Urteil
3 K 134.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0223.3K134.15.0A
5mal zitiert
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. (Rn.15)
2. Gremium, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, ist die Prüfungskommission. (Rn.19)
3. Geht die Entscheidung zur Entziehung eines akademischen Grades auf den Vorschlag eines unzuständigen Gremiums zurück, handelt es sich um einen wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler. (Rn.27)
Tenor
Der Bescheid des Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. (Rn.15) 2. Gremium, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, ist die Prüfungskommission. (Rn.19) 3. Geht die Entscheidung zur Entziehung eines akademischen Grades auf den Vorschlag eines unzuständigen Gremiums zurück, handelt es sich um einen wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler. (Rn.27) Der Bescheid des Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 25. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 3789). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Nach § 32 Abs. 2 BerlHG, der gemäß § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG im Entziehungsverfahren entsprechend Anwendung findet, dürfen Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Der Leiter der Hochschule hat hier auf Grundlage von Empfehlungen unzuständiger Gremien entschieden. Dies stellt einen wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler dar. Die Entscheidung wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2015 zwar von dem Präsidenten der Beklagten als deren Leiter getroffen, so dass Bedenken gegen die Zuständigkeit insoweit nicht bestehen. Dieser Entscheidung ging jedoch fehlerhaft kein Vorschlag des Gremiums voraus, welches für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Welches Gremium dies ist, bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Entziehung geltenden Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Beklagten vom 17. Februar 2005 - PO 2005 - (AMBl. der Beklagten Nr. 31/2005). Dies entspricht dem Grundsatz, dass bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides maßgebend ist. Auch die im Präsens gehaltene Formulierung in § 34 Abs. 8 BerlHG spricht für die Anwendung der im Zeitpunkt der Entziehung geltenden Regelungen (vgl. Urteil des VG Berlin vom 8. Juli 2015, VG 12 K 423.14, Rn. 30 f., juris). Da das Promotionsverfahren des Klägers mit der Verleihung des Doktorgrades abgeschlossen war und es sich bei dem Entziehungsverfahren um ein neues, unabhängiges Verfahren handelt, kommt auch eine Fortgeltung der für den Kläger im Verleihungsverfahren geltenden Promotionsordnung vom 1. Juni 1995 - PO 1995 - (AMBl. der Beklagten Nr. 7/1996) auf Grund der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 PO 2005 nicht in Betracht. Die Kammer gibt ihre insoweit entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, VG 3 A 894.07, S. 8 der Entscheidungsgründe, unveröffentlicht) auf. Gemäß der PO 2005 ist das Gremium, das für die „Entscheidung“ über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zuständig ist, die Prüfungskommission. Denn sie bewertet im Verfahren der Verleihung gemäß § 16 Abs. 1 PO 2005 die Disputation und bildet gemäß § 16 Abs. 4 PO 2005 aus dem Ergebnis der bestandenen Disputation und der Bewertung der Dissertation eine Gesamtnote. Hinsichtlich ihrer Bestellung und Zusammensetzung gilt auch im Entziehungsverfahren § 13 PO 2005. Danach bestellt der Dekan die Prüfungskommission und bestimmt den Vorsitzenden. Die Prüfungskommission besteht aus drei Hochschullehrern. Ihr soll der Betreuer angehören. Ernstliche Zweifel, dass die Prüfungskommission das maßgebliche Vorschlagsgremium i.S.d. § 34 Abs. 8 BerlHG ist, ergeben sich entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht daraus, dass die Prüfungskommission bei der Bildung der Gesamtnote die Leistung der Dissertation nicht mehr eigenständig bewertet, sondern