Urteil
12 K 332/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0514.12K332.23.00
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Leitsätze
Gemeinsame PromO FB Philosophie und Geisteswissenschaften FU Berlin
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemeinsame PromO FB Philosophie und Geisteswissenschaften FU Berlin Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. 1. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 3789), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. 2023, 260). Danach soll ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad – hier der dem Kläger verliehene Grad eines „Doktors der Philosophie“ – wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG das Präsidium auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 K 134.15 – juris Rn. 25). Sowohl die Gemeinsame Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. der Beklagten vom 18. September 2008 (FU-Mitteilungen Nr. 60/2008 vom 2. Dezember 2008) – im Folgenden: PromO 2008 – als auch die nachfolgende Promotionsordnung des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften vom 2. Dezember 2015 (FU-Mitteilungen Nr. 27/2016 vom 1. Juli 2016) – im Folgenden: PromO 2016 – verweisen jeweils in § 18 für die Entziehung des Doktorgrades auf die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu sehen, dass kein Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten in der im Zeitpunkt der Eröffnung des Entziehungsverfahrens geltenden Fassung vom 16. Juni 1999, geändert am 17. April 2002 – Ehrenkodex-Satzung – (FU-Mitteilungen Nr. 29/2002 vom 16. Dezember 2002) durchgeführt worden ist. Die Ehrenkodex-Satzung regelt nicht das Verfahren zur Entziehung des akademischen Grades. Sie soll zu der Feststellung führen, ob – gegebenenfalls auch nur objektives – wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. § 34 Abs. 7 BerlHG wird nicht erwähnt. Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten werden nicht unmittelbar in der Satzung festgelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 26 m.w.Nachw.). b) Die Rüge des Klägers, es habe kein „Anfangsverdacht wegen Plagiaten“ vorgelegen, kann die Rechtswidrigkeit des Überprüfungsverfahrens nicht begründen. Denn die Beklagte hat aufgrund des ihr vorgelegten Gutachtens von Dr. X...geprüft, ob ein Verfahren zur Titelentziehung eingeleitet wird. Sie hat sodann eine Kommission eingesetzt, um zu prüfen, ob dem Kläger der akademische Grad des Doktors der Philosophie wegen Täuschung zu entziehen ist. Die Beklagte hat somit hinreichende Verdachtsgründe gesehen, ein Einziehungsverfahren einzuleiten. Dass der Kläger dies anders beurteilt, ist für die vom Gericht zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Warum das Gutachten von Dr. X... nicht hätte verwertet werden dürfen, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem genannten Gutachten, welches sich mit der Zitierweise der öffentlich zugänglichen Dissertation des Klägers auseinandersetzt, um ein unzulässiges Beweismittel handelt. c) Der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades ging verfahrensfehlerfrei ein Vorschlag des Gremiums voraus, welches für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist (§ 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG). Zur Bestimmung des Gremiums ist die Promotionsordnung heranzuziehen, die die Zuständigkeit für die Beurteilung der Prüfungsleistungen des Promovenden regelt. Abzustellen ist auf die im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens gültige Promotionsordnung. Es ist nicht etwa auf eine im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens nicht mehr geltende Promotionsordnung, die dem damaligen Promotionsverfahren des betreffenden Promovenden zugrunde lag, abzustellen. Denn es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, dem das geltende Recht zugrunde zu legen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 38). Ob die im Zeitpunkt der Einsetzung des Gremiums gültige Promotionsordnung 2008 (auf diesen Zeitpunkt wohl abstellend Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2023 – 7 ZB 22.1386 – juris Rn. 14) oder die im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung in Kraft befindliche Promotionsordnung 2016 (so wohl OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 38) Anwendung findet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn § 9 Abs. 2 PromO 2008 und § 9 Abs. 2 PromO 2016 unterscheiden sich nicht in ihren Regelungen über die Zusammensetzung der Promotionskommission, die über die Prüfungsleistungen des Promovenden entscheidet und damit das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG – im Folgenden Kommission – darstellt. Die Kommission war nicht deshalb fehlerhaft zusammengesetzt, weil die damaligen Gutachter der Dissertation nicht Mitglieder der Kommission waren. Zwar regelt § 9 Abs. 2 PromO 2008 bzw. PromO 2016, dass die Promotionskommission unter anderem aus den Gutachterinnen oder Gutachtern besteht. Diese Vorschrift findet jedoch ausweislich des Urteils der Kammer vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 32 ff. im Titelentziehungsverfahren keine Anwendung. Denn § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG intendiert keine „Spiegelbildlichkeit“ der Gremienzusammensetzung im Entziehungsverfahren. Die Norm verlangt vielmehr eine dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gremienzusammensetzung. Für ein solches Verständnis spricht bereits ihr Wortlaut. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG nimmt auf das Gremium Bezug, das „über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen“ entscheidet. Die allgemeine Bezugnahme auf den akademischen Grad als solchen legt nahe, dass es nicht um eine erneute Einsetzung der Kommission geht, die den spezifisch in Rede stehenden akademischen Grad aufgrund einer bestimmten Prüfungsleistung verliehen hat. Weder personell noch funktional ist eine Identität zu der den akademischen Grad verleihenden Kommission zu verlangen. Die Vorschriften zur Besetzung der Kommission sind damit nur insoweit auf das Entziehungsverfahren anzuwenden, als sie dort auch Sinn ergeben und nicht allein auf das Verfahren, das zur Verleihung des betroffenen akademischen Grades führt, zugeschnitten sind. Vor diesem Hintergrund findet die Vorgabe, dass die Gutachter der Dissertation auch der Promotionskommission angehören müssen, keine Anwendung auf das Entziehungsverfahren. d) Frau Prof. Dr. P...ist als Nachfolgerin des ausgeschiedenen Prof. Dr. P... mit Beschluss des Promotionsausschusses vom 4. Februar 2016 als Mitglied der Kommission ordnungsgemäß bestellt worden. e) Die Rüge des Klägers, dass die Kommission deshalb fehlerhaft besetzt gewesen sei, weil Professor W..., der Vorsitzender des Promotionsausschusses gewesen war, zugleich der Kommission „beratend angehört“ habe, greift nicht durch. Professor W... war nicht Mitglied der Kommission. Er hat an der konstituierenden Sitzung der Kommission am 15. Januar 2016 lediglich als Gast teilgenommen (Bl. 589 VV). Soweit ersichtlich hat er an weiteren Kommissionssitzungen nicht teilgenommen. Im Übrigen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Mitglied der Kommission auch Mitglied des Promotionsausschusses ist, denn ein Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit in beiden Gremien findet sich weder im Verwaltungsverfahrensgesetz, noch im Berliner Hochschulgesetz noch in der einschlägigen Promotionsordnung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 35). Sachliche Erwägungen, die gegen eine Personenidentität von Mitgliedern des Promotionsausschusses und Mitgliedern der