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Beschluss

12 L 399/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1201.12L399.23.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, bezogen auf die Antragstellerin wie in ihrer am 4. Juli 2022 auf der Internetseite r... veröffentlichten Stellungnahme zu behaupten und zu verbreiten „Die Meinungen, die Frau Q... in einem „Welt"-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten". Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, bezogen auf die Antragstellerin wie in ihrer am 4. Juli 2022 auf der Internetseite r... veröffentlichten Stellungnahme zu behaupten und zu verbreiten „Die Meinungen, die Frau Q... in einem „Welt"-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten". Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin. Sie ist Promotionsstudentin und war bis Oktober 2022 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Antragsgegnerin. Am 1. Juni 2022 verfasste sie mit weiteren vier Autoren einen Artikel in der Tageszeitung „R...“, der auch in deren Online-Angebot unter www.r....de gegen Entgelt abrufbar ist. Dieser trägt die Überschrift „R...“ und die Einleitung „Y...“. Der Artikel enthielt am Ende kurze biographische Hinweise zu den Autoren. Für die Antragstellerin ist aufgeführt „(Die Antragstellerin) ist Doktorandin der Biologie (Behavioural Physiology) an der (Antragsgegnerin)“. Am 2. Juli 2022 wollte die Antragstellerin bei der Antragstellerin unter dem Titel „L...“ einen Vortrag im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaft halten. Die Antragsgegnerin sagte diesen Vortrag jedoch kurzfristig ab. Dies begründete sie in einer auch im Internet verbreiteten Stellungnahme wie folgt: „Zur Absage des Vortrags „L...“ bei der Langen Nacht der Wissenschaften 2022 Stellungnahme der Humboldt-Universität zu Berlin Am 2. Juli 2022 fand nach zwei Pandemie-Jahren endlich wieder eine Lange Nacht der Wissenschaften statt, die seit mehr als 20 Jahren von vielen Wissenschaftseinrichtungen in Berlin ausgestaltet und organisiert wird. Auch an der Humboldt-Universität haben sich zahlreiche Mitglieder für dieses „Fest der Wissenschaft“ engagiert und Vorträge, Workshops und Ausstellungen vorbereitet und organisiert. Der Vortrag „L...“ musste im Interesse der Gesamtveranstaltung Lange Nacht der Wissenschaften abgesagt werden. Grund dafür waren Proteste gegen die Vortragende, die wegen ihrer Mitarbeit an einem Artikel in der „Welt“ Anfang Juni massiv in die öffentliche Kritik geraten ist. Der RefRat der HU hatte am Freitag, 1. Juli 2022, eine E-Mail an die gesamte Studentenschaft verschickt, in der er zur Teilnahme an einer Demonstration gegen den Vortrag aufrief. In der Folge wurden dann auch Gegenaktionen von Unterstützer:innen der Vortragenden angekündigt und vorbereitet. Wir mussten deshalb mit einer möglichen Eskalation rechnen, die die gesamte Lange Nacht der Wissenschaften überschatten und gegebenenfalls massiv stören würde. Die Kritik an der Vortragenden war mit dem Vorwurf verbunden, die HU würde transfeindlichen Überzeugungen eine Bühne bieten. Grundsätzlich versteht sich die Humboldt-Universität als ein Ort, an dem kein Mensch diskriminiert werden sollte, sei es wegen seiner Religion, seiner vermeintlichen Rasse, seiner sexuellen Identität oder wegen irgendeines anderen Merkmals, das als Unterscheidungsmerkmal angesehen wird. Die HU hat sich in ihrem Leitbild dem „wechselseitigen Respekt vor dem/ der Anderen“ verpflichtet. Die Meinungen, die Frau Q... in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten. Es gibt keine Argumente aus wissenschaftlicher Sicht gegen den zur Langen Nacht der Wissenschaften geplanten Vortrag der Wissenschaftlerin zu Fragen des biologischen Geschlechts. Deshalb wird dieser Vortrag nach Rücksprache mit der Referentin nachgeholt. Wir organisieren einen Folgetermin für diesen Vortrag und außerdem zum Thema Wissenschaftsfreiheit, damit beide Themen auf eine, einer Universität angemessene Weise diskutiert werden können.“ Die Antragstellerin wurde nach eigenen Angaben in der Folge massiv angefeindet. Sie hat die Antragsgegnerin letztmalig mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2022 aufgefordert, den unterstrichenen Satz aus ihrer Pressemitteilung zu entfernen. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Ansinnen nicht entsprochen hatte, hat die Antragstellerin zunächst beim Arbeitsgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Oktober 2022, bestätigt mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2022, an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, derzeit der kommissarische Präsident Prof. Dr. U..., im Wiederholungsfall Ordnungshaft höchstens bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen: „Die Kritik an der Vortragenden war mit dem Vorwurf verbunden, die HU würde transfeindlichen Überzeugungen eine Bühne bieten. Grundsätzlich versteht sich die Humboldt-Universität als ein Ort, an dem kein Mensch diskriminiert werden sollte, sei es wegen seiner Religion, seiner vermeintlichen Rasse, seiner sexuellen Identität oder wegen irgendeines anderen Merkmals, das als Unterscheidungsmerkmal angesehen wird. Die HU hat sich in ihrem Leitbild dem „wechselseitigen Respekt vor dem/ der Anderen" verpflichtet. Die Meinungen, die Frau Q... in einem „Welt"-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten." (Unterstreichungen maßgeblich) wenn dies geschieht wie in der öffentlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin, welche am 04.07.2022 auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter https://www.hu-berlin.de/de/pr/nachrichten/juli-2022/nr-2274-2 veröffentlicht wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 – juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser setzt tatbestandlich die begründete Besorgnis voraus, der Antragsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 – juris, Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die tenorierte Äußerung betrifft nach dem mittelbar-faktischen Eingriffsverständnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 70) die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, namentlich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst die persönlichen Lebenssphären und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25). Dieses schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25). So umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen und schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25 m. w. N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird unterteilt in Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre, wobei der Schutzgehalt und die Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung abnehmen, je öffentlicher das betroffene Verhalten ist (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 276/17 – juris Rn. 128). Vorliegend greift die Antragsgegnerin in den Schutzbereich der Sozialsphäre der Antragstellerin ein. Denn sie hat sich durch den von ihr mitgezeichneten Artikel in dem Presseorgan WELT selbst in die (mediale) Öffentlichkeit begeben. Die Antragsgegnerin distanziert sich in ihrer Stellungnahme von den in diesem Artikel zum Ausdruck gebrachten Überzeugungen und bewertet diese als mit ihrem Leitbild und mit ihren Werten unvereinbar. Dadurch ist die Stellungnahme grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Soweit die Antragstellerin jedoch darüber hinaus anführt, sie werde unter anderem auf der Webseite „Twitter“ (jetzt „X“) persönlich angegriffen und damit der Sache nach einen Eingriff in ihre Privatsphäre behauptet, ist dies der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Wie sie plausibel darlegt, beteiligte sich die Antragstellerin schon seit geraumer Zeit vor Veröffentlichung der angegriffenen Stellungnahme aktiv wie passiv an der auf dieser Plattform vorherrschenden polemischen und von persönlichen Diffamierungen geprägten Diskussions“kultur“. Im Übrigen richten sich die vorgetragenen Schmähungen gegen eine Aliaspersonalie („@Frollein_VogelV“) der Antragstellerin, sodass sie, selbst wenn sie durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin mitverursacht worden sein sollten, jedenfalls keinen Eingriff in ihre Privat- oder Intimsphäre begründen könnten, sondern ebenfalls nur der Sozialsphäre zuzuordnen wären. Der mit der Stellungnahme einhergehende Grundrechtseingriff ist rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet es grundsätzlich dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit hoheitlicher Äußerungen ist maßgeblich, ob der Hoheitsträger im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung tätig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 23) und ob er das Sachlichkeitsgebot gewahrt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.11.2022 – 5 A 2808/19 – juris). Die vollziehende Gewalt ist zu rufbeeinträchtigenden Äußerungen grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit diese auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, denn Hoheitsträgern steht mangels Grundrechtsberechtigung kein Recht zur Teilhabe am „Meinungskampf“ zu. Sie befinden sich nicht in einem „freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang” mit den Bürgern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 23). Dies gilt auch für Universitäten, denen zwar im wissenschaftlichen Kontext Meinungsfreiheit aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zukommt, welche sie jedoch nicht gegenüber ihren korporierten Mitgliedern – hier der Antragstellerin als Promotionsstudentin – in Ansatz bringen können. Denn im Verhältnis zu diesen treten sie selbst als Trägerinnen hoheitlicher Gewalt auf; sie können insoweit das ihnen zustehende Abwehrrecht gegen Eingriffe anderer Träger hoheitlicher Gewalt nicht als Eingriffsrecht gegenüber Studierenden anführen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2004 – 8 TG 107/04 – juris Rn. 13). Äußerungen müssen schließlich verhältnismäßig und dürfen nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31). Nach