Urteil
12 K 68.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1027.12K68.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 3789). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule - hier die Beklagte, § 1 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 BerlHG - verliehener akademischer Grad - hier der dem Kläger verliehene Grad eines „Doktors der Wirtschaftswissenschaft“, § 35 Abs. 5 BerlHG - wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 134.15 - juris Rn. 25). § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung zum Dr. rer. pol. des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft vom 13. Februar 2013 (FU-Mitteilungen Nr. 14/2013 vom 17. April 2013), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2017 (FU-Mitteilungen Nr. 36 /2017 vom 14. November 2017) - im Folgenden: PromO 2013 -, verweist für die Entziehung des Doktorgrades auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades wurde zu Recht vom Präsidium der Beklagten getroffen. Wer Leiter der Hochschule ist, bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 BerlHG. Danach werden die Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet. Gemäß § 7a Satz 1 BerlHG kann jedoch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 BerlHG zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Davon hat das Konzil der Beklagten mit Zustimmung aller beteiligten Stellen Gebrauch gemacht und eine Teilgrundordnung - Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998), fortgeltend gem. § 137a BerlHG längstens bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG, erlassen. In § 2 Abs. 1 Teilgrundordnung ist - ausdrücklich als Ausnahme zu § 52 Abs. 1 BerlHG - geregelt, dass die Beklagte durch das Präsidium geleitet wird, dem der Präsident, der Erste Vizepräsident und bis zu drei weitere Vizepräsidenten sowie der Kanzler angehören. Das Präsidium arbeitet nach dem Kollegialprinzip; die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums hat der Präsident. Da es sich bei § 52 Abs.1 BerlHG um eine generelle Definition und Funktionszuweisung handelt, findet die Vorschrift in allen Fällen Anwendung, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule oder den Leiter/die Leiterin der Hochschule anspricht. An Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung „Leiter oder Leiterin der Hochschule“ träte somit nach § 52 Abs. 1 BerlHG bei der Beklagten eigentlich der Präsident, nach der Teilgrundordnung stattdessen aber das Präsidium. Da § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zuweist, tritt auch in dieser Vorschrift das Präsidium der Beklagten an die Stelle des Präsidenten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 28 f.). Das Präsidium der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 29. Januar 2019, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ zu entziehen. Damit wurde die Entscheidung von der zuständigen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 8 BerlHG getroffen. Der Präsident, der die Beklagte vertritt (vgl. § 5 Abs. 1 der Teilgrundordnung), erlässt sodann den Bescheid (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 33). b)Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass kein Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten vom 6. Juli 1998 - Ehrenkodex-Satzung (Amtsblatt der Beklagten vom 16. Dezember 2002 Nr. 29/2002) durchgeführt worden ist. Die Ehrenkodex-Satzung regelt nicht das Verfahren zur Entziehung des akademischen Grades. Sie soll zu der Feststellung führen, ob - gegebenenfalls auch nur objektives - wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. § 34 Abs. 7 BerlHG wird nicht erwähnt. Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten werden nicht unmittelbar in der Satzung festgelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 26 m.w.Nachw.). c)Der Beschluss des Dekanats der Beklagten vom 10. Januar 2018, die Dissertation zu überprüfen, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beschluss von lediglich drei Mitgliedern (Prodekan für Forschung, Prodekan für Studium und Lehre sowie Verwaltungsleiterin) gefasst worden ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG Hochschulgremien beschlussfähig sind, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Da das Dekanat gemäß § 15 Abs. 1 der Teilgrundordnung aus dem Dekan oder der Dekanin, bis zu zwei Prodekanen oder Prodekaninnen und dem Verwaltungsleiter oder der Verwaltungsleiterin besteht, war die Beschlussfähigkeit bei Beschlussfassung durch drei Mitglieder gegeben. d)Der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades ging verfahrensfehlerfrei ein Vorschlag des Gremiums voraus, welches für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist (§ 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG). Welches Gremium dies ist, bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Entziehung geltenden Regelung (hier: Promotionsordnung 2013). Denn die Regelung des § 34 Abs. 8 BerlHG meint dasjenige Gremium, das heute über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zu entscheiden hätte. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aus der Verwendung der Präsens- form - „zuständig ist“ - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 40). Nach § 12 Abs. 3 PromO 2013 besteht die vom Promotionsausschuss eingesetzte Promotionskommission aus mindestens vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von denen in der Regel drei Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft sein sollen, und einer oder einem am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft zugelassenen Doktorandin oder Doktoranden mit beratender Stimme. Diese Vorgaben wurden beachtet. Entgegen der Ansicht des Klägers waren nicht nur zwei (neue) Gutachter zu bestellen. Zum einen sind die beiden Gutachter, die die Dissertation bewerten, bereits kein „Gremium“. Sie werden vielmehr einzeln bestellt und bewerten die Dissertation in zwei voneinander unabhängigen Gutachten (§ 11 Abs. 1, 3 PromO 2013; vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 134.15 - juris Rn. 21). Zum anderen verlangt § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ein Votum des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. c PromO 2013 die Promotionskommission nach Durchführung der Disputation die Promotion unter Berücksichtigung der Gutachten bewertet, ist diese das Gremium, welches für die Entscheidung über die Prüfungsleistungen zuständig ist und somit das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG. Somit hätte der Promotionsausschuss entgegen der Ansicht des Klägers nicht mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 PromO 2013 mit der erneuten Begutachtung der Dissertation beauftragen müssen. Der Kläger irrt, wenn er meint, streitgegenständlich sei die Bewertung der Dissertation. Streitgegenständlich ist die Entziehung des akademischen Grades. Hierfür hat das Gremium zu prüfen, ob der akademische Grad durch Täuschung erworben wurde. Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine prüfungsrechtliche Bewertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45). Daher gibt es auch aus prüfungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung, nur die Gutachter mit der Frage, ob die Voraussetzungen der Entziehung des akademischen Grades vorliegen, zu betrauen. e)Das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG war ordnungsgemäß besetzt. aa) Die Berufung der am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft zugelassenen Doktorandin in die Promotionskommission entspricht § 12 Abs. 3 PromO 2013. Dass dieses Mitglied des Gremiums selbst noch nicht promoviert ist und somit nicht eine durch die Promotionsprüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzt, ist im Hinblick darauf, dass sie nur eine beratende Stimme hat, unschädlich (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 52). Es ist darüber hinaus zu beachten, dass es hier nicht um die Bewertung einer Prüfungsleistung geht, sondern um die Feststellung einer Täuschung. Besorgnis der Befangenheit ist nicht darin zu erblicken, dass die Doktorandin Mitarbeiterin des Vorsitzenden des Promotionsausschusses ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2016 - 4 A 214/13 - juris Rn. 41 f.). Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit müssen weitere Anhaltspunkte dazukommen. Solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Der Erstgutachter der Dissertation des Klägers war nicht in das Gremium zu berufen. Zwar sieht § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013 vor, dass mindestens ein Gutachter des Doktoranden auch Mitglied der Promotionskommission ist, die Vorschrift findet im Rahmen des Entziehungsverfahrens jedoch keine Anwendung. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG intendiert keine „Spiegelbildlichkeit“ der Gremienzusammensetzung im Entziehungsverfahren. Die Norm verlangt vielmehr eine dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gremienzusammensetzung. Sie ist damit eher als Rechtsgrund- denn als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen. Für ein solches Verständnis spricht bereits ihr Wortlaut. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG nimmt auf das Gremium Bezug, das „übe r die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen“ entscheidet. Die allgemeine Bezugnahme auf den akademischen Grad als solchen und die Verwendung der Pluralform („Prüfungsleistungen“) belegen, dass es nicht um eine erneute Einsetzung des Gremiums geht, dass den spezifisch in Rede stehenden akademischen Grad aufgrund einer bestimmten Prüfungsleistung verliehen hat. Weder personell noch funktional ist eine Identität zu dem den akademischen Grad verleihenden Gremium zu verlangen. Die Vorschriften zur Besetzung des Gremiums sind damit nur insoweit auf das Entziehungsverfahren anzuwenden, als sie dort auch Sinn ergeben und nicht allein auf das Verfahren, das zur Verleihung des betroffenen akademischen Grades führt, zugeschnitten sind. Vor diesem Hintergrund findet die Vorgabe, dass einer der Gutachter der Dissertation auch der Promotionskommission angehören muss, keine Anwendung auf das Entziehungsverfahren. Es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 -, juris Rn. 44f.). Das Entziehungsverfahren stellt daher auch kein prüfungsrechtliches Verfahren mit der Folge eines (vergleichbaren) Bewertungsspielraums der Gremienmitglieder dar, denn die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, setzt keine prüfungsspezifischen Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2006 - 6 B 67.06 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44). Diesen divergierenden Rechtscharakter des Entziehungsverfahrens gegenüber dem ursprünglichen (prüfungsrechtlichen) Bewertungsverfahren verdeutlicht auch § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG, der § 32 Abs. 2 BerlHG für entsprechend anwendbar erklärt. Die Vorgabe zur Qualifikation der Prüfer in § 32 Abs. 2 BerlHG findet nämlich unmittelbar nur auf Prüfungsverfahren Anwendung, so dass die gesetzliche Notwendigkeit des Verweises in § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG gerade belegt, dass das Entziehungsverfahren ein aliud zum ursprünglichen Promotionsverfahren als einem solchen Prüfungsverfahren darstellt. Der Verweis bestätigt damit auch, dass die Vorgaben zur Besetzung des Gremiums nicht ohne weiteres spiegelbildlich für das Entziehungsverfahren gelten, denn ansonsten wäre § 32 Abs. 2 BerlHG ohne weiteres anwendbar und der Verweis überflüssig gewesen. Vielmehr muss infolge der mithin normativ anerkannten unterschiedlichen Rechtsnatur von Promotions- und Entziehungsverfahren die Anwendbarkeit der Maßgaben zur Zusammensetzung der Promotionskommission für das Entziehungsverfahren in jedem Einzelfall überprüft werden. Innerhalb des somit eigenständigen Entziehungsverfahrens gibt es jedoch keinen „Gutachter“. Die Funktion des Gutacht ers besteht nur während des Promotionsverfahrens und endet mit dem Abschluss der Promotion, spätestens also mit der hier am 27. Juli 1999 erfolgten Aushändigung der Promotionsurkunde (vgl. § 15 Abs. 5 der im Zeitpunkt der Promotion des Klägers geltenden Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 27. Januar 1993, FU-Mitteilungen Nr. 28/1993 vom 8. November 1993 - PromO 1993). Auch der Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013 spricht dagegen, dass es verpflichtend ist, einen der Gutachter in das Gremium nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen. Während des Promotionsverfahrens setzen sich die beiden Gutachter intensiv mit der Dissertation auseinander und erstellen Gutachten über diese (vgl. § 11 PromO 2013; so auch § 8 PromO 1993). Eine Bewertung der Promotionsleistung findet jedoch erst durch die Promotionskommission nach der Disputation unter Berücksichtigung dieser Gutachten statt (vgl. §§ 12 Abs. 2 lit. c, 14 Abs. 1-2 PromO 2013). Die Einbeziehung zumindest eines Gutachters in diesen Prozess der Bewertung der Promotionsleistung scheint geboten, da die Gutachter infolge ihrer Rolle zentral für die Einschätzung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden sind. Während des Entziehungsverfahrens geht es jedoch nicht mehr um eine solche Bewertung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden, sondern um die Beantwortung der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des § 34 Abs. 7 BerlHG verwirklicht ist. Das Mitwirken eines Gutachters in dem Gremium nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen - obwohl durchaus Argumente dafür angebracht werden könnten, dass er hierbei nicht unbefangen wäre, da er indirekt auch über die eigene „Bewertungsleistung“ urteilen müsste -, jedoch keinesfalls geboten, da die Funktion des Gutachters nur während des Promotionsverfahrens besteht und auch nur während dieses Verfahrens zentral ist. Sofern der Kläger anführt, dass zur Bewertung, inwiefern eine die wissenschaftliche Arbeit (quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau) prägende Täuschungshandlung vorliegt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 44) erneut eine Gesamtbetrachtung des Werks erforderlich und damit die Mitwirkung zumindest eines ursprünglichen Gutachters geboten sei, führt dies nicht zu einer Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Satz 3 PromO 2013 im Entziehungsverfahren. Unabhängig davon, inwiefern es zweckmäßig erscheint, die Gutachter auch außerhalb ihrer Zugehörigkeit zum Gremium gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG in das Entziehungsverfahren einzubeziehen - wie vorliegend durch Einholung der Stellungnahme des noch lebenden Erstgutachters geschehen -, verbleibt es bei der gebotenen Differenzierung zwischen dem Promotionsverfahren, in dem die wissenschaftliche Leistung begutachtet und bewertet wird, sowie dem Entziehungsverfahren, in dem eine Rechtsfrage beantwortet wird, nämlich inwiefern die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 BerlHG erfüllt sind. Diese Rechtsfrage kann ohne weiteres - wenn nicht unter Umständen sogar unbefangener (s.o.) - von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür entsprechend der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation - selbstverständlich - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45). Kenntnis der streitgegenständlichen wissenschaftlichen Leistung ist weder Privileg noch Alleinstellungsmerkmal der ursprünglichen Gutachter, sondern diese kann und muss sich das Gremium gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG unabhängig von einer Mitwirkung der Gutachter beschaffen. Die anwendbaren Vorgaben zur Zusammensetzung des Gremiums, dem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 vier Hochschullehrer angehören müssen, von denen drei Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sein sollen, sichern ab, dass eine entsprechende Sachkunde zur Beurteilung der Bedeutung und des Umfangs eines etwaigen Plagiats gegeben ist und die Arbeit in den (damaligen) wissenschaftlichen Kontext eingeordnet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45). cc) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die vom Promotionsausschuss eingesetzte Promotionskommission auch Mitglieder umfasst, die dem Promotionsausschuss angehören. Ein Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Promotionsausschuss und zur Promotionskommission findet sich weder im Berliner Hochschulgesetz noch in der einschlägigen Promotionsordnung. Daher kann von einer, wie der Kläger meint, beabsichtigten Organtrennung zwischen Promotionsausschuss und Promotionskommission keine Rede sein. § 13 Abs. 2 Satz 2 PromO 2013, wonach Mitglieder des Promotionsausschusses bei Disputationen anwesend sein dürfen, begründet allein ein Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Promotionsausschusses, aber keine Inkompatibilität. Auch sachliche Erwägungen, die gegen eine Personenidentität von Mitgliedern des Promotionsausschusses und Mitgliedern der Promotionskommission sprechen, sind nicht erkennbar. dd) Der Kläger hat kein Vorschlagsrecht hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Gremiums im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG. Zwar sieht § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO 2013 vor, dass bei der personellen Zusammensetzung der Promotionskommission Vorschläge der Doktorandin oder des Doktoranden berücksichtigt werden sollen. Indes finden die Regelungen der Promotionsordnung, wie bereits oben unter bb) ausgeführt, eine dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens entsprechende Anwendung. Das Vorschlagsrecht soll dem Doktoranden die Möglichkeit geben, dass in der Promotionskommission, die über die Annahme der Dissertation entscheidet, die Disputation durchführt und die Promotion abschließend bewertet (§ 12 Abs. 2 PromO 2013), Personen vertreten sind, die e r für geeignet hält, weil sie beispielsweise seine studentische oder wissenschaftliche Laufbahn begleitet haben oder seiner Ansicht nach besondere Kenntnisse bezüglich des Themas der Dissertation haben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass das Vorschlagsrecht dem Mitgliedschaftsverhältnis der Doktoranden zur Beklagten (vgl. § 5 Abs. 1 PromO 2013) und dem sich aus dem Promotionsverhältnis ergebenden Betreuungsverhältnis (vgl. § 9 PromO 2013) entspringt. Im Entziehungsverfahren hingegen besteht kein promotionsrechtliches Betreuungsverhältnis und der Promovierte ist oftmals nicht mehr Mitglied der Beklagten. Es geht nicht mehr darum, dass der Doktorand die aus seiner Sicht für die Bewertung der Promotion geeigneten Personen vorschlägt. Das Promotions- und Bewertungsverfahren ist beendet. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum das in der Promotionsordnung für das Promotionsverfahren vorgesehene Vorschlagsrecht des Doktoranden im Entziehungsverfahren, bei dem die Mitglieder des Gremiums zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen belastenden Verwaltungsakt vorliegen, Geltung beanspruchen sollte. f)Auch die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Bln.) i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2018 die Eröffnung des Überprüfungsverfahrens mit und kündigte an, dass er vor einer Entscheidung über eine mögliche Entziehung des Doktorgrades Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten werde. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte ihm die Beklagte mit, dass es zur Überzeugung des Gremiums feststehe, dass seine Dissertation eine Vielzahl plagiierter Textstellen enthalte und er über die Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht habe. Diesem Schreiben war eine 71 Seiten umfassende Synopse beigefügt. Die Stellungnahme des Klägers sowie das als Anlage beigefügte Gutachten seiner Prozessbevollmächtigten zu 1 gingen am 18. Juni 2018 bei der Beklagten ein und wurden umgehend an die Mitglieder des Gremiums weitergeleitet. In der Sitzung vom 27. Juni 2018 diskutierten die Mitglieder des Gremiums die Stellungnahme des Klägers sowie das Gutachten seiner Prozessbevollmächtigten. Damit ist die Beklagte dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG nachgekommen, dem Betroffenen gegenüber anzukündigen, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist, und er innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit erhält, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. BeckOK VwVfG, Ba- der/Ronellenfitsch, 48. Edition, Stand 1. Juli 2020, § 28 Rn.15). Entgegen der Ansicht des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anhörung nur „pro forma“ erfolgt ist und das Ergebnis des Gremiums bereits festgestanden hat. Zwar äußert die Beklagte in ihrem oben genannten Anhörungsschreiben vom 27. April 2018 die „Überzeugung“ des Gremiums, dass eine Vielzahl plagiierter Textstellen vorliege und die Auffassung bestehe, dass der Kläger mit Täuschungsvorsatz gehandelt habe, sie bringt hierdurch aber lediglich das Ergebnis der bisherigen Untersuchung und der Diskussion im Gremium zum Ausdruck. Denn im Anhörungsschreiben wird dem Kläger ausdrücklich die Gelegenheit zur Stellungnahme unter einer angemessenen Fristsetzung eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine Entziehung des Doktorgrades eine Ermessensentscheidung darstelle, sodass er die