Kommission sprechen, sind ebenfalls nicht erkennbar (vgl. VG Berlin, a.a.O.). f) Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerte Verdacht, dass das Kommissionsmitglied Dr. Dr. L... bei seiner seinem akademischen Grad „Doktor der Gesundheitswissenschaften“ (Dr. PH) zugrunde liegenden Dissertation getäuscht habe und die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem am 1. Mai 2025 dem Gericht übermittelten Schriftsatz, dass bei der Technischen Universität Berlin ein Titelentziehungsverfahren „eingeleitet“ sei, aber „noch nicht begonnen“ habe, führen nicht dazu, dass die Kommission fehlerhaft besetzt war. Denn allein der Verdacht, plagiiert zu haben und damit einen akademischen Titel durch Täuschung erworben zu haben, führt rechtlich nicht dazu, dass der Betreffende nicht Mitglied einer Kommission beim Titelentziehungsverfahren sein kann. Anderenfalls hätte der Kläger es in der Hand, allein durch Anschuldigungen Einfluss auf die Zusammensetzung der Kommission zu nehmen. Da das betreffende Kommissionsmitglied über zwei Doktorgrade verfügt, hätte die Entziehung eines Doktorgrades im Übrigen keinen Einfluss auf die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Kommission, promovierter Mitarbeiter zu sein. g) Eine unzulässige Besetzung der Kommission ist auch nicht darin zu erblicken, dass eine Besorgnis der Befangenheit der Kommissionsmitglieder besteht. Allein das Zurverfügungstellen des Berichts der ersten Kommission zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Kommission befangen entschieden hat. In der konstituierenden Sitzung am 15. Januar 2016 erhielten die Mitglieder der Kommission ausweislich des Protokolls die Dissertation des Klägers, einundzwanzig Werke der in der Dissertation verwendeten Literatur sowie das Gutachten von Dr. X... in elektronischer Form. Der den Mitgliedern als Arbeitsgrundlage angebotene Bericht der bisherigen Kommission wurde ohne Einsichtnahme abgelehnt. Eine Beeinflussung der Kommission mit der Folge der möglichen Besorgnis der Befangenheit kann hierin nicht erblickt werden. h) Die Befangenheitsanträge des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen sämtliche Mitglieder der Kommission (Schriftsatz vom 15. April 2019, Bl. 2062 VV) sind mit Beschluss des Präsidiums vom 22. August 2023 zurückgewiesen worden (Bl. 2246 VV). Der Vortrag des Klägers, dass die Befangenheitsanträge nicht ordnungsgemäß vom Präsidium beschieden worden seien, geht somit ins Leere. i) Die Rüge der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten im Promotionsverfahren des Klägers verfängt nicht. Es wird unter anderem geltend gemacht, dass die Erstgutachterin erstmalig eine Promotion betreut habe und weder ordentliche Professorin noch Mitglied des Fachbereichs gewesen sei und dass der Zweitgutachter kein Mitglied des Fachbereichs, sondern ein externer Hochschullehrer gewesen sei. Weder wird substantiiert vorgetragen, weshalb in der Verfahrensweise der Beklagten im Promotionsverfahren eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken sein soll, noch ist ersichtlich, welche rechtlichen Auswirkungen eine möglicherweise nicht einwandfreie Betreuung des Klägers auf das Titelentziehungsverfahren haben soll. Gleiches gilt für den unsubstantiierten Vortrag, die Erstgutachterin habe vom Zitieren nichts gehalten. Insbesondere ist diese vage Behauptung nicht geeignet, den Schluss auf einen Verstoß der Beklagten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu tragen. j) Die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln –) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 14. Januar 2016 (Bl. 577 VV) mit, dass aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin die Kommission neu zusammengesetzt wurde und dieses sich am 15. Januar 2016 konstituieren werde. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zu den Plagiatsvorwürfen umfassend Stellung (Bl. 647 VV, Schriftsatz von 25 Seiten). Mit E-Mail vom 21. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Kommission habe im Juli 2016 beschlossen, dass nach dem derzeitigen Stand beabsichtigt sei, dem Präsidium vorzuschlagen, den verliehenen Doktorgrad zu entziehen. Einzelheiten seien dem Zwischenbericht und den Protokollen der Kommission zu entnehmen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er mehrfach Gebrauch machte (unter anderem mit Schriftsätzen vom 9. August 2016 [Bl. 1189 VV; 19 Seiten], vom 21. November 2017 [Bl. 1680 VV; 55 Seiten] und vom 15. Februar 2018 [Bl. 1376 VV; 15 Seiten]). Auf nochmalige Anhörung seitens der Beklagten im Hinblick auf den Beschluss der Kommission vom 29. November 2018, dem Präsidium vorzuschlagen, den Doktorgrad zu entziehen (Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2019, Bl. 2025 VV), nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2019 Stellung (Bl. 2051 VV, 28 Seiten). Der Vorsitzende der Kommission teilte dem Rechtsamt der Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mit, dass die Einwendungen des Klägers in seinen Schreiben vom 10. Dezember 2018, 27. Dezember 2018, 31. Januar 2019 und 15. April 2019 mit den Mitgliedern der Kommission eingehend erörtert worden seien. Diese Einwendungen führten indes zu keinem anderen Ergebnis und die Kommission halte an dem Entziehungsvorschlag fest. 3. Die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Philosophie“ ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Tatbestandsvoraussetzung findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, auf den § 18 PromO 2008 beziehungsweise § 18 PromO 2016 verweist. Tatbestandsvoraussetzung ist danach, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseren Wissens vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42, 43). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Philosophie“ ab, wonach durch die Promotion über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 3 der im Zeitpunkt der Promotion des Klägers geltenden Promotionsordnung vom 21. Oktober 1985 i.d.F. vom 8. Juli 1998, FU-Mitteilungen Nr. 25/1998 vom 21. Dezember 1998). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.). Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017– 6 C 3.16 – juris Rn. 44). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht hat. Er hat die wörtlich beziehungsweise dem Sinn nach aus anderen Werken entnommenen Stellen in seiner Arbeit entgegen der von ihm abgegebenen Versicherung nicht oder nur unzureichend kenntlich gemacht und diese somit als seine eigene Leistung ausgegeben. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Klägers unbeachtlich, dass eine Vielzahl der Plagiate deskriptive Ausführungen betrifft. Denn die Dissertation des Klägers besteht ganz überwiegend in der Wiedergabe, Zusammenfassung, Strukturierung und vereinzelt auch Auswertung der Entwicklung der P...forschung. Er hat an zahlreichen Stellen in seiner Dissertation – und damit in rechtserheblichem Umfang – das wissenschaftliche Zitiergebot verletzt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach einer eigenständigen Überprüfung der von der Kommission gefertigten und dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Synopse und unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Klägers fest. Die Beklagte hält dem Kläger in der Synopse, die Belegstellen aus dem Dissertationstext des Klägers den Textstellen aus den Originalquellen, die nicht oder nur unvollständig in der Dissertation genannt werden, gegenüberstellt, vor, an über 30 Stellen in dem von ihm verfassten Teil der insgesamt 239 Seiten umfassenden Dissertation nicht oder unzureichend zitiert zu haben. Im Einzelnen: Der Kläger übernimmt an zahlreichen Stellen Textpassagen aus dem Buch „Psychologie der Kreativität“ von Erika Landau. So führt er in seiner Dissertation auf Seite 142 aus: „Hinsichtlich des Kriteriums der Neuartigkeit eines Produktes eröffneten sich Fragen nach dem Bezugsrahmen, also der Ebene in der Hierarchie, in der sich Kreativität manifestieren kann“. Bei Landau, deren Buch im Literaturverzeichnis der Dissertation aufgeführt ist und die an anderen Stellen zitiert wird, heißt es in dem Abschnitt „Produkt“ auf Seite 17: „Neuheit als Kriterium und Maß der Kreativität führte zu einem weiteren Problemkreis, der Frage nach dem Bezugsrahmen, auf den sich das Neue bezieht. Der Bezugsrahmen ist eine Ebene in der Hierarchie, in der sich Kreativität manifestieren kann.