Urteil
18 K 204.09
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1207.18K204.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Kostenbeitrag kann bei den Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Mitteilung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar.(Rn.18)
2. Eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII ist erst dann gegeben, wenn in allgemeinverständlicher Form über die in § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Entscheidend für eine sinnvolle Aufklärung ist, dass der Unterhaltspflichtige vor der Festsetzung eines Kostenbeitrages erkennt, in welchem Umfang der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes durch das Jugendamt bereits gedeckt wird.(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juni 2009 wird insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Kostenbeitrag 84,97 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kostenbeitrag kann bei den Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Mitteilung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar.(Rn.18) 2. Eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII ist erst dann gegeben, wenn in allgemeinverständlicher Form über die in § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Entscheidend für eine sinnvolle Aufklärung ist, dass der Unterhaltspflichtige vor der Festsetzung eines Kostenbeitrages erkennt, in welchem Umfang der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes durch das Jugendamt bereits gedeckt wird.(Rn.22) Der Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juni 2009 wird insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Kostenbeitrag 84,97 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 7. Februar 2008 und insoweit, wie die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung der Klägerin am 2.,3. und 4. Wochenende im Februar 2008 unterblieben ist, ist der angegriffene Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Für Hilfen zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform werden Kostenbeiträge erhoben (§§ 91 Absatz 1 Nummer 5 littera b, 34 SGB VIII). Gemäß § 92 Absatz 1 Nummer 5 SGB VIII werden die Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden dabei getrennt herangezogen (§ 92 Absatz 2 SGB VIII). Das Einkommen wird nach § 93 SGB VIII ermittelt. Einzelheiten regelt die nach § 94 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV). Vorliegend sind die Grundvoraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrages nach den vorgenannten Vorschriften erfüllt. Der Beklagte gewährte der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum für ihre Tochter Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht. Dementsprechend ist die Klägerin als Mutter auf Grundlage der §§ 91 Absatz 1 Nummer 5 littera b, 92 Absatz 1 Nummer 5 SGB VIII dem Grunde nach zu den Kosten heranzuziehen. Auch die Voraussetzungen für den Einsatz des Kindergeldes nach § 94 Absatz 3 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV, der die Vorgaben des § 94 Absatz 3 SGB VIII näher ausgestaltet, sind gegeben. Die Kostenheranziehung für den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 7. Februar 2008 scheitert indes daran, dass der Beklagte für diese Zeit versäumt hat, die Klägerin entsprechend den Vorgaben des § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII zu belehren. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne eine solche vorherige Mitteilung kann nach § 92 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise ein Kostenbeitrag für den davorliegenden Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Die Mitteilung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar. Das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, entsteht damit erst, wenn die pflichtige Person nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist (vgl. u.a. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547, juris Rn. 6ff.). Den Forderungen des § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte erst mit der im Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 2008 enthalten Mitteilung, die der Klägerin am 7. Februar 2008 zugegangen ist (an diesem Datum wurde der als Anlage zum Bewilligungsbescheid übersandte Fragebogen zur Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse unterzeichnet), genügt. Mit den im vorgenannten Bescheid enthaltenen Erläuterungen hat der Beklagte die Klägerin sowohl über die Gewährung der Jugendhilfemaßnahme ab dem 2. Januar 2008 informiert als auch über die Folgen der Hilfegewährung für ihre Unterhaltspflicht gegenüber K… aufgeklärt. Mit dieser Mitteilung hat er hinreichend deutlich gemacht, dass die mit der Leistungsgewährung