gemäß § 16 Abs. 2 PO 2005 für die Note der Dissertation nur den Mittelwert aus den vorhandenen gutachterlichen Noten bildet. Denn zum einen stellt § 13 Satz 2 PO 2005 eine personelle Verknüpfung zwischen der Prüfungskommission und den für die Bewertung der Dissertation verantwortlichen Gutachtern her. Nach dieser Vorschrift soll der Prüfungskommission der Betreuer angehören, der wiederum gemäß § 9 Abs. 2 PO 2005 als Gutachter bestellt werden soll. In der Regel ist damit zumindest ein Mitglied der dreiköpfigen Prüfungskommission an der originären Bewertung sowohl der Dissertation als auch der Disputation beteiligt. Vor allem aber sieht weder die PO 2005 noch eine sonstige Satzung der Beklagten ein anderes Gremium vor, dem bei der Bewertung der Promotionsleistungen im Verhältnis zur Prüfungskommission eine maßgeblichere Bedeutung zukäme. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die beiden Gutachter, die die Dissertation benoten, kommen bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie kein „Gremium“ bilden. Sie werden vielmehr einzeln bestellt und bewerten die Dissertation nacheinander in zwei voneinander unabhängigen Gutachten (vgl. § 9 und § 10 PO 2005). Auch der Fakultätsrat, auf dessen Beschluss der Präsident im vorliegenden Fall seine Entscheidung ganz maßgeblich stützte, scheidet als zuständiges Gremium aus. Im Promotionsverfahren hat der Fakultätsrat lediglich Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Zulassung von Doktoranden (§ 4 Abs. 2 PO 2005) und der Publikation der Dissertation (§ 8 Abs. 2 PO 2005). Er beschließt zudem über die Verleihung der Ehrendoktorwürde (§ 26 Abs. 2 PO 2005) und kann in Fällen, in denen ein Gutachter die Dissertation ablehnt, einen Drittgutachter bestellen oder entscheiden, dass die Dissertation zu überarbeiten ist (§ 12 Abs. 2 PO 2005). Im regulären Verleihungsverfahren trifft er jedoch keinerlei Entscheidung über die Dissertation oder die Disputation. Dasselbe gilt für die – fakultätsübergreifend eingerichtete – Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die im Bescheid des Präsidenten als weiteres Gremium genannt wird, auf dessen Prüfung und Empfehlung hin die Entziehung erfolgte. Die Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten ist zudem auch gemäß §§ 5, 6 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung zur Sicherung guter Wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (AMBl. der Beklagten Nr. 6/2014) für eine eigenständige abschließende Prüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die Abgabe von Empfehlungen gegenüber dem Präsidenten nur dann zuständig, wenn der Vorgang nicht den Entzug akademischer Grade zur Folge haben kann. Kommt die Entziehung eines akademischen Grades nach vorläufiger Prüfung hingegen in Betracht, so hat die Kommission den Vorgang gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung an den Dekan der fachlich zuständigen Fakultät zur Veranlassung der Prüfung durch das dort zuständige Gremium weiter zu leiten. Schließlich trifft auch die Promotionskommission, die ebenfalls im vorliegenden Verfahren beteiligt wurde, keine Entscheidungen über die dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistungen im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG. Sie ist zwar gemäß § 19 PO 2005 anzuhören, wenn sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass der Doktorand über wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades getäuscht hat und der Dekan darüber zu entscheiden hat, ob die Gesamtprüfung oder ein Teil davon für nicht bestanden zu erklären ist. Daraus folgt jedoch nur in ganz bestimmten Konstellationen, nämlich dann, wenn ein Täuschungsversuch nach der Bewertung der Prüfungsleistungen und noch vor Aushändigung der Urkunde bekannt wird, eine Beteiligung der Promotionskommission. § 34 Abs. 8 BerlHG stellt jedoch nicht auf das Gremium ab, das bereits im Verleihungsverfahren mit Täuschungsvorwürfen