“ Der Kläger zitiert Landau nicht und verweist auch auf keine andere Quelle. Der Leser gewinnt somit den Eindruck, dass der Kläger selbst räsoniert, dass sich im Hinblick auf das von ihm im vorhergehenden Absatz eingeführte Kriterium der Neuartigkeit Fragen nach dem Bezugsrahmen stellen. Indes hat er diese Frage inklusive der genaueren Beschreibung des Konzepts des Bezugsrahmens von Landau übernommen. Auch in dem Abschnitt 5.1.2. (Prozess) übernimmt der Kläger an mehreren Stellen Ausführungen von Landau. Am Anfang von Seite 149 der Dissertation zitiert er zwar Landau wörtlich unter zutreffender Angabe der Quelle, gibt aber im Folgenden die Feststellung von Landau (S. 16) wieder, wonach Ghiselin im Unterschied zu anderen Wissenschaftlern das Kriterium für den kreativen Prozess an der Persönlichkeit ansetze, ohne die Quelle zu zitieren. Für den Leser ist nicht erkennbar, dass diese Erkenntnis nicht von dem Kläger, sondern von Landau stammt. Der vorhergehende Hinweis auf Landau bezieht sich nur auf das in Anführungszeichen gesetzte wörtliche Zitat. Auf Seite 156 unterlässt es der Kläger, für die im Rahmen der Abhandlung über die Phasen des kreativen Prozesses getroffene Feststellung, dass das in der sogenannten Präparationsphase (von Landau Vorbereitungsphase genannt, vgl. Landau, S. 66) angesammelte Wissen aufgrund einer „Sensitivität [in] der Wahrnehmung“ und der „Naivität, es zu interpretieren,“ zur Erfahrung wird, anzugeben, dass er die Feststellung von Landau (S. 66) übernommen hat. Der Kläger zitiert zwar zwei Sätze später Landau, dieses Zitat bezieht sich aber nicht auf den inkriminierten Satz, da die Sätze durch einen Satz, der auf eine anderweitige Quelle Bezug nimmt, getrennt sind. So ist für den Leser nicht erkennbar, dass sich das am Ende des Absatzes befindliche Zitat auch auf den inkriminierten Satz beziehen soll. Ähnlich verfährt der Kläger auf Seite 159 im Abschnitt „Verifikationsphase“. Die bildhafte Beschreibung (die „Einsicht“ wird so lange „getestet, geprüft und geformt […], bis sie für das kreative Individuum“ und seiner „Umwelt adäquat“ ist) dieser Phase entnimmt er nahezu wörtlich von Landau (S. 67). Die sechs Sätze später gesetzte Fußnote mit Hinweis auf Landau steht mit dem inkriminierten Satz nicht in Zusammenhang. Denn dieser bezieht sich allein auf die der Fußnote vorangestellte wörtliche Übernahme aus dem Buch von Landau. Im Abschnitt „Assoziationspsychologische Theorien“ (S. 202 ff. der Dissertation) finden sich gehäuft Textübernahmen von Landau aus dem Abschnitt „Die assoziationspsychologische Theorie der Kreativität“ in ihrem Buch (S. 22 f.). Die Aussage des Klägers auf Seite 203 seiner Dissertation, dass die „individuellen Unterschiede“ auf der Fähigkeit beruhen, „entfernte Assoziationen“ bzw. „solche, die wenig miteinander gemeinsam haben, hervorzubringen“, findet sich auf Seite 23 bei Landau. Auch die Beschreibung Landaus, was unter einer (Ideen-) Kontiguität (bei Landau fehlerhaft Kontinguität geschrieben) zu verstehen ist (räumliche und zeitliche Berührung von Vorstellungen, S. 22) übernimmt der Kläger in Fußnote 1195 ohne Verweis auf die Quelle. Der Einlassung des Klägers, es handele sich um Allgemeinwissen, kann nicht gefolgt werden, weil die Beschreibung der Kontiguität durchaus unterschiedlich erfolgen kann und in unterschiedlichen Fachgebieten auch unterschiedlich definiert wird (vgl. z.B. Dorsch, Lexikon der Psychologie [abzurufen unter: https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/kontiguitaet]: Kontiguität, das Zusammenstehen, enge Aufeinanderfolgen [zeitlich und räumlich] von Reizen bzw. von Reiz und Reaktion; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl.: Berührung, Nachbarschaft). Bei der vom Kläger von Landau übernommenen eingrenzenden Definition handelt es sich nicht um Allgemeinwissen. Der Kläger behauptet dies zwar, belegt es aber nicht. Auf Seite 204 seiner Dissertation verwendet der Kläger an mehreren Stellen Formulierungen von Landau aus deren Darstellung der Abhandlung von Sarnoff A. Mednick. Der Kläger zitiert Mednick zwar mehrfach, beispielsweise im Zusammenhang mit wörtlichen Zitaten aus der deutschen Fassung des englischsprachigen Aufsatzes, die hier inkriminierten Stellen hingegen sind kurze Zusammenfassungen der Ausführungen von Mednick, die sich nahezu wörtlich bei Landau (S. 22) finden. Auffallend ist, dass die Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche sowohl im Buch von Landau als auch – im Wesentlichen gleichlautend – in der klägerischen Dissertation in Teilen verkürzend und ungewöhnlich ist und eine eigene Interpretation einfließt. Mednick stellt eine Art des Assoziierens, „Serendipität“, zunächst in zwei Sätzen mit insgesamt 34 Worten als abstraktes Prinzip vor und benennt sodann als deren Anwendungsfälle Erfindungen („inventions“) wie zum Beispiel das Röntgen oder Entdeckungen („discoveries“) wie jene von Penicillin. Landau verkürzt die Darstellung zu Serendipität erheblich, indem sie das abstrakte Prinzip in nur zehn Worten sehr stark zusammenfasst und sodann knapp die Anwendung (neue Entdeckungen) benennt: „‚Serendipität‘ bedeutet, durch Zufall der Umgebungskontinuität zu Assoziationen zu gelangen, die zu neuen Entdeckungen führen“ (S. 22). Offenkundig übernimmt der Kläger in seiner Dissertation diese Verknappung von Landau ohne entsprechenden Nachweis, wenn er schreibt: „Serendipität bedeutet, der Mensch gelange durch Zufall der Umgebungskontiguität zu Assoziationen, die dann zu neuen Entdeckungen führen“. Ohne dies nachzuweisen, hat er die stark straffende Zusammenfassung des abstrakten Prinzips der Serendipität („durch Zufall der Umgebungskontinuität zu Assoziationen zu gelangen“), dessen Erläuterung bei Mednick in immerhin 34 Worten daherkommt, von Landau übernommen. Eine weitere Art, eine kreative Lösung zu erreichen, ist nach Mednick das Assoziieren aufgrund von „Ähnlichkeit“ („similarity“). Als Beispiel nennt er das kreative Schreiben, welches neben Homonymien und Reimen auch Ähnlichkeiten in der Struktur und im Rhythmus der Wörter oder Ähnlichkeiten in den von diesen bezeichneten Gegenständen aufweisen kann. Für Landau kann dieses Kriterium der Ähnlichkeit „in der Kontinuität von Worten, Rhythmen, Strukturen und Objekten für die künstlerische Kreativität förderlich sein“. Auch hier entfernt sich Landau von einer wörtlichen Übersetzung (so spricht sie allgemein von Strukturen, Rhythmen und Worten, nicht aber von der Struktur der Worte oder dem Rhythmus der Worte), und gibt die Gedanken von Mednick frei wieder. Der Kläger übernimmt in seiner Dissertation diese vereinfachende Zusammenfassung von Landau wörtlich, ohne die Quelle zu nennen. Auffällig ist zudem, dass der Kläger – ebenso wie Landau – darauf verzichtet, die von Mednick ebenfalls – und zwar als erstes – benannten Faktoren der Homonymie und des Reims anzuführen, wohl um die Komplexität der Darstellung zu reduzieren. Als dritte Art der kreativen Assoziation nennt Mednick „Mediation“. Er definiert dieses Prinzip zunächst abstrakt und führt sodann sinngemäß aus, dass diese Art der Kontiguität assoziativer Elemente in den Bereichen von großer Bedeutung ist, in denen die Verwendung von (mathematischen, chemischen usw.) Symbolen zwingend ist. Landau fasst dies wiederum recht frei und unter Auslassung der abstrakten Begriffsbestimmung wie folgt zusammen: „‚Vermittlung‘ durch Symbole wie in der Mathematik, Chemie und anderen Wissenschaften kann ebenfalls zu Assoziation anregen, die zu neuen Ideen führen“. Der Kläger schreibt zu „Vermittlung (Mediation)“ unter anderem: „Dies geschehe durch Symbole, z.B. in der Mathematik oder Chemie, und könne ebenfalls zu Assoziationen und damit zu neuen Ideen führen.