Urteil
9 S 1273/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher ist nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV grundsätzlich verboten; eine Untersagung durch die Lebensmittelaufsicht kann nach Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 erfolgen.
• Die Ausnahme für die Abgabe von Rohmilch von Milcherzeugungsbetrieben (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV) ist eng auszulegen: Abgabe ist nur dort zulässig, wo die Milch tatsächlich gewonnen wird.
• Die nationale Regelung (§ 17 Tier-LMHV) steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht, da Art. 10 Abs. 8a VO (EG) 853/2004 den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum lässt.
• Die Untersagung der Rohmilchabgabe am Stammbetrieb ist verhältnismäßig; es bestehen keine milderen, gleich wirksamen Alternativen, die das Verbot ersetzen könnten.
Entscheidungsgründe
Rohmilchabgabe nur am Ort der Milchgewinnung zulässig • Die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher ist nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV grundsätzlich verboten; eine Untersagung durch die Lebensmittelaufsicht kann nach Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 erfolgen. • Die Ausnahme für die Abgabe von Rohmilch von Milcherzeugungsbetrieben (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV) ist eng auszulegen: Abgabe ist nur dort zulässig, wo die Milch tatsächlich gewonnen wird. • Die nationale Regelung (§ 17 Tier-LMHV) steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht, da Art. 10 Abs. 8a VO (EG) 853/2004 den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum lässt. • Die Untersagung der Rohmilchabgabe am Stammbetrieb ist verhältnismäßig; es bestehen keine milderen, gleich wirksamen Alternativen, die das Verbot ersetzen könnten. Der Kläger betreibt mit seiner Ehefrau einen Milcherzeugungsbetrieb mit Stammbetrieb in der Hauptstraße und einer weiteren Betriebsstätte mit Stall und Melktechnik etwa zwei Kilometer entfernt. Am Stammbetrieb hatte er einen Milchautomaten aufgestellt, über den Rohmilch an Verbraucher abgegeben wurde. Das Landratsamt untersagte per Verfügung die Abgabe der Rohmilch am Automaten mit sofortiger Vollziehung, weil die Abgabe nicht im Milcherzeugungsbetrieb im Sinne des § 17 Tier-LMHV erfolge. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidium klagte der Kläger ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht; gegen dessen Urteil legte er Berufung ein. Er rügt insbesondere europarechts- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die enge Auslegung der Vorschrift und beruft sich auf Berufsfreiheit und Gleichbehandlung. Die Behörden halten die Untersagung für rechtmäßig und verweisen auf den hygienerechtlichen Schutzzweck. • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit: Die Befugnis zur Untersagung ergibt sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts aus Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) 882/2004; diese Norm ist unmittelbar anwendbar und verdrängt insoweit § 39 Abs. 2 LFGB. • Anwendung und Auslegung von § 17 Tier-LMHV: § 17 Abs. 1 Tier-LMHV verbietet die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher; Abs. 4 enthält enge Ausnahmen, die kumulativ zu verstehen sind. Das Tatbestandsmerkmal „Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb“ ist als örtliche Beschränkung zu verstehen: Zulässig ist nur die Abgabe am Ort der tatsächlichen Milchgewinnung, nicht an entfernten Betriebsstätten, auch wenn diese in Verfügungsgewalt des Erzeugers stehen. • Europarechtliche und verfassungsrechtliche Prüfung: Die nationale Regelung überschreitet nicht die ihr durch Art. 10 Abs. 8a Verordnung (EG) 853/2004 eingeräumte Befugnis; die Beschränkung dient dem legitimen Zweck des Verbraucherschutzes und ist mit Unionsrecht vereinbar. Auch verfassungsrechtlich (Art. 12 GG, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit) bestehen keine Bedenken: Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt, geeignet und erforderlich, um die Gesundheitsrisiken durch Rohmilch zu mindern. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und Ermessen: Die Behörde hatte kein Auswahlermessen zugunsten milderer Maßnahmen, weil das einschlägige Verbot und seine Ausnahmen zwingenden Charakter haben; die Untersagung war erforderlich und verhältnismäßig, konkrete mildere, gleich wirksame Alternativen sind nicht dargetan. • Ergebnis der Subsidiaritäts- und Auslegungsfragen: Weil die Abgabe am Stammbetrieb nicht am Ort der Milchgewinnung erfolgte (Milch wird in der Entfernung gewonnen), fehlen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4; daher begründet die Abgabe einen Verstoß und die Untersagung ist rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums waren rechtmäßig, weil § 17 Tier-LMHV das Abgabeverbot mit einer eng auszulegenden Ausnahme verbindet, die eine Abgabe nur am Ort der tatsächlichen Milchgewinnung gestattet. Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 gewährt den Behörden die Befugnis, bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen; hier war die Untersagung erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Verbrauchergesundheit. Der Kläger hat daher im Berufungsverfahren keinen Erfolg; er trägt die Verfahrenskosten, und die Revision wird nicht zugelassen.