Beschluss
1 S 432/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmal belegter Beißvorfall kann die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH begründen, sodass ein zusätzliches Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist.
• Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Amtsermittlung ist nur anzunehmen, wenn konkret dargelegt wird, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen hierdurch voraussichtlich gewonnen worden wären.
• Beweisanträge sind substantiiert zu begründen; bloße Vermutungen oder unsubstantiiertes Training- oder Gesundheitsvorbringen genügen nicht zur Motivierung eines Gutachtens.
• Maßnahmen wie Maulkorb- und Leinenzwang sind verhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel die konkrete Gefahr nicht wirksam abwenden können.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei fehlenden Richtigkeits- oder Verfahrenszweifeln nach Beißvorfall • Ein einmal belegter Beißvorfall kann die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne von § 2 PolVOgH begründen, sodass ein zusätzliches Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist. • Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Amtsermittlung ist nur anzunehmen, wenn konkret dargelegt wird, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen hierdurch voraussichtlich gewonnen worden wären. • Beweisanträge sind substantiiert zu begründen; bloße Vermutungen oder unsubstantiiertes Training- oder Gesundheitsvorbringen genügen nicht zur Motivierung eines Gutachtens. • Maßnahmen wie Maulkorb- und Leinenzwang sind verhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel die konkrete Gefahr nicht wirksam abwenden können. Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung seines Boxermischlings ‚xxx‘ als gefährlicher Hund nach § 2 PolVOgH und gegen Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang. Anlass war ein Beißvorfall vom 06.02.2014, bei dem eine Nachbarin und ein anderer Hund verletzt wurden; später sind weitere Vorfälle dokumentiert. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Erhebung eines Sachverständigengutachtens und wies die Klage ab, weil der Hund aufgrund der Vorfälle als ‚bissig‘ einzustufen sei und die angeordneten Halterpflichten auf § 4 PolVOgH beruhten. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit Rügen zur Rechtsanwendung und Verfahrensmängeln; er berief sich insbesondere auf behauptetes späteres Wohlverhalten, Hundetraining und eine Schilddrüsenbehandlung. Der Senat prüfte insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder Verfahrensfehler vorliegen und ob divergierende oder grundsätzliche Rechtsfragen gegeben sind. Die Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. • Zulassungsgründe nicht erfüllt: Der Antrag auf Zulassung der Berufung stützt sich auf Richtigkeits- und Verfahrenszweifel sowie grundsätzliche Bedeutung und Divergenz, die alle nicht substantiiert sind. • Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, weil das Verwaltungsgericht die einschlägigen Rechtssätze zutreffend herausgearbeitet und schlüssig auf die vorgelegten Tatsachen angewandt hat; ein dokumentierter, gravierender Beißvorfall begründet die Einstufung als ‚bissig‘. • Amtsermittlung und Beweisantrag: Zur Begründung eines Verfahrensmangels müssen konkret die unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen, der notwendige Ermittlungsumfang und die zu erwartenden Feststellungen dargetan werden (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). Das hat der Kläger nicht geleistet. • Substantiierung von Beweisanträgen: Beweisanträge sind unzulässig, wenn sie Ausforschungs- oder bloße Vermutungsbegehren darstellen; es bedarf Anknüpfungstatsachen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wesensänderung des Hundes wurden nicht vorgetragen. • Rechtsprechungskonformität: Die Senatsrechtsprechung legt nahe, dass die Gefährlichkeit eines Hundes in der Regel nicht weiter aufklärungsbedürftig ist, wenn dieser bereits Menschen oder Tiere gebissen hat; dies bezog sich auf die Frage der ‚Bissigkeit‘ nach § 2 PolVOgH und nicht auf verwaltungsinterne Ermessensvorgaben. • Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen: Der Maulkorbzwang ist im konkreten Fall verhältnismäßig, weil weniger einschneidende Maßnahmen (nur Leine) die Gefahr für andere Tiere nicht sicher abwenden würden. • Keine besondere Schwierigkeit, Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung: Die Sache unterscheidet sich nicht wesentlich von vergleichbaren Fällen und es liegt keine divergierende Rechtssatzkonstellation vor; die hier aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die vorhandene Rechtsprechung geklärt. Die Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keinen Verfahrensmangel, weil der gravierende Beißvorfall den Tatbestand der ‚Bissigkeit‘ begründet und der Kläger keine substantiierenden Anknüpfungstatsachen für eine Wesensänderung vorgelegt hat. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher gerechtfertigt. Die angeordneten Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang, sind gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig, weil weniger einschneidende Maßnahmen die konkret bestehende Gefahr nicht zuverlässig abwenden würden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.