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Beschluss

2 ME 570/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachteilsausgleich ist nur zu gewähren, wenn eine Behinderung oder chronische Krankheit die Darstellungsfähigkeit der vorhandenen Leistungsfähigkeit in der Prüfungsform erheblich einschränkt. • Ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), das die geistige bzw. wissenschaftliche Leistungsfähigkeit prägt, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach Prüfungsordnungen. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt es nicht, allgemeine Beeinträchtigungen darzustellen; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Beeinträchtigung die Darstellung der vorhandenen Leistungsfähigkeit in der Prüfungsform verhindert (Anordnungsanspruch, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein Nachteilsausgleich bei ADS, wenn geistige Leistungsfähigkeit betroffen ist • Ein Nachteilsausgleich ist nur zu gewähren, wenn eine Behinderung oder chronische Krankheit die Darstellungsfähigkeit der vorhandenen Leistungsfähigkeit in der Prüfungsform erheblich einschränkt. • Ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), das die geistige bzw. wissenschaftliche Leistungsfähigkeit prägt, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach Prüfungsordnungen. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt es nicht, allgemeine Beeinträchtigungen darzustellen; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Beeinträchtigung die Darstellung der vorhandenen Leistungsfähigkeit in der Prüfungsform verhindert (Anordnungsanspruch, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Studierende begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs (50% Zeitverlängerung oder alternative Prüfungsformen) für fünf Klausuren im Sommersemester 2019 wegen attestiertem ADS und Angstsymptomen. Vorangegangene Anträge für das Wintersemester 2018/2019 wurden bereits abgelehnt und sind bestandskräftig. Der Antragsteller legte ärztliche Atteste vor, wonach ADS seine Lern- und Prüfungsfähigkeit beeinträchtige; er schilderte in eidesstattlicher Versicherung Konzentrationsprobleme und Verzettelung bei Klausuren. Die Hochschule lehnte den erneuten Antrag mit der Begründung ab, ADS beeinträchtige die Leistungsfähigkeit, nicht die Darstellungsfähigkeit, und sei daher kein ausgleichsfähiger Fall. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; dagegen richtet sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Senat prüfte summarisch nur das vorgebrachte Beschwerdevorbringen im vorläufigen Verfahren. • Rechtliche Grundlage und Zweck: Nach § 16 Satz 4 HRG, § 7 Abs. 3 NHG und § 4a Abs. 1 ATPO dienen Nachteilsausgleiche der Sicherung der Chancengleichheit, indem sie Studierenden helfen, ihre vorhandene Leistungsfähigkeit in der vorgesehenen Prüfungsform darzustellen. • Beschränkung des Ausgleichs: Der Nachteilsausgleich ist nach Wortlaut und Zweck auf Fälle begrenzt, in denen die Fähigkeit zur Darstellung der vorhandenen Leistungsfähigkeit wegen Behinderung oder chronischer Krankheit beeinträchtigt ist; nicht ausgleichsfähig sind dauerhafte Einschränkungen der geistigen oder wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit. • Rechtsprechung: Ständige Rechtsprechung schließt Persönlichkeitsmerkmale oder Dauerleiden, die die geistige Leistungsfähigkeit prägen, von einem Nachteilsausgleich aus. • Summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz: Im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich vorliegen; diese Glaubhaftmachung ist hier nicht erfolgt. • Vorliegende medizinische und eidesstattliche Angaben: Die Atteste und die eidesstattliche Versicherung zeigen, dass das ADS des Antragstellers die Fähigkeit zur Erfassung und Darstellung prüfungsrelevanter Probleme innerhalb der vorgegebenen Zeit beeinträchtigt, also die geistige Leistungsfähigkeit selbst betrifft. • Schlussfolgerung: Aufgrund der vorgelegten Unterlagen spricht Überwiegendes dafür, dass es sich um eine Beeinträchtigung der wissenschaftlich-geistigen Leistungsfähigkeit handelt, nicht um eine rein darstellungsbezogene Einschränkung; daher besteht kein ausgleichsfähiger Anspruch nach § 4a Abs. 1 ATPO. • Verfahrensfolgen: Die Beschwerde ist unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert wurde jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12.06.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufigen Nachteilsausgleich, weil er im summarischen Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass sein ADS eine darstellungsbezogene Einschränkung der vorhandenen Leistungsfähigkeit in den streitigen Klausuren bewirkt; vielmehr spricht das Vorbringen dafür, dass seine geistige/wissenschaftliche Leistungsfähigkeit selbst betroffen ist, was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgleichsfähig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.