Beschluss
13 L 78.18
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0917.13L78.18.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Umnutzung einer ehemaligen Klinik in eine Flüchtlingsunterkunft für 764 Flüchtlinge. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A... in Berlin Wannsee. Die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A...und die Antragstellerin zu 4 und der Antragsteller zu 5 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Z... Der Antragsgegner ist Eigentümer eines parkähnlichen Areals von insgesamt mehr als 20 ha an der Straße Z..., das mit ca. 40 Gebäuden bebaut ist, die bis zum Jahr 2007 als Lungenklinik genutzt wurden. Von diesen Gebäuden sollen die auf dem Grundstück Z... gelegenen Häuser D und E und die beiden als Schwesternwohnheime genutzten Gebäude auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück Z... als Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete genutzt und dafür leicht umgebaut werden. Das auf der anderen Straßenseite von Z... stehende Gebäude A, Z..., wird bereits als Flüchtlingsunterkunft genutzt und soll von aktuell 191 auf 262 Unterkunftsplätze erweitert werden. Das Haus D wurde 1972 errichtet und verfügt über drei Vollgeschosse. Es soll als Zentralbereich für alle Häuser genutzt werden und Schulungs- und Beratungsräume sowie Büroräume für die Mitarbeiter eingerichtet werden. Das Haus E wurde 1990 errichtet und verfügt über zwei Vollgeschosse und ein Untergeschoss, das aufgrund des an der Ostseite abgesenkten Terrains von dieser Seite natürlich belichtet werden kann. Beide Gebäude wurden die letzten Jahre lediglich als Filmkulisse genutzt. Die Schwesternwohnheime liegen südlich der Häuser D und E direkt nördlich der Straße Z.... Sie wurden in den 1960er Jahren erbaut und verfügen über zwei oberirdische Geschosse. Sie wurden für die Unterbringung von Klinikpersonal genutzt. Südlich gelegen befindet sich ein Parkplatz. Nach Schließung der Klinik im Jahr 2007 ist derzeit noch etwa ein Viertel der Wohnfläche vermietet. Das Haus A wurde 1967 als Bettenhaus für chronisch Kranke errichtet und verfügt über sieben Vollgeschosse. Im Jahr 1987 erfolgte ein Umbau des Gebäudes für akut Lungenkranke. Seit dem 18. Dezember 2015 befindet sich in dem Gebäude eine Notunterkunft für Flüchtlinge für 220 Bewohner. Bei allen Gebäuden sollen Ertüchtigungen und leichte Grundrissänderungen vorgenommen werden, z.B. um weitere Gemeinschaftsräume oder größere Wohneinheiten zu schaffen. Größere Umbauten sind nicht nötig, da es die vorgegebene Struktur der Klinikgebäude bzw. Schwesternwohnheime ermöglicht, die bestehenden Gebäude ohne größere bauliche Anpassungen der Gebäudehülle zu nutzen. Bei den Schwesternwohnheimen sollen die bestehenden Mietverhältnisse erhalten und zusätzlich Geflüchtete untergebracht werden. Nach der Herrichtung ist in Haus D eine mögliche Maximalbelegung von 244 Geflüchteten, in Haus E eine Maximalbelegung von 136 und in den beiden Schwesternwohnheimen eine Maximalbelegung von jeweils 61 Personen möglich. Im Haus A soll statt der Notunterkunft für Flüchtlinge für 220 Bewohner eine Gemeinschaftsunterkunft für 262 Flüchtlinge eingerichtet werden. In den fünf Häusern soll somit eine Belegungskapazität für 764 Personen neu geschaffen werden. Die Häuser E und D und die Schwesternwohnheime befinden sich am südlichen Ende des über 20 ha großen Areals, auf dem sich noch weitere Gebäude befinden und dessen Freiflächen einen dichten Baumbestand aufweisen, der in die westlich und südlich angrenzende Waldfläche übergeht. Das Haus A liegt getrennt durch die Straße A... im südöstlichen Teil des Areals. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 liegt nördlich angrenzend an die Vorhabengrundstücke in einer Entfernung von etwa 240 m zum Haus D. Das Grundstück der Antragsteller 2 und 3 liegt nordöstlich der Häuser D und E in etwa 230 m Entfernung Luftlinie und nördlich der Schwesternwohnheime und von Haus A. Diese haben eine Entfernung von etwa 250 bis 300 m Luftlinie zum Grundstück der Antragsteller zu 2 und 3. Das Grundstück der Antragsteller 4 und 5 befindet sich östlich der Häuser D und E und der Schwesternwohnheime in einer Entfernung von etwa 170 m und nördlich des Hauses A, das in etwa 180 m Luftlinie entfernt liegt. Die Vorhabengrundstücke liegen im Geltungsbereich des am 6. Mai 1969 festgesetzten Bebauungsplans X-27 (GVBl. S. 102). Dieser setzt für die Vorhabengrundstücke ein Sondergebiet Klinik zur Unterbringung von Einrichtungen des Gesundheitswesens fest. Entsprechend den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Kliniken, Krankenanstalten und sonstige der Krankenpflege dienende Einrichtungen einschließlich Ärztewohnungen, Schwesternwohnheime und Unterkünfte für Pflegepersonal erlaubt. Zusätzlich enthält der Bebauungsplan die textliche Festsetzung, dass von den Anlagen im Sondergebiet keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, die für die Umgebung unzumutbar sind. Für einen kleineren Teil des Gebietes setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. In diesem Teil liegen die Grundstücke der Antragsteller zu 1 bis 3. Die Vorhabengrundstücke liegen zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 6 – 47, für den die Senatsverwaltung am 12. November 2019 einen Aufstellungsbeschluss getroffen hat. Eine Festsetzung erfolgte jedoch nicht. Das Grundstück der Antragsteller zu 4 und 5 liegt im Geltungsbereich des am 19. Juni 1968 festgesetzten Bebauungsplans X-105 (GVBl. S. 746). Dieser setzt für den Bereich, in dem das Grundstück der Antragsteller zu 4 und 5 liegt, ein Sondergebiet fest. Entsprechend den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in dem Sondergebiet Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Wohnungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Für die Vorhabengrundstücke und die Grundstücke der Antragsteller gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1233) festgesetzte Bebauungsplan X-A, durch den die Bebauungspläne X-27 und X-105 fortgelten. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Juni 2017 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Baugenehmigung Nr. 2017/284 vom 17. November 2017 die Sanierung der Häuser D und E zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für 380 Flüchtlinge auf drei Jahre befristet. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Aufnahme der Nutzung. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-27 von der Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Klinik für eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Juni 2017 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem mit Baugenehmigung Nr. 2017/285, ebenfalls vom 17. November 2017, die Sanierung der ehemaligen Schwesternwohnheime zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für 122 Flüchtlinge auf drei Jahre befristet. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Aufnahme der Nutzung. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-27 von der Art der baulichen Nutzung. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 14. Juli 2017 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zudem mit Baugenehmigung Nr. 2017/322, ebenfalls vom 17. November 2017, die Herrichtung des Hauses A zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 262 Flüchtlinge. Die Bescheide wurden den Antragstellern nicht bekannt gegeben. Gegen die Bescheide haben die Antragsteller am 22. Dezember 2017 Klage erhoben (Az. VG 13 K 728.17) und am 6. März 2018 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Mit Beschluss der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 24 L 181.18, Beschluss vom 29. Juni 2018) wurde dem Antragsgegner, vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, aufgegeben, der Beigeladenen zu untersagen, weitere Baumaßnahmen an den Häusern D und E und den Schwesternwohnheimen durchführen zu lassen, da an den verlassenen Gebäuden teilweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten der naturschutzrechtlich besonders geschützten Fledermäuse entdeckt wurden. Das Gericht beschloss ebenfalls, dass die gerichtliche Anordnung unter anderem dann hinfällig wird, wenn die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Ein entsprechender Beschluss der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 24 L 241.18) erging am 4. Juli 2018 für das Haus A. Am 21. August 2019 wurde die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Haus A erteilt, die jedoch noch nicht bestandskräftig ist. Für die Häuser D, E und die Schwesternwohnheime wurde bisher keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, die Zulassung der Umnutzung verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller zu 4 und 5. Das Vorhabengrundstück für das Haus A und das Grundstück der Antragsteller zu 4 und 5 liege in demselben Baugebiet des Bebauungsplans X-105, der ein Sondergebiet aus Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Wohnnutzung festlege. Durch die Genehmigung der Flüchtlingsunterkunft würde das Gebiet jedoch faktisch zu einem Sondergebiet für Anlagen für soziale Zwecke bzw. Sondergebiet für Flüchtlingsunterbringung gemacht. Dies sei mit der vom Plangeber festgesetzten Art der Nutzung, einer Mischnutzung, nicht vereinbar. Diese Nutzung sollte nach dem planerischen Willen auch einen Klinikbezug haben. Darüber hinaus sei der Gebietsprägungserhaltungsanspruch der Antragsteller wegen der Lage, Anzahl und des Umfangs des geplanten Vorhabens verletzt. In Bezug auf die Antragsteller zu 1 bis 3 sei bezüglich der Häuser D und E und der Schwesternwohnheime der gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da die Gebietsausweisung im Bebauungsplan für das Sondergebiet Klinik auch dem Schutz des jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten allgemeinen Wohngebietes dienen solle. Denn der Bebauungsplan X-27 bestimme, dass von den Anlagen im Sondergebiet keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, welche für die Umgebung unzumutbar seien. Die Baugenehmigungen verletzten die Antragsteller zudem deshalb in ihren Rechten, weil die Genehmigungen in nachbarrechtsrelevanten Bereichen zu unbestimmt seien. Aus der Formulierung „Umnutzung und Herrichtung“ sei nicht ersichtlich, welche Art des Vorhabens genehmigt wurde und ob die in den Genehmigungen genannten Anlagen als Bestandteil der Genehmigungen zu sehen seien. Darüber hinaus seien die erteilten Befreiungen rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB nicht vorliegen würden, da keine reine Nutzungsänderung, sondern eine Nutzungsänderung und bauliche Änderung vorliegen würde. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da die Befreiung von der Art der Nutzung nachbarschützenden Charakter habe und die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Umnutzungen würden zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen des allgemeinen Wohngebietes führen. Denn in dem Gebiet rund um die ehemalige Lungenklinik Heckeshorn würden nur wenige Personen wohnen, es zeichne sich durch größtenteils freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser in offener Bauweise aus. Das gesamte Gebiet habe insgesamt nur 800 Anwohner. Die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die im Gebiet dann untergebracht werden sollen, betrage 764 Personen und damit in etwa so viele Personen, wie aktuell dort wohnen. Dies verkrafte das Gebiet nicht und würde zu einer unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungssituation sowie zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Dadurch werde auch das Rücksichtnahmegebot verletzt. Das Gebiet werde nur durch eine Buslinie angefahren, in der sich jetzt schon morgens an der einzigen Haltestelle „Heckeshorn“ die ankommenden Kinder für die Montessori-Schule mit den Flüchtlingskindern, die zur Schule fahren, drängeln müssten. Darüber hinaus habe auch die Bezirksbürgermeisterin darauf hingewiesen, dass die nahegelegene Conrad-Grundschule keine Kapazitäten mehr für die Aufnahme von noch mehr Kindern habe. Die vorgesehene Nutzung sei daher gebietsunverträglich. Das öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen rechtfertige zudem die Baugenehmigungen nicht, da in Berlin wegen stark gesunkener Flüchtlingszahlen kein dringender Bedarf an zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften mehr bestehe. Das Vorhaben stelle auch eine Verletzung des Verschlechterungsgebots in Bezug auf das Vogelschutzgebiet „Westlicher Düppeler Forst“ dar, in dem zahlreiche Vogelarten beheimatet seien, die besonders streng geschützt und teilweise stark gefährdet seien, da es den nach dem Berliner Waldgesetz geltenden Waldabstand von mindestens 100 m nicht einhalte. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren keine Entscheidung der Obersten Naturschutzbehörde über die Erforderlichkeit einer SPA-Verträglichkeitsprüfung eingeholt und zudem auch keine SPA-Vorprüfung durchgeführt. Dieser Mangel führe zu einem gemeinschaftsrechtlichen Vollzugshindernis. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 728.17 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2017/284 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitsamt Befreiungsentscheidung vom 17. November 2017 und die Baugenehmigung Nr. 2017/285 derselben Behörde mitsamt Befreiungsentscheidung vom 17. November 2017 und die Baugenehmigung Nr. 2017/322 derselben Behörde vom 17. November 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die erteilte Zustimmung und die Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB seien rechtmäßig. Es sei eine Gemeinschaftsunterkunft genehmigt worden, das ergebe sich sowohl aus dem ersten Satz der Baugenehmigung als auch aus den Bauunterlagen. Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 246 Abs. 12 BauGB sei selbst dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt seien, da die Befreiung nur für eine befristete Nutzungsänderung von drei Jahren erteilt werde. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers werde ein Planerfordernis erst durch eine längere Nutzung ausgelöst. Es gebe keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, da das Grundstück der Antragsteller zu 1 bis 3 im allgemeinen Wohngebiet liege und das Vorhabengrundstück im Sondergebiet „Klinik“. Die nachbarschützende Funktion von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung beschränke sich regelmäßig auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebe sich auch nicht ausnahmsweise der Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung. Die textliche Festsetzung Nr. 1 enthalte keinen solchen gebietsübergreifenden Drittschutz, sie sei lediglich ein Hinweis auf die Geltung des Rücksichtnahmegebots. Dieses sei eingehalten. Auch die Antragsteller zu 4 und 5 hätten keinen Gebietserhaltungsanspruch, da der Bebauungsplan X-105 Anlagen für soziale Zwecke zulasse und es sich bei einer Flüchtlingsunterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handele, die in diesem Gebiet nach der Art der Nutzung regelmäßig zulässig sei. Selbst wenn man einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch bejahen würde, sei er hier nicht verletzt, da der Bebauungsplan X-105 im Sondergebiet viele verschiedene Nutzungen vorsehe, die auch vorhanden seien. Das Gebiet werde durch Schulen, Wohnheime und eine Kliniknutzung sowie teilweise Wohnen geprägt. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Grundstücke der Antragsteller lägen in großem Abstand zu den Haupteingängen und Parkplätzen, da die Erschließung für Fahrzeuge und die Anlieferung vor allem südlich im Gelände vorgesehen sei. Der Lärm werde im Vergleich zum Klinikbetrieb eher abnehmen, da mit weniger Angestellten- und Besuchsverkehr zu rechnen sei. Die Anzahl der Bewohner bleibe im Vergleich zum Krankenhaus in etwa gleich. Es werde auch zu keiner unzumutbaren verkehrlichen Situation kommen, da die Geflüchteten selbst normalerweise kein Auto besäßen und die Bewohner den Bus der vorhandenen Buslinie nutzen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch parkende Autos und Parksuchverkehr seien nicht zu erwarten. Darüber hinaus verfüge ein Großteil der Wohngebäude auf dem Gelände über private Stellplatzflächen. Die zuständige Fachabteilung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz habe in ihrer verkehrsplanerischen Stellungnahme vom 25. Juli 2017 die Verkehrssituation in Bezug auf den zu erwartenden Kfz-Verkehr als unproblematisch und in Bezug auf die ÖPNV-Erschließung als zu bewerkstelligen angesehen. Die Baugenehmigungen seien auch bestimmt genug, da ausdrücklich auf die Genehmigungsakte Bezug genommen werde. Zudem seien die Befreiungen nach § 246 Abs. 12 BauGB zulässig, da Nutzungsänderungen auch bauliche Änderungen mit umfassen könnten und eine Befreiung nur in Bezug auf die Art der Nutzung notwendig gewesen sei. Die Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, dass den Antragstellern zu 4 und 5 kein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Ihr Grundstück befände sich zwar im gleichen Plangebiet wie das Haus A, ihr Gebietserhaltungsanspruch sei jedoch nicht verletzt, da die Nutzung des Hauses A keine gebietsfremde Nutzung darstelle. Das Vorhaben sei gebietsverträglich, weil es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets widerspreche, denn aufgrund seiner typischen Nutzungsweise wirke es nicht störend. Auch ein Gebietsprägungsanspruch sei nicht gegeben, da dieser nur bei ausnahmsweise zugelassenen Vorhaben zum Tragen komme, um das es bei Haus A nicht ginge. Auch den Antragstellern zu 1 bis 3 stünde kein Gebietserhaltungsanspruch zu, da sich ihre Grundstücke nicht im gleichen Plangebiet wie die Häuser D und E und die Schwesternwohnheime befänden und ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch keine rechtliche Grundlage habe. Artenschutzrechtliche Vorschriften seien zudem nicht drittschützend. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (6 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Diese Wertung gilt auch bei Befreiungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 - 10 S 24/09). Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – 10 S 5.09 –). Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – 10 S 57.12 –). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen „Baustopp“. Die nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 64 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) erteilten Baugenehmigungen vom 17. November 2017 für den Umbau und die Umnutzung von Haus D und E, der Schwesternwohnheime und Haus A als Flüchtlingsunterkunft sowie die am gleichen Tag nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilten Befreiungen verletzen bei summarischer Prüfung keine Nachbarrechte, sodass keine für dieses Verfahren entscheidungserheblichen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Auch eine unbillige Härte liegt nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 23. Juni 2000 – 2 S 99.09 – juris Rn. 4). 1. Keine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die Baugenehmigungen Nr. 2017/284 und Nr. 2017/285 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitsamt Befreiungsentscheidungen vom 17. November 2017 (Haus D, E und die Schwesternwohnheime). Die Befreiungsentscheidungen hinsichtlich der festgesetzten Art der Nutzung „Klinikgebiet“ sind nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme und nicht etwa hinsichtlich ihrer objektiven Voraussetzungen zu untersuchen (a), denn den Antragstellern steht ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zu (b). Aber auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (c). Die Baugenehmigungen sind auch nicht wegen Unbestimmtheit (d), eines Verstoßes gegen das naturschutzrechtliche Verschlechterungsverbot (e) und auch nicht wegen einer unterlassenen SPA-Vorprüfung (f) rechtswidrig. a) Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans vorliegen, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin nur dann in vollem Umfang nachzuprüfen, wenn ein Gebietserhaltungsanspruch vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 13 K 81.10 –, Rn. 25, juris). Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, S. 427; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 13 K 96.10 –, Rn. 22, juris). Ob darüber hinaus sämtliche Voraussetzungen einer Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 12 BauGB vorgelegen haben, ist daher hier nicht Prüfungsgegenstand. b) Ein generelles, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Abwehrrecht der Antragsteller zu 1 bis 3 scheitert bereits daran, dass sich ihre Grundstücke nicht im selben Plangebiet wie die Vorhabengrundstücke befinden, auch wenn die Baugebiete durch denselben Bebauungsplan festgesetzt wurden. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1 bis 3 liegen in einem durch den Bebauungsplan X-27 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, während die Häuser D und E und die Schwesternwohnheime in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Klinik liegen. Eine Rechtsverletzung kommt bei einer Befreiung dann in Betracht, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr seit dem Urteil des BVerwG vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151 (161)) hat die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung.Der Gebietserhaltungsanspruch entsteht schon durch die Zulassung eines mit dem festgesetzten Baugebietstyp in Widerspruch stehenden Vorhabens, weil dadurch eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses eintritt und eine Verfremdung des Gebietscharakters einsetzt (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 21. Ed. 15.9.2019, BauNVO § 1 Rn. 144). Bezieht der Plangeber durch die Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 9 BauNVO die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in seine planerischen Festsetzungen mit ein, folgt die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung unmittelbar aus der entsprechenden Ermächtigung in der Baunutzungsverordnung und nicht erst aus dem Willen des Plangebers. Dasselbe gilt für die faktischen Baugebiete über den Verweis in § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 12 f.). Die nachbarschützende Funktion von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung beschränkt sich jedoch regelmäßig auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Denn der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679, 679 f.