verbundene Bedarfsdeckung zu einer vollständigen Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der Tochter gegenüber der Klägerin führt, so dass für die Zeit der Hilfegewährung kein Unterhalt mehr gefordert werden darf oder gezahlt werden muss, weil der Bedarf durch den Jugendhilfeträger sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Kostenbeitrag nicht rückwirkend ab dem 2. Januar 2008 erhoben werden, weil die Klägerin aufgrund der vorangegangen gleichartigen Hilfemaßnahme und dem diesbezüglichen Kostenbeitragsbescheid ausreichend über die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht informiert gewesen sei. Dabei kann dahinstehen, ob eine anlässlich eines früheren Hilfebedarfs vermittelte positive Kenntnis des Inhalts der nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII notwendigen Belehrung einen erneuten Hinweis entbehrlich machen kann. Denn die Klägerin wurde im Rahmen der geschilderten Hilfegewährung vom 6. September bis zum 5. Oktober 2007 nicht entsprechend den Vorgaben des § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII informiert. Der Bewilligungsbescheid vom 5. Oktober 2008 enthält keinerlei Mitteilung über die Folgen der Hilfegewährung für die Unterhaltspflicht der Klägerin. Der diesbezügliche Hinweis im Kostenbeitragsbescheid vom 5. Dezember 2007 ist unzureichend. Nach der Gesetzesbegründung soll § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sicherstellen, dass der Pflichtige nicht mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, nämlich von seinem Kind auf zivilrechtlichen Unterhalt und von dem Träger der Jugendhilfe zu einem Kostenbeitrag (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 13). In § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII heißt es: „Soweit die Zahlung des Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert, oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen“. § 91 Absatz 3 SGB VIII regelt, dass die Kosten der Jugendhilfe auch die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt und die Krankenhilfe erfassen. Hiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII erst dann gegeben, wenn in allgemeinverständlicher Form über die in § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Entscheidend für eine sinnvolle Aufklärung ist, dass der Unterhaltspflichtige vor der Festsetzung eines Kostenbeitrages erkennt, in welchem Umfang der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes durch das Jugendamt bereits gedeckt wird (VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 19 K 3428/07 -, juris Rn. 27). Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, der mit der Leistungsgewährung verbundenen Bedarfsdeckung bzw. Reduzierung des Unterhaltsbedarfes durch Anpassung seines Verhaltens zu begegnen (VG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Mitteilung in dem Kostenbeitragsbescheid vom 5. Dezember 2007 nicht gerecht, weil sie sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes von § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII erschöpft. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit den Rechten der vormals unterhalts- und nunmehr ausschließlich kostenbeitragspflichtigen Klägerin wird jedoch nicht hergestellt. Nach den vorstehenden Maßgaben stellt entgegen der Ansicht des Beklagten auch ein Hinweis im Rahmen der Hilfeplanung, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes als Mindestbetrag festzusetzen sein wird, keine nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII ausreichende Belehrung dar. Im Übrigen ist aus den Akten - entgegen der Behauptung des Beklagten - auch nicht erkennbar, dass ein solcher Hinweis tatsächlich erfolgt ist. Die Belehrung war auch sonst nicht entbehrlich. Insbesondere erfasst das Aufklärungsgebot des § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII nicht nur solche Fälle, in denen die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen bereits zuvor auf Barunterhalt gerichtet gewesen ist (so aber VG Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, JA 2008, 271, juris). Hierzu hat die Kammer im Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren VG 18 K 337.09, in dem der dortige Beklagte die Position des VG Neustadt vertrat, folgendes ausgeführt: „[Diese] Auffassung findet bereits im Wortlaut der Vorschrift [des § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII] keine Stütze. Vielmehr wird dort allgemein von den Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gesprochen, mithin von jeder Form der Unterhaltsgewährung. Der Gesetzesfassung ist dabei insbesondere kein Hinweis auf eine Einschränkung zu entnehmen, die auf die Form des vor dem Beginn der