis sämtlicher tatsächlicher Vorgänge verlangt werden, die diesen Werturteilen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 24). Dies würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46). Der Beurteilungsspielraum der Prüfer wirkt sich bereits insofern bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen aus, als Darlegung und Nachweis einzelner Tatsachen als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht verlangt werden können, solange der Beurteilende nicht erkennbar und ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge Bezug nimmt (VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris, Rn. 27). Jedoch muss der Beurteilende seine Wertungen im weiteren Verfahren auf Verlangen durch Erläuterungen (z.B. Angabe einzelner tatsächlicher Vorgänge, Konkretisierungen der Werturteile) rechtlich nachvollziehbar machen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 25). Die grundlegenden Gedankengänge, die zu einer Bewertung geführt haben, müssen deutlich werden (VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 63). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Schulleiters und der Fachseminarleiter in den ursprünglichen Gutachten sowie den Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich des Überdenkungsverfahrens ist zudem zu berücksichtigen, dass die zu verlangende Begründungsdichte und Intensität der Auseinandersetzung mit den Einwänden gegen eine Beurteilung und deren schriftliche Niederlegung stets auch von der Art der Einwände und den Umständen des Einzelfalles abhängig sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2014 – 14 A 238/12 –, juris, Rn. 7). Art und Inhalt der Einwendungen des Klägers fallen vorliegend jedoch weitgehend pauschal und wenig substantiiert aus, indem er Wertungen der Gutachter schlicht anzweifelt oder die ergänzende Bezugnahme auf einzelne Geschehnisse verlangt. Der Vorwurf des Klägers einer fehlenden Plausibilisierung der Bewertung verfängt insgesamt nicht. Die Gutachter schildern wesentliche Argumente für die Benotung des Klägers, indem sie die Leistung des Klägers wertend beschreiben oder konkrete Sachverhalte schildern, wobei beides legitime Wege zur Substantiierung der Bewertung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, juris, Rn. 25). Sowohl die Fachseminarleiter als auch der Schulleiter vermochten die in ihren schriftlichen Äußerungen gezogenen Schlussfolgerungen zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zu erläutern. So schilderte der Schulleiter detailliert, dass es in der Wiederholungsphase zu einer Krankmeldung des Klägers erst um 11 Uhr gekommen sei, obwohl dieser bereits um 9 Uhr Unterricht gehabt hätte. Es ist – nicht zuletzt mangels substantiierten Bestreitens des Klägers – nicht zu verlangen, dass der Schulleiter auch das exakte Datum dieses Vorgangs schildert. Zudem ist zu beachten, dass bereits das Ergebnis der im Ankreuzverfahren erfolgten Einschätzungen des Leistungsstands des Klägers dessen Bewertung nachvollziehbar erscheinen lässt, so dass keine gesteigerten Anforderungen an die weitergehende Begründung zu stellen sind. Mit der Note „mangelhaft“ wird eine Leistung beschrieben, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (§ 17 Abs. 1 VSLVO). Eine Bewertung mit mangelhaft setzt mithin nicht voraus, dass der Leistungsstand nicht behebbare Mängel oder keinerlei positive Aspekte aufweist, solange das Gesamturteil insgesamt die Notengebung rechtfertigt (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 67). Bei den 27 abgefragten Kompetenzen schätzt der Fachseminarleiter Physik nur drei mit „vorhanden“, zehn mit „im Ansatz vorhanden“ und 14 mit „kaum vorhanden“ ein. Die Fachseminarleiterin Mathematik bewertet die Standards nur einmal mit „vorhanden“, zehn Mal mit „im Ansatz vorhanden“ und 16 Mal mit „kaum vorhanden“. Der Schulleiter beurteilt die bei ihm