befasst werden kann, sondern auf dasjenige, das über die Prüfungsleistungen entscheidet. Ausgehend von dieser allgemein gehaltenen Formulierung kommt es darauf an, welches Gremium im regulären Promotionsverfahren über die Prüfungsleistungen entscheidet. Dies entspricht auch dem Verständnis des Entziehungsverfahrens als ein auf den „actus contrarius“ zur Verleihung gerichtetes Verfahren (vgl. hierzu auch Urteil des VG Berlin vom 8. Juli 2015, VG 12 K 423.14, a.a.O). Im regulären Verleihungsverfahren ist die Promotionskommission jedoch, anders als die Prüfungskommission, in keiner Weise mit den Prüfungsleistungen des Doktoranden befasst. Im Übrigen trifft auch in dem in § 19 PO 2005 geregelten speziellen Verfahren vor Aushändigung der Urkunde nicht die Promotionskommission selbst, sondern der Dekan die Entscheidung, ob die Prüfung ganz oder in Teilen für nicht bestanden zu erklären ist. Angesichts der hier anwendbaren Regelung zur Entziehung eines akademischen Grades in § 34 BerlHG vermag auch die Argumentation der Beklagten, § 19 PO 2005 sei wegen einer unbeabsichtigten Regelungslücke der PO 2005 zum Entziehungsverfahren analog heranzuziehen, nicht zu überzeugen. Da die Vorschrift des Hochschulgesetzes zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in den Promotionsordnungen nicht zwingend erforderlich. Dementsprechend beschränkte sich die PO 1995 für die Entziehung des Doktorgrades nach Aushändigung der Urkunde auf eine Verweisung auf § 34 Abs. 8 BerlHG (vgl. § 21 PO 1995). Wird eine satzungsmäßige Regelung hierzu getroffen, hat diese sich in dem engen Rahmen des § 34 BerlHG zu bewegen. Damit kommt nach der PO 2005 allein die Prüfungskommission als Vorschlagsgremium im Sinne des § 34 Abs. 8 BerlHG in Betracht. Ein solches Gremium ist hier im gesamten Entziehungsverfahren nicht beteiligt worden. Geht die Entscheidung zur Entziehung eines akademischen Grades auf den Vorschlag eines unzuständigen Gremiums oder – wie hier – auf Vorschläge mehrerer unzuständiger Gremien zurück, handelt es sich um einen wesentlichen, zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensfehler (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – VG 12 K 423.14 – juris, Rn. 33; sowie Urteil vom 1. Dezember 2011 – VG 3 A 894.07 -, unveröffentlicht). Das den Entzug des Doktorgrades empfehlende sachverständige Gremium nimmt im Entziehungsverfahren eine zentrale Rolle ein. Dessen Vorschlag ist zwingende Voraussetzung für die Entscheidung, dem Inhaber den akademischen Grad zu entziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine – anders als die hier beteiligten Gremien zu besetzende – Prüfungskommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und eine Entziehung nicht vorgeschlagen hätte. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf § 2 Abs. 2 VwVfgBln i.V.m. § 46 VwVfG berufen, der für die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers voraussetzt, dass dieser die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Heilungsmöglichkeiten von Verfahrensfehlern gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG hingewiesen hat, kann offen bleiben, ob im Entziehungsverfahren eine Heilung durch nachträgliche Beschlussfassung des zuständigen Gremiums überhaupt in Betracht kommt oder aber durch § 34 Abs. 8 BerlHG ausgeschlossen wird. Denn einen solchen Beschluss hat es hier auch nach Erlass des Entziehungsbescheides nicht gegeben. Darüber hinaus wäre der Entziehungsbescheid aber selbst dann formell rechtswidrig, wenn man die Promotionskommission für das zuständige Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 BerlHG hielte. Denn ausweislich des Bescheides des Präsidenten vom 25. Februar 2015 hat dieser seine Entscheidung auch nicht auf einen Vorschlag der Promotionskommission gestützt. Diese wird in dem Bescheid zwar erwähnt. Ihr wurde aber offenbar eine rein vorbereitende Funktion bei der Überprüfung der Plagiatsvorwürfe zugeschrieben. Als maßgebliche Grundlage der Entziehungsentscheidung dienten vielmehr – so der Bescheid – die Empfehlung der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und der Beschluss des erweiterten Fakultätsrats vom 13. November 2014. Diese beiden Gremien scheiden jedoch – wie oben ausgeführt – als Gremium, das i.S.d. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG den Vorschlag zur Entziehung unterbreitet, aus. Dass hier bei den Beschlüssen des Fakultätsrats zudem entgegen §§ 34 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 BerlHG in entsprechender Anwendung auch sämtliche nicht promovierten Mitglieder mitgestimmt haben, bedarf daher keiner näheren Erörterung. Da der Entziehungsbescheid vom 25. Februar 2015 rechtswidrig ist, gilt dies auch für die Nebenentscheidung, die Promotionsurkunde nach § 2 Abs. 2 VwVfgBln i.V.m. § 52 VwVfG herauszugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Nr. 3 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des ihm von der Beklagten verliehenen Doktorgrades. Der 1... geborene Kläger studierte in Jordanien Rechtswissenschaft und in Indien Politikwissenschaften und Internationales Recht. Im Jahr 2002 wurde er als Promotionsstudent an der Beklagten eingeschrieben. Mit Gesuch vom 9. Februar 2005 beantragte der Kläger die Zulassung zur Promotion an der Juristischen Fakultät der Beklagten mit seiner Dissertation „H...“. Die Zulassung erfolgte mit Bescheid des Dekans vom 17. Februar 2005. Der Betreuer des Klägers, Herr Prof. H..., bewertete die Dissertation in seinem Erstgutachten vom 29. März 2005 im Ergebnis mit „cum laude“. Zu derselben Bewertung gelangte Herr Prof.K... im Zweitgutachten vom 10. Mai 2005. Die mündliche Doktorprüfung legte der Kläger am 7. Juli 2005 vor einer Prüfungskommission, bestehend aus Herrn Prof. W... (Vorsitzender), Frau PD Dr. W... (Fachprüferin) und Herrn Prof. H... (Betreuer und Erstgutachter), ab. Die Prüfungskommission bewertete die mündliche Leistung mit „cum laude“ und legte als Gesamtnote aus der Dissertation und der Disputation „cum laude“ fest. Mit Urkunde vom 2... 2005 verlieh die juristische Fakultät der Beklagten dem Kläger den akademischen Grad „Doctor iuris“. Im September 2013 wandte sich ein Mitglied der VroniPlag Wiki-Gruppe der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin an die Beklagte und teilte mit, in der Dissertation des Klägers seien umfangreiche Plagiate nachgewiesen worden. Die bei der Beklagten eingerichtete Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (im Folgenden: Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten) beschloss daraufhin, den Vorgang an die Promotionskommission der Juristischen Fakultät weiterzuleiten. Diese beauftragte Herrn Prof. H..., der an der Beklagten den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht innehatte, ein Gutachten über die Dissertation des Klägers im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu erstellen. In seinem Gutachten vom 1. Dezember 2013 kam Herr Prof. H... zu dem Ergebnis, dass die Arbeit des Klägers an mehreren Stellen über längere Absätze, teilweise sogar Seiten, textidentische oder leicht abgewandelte Texte im Vergleich zu diversen Internetpublikationen aufweise, ohne diese zu zitieren. Insgesamt befänden sich auf rund 30 Prozent der Seiten plagiierte Stellen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers stellte Herr Prof. H... in einem ergänzenden Gutachten vom 1. April 2014 im Ergebnis fest, die Einwände des Verfassers hätten die Vorwürfe insgesamt nicht entkräften können. Die Promotionskommission beschloss auf Grundlage dieser Gutachten in ihrer Sitzung vom 16. April 2014 einstimmig, dem Fakultätsrat zu empfehlen, gegenüber dem Präsidenten der Beklagten eine Empfehlung zur Entziehung des Doktortitels auszusprechen. In der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats der Juristischen Fakultät vom 22. Mai 2014 erläuterte der Dekan ausweislich