Gesichtspunkte mitteilen solle, die bei der Ausübung des Ermessens beachtet werden sollten. Für die Anhörung ist es unerlässlich, dass die Behörde die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, dem Beteiligten gegenüber bekannt macht. Es ist darüber hinaus zweckdienlich, dass sie mitteilt, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 15). Das Anhörungsschreiben teilt dem Kläger das bisherige Ermittlungsergebnis und die beabsichtigte Entscheidung des Gremiums mit. Dies versetzt ihn in die Lage, sich konkret zu der Einschätzung des Gremiums zu äußern und seine Sicht der Dinge darzustellen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der dem Kläger letztlich eingeräumten Stellungnahmefrist am 25. Juni 2018 und der vierten Sitzung des Gremiums am 27. Juni 2018 belegt nicht, dass die Entscheidung der Beklagten bereits vor Eingang der Stellungnahme des Klägers festgestanden hat. Denn den Termin für die Sitzung am 27. Juni 2018 hatte das Gremium bereits bei seiner dritten Sitzung am 31. Mai 2018 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die zunächst am 17. Mai 2018 endende Stellungnahmefrist bis zum 8. Juni 2018 verlängert, sodass ausreichend Zeit für die Mitglieder bestanden hätte, die zu erwartende Stellungnahme des Klägers zu studieren. Unter dem 4. Juni 2018 wurde dem Kläger auf seine Bitte die Stellungnahmefrist bis zum 25. Juni 2018 verlängert. Letztlich gab er bereits am 18. Juni 2018 seine Stellungnahme sowie das Gutachten seiner Prozessbevollmächtigten zu 1 bei der Beklagten ab. Da diese Stellungnahmen unverzüglich an die Mitglieder des Gremiums weitergeleitet worden sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine sorgfältige Kenntnisnahme der klägerischen Stellungnahme bis zur Sitzung am 27. Juni 2018 nicht möglich gewesen wäre. Im Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 27. Juni 2018 ist vermerkt, dass die Stellungnahmen den Mitgliedern des Gremiums vorab zur Kenntnis gegeben worden seien und dass das Gremium die Stellungnahmen ausführlich diskutiert habe. Eine erneute Anhörung des Klägers nach Überarbeitung der Synopse aufgrund der diesbezüglichen Rügen, die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2018 erhoben hatte, war nicht erforderlich. Eine erneute Anhörung kommt dann in Betracht, wenn sich nach der Anhörung die entscheidungserheblichen Tatsachen geändert haben und eine Anhörung zu diesen neuen Tatsachen zu erfolgen hat. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG kann von einer Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Ein diesem Regelbeispiel vergleichbarer Sachverhalt ist gegeben, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach der Anhörung trotz neuen Vorbringens des Beteiligten nicht vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2014 - 7 A 798/13 - juris Rn. 6). Nachvollziehbar weist die Beklagte darauf hin, dass die Ergänzungen von Fußnoten in der Synopse nach der Stellungnahme des Klägers zu keiner Änderung des Vorwurfs, dass er wörtliche oder nahezu wörtliche Zitate nicht als solche gekennzeichnet habe, geführt habe. Durch die Ergänzung der Fußnoten in der Synopse sind somit der Umfang des Plagiatsvorwurfs und die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen nicht verändert worden. Aus diesen Gründen war entgegen der Auffassung des Klägers nach Überarbeitung der Synopse auch keine erneute Stellungnahme der Mitglieder der Promotionskommission einzuholen. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung vor dem Gremium hat der Kläger entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht. Die Form der Anhörung steht im Ermessen der Behörde, sie muss grundsätzlich nicht mündlich erfolgen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 39; zur Anhörung bei Rücknahme des Doktorgrades vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 - juris Rn. 55). 2. Die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen für die Entziehung des akademischen Grades liegen vor. Die Promotionsordnung 2013 enthält keine eigenständige Regelung über die Entziehung eines Doktorgrades, sondern regelt in § 20 Abs. 2, dass die Entziehung des Doktorgrades nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Somit wird auf § 34 Abs. 7 BerlHG verwiesen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 A 319.05 - juris Rn. 40; zur Verfassungskonformität landesgesetzlicher Regelungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades vorsehen: BVerwG, 6. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 38 f.).Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseren Wissens vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand - etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts - in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 - 2 LB 363/13 - juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 42, 43). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ ab, wonach durch die Promotion über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 2 PromO 1993). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.). Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O., Rn. 44). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht. Zwar können vereinzelte fehlerhafte Zitate in einer Dissertation als bloßer Bagatellverstoß gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens anzusehen sein, sodass die Entziehung des Doktorgrades nicht in Betracht kommt. Die Annahme eines Bagatellfalls setzt jedoch voraus, dass keine wesentliche, d. h. für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistung vorliegt, weil etwa nur ein geringer Teil des Textes betroffen ist (VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 112). Aufgrund der Vielzahl von unvollständigen sowie einzelner fehlender Quellenangaben prägen die Plagiatsstellen die Dissertation des Klägers. Ungekennzeichnete Textpassagen finden sich in der gesamten Dissertation, wobei sich etwa zwei Drittel dieser nicht gekennzeichneten Absätze im 1. Teil der Arbeit finden und das weitere Drittel sich gleichmäßig auf die beiden weiteren Teile der Arbeit verteilt. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er ganz überwiegend die Quellen, aus denen er - bisweilen sinngemäß, überwiegend jedoch weitgehend wörtlich - Textpassagen übernommen hat, im Literaturverzeichnis sowie auch in Fußnoten angegeben hat. Seine Zitierweise entspricht aber nicht den Anforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens. Denn es ist ein grundlegendes, für jeden einsichtiges und anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren dergestalt kenntlich zu machen, dass beim Leser nicht der falsche Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers erweckt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 - juris Rn. 11). Der Schwerpunkt des an den Kläger von Seiten der Beklagten erhobenen Vorwurfs liegt darin begründet, dass er zahlreiche Absätze in seiner Dissertation aus anderen Quellen wörtlich oder nur gering abgewandelt übernommen hat, ohne dies bei den entsprechenden Absätzen deutlich zu machen. Der Einwand des Klägers, er habe alle Bezugswerke, die er verwendet habe, durch Angabe im Quellenverzeichnis sowie in Fußnoten zum Textteil hinreichend kenntlich gemacht und überdies die Autoren der analysierten Werke an zahlreichen Stellen im Text seiner Arbeit namentlich genannt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es genügt nicht, dass überhaupt Quellenangaben vorhanden sind, denn diese müssen ausreichend sein, d. h. den konkreten Umfang der Übernahme sowie die primäre Quelle hinreichend erkennen lassen (Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5). Es genügt nicht, dass der Kläger die jeweils verwendete Quelle durch Setzen einer Fußnote nach einem Absatz angibt, im folgenden Absatz oder den folgenden Absätzen dann weiterhin nahezu wörtlich Textpassagen aus der Quelle übernimmt, ohne dies am Ende des entsprechenden Absatzes deutlich zu machen. Diese Zitierweise verdeutlicht nicht, inwieweit fremde Gedanken übernommen worden sind. Vielmehr erweckt der Kläger den Eindruck, dass er in den Absätzen, in denen sich kein Quellenhinweis findet, eine eigene geistige Leistung erbracht hat. Dies ist aber in den überwiegenden Fällen, in denen der Kläger keine Fußnote setzt, nicht gegeben, da er im Wesentlichen wörtlich aus einer Quelle Textpassagen übernimmt. Da dem Leser der ohne Fußnote versehene Text als eigener Text des Autors erscheint, wird er getäuscht (Standop, Die Form der wissenschaftlichen Arbeit, 14. Aufl. 1994, S. 190 f.; VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - W 2 K 15.668 - juris Rn. 45). Die vom Kläger vorgenommenen gelegentlichen Zitierungen sind geeignet, den tatsächlichen Umfang oder Inhalt der Übernahme zu verschleiern (vgl. Gärditz, a.a.O., S. 6). Der Kläger kann den Täuschungsvorwurf nicht durch seinen Einwand entkräften, dass er im Text, in der Gliederung oder in den Kapitelüberschriften die zitierten Autoren erwähnt und somit deutlich gemacht habe, dass er Texte Dritter wiedergebe. Denn es gehört auch zur wissenschaftlichen Leistung, einen gelesenen Text mit eigenen Worten zusammenfassend wiederzugeben. Wird hingegen lediglich aus der Quelle wörtlich „abgeschrieben“, so ist dies deutlich hervorzuheben. (1)Im 1. Teil der Arbeit („Grundlagen und historische Betrachtung des Unternehmers“, S. 1 bis 105 der vom Kläger zur Bewertung eingereichten Dissertationsschrift) finden sich über 75 Absätze, deren Inhalt der Kläger fremden Quellen entnommen hat, darauf in den betroffenen Absätzen aber nicht hinweist. Er nennt die Quellen lediglich an anderer Stelle, wie z.B. einen Absatz vorher oder einen Absatz nachher. Dem Leser wird aber hierdurch nicht deutlich, dass auch die Absätze ohne Fußnote der fremden Quelle nahezu wörtlich entnommen sind. Auch im 2. Teil der Dissertation („Der deutsche Unternehmer und seine Entwicklung in der DDR“, S. 106 bis 160) finden sich über 20 Absätze, bei denen die Übernahme aus einer fremden Quelle nicht kenntlich gemacht wird. Die entsprechenden fremden Werke werden lediglich im Umfeld dieser Absätze zitiert. Eine solche Zitierweise betrifft im 3. Teil („Die Unternehmer und ihre Probleme beim Aufbau der neuen Bundesländer nach der deutschen Einheit“, S. 161 bis 259) ebenfalls rund 20 Absätze. Diese vom Kläger gewählte Zitierweise lässt auch bei wohlwollender Betrachtung den Leser und die Leserin im Unklaren darüber, was der Kläger einer anderen, in einem der vorhergehenden Absätze zitierten Quelle entnommen, und was er selbst als eigenständige Gedanken formuliert hat. Dies zeigt sich exemplarisch auf Seite 17 seiner bei der Beklagten eingereichten