abgefragten 20 Kompetenzen sechs Mal mit „im Ansatz vorhanden“ und 14 Mal mit „kaum vorhanden“. Diese eindeutigen Einschätzungen der Kompetenzen plausibilisieren bereits die jeweiligen Gesamtbewertungen des Ausbildungsstands mit der Note mangelhaft. Dabei gilt es zu beachten, dass auch das Ausprägungsmerkmal „im Ansatz vorhanden“ keine Leistung beschreibt, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und damit mit der Note „ausreichend“ zu bewerten wäre. Vielmehr wird mit dem Bezug auf lediglich „im Ansatz“ vorhandene Kompetenzen eher ein an der Note „mangelhaft“ angesiedelter Leistungsstand charakterisiert, so dass das Gesamturteil der Gutachter auch vor diesem Hintergrund folgerichtig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2019 – 12 K 504.18 –, EA S. 8; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris, Rn. 36). b) Weiterhin ist nicht substantiiert dargetan, dass die Gutachten bewertungsrelevante Sachverhalte nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt hätten. Aus den Aussagen der Fachseminarleiter wurde deutlich, dass diese die fehlende bzw. kurzfristige Ankündigung der Unterrichtsbesuche in der Wiederholungsphase in die Bewertung der Leistungen des Klägers eingestellt haben. Es ist dabei legitim und stellt keinen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar, die Kompetenzen des Klägers zur Unterrichtsplanung, Differenzierung und Selbstreflektion dennoch auch ohne (ausführliche) Unterrichtsentwürfe zu beurteilen. Wie die Fachseminarleiter nachvollziehbar darstellen, sind diese Qualitäten unabhängig von – langfristig vorbereiteten – Unterrichtsbesuchen von einem Lehrer zu erwarten und dürfen mithin stets bei der Bewertung berücksichtigt werden, solange der Kontext einer fehlenden bzw. kurzfristig erfolgten Ankündigung des Unterrichtsbesuchs, wie vorliegend, nicht ausgeblendet wird. Auch die einmonatige Unterrichtspause des Klägers infolge seiner Erkrankung und der Herbstferien steht einer Benotung des Ausbildungsstands nicht entgegen. Unabhängig davon, dass diese Zeit nicht außergewöhnlich lang ist, gehört es, wie insbesondere der Fachseminarleiter Physik in der mündlichen Verhandlung anschaulich schilderte, zu den bewertungsrelevanten Fähigkeiten eines Lehrers, sich stets des Lernstands seiner Schüler zu vergewissern und hierauf angemessen zu reagieren, z.B. durch eine Wiederholungsphase zu Beginn der Unterrichtsstunde. Die Erstattung der Gutachten des Schulleiters sowie der Fachseminarleiterin Mathematik bereits vor dem letzten Unterrichtsbesuch in Physik ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht auch unabhängig von dem Zeitdruck im vorliegenden Fall keine Verpflichtung der Gutachter, sämtliche – ohnehin ja bereits als solche nicht obligatorischen – Unterrichtsbesuche in der Wiederholungsphase vor Erstattung des Gutachtens abzuwarten. Sowohl die Fachseminarleiterin Mathematik als auch der Schulleiter sind nicht auf die Erkenntnisse aus dem Unterrichtsbesuch Physik angewiesen, um ihre bewertungsfehlerfreie Einschätzung des Ausbildungstands abgeben zu können. Dies gilt insbesondere aufgrund ihrer jeweiligen Bewertungsperspektive: Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach oder in der jeweiligen Fachrichtung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VSLVO), so dass für die Fachseminarleiterin Mathematik die Leistungen in einem weiteren Fach nicht unmittelbar relevant sind. Dies muss vorliegend nicht zuletzt deshalb gelten, als in Mathematik eigene Unterrichtsbesuche der Fachseminarleiterin stattfanden. Der Schulleiter ist ausweislich seiner gesetzlichen Aufgaben (vgl. § 69 des Schulgesetzes für das Land Berlin) und anders als die Fachseminarleiter nicht speziell für die fachspezifische Ausbildung des Lehramtsanwärters zuständig, sondern beurteilt ihn angesichts seiner Gesamtverantwortung für Schulalltag und -kultur sowie Zusammenarbeit und Fortbildung der Lehrkräfte aus einer ganzheitlichen Perspektive, die nicht nur die Unterrichtsgestaltung des Lehramtsanwärters im engeren Sinne umfasst, sondern z.B. auch seine Zusammenarbeit mit verschiedenen am Schulleben beteiligten Akteuren (Lehrerkollegen, Schüler, Eltern, sonstige Schulmitarbeiter), seine Team- und Vereinbarungsfähigkeit, seine Entwicklungsfähigkeit oder allgemein sein Mitwirken am Schulalltag auch außerhalb des Unterrichts. Darin liegen gewichtige Elemente der durch die Staatsprüfung festzustellenden notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen (vgl. § 18 Abs. 2 VSLVO). Der Schulleiter verschaffte sich ausweislich seiner detaillierten und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vorliegend ein umfassendes Bild von dem Leistungsstand des Klägers, indem er mehrmals, auch in der Wiederholungsphase, an Unterrichtsbesuchen des Klägers, zuletzt am 01. November 2016 in Mathematik, teilnahm und indem er sich bei weiteren Personen (Lehrerkollegen, Seminarleiter, Sekretariat) über die Leistungen und das Verhalten des Klägers in der Wiederholungsphase informierte. Ein die Chancengleichheit beeinträchtigendes Ermittlungsdefizit hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Bewertung ist damit weder für die Fachseminarleiter noch für den Schulleiter erkennbar. c) Auch im Übrigen sind keine Bewertungsfehler festzustellen. aa) Der Kläger bringt bereits keine substantiierten Einwände gegen seine Bewertung durch den Fachseminarleiter Physik in dessen Gutachten über den Ausbildungsstand sowie dessen ergänzender Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vor. Wie dargestellt plausibilisiert bereits das Ergebnis der Einschätzung der standardisierten Kompetenzen die Bewertung des Fachseminarleiters. Die zusätzlichen zusammenfassenden Einschätzungen im Ausbildungsgutachten und in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren bestätigen die Bewertungen in nachvollziehbarer Weise, indem gewichtige Schwächen angeführt werden. Der Fachseminarleiter Physik erachtet ausweislich seiner Erläuterungen insbesondere die fehlende Differenzierung bei den Lernvoraussetzungen der Schüler und den ausbleibenden Lernzuwachs bei den Schülern als wesentliche Schwächen des Klägers. Die entsprechenden Kompetenzen zu diesen zentralen Kritikpunkten, bei deren Einschätzung er sich an den Standards des Handbuchs orientiert habe, was nicht zu beanstanden ist, bewertet er auch mit der schlechtesten Einschätzung „kaum vorhanden“ (z.B. die Kompetenzen „berücksichtigt adäquate Anforderungsniveaus“, „nutzt funktionale Differenzierungsverfahren“ oder „nutzt die vorhandene Zeit im Sinne von Lernzeit optimal aus“). Ferner erkennt er in der Gesamtschau der Wiederholungsphase auch keine hinreichende Entwicklung der fachlichen wie persönlichen Fähigkeiten des Klägers. Er wies in der mündlichen Verhandlung abermals, wie schon im Widerspruchsverfahren, darauf hin, dass er infolge deutlicher Mängel des Klägers in der Unterrichtsgestaltung bereits zu Beginn von dessen Ausbildungszeit die Notwendigkeit von Hospitationen gegenüber diesem betont habe. Dieser vorgebrachten Kritik tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Er bringt keine relevanten Einwände gegen die Bewertung vor, sondern hinterfragt schlicht die Grundlage, auf deren der Fachseminarleiter Physik zu der jeweiligen Einschätzung gekommen sei. Sofern darin ein Einwand gegen die hinreichende Begründung des Gutachtens gesehen wird, wurde bereits dargestellt, dass die Bewertung hinreichend nachvollziehbar erläutert wird und ein Ermittlungs- oder Darlegungsdefizit hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Bewertung nicht erkennbar ist. Sofern der Kläger die wertenden Schlussfolgerungen des Fachseminarleiters Physik in Zweifel zieht, setzt er damit in unzulässiger Weise seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Fachseminarleiters Physik. Die Einordnung der Leistungen betrifft den Kernbereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, der von den persönlichen Einschätzungen, Erfahrungen und Eindrücken des Prüfers geprägt ist. Die gerichtliche Kontrolldichte erlaubt es nicht, diese Wertung durch die eigene Einschätzung des Klägers oder des Gerichts zu ersetzen. Dies gilt infolge des Grundsatzes der Chancengleichheit auch für den vorliegenden Fall der letzten Wiederholungsmöglichkeit (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 2011 – 7 ZB 11.1320 –, juris, Rn. 14). Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, inwiefern der Fachseminarleiter Physik seinen Bewertungsspielraum überschritten habe, indem er etwa von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. bb) Auch im Hinblick auf die Bewertung durch die Fachseminarleiterin Mathematik sind keine Bewertungsfehler erkennbar. Auch hier setzt der Kläger verschiedentlich schlicht seine Wertung an die Stelle der Einschätzung durch die Fachseminarleiterin Mathematik, ohne einen relevanten Bewertungsfehler aufzuzeigen. So sieht er beispielsweise in den Ausführungen der Fachseminarleiterin Mathematik, dass die eingesetzten Materialien „nur teilweise funktional“ gewesen seien ein Argument dafür, dass seine Leistung besser bewertet werden müsste. Dies lässt in keiner Weise erkennen, weshalb die aus ihrer Sicht wohl als Kritik zu verstehende Angabe der Fachseminarleiterin Mathematik bewertungsfehlerhaft sein sollte. Die Fachseminarleiterin erläutert in ihrer Stellungnahme eingehend, dass vereinzelt als vorhanden eingeschätzte Kompetenzen (sachlogische Planung von Unterricht) nicht die gewichtigen Schwächen des Klägers, insbesondere in der differenzierungsadäquaten Unterrichtsplanung, aufwiegen könnten. Die Fachseminarleiterin kann und darf zudem trotz der fehlenden Ankündigung der Unterrichtsbesuche die Planungskompetenzen des Klägers bewerten. Die sorgfältige Planung einer jeden Unterrichtsstunde, deren Einbettung in eine Lernreihe sowie die Fähigkeit, gehaltenen Unterricht nachträglich kritisch zu beleuchten, gehören zu den Kernanforderungen des Lehrerberufs, die auch auf Basis der Durchführung und Auswertung eines unangekündigten Unterrichtsbesuchs eingeschätzt werden können. Im Überdenkungsverfahren verdeutlicht die Fachseminarleiterin nachvollziehbar die im Gutachten getroffenen Wertungen, indem sie zum Beispiel auf die rein deskriptive Analyse des gezeigten Unterrichts durch den Kläger hinweist. Sie erläuterte in der mündlichen Verhandlung zudem detailliert, dass sie die Leistung des Klägers im Bewusstsein der ausgebliebenen Ankündigung des Unterrichtsbesuchs bewertet habe und belegte die in den Unterrichtsbesuchen in der Wiederholungsphase identifizierten – aber auch bereits zuvor im Vorbereitungsdienst aufgetretenen – Schwächen des Klägers nachvollziehbar anhand des Unterrichtsbesuchs in der fünften Stunde am 01. November 2017. Dort habe der Kläger die Schüler größtenteils überfordert, es habe kein hinreichender Zusammenhang zu zuvor erarbeitetem Lernstand bestanden, es seien keine zum Lernerfolg führenden Hinweise beim Auftreten von Schwierigkeiten gegeben worden und anschließend habe der Kläger die Lösung der Aufgabe teils selbst übernommen ohne dass eine Ergebnissicherung möglich gewesen wäre. Diesem Vortrag tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. cc) Auch die Bewertung durch den Schulleiter lässt keine Bewertungsfehler erkennen. Der Verweis des Klägers auf etwaig abweichende Einschätzungen seiner Leistung durch Dritte, z.B. im Hinblick auf seine Teamfähigkeit, stellt die Rechtmäßigkeit der Bewertung durch den Schulleiter nicht in Frage. Dieser erläuterte in der mündlichen Verhandlung auch anschaulich die bereits zuvor beschriebenen Unzuverlässigkeiten des Klägers bezüglich Krankmeldungen, Vertretungen und Klausurkorrekturen, die er, insbesondere aus seiner übergreifenden Perspektive als Schulleiter, nachvollziehbar als wesentliche Schwäche des Klägers einordnet. Der Kläger tritt diesem Vortrag auch nicht substantiiert entgegen. Auch den Vorwurf ungenügenden „Classroom-Managements“ belegte der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung plausibel mit der Schilderung von Unruhe in Klassen des Klägers und fehlender fachlicher Orientierung seiner Schüler. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der Schulleiter mangels jeglicher Rückmeldungen aus dem Bereich der am Schulleben beteiligten Personen zu extracurricularem Engagement des Klägers zu der Bewertung des Standards „arbeitet konstruktiv im Team“ mit „kaum vorhanden“ gelangt, auch wenn der Kläger sich auf eine Mitarbeit an der Reparatur von Geräten beruft, deren Art und Umfang jedoch nicht weiter konkretisiert wird. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Der im Jahr 1... geborene Kläger erwarb zunächst einen Universitätsabschluss als Diplom-Physiker. Er wurde ab S... von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (später Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie; im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehrer angestellt und trat im F... in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst am E... ein und strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in Berlin an (Fächer Physik und Mathematik). Der Kläger bestand im Mai 2016 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht, da seine Ausbildungsnote mit 5,0 festgesetzt wurde. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung seinen Vorbereitungsdienst. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (ausreichend, 4,0) und „Erziehen und Innovieren“ (ausreichend, 4,0) wurden für den Wiederholungsversuch anerkannt. Die im Rahmen dieses Wiederholungsversuchs vorgelegten Gutachten des Schulleiters (4. November 2016), der Fachseminarleiterin Mathematik (4. November 2016) und des Fachseminarleiters Physik (8. November 2016) bewerteten den Ausbildungsstand des Klägers jeweils mit mangelhaft (5,0). Für die Erstellung der Gutachten nutzten die Gutachter standardisierte Beurteilungsbögen, die ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen festgelegter Kompetenzen (Standards) vorsahen. Alle Gutachter machten von der im Beurteilungsbogen vorgesehenen Option Gebrauch, zusätzlich eine individuelle textliche Begründung für die abschließend vergebene Note anzufügen. Aus diesen drei Noten errechnete die Seminarleiterin die Ausbildungsnote des Klägers, setzte diese am 09. November 2016 mit 5,0 fest und teilte diese dem Kläger mit. Mit Bescheid vom 10. November 2016, zugestellt am 12. November 2016, teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien infolge seiner abermaligen Ausbildungsnote von 5,0 endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 30. November 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Grundsatz der Chancengleichheit sei aufgrund rechtswidriger Ausbildungsbedingungen für den Kläger verletzt worden. Der Fachseminarleiter Physik habe den Kläger nicht wie vorgeschrieben in die Unterrichtspraxis eingeführt und nicht selbst einmal pro Halbjahr Unterrichtsstunden im Rahmen des Fachseminars gegeben. Der Kläger und andere Lehramtsanwärter hätten die Vorführstunden wiederholt angemahnt. Der Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik in der Verlängerungsphase am 01. November 2016 habe unangekündigt nach einer Erkrankung des Klägers stattgefunden, so dass der Kläger sich – anders als andere Lehramtsanwärter, mit denen Unterrichtsbesuche abgesprochen worden seien – nicht ordnungsgemäß habe vorbereiten können. Erst im dritten Semester sei dem Kläger vermittelt worden, wie eine ordnungsgemäße Unterrichtsplanung