diesen Grundsätzen ist der durch die angegriffene Äußerung bewirkte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die tenorierte Äußerung der Antragsgegnerin noch von ihrer allgemeinen Aufgabenzuweisung gedeckt ist oder einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf, denn sie ist jedenfalls unverhältnismäßig. Die angegriffene Äußerung ist ein Werturteil. Werturteile sind – in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann – in ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Maßgebend ist bei dieser Abgrenzung der Gesamtkontext der fraglichen Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 – juris Rn.13). Die Äußerung lässt sich in der maßgeblichen, für die Antragsgegnerin ungünstigsten Lesart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08 – juris Rn. 23) als Behauptung verstehen, die Gesamtheit der nicht näher bezeichneten Meinungen der Antragstellerin stünde nicht im Einklang mit dem von der Antragsgegnerin in ihrem Leitbild vorgesehenen „wechselseitigen Respekt vor dem/ der Anderen“ und ihrem Selbstverständnis als einem Ort, „an dem kein Mensch diskriminiert werden sollte, sei es wegen seiner Religion, seiner vermeintlichen Rasse, seiner sexuellen Identität oder wegen irgendeines anderen Merkmals, das als Unterscheidungsmerkmal angesehen wird“. Diese Äußerung enthält auch Elemente einer tatsächlichen Behauptung, ist jedoch insgesamt als ein Werturteil auszulegen, weil sie schwerpunktmäßig durch das Element des Dafürhaltens geprägt ist. Diesem Werturteil fehlt es bei objektiver Auslegung der Pressemitteilung an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Denn es wird aus dieser heraus nicht klar, auf welche Meinungen der Antragstellerin die Antragsgegnerin sich konkret bezieht und welche Werte beziehungsweise Elemente ihres Leitbilds sie hiermit für unvereinbar hält. Dies ergibt sich auch nicht aus der Pressemitteilung unter Einbeziehung des zur Streitakte gereichten R...-Artikels. Denn dieser streift mit seiner Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk verschiedene Themenbereiche, sodass auch hier nicht klar hervorgeht, was genau die Antragsgegnerin für unvertretbar mit ihrem Leitbild und mit ihren Werten hält. Der Artikel ist zudem nur gegen Entgelt auf www.r....de abrufbar, sodass ein Dritter nur die Überschrift „R...“ und die Einleitung („Y...“) einsehen und sich so den weiteren Kontext der Äußerung nicht erschließen kann. Der mit der Äußerung verbundene Vorwurf wiegt aufgrund der aufgezeigten Pauschalität besonders schwer, weil ein objektiver Empfänger den Eindruck gewinnen kann, die Antragstellerin bewege sich mit ihren Meinungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Leitbildes und der Werte der Antragsgegnerin. Die Äußerung erweist sich auch nicht als erforderlich, um dem legitimen Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Außendarstellung sowie der Wahrung des öffentlichen Vertrauens in ihre Aufgabenwahrnehmung im Sinne von § 5 des Berliner Hochschulgesetzes Rechnung zu tragen. Es bestehen schon Zweifel, ob ein objektiver Empfänger den biographischen Zusatz „ist Doktorandin der Biologie an der (Antragsgegnerin)“ am Ende des Artikels dahingehend verstehen darf oder gar muss, dass die Antragstellerin für sich beansprucht, ihre Meinung stellvertretend für die Antragsgegnerin zu verbreiten oder diese mit ihrer Meinung zu assoziieren. Denn der Artikel wurde von vier weiteren, nicht an der Antragsgegnerin beschäftigten Personen unterzeichnet, nimmt in seinem Volltext Bezug auf „120 Wissenschaftler, Mediziner, Psychologen, Pädagogen und Vertreter anderer Professionen aus ganz Deutschland“ und führt die Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Antragsgegnerin nicht auf. Dass die Antragstellerin als einfache Doktorandin offiziell für die Antragsgegnerin auftritt, wird der durchschnittliche Leser danach nicht erwarten. Selbst man von einem solchen Eindruck ausgehen wollte, hätte im hier zu entscheidenden Einzelfall beispielsweise der klarstellende Hinweis genügt, dass die Antragstellerin lediglich ihre private Meinung verbreitet und nicht für die Antragsgegnerin gesprochen habe. Einer inhaltlichen Bewertung der Ansichten der Antragstellerin, zumal unter Nennung ihres Namens, bedurfte es hingegen nicht. Ob eine solche Bewertung in anderen Sachverhalten erforderlich sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Denn die streitgegenständliche Stellungnahme ist in dem Internetauftritt der Antragsgegnerin weiterhin öffentlich einsehbar. Zwar mag sie auf der Internetseite nicht prominent verlinkt sein. Sie ist jedoch mit gängigen Suchmaschinen ohne weiteres aufzufinden, wenn man den Namen der Antragstellerin eingibt. Es besteht kein Anlass für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2021 – OVG 1 S 121/21 – juris Rn. 28). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, weil die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, weil das Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache ist.