“ Auch hier übernimmt der Kläger die von der wörtlichen Übersetzung des Textes von Mednick teilweise entfernten Ausführungen von Landau, ohne auf diese Quelle hinzuweisen. Auf Seite 205 verwendet der Kläger zur Beschreibung des Ziels des von Mednick entwickelten „Remote Association Tests“ die stark pointierende Formulierung von Landau, wonach der Test der „Vorhersagbarkeit [der] Kreativität“ dient, die an den Kriterien „Originalität“ und „statistisch seltenes Vorkommen“ der Assoziationen gemessen wird. Auch hier fehlt ein Verweis auf Landau. Auf Seite 210 der Dissertation gibt der Kläger die Ansicht Landaus (S. 24), welche ihrerseits an eine Differenzierung von Wertheimer anknüpft, wieder, wonach bestimmte Lösungen „die Lücke[n] im Ganzen […] [aus]füllen und dadurch Harmonie und Gleichgewicht wiederher[stellen]“. Bei der Darstellung des Ansatzes von Mooney auf Seite 210 der Dissertation greift der Kläger wiederum auf die zusammenfassenden Ausführungen von Landau (S. 24) zurück, wonach Mooney die Wechselwirkung von Person, Prozess, Produkt und Umgebung einbeziehe und der Meinung sei, jedes Studium der Kreativität, das sich nur auf einen dieser Aspekte beschränke und sie als Ganzes aus den Augen verliere, das Problem nicht zur Genüge erfasse. Der Kläger formuliert lediglich geringfügig um, indem er „Studium der Kreativität, […] das sich nur auf einen dieser Aspekte beschränkt“ durch „beschränkte Betrachtung der Kreativität“ auswechselt. Zwar gibt der Kläger die Primärquelle (Mooney) an; aber der erforderliche Hinweis auf die zusammenfassende Zwischenquelle (Landau, S. 24) fehlt. Dass Landau in ihrer Formulierung die Forschung Mooneys sehr stark zusammengefasst hat, zeigt sich auch daran, dass der Kläger an dieser Stelle seiner Dissertation auf den erheblichen Seitenbereich „pp. 331-340“ bei Mooney verweist. In der Dissertation des Klägers finden sich mehrere Textstellen aus dem Buch „Die Kreativität und das Schöpferische“ von Thomas Stocker, ohne dass die Quelle in diesem Zusammenhang zitiert wird. Die einleitenden Sätze zur religiösen Deutung des Schöpferischen in der Antike (S. 23 der Dissertation) werden von Seite 11 des Werkes von Stocker sinngemäß übernommen. Der Kläger formuliert die ersten vier Sätze seines Abschnitts „Antike“ zwar um, übernimmt allerdings den Aufbau und die Struktur von Stocker. Wie Stocker stellt er im ersten Satz klar, dass die religiöse Deutung des Schöpferischen bis in die Zeit der Antike zurückreiche, sodann hebt er wie Stocker im zweiten Satz hervor, dass das Schöpferische bei den Griechen als Ausdruck einer göttlichen Kraft gegolten habe. Im dritten Satz gibt er die Ausführungen von Stocker wieder, wonach der schöpferische Mensch von den Göttern geleitet sei und im Schöpfungsakt Gott aus dem Menschen spreche (Stocker formuliert, „der schöpferische Mensch war also nur das Sprachrohr der Gottheit“). Im Abschnitt über die „Misserfolge in der pädagogischen Praxis“ (S. 116 der Dissertation) übernimmt der Kläger die Kritik von Stocker (S. 22), wonach im pädagogischen Bereich nicht viel mehr als ein „Trainingsziel“ übrig geblieben sei, „das auf eine bestimmte Form des Denkens begrenzt bleibt“. Dass es sich nicht um Allgemeinwissen oder um eine zufällig gleiche Formulierung handelt, zeigt sich durch die Verwendung nicht naheliegender Begriffe („Trainingsziel“) sowie die wörtliche Übernahme von Aussagen, die in vielfältiger Weise anders hätten formuliert werden können. Deutlich wird dies auch auf Seite 209 der Dissertation. Hier führt der Kläger aus: „Der Problemlöseprozess entspricht hier einer folgerichtigen Denklinie, die immer auf das Ganze bezogen bleibt, d. h., dass jeder Denkschritt immer unter Berücksichtigung der gesamten Problemsituation vollzogen wird. Die Frage nach der Definition eines Problems wird durch das Postulat einer offenen bzw. unvollständigen Figur, welche zur geschlossenen oder komplexen Gestalt dränge, beantwortet.“ Dem aufmerksamen Leser entgeht zwar nicht, dass der Kläger hier gestaltpsychologische Theorien (so die übergeordnete Überschrift des Abschnitts, S. 207 der Dissertation) referiert, es findet sich aber in dem hier maßgeblichen Unterabschnitt („Produktives Denken“) kein Quellenhinweis. Dadurch gelangt der Leser zu der Auffassung, dass der Kläger hier selbstständig und mit eigenen Worten die Ansätze der Gestaltpsychologie zusammenfasst. Indes übernimmt dieser in weiten Teilen wörtlich die Ausführungen von Stocker auf Seite 32 seines Buches, wonach „die Gestaltpsychologie im Problemlöseprozess eine folgerichtige Denklinie“ sehe, „die immer auf das Ganze bezogen bleibt. Jeder Denkschritt wird unter Berücksichtigung der gesamten Problemsituation vollzogen. Das Problem stellt sich als eine offene oder unvollständige Figur dar, die zur geschlossenen oder komplexen Gestalt drängt“. Angesichts der vom Kläger vorgegebenen Eigenleistung, die Entwicklung der Kreativitätsforschung strukturiert darzustellen, wiegt eine solche ungekennzeichnete Übernahme einer fremden Leistung schwer. Auch die Aussagen am Ende von Seite 209 und am Anfang von Seite 210 in der Dissertation, wonach die Leistung des Denkens nicht in der zufälligen assoziativen Verknüpfung geistiger Inhalte bestehe und Lösungen sich durch ihren „Funktionalwert“ auszeichnen, der durch „strukturelle Wahrheit“ bzw. „gute Gestalt“ gekennzeichnet sei, sind von Seite 32 des Buches von Stocker entnommen, ohne dass die Quelle genannt wird. Im achten Kapitel der Dissertation, in dem sich der Kläger kritisch mit den Ergebnissen der psychologischen Kreativitätsforschung auseinandersetzt, übernimmt er wiederum in nicht unerheblichem Maße Textpassagen von Stocker. Dieser weist auf Seite 224 seines Buches darauf hin, dass die psychologische Kreativitätsforschung einen bedeutenden Beitrag in der Frage nach dem Verhältnis von psychischer Verfassung und Kreativität geleistet habe. Denn entgegen orthodoxer psychoanalytischer Aussagen sei psychische Stabilität eine wesentliche emotionale Grundbedingung kreativen Verhaltens. Der Kläger führt auf Seite 236 unter der Überschrift „Psychische Gesundheit und Kreativität“ aus, dass die Diskussion einer möglichen Verwandtschaft von Kreativität und psychischer Konstitution einen klaren Schritt nach vorne erfahren habe, denn trotz gegenteiliger Behauptung vereinzelter hartnäckiger Vertreter habe dieses Verhältnis durch die Feststellung gelockert werden können, dass psychische Stabilität eine wesentliche emotionale Grundbedingung für kreatives Verhalten ist. Auch das Fazit am Ende von Seite 237 der Dissertation, wonach weder ein „Konsens“ hinsichtlich „Art und Inhalt der kreativitätsrelevanten Motive“ erreicht worden sei, noch die Möglichkeiten ihrer „wissenschaftlichen Erfassung“ ausreichend geklärt seien, ist Seite 224 des Buches von Stocker entnommen, wonach