auszusehen habe, die für die Bewertung des Ausbildungsstands wesentlich gewesen sei. Daneben beruhten die Gutachten auf Bewertungsfehlern. Der Schulleiter habe sein Gutachten bereits am 04. November 2016 und damit vor dem letzten Unterrichtsbesuch in Physik am 08. November 2016 erstellt, so dass es nicht den Ausbildungsstand zum Ende der Verlängerungsphase widerspiegele. Die Bewertung der einzelnen Kompetenzen sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte zum Beispiel für die Bewertung der Kompetenz „arbeitet konstruktiv im Team“ mit „kaum vorhanden“, da der Kläger sich im Bereich der Gerätereparatur engagiert habe. Auch zeichne die Zusammenfassung des Schulleiters, wonach er Aufgaben nicht gewissenhaft und termingerecht erledigt habe, ein falsches Bild. Der Kläger habe sich insbesondere stets unverzüglich krank gemeldet. Auch die Fachseminarleiterin Mathematik habe ihr Gutachten bereits vor dem letzten Unterrichtsbesuch in Physik erstattet, so dass auch dieses nicht den Ausbildungsstand zum Ende der Verlängerungsphase widerspiegele. Ferner hätte die Bewertung berücksichtigen müssen, dass die beiden Unterrichtsbesuche in Mathematik am 01. November 2016 unangekündigt gewesen seien. Wegen dieser fehlenden Ankündigung hätte zudem die Einbettung in eine Unterrichtsreihe und die Förderung und Vermittlung bestimmter Kompetenzen im Sinne einer Planung nicht beurteilt werden können. Die Bewertung durch die Fachseminarleiterin Mathematik mit mangelhaft sei insgesamt nicht nachvollziehbar, auch infolge von ihr benannter positiver Aspekte der Leistung des Klägers. Für das Gutachten des Fachseminarleiters Physik fehle es ebenfalls an einer hinreichenden Bewertungsgrundlage, da die Unterrichtsbesuche am 03. November und 08. November 2016 sehr kurzfristig angekündigt worden seien. Die Bewertung durch den Fachseminarleiter Physik mit mangelhaft sei insgesamt nicht nachvollziehbar, auch infolge von ihm aufgeführter positiver Aspekte der Leistung des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017, zugestellt am 19. April 2017, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch des Klägers zurück. Der Prüfungsausschuss – bestehend aus der Seminarleiterin, den beiden Fachseminarleitern und dem Schulleiter – verfasste im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme, datiert auf den 29. März 2017, und gelangte zu dem Ergebnis, die Bewertung aufrecht zu erhalten. Mit seiner am 19. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung seiner Ausbildungsnote mit 5,0 und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung. Während des Klageverfahrens hob die Senatsverwaltung im Anschluss an einen gerichtlichen Hinweis vom 08. Februar 2019, dass die im Widerspruchsverfahren erfolgte gemeinsame Stellungnahme der Prüfer nicht den an ein Überdenkungsverfahren anzulegenden Maßstäben entsprechen dürfte, den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 auf. Nach Vorlage nun gesonderter Stellungnahmen der beiden Fachseminarleiter sowie des Schulleiters, die Bestandteil des Widerspruchsbescheids wurden, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019, zugestellt am 03. Mai 2019, erneut zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ausbildungsmängel seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien dem Kläger auch die Kriterien der Ausbilder mitgeteilt worden. Bereits im Einführungsseminar im Februar 2015 seien anhand des Handbuchs für den Vorbereitungsdienst Kriterien für guten Unterricht erarbeitet worden, die in den Modulbausteinen 2-4 des Moduls „Unterrichten“ vertieft worden seien. Ferner sei es bereits in den ersten drei Halbjahren zu Unterrichtsbesuchen beim Kläger gekommen, denen Auswertungsgespräche nachgefolgt seien, in denen auch Hinweise für die Kompetenzentwicklung und Optimierungsmöglichkeiten gegeben worden seien. Es sei dem Kläger zudem im