Beschluss
14 E 680/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.14E680.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 4 K 2916/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier ‑ ohne die Anforderungen im Prozesskostenhilfeverfahren zu überspannen ‑ nicht der Fall. 3 Die Klage wendet sich gegen den Prüfungsbescheid vom 15. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013. Sie wäre erfolgreich, wenn der Bescheid rechtswidrig wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), also ein Verfahrens- oder Bewertungsmangel vorläge, der zu seiner Aufhebung führen würde. Es besteht keine auch nur gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Mangel vorliegt. 4 Der Senat verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die zutreffen und durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist noch auszuführen: 5 Soweit der Kläger eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses rügt, kann dies schon vom Ansatz her nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da ‑ den Mängel unterstellt ‑ sich daraus kein Mangel des in Rede stehenden Prüfungsbescheides ergäbe. 6 Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens sind nicht erkennbar. Die vom Kläger problematisierte Prüferqualität gibt keine Veranlassung zur Ermittlung von Amts wegen oder zu der vom Kläger beantragten Erhebung von Beweisen. Wer zum Prüfer in der zweiten juristischen Staatsprüfung, nämlich zum Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes (§ 48 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ JAG NRW ‑), berufen werden kann, ergibt sich aus § 49 JAG NRW, insbesondere aus dem dort in Bezug genommenen § 4 Abs. 2, 4 und 5 JAG NRW. Dass die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht vorlägen, ist nicht erkennbar, namentlich nicht aus der Tatsache, dass die Prüfer zum Teil pensioniert waren, oder wegen der vom Kläger vermissten, vom Gesetz aber nicht geforderten spezifischen beruflichen Erfahrungen. Das gilt namentlich für die hier als Prüfer eingesetzten Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, Leitenden Ministerialrat T. und Regierungsdirektorin C. . Die Angriffe des Antragstellers im Übrigen stützen sich auf die von den Prüfern abgegebenen Bewertungen. Ob die Bewertungen den allein maßgeblichen prüfungsrechtlichen ‑ nicht, wie der Kläger meint, prüfungswissenschaftlichen ‑ Anforderungen genügen, ist im Rahmen der Untersuchung von Bewertungsfehlern festzustellen. 7 Soweit der Kläger meint, dass seine Depression prüfungsrechtlich einer Legasthenie gleichzustellen sei, so dass ihm eine Schreibzeitverlängerung hätte gewährt werden müssen, spricht nichts für eine derartige Gleichstellung. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 ‑ 14 E 610/14 ‑, S. 3, m.w.N., und Beschluss vom 12.11.2012 ‑ 14 E 1092/12 ‑, beide ergangen zwischen den hiesigen Beteiligten. 9 Dies wird auch nicht durch das vom Kläger eingereichte Attest des Nervenarztes Dr. Q. vom 3.7.2014 in Frage gestellt, der ausführt, dass die psychische Störung des Klägers mit ihren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbeeinträchtigungen "hinsichtlich ihres Ausmaßes einer Legasthenie gleichkommt". Es kommt nicht auf das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung an, sondern darauf, ob die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist. Letzteres vermag krankheitsbedingt im Einzelfall den Rücktritt von einer Prüfung zu rechtfertigen, nicht aber die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wie durch die hier in Rede stehende Schreibzeitverlängerung. Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken können keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründen. Gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe juristisch zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung, so dass Leistungsschwächen in diesem Bereich nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung begründen, sondern sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfen. 10 Bewertungsfehler liegen nicht vor, wie sich aus der zutreffenden ausführlichen Begründung der angegriffenen Entscheidung ergibt. Soweit der Kläger die Bewertungen der Prüfer für nicht nachvollziehbar hält, weil weder "Erwartungshorizonte" noch Gewichtungsanteile dargelegt seien, ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Die Bewertungen lassen hinreichend erkennen, warum die Ausarbeitungen mit der gegebenen Punktzahl und nicht besser bewertet wurden. Das gilt auch für die Bewertung durch die Zweitprüfer. Die Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten erfolgt "selbstständig" (§§ 54, 14 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ JAG NRW ‑), also nicht etwa "unabhängig voneinander". Daraus ergibt sich, dass die Kenntnis des Zweitkorrektors vom Erstvotum unbedenklich ist. Das alles wird durch die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zum dortigen Landesrecht nicht in Frage gestellt. 