kein „Konsens“ über „Art und Inhalt der kreativitätsrelevanten Motive“ und die „wissenschaftlichen Erfassungsmethoden“ bestehe. Diese nicht gekennzeichneten Übernahmen wiegen besonders schwer, denn in diesem Kapitel 8 der Dissertation wird ein Resümee der zuvor erfolgten Darstellung von „60 Jahren expliziter Kreativitätsforschung“ gezogen (vgl. S. 233 der Dissertation). Der Kläger übernimmt zahlreiche Textstellen aus dem Buch „Kreativitätsforschung“ von Siegfried Preiser. Am Ende des Abschnittes „Hindernisse historischer Art“ (S. 101 der Dissertation) schreibt er von Seite 14 des Buches von Preiser wörtlich die Feststellung ab, „[d]er geheimnisvolle Schleier der Inspiration, den der Künstler gern über sein Werk legt, verhindert meist den Einblick in den künstlerischen Schaff[en]sproze[ss]“. Der erforderliche Nachweis der Quelle entfällt entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb, weil es sich um „triviales Allgemeinwissen“ handele. Es mag sein, dass vielfach die Meinung vertreten wird, dass sich der Künstler oftmals auf die Inspiration berufe und den Schaffensprozess nicht darlege. Indes befreit dies den Kläger nicht davon, die wörtliche Übernahme der metaphorischen Beschreibung von Preiser kenntlich zu machen. Denn ohne Angabe der Quelle ist der Leser der Auffassung, dass diese bildhafte Feststellung vom Kläger stammt. Der Hinweis des Klägers, dass auch andere Autoren sich in anderem Zusammenhang der Metapher des Schleiers bedienen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger ist nicht, wie er meint, durch den Verweis auf Lückert zu Beginn des Absatzes der ihm obliegenden Zitierpflicht nachgekommen. Denn er behauptet in seiner ausführlichen Stellungnahme (Bl. 1527 ff. VV) noch nicht einmal, dass die inkriminierte Textstelle von Lückert stammt. Allein die Angabe einer (nicht einschlägigen) Quelle und die teilweise Wiedergabe in indirekter Rede ändert nichts daran, dass der Kläger den nicht zutreffenden Eindruck erweckt, dass der inkriminierte Satz von ihm selbst stammt. Zu Beginn des Abschnitts „Ernüchterung und kritische Distanzierung“ (S. 114 der Dissertation) greift der Kläger an mehreren Stellen auf Aussagen von Preiser aus dessen Unterkapitel „Die Ernüchterung“ (Preiser, S. 18 ff.) zurück, ohne die Quelle offenzulegen. Dies betrifft den einleitenden Satz, dass der Phase der „kritiklosen Überschätzung“ eine „realistische Distanzierung“ (bei Preiser in Fußnote 2) folgte und Meilensteine wie die Guilford-Rede (Preiser: große Würfe und geniale Impulse, zu denen sicher auch Guilfords Vortrag von 1950 zähle) seltener wurden und die „wissenschaftliche Kleinarbeit“ begann. Auch hier sind die Einlassungen des Klägers (Bl. 1537 VV) rechtlich unbeachtlich. Es ist ihm zwar zuzugestehen, dass eine wörtliche Übereinstimmung nicht gegeben ist, aber auch bei einer sinngemäßen Übernahme, welche eindeutig vorliegt, ist die Quelle anzugeben. Auch liegt entgegen der Ansicht des Klägers kein nicht zu zitierendes Allgemeinwissen vor. Denn der Kläger nimmt Wertungen vor (die Bezeichnung des Vortrags von Guilford als „Meilenstein“ und die anschließende „wissenschaftliche Kleinarbeit“). Der Leser der Dissertation schreibt die Feststellungen und Wertungen dem Kläger zu, obwohl dieser sie von Preiser übernommen hat, dessen Buch er für seine Arbeit unstreitig genutzt und an einigen Stellen auch korrekt zitiert hat. Der Hinweis des Klägers, dass im nahen Umfeld der Wortfolge Hinweise auf Quellen gegeben seien, ändert wiederum nichts an der Tatsache, dass er bei den inkriminierten Textpassagen die Quelle nicht angegeben hat. In dem betroffenen Abschnitt erfolgt kein Hinweis auf Preiser. Auch wenn die Übernahmen von Preiser nur einige Sätze betreffen, wiegt das Verschweigen der Quelle hier schwer, weil ein Kern der Dissertation betroffen ist. Denn der Abschnitt „Ernüchterung und kritische Distanzierung“ beginnt mit einer bündelnden Zusammenfassung des Übergangs in eine neue Phase der Kreativitätsforschung und gibt eine Einschätzung des Klägers wieder. Hier gewinnt der Leser den Eindruck, dass der Kläger mit eigenen Worten einen wesentlichen Entwicklungsschritt hervorhebt und charakterisiert. Der Kläger, der den genannten Abschnitt der Dissertation eng an die Ausführungen von Preiser in seinem Unterkapitel „Die Ernüchterung“ anlehnt, übernimmt auch den Hinweis auf zwei Veröffentlichungen zur Kreativitätsforschung als Beleg dafür, dass eine „ernüchternde, realistische und kritische Stimmung“ vorherrscht. Die Einlassung des Klägers (Bl. 1543 des VV), dass sich der Hinweis auf die Ernüchterung und Enttäuschung innerhalb der Kreativitätsforschung der 1970er-Jahre in zahlreichen Quellen finde und fachliches Allgemeinwissen darstelle, geht an der Sache vorbei. Denn die Idee, als Beleg für die genannte These zwei Veröffentlichungen in der deutschen Fachliteratur anzuführen, geht auf Preiser und nicht auf den Kläger zurück. Schließlich übernimmt der Kläger aus dem Unterabschnitt „Der Misserfolg“ von Preiser (S. 19) die Aussage, dass eine „eindeutige“ und „präzise Definition von Kreativität“ fehle, sich eine solche als „unmöglich“ herausgestellt habe. Auch hier greift das Argument des Klägers, er gebe Allgemeinwissen der Kreativitätsforschung wieder (Bl. 1546 VV) nicht. Unbeschadet der Tatsache, dass mehrere Autoren auf die Unklarheit des Kreativitätsbegriffs verwiesen haben, ist die Quelle für die bündelnde Feststellung, dass eine „eindeutige und präzise Definition von Kreativität“ „unmöglich“ sei, anzugeben. Auf Seite 141 schreibt der Kläger wörtlich von Seite 36 des Buches von Preiser ab („von Jackson und Messick stammt der bisher klarste und systematische Versuch, Bewertungskriterien, Beurteilungsmaßstäbe und Beurteilerverhaltensweisen zusammenzustellen“). Nicht nachvollziehbar ist die Einlassung des Klägers (Bl. 1554 VV), es handele sich um keine wörtliche Übereinstimmung, weil die in Bezug genommene Wortfolge 16 Wörter umfasse, während die in der Dissertation beanstandete Wortfolge 18 Wörter umfasse. Die unterschiedliche Anzahl der Wörter ergibt sich lediglich daraus, dass der Kläger die Vornamen der beiden aufgeführten Autoren nennt, während Preiser nur die Nachnamen aufführt. Auf Seite 209 der Dissertation im Abschnitt „Produktives Denken“ übernimmt der Kläger zwei Passagen aus dem Werk „Kreativität. Ansätze zur Erweiterung des Intelligenzkonzeptes“ von Gisela Ulmann (S. 27). Diese schreibt, dass der Denkprozess ausgelöst werde, wenn die strukturellen Züge und Forderungen der Situation bemerkt werden, d. h., wenn das Prinzip erkannt werde. Das Prinzip erkennen bedeute eine produktive Umformung der üblichen Problemstellung. Die beiden Aussagen übernimmt der Kläger in seiner Dissertation, ohne die Quelle zu nennen. Seine Einschätzung (Bl. 1586 VV), dass es in der Gestaltpsychologie ähnliche Definitionen des produktiven Denkens gebe, ändert nichts daran, dass er Ulmann oder aber eine andere Quelle, die diese Aussagen beinhaltet, anzugeben hat. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Problemlösung durch strukturelle Verbesserung (ebenfalls auf S. 209 der Dissertation). Auch hier greift der Kläger auf Ulmann (S. 27) zurück. Es ist ihm zwar zuzugestehen, dass er die „Lösung des Problems“ in indirekter Rede darstellt, so dass der Leser erkennt, dass er die Ansicht von Gestaltpsychologen zum Thema „produktives Denken“ wiedergibt. Indes führt der Kläger in dem ganzen Abschnitt keine einzige Quelle auf. Er übernimmt den Ansatz, der sich bei Ulmann findet, wonach eine strukturelle Verbesserung beispielsweise durch Zentrieren nach dem Prinzip der Nähe, Gleichheit, Geschlossenheit und guten Gestalt erfolgen könne. Die Angabe der Quelle ist auch dann erforderlich, wenn durch die Verwendung der indirekten Rede dem Leser zwar erkennbar ist, dass eine Ansicht – hier der Gestaltpsychologen – wiedergegeben wird. Denn in der bündigen Zusammenfassung der Position einer Forschungsrichtung, hier der Gestaltpsychologie, liegt eine gedankliche Leistung. Dass sich die Aussage zum Prägnanzprinzip an mehreren Stellen der Fachliteratur findet, macht sie noch nicht zum fachspezifischen Allgemeinwissen. Bei der Darstellung der Schöpfungsmythen (S. 13 der Dissertation) orientiert sich der Kläger an dem veröffentlichten Vortrag von Rainer M. Holm-Hadulla zum Thema „Kreativität – ein Lebensthema“. So greift er als Beispiele für die Ursprünge der Kreativität auf die Höhlenmalereien der Chauvet-Höhle und die Venus von Willendorf zurück und führt dann aus, dass diese Mythen als ein Versuch des Menschen zu verstehen seien, den Aufbau der Wirklichkeit kausal zu begründen, wobei es sich bei diesen Mythen nicht um Welt- und Menschenbilder handele, die ausschließlich frühere Gesellschaften charakterisieren, sondern es äußerten sich vielmehr Vorstellungen über Kreativität in ihnen, die auch heute noch von Bedeutung seien. Diese Aussage stellt eine Paraphrase der Ausführungen von Holm-Hadulla dar, wonach der frühe Mensch in Schöpfungsmythen nach Erklärungen von Ursache und Aufbau der Wirklichkeit gesucht habe; dabei artikulierten die Schöpfungsmythen nicht nur das Welt- und Menschenbild früher Gesellschaften, sondern spiegelten Vorstellungen über Kreativität, die auch heute noch von Bedeutung seien. Auch hier entfällt die Pflicht, die Quelle zu zitieren, nicht dadurch, dass es sich um Allgemeinwissen handelt. Denn der Zusammenhang von Kreativität und Schöpfungsmythen kann auf vielseitige Weise erläutert werden. Die hier gewählten Elemente der Beschreibung (die Suche, den „Aufbau der Wirklichkeit“ zu erklären; kein Welt- und Menschenbild, „Vorstellungen über Kreativität […], die auch heute noch von Bedeutung sind“) gehen erkennbar auf Holm-Hadulla zurück, so dass er zu zitieren ist. b) Die Täuschungshandlung ist auch erheblich. Es handelt sich bei der dargestellten Übernahme von Textstellen aus nicht oder nicht korrekt ausgewiesenen Quellen nicht um lediglich unsauberes wissenschaftliches Arbeiten. Die oben dargestellten Plagiatsstellen prägen die Arbeit bei einer Gesamtbetrachtung. Zwar übernimmt der Kläger jeweils eher kleinere Passagen aus anderen Werken, ohne dies kenntlich zu machen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Übernahmen, die die Annahme, an einzelnen Stellen sei lediglich wissenschaftlich nachlässig gearbeitet worden, nicht rechtfertigen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Dissertation um eine gemeinsam mit einer anderen Doktorandin gefertigte Arbeit handelt, so dass der Umfang des von dem Kläger ausgearbeiteten Teils, in dem sich die genannten ungekennzeichneten Übernahmen befinden, auf ca. 120 Seiten beläuft. Bei der Dissertation handelt es sich um eine überwiegend deskriptive, die bisherige P...forschung zusammenfassende Abhandlung. Die vorgegebene (Eigen-)Leistung des Klägers liegt in einer strukturierenden und mit Bewertungen verbundene Zusammenfassung der Entwicklung der P...forschung. Eine Vielzahl der festgestellten inkriminierten Stellen betrifft nun gerade diese Leistung des strukturierenden, einordnenden, teilweise bewertenden Zusammenfassens der Forschungsleistungen Dritter, bestimmt damit die vorgelegte Leistung in qualitativer Hinsicht. Jedenfalls bei einer qualitativ-quantitativen Gesamtbetrachtung prägen einige anderen Quellen entnommene Ausführungen die Dissertation. Dies betrifft, wie oben dargelegt, Stellen, in denen der Kläger vorgibt, ein Fazit der bisherigen Ausführungen zu ziehen oder eigene Feststellungen zu treffen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers – wie unter 3 a) bereits für einige Textübernahmen dargestellt – nicht, dass es sich an vielen Stellen um (und sei es fachspezifisches) Allgemeinwissen handele. Denn Ziel der wissenschaftlichen Abhandlung ist es ausweislich deren Einleitung, die Vielzahl der bis dato erfolgten Veröffentlichungen zur P...forschung zusammenfassend darzustellen und zu ordnen. Wenn dann bei Wiedergabe und Zusammenfassung des bisherigen Forschungsstandes auf Formulierungen und Wertungen Dritter, deren wissenschaftliche Leistung darin liegt, bereits ein Substrat der vorliegenden Forschungsergebnisse beziehungsweise Theorien erstellt zu haben, zurückgegriffen und dies seitens des Klägers nicht offengelegt wird, wird der Leser der streitgegenständlichen Dissertation getäuscht. Meint er doch, diese wissenschaftliche Leistung sei originär vom Kläger erbracht worden. Die Anforderungen an die wissenschaftlichen Zitierregeln sind hier in keiner Weise zurückgenommen. Dass für den Leser erkennbar ist, dass an vielen Stellen der Dissertation bestehende Literaturinhalte wiedergegeben werden, entbindet den Kläger nicht, bei Wiedergabe dieser Inhalte die Quelle, die herangezogen wurde, genau anzugeben. Die Wiedergabe von Textstellen aus nicht (hinreichend) zitierten Quellen durchzieht die gesamte Arbeit und findet sich nicht lediglich an wenigen Stellen. c) Der Kläger handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger es zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation zu täuschen. Auf eine solche subjektive Haltung des Klägers ist angesichts der festgestellten inkriminierten Stellen zu schließen. Denn der Kläger übernahm in nicht unwesentlichem Umfang wörtliche Textpassagen oder zumindest sinngemäß Gedanken aus Werken Dritter, die er in diesem Zusammenhang entweder überhaupt nicht oder aber nicht hinreichend zitiert. d) Die Täuschung war auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Dissertation trotz der Vielzahl fehlender Angaben von hinzugezogenen Quellen angenommen und als Leistung bewertet hätte, die zur Verleihung des Grades führt. e) Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid zutreffend erkannt, dass § 34 Abs. 7 BerlHG Ermessen einräumt („auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG Ermessen“). Sie hat das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Rechtszustandes, sein Vertrauen auf den Bestand des Doktorgrades und seine durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützte Berufsfreiheit, sein Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Auswirkungen der Titelentziehung auf sein soziales und gesellschaftliches Ansehen in der Öffentlichkeit abgewogen mit dem Interesse der Beklagten an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und dem öffentlichen Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit. Beanstandungsfrei hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen darauf abgestellt, dass wegen der hohen Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit die Interessen des Klägers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten müssen. Die durchaus schwerwiegenden Folgewirkungen für den Kläger verpflichten die Beklagte nicht dazu, zum Schutz der Grundrechte des Klägers von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen. Aus der gewichtigen Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 48). Ein milderes Mittel kommt, unabhängig von der Frage, ob ein solches mangels normativer Regelung überhaupt möglich ist (hierzu Gutachten von Gärditz vom 27.Oktober 2020, https://www.cdu-fraktion.berlin.de/image/inhalte/file/ G%C3%A4rditz-Gutachten-Rechtssache-Giffey%20(27_10_2020).pdf; Gutachten von Battis vom 4. November 2020, https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2020/fup_20_210_battis-gutachten-instrument-ruege/2020-11-04-BerlHG-Gutachten-Battis.pdf), hier im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. 4. Die Entziehung des Titels ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 – juris Rn. 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), er zudem tatsächlich auch darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Dem Zeitfaktor kann bei Verletzungen des schlechthin grundlegenden Gebots der Eigenständigkeit wissenschaftlicher Leistungen kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil der Doktorgrad dann eine Befähigung bescheinigt, die der Inhaber nicht nachgewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 49). Es fehlt auch am Umstandsmoment. Der Kläger kann sich bereits nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Verleihung des Doktorgrades durch arglistige Täuschung erwirkt hat und deshalb nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 49 ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 2 LA 1/17 – juris Rn. 17). Im Übrigen sind keinerlei Umstände erkennbar, die Veranlassung dazu gegeben haben könnten, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Entziehung des Titels nicht mehr geltend macht. Trotz des insgesamt langen Zeitraums bestand zwischen der Beklagten und dem Kläger über dessen Prozessbevollmächtigte durchgehend Kontakt und es ist seitens der Beklagten nicht der Anschein erweckt worden, dass das Verfahren nicht fortgeführt wird. Die lange Dauer des Verfahrens ist unter anderem auch deshalb eingetreten, weil die Beklagte aufgrund der Änderung der Rechtsprechung eine neue Kommission einsetzen musste und weil sie zahlreiche umfangreiche Schriftsätze des Klägers bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und diverse Anträge (Akteneinsicht, Anträge auf Übersendung von Gerichtsentscheidungen, Befangenheitsanträge) zu bearbeiten hatte. Ein über den Verwirkungsaspekt hinausgehender Anspruch auf Vertrauensschutz steht dem Kläger nicht zu. Das gilt schon deshalb, weil das Vertrauen eines Begünstigten, eine Rechtsposition behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig ist, wenn er sie durch Täuschung erwirkt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 65). 5. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb dem Kläger die Promotionsurkunde trotz der Entziehung des Doktorgrades zu belassen wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – 3 A 319.05 – juris Rn. 60). 6. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Herausgabepflicht nicht nachkommt, ist zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt gemäß § 11 VwVG bei einer nicht vertretbaren Handlung, wie sie hier in Rede steht, in Betracht. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes (1.000 Euro) bestehen keine Bedenken. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. C. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob einer der ursprünglichen Gutachter der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen ist, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission vorsieht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Fischer Dr. Neugärtner Jenssen BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Fischer Dr. Neugärtner Jenssen Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Doktorgrades. Der Kläger erstellte gemeinsam mit der Klägerin des Verwaltungsstreitverfahrens VG 12 K 322/23, in dem diese sich ebenfalls gegen die Entziehung des Doktorgrades wendet, eine Dissertation mit dem Titel x.... Die Beklagte promovierte ihn am 31. Januar 2009 für diese Dissertation mit dem Gesamturteil „cum laude“ zum „Doktor der Philosophie“. Der Dissertation war eine schriftliche, von dem Kläger unterzeichnete Erklärung beigefügt. Diese lautete: „Hiermit versichern wir, O... und R..., dass wir die vorgelegte Arbeit selbstständig verfasst haben. Andere als die angegebenen Hilfsmittel haben wir nicht verwendet“. Die Erklärung ordnet zudem die Bearbeitung einzelner Abschnitte der Dissertation dem Kläger beziehungsweise seiner Mitpromovendin zu. Im Oktober 2013 wurde der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie der Beklagten auf mögliche Plagiate in der Dissertation des Klägers hingewiesen. Zur Überprüfung dieser Vorwürfe setzte die Beklagte eine Kommission als zuständiges Gremium ein. Diese bildete sie zunächst entsprechend der im Zeitpunkt der Promotion geltenden Promotionsordnung i.d.F. vom 8. Juli 1998. Zur Anpassung ihres Verfahrens an die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris), beschloss der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2015, die Kommission nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens geltenden Promotionsordnung zu besetzen. Als Mitglieder wurden die Hochschullehrer des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Beklagten Prof. Dr. R... als Vorsitzender, Prof. Dr. X..., Prof. Dr. Z..., Prof. Dr. W... sowie der wissenschaftliche Mitarbeiter der Beklagten Dr. Dr. G...berufen. Nach der konstituierenden Sitzung der Kommission am 15. Januar 2016 teilte Prof. Dr. P... unter dem 22. Januar 2016 dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit, dass er an der Kommission nicht mitwirken könne, da der Aufwand, dessen Umfang er im Vorfeld nicht habe absehen können, seine zeitlichen Ressourcen deutlich übersteige. Der Promotionsausschuss setzte sodann mit Beschluss vom 4. Februar 2016 (Bl. 1227 des Verwaltungsvorgangs [VV]) Frau Prof. Dr. H...P... als Mitglied der Kommission ein. In seiner 13. Sitzung am 29. November 2018 beschloss die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Klägers, dem Präsidium der Beklagten vorzuschlagen, den dem Kläger verliehenen Grad eines „Doktors der Philosophie“ zu entziehen (Bl. 1992 VV). Das Präsidium formulierte in seiner Sitzung vom 29. Januar 2019 die Absicht, dem Vorschlag der Kommission zu folgen und dem Kläger und seiner Mitpromovendin jeweils den Doktorgrad zu entziehen (vgl. Bl. 2030 VV). Dazu hörte die Beklagte diesen mit Schreiben vom 3. Februar 2019 an. Der Kläger und seine Mitpromovendin nahmen mit Schreiben vom 15. April 2019 Stellung. Unter dem 20. September 2019 beantragte der Kläger die Durchführung eines Verfahrens nach der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Die Beklagte antwortete dem Kläger im November 2019, dass sie nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, ein solches Verfahren durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 nahm der Kläger hierzu nochmals Stellung. Das Präsidium beschloss in seiner Sitzung vom 22. August 2023, dem Entziehungsvorschlag der Kommission zu folgen (vgl. Bl. 2246 VV). Mit Bescheid vom 25. August 2023 entzog der Präsident der Beklagten dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Philosophie“, verpflichtete ihn, die Promotionsurkunde herauszugeben und drohte für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass der von dem Kläger angefertigte Teil der Dissertation umfangreiche Textstellen enthalte, die aus fremden Werken ohne eine hinreichende Kennzeichnung wörtlich oder in leicht umformulierter Form, teilweise auch in Form einer Übersetzung, übernommen worden seien. Durch die Übernahme der fremden Textstellen ohne eine hinreichende Kennzeichnung habe der Kläger den falschen Eindruck erweckt, dass der Dissertation eine eigene gedankliche Leistung zugrunde liege. Er habe damit über den Umfang der Selbstständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten als Maßstab für die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht zugrunde zu legen. An Arbeiten, die nicht das Ziel hätten, Theorien und