Fachseminar Physik möglich gewesen, Unterricht im Rahmen des Fachseminars zu sehen. Am 09. Mai 2016 hätte er Unterricht in der Klasse 9 E sehen können. Der Fachseminarleiter Physik habe dem Kläger zudem angeboten, in seinen Unterrichtsstunden zu hospitieren und ihn auf die Notwendigkeit solcher Hospitationen hingewiesen. Während andere Lehramtsanwärter dieses Angebot angenommen hätten, habe der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Der Kläger habe Mängel des Prüfungsverfahrens oder der Ausbildung zudem nicht rechtzeitig geltend gemacht. Darüber hinaus reiche es nicht, allein während der Ausbildung etwas zu beanstanden. Man müsse den Vorbehalt der Prüfungsanfechtung vor deren Ablegung hinreichend deutlich machen. Schließlich führten Ausbildungsmängel generell nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung. Der Unterrichtsbesuch am 08. November 2016 in Physik sei für die Bewertung durch den Schulleiter und die Fachseminarleiterin Mathematik nicht maßgeblich. Da der Kläger vom 04. Oktober-16. Oktober 2016 erkrankt gewesen sei, habe er direkt nach seinem Dienstantritt im Unterricht besucht werden müssen. Die Ausbildungsnote sei einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, die als Akt wertender Erkenntnis des Ausbilders nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten überprüfbar sei. Bewertungsfehler seien in den Gutachten nicht erkennbar. Die Gutachten über den Ausbildungsstand enthielten nachvollziehbare Begründungen der Bewertungen. Die Einwände des Klägers würden nur eine andere subjektive Wahrnehmung wiedergeben. Bewertungsfehler in Gestalt unrichtiger Sachverhaltsannahmen oder Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe seien nicht erkennbar. Das Gutachten des Schulleiters fundiere auch ohne den Unterrichtsbesuch in Physik am 08. November 2016 auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der Schulleiter habe an anderen Unterrichtsbesuchen während der Ausbildung des Klägers teilgenommen, zuletzt gemeinsam mit der Fachseminarleiterin Mathematik am 01. November 2016. Es sei von keiner Seite berichtet worden, dass eine gute Teamarbeit des Klägers vorliege. Der Kläger habe sich nicht oder zu spät krank gemeldet bzw. nicht nach Beendigung der Krankheitszeit zurückgemeldet. Der Kläger habe in der Verlängerungsphase keine Unterrichtsbesuche in Physik in den dafür vorgesehenen Kalender eingetragen, so dass es infolge des Ablaufs der Wiederholungsphase zu den kurzfristigen Besuchen habe kommen müssen, für welche der Kläger aber auch nur verkürzte Versionen eines Entwurfs habe einreichen müssen. Es sei während seiner gesamten Ausbildungszeit schwierig gewesen, Termine mit dem Kläger für Unterrichtsbesuche in Physik abzusprechen. Die Kompetenzen Planung und Einbettung hätten trotz fehlender Ankündigung des Unterrichtsbesuchs in Mathematik bewertet werden können. Da jede Unterrichtsstunde geplant werden müsse, könnten Planungsgedanken auch mündlich dargelegt werden. Mit Schriftsatz vom 03. Juni 2019 bezog der Kläger den neuen Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019 in seine Klage mit ein. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: In Mathematik seien unmittelbar hintereinander zwei Unterrichtsstunden am selben Tag besucht worden, obwohl Unterrichtsbesuche üblicherweise an unterschiedlichen Tagen mit zeitlichem Abstand stattfänden. Infolge einer Erkrankung habe sich der Kläger zuvor nicht um eine Terminabstimmung kümmern können. Der Kläger sei insbesondere nicht hinreichend auf die Anforderungen in Unterrichtsbesuchen während seiner Ausbildung vorbereitet worden. Die durch den Fachseminarleiter angebotenen Hospitationen würden nicht den Besuch des gesamten Fachseminars in einer Unterrichtsstunde ersetzen, die entsprechend im Fachseminar vor- und nachbereitet werden könnte. Alle Gutachten ließen eine hinreichende