Beschluss
12 L 129/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0704.VG12L129.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für schriftliche Prüfungen, die am 12. und 13. Juli 2022 stattfinden werden. Der Antragsteller absolviert eine Ausbildung für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers. Auf seinen Antrag hin ließ ihn das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin mit Bescheid vom 22. November 2021 zur staatlichen Prüfung zum Gesundheits- und Krankenpfleger im ersten Quartal 2022 zu. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Den mündlichen Teil der Prüfung bestand der Antragsteller mit der Note „sehr gut“ und den praktischen Teil mit der Note „gut“. Den aus drei Aufsichtsarbeiten bestehenden schriftlichen Teil bestand der Antragsteller nicht. Die Aufsichtsarbeit des Antragstellers im Themenbereich 1 (Pflegesituation) wurde mit der Note 5, im Themenbereich 2 (Pflegemaßnahmen) ebenfalls mit der Note 5 und die Aufsichtsarbeit im Themenbereich 3 (Pflegehandeln) mit der Note 4 benotet. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. April 2022 seine Prüfungsergebnisse mit und wies ihn darauf hin, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Des Weiteren teilte es mit, dass jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung einmal wiederholt werden könne und die Wiederholungsprüfung spätestens 12 Monate nach der nicht bestanden Prüfung abgeschlossen sein müsse. Der Antragsteller beantragte bereits mit Schreiben vom 1. April 2022 die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die anstehenden Prüfungen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Er begehre einen Nachteilsausgleich „in Form einer abweichenden Organisation der schriftlichen Wiederholungsprüfungen“. Aufgrund seiner individuellen Situation sei er nicht in der Lage, die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Form zu absolvieren. Wegen einer motorischen Tic-Störung könne er sich unter großem Stress bei schriftlichen Aufgaben nicht dauerhaft konzentrieren. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung verstehe er in einer schriftlichen Prüfungssituation die Aufgabenstellungen nur unzureichend. Es sei ihm daher nur in ungenügendem Maße möglich, die Antworten in schriftlichen Prüfungen korrekt zu formulieren und die Aufgabenstellung vollständig zu beantworten. Dies falle ihm bei mündlichen Prüfungen erheblich leichter. Daher beantrage er, die anstehenden Prüfungen am 12. und 13. Juli 2022 mündlich ablegen zu dürfen. Der Antragsteller fügte seinem Antrag ein Schreiben des Diplom-Psychologen L... vom 18. März 2022 bei, der ausführt: Der Antragsteller, der sich seit Juni 2018 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung befinde, habe die Therapie nach Entwicklung von psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit Prüfungsängsten und exzessivem Lernverhalten im Rahmen seines Jura-Studiums begonnen. Es liege bei ihm seit seiner Kindheit eine chronische motorische Tic-Störung vor, welche sich unter anderem im Bereich der feinmotorischen Koordination bei handschriftlichen Anforderungen äußere. Es bestehe hierbei eine erhöhte Anforderung an die konzentrative Gesamtleistung, was zu einer motorischen Verlangsamung führe. Bewältigungsmöglichkeiten hätten zu einer ausreichenden Kompensation der Beschwerden bei der mündlichen und praktischen Prüfung geführt, für die schriftliche Prüfung sei dies nicht möglich gewesen. Es werde aus psychotherapeutischer Sicht die Durchführung der Prüfung in mündlicher Form empfohlen. Des Weiteren legte der Antragsteller ein Attest der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie N... vom 21. März 2022 vor. Diese führte darin im Wesentlichen aus: Die Tic-Störung des Antragstellers, der sich seit Juni 2019 in ihrer ambulanten fachärztlichen Behandlung befinde, nehme unter Stresssituationen zu und werde für Außenstehende durch Schaukeln des Oberkörpers und Händekneten sichtbar. Aus diesem Grund sei es ihm unmöglich, den Anforderungen an eine schriftliche Prüfungssituation adäquat und zeitgemäß nachzukommen. Die Durchführung der Prüfung in mündlicher Form werde aus fachärztlicher Sicht erbeten. In dem vom Antragsteller nachgereichten Attest des Oberarztes Dr. G... des Zentrums für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie der Charité vom 13. April 2022 wird ausgeführt: Insbesondere in Anspannungssituationen kämen motorische und zum Teil phonische Tics häufiger vor: Es seien Schwierigkeiten bei der Durchführung von repetitiven Bewegungen zu sehen, die feine motorische Handlungen, wie Schreiben, deutlich erschwerten. In Stresssituationen nähmen alle motorischen Schwierigkeiten zu. Eine Unterstützung im Sinne eines Nachteilsausgleichs – gegebenenfalls mit der Durchführung einer mündlichen statt einer schriftlichen Prüfung – sei unabdingbar. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales gewährte mit dem dem Antragsteller am 28. April 2022 zugestellten Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, eine Schreibzeitverlängerung von je 30 Minuten über die vorgeschriebene Prüfungszeit von 120 Minuten hinaus und lehnte die Durchführung mündlicher Prüfungen ab. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2022 Widerspruch ein. Mit seinem am 10. Juni 2022 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt der Antragsteller, die anstehenden Prüfungen in mündlicher Form ablegen zu können. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Aufgrund seines Krankheitsbildes sei er nicht in der Lage, den schriftlichen Prüfungsteil zu bewältigen, wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe. Die vom Antragsgegner eingeräumte Schreibzeitverlängerung für das Ablegen der schriftlichen Prüfung sei nicht hilfreich und kontraproduktiv. Eine Verlängerung der Schreibzeit helfe nicht, da diese ihn weiter unter Druck setze und die Konzentration „eben verbraucht“ sei. Die durch die schriftlichen Arbeiten abgeforderte Leistung könne auch durch eine mündliche Abfrage und Darstellung erfolgen. Er verfüge über ausreichendes Potenzial, um den handlungspraktischen Anforderungen im Beruf des Krankenpflegers gerecht zu werden. Auch habe er sich Bewältigungsmöglichkeiten angeeignet, die zu einer ausreichenden Kompensation seiner Beschwerden bei einer mündlichen und praktischen Prüfung führten. Dies zeige das erfolgreiche Absolvieren des praktischen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig zu gestatten, die für den 12. und 13. Juli 2022 angesetzten Prüfungen in mündlicher Form zu absolvieren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der bisherige Ausbildungsverlauf und die bisher vom Antragsteller abgelegten schriftlichen Prüfungen ließen keine Rückschlüsse auf behinderungsbedingte Einschränkungen zu. Die im Rahmen der Ausbildung vom Antragsteller gefertigten neun Klausuren, die einmal mit der Note 2, einmal mit der Note 3 und im Übrigen mit der Note 4 bewertet worden seien, habe er ohne Einräumung eines Nachteilsausgleichs erfolgreich absolviert. Das Schriftbild sei außerordentlich klar und ebenmäßig, so dass keine Verschlechterung des Schriftbildes im Prüfungsverlauf ersichtlich sei. Aus der auf den Deckblättern der Klausuren angegebenen Abgabezeit ergebe sich, dass er seine Aufsichtsarbeiten vollständig jeweils ganz erhebliche Zeit vor dem Ende der 120-minütigen Prüfungszeit abgegeben habe. Er habe keinen Anspruch auf Einräumung des erstrebten Nachteilsausgleichs. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ließen nicht erkennen, ob die Tic-Störung konkret benachteiligende Auswirkungen auf seine Prüfungsleistung in der hier streitgegenständlichen Prüfungssituation habe. Die in den Stellungnahmen beschriebenen Auswirkungen der chronischen Tic-Störung seien tatsächlich weder während der Ausbildung noch in einer konkreten schriftlichen Prüfungssituation im ersten Prüfungsversuch aufgetreten. Der Antragsteller habe in allen drei schriftlichen Abschlussarbeiten sämtliche Fragen vollständig beantwortet und die Prüfungszeit hierfür nicht ansatzweise ausgeschöpft. Auch sein Antwortverhalten bzw. die Ergebnisse zu den einzelnen Prüfungsaufgaben ließen keinen Konzentrationsabfall erkennen. Ein Nachteilsausgleich in Form einer Änderung der Prüfungsart komme auch deshalb nicht in Betracht, da es für die Ausübung des erstrebten Berufs unerlässlich sei, dass der Prüfling nachweise, dass er in der Lage ist, bestimmte schriftliche Fragestellungen in angemessener Zeit schriftlich zu bearbeiten. Diese Kompetenz sei für die spätere Berufspraxis von wesentlicher Bedeutung, da von einer examinierten Pflegekraft erwartet werde, dass diese auch auf Grundlage schriftlicher Berichte, Befunde und sonstiger Dokumente den Pflegebedarf, die Pflegeplanung sowie die Organisation und insbesondere die Dokumentation der Pflege verschriftlichen könne. Durch die eingeräumte Schreibzeitverlängerung sei den Beeinträchtigungen des Antragstellers im erforderlichen Maße Rechnung getragen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. A. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 – juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der von ihm begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch darauf, dass er die am 12. und 13. Juli 2022 angesetzten Prüfungen statt in schriftlicher in mündlicher Form absolvieren darf. Die staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege umfasst nach § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 18. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Da der Antragsteller seine Ausbildung am 1. April 2019 begonnen hat, findet die genannte Prüfungsordnung trotz ihres Außerkrafttretens am 31. Dezember 2019 auf ihn gemäß § 61 Abs. 1 der Ausbildungs-Prüfungsordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl I S. 1572) noch Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, anzuwenden. I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Art, dass er an Stelle der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten (vgl. § 13 Abs. 1 KrPflAPrV) in den Themenbereichen 1 (Pflegesituationen) und 2 (Pflegemaßnahmen) jeweils eine mündliche Prüfung ablegt. Zwar kommt grundsätzlich die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht, auch wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege keine Regelung zu Einräumung eines Nachteilsausgleichs enthält. Der Anspruch des Prüflings auf Einräumung eines angemessenen Nachteilsausgleichs folgt unmittelbar aus dem aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 – juris Rn. 8). Allerdings rechtfertigt allein das Vorliegen eines Dauerleidens bzw. das Vorhandensein einer Behinderung für sich genommen noch nicht, dass ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Ein solcher kommt nicht in Betracht, wenn die Behinderung innerhalb der in der jeweiligen Prüfung zu ermittelnden fachlichen bzw. wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt. Somit darf ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, er also in der Umsetzung seiner geistigen Leistungsfähigkeit gehindert ist. Der Nachteilsausgleich dient aber nicht dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2021, a.a.O., Rn. 10 m.w.Nachw.). Dementsprechend gehören beispielsweise Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 9 S 556/21 – BeckRS 2021, 3507 Rn. 5). Die Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung (etwa wie hier im Rahmen eines vorgegebenen Zeitbudgets) abfordern, um Aufschluss über Eignung und Befähigung des Prüflings für den erstrebten Beruf zu erlangen, dürfen gerade nicht an seine Leistungsfähigkeit angepasst werden; anderenfalls würde die Prüfung ihren Zweck von vornherein verfehlen. Denn mit der normativ festgestellten Notwendigkeit, die für den Beruf erforderliche Qualifikation in dem von der Prüfungsordnung vorgegebenen Verfahren nachzuweisen, geht zugleich die Einschätzung des Normgebers einher, dass dieser Prüfungsvorbehalt als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit erforderlich ist. Ein Nachteilsausgleich darf die Feststellung, dass diese Prüfungsinhalte tatsächlich vom Prüfling beherrscht werden, nicht in Frage stellen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e; Jeremias, NVwZ 2019, 839). Das hätte eine ungerechtfertigte Bevorzugung und mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zur Folge (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 2 LA 461/20 – juris Rn. 17). Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Einräumung eines Nachteilsausgleichs dergestalt zu, dass er statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mündliche Prüfungen ablegt. Den vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Auswechselung der Prüfungsart ein angemessener Nachteilsausgleich für die beschriebene Beeinträchtigung des Antragstellers ist. Denn dem Antragsteller wird bescheinigt, dass seine chronische motorische Tic-Störung sich insbesondere auf seine feinmotorische Koordination bei handschriftlichen Anforderungen auswirkt, was z.B. zu einer motorischen Verlangsamung führt (Attest des Diplom-Psychologen V... vom 18. März 2022). Bei Stresssituation nehme die Tic-Störung zu, die sich durch Schaukeln des Oberkörpers und Händekneten ausdrücke, so dass es dem Antragsteller unmöglich werde, den Anforderungen einer schriftlichen Prüfungssituation adäquat und zeitgemäß nachzukommen (Attest der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie N... vom 21. März 2022). Auch die ärztliche Stellungnahme von dem Oberarzt Dr. G... vom 13. April 2022 attestiert unterschiedliche motorische Phänomene, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung feiner motorischer Handlungen, wie dem Schreiben, führten. Diesen beschriebenen Auswirkungen der Tic-Störung ist der Antragsgegner durch Einräumung der Schreibzeitverlängerung im