Urteil
12 K 242/24 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1023.12K242.24A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. B. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. C. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.), Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu II.) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (dazu III.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II, 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn der Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Hierfür besteht nach der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – RL 2011/95/EU – eine widerlegbare Vermutung, wenn er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – BVerwG 1 B 120.17 – juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asyl- bzw. Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Erhebliche Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vorbringen im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - juris Rn. 3). Der erkennende Einzelrichter hat nicht die volle Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals droht. Selbst wenn eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in Tschetschenien unterstellt wird, steht dem Kläger in anderen Regionen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine interne Fluchtalternative offen. Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 27 ff. m.w.Nachw.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU [QualifikationsRL]) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Tschetschenen steht – wie allen russischen Staatsbürgern – das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Vereinzelt vorkommende Registrierungs- und Verwaltungsvorschriften, wie z.B. in St. Petersburg und Moskau, können allen russischen Bürgern (nicht nur Tschetschenen) einen Umzug erschweren, stehen diesem jedoch grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September 2022, S. 17). Zur Legalisierung des Aufenthalts an einem grundsätzlich frei zu wählenden Ort bedarf es der Registrierung, die ihrerseits die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen, zum (prinzipiell) kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt sei. Die Registrierung ist außerhalb Tschetscheniens möglich, nur einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 15, Stand: 16. Dezember 2024, S. 111 – im Folgenden: BFA, Länderinformation, Version 15 –; BayVGH, Urteil vom 28. Februar 2011 – 11 B 09.30200 – juris Rn. 22). Dass der Kläger seinen Angaben nach keinen Inlandspass besitzt, steht einer Registrierung in der Russischen Föderation nicht entgegen. Der für die Registrierung erforderliche Inlandspass kann in der Russischen Föderation in jedem Büro des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) beantragt und abgeholt werden. Beantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint das FMS-Büro Moskaus als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf ankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 – 1 A 4/17 – juris Rn. 133 m.w.Nachw.) Jedenfalls in Gebieten außerhalb des Nordkaukasusgebiets besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die von ihm vorgebrachten Umstände, sind örtlich auf das Gebiet Tschetscheniens bezogen und räumlich beschränkt. Der Kläger kann innerhalb des flächenmäßig äußerst großen Gebietes der Russischen Föderation etwa in den Metropolen Moskau und Sankt Petersburg, aber auch anderswo, zum Beispiel in Regionalzentren, in Sicherheit vor Kräften des tschetschenischen Regimes leben, zumal angesichts einer mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 144 Millionen Menschen einhergehenden Anonymität. Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (BFA, Länderinformation Version 15, S. 113; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 4. Juli 2024 – im Folgenden: AA Lagebericht 2024 – S. 18; vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 5. März 2024 – 2 A 139/19.A – juris Rn. 27). Soweit der Kläger meint, eine Verfolgung sei über die Grenzen Tschetscheniens hinaus zu befürchten, entspricht dies nicht der Erkenntnislage. Zwar können gesuchte Personen durch örtliche Behörden zum Beispiel auf Grund ihrer Registrierung auch außerhalb Tschetscheniens gefunden werden. Wer zum Beispiel von regionalen Polizeibehörden wegen eines anhängigen Strafverfahrens offiziell gesucht wird, kann auf Grundlage von in seiner Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch andernorts festgenommen und in seine Heimatregion überstellt werden. Allerdings erfolgen offizielle Überstellungen in andere Regionen der Russischen Föderation nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2024 – 33 K 236.19 A – EA S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – juris Rn. 29 ff.). Der Kläger hat nicht mitgeteilt, dass ihm von den tschetschenischen oder gar russischen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt und schon gar nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Begehung einer Straftat vorgeworfen oder wegen einer solchen Tat offiziell strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird. Die in der Anhörung vor dem Bundesamt an ihn gestellte Frage, ob eine Strafanzeige gegen ihn vorliege, hat er verneint. Zwar mag für bestimmte Gruppen von Tschetschenen wie zum Beispiel Oppositionelle, Regimekritiker, die in einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder seinem direkten Umfeld geraten, darüber hinaus gelten, dass sie unter bestimmten Umständen auch ohne offizielle Fahndung gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2024 – 33 K 236.19 A – EA S. 14; vgl. BFA, Länderinformation Version 15, S. 108; AA Lagebericht 2024, S. 18). Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu. Unter Zugrundelegung seiner Aussagen in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter hat er sich nicht regimekritisch exponiert. Regimekritische Äußerungen oder eine regimekritische Betätigung hat er nicht geschildert. Selbst wenn die geschilderten Festnahmen durch tschetschenische Sicherheitskräfte zutreffen sollten, kann hieraus nicht auf eine Exponiertheit geschlossen werden. Der Kläger führte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt selbst aus, dass er aus Prophylaxegründen im November 2020 zum ersten Mal von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. Sie hätten dann lediglich festgestellt, dass er die „unabhängige Presse“ lese. Unter Zugrundelegung der Schilderung des Klägers ist es fernliegend, dass ein Interesse der tschetschenischen Sicherheitskräfte an einem Zugriff auf den Kläger bestehen könnte, welches den Aufwand einer aktiven Suche nach ihm außerhalb Tschetscheniens rechtfertigen sollte. Dem Kläger ist es auch möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens bzw. außerhalb des Nordkaukasus niederzulassen und sich so dem Einflussbereich der tschetschenischen Behörden zu entziehen. Die Niederlassung in anderen Landesteilen ist legal möglich, auch ohne eine vorherige Rückkehr in die Heimatregion (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 32; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 111; AA, Lagebericht 2024, S. 32). Die Registrierung des Wohnortes ist verpflichtend und kostenlos; sie ist unter anderem Voraussetzung für den Bezug von medizinischer Versorgung und Sozialbeihilfen wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Renten- bzw. Pensionszahlungen (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 122 ff.; IOM, Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2024, S. 6 [|OM 2024]). Der 34-jährige alleinstehende Kläger ist erwerbsfähig. Nach dem Schulabschluss hat er seinen Angaben nach an der Staatlichen Universität Tschetscheniens einen Abschluss im Bereich Mathematik und Systemprogrammierung gemacht. Zuletzt war er seinen Angaben nach Geschäftsführer eines Verkaufsbereiches und hat damit ausreichend für seinen Lebensunterhalt verdient. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt bei Rückkehr in die Russische Föderation bestreiten kann. Zudem ist davon auszugehen, dass sein in Russland lebender Onkel ihn jedenfalls übergangsweise finanziell unterstützen wird. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26.10.2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). 1. Der 34-jährige ungediente Kläger ist aufgrund seines Alters nicht mehr Grundwehrdienstpflichtiger, da die Altersgrenze insoweit 30 Jahre beträgt (vgl. VG Berlin. Urteil vom 24. November 2023 – 33 K 499.16 A – juris Rn. 94). Es droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten bzw. dort gemeldet sind (vgl. BFA, Version 15, S. 38; European Union Agency for Asylum, 001, The Russian Federation - Military service, 12/2022, S. 17, 19 f. [EUAA, COI, 12/2022]; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24 A und VG 33 K 519/24 A – juris Rn. 44 und Rn. 34). Die russische Reserve wiederum besteht zum einen aus der sog. aktiven Reserve, zu welcher Personen gehören, die – anders als der Kläger – Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich sodann vertraglich zum Militärdienst verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI 12/2022, S. 4). Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), zu der unter anderem auch diejenigen Männer gehören, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (EUAA, COI, 12/2022, 8. 22 f.; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 46, 56, 67). Auch die Mitglieder der generellen Reserve können im Fall einer Mobilmachung grundsätzlich herangezogen werden, wobei die Reservisteneigenschaft an bestimmte Altersgrenzen gebunden ist, die sich nach dem Dienstrang richten, dem ein Reservist zuzuordnen ist. Ungediente Männer – wie augenscheinlich der Kläger – sind regelmäßig der Reservistenkategorie 1 zuzuordnen, zu denen u.a. einfache Soldaten und Matrosen gehören (zu alldem: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 47 f. m.w.Nachw.; EUAA, COI, 12/2022, S. 23). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin betreffend junge russische Männer im grundwehrdienstpflichtigen Alter ist nicht auf den bereits 34-jährigen Kläger anwendbar. Stattdessen ist auf ihn – auch unter Berücksichtigung der jüngeren Entwicklungen – die oben zitierte Rechtsprechung betreffend die Situation von (ungedienten) russischen Reservisten anzuwenden. Danach ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine Zwangsrekrutierung und eine sich anschließende zwangsweise Entsendung in den Ukraine-Krieg droht. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen einer Verweigerung des Militärdienstes bestraft und in diesem Zusammenhang etwa unmenschlichen Haftbedingungen unterzogen würde. Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls (draft evasion) unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches durch Strafurteil mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können, ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen (vgl. EUAA, Country of Origin Information. The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 , S. 57; vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 – 33 K 499.16 A – juris Rn. 68). Dementsprechend wurde ein Anfang Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden (OMON) eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung eingestellt (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 14; EUAA, COI 12/2022, S. 57). Eine Gesetzesinitiative, welche diese Strafbarkeitslücke schließen und die Bestrafung von „Mobilisierungsentziehern“ (mobilisation evasion) mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Rubeln (ca. 5.023 Euro) oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren einführen sollte, wurde erstmals im November 2022 von einigen Parlamentsabgeordneten vorgelegt, von der Staatsduma aber gar nicht erst auf die Tagesordnung gesetzt, da die Mobilisierung bereits beendet sei und daher keine Notwendigkeit für eine solche Regelung bestehe. Weitere Strafvorschriften des russischen Strafgesetzbuchs wie unter anderem der im September 2022 neu eingeführte Art. 332 (Befehlsverweigerung), Art. 337 (Unerlaubtes Entfernen von einer militärischen Einheit) oder Art. 338 (Desertion) sind auf einfache Reservisten, die es lediglich unterlassen haben, einem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, nicht anwendbar (hierzu und zum folgenden Absatz VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 – 33 K 499.16 A – juris Rn. 69). Diese Strafvorschriften finden sich in Kapitel 33 des russischen Strafgesetzbuches (Art. 331 bis 352), welches den Titel „Verbrechen gegen das Militär“ („Crimes against military service“; EUAA, COI 12/2022, S. 55; EUAA, COI Query, Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine, April 2022 , S. 4 ff.) trägt. Art. 331 des russischen Strafgesetzbuches, der unter anderem den persönlichen Anwendungsbereich der nachfolgenden Strafvorschriften bestimmt, sieht vor, dass Reservisten nur dann dem Anwendungsbereich des Kapitels 33 unterfallen, während sie an einer Militärübung (training assemblies) teilnehmen. Im Übrigen werden von dem persönlichen Anwendungsbereich lediglich Soldaten (servicemen) erfasst, die entweder als Grundwehrdienstpflichtige eingezogen oder als Vertragssoldaten angeworben wurden (EUAA, COI Query 4/2022, S. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Strafvorschriften ist mithin regelmäßig der Status eines Militärangehörigen (servicemen) oder die aktive Teilnahme an einer Militärübung. Anders als Vertragssoldaten oder Mitglieder der aktiven Reserve (active mobilisation reserve), die sich im Anschluss an ihren Grundwehrdienst oder im Anschluss an ein Training für Reserveoffiziere vertraglich zur regelmäßigen Teilnahme an Militärübungen verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI Query 12/2022, S. 24), erlangen Reservisten, die lediglich Teil der sogenannten generellen Reserve (inactive mobilisation reserve) sind (vgl. EUAA, COI Query 12/2022, S. 22), erst dann (wieder) den Status eines Militärangehörigen („military man“), sobald sie registriert worden sind, sich einer (erneuten) Gesundheitsprüfung unterzogen und sich an dem ihnen mitgeteilten Einsatzort (assembly point / sborny punkt) – sei es zu einem Trainings- oder zu einem Fronteinsatz – eingefunden haben (EUAA, COI Query 12/2022, S. 30 m.w.Nachw.). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage unterfällt der Kläger nicht den zitierten Strafvorschriften. III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Festzustellen. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36). Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger bei Rückkehr in die russische Föderation in Gebiete außerhalb Tschetscheniens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird oder dass ihr aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine ist nicht erkennbar, dass der Kläger in Russland seinen Lebensunterhalt nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau würde sichern können. 2. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.Nachw.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109). Der Kläger hat keine schwerwiegenden Erkrankungen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. IV. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheides sind ausdrücklich nicht Streitgegenstand. V. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers, Auskünfte zur Frage, ob tschetschenischen Nationalisten und Kriegsdienstverweigerern außerhalb Tschetscheniens Verfolgung drohe, war nicht nachzugehen. Soweit er darauf abzielt, dass dem Kläger für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund regierungskritischer und tschetschenisch-separatistischer politischer Überzeugungen bei der Einreise auch außerhalb Tschetscheniens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter und Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohe, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Denn er geht von der Anknüpfungstatsache aus, dass der Kläger tschetschenischer Nationalist sei bzw. regierungskritische Überzeugungen habe, die zur Verfolgung auch außerhalb Tschetscheniens geeignet seien. Für diese Anknüpfungstatsache spricht allerdings unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nichts. Der Kläger hat weder in seiner Befragung vor dem Bundesamt noch in seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung Substanzielles dazu vorgetragen, dass er sich in Tschetschenien in irgendeiner Weise oppositionell betätigt habe. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte er, dass er erstmalig im November 2020 von Sicherheitskräften „aus Propyhlaxegründen“ in Haft genommen worden sei. Auf die Frage, aus welchen Gründen er festgehalten worden sei, antwortete er, dass er dies nicht wisse. Er schildert auch nicht, dass die Sicherheitskräfte gezielte Anhaltspunkte für eine oppositionelle Tätigkeit erlangt hätten. Auch ist ihm laut seiner Aussage von den Sicherheitskräften kein diesbezüglicher konkreter Vorwurf gemacht worden. Er sei lediglich dahingehend befragt worden, ob er Personen kenne, die sich möglicherweise regierungskritisch betätigt haben. Der Kläger schilderte mit keinem Wort, dass er, geschweige denn wie er, sich oppositionell politisch engagiert habe. Selbst auf die gezielten Fragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger keine entsprechenden Erklärungen ab. Vielmehr relativierte er auf die Frage, ob er sein Befürworten der „Unabhängigkeit Tschetscheniens“ im Internet kommuniziert habe, dass er lediglich mal etwas kommentiert, aber nicht aktiv unterstützt habe. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag ist auch im Hinblick auf die Behauptung, dass der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation auch außerhalb Tschetscheniens wegen der Entziehung vor der Einberufung in die russischen Streitkräfte verfolgt werde, abzulehnen. Denn vor dem Hintergrund der unter II. 2. erfolgten Ausführungen und Würdigungen der Erkenntnislage brauchte das Gericht schließlich nicht ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger setzt sich mit den vorhandenen Gutachten, die in das Verfahren eingeführt worden sind, nicht auseinander und stellt auch insoweit einen Beweisantrag „ins Blaue hinein“. Es ist einem Verfahrensbeteiligten hingegen verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten. Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbare Anhaltspunkte, die dem Gericht Anlass für die begehrte Erhebung geben können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 S 432/18 – juris Rn. 16). D. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der im Jahr 1991 geborene Kläger, der russischer Staatsangehöriger und tschetschenischer Volkszugehöriger ist, begehrt die Gewährung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger reiste eigenen Angaben nach im Mai 2023 aus seinem Heimatland aus und reiste am 5. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 8. Juni 2023 einen Asylantrag. Bei der ersten Befragung am 8. Juni 2023 gab er zu seinem Reiseweg an: Er sei mit dem Flugzeug von Russland in die Türkei geflogen. Sodann sei er über Bosnien nach Kroatien gereist. Anschließend sei er auf dem Landweg über Slowenien, Italien und Frankreich nach Deutschland eingereist. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Juli 2023 gab er im Wesentlichen an: Im November 2020 seien Menschen in Militäruniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gesagt, dass er aus Prophylaxegründen mit ihnen kommen solle. Sein Handy und sein Computer seien ihm abgenommen worden. Sie hätten dann nach Auslesen seines Smartphones und des Computers herausgefunden, dass er die unabhängige Presse lese. Er sei über Nacht festgehalten worden. Er sei sodann befragt worden und sollte Informationen über seine Freunde preisgeben. Er sei mit Stromschlägen gefoltert worden. Den ganzen Tag über sei er gefesselt gewesen. Nach einigen Tagen habe sein Vater ihn abgeholt. Die Verhöre hätten jedes Jahr stattgefunden. Zuletzt sei er im April 2023 abgeholt worden und für 8-9 Tage festgehalten worden. Als er nach Hause kam, habe er den Plan gefasst, auszureisen. Wenn er in sein Heimatland zurückkehren würde, würde er auf jeden Fall wieder mitgenommen. Mit Bescheid vom 8. April 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Selbst wenn trotz der Zweifel an der Wahrhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen Gunsten von der Gefahr einer Individualverfolgung innerhalb seiner Herkunftsregion ausgegangen werde, bliebe für ihn die Verweisung auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Es seien im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihm bei Rückkehr in Russische Föderation und ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Mit seiner am 25. April 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei Rückkehr in Russische Föderation drohe ihm wegen einer ihm von den tschetschenischen Sicherheitskräften zugeschriebenen politischen Überzeugung Verfolgung. Er habe im Internet oppositionelle bzw. regimekritische Inhalte kommentiert und geteilt. Die von ihm geschilderten Entführungen und Folterungen würden bei seiner Rückkehr wiederholt. Seine Eltern seien Ende März 2024 erneut von Personen in Militäruniform aufgesucht worden, die nach ihm gesucht hätten. Bei einer Registrierung in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sei es den tschetschenischen Behörden möglich, ihn aufzufinden. Es drohe im Übrigen die Einziehung zum völkerrechtswidrigen Krieg in der Ukraine. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landesamts für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.