11 St. Rspr. seit OVG NRW, Urteil vom 18.10.1974 ‑ XV A 47/74 ‑, OVGE 30, 123, zuletzt Urteil vom 22.5.2003 ‑ 14 A 4813/96 ‑, NRWE Rn 35 f.; allgemein Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rn. 325. 12 Soweit der Kläger aus den Voten Gewichtungsanteile herauszudestillieren versucht, handelt es sich allein um seine Bewertung, nicht die der Prüfer. Die Prüfer haben entgegen der Meinung des Klägers keineswegs ihre Bewertungskriterien nachträglich unzulässig geändert, unzulässig andere Kritikpunkte nachgeschoben oder den Verdacht erregt, eine Veränderung der abgegebenen Bewertung unter allen Umständen auszuschließen. Insofern besteht auch kein Aufklärungsbedarf. 13 Zu den einzelnen Aufsichtsarbeiten ist allein noch zu bemerken: Zur Aufsichtsarbeit S1-222/12 ist entgegen der Auffassung des Klägers die Kritik der Anklageschrift durch den Erstprüfer Leitenden Oberstaatsanwalt L. nicht zu beanstanden. Die Kritik umreißt ‑ gemessen an den Anforderungen des Inhalts einer Anklageschrift nach § 200 StPO ‑ ausreichend die deutlichen Mängel der Leistung des Klägers und bedarf daher keiner weiteren Spezifizierung. So ist etwa offensichtlich, dass der Kläger im Abstraktum nicht die Tatbestandsmerkmale der Straftat nennt. 14 Zur Aufsichtsarbeit V2-222/12 ist an der Kritik der Prüfer an der Darstellung des Mandantenbegehrens nichts auszusetzen. Der Kläger hat verabsäumt, das Begehren auf Zulassung zum Markt und zwar wegen der Eilbedürftigkeit im Wege einstweiligen Rechtsschutzes herauszuarbeiten, ein gedanklicher Mangel, der sich bei der Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung des Rechtsbehelfs negativ ausgewirkt hat. Weiter trifft die Kritik der Erstprüferin zu, die Antragsbefugnis sei zu pauschal behandelt worden. Gegenüber der von der Prüferin als relevantes subjektives Recht für richtig gehaltenen ‑ im Aufgabentext in der ablehnenden Verfügung erwähnten ‑ Vorschrift des § 70 der Gewerbeordnung, der das Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung betrifft, ist die vom Kläger fruchtbar gemachte, zuvörderst ein Abwehrrecht begründende Gewerbefreiheit jedenfalls zu pauschal. Die Kritik beider Prüfer an der Behandlung der Zulassungsrichtlinien ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht hinreichend behandelt, welche Bedeutung der Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsentscheidung oder der Zeitpunkt der Entscheidung über den jetzt geltend gemachten Zulassungsanspruch für die Anwendbarkeit der beiden Richtlinienfassungen hat. Hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien fehlt es mangels Klärung der Rechtsnatur an einer Auseinandersetzung mit der Prüfungsdichte des Gerichts. Schließlich hat die Erstprüferin auch nicht ihre Bewertung der Ausführungen des Klägers zu den Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten im Überdenkungsverfahren zu seinen Gunsten geändert, so dass eine Notenanhebung erforderlich gewesen wäre. Die Erstprüferin hat die klägerischen Erwägungen im Erstvotum nicht als falsch, sondern lediglich als wenig aussagekräftig bezeichnet. Sie hat diesen ‑ somit für sie qualitativ nicht besonders ins Gewicht fallenden ‑ Erwägungen allerdings inhaltlich zugestimmt, was sie im Klausurtext durch Häkchen kenntlich gemacht hat. Nichts anderes hat sie im Überdenkungsverfahren kund getan. 15 Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, die jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage eröffnete. 16 Eine Beweisaufnahme zu den Anforderungen an eine Prüfungsbewertung ist nicht durchzuführen, da die Anforderungen durch das vom Gericht auszulegende Prüfungsrecht, nicht kraft wissenschaftlicher Erkenntnis festgelegt werden. 17 Vom Kläger für notwendig gehaltene Beweisaufnahmen zur Eignung der eingesetzten Prüfer und der Durchführung der Bewertungen rechtfertigen nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie keine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage begründen. Was die Prüferberechtigung betrifft, wird eine Beweisaufnahme, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen beweisbedürftig werden sollten, aller Voraussicht nach keine Tatsachen für einen Verfahrensfehler ergeben. Es spricht nichts dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung der eingesetzten Prüfer nicht vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Bewertungen durch die Prüfer sind beweisbedürftige fachliche Fragen nicht erkennbar. Die Bewertungen der Prüfer selbst sind Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, nicht einer Beweisaufnahme. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.