Umfang von 25 % der regulären Schreibzeit ausreichend nachgekommen. Die Änderung der Prüfungsart hingegen würde eine Überkompensation darstellen und somit die übrigen Prüflinge in ihrer Chancengleichheit verletzen. Denn bei einem Wechsel der Prüfungsart im Zuge eines Nachteilsausgleichs ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit Zurückhaltung geboten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 LA 212/20 – juris Rn. 11). Die an die Stelle der ursprünglichen Prüfungsart tretende andere Prüfungsart (hier mündliche Prüfung an Stelle schriftlicher Prüfung) muss noch geeignet sein, die mit der Prüfung abzufragende Prüfungsleistung des Kandidaten zu dokumentieren. Ist sie das nicht, scheidet ein Wechsel der Prüfungsart von vornherein aus, weil eine solche Prüfung keine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form wäre, und daher den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Mai 2021, a.a.O.; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 301h). Hier stellt die mündliche Prüfung keine der schriftlichen Prüfung gleichwertige Prüfungsleistung dar. Denn in den beiden verschiedenen Prüfungsarten werden verschiedene Kompetenzen abgefragt. Beanstandungsfrei weist der Antragsgegner darauf hin, dass durch die schriftliche Prüfung ein Urteil darüber ermöglicht werde, ob der Prüfling befähigt ist, schriftliche Fragestellungen in angemessener Zeit schriftlich zu bearbeiten, da es im Beruf der Pflegekraft erforderlich sei, dass diese auf der Grundlage schriftlicher Berichte den Pflegebedarf, die Pflegeplanung, die Organisation und insbesondere die Dokumentation der Pflege schriftlich niederlegen könne. Eine mündliche Prüfung ist zumindest weniger geeignet, solche Kompetenzen festzustellen. Soweit der Antragsteller die Einräumung des gewünschten Nachteilsausgleichs mit Hinweis auf die Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit aufgrund der Tic-Störung fordert, hat er keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass sich die Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht eindeutig entnehmen lässt und sich auch in den im Laufe der Ausbildung abgelegten schriftlichen Prüfungen nicht widerspiegelt, ist die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit aufgrund der Tic-Störung nicht ausgleichsfähig. Insoweit handelt es sich um eine Beeinträchtigung, die eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bedingt und somit einem Ausgleich nicht zugänglich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 2 ME 570/19 – juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 14 E 680/14 – juris Rn. 8). Daran ändert der Hinweis des Antragstellers, dass er in den praktischen und mündlichen Prüfungen sehr gute bzw. gute Leistung gezeigt habe und daher seine schlechten Leistungen in den schriftlichen Prüfungen auf seine Beeinträchtigung zurückzuführen seien, nichts. In den drei unterschiedlichen Prüfungsarten werden unterschiedliche Kompetenzen abgefragt. So ist es nichts Außergewöhnliches, wenn ein Prüfling hervorragende praktische Fähigkeiten oder aber gute mündliche Leistungen zeigt, in Klausuren, bei denen es im Schwerpunkt um die Abfrage von Wissen und um die schriftliche Ausdrucksfähigkeit geht, weniger gute Leistungen zeigt. Dies ist kein Indiz dafür, dass die Ablegung schriftlicher Prüfungen nicht zumutbar wäre. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erwächst kein genereller Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs, weil die hierdurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit dem Prüfungszweck und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit kollidiert (vgl. zum Prüfungsrücktritt: BVerwG Urteil vom 24. Februar 2021 – 6 C 1.20 – juris Rn. 24). Auch ergibt sich ein Anspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich nicht aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Bestimmungen in Art. 24 und Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung bzw. Arbeit anerkennen, erfüllen bereits nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich insoweit um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Umsetzung den Vertragsstaaten überlassen bleibe (VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2021 – 12 L 19/21 – juris Rn. 25; VG Würzburg, Beschluss vom 9. September 2021 – W 2 E 21.1145 – juris Rn. 29) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (vgl. Ziff. 36.4 Streitwertkatalog 2013), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im hiesigen Eilverfahren kein entsprechend herabgesetzter Streitwert anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog 2013).