des Protokollauszugs den Stand der Verfahren zu möglichem wissenschaftlichen Fehlverhalten des Klägers und eines weiteren ehemaligen Doktoranden. Die Promotionskommission sei in beiden Fällen zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um Plagiate handele und empfehle den Entzug der Doktortitel. In dem Protokollauszug wird sodann der Wortlaut von § 34 Abs. 8 BerlHG wiedergeben und festgehalten: „Der erweiterte Fakultätsrat der Juristischen Fakultät schließt sich der Empfehlung der Promotionskommission mit folgendem Ergebnis an: 12 Ja-Stimmen, eine Enthaltung, keine Gegenstimmen“. Der Präsident der Beklagten beanstandete daraufhin gegenüber der Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten, dass der Fakultätsrat über die zwei behandelten Plagiatsfälle in einem Abstimmungsvorgang und nicht getrennt voneinander entschieden habe. Die Kommission erörterte dies in ihrer Sitzung vom 4. November 2014 und empfahl sodann der Juristischen Fakultät die getrennte Weiterverhandlung beider Fälle. Der Entzug der Titel werde weiterhin in beiden Fällen empfohlen. In seiner Sitzung vom 13. November 2014 beschloss der Fakultätsrat zum Verfahren des Klägers erneut und „einstimmig“, dass sich der erweiterte Fakultätsrat der Empfehlung der Promotionskommission anschließe. Mit Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 25. Februar 2015, mit unterzeichnet von dem Vorsitzenden der Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten, entzog die Beklagte dem Kläger den Doktorgrad. In dem Bescheid heißt es, die Entziehung erfolge auf Grundlage der Empfehlung der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die den Vorgang geprüft habe, sowie auf Grundlage des Beschlusses des erweiterten Fakultätsrats der Juristischen Fakultät vom 13. November 2014, in deren Auftrag die Promotionskommission die Arbeit auf den Verdacht des Plagiats hin überprüft habe. Diesen Bescheid greift der Kläger mit seiner am 23. März 2015 erhobenen Klage an. In der Begründung wendet er sich gegen den Plagiatsvorwurf. Gegen das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades hat der Kläger zunächst nichts eingewandt. In der mündlichen Verhandlung hat sich sein Prozessbevollmächtigter jedoch den von der Kammer geäußerten Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides angeschlossen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin vom 25. Februar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Entziehungsbeschluss. Zum Verfahren macht sie – bezugnehmend auf die von der Kammer geäußerte Rechtsauffassung – Zweifel geltend, ob die Prüfungskommission tatsächlich das für den Vorschlag zur Entziehung des Doktorgrades zuständige Gremium sein könne. Nach § 34 Abs. 8 BerlHG sei darauf abzustellen, wer über die dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistungen entscheide. Im Promotionsverfahren werde die Prüfungskommission aber erst bestimmt, wenn die Dissertation einschließlich der Benotung bereits angenommen sei. Zumindest über die Dissertation entscheide sie daher nicht selbst. Bei der Einbeziehung der Dissertation in die von der Prüfungskommission gebildete Gesamtnote handele es sich um reinen Normenvollzug. Anstelle der Prüfungskommission komme vielmehr eine Zuständigkeit der – hier beteiligten – Promotionskommission in entsprechender Anwendung des § 19 der einschlägigen Promotionsordnung in Betracht. Nach dieser Vorschrift sei die Promotionskommission im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Dekan zuständig, wenn eine Täuschung des Doktoranden vor Aushändigung der Urkunde bekannt werde. Für das Verfahren über die Entziehung eines bereits erworbenen Grades weise die Promotionsordnung eine nicht beabsichtigte Regelungslücke auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Promotionsvorgang und zwei Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Entziehungsverfahren Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.