Beschluss
13 L 169/22 V
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0919.13L169.22V.00
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Leitsätze
Die Norm des § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt dem BMI einen Beurteilungsspielraum, da es sich bei der Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland um eine Einschätzung handelt, die unter einem sogenannten Politikvorbehalt stehen. Dieser Beurteilungsspielraum der Exekutive ist einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Norm des § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt dem BMI einen Beurteilungsspielraum, da es sich bei der Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland um eine Einschätzung handelt, die unter einem sogenannten Politikvorbehalt stehen. Dieser Beurteilungsspielraum der Exekutive ist einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Visums für die Aufnahme aus dem Ausland. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und befindet sich aktuell im Iran. Er arbeitete nach eigenen Angaben als Journalist im Bereich der Presse und Information für die westlichen Streitkräfte in Afghanistan. Er arbeitete dabei sowohl mit dem afghanischen Militär als auch mit den deutschen und US-amerikanischen Streitkräften zusammen. Seine Tätigkeit umfasste die Mitarbeit und Dienstleistungen für das Büro Presse und Information in der Abteilung für Öffentliche Beziehungen der afghanischen Regierung. Auf telefonische Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Januar 2022 beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurde diesem per E-Mail mitgeteilt, dass durch die eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass es sich beim Antragsteller um eine ehemalige Ortskraft des BMVg handele. Mit E-Mail vom 1. April 2022 an das Auswärtige Amt, gerichtet an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran (nachfolgend: Botschaft), beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Visums aufgrund seiner Tätigkeit als Ortskraft in Afghanistan und die Vergabe eines Termins zur Vorsprache. Mit E-Mail vom 10. April 2022 teilte die Botschaft dem Antragsteller mit, dass ihm kein humanitäres Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt werden könne, da für ihn keine Aufnahmezusage vorliege. Eine Aufnahmezusage könne allerdings nur vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (nachfolgend: BMI) erteilt werden. Die Identifizierung besonders gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger, für die die Bundesregierung einen Schutzauftrag übernehme, sei jedoch weitestgehend abgeschlossen. Am 3. Juni 2022 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Er trägt dabei zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung des Visums. Er habe als Militärjournalist sowohl mit dem afghanischen als auch mit dem deutschen und US-amerikanischen Militär zusammengearbeitet und sei dadurch für die Taliban als westlicher Sympathisant erkennbar. Durch die Übernahme der Militärstrukturen hätten die Taliban umfassende Kenntnis über alle Sympathisanten der vorherigen Regierung erlangt und daher sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn wegen seines abgelaufenen Visums der Islamischen Republik Iran drohe ihm die Abschiebung nach Afghanistan, wo er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit mit sofortiger Exekution zu rechnen habe. Seiner Verlobten sei in der Bundesrepublik Deutschland bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Auch liege ein Anordnungsgrund vor, da ihm beim Abwarten auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit August letzten Jahres nicht verändert. Auch weiterhin bestehe für Ortskräfte und ihre Familien eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Das grundsätzlich weite Ermessen im Hinblick auf die Aufnahmeentscheidung sei für Ortskräfte auf Null reduziert. Der Antragsteller beantragt zuletzt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorbehaltlich einer Prüfung von Sicherheitsbedenken ein Visum gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 22 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter näherer Darlegung des von ihr praktizierten Ortskräfteverfahrens für Afghanistan im Wesentlichen vor: Eine Aufnahmeerklärung des BMI liege nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums nicht gegeben seien. Es sei eine politische und damit der Überprüfung anhand rechtlicher Maßstäbe entzogene Frage, ob und in welchen Fällen sie zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme einer Ausländerin oder eines Ausländers erkläre. Der Antragsteller gehöre weder zum Kreis jener Personen, welche die Kriterien für eine Teilhabe am Ortskräfteverfahren erfüllten, noch zum Kreis weiterer, besonders schutzbedürftiger Afghaninnen und Afghanen, für die sie die Aufnahme erklärt habe. Als Ortskraft im Rahmen des sog. Ortskräfteverfahrens gelte, wer unmittelbar in einem Arbeitsverhältnis für ein deutsches Ressort bzw. mittelbar für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei einer Institution der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit oder mittelbar für das Auswärtige Amt bei den Kulturmittlerorganisationen DAAD, GI und DW oder bei einer politischen Stiftung gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit unmittelbar konkret oder latent gefährdet sei. Auch eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen komme nicht in Betracht. Die Bedrohungslage für sich genommen sei kein Merkmal im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift sei als Norm für Einzelfälle intendiert, deren Zweck dann konterkariert würde, wenn ihr ungeachtet tausender nach § 22 Satz 2 AufenthG erfolgter Aufnahmen die Funktion eines „Auffangtatbestandes“ für dort nicht berücksichtigte Personen zugemessen und sie damit zu einer Anspruchsnorm würde, auf deren Grundlage letztlich Personen in Not in aller Welt um Aufnahme nachsuchen könnten. Der Antragsteller befinde sich fraglos in einer schwierigen Lage, jedoch teile er dieses Schicksal mit einer sehr großen Zahl afghanischer Staatsangehöriger im Land. Es liege im Übrigen jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Ferner seien vor Erteilung des Visums eine persönliche Vorsprache und die Aufnahme der biometrischen Daten erforderlich, um die zwingend notwendige Sicherheitsüberprüfung vornehmen zu können. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, das heißt der materielle Grund, für den vorläufiger Rechtsschutz gesucht wird, als auch ein Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Vorliegend begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Ermöglichung der Einreise zu verpflichten, und damit letztlich das, was (Klage-)Ziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen An-ordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Zusätzlich ist erforderlich, dass das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es fehlt zumindest an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass er mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums hat. a) Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Auf der Grundlage einer entsprechenden Erklärung wird nach den Angaben der Antragsgegnerin dann durch die zuständige Auslandsvertretung das Visum erteilt, wenn die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. § 22 Satz 2 AufenthG sieht zwar eine gebundene Entscheidung durch die Ausländerbehörde vor, vermittelt aber dennoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Aufnahmeerklärung, sondern grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde nach erklärter Aufnahme durch das BMI (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 22 AufenthG Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V –, Abdruck S. 6). Eine entsprechende Aufnahmeerklärung des BMI zugunsten des Antragstellers liegt jedoch – auch nach seinen eigenen Angaben – nicht vor. Der Antragsteller hat zudem weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmeerklärung noch hat das BMI diese Aufnahmeerklärung rechtswidrig versagt. Beim Tatbestandsmerkmal der Aufnahmeerklärung zur „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt zwar grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 − 1 BvR 857/07 - NVwZ 2011, 1062 Rn. 66, beck-online). Ein eigener Beurteilungsspielraum einer Behörde ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn sich durch Auslegung der Norm, die den unbestimmten Rechtsbegriff enthält, ergibt, dass die Behörde über den konkreten Fall abschließend entscheiden darf. Die Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt dem BMI einen Beurteilungsspielraum (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 –, juris Rn. 13). Zur Frage, in welchen Fällen der Verwaltung Beurteilungsspielräume zustehen, und auch zur Frage der jeweils geltenden gerichtlichen Kontrollintensität hat sich in der Rechtsprechungspraxis eine Unterscheidung nach mehr oder weniger abschließenden Fallgruppen etabliert (Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 40 Rn. 148). So sind Beurteilungsermächtigungen regelmäßig anzunehmen, wenn es Einschätzungen betrifft, die unter einem sogenannten Politikvorbehalt stehen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19/99 –, BVerwGE 112, 63-69, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 15, juris – zu auswärtigen Beziehungen –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 7 ME 12/19 –, Rn. 16, juris), das heißt. wenn der gesetzliche Tatbestand eine politisch-wertende Beurteilung verlangt. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung nicht nachgeordneten Verwaltungsbehörden, sondern der politischen Führung (Ministerium; Stadtrat) vorbehalten wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 60, 61). So liegt der Fall hier, denn die Norm des § 22 Satz 2 AufenthG ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität, ohne einen rechtlichen Anspruch Einzelner auf Erklärung einer Aufnahme zu begründen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420, S. 77 zu § 22; Kluth/Bohley in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. April 2022, § 22 Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 13 ME 208/18 – juris Rn. 13). § 22 AufenthG dient insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums sowie besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland; daher soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen dem Bund vorbehalten sein (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 77 zu § 22). Dabei ist der Begriff der „politischen Interessen der