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Beschluss

14 L 57.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1206.14L57.19.00
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Leitsätze
1. Bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes fällt das besondere öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen.(Rn.38) 2. Die Ausnahmevorschriften des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten auch für Sprossen erzeugende Betriebe.(Rn.56) (Rn.57) 3. Ein Sprossen erzeugender Betrieb, der Sprossen in „wochenüblichen Mengen“ an seine Abnehmer ausliefert, erfüllt nicht die engen Voraussetzungen des in § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 enthaltenen Ausnahmetatbestands.(Rn.68)
Tenor
Der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes fällt das besondere öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen.(Rn.38) 2. Die Ausnahmevorschriften des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten auch für Sprossen erzeugende Betriebe.(Rn.56) (Rn.57) 3. Ein Sprossen erzeugender Betrieb, der Sprossen in „wochenüblichen Mengen“ an seine Abnehmer ausliefert, erfüllt nicht die engen Voraussetzungen des in § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 enthaltenen Ausnahmetatbestands.(Rn.68) Der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, der seit 2001 in Berlin-Friedrichshain eine Produktionsstätte für Sprossen betreibt, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Antragsgegners gerichteten Klage (VG 14 K 58.19). Der vom Antragsteller unter dem Namen „F...“ seit einigen Jahren allein geführte Betrieb ist wie folgt organisiert: Zunächst bestellt der Antragsteller bei verschiedenen Saatgutlieferanten aus Deutschland und dem europäischen Ausland größere Mengen von Saatgut der Sorten Alfalfa, Radieschen, Rettich und Linsen, die seinen betrieblichen Bedarf für rund ein Jahr abdecken, und lagert diese bei sich ein. Jeweils montags entnimmt er seinen Vorräten 1,5 bis 2 kg Saatgut und weicht dieses für ca. 6 bis 8 Stunden in Trinkwasser ein. Sodann wäscht er das eingeweichte Saatgut gründlich, füllt es in Edelstahlsiebe und lässt es in ausschließlich hierfür vorgesehenen Wannen einen Tag lang keimen. Danach werden die Keimlinge in andere Wannen umgefüllt und jeden Tag gründlich gewaschen. Jeweils freitags füllt der Antragsteller die aufgegangenen Sprossen in Lebensmittelkisten um und kühlt sie über das Wochenende in einer Kühlzelle von zuvor maximal 24° langsam auf 4° herunter. Sodann packt er die gekühlten Sprossen - derzeit sind dies meist 6 bis 7 kg - in Polyethylentüten, die nach Befüllung mit einem Klebestreifen zugeklebt werden. In der Regel erfolgt die Abfüllung in 500g-Portionen, teils in Mischung verschiedener Sprossenarten. Nach Abfüllung beschriftet der Antragsteller die u.a. mit seiner Firmenanschrift versehenen Portionstüten mit einem Datum, welches sieben Tage nach dem Abfülldatum liegt, d.h. regelmäßig auf den Montag nach dem Montag, an dem er die Sprossen der Kühlzelle entnommen und abgefüllt hat, fällt. Sodann liefert der Antragsteller persönlich die abgepackten Sprossen teils montags, teils dienstags, mit seinem Pkw an seine fast ausschließlich in den Berliner Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte ansässigen Abnehmer aus. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Gaststätten, Restaurants und ähnliche Einrichtungen, welche zubereitete Speisen unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben. Nach Inkrafttreten neuer europarechtlicher Zulassungsvorschriften für Sprossen erzeugende Betriebe im Jahre 2013 wurde der Betrieb des Antragstellers im Laufe des Jahres 2014 von Mitarbeitern des Antragsgegners auf seine Zulassungsbedürftigkeit überprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung ging der Antragsgegner zunächst davon aus, dass der Betrieb des Antragstellers solange keiner Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bedürfe, solange er die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 5 Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung (LHMV) erfülle, nämlich die Auslieferung der von ihm produzierten Sprossen an die Abnehmer von dem praktizierten wöchentlichen Auslieferungsrhythmus auf tägliche Lieferungen umstelle. In der Folgezeit seitens des Antragsgegners durchgeführte Kontrollen ergaben, dass der Antragsteller die Sprossen - damals eine Gesamtmenge von ca. 57 kg pro Woche - weiterhin wöchentlich auslieferte, und zwar wie bisher in zwei Chargen jeweils montags und dienstags. Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 mit, dass er davon ausgehe, dass sein Sprossen erzeugender Betrieb grundsätzlich zulassungspflichtig sei, dass die Zulassungspflicht aber entfallen würde, „wenn statt der wöchentlichen Auslieferung der Gesamtproduktionsmenge […] die tägliche Teilauslieferung erfolgen würde.“. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme machte der Antragsteller geltend, dass er als Einmannbetrieb eine tägliche Belieferung seiner Kunden nicht leisten könne. Zudem habe seine Ware ein Mindesthaltbarkeitsdatum von sieben Tagen, so dass dem Schutzzweck der einschlägigen Normen Genüge getan sei, nämlich mit einem Verzehr der Ware zu rechnen sei, bevor das Risiko des Verderbs eintrete. Nachdem weitere Kontrollen der Betriebsstätte des Antragstellers, zuletzt am 18. Juni 2016, ergeben hatten, dass er seine Auslieferungspraxis nach wie vor nicht umgestellt hatte, hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2016 zu seiner Absicht an, ihm gegenüber eine Untersagungsanordnung zu erlassen. Daraufhin wiederholte der Antragsteller seine Argumentation und führte darüber hinaus an, dass er nunmehr lediglich rund 47 kg pro Woche ausliefere. Zudem gehe er davon aus, dass die in seinem Betrieb seit fast 20 Jahren übliche Qualitätskontrolle über Rückstellproben aller wöchentlich produzierten Sprossenchargen ausreiche, um die Abnehmer vor Gesundheitsgefahren zu bewahren. Die für zugelassene Betriebe europarechtlich vorgeschriebene monatliche mikrobiologische Untersuchung hingegen sichere diesen Gesundheitsschutz gerade nicht, da das Ergebnis der Untersuchung in der Regel erst zwei bis vier Wochen später vorliege, die Ware bis dahin aber längst verzehrt sei. Dennoch erließ der Antragsgegner unter dem 27. April 2017 einen Bescheid, der wir folgt tenoriert war: „1) Ich untersage Ihnen als Lebensmittelunternehmer des Einzelunternehmens F..., S... in 10245 Berlin, ab sofort die Abgabe von Sprossen an Betriebe des Einzelhandels in Mengen, die die für den jeweiligen Betrieb tagesübliche Abgabe an die Verbraucher übersteigen. 2) Ich ordne die sofortige Vollziehung der [in] Ziffer 1 getroffenen Verfügung an. 3) Für den Fall, dass Sie der Verfügung unter Ziffer 1 keine Folge leisten, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. 4) Für diesen Bescheid erhebe ich Kosten in Höhe von 75,00 Euro.