Plausibilisierung anhand konkreter Sachverhalte vermissen. So benenne das Gutachten des Schulleiters keine konkreten Daten für versäumte Krankmeldungen. Das Überdenkungsverfahren sei zudem fehlerhaft, da der Zeitraum zur ursprünglichen Erstellung der Gutachten so lang sei, dass infolge verblassender Erinnerung kein sinnvolles Überdenken mehr möglich gewesen sei. Dafür spreche auch, dass die Prüfer keine konkreten Sachverhalte angeben würden sowie der Fachseminarleiter Physik in seiner Stellungnahme eine falsche Jahreszahl (2017 statt 2016) für die Unterrichtsbesuche angebe. Es seien keine konkreten Gelegenheiten zu Hospitationen im Fach Physik benannt worden. Es sei weiterhin fraglich, ob es angesichts der krankheits- und ferienbedingten Unterrichtspause des Klägers von etwa einem Monat überhaupt möglich war, seine Kompetenzen sachgerecht zu beurteilen. Zudem sei er infolge der unangekündigten Unterrichtsbesuche in Mathematik dort besonders nervös gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. April 2019 zu verpflichten, die verlängerte schulpraktische Ausbildung des Klägers mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote zu wiederholen, hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen Folgendes vor: Die Einwände des Klägers seien im Überdenkungsverfahren hinreichend behandelt worden. Der Fachseminarleiter Physik habe dem Kläger persönlich angeboten, dass er jederzeit den Unterricht des Fachseminarleiters besuchen könne. Bei entsprechender Ankündigung durch die Lehramtsanwärter habe er einen solchen Besuch auch vor- und nachbesprochen. Am 9. Mai 2016 habe zudem für das gesamte Fachseminar Physik, einschließlich dem Kläger, die Gelegenheit zu einem Unterrichtsbesuch beim Fachseminarleiter Physik bestanden. Infolge der kurzfristigen Vereinbarung der Unterrichtsbesuche in Physik habe der Fachseminarleiter Physik zur Erleichterung für den Kläger lediglich eine tabellarische Übersicht über die Unterrichtsplanung, jedoch keinen vollständigen Unterrichtsentwurf verlangt. Es habe insgesamt wiederholt erhebliche Schwierigkeiten bei der Absprache von Terminen für Unterrichtsbesuche, auch in der Wiederholungsphase, mit dem Kläger gegeben. Während der Wiederholungsphase habe der Kläger einmal den ihm zugeteilten Vertretungsunterricht nicht wahrgenommen und sich einmal verspätet erst um 11 Uhr krank gemeldet, obwohl sein Unterricht bereits um 9 Uhr gewesen wäre. Zudem habe er einmal korrigierte Klassenarbeiten zurück gegeben, ohne die stets vorgesehene Überprüfung der Korrektur durch den Fachbereichsleiter abzuwarten. Es sei kein besonderes Engagement des Klägers für das extracurriculare Leben an der Ausbildungsschule oder im fachlichen Austausch mit Lehrerkollegen ersichtlich gewesen. Andere Lehrer hätten dem Schulleiter während der Wiederholungsphase davon berichtet, dass der Kläger keine hinreichende Kontrolle über das Geschehen im Klassenraum gehabt habe, z.B. sei es wiederholt zu unruhig gewesen. Der Schulleiter und die Fachseminarleiter hätten bereits im ursprünglichen Widerspruchsverfahren ihre Bewertungen eigenständig und unabhängig überdacht und jeweils eigene Stellungnahmen verfasst. Diese seien dann gemeinsam mit der ebenfalls separat verfassten Stellungnahme der Seminarleiterin von dieser ohne inhaltliche Veränderungen zu einer gemeinsamen Stellungnahme zusammengefügt worden. Sowohl der Schulleiter auch die Fachseminarleiter hätten ihre jeweiligen Beiträge zur gemeinsamen Stellungnahme im ursprünglichen Widerspruchsverfahren dann für ihre getrennten Stellungnahmen im erneuten Widerspruchsverfahren verwandt. Das Gericht hat den Schulleiter des E..., die Fachseminarleiterin Mathematik und den Fachseminarleiter Physik in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Prüfungsakte des Klägers und Widerspruchsvorgänge) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.