Bundesrepublik" so weit, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben; so z.B. außenpolitische, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Interessen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19/99 –, BVerwGE 112, 63-69, Rn. 14). Insbesondere für die Regelung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 15, juris). Dementsprechend kann die Behörde den von der Aufnahmeerklärung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19/99 –, BVerwGE 112, 63-69, Rn. 15). Einer gerichtlichen Überprüfung ist dieser Beurteilungsspielraum der Exekutive nur eingeschränkt zugänglich. Prüfungsmaßstab ist, ob die Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 14-12-1994 - 11 C 18/93 - NJW 1995, 1690, beck-online; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 20, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 7 ME 12/19 –, Rn. 16, juris; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 86 Rn. 47, beck-online). Im vorliegenden Fall sind jedoch weder die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts bzw. sachfremde Erwägungen (aa)) noch willkürliches Handeln (bb)) erkennbar. aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder mit der Festlegung der Kriterien ihrer Verwaltungspraxis den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Überprüft werden kann dabei lediglich, ob die Aufnahmeerklärung offensichtlich aus anderen Gründen als den im Gesetz genannten „politischen Interessen der Bundesrepublik“ erfolgte (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 – VG 29 L 15/22 V –, Abdruck S. 5; vom 9. Juni 2022 – VG 16 L 198/22 V –, Abdruck Satz 7 und vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V -). Das Verfahren stellt sich nach Angaben der Antragsgegnerin wie folgt dar: Seit 2013 bietet die Antragsgegnerin den bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätigen Ortskräften an, im Fall einer aus dieser Tätigkeit erwachsenden individuellen Gefährdung binnen spätestens zwei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit eine Gefährdungsanzeige zu stellen. Dann erfolgt für die betreffenden Personen eine Prüfung der geltend gemachten Gefährdungslage durch den Beauftragten des zuständigen Ministeriums der Antragsgegnerin (Ressortbeauftragter). Dieser gibt ein entsprechend positives oder negatives Aufnahmevotum gegenüber dem Auswärtigen Amt ab. Das Auswärtige Amt leitet, sofern keine außenpolitischen Aspekte dem Aufnahmevorschlag entgegenstehen, den Vorgang an das BMI weiter, das sodann die Aufnahme erklären kann und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzt. Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheits-bedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumserteilung entgegenstehenden Befund ergibt. Im Rahmen der dafür festzulegenden Verwaltungspraxis hat die Antragsgegnerin die objektiven Kriterien zur Auswahl der in das Ortskräfteverfahren integrierten Personen wie folgt festgelegt: Als Ortskraft gilt, wer unmittelbar in einem Arbeitsverhältnis für ein deutsches Ressort stand bzw. mittelbar für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bei einer Institution der deutschen bi-lateralen Entwicklungszusammenarbeit oder mittelbar für das Auswärtige Amt bei den Kulturmittlerorganisationen Deutscher Akademischer Austauschdienst, Goethe-Institut und Deutsche Welle oder bei einer politischen Stiftung gearbeitet hat und aufgrund dieser Tätigkeit unmittelbar konkret oder latent gefährdet ist (vgl. BT-Drucks. 20/945, S. 2 zu Frage 6; BT-Drucks. 20/1437, S. 2 zu Frage 2). In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Aufnahme von Personal mit Werkvertrag erfolgen, wenn die individuelle Gefährdungslage explizit auf das Vertragsverhältnis zurückzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 19/32505, S. 11 zu Frage 15 bis 15b). Darüber hinaus wurden nach Angaben der Antragsgegnerin Aufnahmen für Personen erklärt, die die Antragsgegnerin während der Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauen-rechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert haben und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet bzw. sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund eben dieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind. Die Aufnahmezusage beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie. Im Härtefall ist auf Grundlage einer entsprechenden Begründung eine Ausweitung auf einzelne volljährige, ledige Kinder im Hausstand der Eltern möglich (vgl. BT-Drucks. 19/32505, S. 11 zu Frage 14). Die in einem ersten Schritt von der Antragsgegnerin umschriebene personelle Be-stimmung, wer im Rahmen des Ortskräfteverfahrens Berücksichtigung und damit Schutz durch Ausreise aus Afghanistan bzw. Einreise in die Bundesrepublik bekommt, ist originärer Ausdruck des politischen Willens. Gleiches gilt für die nach den Festlegungen der Antragsgegnerin in einem jeweiligen zweiten Schritt zu bestimmende Gefährdungslage der Person aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit. Mit diesen beiden Prüfungsschritten beschreibt die Antragsgegnerin die Kriterien für die Verwaltungspraxis im Rahmen des Ortskräfteverfahrens für Afghanistan nach ihrem politischen Willen. Sowohl bei der Bestimmung der Personengruppe als auch bei der Beurteilung der Gefährdungssituation – auch im jeweiligen Einzelfall – handelt es sich um die Bestimmung der Kriterien der Verwaltungspraxis selbst, also nicht um deren Anwendung, aus der sich – wie oben beschrieben – gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ein subjektiver Anspruch für die Einzelne oder den Einzelnen ergeben könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V – m.w.N.). bb) Die Antragsgegnerin hat auch nicht willkürlich gehandelt, sondern mit dem auf § 22 Satz 2 AufenthG gestützten Ortskräfteverfahren für Afghanistan eine Verwaltungspraxis geschaffen, die der Willkürkontrolle – auch in Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall – standhält. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass § 22 AufenthG auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Rechtsanspruch Einzelner auf Abgabe einer Aufnahmeerklärung bzw. Gewährung von Aufenthaltserlaubnissen begründe (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2022, § 22 AufenthG Rn. 18; Hecker in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Auflage 2021, § 22 AufenthG Rn. 4; Kluth/Bohley in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. April 2022, § 22 AufenthG Rn. 4). Dies betrifft jedoch – anders als hier – allenfalls Aufnahmezusagen im Rahmen einer behördlichen Verfahrensweise, die durch individuelle Entscheidungen über Einzelschicksale geprägt ist, welche einer Vergleichbarkeit entgegenstehen. Erteilt das BMI die einzelnen Aufnahmezusagen hingegen – wie beim Ortskräfteverfahren – auf der Grundlage einer abgestimmten und abstrakten Kriterien folgenden Verwaltungspraxis, folgt aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls das Recht, den Grund der Ablehnung zu erfahren und – unter Beachtung der herabgesetzten gerichtlichen Kontrolldichte im Rahmen einer Willkürkontrolle – einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 –, juris Rn. 23). Aufgrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich daher ein subjektiver Anspruch der oder des Einzelnen ergeben, falls sich die Antragsgegnerin aufgrund einer einheitlichen Rechtsanwendung selbst gebunden hat (BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 21.10 –, juris Rn. 15; vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – VG 28 L 35/22 V –, Abdruck S. 7, vom 9. Juni 2022 – VG 17 L 387/21 V –, Abdruck S. 4, vom 18. März 2022 – VG 11 L 382/21 V –, Abdruck S. 6, vom 9. März 2022 – VG 25 L 221/21 V –, Abdruck S. 6, und vom 20. April 2022 – VG 11 L 220/22 V –, Abdruck S. 6). Dieser Anspruch bezieht sich auf eine Gleichbehandlung nach Maßgabe der Anwendung der Verwaltungspraxis an sich, nicht aber auf die Bestimmung der Kriterien der Verwaltungspraxis selbst. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass nur solchen Personen ein Visum erteilt wird, die die Kriterien des Ortskräfteverfahrens erfüllen. Insofern müssen alle Antragsteller dieselben Kriterien erfüllen und es liegt keine Ungleichbehandlung vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die genannten, von der Antragsgegnerin in zulässiger Weise festgelegten Kriterien, erfüllt, so dass kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen des Ortskräfteverfahrens besteht. b) Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 1 AufenthG. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann für die Aufnahme aus dem Ausland unter anderem aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die ausländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf ihre bzw. seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländerinnen oder Ausländer unterscheidet, die Ausländerin oder der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung der Ausländerin oder des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 50, und Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 Satz 1 AufenthG liegt dabei im behördlichen Ermessen. Die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wege der einstweiligen Anordnung kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, auch in diesem Zusammenhang etwa aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Dies ist nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an einer Ermessensreduzierung auf Null. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin über den im Ortskräfteverfahren erfassten Personenkreis hinaus afghanischen Staatsangehörigen in der Situation des Antragstellers durchgängig Visa erteilt hätte. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass nach der auch insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden Visa erteilt worden seien. c) Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zusteht, da seine Verlobte in Deutschland lebt, ist im hiesigen Verfahren aufgrund des in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips nicht Verfahrensgegenstand und folglich nicht zu prüfen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist hier trotz der Vorwegnahme der Hauptsache nur der halbe Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 –, juris Rn. 3, und vom 15. Mai 2020 – OVG 3 S 29/20 –, Abdruck S. 4). 3. Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zudem hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der Antragsschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO).