Urteil
3 C 7/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gemüsekonzentrate mit hohem Nitratgehalt, die zur Umrötung und Aromabildung in Fleischerzeugnissen eingesetzt werden, sind nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoffe einzustufen, wenn sie aus technologischen Gründen zugegeben werden.
• Die zuständige Behörde kann nach Art. 54 VO Nr. 882/2004 Maßnahmen wie Herstellungs-, Behandlungs- und Inverkehrbringungsverbote treffen, wenn ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorliegt.
• Nur in Ausnahmefällen sind getrocknete oder konzentrierte Lebensmittelbestandteile von der Zusatzstoffdefinition ausgenommen; maßgeblich sind die konkrete Beschaffenheit und Verwendung zum Zeitpunkt des Zusatzes.
• Fehlt eine Zulassung in der Gemeinschaftsliste (Anhang II VO Nr. 1333/2008), ist die Verwendung als Zusatzstoff in einem bestimmten Lebensmittelsegment (z. B. Fleisch) unzulässig.
• Die Einstufung als Zusatzstoff ist eine wertende Tatsachenfrage; Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn keine Auslegungszweifel der Verordnung bestehen.
Entscheidungsgründe
Nitrathaltige Gemüsekonzentrate als Lebensmittelzusatzstoffe bei Fleischerzeugnissen • Gemüsekonzentrate mit hohem Nitratgehalt, die zur Umrötung und Aromabildung in Fleischerzeugnissen eingesetzt werden, sind nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoffe einzustufen, wenn sie aus technologischen Gründen zugegeben werden. • Die zuständige Behörde kann nach Art. 54 VO Nr. 882/2004 Maßnahmen wie Herstellungs-, Behandlungs- und Inverkehrbringungsverbote treffen, wenn ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorliegt. • Nur in Ausnahmefällen sind getrocknete oder konzentrierte Lebensmittelbestandteile von der Zusatzstoffdefinition ausgenommen; maßgeblich sind die konkrete Beschaffenheit und Verwendung zum Zeitpunkt des Zusatzes. • Fehlt eine Zulassung in der Gemeinschaftsliste (Anhang II VO Nr. 1333/2008), ist die Verwendung als Zusatzstoff in einem bestimmten Lebensmittelsegment (z. B. Fleisch) unzulässig. • Die Einstufung als Zusatzstoff ist eine wertende Tatsachenfrage; Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn keine Auslegungszweifel der Verordnung bestehen. Die Klägerin, ein Fleischwarenhersteller und Bioland-Mitglied, setzte bei Kochschinken und Fleischwurst nitrathaltige Gemüsekonzentrate und eine nitratreduzierende Starterkultur ein, um Pökelaroma und Umrötung zu erzielen. Das zuständige Landesamt analysierte Proben und stellte fest, die Gemüsekonzentrate seien nicht als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen, weshalb die Lebensmittel nicht verkehrsfähig seien. Der Landkreis untersagte mit Bescheid vom 16.05.2011 das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Berufung auf Verstöße gegen das LFGB und Art. 5 VO Nr. 1333/2008. Vorinstanzen bestätigten das Verbot; die Klägerin rügte, die Konzentrate seien natürliche Lebensmittelbestandteile bzw. charakteristische Zutaten und nicht als Zusatzstoffe zu qualifizieren. Sie beanstandete zudem unzureichende Sachaufklärung und Unbestimmtheit des Bescheids. • Rechtgrundlage der Untersagung ist Art. 54 Abs. 1, 2 Buchst. b und h VO Nr. 882/2004; diese Verordnung ist unmittelbar anwendbar und verdrängt vorrangig nationale Regelungen. • Die beanstandeten Gemüsekonzentrate fallen als 'Stoff' nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1333/2008 in den Anwendungsbereich der Zusatzstoffregelung; der Stoffbegriff erfasst verarbeitete Konzentrate und Stoffgemische in der zur Zugabe vorliegenden Beschaffenheit. • Positive Merkmalsseite: Die Konzentrate werden aus technologischen Gründen zugegeben (Umrötung als Farbstabilisierung nach Anhang I Nr. 24; Antioxidationswirkung nach Nr. 4); es genügt, dass der Stoff Ausgangsstoff für die technologische Wirkung ist, auch wenn die Wirkung mittelbar über Nitrit entsteht. • Negative Merkmalsseite: Nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen sind die Konzentrate nicht 'in der Regel' selbst verzehrte Lebensmittel und auch nicht regelhaft als charakteristische Zutat verwendet; hierfür fehlt eine gefestigte, quantitative Verzehrspraxis. • Die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii (getrocknete/konzentrierte Lebensmittel mit primär aromatisierender Funktion und färbender Nebenwirkung) greift nicht, weil die Umrötung hier eine technologische Hauptwirkung ist und die Konzentrate keine bloße färbende Nebenwirkung darstellen. • Die Gemeinschaftsliste (Anhang II VO Nr. 1333/2008) nennt für Fleisch nur E 249–E 252; die erforderliche zulassungsrechtliche Aufnahme der Gemüsekonzentrate fehlt, sodass ihre Verwendung nicht erlaubt ist. • Die Vorbringen der Klägerin rechtfertigten keine weitere Aufklärung; die Tatsachenbewertung zu Verzehrspraxis und Funktion ist Sache der nationalen Gerichte; es besteht kein Vorlagebedarf an den EuGH. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung: nitrathaltige Gemüsekonzentrate, wie von der Klägerin verwendet, sind nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoffe einzuordnen, weil sie aus technologischen Gründen (Umrötung, Antioxidation) in den Fleischerzeugnissen eingesetzt werden und weder in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat verwendet werden. Für die Verwendung in Fleisch fehlt eine Zulassung in der Gemeinschaftsliste (Anhang II), weshalb das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der betroffenen Produkte zu Recht untersagt wurde. Die Behörde durfte die Maßnahmen nach Art. 54 VO Nr. 882/2004 ergreifen; die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheids war ausreichend. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.