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 –.). Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Gebietserhaltungsanspruch steht naturgemäß nur den Eigentümern der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke und nicht auch den Eigentümern zu, deren Grundstücke sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, aber außerhalb der konkreten Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans befinden. Den Antragstellern zu 1 bis 3 steht danach kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Den Antragstellern zu 1 bis 3 steht auch kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zu. Ein solcher kommt in Betracht, wenn die Gemeinde eine Baugebietsfestsetzung auch zum Schutz der Eigentümer von außerhalb des Gebiets gelegenen Grundstücken trifft und der Festsetzung damit eine über die Grenzen des Baugebiets hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 30 Rn. 48, beck-online; OVG Münster BeckRS 2015, 41468). Nur wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 4, juris). Ein entsprechender Wille der Gemeinde, den Nachbarschutz gebietsübergreifend auszudehnen, lässt sich dem Bebauungsplan X-27 jedoch nicht entnehmen. Das Bezirksamt hat mit der Gebietsfestsetzung „Klinik“ nicht den Zweck verfolgt, auch den Eigentümern im angrenzenden „Allgemeinen Wohngebiet“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Zwar ist den Antragstellern Recht zu geben, dass in der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans X-27 der Satz enthalten ist, dass von den Anlagen im Sondergebiet keine Belästigungen oder Störungen ausgehen dürfen, die für die Umgebung unzumutbar sind. Dies ist jedoch nur eine Ausformulierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes. Zuvor war ein Schutz der nachbarlichen Interessen lediglich über Art. 14 GG im Falle eines schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum möglich. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans X-27 am 25. Mai 1969 gab es also das sich aus § 15 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot noch gar nicht. Insofern ist der Wille der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans X-27 dahingehend auszulegen, dass die Gemeinde mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 im Bebauungsplan X-27 lediglich darauf hinwirken wollte, dass die Anwohner des allgemeinen Wohngebiets einen Anspruch auf das damals gesetzlich nicht existierende Rücksichtnahmegebot haben. Denn der Bebauungsplan sieht eine direkte Nachbarschaft des Sondergebiets Klinik zum allgemeinen Wohngebiet vor. Dass die Gemeinde damit lediglich das allgemeine Rücksichtnahmegebot meinte, ergibt sich auch aus der Formulierung der textlichen Festsetzung, die von Belästigungen und Störungen des Sondergebiets Klinik für das allgemeine Wohngebiet ausgeht, und nicht von einem Schutz der Nachbarn vor Veränderung der Art der baulichen Nutzung in dem Sondergebiet. Aus den Planungsunterlagen zur Entstehung des Bebauungsplans X-27 von 1953 bis 1969 ergibt sich nichts anderes. Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplans war, dass auf dem Gelände nach 1945 ein Tuberkulose-Krankenhaus betrieben wurde, das erweitert werden sollte. Die Erweiterung wurde jedoch durch einen Fluchtlinienplan aus dem Jahr 1928 behindert, da dieser Fluchtlinien für den Bau von Einfamilienhäusern festgelegt hatte, die der baulichen Entwicklung der Klinik entgegen standen (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, Nr. 748 vom 6. Juni 1969, S.1). Der Bebauungsplan diente also vorwiegend dazu, den Standort der Lungenklinik beizubehalten und deren Erweiterung zu ermöglichen. Den Planungsunterlagen lässt sich keine Begründung für die Aufnahme der textlichen Festsetzung zu Belästigungen und Störungen des Sondergebiets Klinik für das allgemeine Wohngebiet entnehmen. Die textliche Festsetzung wurde jedoch bereits vor der öffentlichen Auslegung vom 21. August bis 22. September 1967 nach behördeninterner Abstimmung des Planentwurfs im Jahr 1964 aufgenommen (Schreiben des Zehlendorfer Amtes für Stadtplanung an das Amt für Vermessung vom 14. Dezember 1964). Darüber hinaus ergibt sich aus den Planungsunterlagen, dass während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keiner der Anwohner Bedenken in Bezug auf Störungen durch den Klinikbetrieb geltend gemacht hat (Brief des Zehlendorfer Amtes für Stadtplanung an den Senator für Bau- und Wohnungswesen vom 11. Februar 1968). Ein Wille der Gemeinde, mit der Baugebietsfestsetzung „Klinik“ den Anwohnern im benachbarten allgemeinen Wohngebiet einen Anspruch auf Gebietserhaltung dieses Sondergebietes zu geben, lässt sich insofern weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen. Aber auch die Antragsteller zu 4 und zu 5 können sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Ihr Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans X-105 in einem Sondergebiet für Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und damit weder im selben Plangebiet wie die Häuser D und E und die Schwesternwohnheime, noch wurde ihr Plangebiet mit demselben Bebauungsplan erlassen. Dafür, dass der Plangeber mit den Festsetzungen im Bebauungsplan X-27 den Nachbarschutz auch gebietsübergreifend ausdehnen wollte, sind keine Anhaltspunkte gegeben, s.o. c) Ein Abwehrrecht ergibt sich auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Den Antragstellern zu 1 bis 5 steht auch kein Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot zu, das in dem Gebot der Würdigung der nachbarlichen Interessen in § 246 Abs. 12 BauGB enthalten ist. Bei der Entscheidung über die Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB musste der Antragsgegner die nachbarlichen Interessen des Antragstellers berücksichtigen und sich dabei an den in der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 Bau GB entwickelten Grundsätzen orientieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 - juris Rn. 26 m.w.N.). Betrifft die Abweichung wie hier ein anderes Baugebiet und besteht auch sonst kein gebietsübergreifender Nachbarschutz richtet sich der Nachbarschutz lediglich nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Kammer, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 13 K 96/10 - S. 6 des amtl. Abdr.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427f). Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -,). Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahme-gebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 13 L 96.16 -, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 13 L 149.16 -). Größe und Struktur der früher als Klinikgebäude genutzten Gebäude D und E ändern sich nicht. Das gleiche gilt für die beiden früher als Schwesternwohnheime genutzten Gebäude. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Umnutzung als Flüchtlingsunterkunft zu einer höheren Belegung und damit zu einer höheren Immissionsbelastung führt, mag dies zwar korrekt sein, führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Belastung. In Bezug auf die höhere Belegung trifft zu, dass die Schwesternwohnheime bisher sehr wahrscheinlich eine Belegung von einer Person pro Wohneinheit hatten, da sie als Wohnungen für das Klinikpersonal dienten, während bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft eine Belegung mit zwei Personen bzw. Familien vorgesehen ist. In Bezug auf die Häuser D und E ist dies differenzierter, da die Belegung bei der Nutzung als Klinikgebäude wahrscheinlich als Doppelzimmer erfolgte, während nun teilweise eine Einzelnutzung, teilweise eine Nutzung für kleine Familien vorgesehen ist. Insgesamt ist in allen vier Häusern eine Maximalbelegung von 503 Personen möglich. Dem Antragsteller ist Recht zu geben, dass die Geflüchteten aktiver sein werden als bettlägerische Patienten und sich häufiger draußen auf dem Gelände des Flüchtlingsheims und in der Umgebung aufhalten werden. Auch werden sich auf dem Gelände mehr spielende Kinder aufhalten. Das Gelände, auf dem sich die Gebäude befinden, hat jedoch einen hohen Baumbestand und Bewuchs mit Büschen und Pflanzen. Zudem hat das Gelände insgesamt eine Größe von mehr als 20 ha, so dass für die Bewohner sehr viel Platz zur Verfügung steht, um sich draußen aufzuhalten und sie sich nicht auf einem Ort konzentrieren werden. Dies gilt umso mehr, als sich um das Gebäude herum Waldgebiet und der Wannsee befinden. Darüber hinaus grenzen die Grundstücke der Antragsteller nördlich bzw. nordöstlich an das Gelände, während sich die Flüchtlingsunterkünfte eher im südlichen und westlichen Teil des Geländes befinden und somit der Großteil des begrünten Areals sowie andere Bestandsgebäude zwischen den Grundstücken der Antragsteller und den als Flüchtlingsheimen zu nutzenden Gebäuden befindet. Der Gebäudekomplex D und E liegt überdies tiefer als die Wohnhäuser der Antragsteller. Bei einer Entfernung von über 200 m Luftlinie bzw. 170 m (Antragsteller 4 und 5) ist in dieser Konstellation nicht von unzumutbaren Immissionen auszugehen. Darüber hinaus sind nach § 22 Abs. 1a BImschG Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Eine Unzumutbarkeit liegt auch nicht infolge höherer Immissionen durch übermäßig gesteigerten An- und Abfahrtsverkehr vor. Im Gegenteil werden die Immissionen durch den An- und Abfahrtsverkehr mit PKW im Vergleich zur Kliniknutzung eher abnehmen. Es werden weniger Personen auf dem Gelände arbeiten und morgens bzw. abends mit dem eigenen PKW an- bzw. abreisen, da weniger Personal als für den Klinikbetrieb benötigt wird. Die Gebäude werden lediglich vom Wachdienst wie auch vom Reinigungs- und Betreuungspersonal angefahren werden. Darüber hinaus wird fast der gesamte Besucherverkehr wegfallen, der während des Klinikbetriebes zum Besuch kranker Angehöriger oder Freunde angefallen ist. Die Bewohner des Flüchtlingsheims werden nicht so häufig Besuch erhalten, und wenn, dann wird dieser überwiegend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Das gleiche gilt für die Bewohner selbst, die über keine Fahrzeuge verfügen. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die Buslinie, die das Areal anfährt, bereits in der Frequenz verstärkt worden ist und seit einiger Zeit im 10-Minuten-Takt fährt. Dem Antragsteller ist Recht zu geben, dass durch die Anordnung der Straßen A...und Z... als große Schleife und ihre Eigenschaft als Einbahnstraßen eine verkehrlich herausfordernde Situation besteht. Allein durch eine Verstärkung der Frequenz der Buslinie und die Tatsache, dass sich durch die Flüchtlingsheime vermehrt Fußgänger durch die Straßen bewegen werden, entsteht jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn. Der Umstand, dass in dem Gebiet zu wenig Parkplätze bestehen und Falschparker die Straßen und Einfahrten zuparken, muss auf anderem Wege gelöst werden und ist keine Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Errichtung eines Flüchtlingsheims. Ebenso ist es keine bauplanungsrechtliche, sondern eine sozialpolitische Frage, wie knapp 800 Flüchtlinge wirksam in die Gesellschaft integriert werden könne. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der Baugenehmigung nur drei Jahre beträgt. Für diese befristete Zeit ist nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller auszugehen, da gerade wegen der von vornherein nur befristet möglichen Befreiung bei der nationalen und drängenden Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (VGH Kassel Beschl. v. 18.9.2015 – 3 B 1518/15, Rn. 19 BeckRS 2015, 54504; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1989 - 2 S 8.89 - BRS 49 Nr. 50; EZBK/Blechschmidt, 137. EL Februar 2020, BauGB § 246, Rn. 80). Die Zahl der künftigen Bewohner könnte nur eine Rolle für einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch spielen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1, 3. Alt BauNVO). Dieser ist aber hier mangels Vorliegens eines Gebietes nicht zu prüfen. Relevant sind nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 13, juris). Dafür ist aber, wie oben erläutert, nichts ersichtlich. Soweit die Antragstellerseite den fehlenden Bedarf für eine Flüchtlingsunterkunft am vorliegenden Standort rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme keine den Nachbarn möglichst schonende Verwendung der dem Bauherrn gehörenden Fläche garantiert. Gerichtsbekanntermaßen strömen jährlich 100.000 Flüchtlinge nach Deutschland. Das Rücksichtnahmegebot stellt auf der Seite des Bauherrn auf die Nachvollziehbarkeit und Unabweisbarkeit des Bauwunsches ab. Es ist in diesem Sinne hinreichend unabweisbar und nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde und Bauherrin im Rahmen eines politischen Entscheidungsprozesses dazu entscheidet die leerstehende Lungenklinik zur Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. Auch kulturelle Unterschiede und etwaige soziale Spannungen führen nicht zu einer Unzumutbarkeit. Die Zusammensetzung der Bewohner oder Nutzer einer Unterkunft nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand ist kein städtebaulich relevantes Kriterium. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 – juris Rn. 72). Bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bauvorhabens als Flüchtlingsunterkunft sind unzumutbare Störungen und Belästigungen nicht zu erwarten, insbesondere werden für die Bewohner zahlreiche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sowie eine Betreuung durch Sozialarbeiter und Verwaltungsangestellte angeboten. Über die bestimmungsmäßige Nutzung hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen sozialen oder religiösen Konflikten aus der Unterbringung kann nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048.14 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 – 13 L 102.17 – juris Rn. 28). Die von der Antragstellerseite geschilderte Belastung der nahegelegenen Badestelle insbesondere durch Grillen kann nicht durch das baurechtliche, grundstücksbezogene Gebot der Rücksichtnahme erfasst werden. d) Ein Abwehrrecht der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt keine materielle Rechtwidrigkeit der Baugenehmigungen Nr. 2017/284 und Nr. 2017/285 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für die Häuser D und E und die Schwesternwohnheime aufgrund fehlender Bestimmtheit der Baugenehmigungen vor. Die Baugenehmigungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Ausmaß der von ihnen hinzunehmenden Beeinträchtigungen zweifelsfrei erkennen können (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, Rn. 44, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 3 S 1470/19 –, juris Rn. 39ff). Maßgeblich sind insoweit die Baugenehmigung selbst sowie die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grüngestempelten) Bauvorlagen – also vor allem der Bauantrag des Bauherrn selbst. Denn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts muss sich nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Die Bezugnahme auf Anträge und Antragsunterlagen ist deshalb regelmäßig unbedenklich zulässig (BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6/00 –, BVerwGE 114, 160-195, Rn. 13). Der Umfang der genehmigten Nutzung und der Umbaumaßnahmen lässt sich den Bauvorlagen hinreichend entnehmen. Die beiden Baugenehmigungen Nr. 2017/284 und Nr. 2017/285 bezeichnen das Vorhaben als „Sanierung D und E zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für 380 Flüchtlinge auf 3 Jahre befristet“ bzw. als „Sanierung der ehemaligen Schwesternwohnheime Haus 27 und 31 zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für 122 Flüchtlinge auf 3 Jahre befristet“. Daraus wird im Allgemeinen bereits deutlich, dass die bestehenden Häuser zu Gemeinschaftsunterkünften ungenutzt werden sollen und in welchem Umfang. Welche konkreten Baumaßnahmen im Einzelnen vorgenommen werden sollen, ergibt sich aus den Anlagen. Auf diese nimmt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ausdrücklich Bezug, indem sie die Genehmigung zur Ausführung des bezeichneten Vorhabens gemäß den als Anlage beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt. Die Anlagen sind im Einzelnen aufgeführt. Daraus ergibt sich auch für einen baurechtlichen Laien, welche Art von Vorhaben geplant ist und dass sich die Einzelheiten aus den Anlagen ergeben. Die Bezeichnung des Vorhabens als Nutzungsänderung hält die Kammer für vertretbar, denn die genehmigten baulichen Änderungen dienen sämtlichst der Nutzungsänderung. Der Begriff der Nutzungsänderung umfasst üblicherweise auch einen gewissen Umfang an baulichen Änderungen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Baugenehmigungen auch nicht dadurch zu unbestimmt, dass der Antragsgegner zwar auf drei Jahre befristete Baugenehmigungen erlassen hat, aber eigentlich von Beginn an eine längerfristige Nutzung der Gebäude als Flüchtlingsheime plante. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner diesen Plan tatsächlich hatte, ändert ein etwaiger versteckter Wille der Behörde nichts daran, dass die erlassenen Baugenehmigungen eine Nutzungsdauer von drei Jahren vorsehen, die nicht überschritten werden darf. Für eine etwaige Verlängerung der Nutzungsdauer ist eine erneute Entscheidung der Behörde erforderlich, die dann gerichtlich überprüft werden kann. e) Ein Abwehrrecht der Antragsteller ergibt sich nicht aus dem naturschutzrechtlichen Verschlechterungsverbot Ob das Vorhaben Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt Nr. L 206 vom 22/07/1992 S. 0007 – 0050; FFH-Richtlinie) und damit Belange des Naturschutzes gemäß § 246 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB verletzt, da es nicht genug Rücksicht auf den angrenzenden Düppeler Forst nimmt, kann offen gelassen werden, denn dabei handelt es sich nicht um drittschützende Normen. Der Schutz von Vogelschutzgebieten soll den Antragstellern keine schutzfähige Rechtsposition vermitteln, er ist nicht drittschützend (Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124 –, juris Rn. 36). f) Ein Abwehrrecht ergibt sich auch nicht aus einer unterlassenen oder fehlerhaften SPA-Vorprüfung. Die Antragsteller machen geltend, dass der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren keine Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde über die Erforderlichkeit einer SPA-Verträglichkeitsprüfung eingeholt hat bzw. dass eine SPA-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Vorprüfung ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigungsentscheidung der Baubehörde. Der Prüfungsumfang im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird bestimmt durch §§ 71, 64 BauO Bln, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen wird geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, § 64 S. 1 Nr. 3 BauO Berlin. Der Prüfungsumfang kann sich daher auch aus dem Fachrecht ergeben. In diesem Fall weist das Fachrecht (unter Zurücktreten seines eigenen Gestattungsverfahrens) dem Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des jeweiligen Fachrechts zu („aufgedrängtes Fachrecht“) und die Baugenehmigung ersetzt oder beinhaltet die nach dem jeweiligen Fachrecht zu erteilende Genehmigung. Für diese „unselbstständigen Nebenverfahren“ entfaltet die Baugenehmigung Konzentrationswirkung, soweit das Vorhaben auch nach dem Fachrecht einer Genehmigung bedarf und diese zu erteilen wäre (Anders: Der Umfang der Rechtmäßigkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren, JuS 2015, 604, beck-online). Eine solche Konzentrationswirkung liegt hier für die SPA-Vorprüfung jedoch nicht vor. Zwar mag es sein, dass für das Bauvorhaben eine Überprüfung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets entsprechend § 34 BNatSchG (bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) notwendig ist, auch wenn dies angesichts § 34 Abs. 8 BNatSchG fraglich erscheint. Die Vorprüfung, ob eine solche Prüfung notwendig ist, ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und kann daher von den Antragstellern im hiesigen Verfahren nicht gerügt werden. § 35 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin vom 29. Mai 2013 (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) führt nicht dazu, dass es sich hierbei um aufgedrängtes Fachrecht handelt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung trifft, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt handelt, dass der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG bedarf (Vorprüfung). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei einer SPA-Vorprüfung selbst um aufgedrängtes Fachrecht handelt. Denn bei der „oberste(n) Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege“ im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 NatSchG Bln handelt es sich um die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, welche die verbindliche Entscheidung trifft, ob es einer SPA-Prüfung bedarf (Vorprüfung). Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat für die streitige Umnutzung des Klinikgeländes am 19. April 2018 festgestellt, dass es einer Verträglichkeitsprüfung nicht bedarf. Aber erst nach einer positiven Entscheidung über die Vorprüfung wird das Baugenehmigungsverfahren zum Trägerverfahren für die SPA-Prüfung, § 35 Abs. 2 S. 1 NatSchG Bln. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Entscheidung über die Vorprüfung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz anzweifeln, müssen sie das vor der für Naturschutzrecht zuständigen 24. Kammer des VG Berlin geltend machen. Erst nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über die Vorprüfung würde die SPA- Prüfung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzunehmen sein. Diese Prüfung hätte sie dann im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen, § 35 Abs. 2 S. 1 NatSchG Bln. Erst dann wird die naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung zu „aufgedrängtem Fachrecht“ und ist von der Baukammer zu überprüfen. 2. Keine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die Baugenehmigung Nr. 2017/322 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 17. November 2017 (Haus A). In Bezug auf die Baugenehmigung für Haus A ergibt sich ein drittschützender Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung weder aus einem Gebietserhaltungsanspruch (a), noch aus dem Rücksichtnahmegebot (b), noch aus der geltend gemachten Unbestimmtheit (c). Hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Verschlechterungsverbots und der SPA-Vorprüfung gilt das oben unter 1 e) und f) Gesagte mit der Maßgabe, dass das Haus A deutlich weiter von dem SPA-Gebiet entfernt liegt als der Gebäudekomplex D und E und die Schwesternwohnheime. a) Ein Abwehrrecht ergibt sich nicht aus einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Das Grundstück der Antragsteller 4 und 5 liegt zwar im selben Plangebiet wie das Haus A. Dieses wurde durch den Bebauungsplan X-105 festgesetzt als Sondergebiet für Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Wohnungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der mit Baugenehmigung Nr. 2017/322 zugelassenen Nutzung als Flüchtlingsunterkunft handelt es sich jedoch nicht um eine gebietswidrige Nutzung. Der Gebietserhaltungsanspruch ermöglicht es einem Nachbarn im Plangebiet, sich gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung zu wenden, unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung.Der Gebietserhaltungsanspruch entsteht dem Grunde nach schon durch die Zulassung eines mit dem festgesetzten Baugebietstyp in Widerspruch stehenden Vorhabens, weil dadurch eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses eintritt und eine Verfremdung des Gebietscharakters einsetzt (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 21. Ed. 15.9.2019, BauNVO § 1 Rn. 144). Die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft entspricht jedoch der durch den Bebauungsplan X-105 festgesetzten Nutzung als Anlage für soziale Zwecke, da es sich bei Flüchtlingsunterkünften um soziale Einrichtungen mit wohnähnlichem Charakter handelt (BT-Drs. 18/2752, S.12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 S 22.19 –, Rn. 50, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 –, Rn. 21, juris). Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist aber ausgeschlossen, wenn die Nutzung dem Gebietscharakter entspricht und sie im konkreten Fall weder eine die Hauptnutzungsart verdrängende Bedeutung erlangt noch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen allgemein zulässiger und nur ausnahmsweise zulässiger Nutzung umkehrt (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 22. Ed. 15.9.2019, BauNVO § 1 Rn. 144). So liegt der Fall hier. Denn soziale Einrichtungen sind in dem Sondergebiet generell zulässig und nicht nur ausnahmsweise. Sie stellen also eine der Hauptnutzungen im Plangebiet dar. Die Baugenehmigung legt damit eine dem Bebauungsplan entsprechende Hauptnutzungsart fest. In dem Gebiet befinden sich zudem Schulen, Wohnheime und Kliniknutzung und auch teilweise Wohnnutzung. Dadurch wird das durch den Plangeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade gewahrt. Anders als die Antragsteller meinen, ist es nicht notwendig, dass die Nutzungen in dem Plangebiet Klinik Bezug zu dem daneben liegenden Sondergebiet Klinik haben, das durch den Bebauungsplan X-27 festgelegt wurde. Zwar hat das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin in seiner Begründung zum Bebauungsplan X-105 vom 12. Februar 1968 zur Veranlassung des Plans begründet, dass die innerhalb und außerhalb des Planbereichs verstreut liegenden Einrichtungen des städtischen Krankenhauses Wannsee sinnvoller zusammengefasst, durch Neubauten erweitert und den westlich der Straße Z...liegenden Einrichtungen der städtischen Klinik für Lungenkranke Heckeshorn besser zugeordnet werden sollen. Der Plangeber hat jedoch eindeutig eine Mischnutzung vorgesehen, und zwar Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Anders als der damals etwa zum gleichen Zeitpunkt in Planung befindliche Bebauungsplan X-27, der ein reines Sondergebiet Klinik festsetzt, setzt der Bebauungsplan X-105 ein Sondergebiet mit Mischnutzung fest, das auch Anlagen für soziale Zwecke enthalten sollte. Insofern war es gerade nicht die Intentionen des Plangebers, nur Anlagen mit Klinikbezug zuzulassen. Auch das Argument der Antragsteller, durch die Zulassung einer weiteren sozialen Nutzung werde der Dreiklang des Sondergebiets, nämlich eine Nutzung durch soziale, kulturelle und gesundheitliche Anlagen gestört, greift nicht. Es erscheint bereits unwahrscheinlich, dass der Plangeber einen Dreiklang im Sinn hatte, bei dem jede der drei Nutzungen etwa zu einem Drittel ausgeübt wird. Ein entsprechender Wille ergibt sich nicht aus den Planungsunterlagen. Darüber hinaus bestand die Nutzung in dem Plangebiet bei Erlass des Bebauungsplans überwiegend in Anlagen zu gesundheitlichen Zwecken und hat schon damals einen gleichberechtigten Dreiklang nicht erfüllt. Zudem sind trotz der Zulassung eines Flüchtlingsheimes weiterhin alle drei Nutzungen im Sondergebiet vorhanden und z.B. durch die Wannseeschule zur Ausbildung von Krankenschwestern und -pflegern sowie durch ein Drogentherapiezentrum Anlagen zu gesundheitlichen Zwecken präsent. Auch auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller zu 4 und 5 nicht berufen. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO vermittelt als Rechtsfolge dem betroffenen Nachbarn Drittschutz in Form eines Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, BauNVO § 15 Rn. 68, beck-online). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen vor, wenn ein Vorhaben, das nach Maßgabe der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung an sich zulässig ist, im Einzelfall wegen Gebietsunverträglichkeit wegen seiner Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 21.83 – BverwGE 68,218; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 - NVwZ 1993, 987 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86/01 –, juris). Allerdings können sich die selbst eine nur ausnahmsweise zulässige Nutzung verwirklichenden Antragsteller zu 4 und 5 nicht auf eine ihrer Ansicht nach bestehende Gebietsprägung durch einen überwiegenden Anteil von Anlagen für gesundheitliche Zwecke berufen. Der Bebauungsplan sieht ein Sondergebiet vor, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind und Wohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Das Flüchtlingsheim ist als soziale Einrichtung in dem Sondergebiet generell zulässig, während das Reihenhaus der Antragsteller zu 4 und 5 nur ausnahmsweise zulässig ist. Als Grundstückseigentümer, die selbst eine nur ausnahmsweise Nutzung verwirklichenden, werden sie durch die Festsetzung der regelhaften Zulässigkeit nur insoweit geschützt, als nur regelhafte, d.h. Nutzungen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Ein bestimmtes Verhältnis dieser regelhaften zulässigen Nutzungen können die Antragsteller über den Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht einfordern, da sie selbst der von ihnen angenommenen Gebietsprägung durch ihr Wohnhaus widersprechen. Die Zahl der künftigen Bewohner könnte allerdings eine Rolle für den Gebietsprägungserhaltungsanspruch spielen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1, 3. Alt BauNVO: „Umfang“). Dieser ist aber mangels Vorliegens eines Gebietes in Bezug auf die Antragsteller 1-3 nicht zu prüfen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 wird der Gebietsprägungserhaltungsanspruch durch die nunmehrige Nutzung des Hauses A als soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter nicht verletzt. Bei dem Haus A handelte es sich um ein siebengeschossiges Bettenhaus, in dem auch bislang schon eine große Anzahl von Personen untergebracht wurde. Kubatur und Umfang der Anlage werden nicht verändert. Im Hinblick auf den Umfang der Anlage wird bis auf die - wie schon erläutert – für die Antragsteller zu 4 und 5 nicht rügefähige Verschiebung innerhalb der drei regelhaften Nutzungsarten planungsrechtlich gesehen die spezifische Gebietsprägung dieses Sondergebiets nicht geändert. Auch den Antragstellern zu 1 bis 3 steht kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück liegt weder im selben Plangebiet wie das Haus A noch wurde ihr Plangebiet mit demselben Bebauungsplan erlassen. Dafür, dass der Plangeber mit den Festsetzungen im Bebauungsplan X-27 oder X-105 den Nachbarschutz auch gebietsübergreifend ausdehnen wollte, sind keine Anhaltspunkte gegeben, s.o. b) Ein Abwehrrecht ergibt sich auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Auch in Bezug auf das Haus A steht den Antragstellern zu 4 und 5 ein Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot nicht zu, das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten ist. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1-3 ist wie erläutert auf das gebietsübergreifende Rücksichtnahmegebot abzustellen. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Baugenehmigung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch die Genehmigung. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -,). Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahme-gebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 13 L 96.16 -; Beschluss vom 19. Juli 2016 – 13 L 149.16 -). Größe und Struktur des früher als Klinikgebäude genutzten Gebäudes A ändert sich nicht. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Umnutzung als Flüchtlingsunterkunft zu einer höheren Belegung und damit zu einer höheren Immissionsbelastung führt, führt dies jedoch nicht zu einer unzumutbaren Belastung. In Bezug auf die höhere Belegung trifft es zu, dass das Haus A bisher als Notunterkunft für Flüchtlinge nur mit 220 Bewohnern belegt war und nun mit 262 Bewohnern belegt werden soll. Dies bedeutet jedoch nur eine Mehrbelegung von 42 Bewohnern. Das Gelände, auf dem sich das Gebäude befindet, hat zudem einen hohen Baumbestand und Bewuchs mit Büschen und Pflanzen. Zudem hat das Gelände insgesamt eine Größe von mehr als 20 ha, so dass für die Bewohner sehr viel Platz zur Verfügung steht, um sich draußen aufzuhalten und sie sich nicht auf einen Ort konzentrieren werden. Dies gilt umso mehr, als sich um das Gebäude herum Waldgebiet und der Wannsee befinden. Darüber hinaus befinden sich die Grundstücke der Antragsteller zu 1 bis 3 weit nördlich des Hauses A ohne Sichtkontakt. Die Antragsteller zu 4 bis 5 befinden sich 180 m nördlich des Geländes des Hauses A, jedoch auch abgeschirmt durch weitere Reihenhäuser und die dort befindliche Montessori-Schule. Insofern ist in dieser Konstellation nicht von unzumutbaren Immissionen auszugehen. Darüber hinaus sind nach § 22 Abs. 1a BImschG Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Eine Unzumutbarkeit liegt auch nicht durch höhere Immissionen durch übermäßig gesteigerten An- und Abfahrtsverkehr vor. Hier wird auf die Ausführungen zur Baugenehmigung und den Befreiungen für den Gebäudekomplex D und E und die Schwesternwohnheime verwiesen. Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der Baugenehmigung nur drei Jahre beträgt und den Nachbarn für diese befristete Zeit ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist. Relevant im Hinblick auf die Nutzerzahl wären nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 13, juris). Dafür ist aber, wie oben erläutert, nichts ersichtlich. Auch kulturelle Unterschiede und etwaige soziale Spannungen führen nicht zu einer planungsrechtlichen Unzumutbarkeit. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zum Gebäudekomplex D und E und die Schwesternwohnheime Bezug genommen. Soweit die Antragstellerseite den fehlenden Bedarf für eine Flüchtlingsunterkunft am vorliegenden Standort rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme keine den Nachbarn möglichst schonende Verwendung der dem Bauherrn gehörenden Fläche garantiert. Gerichtsbekanntermaßen strömen jährlich 100.000 Flüchtlinge nach Deutschland. Das Rücksichtnahmegebot stellt auf der Seite des Bauherrn auf die Nachvollziehbarkeit und Unabweisbarkeit des Bauwunsches ab. Es ist in diesem Sinne hinreichend unabweisbar und nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde und Bauherr im Rahmen eines politischen Entscheidungsprozesses dazu entscheidet die leerstehende Lungenklinik zur Unterbringung von 764 Flüchtlingen zu nutzen. c) Ein Abwehrrecht der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus der gerügten Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt keine materielle Rechtwidrigkeit der Baugenehmigungen Nr. 2017/284 und Nr. 2017/285 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für das Haus aufgrund fehlender Bestimmtheit der Baugenehmigungen vor. Die Baugenehmigung ist inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Der Umfang der genehmigten Nutzung und der Umbaumaßnahmen lässt sich den Bauvorlagen hinreichend entnehmen. Die Baugenehmigung Nr. 2017/322 bezeichnet das Vorhaben als „Umnutzung und Herrichtung des Hauses A als Gemeinschaftsunterkunft für 262 Flüchtlinge“. Daraus wird im Allgemeinen bereits deutlich, dass das bestehende Haus zu einer Gemeinschaftsunterkunft ungenutzt werden soll und in welchem Umfang. Welche konkreten Baumaßnahmen im Einzelnen vorgenommen werden sollen, ergibt sich aus den Anlagen. Auf diese nimmt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ausdrücklich Bezug, indem sie die Genehmigung zur Ausführung des bezeichneten Vorhabens gemäß den als Anlage beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt. Die Anlagen sind im Einzelnen aufgeführt. Daraus ergibt sich auch für einen baurechtlichen Laien, welche Art von Vorhaben geplant ist und dass sich die Einzelheiten aus den Anlagen ergeben. Der Begriff der Nutzungsänderung umfasst auch die der Nutzungsänderung dienenden baulichen Änderungen (s.o., 1 d). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.