“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschränkung der Abgabe auf tagesübliche Mengen von Sprossen, d.h. auf Mengen, welche von den Abnehmern üblicherweise binnen eines Tages verbraucht würden, den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und Verbraucherinnen sicherstellen sollten. Bei der Beschränkung der Abgabemengen handele es sich um das mildestes der verfügbaren Mittel, um die besondere, von Sprossen ausgehende Gesundheitsgefahr auf das von den Normgebern vorgegebene Maß zu reduzieren. Sein privates Interesse an einer wöchentlichen Abgabe müsse dahinter zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vorliegend geboten, um das - seit dem „EHEC-Geschehen“ im Jahre 2011 bekannte - Gesundheitsrisiko umgehend zu minimieren. Ein Abwarten der Erschöpfung des Instanzenzuges sei angesichts des gegebenen Gefährdungspotentials für etwaige Konsumenten nicht zu akzeptieren, insoweit überwiege das öffentliche Interesse an einem umgehenden Wirksamwerden der Mengenbeschränkung sein privates Aussetzungsinteresse. Den am 15. Mai 2017 hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen mit dem Einwand, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt. Denn aus der im Bescheid gewählten Formulierung ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche Menge an Sprossen aus Sicht des Antragsgegners noch unter eine „tagesübliche Menge“ falle und wann diese Grenze überschritten sei. Auch habe er insoweit keinen Einblick in die Geschäftsabläufe seiner Abnehmer. Im Rahmen eines persönlichen Treffens im Bezirksamt am 14. Juni 2017 diskutierten die Beteiligten erneut die Frage der Zulassungsbedürftigkeit des Betriebes des Antragstellers sowie die Frage, was unter einer “kleinen Menge” im Sinne des Lebensmittelrechts zu verstehen sei. Zu einer Einigung kam es nicht. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 25. Januar 2019 einen Widerspruchsbescheid, welcher der Antragstellerseite am 7. Februar 2019 zugegangen ist. In diesem Widerspruchbescheid änderte der Antragsgegner den Tenor zu 1. des Ausgangsbescheides wie folgt: „Ich untersage Ihnen als Lebensmittelunternehmer des Einzelunternehmens F..., S... in 10245 Berlin, Sprossen, die nicht mit einem Datum versehen sind, welches einen Verbrauch von max. einem Tag nach Abgabe an Betriebe des Einzelhandels bzw. an die Verbraucher ausweist, abzugeben.“. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zudem wurde eine Kostenentscheidung getroffen und Gebühren von 25,00 Euro für das Widerspruchsverfahren erhoben. Zur Begründung der Abänderung des Untersagungstenors führte der Antragsgegner aus, dass zwar weiterhin Ziel der Anordnung die Sicherstellung der Beschränkung der vom Antragsteller abgegebenen Mengen auf „tagesübliche Mengen“ sei. Da, wie der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung zu Recht geltend gemacht habe, er nicht ohne Weiteres eine Möglichkeit habe festzustellen, welche Menge an Sprossen seine Abnehmer täglich an Endverbraucher abgeben würden, sei das einzige zur Erreichung des angestrebten Ziels - größtmöglicher Gesundheitsschutz - geeignete und zweckmäßige Mittel seine Verpflichtung, auf den von ihm vertriebenen Sprossen eine tägliche Verbrauchsfrist auszuweisen, damit auch ohne Zulassungsverfahren eine größtmögliche Risikoreduzierung erreicht werde. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einer am 28. Februar 2019 bei Gericht eingegangenen Klage gewandt. Unter demselben Datum hat er die Feststellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die im Tenor zu 1. des Widerspruchsbescheides angeordnete Untersagung bereits deswegen rechtswidrig sei, weil es für eine derartige Regelung - Angabe „eines eintägigen Haltbarkeitsdatums“ - keinerlei gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe und weil die Anordnung ferner in unzulässiger Weise nicht zwischen dem Fall der Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Zulassungspflichten durch den Betrieb des Antragstellers unterscheide. Hinzu komme, dass alle weiteren Anordnungen - Tenor zu 2. bis 4. des Ausgangsbescheides - angesichts der Aufhebung des Tenors zu 1. des Ausgangsbescheides im Widerspruchsbescheid leerliefen. Dies gelte insbesondere für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Zwangsgeldandrohung. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung rechtswidrig, da dem Widerspruch stattgegeben worden sei, denn die in Tenor zu 1. enthaltene Anordnung sei ja aufgehoben worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, festzustellen, dass seine Klage im Verfahren VG 14 K 58.19 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren VG 14 K 58.19 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Am 12. März 2019 hat der Antragsgegner schriftlich zugesichert, dass er bis zu einer gerichtlichen Entscheidung des Verfahrens VG 14 L 58.19 nicht aus dem streitgegenständlichen Bescheid vollstrecken werde. Seinen Ablehnungsantrag hat er im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide begründet. Zudem hat er in dem am 28. Mai 2019 abgehaltenen Erörterungstermin noch einmal betont, dass Ziel und Zweck der von ihm angeordneten Maßnahmen sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid dieselben gewesen seien, nämlich die Sicherstellung der Beschränkung der vom Antragsteller faktisch vorgenommenen Direktvermarktung auf die rechtlich vorgeschriebene „kleine Menge“. Da man bei der Überprüfung der im Ausgangsbescheid gewählten Tenorierung im Widerspruchsverfahren zu dem Schluss gekommen sei, dass dieser unglücklich, wenn nicht sogar zu unbestimmt formuliert gewesen sei, habe man die Anordnung so abgeändert, dass sie sich nun unmittelbar an den Antragsteller richte und zudem ganz klar werde, was man von ihm verlange, um im Ergebnis die im Interesse des Gesundheitsschutzes erstrebte Beschränkung der Menge abgegebener Sprossen auf tagesübliche Mengen zu erreichen. Unter tagesüblicher Mengen verstehe er, dass nur so viele Erzeugnisse an die Abnehmer abgegeben werden dürften, wie diese ihrerseits üblicherweise an einem Tag an Verbraucher abgeben. Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat die Kammer dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren mit Wirkung vom 15. März 2019 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sodann hat am 28. Mai 2019 ein Erörterungstermin stattgefunden, in welchem sich die Möglichkeit einer gütlichen Beendigung des Eilverfahrens abgezeichnet hat. Im Anschluss ist zwischen den Beteiligten eine weitere Abklärung noch offener Streitpunkte erfolgt, so dass unter dem 17. September 2019 ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag nach § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ergehen können, dessen Zustandekommen im Ergebnis allerdings an der aus Kostengründen ausbleibenden Zustimmung des Antragstellers gescheitert ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. II. Die Entscheidung ergeht durch die zuständige Berichterstatterin, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] sowie Bl. 17 und 63 der Gerichtsakte). 1. Der von Antragstellerseite am 28. Februar 2019 als Annex zur Klageerhebung im Verfahren VG 14 K 58.19 gestellte Rechtsschutzantrag ist in erster Linie darauf gerichtet (Hauptantrag), dass die Kammer analog § 80 Abs. 5 VwGO feststelle, dass seine gegen die Untersagungsanordnung vom 27. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2019 gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalte (vgl. zur prinzipiellen Statthaftigkeit derartiger Feststellungsanträge u.a.: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 130, 181 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Gesamtschau seines Vortrags in Verbindung mit seinem konkreten Rechtsschutzantrag, den er eingangs wie folgt formuliert hat: „Rein vorsorglich wird für den Fall, dass der Beklagte mit dem Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 des Tenors getroffenen Verfügung angeordnet haben sollte, gemäß § 80 V VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Anfechtungsklage wiederherzustellen […]“(vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte). In seinen vorangehenden Ausführungen hatte der Antragsteller sinngemäß bezweifelt, dass überhaupt (noch) eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO existiere, nachdem der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die im Tenor zu 1. des Ausgangsbescheids enthaltene Untersagungsanordnung, auf welche sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenor zu 2. des Ausgangsbescheids) zunächst bezog, abgeändert hatte (vgl. Bl. 4 f. der Gerichtsakte). Der mithin im Wege der Auslegung als Feststellungsbegehren zu verstehende Hauptantrag (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO) ist, da der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage als solche in Streit stellt, zwar statthaft, in der Sache aber unbegründet. Denn vorliegend kommt seiner im Verfahren VG 14 K 58.19 zweifelsohne rechtzeitig erhobenen Klage derzeit keine aufschiebende Wirkung zu, da seitens des Antragsgegners eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erlassen worden ist (Tenor zu 2. des Ausgangsbescheides), welche auch nach Abänderung des Anordnungstenors (Tenor zu 1.) im Widerspruchsbescheid fortbesteht. Der gesetzliche Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist damit zunächst entfallen; ein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz kann bei dieser Sach- und Rechtslage lediglich auf die Wiederherstellung dieses Effekts gerichtet sein (vgl. hierzu § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO sowie gleich unten 2.). Soweit der Antragsteller hiergegen sinngemäß einwendet, dass die unstreitig im Ausgangsbescheid enthaltene und auch besonders begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenor zu 2. des Ausgangsbescheides, vgl. Bl. 95 f. des Verwaltungsvorgangs [im Folgenden: VV]) infolge einer Aufhebung der in Tenor zu 1. des Ausgangsbescheids enthaltenen Untersagungsanordnung im Widerspruchsbescheid gegenstandlos geworden sei (vgl. Bl. 4 f. der Gerichtsakte), ist dem nicht zu folgen. Die Untersagungsanordnung (Tenor zu 1.) hat in der durch den Widerspruchsbescheid abgeänderten Fassung weiterhin Bestand, und die auf sie bezogenen Folgeanordnungen - Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung - gehen nicht ins Leere. Streitgegenstand des Klageverfahrens VG 14 K 58.19 ist schließlich der Ausgangsbescheid vom 27. April 2017 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2019 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in dem im Widerspruchsbescheid umformulierten Tenor zu 1. nämlich weder eine erstmalige (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine zusätzliche selbständige Beschwer (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO) enthalten. Vielmehr hat sich durch die Umformulierung der im Tenor zu 1. enthaltenen Auflage weder der Regelungsgegenstand noch das verfolgte Regelungsziel geändert. Stattdessen hat der Antragsgegner lediglich die ursprüngliche Beschwer - Reduzierung der Abgabemengen mittels Untersagung der Abgabe von Mengen, die über die von den jeweiligen Abnehmern täglich verbrauchten Mengen hinausgehen - durch eine leicht abgewandelte Beschwer - Reduzierung der Abgabemengen mittels Verpflichtung zur Anbringung eines kurz bemessenen Verbrauchsdatums - ersetzt. Letztlich hat er damit lediglich die Art und Weise der angestrebten Mengenbegrenzung angepasst; ob diese Anpassung im Einzelnen einer rechtlichen Prüfung standhält, wird im Ergebnis im Klageverfahren VG 14 K 58.19 zu prüfen sein. Gegenstandslos geworden ist die auf die modifizierte Untersagungsanordnung bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung aber jedenfalls nicht; die Frage ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit wiederum ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Hilfsantrag) zu beantworten. 2. Für den Fall des Misserfolgs seines Hauptantrags begehrt der Antragsteller seinem Gesamtvortrag zufolge sinngemäß die (gerichtliche) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren VG 14 K 58.19 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Dieser Hilfsantrag ist zwar zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags, insbesondere seine Statthaftigkeit, ergibt sich aus dem Vorstehenden: Der automatische Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfällt vorliegend aufgrund der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Tenor zu 2. des Ausgangsbescheids vom 27. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2019). Das Begehren des Antragstellers ist es nun, diese Anordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO überprüfen und die aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) gegebenenfalls gerichtlich wiederherstellen zu lassen. In der Sache allerdings hat auch der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige (Hilfs-)Eilantrag keinen Erfolg. A. Zunächst greifen die seitens des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erhobenen rechtlichen Bedenken nicht durch. Denn die vom Antragsgegner gegebene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 27. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2019 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Bl. 96 VV bzw. Seite 3 des Bescheides vom 27. April 2017). Erforderlich ist eine auf den konkreten Fall abstellende und nicht lediglich formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende oder den Gesetzeswortlaut wiederholende Begründung (vgl. u.a. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 3 B 110.18 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 S 47.17 -, juris Rn. 5 f.). Dem wird die vorliegende Begründung gerecht. Denn darin führt der Antragsgegner konkret aus, dass sich die besondere Dringlichkeit im vorliegenden Fall unmittelbar aus den seit den sog. EHEC-Vorfällen im Jahre 2011 bekannten Gefahren für die Gesundheit von Verbrauchern ergebe, welche die vom Antragsteller wochenweise, d.h. mit einem mehrtätigen Verbrauchszeitraum, ausgelieferten Sprossen verzehrten (vgl. zu der von Sprossen ausgehenden Infektionsgefahr: EFSA, Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds, EFSA Journal 2011; 9(11): 2424 [Scientific Opinion 2011]). Es werde im Fall des Antragstellers insoweit von einem besonderen Gefährdungspotential ausgegangen, als bei ihm - anders als bei zugelassenen Betrieben - keine Eingangsuntersuchungen des Saatgutes stattfänden (vgl. Bl. 96 VV). Unschädlich ist insoweit, dass sich die Begründungen der Untersagungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Teilen überschneiden. Denn bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes fällt das besondere öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug (Vollzugsinteresse) regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen (vgl. u.a.: SächsOVG, Beschluss vom 12. Juni 2018, a.a.O., Rn. 10; BayerVGH, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 20 CS 17.1609 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3). Der von Antragstellerseite ferner monierte Umstand, dass der Widerspruchsbescheid selbst keine (weitere) Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. keine (weitere) Begründung der besonderen Dringlichkeit enthalte, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid entsprechend den Vorgaben des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als Einheit zu betrachten sind und die im Ausgangsbescheid enthaltenen, im Widerspruchsbescheid nicht abgeänderten Anordnungen – hier Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und Zwangsgeldandrohung – in ihrer ursprünglichen Form, einschließlich ihrer jeweiligen Bezugnahmen auf den (nunmehr umformulierten) Tenor zu 1. weiterhin Bestand haben. Dasselbe gilt im Hinblick auf die besondere Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ziel, Zweck und grundsätzlicher Regelungsgehalt der Untersagungsverfügung sind schließlich auch nach Abänderung des Tenors zu 1., auf den sich die Dringlichkeitsbegründung im Ausgangsbescheid bezieht, im Widerspruchsbescheid gleichgeblieben. Die Frage, ob die von Behördenseite aus für die besondere Dringlichkeit angegebenen Gründe inhaltlich ausreichen, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall zu rechtfertigen, muss - wie gesagt – der Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit vorbehalten bleiben. Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers speziell zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es nicht, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) handelt und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung abschließend regelt (vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 258 m.w.N.). B. Im Rahmen eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach Prüfung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Hierbei hat es das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) gegen das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung (Suspensivinteresse) abzuwägen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall überwiegt nach Auffassung der erkennenden Berichterstatterin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren VG 14 K 58.19 angegriffenen lebensmittelrechtlichen Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen des im Klageverfahren angegriffenen Bescheides vorerst verschont zu bleiben. Nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 27. April 2017 des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 25. Januar 2019 als rechtmäßig, so dass die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung (noch) Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1). Gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Dabei berücksichtigt sie die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße. In Betracht kommende Maßnahmen sind gemäß Art. 54 Abs. 2 Buchstabe b und e VO Nr. 882/2004 unter anderem die Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln sowie die Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum. Gemäß Buchstabe h kann die Behörde aber auch sonstige Maßnahmen treffen, die sie für angemessen erachtet (vgl. zur künftigen Rechtslage ab 14. Dezember 2019 auch: Artikel 138 der Verordnung über amtliche Kontrollen, Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. L 95 S. 1). Der im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage angeführte § 39 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ist hingegen nicht anwendbar. Er wird wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedenfalls insoweit von Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verdrängt, als es - wie hier - um die Beseitigung oder Verhinderung festgestellter Verstöße und nicht nur um bloße Verdachtsfälle geht (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 173. Lfg. März 2019, LFGB § 39 Rn. 10 f., 63 f.). Indes ist es unschädlich, dass der Antragsgegner die Untersagungsverfügung dennoch auf § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFGB gestützt und Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht erwähnt hat. Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Eine Wesensveränderung liegt bei einem Austausch von § 39 Abs. 2 LFGB gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angesichts der inhaltlichen und strukturellen Vergleichbarkeit der Vorschriften auch in Bezug auf die Ermessensbetätigungen nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - BVerwG 3 C 7.14 -, juris Rn. 15 sowie zuletzt: VG Berlin, Urteil vom 11. November 2019 - VG 14 K 101.17 -, amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 7). b) Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg war sowohl für den Erlass des lebensmittelrechtlichen Ausgangsbescheids (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin [ASOG] in Verbindung mit Nr. 16a Abs. 1 Buchst. a) ZustKat Ord) als auch des Widerspruchsbescheides (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 185 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Satz 2 ASOG) zuständig. Zudem ist der Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2016 vor Erlass des Ausgangsbescheides schriftlich angehört worden (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE sowie Bl. 75 VV). Ob die im Ausgangsbescheid vom 27. April 2017 unter 1. enthaltene Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE entsprochen hat - woran gewisse Zweifel berechtigt erscheinen -, kann hier dahinstehen. Schließlich ist - wie gesagt - Gegenstand der Anfechtungsklage im hier relevanten Klageverfahren VG 14 K 58.19 der Ausgangsbescheid in seiner durch den Widerspruchsbescheid abgeänderten Gestalt. Die im Widerspruchsbescheid unter 1. enthaltene Regelung wiederum begegnet hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken. c) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zu Lasten des Antragstellers angeordneten Lieferbeschränkungen. Bei summarischer Prüfung ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass die Eingriffsvoraussetzungen des Artikels 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorliegen, da die Fortführung des Sprossen erzeugenden Betriebs des Antragstellers in seiner jetzigen Form gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstößt (aa). Zudem ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Auswahl des vom Antragsgegner angeordneten Mittels im Hauptsacheverfahren letztlich rechtlich nicht zu beanstanden sein wird (bb). aa) Voraussetzung der Eingriffsermächtigung des Artikels 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist die Feststellung eines Verstoßes. Dieser Begriff wird in Art. 2 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung definiert als Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Zum Lebensmittelrecht gehören nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln einbezogen sind. Hierzu ist zweifelsohne die im Jahr 2013 in der Folge des sog. EHEC-Geschehens auf Unionsebene erlassene Verordnung (EU) Nr. 210/2013 vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 S. 24) zu zählen, ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (ABl. L 139 S. 1) selbst. Denn bei dieser letztgenannten Verordnung handelt es sich um die sog. Lebensmittelhygiene-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 S. 1; vgl. allgemein zur Vorgeschichte der Zulassungsvorschriften für Sprossen erzeugende Betriebe: Erwägungsgründe 2 und 3 zu der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 sowie die Stellungnahme „EHEC-Ausbruch 2011“ des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) unter: https://www.bfr.bund.de/de/ehec_ausbruch_2011-128212.html). Nach summarischer Prüfung ist hier davon auszugehen, dass die Fortführung des Sprossen erzeugenden Betriebs des Antragstellers in seiner bisherigen Form nicht (mehr) den genannten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben entspricht und infolgedessen ein Verstoß im Sinne des Artikels 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorliegt. (1) Seit 1. Juli 2013 gilt für alle Sprossen erzeugenden Betriebe - zu denen der Einmannbetrieb des Antragstellers unstreitig und zweifelsfrei gehört - grundsätzlich eine Zulassungspflicht (vgl. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Ein Zulassungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 hat der Antragsteller bisher unstreitig nicht durchlaufen; über eine behördliche Zulassung verfügt er, was ebenfalls unstreitig ist, nicht. (2) Allerdings sehen die unionsrechtlichen Vorschriften in Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einen Ausnahmetatbestand vor, der nach Überzeugung der erkennenden Berichterstatterin auch auf Sprossen erzeugende Betriebe anzuwenden ist, wovon ausweislich der Bescheidbegründungen inzwischen auch der Antragsgegner ausgeht, der diesbezüglich zwischenzeitlich Bedenken hegte (vgl. Bl. 50 ff. VV). Für eine solche Anwendbarkeit des in Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgesehenen Ausnahmetatbestands sprechen, ausgehend vom Wortlaut, vor allem systematische Argumente. Bei der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 handelt es sich um eine grundlegende, im Jahr 2004 erlassene unionsrechtliche Verordnung, welche allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für (alle) Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette vorsieht. Ihr im Eingangsartikel definierter Geltungsbereich ist also sehr weitreichend ausgestaltet (vgl. Artikel 1 Abs. 1). Ausnahmen hiervon sind in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vorgesehen. Danach sollen die Hygienevorschriften der Verordnung u.a. nicht gelten für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch (Buchst. a), die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch (Buchst. b) und für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (Buchst. c). Mithin gilt, dass dann, wenn ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines der in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genannten Tatbestände erfüllt, die nachfolgenden - wenn man so will: besonderen - Verordnungsvorschriften keine Anwendung finden. Zu den bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht anwendbaren Vorschriften zählt mithin auch der hier relevante Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, welcher regelt, wann Lebensmittelunternehmer für ihre Tätigkeit aus lebensmittehygienischer Sicht einer behördlichen Zulassung bedürfen. Allerdings sieht Artikel 6 Abs. 3 nicht selbst die einzelnen Zulassungstatbestände vor, sondern verweist insoweit auf das nationale Recht (Buchst. a), auf eine weitere unionsrechtliche Verordnung betreffend Lebensmittel tierischen Ursprungs (Buchst. b) sowie auf von der Kommission in einem bestimmten Verfahren zu erlassende Beschlüsse (Buchst. c). Es handelt sich mithin um eine Norm, welche der Ausfüllung bzw. Konkretisierung durch weitere Normen bedarf. Um eine solche konkretisierende Norm handelt es sich bei der hier einschlägigen bereichspezifischen Verordnung (EU) Nr. 210/2013, welche die Kommission in Reaktion auf die EHEC-Vorfälle des Jahres 2011 erlassen und mit welcher sie dem Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einen neuen, weiteren Zulassungstatbestand hinzugefügt hat (vgl. auch die Bezugnahmen auf Artikel 6 in der Eingangsformel sowie in Artikel 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 210/2013). Aus alldem ergibt sich, dass die 2013 neu eingeführte Zulassungspflicht für Sprossen erzeugende Betriebe (nur) dann greift, wenn Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 überhaupt anwendbar ist. Ist er dies wegen des Vorliegens eines außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallenden Sachverhalts nicht, so greift auch die Zulassungspflicht nicht. Entscheidend für die Verneinung einer Zulassungspflicht ist in diesen Fällen - wie auch im Fall des Antragstellers - mithin, ob die Voraussetzungen eines der vier Tatbestände des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gegeben sind oder nicht. Auch die Bundesregierung geht - allerdings ohne weitere Begründung - davon aus, dass die Ausnahmevorschriften des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auch für Sprossen erzeugende Betriebe gelten (vgl. Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts [AVV LMR 2014], BR-Drs. 342/14, S. 13). Ebenso dürften die im Jahr 2018 von der Europäischen Kommission herausgegebenen Anwendungshinweise betreffend die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu verstehen sein (vgl. „Guidance document on the implementation of certain provisions of Regulation (EC) No 852/2004 On the hygiene of foodstuffs“ [Guidance document 2018], abrufbar unter: https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_fh_legis_guidance_reg-2004-852_en.pdf). Jedenfalls werden Sprossen („sprouts“ bzw. „sprouted seeds“) dort ausdrücklich als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallende Primärprodukte aufgeführt (vgl. Guidance document 2018, S. 7), andererseits werden sie gerade an den Stellen nicht erwähnt, an denen die Kommission näher definiert, welche Sachverhalte unter die Ausnahmetatbestände des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen und welche nicht (vgl. Guidance document 2018, S. 9 ff.). Sicher sind die ursprünglichen Überlegungen des Antragsgegners insofern nachvollziehbar, als dort vertreten worden ist, dass es dem mit der Einführung der Zulassungspflicht verfolgten Ziel eines möglichst effektiven Gesundheitsschutzes der Verbraucher vor Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E.coli- und andere pathogene Bakterien besser entsprochen hätte, wenn alle Sprossen erzeugenden Lebensmittelunternehmer einer (generellen) Zulassungspflicht unterworfen worden wären. Dennoch hat sich der Unionsnormgeber bisher nicht dazu entschlossen, die Anwendbarkeit zumindest des in Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgesehenen Ausnahmetatbestands auf Sprossen erzeugende Betriebe ausdrücklich auszuschließen, weswegen auch Sprossen erzeugende Lebensmittelunternehmer grundsätzlich geltend machen können, sie würden als Direktvermarkter kleiner Mengen nicht der Zulassungspflicht unterfallen. (3) Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist, dass Primärerzeugnisse durch den Erzeuger direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse ihrerseits unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. All dies gilt jedoch nur, wenn der Erzeuger lediglich kleine Mengen der entsprechenden Primärerzeugnisse an seine Abnehmer abgibt. Wegen des örtlichen Bezugs der entsprechenden Sachverhalte sowie der in diesen Fällen engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher hat der EU-Verordnungsgeber es allerdings für angezeigt gehalten, den Schutz der öffentlichen Gesundheit letztlich der Regelung durch die Mitgliedstaaten zu überantworten, und sie infolgedessen in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ermächtigt, Vorschriften für die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c zu erlassen (vgl. auch: Erwägungsgrund 10 zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Einzige unionsrechtliche Vorgabe ist insoweit, dass die aufgrund dieser Delegation erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften gewährleisten, dass die Ziele der unionsrechtlichen Lebensmittelhygiene-Verordnung erreicht werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). In der Bundesrepublik Deutschland wird der Ausnahmetatbestand des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Ausnahme für örtliche Direktvermarkter) in § 5 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV, BGBl. I S. 1469, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018, BGBl. I S. 99) konkretisiert. § 5 LMHV ist überschrieben mit dem Titel „Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse“ und lautet in den hier interessierenden Teilen: „(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung […] die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. […] (2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von 1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde […]: a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen, b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen, […]“. Im Fall des Einmannbetriebs des Antragstellers sind nach summarischer Prüfung wesentliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllt, insbesondere ist danach davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm vertriebenen Sprossen und Sprossenmischungen um pflanzliche Primärerzeugnisse im Sinne der genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften handelt (vgl. auch die Definition in Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie Artikel 4 Abs. 1 derselben Verordnung). Denn den Erkenntnissen aus dem Erörterungstermin zufolge verpackt er die Sprossen für den Transport lediglich in verschließbaren Polyethylentüten, behandelt sie dabei aber nicht zusätzlich, wie dies zum Beispiel bei der Zugabe von Packgas wäre (vgl. Guidance document 2018, a.a.O., S. 11). Mithin ist davon auszugehen, dass er die Sprossen bei Ernte, Verpackung und Transport in ihrer Beschaffenheit nicht wesentlich verändert, so dass er grundsätzlich nicht den für Verarbeitungs- und Vertriebsunternehmen geltenden schärferen Hygienevorschriften zu unterwerfen ist (vgl. zu alldem: Guidance document 2018, a.a.O., S. 9 ff.). Ebenso ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm derzeit belieferten Abnehmern um örtliche Betriebe des Einzelhandels im Sinne des § 5 LMHV bzw. um lokale Einzelhandelsgeschäfte im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchst c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 handelt. Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auf deren Begriffsbestimmungen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausdrücklich verweist (vgl. Artikel 2 Abs. 2), sieht vor, dass „Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung“ unter den lebensmittelrechtlichen Begriff „Einzelhandel“ fallen sollen. Bei den vom Antragsteller persönlich von seiner Friedrichshainer Betriebsstätte aus regelmäßig mit Sprossen belieferten Abnehmern handelt es sich ausschließlich um Gaststätten, Cafés und Restaurants, welche so gut wie alle in den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin liegen (vgl. die Abnehmerliste auf Bl. 111 f. der Gerichtsakte sowie Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Damit dürfte auch der örtliche Bezug erfüllt sein, was im Übrigen auch unstreitig ist. Allerdings fehlt es entgegen der Ansicht des Antragstellers in seinem Fall nach summarischer Prüfung an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „kleinen Menge“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV, weswegen im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Ausnahmetatbestand für seinen Betrieb nicht gilt und er aktuell der allgemeinen Zulassungspflicht für Sprossen erzeugende Betriebe unterfällt. Wie gesagt, sieht § 5 Abs. 2 Nr. 1 LMHV vor, dass die Bestimmung der „kleinen Menge“ bei pflanzlichen Primärerzeugnissen im deutschen Recht davon abhängt, dass der Erzeuger entweder eine „haushaltsübliche Menge“ direkt an den Endverbraucher oder eine „tagesübliche Menge“ - wie hier - direkt an Betriebe des Einzelhandels abgibt. Während das Unionsrecht sich bewusst darauf beschränkt, den Begriff der „kleinen Menge“ („small quantities“ oder „petites quantités“) zu verwenden, ihn aber nicht weiter zu konkretisieren, sondern dies den Mitgliedstaaten überlässt (vgl. Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie Guidance document 2018, a.a.O., S. 9 [Ziff. 3.3.]; vgl. auch die Kommentierung von Rathke/Sosnitza in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, a.a.O., EG-LebensmittelhygieneVO Art. 1, Rn. 23 f.), hat sich der deutsche Normgeber offenbar bewusst entschlossen, den Begriff genauer und, vor allem, enger zu fassen. Wie sich aus den Verordnungsmaterialien ergibt, soll der hier allein relevante und zwischen den Beteiligten strittige Begriff der „tagesüblichen Menge“ aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV nur dann erfüllt sein, wenn die vom Erzeuger abgegebene Menge nicht diejenige Menge überschreitet, „die der betreffende Betrieb des Einzelhandels täglich an die Gesamtheit seiner Kunden (Endverbraucher) abgibt“ (vgl. BT-Drs. 327/07, S. 155). Dieses Verständnis deckt sich mit der Wortlautgrenze, denn unter einer „tagesüblichen Menge“ dürfte diejenige Menge zu verstehen sein, die üblicherweise im Laufe eines Tages vom Abnehmer verbraucht wird. Dies wiederum schließt eine Lagerung der gelieferten Erzeugnisse durch den Abnehmer über den Zeitraum eines Tages hinaus grundsätzlich aus. Die deutsche Rechtslage ist damit präziser, dabei aber auch deutlich strenger als die Rahmenvorgaben des Unionsrechts. Dies ist, wie nicht zuletzt Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zeigt, ohne Weiteres mit dem Unionsrecht vereinbar. Für ein solches enges Verständnis des Begriffs der „kleinen Menge“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV spricht darüber hinaus auch die Systematik. Schließlich handelt es sich bei § 5 LMHV um eine Umsetzungsvorschrift eines unionsrechtlichen Ausnahmetatbestands, welcher im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus (vgl. Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) eng auszulegen ist. Hinzu kommt die Entstehungsgeschichte des unionsrechtlichen, durch § 5 LMHV konkretisierten Ausnahmetatbestands. So sah der ursprüngliche Kommissionsvorschlag lediglich Ausnahmen für den Eigenverbrauch vor (vgl. Artikel 1 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs der Kommission, ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43: „Diese Verordnung betrifft Lebensmittelunternehmen; sie gilt jedoch nicht für die Primärproduktion von Lebensmitteln zum Eigenverbrauch bzw. die Zubereitung von Lebensmitteln zum Eigenverbrauch.“). Erst im Laufe des Verfahrens wurden Bedenken laut, dass die Einführung der neuen umfassenden Hygienevorschriften insbesondere Vollerwerbslandwirtschafts- und Kleingewerbebetriebe vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen würde (vgl. u.a. die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39), für sie wünschte man eine gewisse (Verwaltungs-)Vereinfachung. Sodann wurden im weiteren Verfahren ergänzend die Ausnahmetatbestände der Buchstaben c und d in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/2004 aufgenommen. Letztlich spricht auch das mit der Lebensmittelhygiene-Verordnung Nr. 852/2004 maßgeblich verfolgte Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen (vgl. Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) für eine enge Auslegung jeglicher Ausnahme- und Befreiungstatbestände, zumal vorliegend auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Sprossen um Erzeugnisse handelt, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen, welche eher mit den Gefahren des Verzehrs von Fleischereierzeugnissen als mit dem Verzehr von z.B. Obst oder Gemüse zu vergleichen sind. Schließlich geht das mit ihrem Verzehr verbundene Infektionsrisiko, ähnlich wie z.B. bei Hackfleisch, von Bakterien aus, die letztlich nur im Labor nachgewiesen werden können und die mit letzter Sicherheit lediglich durch die hier gerade nicht erwünschte Erhitzung (oder anderweitige massive Behandlung) abgetötet werden könnten. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Antragsteller aktuell - vor allem aus betriebsorganisatorischen (räumlichen und personellen) Gründen seines Einmannbetriebs - seine Sprossen in „wochenüblichen Mengen“ an seine Abnehmer ausliefert, erfüllt er derzeit die engen Voraussetzungen des in § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 enthaltenen Ausnahmetatbestands nach Überzeugung der erkennenden Berichterstatterin nicht. Soweit der Antragsteller hiergegen argumentiert, seine langjährige, bisher beanstandungsfreie Praxis der Sprossenerzeugung (vgl. u.a. die Prüfprotokolle auf Bl. 15 ff. und Bl. 64 ff. VV) habe hinreichend gezeigt, dass die von ihm ausgelieferten Sprossen ohne Eingehung eines Gesundheitsrisikos mindestens sieben Tage genießbar seien, weswegen er die Erzeugnisse ja auch entsprechend markiere, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn auch wenn diese Argumentation dem Schutzzweck der Vorschriften über die Lebensmittelhygiene zu entsprechen scheint, so greift sie im vorliegenden Fall zu kurz. Einerseits kann nicht allein aus dem Umstand, dass es in der Vergangenheit tatsächlich über geraume Zeit zu keinerlei Beanstandungen der seitens des Antragstellers vertriebenen Sprossen gekommen ist, auf die Sicherheit auch aller künftigen Lieferungen geschlossen werden. Dies schon deshalb, weil oft schon das Saatgut - welches der Antragsteller von Dritten bezieht - bakteriell belastet ist, sich die Bakterien während des Keimvorgangs unter idealen Bedingungen ungehindert vermehren können und das Infektionsrisiko mit jedem Tag unbemerkt steigen kann, solange keine mikrobiologische Untersuchung erfolgt. Vor allem aber reicht es nach bundesdeutscher Rechtslage nach dem oben Gesagten nicht aus, allein auf den allgemeinen Schutzzweck abzustellen. Vielmehr ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der deutsche Verordnungsgeber in der LMHV (ebenso: § 3 Abs. 2 Tier-LMHV) für die Fälle der Direktvermarktung für ein besonders hohes Schutzniveau entschieden hat, indem er die Menge der zulässigerweise abzugebenden Erzeugnisse und hierdurch mittelbar auch den potentiellen Verzehrzeitraum streng limitiert hat, ohne dass es noch darauf ankommt, ob Anhaltspunkte für eine besondere Verlässlichkeit des Erzeugers oder für eine besondere Sicherheit seiner Erzeugnisse vorliegen oder nicht. Damit hat er sich für eine möglichst weitgehende Risikominimierung entschieden, die über die Rahmenvorgaben des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zweifelsohne hinausgeht. Soweit der Antragsteller seine Argumentation inhaltlich auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. Juli 2014 stützt (vgl. Bl. 24 VV), ist dem jedenfalls für das bundesdeutsche Recht nicht zu folgen. Die Kommentierung, auf welche sich die Stellungnahme des Ministeriums ganz offensichtlich bezieht (vgl. Rathke/Sosnitza, a.a.O., EG-LebensmittelhygieneVO Art. 1, Rn. 23), betrifft nämlich allein das insoweit offenere Unionsrecht. Zudem wird in der genannten Kommentierung gerade keine Begriffsdefinition versucht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es sich im Unionsrecht bei dem Begriff der „kleinen Menge“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, bei dessen Anwendung der Schutzzweck der zugrundeliegenden Norm (Gesundheitsschutz der Verbraucher) zu berücksichtigen sei (vgl. Rathke/Sosnitza, a.a.O., EG-LebensmittelhygieneVO Art. 1, Rn. 23). Soweit eine weitere, im hiesigen Verfahren von den Beteiligten diskutierte Kommentierung ohne weitere Begründung davon ausgeht, dass in § 5 Abs. 2 LMHV mit „tagesüblicher Abgabe“ diejenige Menge gemeint sei, „die ein handwerklich strukturierter Landwirtschafts- oder Fischereibetrieb täglich produzieren kann“ (vgl. Rohnfelder in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dez. 2018, LMHV § 5 Rn. 3), findet diese Auslegung nach Überzeugung der erkennenden Berichterstatterin bereits im Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1b LMHV keine Stütze. Schließlich heißt es dort, dass das Tatbestandsmerkmal einer „kleinen Menge“ das Vorliegen des folgenden Sachverhalts voraussetze: (eine) Abgabe von (pflanzlichen) Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher in Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen. Bereits die grammatikalische Betrachtung zeigt, dass es bei der tagesüblichen Menge nicht um die tagesübliche Produktionsleistung des abgebenden (erzeugenden) Betriebs, sondern um die tagesübliche Abgabe an die Endverbraucher zum (unmittelbaren) Verzehr durch den abnehmenden Betrieb des Einzelhandels geht. Auch der Regelungszweck spricht gegen das von Erbs/Kohlhaas vertretene Normverständnis, da bei ihrer Auslegung das wesentliche zeitliche Moment (Beschränkung des potentiellen Verzehrzeitraums) wegfällt, welches gerade im Falle von möglicherweise bakteriell belasteten Sprossen maßgeblich ins Gewicht fällt. Im Ergebnis ist bei summarischer Prüfung der aktuellen Herstellungs- und Vertriebspraxis des Antragstellers mithin ein Verstoß gegen Artikel 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festzustellen, da der Antragsteller einen zulassungspflichtigen Sprossen erzeugenden Betrieb führt und bisher über keine entsprechende Zulassung verfügt. bb) Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner angesichts des von ihm festgestellten Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften durch den Antragsteller nach Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zum Tätigwerden verpflichtet war: Er hatte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller Abhilfe schafft (vgl. Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Die Auswahl der konkreten Maßnahmen hingegen stand in seinem Ermessen. Behördliche Ermessensentscheidungen sind für das Gericht allerdings nur eingeschränkt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Derartige Fehler vermag das Gericht bei summarischer Prüfung vorliegend nicht festzustellen, insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der seitens des Antragsgegners zuletzt angeordneten Maßnahme (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie § 11 ASOG). (1) Zunächst ist der Argumentation des Antragstellers, es fehle der angeordneten Maßnahme - Beschränkung der Abgabemengen auf tagesübliche Mengen mittels des Anbringens eines Verbrauchsdatums - bereits an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, entgegenzuhalten, dass es mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sehr wohl eine solche unionsrechtliche, unmittelbar geltende Rechtsgrundlage gibt. Artikel 54 Abs. 1 ermächtigt zwar zunächst nur allgemein zum Erlass der „erforderlichen Maßnahmen“, in Absatz 2 der Vorschrift allerdings ist eine beispielhafte Auflistung möglicher behördlicher Maßnahmen enthalten, darunter unter anderem „die Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von […] Lebensmitteln oder die Einhaltung des […] Lebensmittelrechts [...] zu gewährleisten“ (Buchst. a), die „Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens […] von […] Lebensmitteln“ (Buchst. b), die „Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum“ (Buchst. e) sowie – in einer Art Auffangklausel – „sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden“ (Buchst. h). Bei summarischer Prüfung dürfte davon auszugehen sein, dass die vorliegend angeordnete Maßnahme unter Artikel 54 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fällt, jedenfalls aber unter Artikel 54 Abs. 2 Buchst. h. (2) Die Anordnung, nur noch Sprossen abzugeben, die mit einem maximal einen Tag nach der Abgabe endenden Verbrauchsdatum versehen sind (vgl. Tenor zu 1. des Widerspruchsbescheides), ist auch geeignet, die vom Antragsteller an seine Abnehmer abgegebenen Mengen auf tagesübliche Mengen im oben genannten Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV zu reduzieren und dadurch zugleich das mit dem Verzehr roher Sprossen verbundene Risiko einer bakteriellen Infektion der Endverbraucher zu reduzieren. Schließlich wird dadurch die Länge des potentiellen Verzehrzeitraums auf maximal neun Tage nach dem Ansatz des Saatgutes (Montag bis Dienstag eine Woche später) beschränkt. Insoweit war der Antragsgegner berechtigt, die Ausgestaltung seiner Anordnung an den aktuell vom Antragsteller praktizierten und als alternativlos dargestellten Betriebsabläufen zu orientieren und im Hinblick darauf zu formulieren. Sollte der Antragsteller künftig dazu übergehen, seine Betriebsabläufe zu ändern (z.B. durch Zwischenlagerung nach Ernte in seinen Räumlichkeiten), so wären diese anhand der dargestellten rechtlichen Maßstäbe neu zu prüfen und gegebenenfalls eine Modifizierung der angeordneten Maßnahmen vorzunehmen. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Einschätzung der aktuellen Sach- und Rechtslage. Zwar kann - was der Antragsgegner auch nicht behauptet - das Risiko einer Infektion durch die angeordneten Maßnahmen nicht vollkommen ausgeschlossen werden, das Risiko kann aber maßgeblich reduziert werden, da durch das kurz bemessene Verbrauchsdatum (vgl. zur Begriffsdefinition: Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission [LMIV], ABl. L 304 S. 18) verhindert wird, dass eine gegebenenfalls bereits vorhandene bakterielle Belastung ausgelieferter Sprossen trotz fachgerechter Lagerung durch die Abnehmer während der Lagerung von bis zu weiteren fünf bis sechs Tagen erheblich ansteigt und dann noch zum Verzehr angeboten wird (vgl. auch zu den vom Verzehr roher Sprossen ausgehenden Gesundheitsgefahren und ihrer Entstehung bzw. ihres Fortbestands: Scientific Opinion 2011, a.a.O., S. 1 und 23 ff.). (3) Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nach dem oben Gesagten derzeit einen zulassungspflichtigen Betrieb ohne Zulassung betreibt, erscheint die angeordnete Maßnahme zudem als das mildeste der geeigneten Mittel. Schließlich versucht der Antragsgegner dem Antragsteller mittels der konkret auf seinen Fall zugeschnittenen Anordnung ganz offensichtlich zu ermöglichen, seinen Kleinstbetrieb unter Inanspruchnahme der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift für Direktvermarkter (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b LHMV) - und ohne Pflicht zur Durchführung zusätzlicher kostspieliger Laborkontrollen - fortführen zu können. Ein (noch) milderes, zur Risikoreduzierung gleich geeignetes Mittel ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller selbst benannt worden. Wie sich im Laufe des Verfahrens deutlich herausgestellt hat (vgl. die diversen Versuche einer gütlichen Einigung ab Bl. 103 ff. der Gerichtsakte), wäre dem Antragsteller nämlich aus finanziellen Gründen insbesondere nicht damit gedient gewesen, wenn der Antragsgegner ihm stattdessen die Durchführung regelmäßiger (z.B. monatlicher) labortechnischer Kontrollen des verwendeten Saatgutes und/oder der vertriebsbereiten Sprossen aufgegeben hätte, da dies seinen Angaben zufolge seinen wirtschaftlichen Ruin zur Folge gehabt hätte. Andererseits erscheint es angesichts der positiven Erfahrungen mit der Sicherheit der vom Antragsteller vertriebenen Erzeugnisse in der Vergangenheit seitens des Antragsgegners auch nicht sachwidrig, die Erforderlichkeit einer Schließung des Betriebs oder ähnlich einschneidender Maßnahmen vorliegend verneint zu haben (vgl. auch die Pflicht der zuständigen Behörden zur flexiblen Einzelfallbetrachtung, vgl. u.a. Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). (4) Die vom Antragsgegner vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem möglichst effektiven Gesundheitsschutz vor erneuten EHEC-Infektionen bzw. einem erneuten EHEC-Ausbruch infolge des Verzehrs von rohen, unbehandelten Sprossen (vgl. hierzu u.a. die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, a.a.O.) und dem essentiellen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Einmannbetriebs, mit dem er seinen Lebensunterhalt finanziert, ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere erscheint die angeordnete (mittelbare) Beschränkung der zulässigen Liefermengen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel und Zweck, den Antragsteller zur Einhaltung des geltenden Lebensmittelrechts anzuhalten. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, eine Umstrukturierung seines Betriebs mit dem Ziel einer häufigeren Ernte und einer (fast) täglichen Auslieferung sei ihm weder personell noch räumlich möglich. In ihrer Absolutheit hat er diese Behauptung allerdings nie substantiiert dargelegt. Vor allem aber führt allein dies angesichts der im Fall einer Realisierung des potentiellen Infektionsrisikos drohenden ganz erheblichen Gesundheitsschäden bis hin zu Todesfällen nicht zur Unangemessenheit der - wie gezeigt – genau auf seinen Fall und seine besonderen persönlichen Verhältnisse abgestimmten Maßnahmeanordnung des Antragsgegners. Die vom Antragsteller in teils nachvollziehbarer Weise geäußerte Kritik an der geltenden Rechtslage betreffend die rechtlichen Vorgaben für zugelassene Sprossen erzeugende Betriebe ändert hieran nichts. Die Entscheidung der maßgeblichen Normgeber, im Interesse einer Risikominimierung auch bei zugelassenen Betrieben im Regelfall lediglich eine monatliche mikrobiologische Kontrolluntersuchung vorzuschreiben, entspringt einer Risikoabwägung, welche unter die insbesondere in diesem wissenschaftlich noch nicht bis ins Letzte erforschten Bereich den Normgebern zustehende Einschätzungsprärogative fallen dürfte (vgl. hierzu u.a.: Urteil des EuGH vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 166; Urteil des EuGH vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79; Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123 m.w.N.). cc) Die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenor zu 2. im Ausgangsbescheid) der Untersagungsverfügung (Lieferbeschränkung) ist nach Überzeugung der erkennenden Berichterstatterin ebenfalls rechtmäßig. Denn an ihrer sofortigen Vollziehung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Ergebnis überwiegt. Schließlich dürfte der Antragsteller, wenn seiner Klage aufschiebende Wirkung zukommen würde, seine jetzige Betriebspraxis der „wochenüblichen“ Abgabe von Sprossen an seine Abnehmer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortführen, obwohl diese Praxis – wie gesagt – gegen das geltende Lebensmittelrecht verstößt und insbesondere nicht der von den auf Unionsebene und auf bundesdeutscher Ebene zuständigen Normgebern vorgenommenen Risiko- und Interessenabwägung entspricht. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Antragsteller sich als Direktvermarkter im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 b LMHV versteht und infolgedessen geltend macht, weder einer Betriebszulassung zu bedürfen noch die Hygienevorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung Nr. 852/2004 - regelmäßige Laborkontrollen; Beachtung der HACCAP-Grundsätze usw. - beachten zu müssen, besteht - wie der Antragsgegner zu Recht geltend gemacht hat - angesichts der Erheblichkeit möglicher Gesundheitsschäden durch eine EHEC-Infektion eine besondere Dringlichkeit, das von den Sprossenlieferungen des Antragstellers ausgehende Gefährdungspotential auf andere Weise nachhaltig zu reduzieren. Auch würde ein Abwarten und Gewährenlassen des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgesehenen hohen Verbraucherschutzniveau nicht gerecht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die wirtschaftliche Bedeutung der Hauptsache für den Antragsteller wird ausgehend von Nr. 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf rund 9.000,00 Euro, d.h. den gerundeten Betrag der von ihm dargelegten jährlichen gewerblichen Einkünfte geschätzt (vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens wird die Hälfte dieses Wertes zugrunde gelegt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges). Haupt- und Hilfsantrag werden vorliegend nicht getrennt voneinander berücksichtigt, da beide Anträge letztlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Nr. 1.14 des Streitwertkatalogs in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).