Dissertationsschrift. Nach dem ersten Absatz zitiert er zutreffend Max Weber, nach dem zweiten Absatz folgt ein Hinweis auf eine andere Quelle, im vierten Absatz, bei dem keine Fußnote gesetzt wird, übernimmt er indes bis auf kleine Auslassungen und eine Umstellung wörtlich wiederum aus dem Werk „Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus“ von Max Weber. Der Leser weiß aufgrund der Überschrift des Kapitels „Der Unternehmer in der protestantischen Ethik von Weber“ zwar, dass der Kläger aus dem Werk Webers referiert, ihm ist aufgrund des fehlenden Quellenhinweises indes nicht bewusst, dass er den Text des genannten Absatzes nahezu wörtlich übernimmt. Durch die von ihm gewählten einleitenden Worte „Allerdings will Weber nicht behaupten“ wird der L eser in der Auffassung bestärkt, dass der Kläger nun mit eigenen Worten zusammenfassend wiedergibt, was von den Aussagen Webers nicht erfasst wird. Indes übernimmt er auch dies aus der Originalquelle, in der es heißt: „Und noch weniger soll natürlich behauptet werden“. Eine ähnliche Vorgehensweise findet sich unter anderem auf S. 22, zweiter Absatz; S. 36, zweiter, dritter und letzter Absatz; S. 37 zweiter und dritter Absatz; S. 38, erster bis dritter und fünfter Absatz; S. 41, die ersten beiden Absätze des Unterkapitels „Kenntnis der Ergebnisse von Entscheidungen“; S. 45, zweiter sowie letzter Absatz; S. 50, letzter Absatz; S. 56, erster Absatz; S. 57, zweiter Absatz; S. 67, die ersten vier Absätze; S. 68 dritter und vierter Absatz; S. 69 zweiter, vierter und fünfter Absatz; sämtliche Absätze der Seite 70; S. 72 zweiter und dritter Absatz; mehrere Absätze der S. 73 und 74, 77 und 78. Aus dem an anderen Stellen zitierten Aufsatz von Zorn, „Typen und Entwicklungskräfte deutschen Unternehmertums“, wird weitgehend ohne Zitat übernommen auf den Seiten 92-95. Die gleiche Vorgehensweise findet sich in den Kapiteln „Die Geschichte des Unternehmers in Frankreich“ und „Die Geschichte des Unternehmers in England“, S. 97-101. Im 2. Teil der Arbeit sind auf den S. 106, 107, 109, 110, 111, 112, 122,127, 143, 145, 152, 154, 155 solche inkriminierten Absätze zu finden. Im 3. Teil der Dissertation (ab Seite 161) finden sich Absätze ohne Quellenhinweis, deren Text nahezu wörtlich aus Quellen übernommen worden ist, die lediglich in Absätzen vorher oder nachher zitiert werden, auf den Seiten 185, 186, 187, 189, 200, 206 f., 218, 225-228. Die Auffassung des Klägers, die von der Beklagten monierten Textstellen hätten lediglich eine geringfügige qualitative Relevanz, weil sie überwiegend den 1. Teil der Arbeit beträfen, bei dem es sich um eine deskriptive Darstellung der Geschichte und Theorie des Unternehmertums handele, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verwendung von Fremdtexten muss auch dann ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, wenn darin keine eigenen Wertungen angestellt oder selbstständigen Gedankengänge entwickelt werden, sondern lediglich eine Zusammenfassung historischer oder rein tatsächlicher Geschehensabläufe oder Umstände erfolgt. Auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine - vermeintlich - eigene wissenschaftliche Leistung dar (VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 6 V 1056/12 - juris Rn. 46). Abgesehen davon übernimmt der Kläger, wie soeben im Einzelnen dargelegt, im großen Umfang wörtliche oder fast wörtliche Passagen aus Quellen, die er an der betreffenden Stelle nicht zitiert, auch im 2. und 3. Teil seiner Dissertation. Sein Fehlverhalten durchzieht demnach die gesamte Dissertation. (2)Neben dem dargestellten umfangreichen Fehlen von Quellenangaben im Zusammenhang mit aus einem anderen Werk entnommenen Textpassagen genügt die vom Kläger gewählte Zitierweise auch nicht den Anforderungen an das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, soweit er Passagen wörtlich übernimmt und in der zugehörigen Fußnote mit dem Hinweis „vgl.“ die Quelle nennt. Denn solche wörtlichen Übernahmen sind besonders hervorzuheben. Dies kann durch Anführungszeichen oder andere Formen, wie beispielsweise engzeilig abgesetzte Blöcke, geschehen (Standop, Die Form der wissenschaftlichen Arbeit, 14. Aufl. 1994; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 9 S 494/08 - juris Rn. 6). Der Kläger setzt in mindestens 62 Fällen eine Fußnote mit dem Hinweis „vgl.“, übernimmt in dem entsprechenden Absatz aber einzelne Sätze bis hin zum gesamten Absatz wörtlich aus der genannten Quelle. Damit genügen mindestens 14 % aller gesetzten Fußnoten nicht der besonderen Kennzeichnungspflicht wörtlich übernommener Zitate. Die Verwendung des Begriffs „vgl.“ lässt nicht erkennen, dass Textstellen wörtlich übernommen worden sind oder eng an die Vorlage anlehnende Ausführungen enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2010 - 14 A 847/09 - juris Rn. 15). An einigen wenigen Stellen kennzeichnet der Kläger wörtliche Übernahmen mit Anführungszeichen und verweist in der Fußnote unmittelbar auf die Quelle (z.B. S. 54 f., Fußnote 129; S. 57, dritter Absatz, Fußnote 135; S. 67 f., Fußnoten 159, 160; S. 71 Fußnote 163, S. 95, letzter Absatz, Fußnote 212; S. 118, Fußnote 264). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm durchaus bekannt war, wie wörtliche Übernahmen aus fremden Quellen kenntlich zu machen sind. (3)Beanstandungsfrei wirft die Beklagte dem Kläger im angefochtenen Bescheid vor, dass er an einigen Stellen wörtlich aus der Sekundärliteratur zitiere, in der Fußnote aber lediglich die Originalquelle angebe. Auf Seite 35 der Dissertation übernimmt der Kläger zunächst die er sten beiden Absätze des Kapitels „Charakteristika des Unternehmertums und die unternehmerische Rolle“ aus dem Buch „Die Leistungsgesellschaft“ von McClelland (S. 204 f.) ohne einen Hinweis auf dieses Werk zu geben. Im ersten Absatz zitiert er wörtlich den Autor Hoselitz, dessen Zitat er im Zuge der Übernahme der Textpassagen von McClelland übernommen hat. In seiner Fußnote weist er allerdings nicht auf die von ihm verwendete Quelle, nämlich McClelland, hin, sondern verweist auf die Originalquelle Hoselitz. Werden Zitate Dritter aus einer „Zwischenquelle“ entnommen, ist dies durch Angabe der „Zwischenquelle“ deutlich zu machen. Denn es soll für die Leserin oder den Leser zu erkennen sein, dass die Verwendung der „Letztquelle“ auf die Verwendung der „Zwischenquelle“ zurückgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 10 N 48.09 - juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 - juris Rn. 124 u. 169). Auf Seite 91, letzter Absatz, bis Mitte der Seite 92 übernimmt der Kläger zunächst nahezu wörtlich Textpassagen aus dem Beitrag „Typen und Entwicklungskräfte deutschen Unternehmertums im 19. Jahrhundert“ von Zorn (in: Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Bd. 44 1957, S. 63), ohne diese Quelle anzugeben, und übernimmt hierbei dessen Hinweis auf Heinz Sachtler (Fußnote 206), ohne die Zwischenquelle anzugeben. Gleiches gilt für Seite 94, letzter Absatz: Hier übernimmt der Kläger wiederum nahezu wörtlich den Text aus Zorn (a.a.O., S. 66), verweist indes nicht auf diese Quelle, sondern auf die „Letztquelle“ Werner Sombart (Fußnote 210). Auf Seite 122, vierter Absatz, übernimmt er innerhalb einer mehrere Absätze umfassenden wörtlichen Übernahme aus der Abhandlung von Vedder („Die deutsche Industrie in den Jahren 1933 bis 1960“, S. 14) ein Zitat aus dem Deutschland-Jahrbuch 1949, ohne die „Zwischenquelle“ anzugeben. (4)Darüber hinaus werden an einigen Stellen der Dissertation Textpassagen übernommen, ohne dass die Quelle am Ende der Übernahme (hierzu siehe bereits oben) oder aber im räumlichen Zusammenhang angegeben wird. Auf Seite 67 seiner Dissertation übernimmt der Kläger die ersten vier Absätze von Burnham (Das Regime der Manager, Seite 91 f.) ohne dies durch das Setzen einer Fußnote kenntlich zu machen. Aufgrund der Überschrift des übergeordneten Kapitels und aufgrund der Nennung des Autors Burnham im Text, wird dem Leser zwar deutlich, dass der Kläger über die Theorie von Burnham schreibt, aufgrund der Formulierungen („Burn- ham‘s Theorie von der Revolution der Manager behauptet zunächst, ...“; „Dieses Übergangsstadium wird aller Voraussicht nach ... von kurzer Dauer sein“; „Die wichtigsten übrigen Punkte der Theorie beschreibt Burnham ...“) erweckt der Kläger den Eindruck, dass er sich mit eigenen Worten kritisch mit dieser Theorie auseinandersetzt oder zumindest die Überlegungen von Burnham mit eigenen Worten zusammenfasst. Indes übernimmt er den Text wörtlich und wandelt lediglich die Original Formulierung der Ich-Person („Die wichtigsten übrigen Punkte der Theorie werde ich ... beschreiben“) um. In den vorhergehenden und nachfolgenden Fußnoten findet sich im Übrigen kein Hinweis auf Seite 91 der verwendeten Quelle. Gleiches gilt für Seite 70 der Dissertation. Hier übernimmt der Kläger den Text der gesamten Seite von Burnham, ohne auf diese Quelle hinzuweisen. Den vierten Absatz dieser Seite seiner Dissertation übernimmt er von S. 101 des genannten Werkes von Burnham, ohne dass sich in den vorhergehenden oder nachfolgenden Fußnoten ein Hinweis auf diese Seite findet. Gleiches gilt für die nahezu wörtlichen Übernahmen aus Galbraith (Gesellschaft im Überfluss, S. 115 f.) auf Seite 80, letzter Absatz / Seite 81, erster Absatz der Dissertation. Einen Hinweis auf die konkrete Fundstelle gibt der Kläger nicht. Den Inhalt seines ersten Absatzes auf Seite 98 sowie die drei mittleren Absätze auf S. 100 übernimmt er von Redlich (Der Unternehmer, S. 371, 369), ohne die Quelle anzugeben. Die drei mittleren Absätze auf Seite 145 entnimmt der Kläger der Abhandlung von Haendcke-Hoppe (Struktureffekte der SED-Handwerkspolitik seit 1976, S. 25) ohne diese Quelle zu nennen. Der fünfte Absatz von Seite 181 der Dissertation ist bis auf den letzten Satz der Abhandlung „Management Ost - gutes Mittelmaß“ (Institut der deutschen Wirtschaft, 1992, Nr. 32, Seite 6) übernommen, ohne dass der Kläger dies kenntlich macht. Der gesamte Text von Seite 227 und die ersten beiden Absätze von Seite 228 der Dissertation sind dem Aufsatz von Bohn („Kombinat Carl Zeiss Jena - das erste High-Tech-Valley der Geschichte“ in: „Kombinate - Was aus ihnen geworden ist“, S. 176-178, 182) entnommen, ohne dass an dieser Stelle ein Hinweis auf diese Quelle erfolgt. Es wird zwar auf der vorhergehenden Seite auf Bohn, S. 176 verwiesen (Fußnote 412), die Übernahme von den Seiten 177, 178 und 182 aber verschwiegen. Gleiches gilt für die Absätze 2 und 3 des Kapitels „Die Handelsorganisation (HO)“ auf Seite 229 der Dissertation, die der Abhandlung von Winkler („Handelsorganisation [HO] - der große Coup der Großen“ in: „Kombinate - Was aus ihnen geworden ist“, S. 355) entnommen sind. Winkler wird erst auf Seite 231 in anderem Zusammenhang zitiert. Hier verweist der Kläger auf die Seiten 356f. des Werkes von Winkler (Fußnote 415), übernimmt dann aber ohne Quellenhinweis in den folgenden Absätzen auf Seite 231 seiner Dissertation Text von den Seiten 360 bis 363 des Beitrags Winklers. (5)Es finden sich auch Stellen, an denen der Kläger Gedanken und Einschätzungen von Dritten übernimmt, ohne dies deutlich zu machen und die Leserin und den Leser glauben lässt, es handele sich um seine eigene Bewertung. So stellt er im Kapitel „Grundlagen der Theorie von McClelland“ (S. 33 der Dissertation) im zweiten und dritten Absatz dar, worin McClelland das Leistungsmotiv sieht und führt aus, dass dieses Motiv eine psychologische Größe sei, die experimentell untersucht und quantitativ gemessen werden könne. Den dritten Absatz versieht der Kläger nicht mit einer Fußnote, nach dem vierten Absatz setzt er eine Fußnote mit „vgl. McClelland....S. 11ff.“. Er erweckt hierdurch den Eindruck, dass er auf Ausführungen von McClelland verweist, deren Inhalt er zusammenfasst und bewertet. Indes sind die beiden Absätze nahezu wörtlich aus der Vorbemerkung der Herausgeberin Ingeborg Y. Wendt entnommen (S. 11f. der deutschen Ausgabe von McClelland, Die Leistungsgesellschaft). Der Kläger übernimmt somit die geistige Leistung einer dritten Person, die er nicht zitiert. Gleiches gilt für den letzten Absatz des genannten Kapitels auf Seite 35 der Dissertation. Auch hier schreibt der Kläger aus der Vorbemerkung von Wendt (S. 13) ab. Im ersten Absatz seines Kapitels „Schumpeters pessimistische Perspektive“ (S. 54 der Dissertation) übernimmt er die ersten beiden Sätze sinngemäß und den dritten Satz wörtlich aus der Einleitung von Edgar Salin zu der deutschen Ausgabe „Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie“ von Joseph A. Schumpeter, ohne einen Hinweis hierauf zu geben. 6)Der Kläger entkräftet den Vorwurf der Täuschung nicht dadurch, dass er die einschlägigen Quellen in Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegeben hat. Dies schließt die Annahme der Beklagten nicht aus, dass er gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen und über die Selbstständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung getäuscht habe. Denn es entspricht wissenschaftlicher Redlichkeit und der berechtigten Erwartung des Lesers eines wissenschaftlichen Werkes, dass Quellenangaben grundsätzlich bei den jeweiligen Textstellen als Zitate kenntlich gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 9 S 307/19 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 - juris Rn. 9). Allein das Aufführen im Literaturverzeichnis stellt keine Kenntlichmachung in diesem Sinne dar, da es an der Verknüpfung zwischen dem übernommenen Text und der konkreten Fundstelle der Quelle fehlt. (7)Das Vorliegen einer Täuschungshandlung ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach Ansicht des Klägers seine Zitierweise, wissenschaftliche Ausführungen Dritter wörtlich zu übernehmen, ohne diese Übernahme als wörtliches Zitat zu kennzeichnen, zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen sei und den anerkannten und geduldeten Zitierregeln am Fachbereich entsprochen habe. Die Behauptung des Klägers, er habe Vorgaben seines Doktorvaters und Erstgutachters umgesetzt, ist nicht belegt. Weder aus den schriftlichen Stellungnahmen seines Doktorvaters P… vom 8. März 2018 und vom 13. Juni 2018 noch aus dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass er dem Kläger Vorgaben hinsichtlich der Zitierweise gemacht hat. Vielmehr gab er in seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer an, dass er dem Kläger in der Anfangsphase des Promotionsverfahrens mitgeteilt habe, dass er davon ausgehe, dass der Kläger die Arbeit formal korrekt bearbeite und dass er mit dem Kläger in den vielen Jahren der Betreuung stets über Inhalte gesprochen habe. Vermutlich habe er über die formale Korrektheit der Zitierweise allgemein gesprochen, aber nicht im Einzelnen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Zitierweise des Klägers am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften damals üblich gewesen ist. Der Doktorvater des Klägers erklärte dies zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. März 2018, stellte aber in seiner Zeugenaussage vor Gericht klar, dass er sich hinsichtlich der Üblichkeit missverständlich ausgedrückt habe, da er nicht für seine Kollegen, sondern nur für sich sprechen könne. Ihm sei es nicht darauf angekommen, einzelne Quellen in Anführungszeichen zu setzen. Wenn er allerdings gewusst hätte, dass Absätze wörtlich übernommen worden seien, hätte er dem Kläger wahrscheinlich gesagt, dass er „das Setzen von Gänsefüßchen nicht vergessen solle“; aber darüber habe er damals nicht nachgedacht. Der Zeuge bringt somit zum Ausdruck, dass ihm damals die Reichweite der wörtlich übernommenen Zitate nicht bewusst gewesen ist. Allgemein führte er aus, dass damalige Arbeiten „diesen Charakter“ gehabt hätten, denn diese seien nicht „durch einen Scanner gelaufen“. Für die Zitierweise sei der Autor verantwortlich, er selbst sei lediglich für das Betreuungsverfahren verantwortlich gewesen und habe damals keine technischen Hilfsmittel gehabt. Damit macht der Zeuge lediglich deutlich, dass für die Kontrolle, ob Verstöße gegen die Pflicht, die Verwendung fremder Werke kenntlich zu machen, damals keine technischen Hilfsmittel zur Verfügung standen. Er behauptet im Ergebnis jedoch nicht, dass die vom Kläger gewählte Zitierweise verbreitet oder von ihm bewusst gebilligt gewesen wäre. Gegen eine solche Billigung spricht auch sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 31. Dezember 1996, welches der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung überreichte. In diesem Schreiben weist der Zeuge den Kläger daraufhin, dass sich im Manuskript nicht belegte Äußerungen fänden, die im Wissenschaftsbetrieb nicht akzeptiert würden, und oft noch Quellenangaben bzw. Belege für längere und wichtigere Aussagen fehlten. Der weitere Zeuge Professor Dr. S…, der ebenfalls Mitglied der Promotionskommission war, die die Arbeit des Klägers bewertete, gab in seiner Aussage vor Gericht an, dass bei wörtlichen Übernahmen Anführungszeichen zu setzen seien und die Quelle sodann in der Fußnote ohne den Zusatz „vgl.“ zu nennen sei. Er sei, als er als Hochschullehrer an den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Beklagten gekommen sei, davon ausgegangen, dass die Regularien für das wissenschaftliche Zitieren, die ihm bereits aus seinem eigenen Promotionsverfahren in den siebziger Jahren bekannt gewesen seien, auch am Fachbereich der Beklagten eingehalten werden. Seine Promovenden am Fachbereich der Beklagten hätten ebenfalls von diesen Regularien gewusst und sie auch eingehalten. Aufgrund der Einlassungen des Zeugen Professor Dr. S… kann keine Rede davon sein, dass das Zitierverhalten des Klägers zum damaligen Zeitpunkt am Fachbereich der Beklagten üblich gewesen ist und den zum damaligen Zeitpunkt anerkannten und geduldeten Zitierregeln entsprochen hat. Selbst wenn der Doktorvater dem Kläger die inkriminierte Zitierweise vorgegeben hätte, würde dies den Kläger nicht entbinden, jede Textpassage, die aus fremden Quellen entnommen wurde, zu kennzeichnen, sowie deutlich zu machen, welche Zitate wörtlich übernommen worden sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 112). Denn die Pflicht zum ordnungsgemäßen Zitieren, d. h. zur Kenntlichmachung fremder Autorenschaft und des Umfangs der Textübernahme, ergibt sich aus den Vorgaben der im Zeitpunkt der Promotion des Klägers maßgeblichen Promotionsordnung vom 27. Januar 1993 (a.a.O.), wonach durch die Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen wird (§ 2 Satz 1 PromO 1 993) und der Doktorand eine Dissertation vorzulegen hat, die einen unveröffentlichten, selbstständigen Beitrag zur Forschung darstellt (§ 7 Abs. 1 PromO 1993). Die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass in einer Dissertation die Übernahme fremder Leistungen durch Nachweise kenntlich gemacht wird. Der Promovend ist verpflichtet, die Übernahme fremder Leistungen durch Zitate der Originalquellen offenzulegen, damit beurteilt werden kann, ob er das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 43). Somit wäre die Vereinbarung einer anderen Zitierpraxis zwischen Doktorand und Betreuer unter Berücksichtigung der sich allein aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens rechtswidrig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 109; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 - juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 111). bb) Der Kläger hat auch einen Irrtum erregt. Entgegen seiner Ansicht sind nicht nur die beiden Gutachter der Dissertation Adressaten der Täuschung. Die von ihm angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (Urteil vom 29. Mai 2018 - 4 K 274/16.KS -) ist hier nicht einschlägig. Denn nach der für diese Entscheidung maßgeblichen Promotionsordnung haben allein die Gutachter die Dissertation bewertet. Im hiesigen Promotionsverfahren hingegen bewertete die Promotionskommission die Dissertation unter Zugrundelegung der Gutachten (§ 9 Abs. 2 Buchst. a PromO 1993). Ob die Gutachter Kenntnis von den weitreichenden Übernahmen des Klägers ohne hinreichende Quellenangaben hatten, ist daher letztlich im Ergebnis hier ohne Belang. Entscheidend ist, dass jedenfalls die übrigen Mitglieder der Promotionskommission oder wenigstens ein Teil von ihnen irregeführt worden sind. Denn eine Täuschung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, von der ordnungsgemäßen Zitierweise ausgegangen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 - juris Rn. 119; VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2014 - RO 9 K 13.1442 - juris Rn. 47). Dabei ist es auch unschädlich, dass möglicherweise weitere Mitglieder der Promotionskommission die Dissertation nicht (vollständig) gelesen haben. Der Irrtum über die Selbständigkeit der Dissertation ist dann nicht durch eine im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zitate erfolgte prüfende Lektüre der Dissertation geschehen, wohl aber durch das allgemeine Bewusstsein, dass mit der Einreichung einer Dissertation eine selbständige Arbeit vorgelegt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 - juris Rn. 51). Nach der Vernehmung des Mitglieds der damaligen Promotionskommission Professor Dr. S... Zeuge steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er sich über das Ausmaß wörtlicher Übernahmen geirrt hat. Denn er hat glaubhaft versichert, dass er sich als Beisitzer der Promotionskommission einen Überblick über die Dissertation des Klägers verschafft habe und er davon ausgegangen sei, dass sich der Kläger an die wissenschaftlichen Regularien gehalten habe. Wäre ihm damals die tatsächliche Zitierweise des Klägers bewusst gewesen, hätte er dies in der Promotionskommission zum Thema gemacht und die Frage gestellt, welche Konsequenzen das für die Bewertung der Arbeit habe. Der Zeuge Professor Dr. S… hat damit eindeutig bestätigt, dass er sich hinsichtlich der Zitierweise des Klägers in einem Irrtum befunden hat. Durch dieses Hervorrufen des Irrtums hat der Kläger getäuscht (vgl. BVerwG, Urteil vom 91. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 42). Es ist unbeachtlich, dass der Zeuge Professor Dr. S… auf die Frage, ob er sich durch den Kläger getäuscht fühle, antwortete, dass er sich selbst nicht getäuscht fühle, da es ihm nicht um „Gefühle“, sondern um „Tatbestände“ gehe. Der Zeuge bringt hierdurch allein zum Ausdruck, dass er das wissenschaftliche Fehlverhalten des Klägers nicht mit einem persönlichen moralischen Unwerturteil belegen will. Entscheidend für die Annahme der Täuschung ist aber, dass der Zeuge klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kläger gegen die allgemeinen Kriterien des guten wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen habe und er, der Zeuge, bei der Bewertung der Dissertation davon ausgegangen sei, dass der Kläger ordnungsgemäß zitiert habe. Das Mitglied der damaligen Promotionskommission Dr. Nhat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Frage, ob es sich getäuscht fühle, bejaht und angegeben, dass es Textstellen gebe, die man als Paraphrasierung betrachten könne, es aber leider zu viele Textstellen gebe, die wortwörtlich abgeschrieben worden seien. Ob daneben auch der damalige Dekan, der die Promotionsurkunde unterschrieben hat, über die Tatsache fehlender eigenständiger Bearbeitung durch den Kläger getäuscht wurde, muss daher nicht entschieden werden. Allerdings spricht hierfür aus den soeben dargelegten Gründen Einiges, denn es ist auch beim Dekan anzunehmen, dass er - jedenfalls in Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - davon ausging, dass eine selbstständige Dissertation eingereicht wurde, der der Umfang der aus anderen Quellen übernommenen Texte zu entnehmen ist. Von einem solchen sachgedanklichen Mitbewusstsein ist regelmäßig selbst bei alltäglichen Massengeschäften auszugehen (vgl. zur konkludenten Täuschung über die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes beim Sportwettenbetrug BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 - juris Rn. 28), so dass ein solches „konkludentes Vorstellungsbild“ erst Recht beim Unterschreiben der Promotionsurkunde bejaht werden muss, da erst die Ausstellung der vom Dekan unterschriebenen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 8 PromO 1993; § 16 Abs. 2 Nr. 7 PromO 2013) Promotionsurkunde zur Führung des Doktorgrades berechtigt (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 PromO 1993; § 16 Abs. 4 Satz 2 PromO 2013). cc) Der Kläger handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 9 S 307/19 - juris Rn. 17). Er nahm es zumindest billigend in Kauf, dass die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation und über den Umfang wörtlicher Übernahmen aus anderen Quellen getäuscht wurde. Denn er übernahm, wie oben (I 2 a) aa) dargelegt, in großem Umfang Textpassagen wörtlich aus Werken Dritter, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen und er wies auf verwendete Quellen im konkreten Zusammenhang entweder überhaupt nicht oder aber nur in sehr geringem Umfang hin, so dass die Mitglieder der Promotionskommission davon ausgehen mussten, dass diese Textteile entweder vollständig vom Kläger selbst formuliert wurden oder der Kläger lediglich einen Absatz, der mit Fußnote versehen ist, der zitierten Quelle entnommen, nicht aber vorhergehende bzw. nachfolgende Absätze, die keinen Hinweis auf die Quelle enthalten, ebenfalls nahezu wörtlich von Dritten übernommen hat. Die angebliche Üblichkeit einer solchen Vorgehensweise würde - wenn sie zuträfe - auch nicht den Vorwurf des Täuschungsvorsatzes entkräften. Denn die nicht hinreichende Kennzeichnung der Quellen führt für jedermann erkennbar dazu, dass nicht festgestellt werden kann, welche Ausführungen von dem Autor selbst stammen und welche Ausführungen er lediglich von Dritten übernommen hat. Gerade bezüglich dieser Tatsache, dass die Übernahme fremder Ausführungen nicht erkennbar ist, handelte der Kläger vorsätzlich. Es kann für den Täuschungsvorsatz demnach nicht relevant sein, dass andere diese rechtswidrige Zitierweise ebenfalls angewandt oder gebilligt haben sollen (VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 - juris Rn. 39). Dass dem Kläger die Anforderungen an das wissenschaftliche Zitieren bekannt waren, zeigt das oben genannte Schreiben seines Doktorvaters vom 31. Dezember 1996, in dem dieser äußert, dass das Manuskript in der vorliegenden Form die Hürde des Promotionsverfahrens sicher nicht überwinden würde; Hauptgrund seien immer noch die sehr zahlreichen emotionalen, wertenden und auch nicht belegten Äußerungen, die im Wissenschaftsbetrieb nicht akzeptiert würden, und oft fehlten noch Quellenangaben bzw. Belege für längere und wichtigere Aussagen. Hierfür nennt der Doktorvater beispielhaft einige Seiten des Manuskripts. Dies zeigt, dass dem Kläger durchaus von seinem Betreuer die Defizite seiner Zitierweise aufgezeigt worden sind. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, jenseits der beispielhaft genannten Stellen sämtliche Ausführungen seiner Arbeit daraufhin zu überprüfen, ob die erforderliche Quellenangabe vorgenommen worden ist. Sofern er sich, wie es verschiedentlich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer anklang, trotz dieser Hinweise seines Betreuers in vermeintlich „gutem Glauben“ überhaupt nicht weiter mit den Anforderungen des Gebots der wissenschaftlichen Redlichkeit auseinandergesetzt haben sollte, nahm der Kläger jedenfalls billigend in Kauf, bei der Promotionskommission einen Irrtum darüber zu erregen, dass diese Standards eingehalten seien. Die Täuschung war auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Dissertation trotz der Vielzahl ungekennzeichneter wörtlicher Übernahmen und trotz zahlreicher fehlender Quellenangaben angenommen und bewertet hätte. b) Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid zutreffend erkannt, dass § 34 Abs. 7 BerlHG Ermessen einräumt („auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG Ermessen“). Sie hat das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Rechtszustandes, sein Vertrauen auf den Bestand seines Doktorgrades und seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, sein Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Auswirkungen der Entziehung in der Öffentlichkeit aufgrund seiner politischen Tätigkeit abgewogen mit dem Interesse der Beklagten an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und dem öffentlichen Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit. Beanstandungsfrei hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen darauf abgestellt, dass aufgrund der Quantität der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen und der hohen Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit die Interessen des Klägers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten müssen. Die durchaus schwerwiegenden Folgewirkungen für den Kläger verpflichten die Beklagte nicht dazu, zum Schutz der Grundrechte des Klägers von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen. Aus der gewichtigen Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 48). Ein milderes Mittel kommt, unabhängig von der Frage, ob ein solches mangels normativer Regelung überhaupt möglich ist (hierzu Gutachten von Gärditz vom 27.Okto- ber 2020, https://www.cdu-fraktion.berlin.de/image/inhalte/file/ G%C3%A4rditz-Gutachten-Rechtssache-Giffey%20(27_10_2020).pdf; abgerufen am 18. November 2020; Gutachten von Battis vom 4. November 2020, https://www.fu- berlin.de/presse/informationen/fup/2020/fup_20_210_battis-gutachten-instrument- ruege/2020-11-04-BerlHG-Gutachten-Battis.pdf, abgerufen am 18. November 2020), hier im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. II.Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb dem Kläger die Promotionsurkunde trotz der Entziehung des Doktorgrades zu belassen wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 A 319.05 - juris Rn. 60). III.Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Herausgabepflicht nicht nachkommt, ist zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt gemäß § 11 VwVG bei einer nicht vertretbaren Handlung, wie sie hier in Rede steht, in Betracht. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes (1000 Euro) bestehen keine Bedenken. B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). C.Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob einer der ursprünglichen Gutachter der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen ist, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission vorsieht. Eine solche Regelung gibt es bei der Beklagten nicht nur in der Fakultät Wirtschaftswissenschaft. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Doktorgrades. Der Kläger wurde im Januar 1991 zum Promotionsverfahren zugelassen. Im Januar 1999 reichte er seine Dissertation mit dem Thema „Bedeutung und Entwicklung der Unternehmer in den neuen Bundesländern nach der Deutschen Einheit 1990“ ein und beantragte, das Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung vom 27. Januar 1993 durchzuführen. Er legte eine unter dem Datum vom 10. Februar 1999 unterschriebene Erklärung vor, in der er versichert, dass er für die Dissertation die im Anhang angegebenen Hilfsmittel (siehe Literaturverzeichnis) verwendet und auf dieser Grundlage die Arbeit selbständig verfasst habe. Der Erstgutachter Professor Dr. W… übermittelte dem Promotionsausschuss im Februar 1999 sein Gutachten mit dem Vorschlag, die vorgelegte Arbeit mit „rite“ (ausreichend) zu bewerten. Der Zweitgutachter kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass ein „melius quam rite“ (besser als ausreichend) gerechtfertigt sei. Die Gutachten sowie die Dissertation wurden im Mai 1999 für zwei Wochen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Beklagten ausgelegt. Im Juni 1999 berief der Vorsitzende des Promotionsausschusses entsprechend dem Vorschlag des Klägers die Mitglieder der Promotionskommission. Er teilte mit Schreiben vom 15. Juni 1999 den Mitgliedern der Promotionskommission mit, dass es Aufgabe der Promotionskommission sei, die Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten zu bewerten, die Disputation anzusetzen und durchzuführen sowie zu bewerten und die Gesamtnote zu bilden. Die Promotionskommission bewertete die Dissertation mit „rite“ und die am 30. Juni 1999 durchgeführte Disputation mit „cum laude“. Die Gesamtnote setzte sie mit „rite“ fest. Die unter dem 30. Juni 1999 vom Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Beklagten unterzeichnete Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr. rer. pol.) wurde dem Kläger am 27. Juli 1999 übergeben. Im November 2017 wurden der Beklagten ausgewählte Auszüge aus der Dissertation des Klägers, denen diverse Literaturquellen gegenübergestellt waren, mit dem Hinweis übersandt, dass ein grobes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege, da wörtliche Übernahmen unklar gekennzeichnet und Quellen nur teilweise genannt seien. Daraufhin beschloss das Dekanat am 10. Januar 2018, nachdem ein Abgleich der mitgeteilten Textstellen mit der Dissertation des Klägers ergeben habe, dass eine ungekennzeichnete Übernahme fremder Textstellen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, die Überprüfung der Dissertation und die Einsetzung eines Gremiums zur Überprüfung der Dissertation des Klägers. Hierüber setzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2018 in Kenntnis. Der Promotionsausschuss des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaft setzte in seiner Sitzung vom 22. Januar 2018 das Gremium zur Überprüfung der Dissertation des Klägers ein, indem es vier Hochschullehrer und eine am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft zugelassene Doktorandin als Mitglieder bestellte. In seiner konstituierenden Sitzung am 7. Februar 2018 wählte das Gremium den Vorsitzenden und beauftragte diesen, eine Synopse mit möglicherweise falsch oder nicht gekennzeichneten Übernahmen fremden Gedankenguts anzufertigen. Den Mitgliedern des Gremiums wurden zur Vorbereitung der zweiten Sitzung am 9. April 2018 die beiden Gutachten zur Dissertationsschrift, die angefertigte Synopse und eine mit den Ergebnissen der Synopse entsprechenden Markierungen versehene Dissertationsschrift des Klägers überreicht. In seiner Sitzung am 9. April 2018 stellte das Gremium fest, dass die Dissertationsschrift in erheblichem Umfang wörtliche Zitate enthalte, die nicht als solche gekennzeichnet seien. Zu jedem vom Gremium überprüften Zitat sei in der Arbeit eine Quelle angegeben, jedoch werde an vielen Stellen nicht deutlich, dass es sich um wörtliche Zitate handele. Hinzu komme, dass an einigen Stellen wörtlich aus der Sekundärliteratur zitiert werde, aber in der Fußnote lediglich die Originalquelle genannt werde. Die Zitierregeln seien dadurch in erheblichem Umfang verletzt worden und die Mitglieder der damaligen Promotionskommission getäuscht worden. Aufgrund der Vielzahl der Plagiate handele es sich nicht nur um handwerkliche Fehler. Eine zumindest bedingt vorsätzliche Täuschung sei gegeben. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 2018 das Ergebnis der von dem Gremium vorgenommenen Prüfung mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Anhörungsschreiben war die Synopse beigefügt. Mit am 18. Juni 2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben nahm der Kläger Stellung und führte hierbei im Wesentlichen aus: Er habe seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben und nicht über Quellen oder Zitate getäuscht oder täuschen wollen. Seine Arbeit sei von dem Erstgutachter betreut worden und parallel dazu sei der Zweitgutachter von Anfang an in die Erstellung der Arbeit eingebunden gewesen. Dieser habe alle verwendeten Quellen gekannt und habe die Zitiertechnik oder die wissenschaftlichen Standards zu keinem Zeitpunkt bemängelt. Auch der damalige Betreuer seiner Diplomarbeit habe die Dissertation während ihrer Entstehung gelesen und niemals Kritik hinsichtlich der Zitiertechnik geäußert. Die handwerklichen Fehler beim Zitieren bedauere er sehr. Die in der Synopse genannten Quellen habe er umfangreich in Fußnoten, an zahlreichen Textstellen und im Literaturverzeichnis erwähnt. Die ihm übersandte Synopse weise einige Fehler auf, da teilweise von ihm in der Dissertation gesetzte Fußnoten weggelassen worden seien. Auch sei in der Synopse oftmals der folgende Satz oder Absatz weggelassen, so dass die folgende Fußnote keine Erwähnung finde. Zahlreiche Fußnoten seiner Arbeit stünden am Ende des vorangehenden Absatzes und belegten den nachfolgenden Text. Das Gremium holte von den noch lebenden Mitgliedern der damaligen Promotionskommission sowie vom damaligen Dekan des Fachbereichs Stellungnahmen zur Frage der Täuschung ein. Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Schreiben der Mitglieder der damaligen Promotionskommission verwiesen (Bl. 609 ff. des Verwaltungsvorgangs). In seiner Sitzung am 27. Juni 2018 diskutierten die Mitglieder des Gremiums die eingegangenen Stellungnahmen der Mitglieder der damaligen Promotionskommission und des damaligen Dekans sowie die Stellungnahme des Klägers und das von ihm eingereichte Gutachten seiner Prozessbevollmächtigten zu 1. Weiterhin wurde in der Sitzung die Rüge des Klägers, die Synopse sei teilweise fehlerhaft, sowie die Frage, ob eine Täuschung vorliege, diskutiert. Hinsichtlich der Synopse stellte das Gremium fest, dass es deren Aufgabe sei, lediglich unkorrekt wiedergegebene Übernahmen darzustellen, dass neben der Synopse den Mitgliedern des Gremiums, den damaligen Mitglieder der Promotionskommission und dem damaligen Dekan zusätzlich eine elektronische Fassung der Dissertation mit farblichen Markierungen der nicht korrekt belegten Übernahmen zur Verfügung gestanden habe und sich die Mitglieder des Gremiums die Arbeit des Klägers und ausgewählte Quellen angesehen hätten, ohne die Synopse zu nutzen. Nach nochmaliger Überprüfung sei das Gremium der Auffassung, dass die Synopse ein zutreffendes Gesamtbild liefere, jedoch eine Korrektur hinsichtlich der wenigen Ungenauigkeiten veranlasst werde. Das Gremium kam zu dem Ergebnis, dass eine Täuschung mit zumindest bedingtem Vorsatz gegeben sei und empfahl dem Präsidium der Beklagten, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Das Präsidium der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 29. Januar 2019, den dem Kläger verliehenen akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ zu entziehen und die Urkunde herauszuverlangen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 entzog der Präsident der Beklagten dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“, verpflichtete ihn, die Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades herauszugeben und drohte für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass die Dissertation eine Vielzahl plagiierter Textstellen enthalte. Dies ergebe sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der Werke, aus denen Passagen übernommen worden seien, und der Dissertation. Durch die Übernahme der fremden Textstellen ohne eine ausreichende Kennzeichnung habe der Kläger den falschen Eindruck erweckt, der Dissertation liege auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Damit habe er über den Umfang der Selbständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Sein Einwand, dass die ihm im Rahmen der Anhörung übersandte Synopse Fehler enthalte, sei zum einen insoweit berücksichtigt worden, als dass die Fußnoten ergänzt worden seien, zum anderen bestehe der Vorwurf nicht darin, dass Fußnoten fehlten, sondern darin, dass wörtliche oder fast wörtliche Zitate nicht als solche gekennzeichnet worden seien. Sein weiterer Einwand, dass er die Autorenschaft nicht verheimlicht und sein damaliger Betreuer die von ihm gewählte Zitierweise als ausreichend erachtet habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Seine Zitierweise lasse nicht erkennen, ob er wörtlich oder inhaltlich zitiere und in welchem Umfang er zitiere. Auch wenn es sich um ein mehrere Absätze umfassendes wörtliches Zitat handele, gebe er als Beleg in der Fußnote lediglich ein „vgl.“ an. Anführungszeichen zur Kenntlichmachung eines wörtlichen Zitats setze er nicht. Der Behauptung seines Betreuers, dass die Zitierweise des Klägers damals am gesamten Fachbereich Wirtschaftswissenschaft üblich gewesen sei, werde widersprochen. Aus den Stellungnahmen von Mitgliedern der damaligen Promotionskommission und dem Schreiben des damaligen Dekans ergebe sich, dass auch schon 1999 die wortwörtliche Wiedergabe eines Textes als direktes Zitat zu kennzeichnen gewesen sei. Der Kläger habe die Vielzahl der Textübereinstimmungen ohne hinreichende Kennzeichnung und somit eine Täuschung der Promotionskommission und des Dekans billigend in Kauf genommen und daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Die korrekte Zitierweise hätte ihm bekannt sein müssen. Das sei daraus zu schließen, dass die Dissertation auch wörtliche Zitate enthalte, die korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet seien. Die teilweise vorgenommenen kleinen Veränderungen sprächen ebenfalls für ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln. Es sei ausreichend, dass nur ein Mitglied der Promotionskommission getäuscht werde, denn die Bewertung der Dissertation sei durch die Promotionskommission erfolgt. Bei der im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Abwägung seien insbesondere das Interesse und das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Doktorgrades, die Berufsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Zu beachten seien auch die Auswirkungen der Entziehung in der Öffentlichkeit aufgrund seiner politischen Tätigkeit. Durch die Entziehung des Doktorgrades werde sein soziales und gesellschaftliches Ansehen voraussichtlich Schaden nehmen. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass im Falle eines Entzuges damit zu rechnen sei, dass eine Niederlegung seines Mandats als Abgeordneter im Deutschen Bundestag verlangt werde. Zu seinen Gunsten spreche auch der Zeitraum von 20 Jahren, in dem er den Doktortitel habe führen können. Seitens der Beklagten sei das öffentliche Interesse an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und somit das öffentliche Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit zu berücksichtigen sowie das Ansehen der Universität. Die wissenschaftliche Redlichkeit sei eine Grundlage der Wissenschaft, sie diene somit dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses und stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach umfangreicher Abwägung dieser betroffenen Positionen sei das Präsidium zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Klägers aufgrund der Quantität der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen und der hohen Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Ein milderes Mittel wie die Aufforderung zur Nachbesserung oder eine Rüge komme wegen des erheblichen Umfangs der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm erteilte Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entscheidung herauszugeben. Mit der am 27. Februar 2019 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Dekanatsbeschluss vom 10. Januar 2018 sei nicht ordnungsgemäß gefasst, da an ihm nicht alle Mitglieder des Dekanats beteiligt gewesen seien. Die Beklagte habe zudem ein unzuständiges Gremium einberufen. Richtigerweise hätte sie zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestellen müssen, denn die Promotionskommission sei nicht für die Bewertung der Dissertation zuständig. Auch bei Annahme der Zuständigkeit der Promotionskommission sei diese jedenfalls vorschriftswidrig besetzt gewesen, denn nach der einschlägigen Promotionsordnung müsse ihr mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter der Dissertation angehören. Somit hätte der noch lebende Erstgutachter Mitglied der Kommission sein müssen. Das als „zugelassene Doktorandin“ berufene Mitglied sei nicht qualifiziert, die Dissertation zu überprüfen. Auch sei sie nicht unabhängig, da sie wissenschaftliche Mitarbeiterin eines weiteren Mitglieds des Gremiums sei. Es liege im Übrigen ein Verstoß gegen das Gebot der organisationsrechtlichen Trennung von Promotionsausschuss und Promotionskommission vor, weil zwei Mitglieder des Promotionsausschusses zugleich Mitglieder der Promotionskommission gewesen seien. Die Beklagte habe es zudem versäumt, den Kläger um Vorschläge zur Besetzung der Kommission zu bitten. Auch sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden. Aus dem Anhörungsschreiben der Beklagten ergebe sich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung, ihm den Doktortitel zu entziehen, festgestanden habe. Jedenfalls hätte er nach der aufgrund seines Hinweises durch die Beklagte vorgenommenen Korrektur der Synopse nochmals angehört werden müssen. Auch die überarbeitete Fassung der Synopse enthalte Fehler und zeichne weiterhin ein unzutreffendes Bild über seine Zitierweise. Die Entziehung des akademischen Grades sei rechtswidrig, denn er habe nicht getäuscht. Zwar weise seine Arbeit aus heutiger Sicht handwerkliche Schwächen auf, es liege aber kein wissenschaftliches Fehlverhalten vor. Selbst wenn man ihm dies unterstellen würde, wäre dies nicht so erheblich, um eine Täuschung anzunehmen. Denn er habe alle Bezugswerke kenntlich gemacht und somit nicht über die Urheberschaft der wiedergegebenen Textpassagen getäuscht. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid bestätigt, dass er alle verwendeten Quellen seiner Arbeit genannt habe. Das von ihm praktizierte Zitierverhalten sei zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen und habe den Regeln am Fachbereich entsprochen. Er habe die Vorgaben umgesetzt, die der Erstgutachter ihm gemacht habe. Es fehle an der objektiven Täuschung des Erst- und Zweitgutachters. Denn beide hätten seine Zitierweise gekannt und ihnen sei bewusst gewesen, in welchem Umfang er die Literatur im Rahmen seiner Arbeit berücksichtigt habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er bei Einhaltung der lehrstuhlinternen Zitiervorgaben kein wissenschaftliches Fehlverhalten begehe. Der angegriffene Bescheid stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten, denn nach Maßgabe dieser Grundsätze liege kein wissenschaftliches Fehlverhalten vor. Denn er habe zwar unsauber zitiert, sich aber keine Autorenschaft angemaßt. Die zitierten Autoren habe er nicht nur in den Fußnoten, sondern vor allem im laufenden Text, in der Gliederung, den Kapitelüberschriften und im Literaturverzeichnis erwähnt. Die vermeintlichen Plagiatsstellen prägten seine Dissertation weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht. Trotz der von der Beklagten monierten vermeintlichen Plagiate stelle seine Dissertation eine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar. Das etwaige wissenschaftliche Fehlverhalten habe keine Auswirkungen auf den empirischen Teil der Dissertation. Die Voraussetzung für die Entziehung eines akademischen Grades, dass sich nachträglich herausstellt, dass der akademische Grad durch Täuschung erworben worden sei, sei nicht gegeben, da sein ihm nunmehr von der Beklagten vorgeworfenes Verhalten den Gutachtern vor Abschluss des Promotionsverfahrens bekannt gewesen sei. Auf die übrigen Mitglieder der damaligen Promotionskommission komme es nicht an, da sie keine Bewertung der Dissertation vorgenommen hätten. Auch der die Promotionsurkunde unterzeichnende Dekan sei nicht getäuscht worden, denn er habe sich beim Unterschreiben der Urkunde keine Gedanken darüber gemacht, ob der Promovend wörtliche Zitate ordnungsgemäß gekennzeichnet habe. Es liege auch kein Täuschungsvorsatz vor. Letztlich sei die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Denn sie hätte ein für ihn milderes, zur Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit aber gleich effektives Mittel wählen können, indem sie eine Rüge hätte aussprechen oder ihm hätte aufgeben können, die handwerklichen Fehler zu beseitigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt zur Begründung im Wesentlichen an: Der Dekanatsbeschluss, ein Verfahren zur Überprüfung der Dissertation einzuleiten, sei fehlerfrei ergangen, denn das Dekanat sei beschlussfähig gewesen. Die Zusammensetzung des Gremiums entsprechend einer Promotionskommission sei nicht zu beanstanden. Denn die Promotionskommission bewerte die Promotion abschließend, die Gutachter erstellten lediglich ein Gutachten zur Dissertation und gäben eine Empfehlung mit einem Notenvorschlag für die Dissertation ab. Die ursprünglichen Gutachter müssten dem Gremium nicht angehören und die Einbindung des Klägers bei der Besetzung des Gremiums sei nicht erforderlich gewesen. Denn bei dem Verfahren zur Überprüfung der Dissertation gehe es nicht um eine erneute Bewertung im Rahmen eines Promotionsverfahrens. Die Mitgliedschaft einer zugelassenen Doktorandin entspreche den Vorgaben der Promotionsordnung. Anhaltspunkte dafür, dass sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Arbeitsbereich eines anderen Mitglieds des Gremiums in ihrer Entscheidungsfindung nicht unabhängig sei, gebe es nicht. Zwischen der Mitgliedschaft in dem Gremium und der Mitgliedschaft im Promotionsausschuss bestehe keine Unvereinbarkeit. Eine solche Inkompatibilität sei weder im Berliner Hochschulgesetz noch in der Promotionsordnung geregelt. Die Anhörung des Klägers sei ordnungsgemäß erfolgt. Seine Stellungnahme sei von dem Gremium für dessen Vorschlag berücksichtigt worden. Aus dem Anhörungsschreiben ergebe sich keine Festlegung hinsichtlich der Entscheidung des Gremiums. Damit sich der Kläger zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe äußern können, sei der Vorwurf sehr präzise gefasst worden. Auch sei eine erneute Anhörung nach Überarbeitung der Synopse nicht erforderlich gewesen. Die Ergänzung von Fußnoten in der Synopse sei keine entscheidungserhebliche Änderung des Plagiatsvorwurfs gewesen. Denn dem Kläger sei vorgeworfen worden, dass wörtliche oder fast wörtliche Zitate nicht als solche gekennzeichnet worden seien, nicht jedoch, dass Fußnoten fehlen würden. Durch die Ergänzung der Fußnoten sei der Umfang des Plagiatsvorwurfs nicht verändert worden. Es liege eine Täuschung vor. Der Kläger habe durch die Übernahme fremder Textstellen ohne eine ausreichende Kennzeichnung den falschen Eindruck erweckt, der Dissertation liege auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Die Plagiate prägten vor dem Hintergrund des quantitativen Umfangs die Dissertation. Die Zitierweise des Klägers habe zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Dissertation nicht dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit und auch nicht der Zitierpraxis am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften entsprochen. Aus der Stellungnahme seines Doktorvaters ergebe sich nicht, dass er Vorgaben an den Kläger gemacht habe, die sinngemäß lauteten, wörtlich oder fast wörtliche Übernahmen nicht durch Anführungszeichen, sondern ausschließlich durch Fußnoten zu kennzeichnen. Aus den Stellungnahmen der anderen Mitglieder der damaligen Promotionskommission ergebe sich, dass auch im Jahr 1990 die wortwörtliche Wiedergabe eines Textes als direktes Zitat zu kennzeichnen gewesen sei. Die Ehrenkodex-Satzung komme hier nicht zur Anwendung. Als Täuschungsadressaten kämen nicht nur die Gutachter in Betracht. Denn ein durch die Täuschungshandlung hervorgerufener Irrtum liege bereits dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, irregeführt worden seien. Somit sei die Täuschung der weiteren Mitglieder der Promotionskommission und des Dekans maßgeblich. Nach der damaligen Promotionsordnung sei die Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der Gutachten Aufgabe der Promotionskommission gewesen. Auch wenn die übrigen Mitglieder der Promotionskommission die Dissertation nicht vollständig gelesen haben sollten, seien sie getäuscht worden. Denn sie hätten erwarten können, dass die Zitate in der Dissertation ordnungsgemäß gekennzeichnet seien. Ein gedankliches Mitbewusstsein der weiteren Mitglieder der Promotionskommission und des Dekans in Bezug auf die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung liege vor. Die Täuschung weiterer Mitglieder der Promotionskommission und des Dekans habe sich auch erst nachträglich herausgestellt. Die Ermessensausübung sei rechtmäßig erfolgt, ein milderes Mittel als die Entziehung des Doktortitels komme im Hinblick auf den erheblichen Umfang der plagiierten Stellen nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben über die Tatsache, welche Zitierweise während des Promotionsverfahrens des Klägers am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Beklagten üblich gewesen ist, sowie über das Vorstellungsbild der Mitglieder der Promotionskommission bei Bewertung der Dissertation durch Vernehmung der Professoren Dr. W…und Dr. S…als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2020 (Bl. 443 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Leitzordner, ein Halbhefter „Promotionsakte“) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.