empirische Forschungen zu produzieren, seien keine besonders niedrigen Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen. In der Gesamtschau könne die Dissertation nicht mehr als Eigenleistung gelten. Der Kläger habe auch vorsätzlich gehandelt. Im Hinblick auf die Anzahl der nicht gekennzeichneten Quellen und das systematische und planmäßige Vorgehen liege kein lediglich fahrlässiges Handeln vor. Ausweislich der von dem Kläger mit Abgabe der Dissertation eingereichten Eigenständigkeitserklärung sei ihm bewusst gewesen, dass alle Übernahmen von Fremdtexten auszuweisen seien. Im Rahmen des Ermessens seien die grundrechtsrelevanten Nachteile mit dem öffentlichen Interesse an einer Entziehung abzuwägen und dabei insbesondere das persönliche Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Rechtszustandes und das durch Zeitablauf entstandene Vertrauen auf den Bestand des Doktorgrades zu berücksichtigen. Durch die Entziehung des Doktorgrades könne das soziale und gesellschaftliche Ansehen des Klägers sowie seine wissenschaftliche Reputation beschädigt werden. Außergewöhnliche Auswirkungen, wie die Vernichtung der beruflichen Existenz, seien nicht erkennbar. Seitens der Beklagten sei das öffentliche Interesse an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und somit das öffentliche Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit zu berücksichtigen. Die wissenschaftliche Redlichkeit sei eine Grundlage der Wissenschaft, sie diene somit dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses und stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach Abwägung dieser betroffenen Positionen sei das Präsidium zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Klägers hinter das überwiegende öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Ein milderes Mittel wie die Aufforderung zur Nachbesserung oder eine Rüge komme wegen des erheblichen Umfangs der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm erteilte Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entscheidung herauszugeben. Mit der am 19. September 2023 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Philosophie“. Er beruft sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Das Recht der Beklagten, den Doktorgrad zu entziehen, sei verwirkt. Denn zwischen der Sitzung der Kommission am 11. Juli 2016 (Bl. 1045 VV), in der die Kommission erstmals ihre Absicht bekundet habe, dem Präsidium die Entziehung des Doktorgrads vorzuschlagen, bis zum streitgegenständlichen Bescheid seien acht Jahre vergangen, in denen die Beklagte untätig geblieben sei und das Verfahren verschleppt habe. Es stelle einen Verfahrensfehler dar, dass die Beklagte keine Überprüfung durch eine Plagiatssoftware zur „Objektivierung der Bewertung“ vorgenommen habe. Bei einer durch den Kläger vorgenommenen Überprüfung der gesamten Dissertation durch eine Plagiatssoftware habe sich ein Ähnlichkeits-Score von nur 2 % bei nur 63 Fundstellen ergeben, die einzeln zu überprüfen wären. Ein Plagiat liege danach nicht vor. Es habe bereits keinen Anfangsverdacht für die Überprüfung eines Plagiats gegeben. Denn das Überprüfungsverfahren sei eingeleitet worden, um Druck zur Durchsetzung zivil- und erbrechtlicher Ansprüche der R... zu erzeugen. Diese Stiftung habe das von der Beklagten zum Anlass des Überprüfungsverfahrens genommene Gutachten von I... in Auftrag gegeben, welches einem Beweisverwertungsverbot unterliege und deshalb nicht genutzt werden dürfe. Die Besetzung der Kommission sei fehlerhaft. Die Nachrückerin Prof. Dr. P... sei ohne formellen Beschluss in die Kommission gelangt. Es verstoße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, dass der Vorsitzende des Promotionsausschusses zugleich Mitglied der Kommission gewesen sei. Denn ihm komme als Vorsitzendem des Promotionsausschusses eine herausragende Bedeutung zu, er entscheide letztlich „seine eigenen Ergebnisse“. Die Kommission sei auch befangen gewesen, weil ihr der Bericht der ersten, nach früherer Rechtslage gebildeten Kommission zur Kenntnis gegeben worden sei. Die im Entziehungsverfahren erhobenen Befangenheitsanträge seien vom Präsidium nicht ordnungsgemäß beschieden worden. Die Art und Weise der Verfahrensführung – mangelnde Bereitschaft, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen; längere Untätigkeit sowie ungebührliche Verfahrensverzögerung ohne sachlichen Grund – begründe die Besorgnis der Befangenheit. Es bestehe der Verdacht, dass Dr. Dr. L...bei seiner Dissertation plagiiert habe, was ihn als Mitglied der Kommission disqualifiziere. Für die von dem Kläger im Jahr 2008 erstellte Dissertation sei ein anderer Maßstab anzulegen als für heutige Dissertationen. Die Dissertation des Klägers habe damals wissenschaftlich etwas Neues dargestellt. Jeder Gedankengang, der nicht aus eigener geistiger Leistung bestehe, sei kenntlich gemacht. Es könne bei der Vielzahl der Fußnoten vorkommen, dass einige wenige Querverweise falsch aufgeführt worden seien. Die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, denn das damalige Promotionsverfahren des Klägers sei „außerhalb der vorhandenen und etablierten FU-internen Strukturen durchgeführt“ worden. Frau Dr. Z... sei zum ersten Mal als Hauptgutachterin einer Promotion berufen worden, obwohl sie nicht Mitglied des Fachbereichs und nie ordentliche Professorin, sondern lediglich akademische Mitarbeiterin gewesen sei. Als Zweitgutachter sei ebenfalls kein Mitglied des Fachbereichs, sondern ein externer Hochschullehrer beauftragt worden. Auch sei die Betreuung durch die Erstgutachterin fehlerhaft gewesen. Diese habe vom Zitieren nichts gehalten. Die Beklagte habe im angegriffenen Bescheid keine Abwägung im Hinblick auf den wissenschaftlichen Wert der Arbeit vorgenommen und nicht geprüft, was von der Dissertation an Wert nach Abzug der Plagiate übrig bleibe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht mehr gewahrt. Eine zehnjährige Verfahrensdauer seit Einleitung des Verfahrens im Oktober 2013 bis zum Titelentzug im August 2023 bei einer Dissertation von 239 Seiten stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, der dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung widerspreche. Die lange Verfahrensdauer reduziere das Entziehungsermessen zugunsten des Klägers auf Null. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei im Jahr 2008 kein anderer Maßstab an die Leistungen von Promovierenden gestellt worden. Eine Promotion habe – damals wie heute – eine eigene wissenschaftliche Leistung darzustellen. Der angefochtene Bescheid setze sich umfangreich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Es liege im Hinblick auf die Intensität des Verstoßes gegen die Zitierregeln keine wissenschaftliche Nachlässigkeit vor. Es sei im Übrigen nicht relevant, dass die Arbeit wissenschaftlich Neues offenbare. Denn das Vorliegen wissenschaftlicher Ergebnisse stehe einer Entziehung eines akademischen Grades nicht entgegen. Es gebe keine Pflicht der Beklagten zu einer digitalen Plagiatsprüfung. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Frau Prof. Dr. P... sei vom Promotionsausschuss ordnungsgemäß als Nachfolgerin von Prof. Dr. P...als Mitglied der Kommission eingesetzt worden. Die Befangenheitsrügen seien ordnungsgemäß vom Präsidium beschieden worden. Abwägungsfehler bei der Entscheidung der Beklagten lägen nicht vor. Die lange Verfahrensdauer begründe weder einen Verfahrens- noch einen Ermessensfehler. Sie sei unter anderem dadurch bedingt, dass die Kommission aufgrund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin neu einzusetzen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.