Jugendhilfemaßnahme gewährten Unterhalts - Barunterhalt oder Naturalunterhalt - abstellte. Die Gesetzesbegründung zwingt ebenfalls nicht zu dem vom Beklagten gezogenen Schluss. Zu der Bestimmung des § 92 Abs. 3 (nun Satz 1) SGB VIII ist dort ausgeführt (BT-Drs. 15/3676, S. 16, 41): „Zu § 92 Die dem Sozialhilferecht nachgebildete Unterscheidung zwischen ergänzender Hilfe, erweiterter Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall und erweiterter Hilfe kraft Gesetzes ist in der Jugendhilfe ohne Bedeutung, weil hier in der Praxis Leistungen nur in Form der erweiterten Hilfe gewährt werden. Deshalb wurde der bisherige Regelungsinhalt des § 92 gestrichen. Die Realisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich abschließend aus § 10. In dieser und den nachfolgenden Vorschriften wird künftig die Heranziehung der Kostenschuldner zu den Kosten stationärer Leistungen der Jugendhilfe sowie vorläufiger Maßnahmen nach § 42 systematisch neu geregelt und im Hinblick auf die Kostenberechnung wesentlich vereinfacht. Die Aufteilung in drei verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen (öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag, Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes und Überleitung des Unterhaltsanspruchs) wird zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag in allen Fällen aufgegeben. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel ist die Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt die Entflechtung nicht. § 10 Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass die durch die Jugendhilfe eingetretene Bedarfsdeckung bei der Berechnung des Unterhalts (mindern[d]) zu berücksichtigen ist. Um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in Anlehnung an § 94 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 2 UVG) die Pflicht, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären. Zu Absatz 3 Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Kostenbeitrag bei den Kostenschuldnern erhoben werden darf. Da die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgen für die Unterhaltspflicht haben kann, wird das Jugendamt zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet.“ Zweck der Aufklärungspflicht ist es danach, den Beitragspflichtigen vor einer doppelten Inanspruchnahme (oder ungewollt doppelten Leistung) in Form von Unterhalt und Kostenbeitrag zu schützen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 9; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, JugendhilfeR, § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8, Stand 6/2007). Im Hinblick darauf aus der Gesetzesbegründung zu § 92 SGB VIII indes zu schließen, es würden nur solche Fälle erfasst, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme auf Geld gerichtet ist (so VG Neustadt a.d. Weinstraße, a.a.O., Rn. 27; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 92 Rn. 22, Stand VI/09; offen VG Freiburg, Urteil vom 18. März 2010 - 4 K 2849/08 -, EuG 2011, 199, juris Rn. 21), überdehnt schon die Bedeutung der dort erwähnten Barunterhaltspflicht. Dies wird bereits aus der gesonderten Begründung zu Absatz 3 deutlich, die ausdrücklich davon spricht, dass die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgen für die Unterhaltspflicht haben kann, was erkennbar für jede Form der Unterhaltsgewährung gelten kann. Entsprechend führt auch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (BT-Drs. 15/3676, S. 10, 31) ohne eine Unterscheidung nach der Art des zuvor geleisteten Unterhaltes aus: „Die Bestimmung verdeutlicht, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch Leistungen oder vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch dem Grunde nach nicht berührt wird. Die damit verbundene Bedarfsdeckung bzw. die durch die Kostenbeteiligung verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann aber durchaus die Höhe des Unterhaltsanspruchs reduzieren. Soweit der Unterhalt im Rahmen der Leistungsgewährung nach diesem Buch sichergestellt wird, ist auch der unterhaltsrechtliche Bedarf des Leistungsempfängers in aller Regel gedeckt. Der Unterhaltspflichtige wird seiner materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen dadurch allerdings nicht enthoben, sondern durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen. Materielle Wertungswidersprüche entstehen nicht, weil eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen (durch Unterhaltsanspruch und Kostenbeitrag) ausgeschlossen ist.“ Die Auffassung des Beklagten greift zu kurz. Zwar besteht insbesondere in einer Konstellation, in der Barunterhalt gewährt wurde, die Gefahr, dass der Zahlungsanspruch des Unterhaltsberechtigten mit dem Kostenanspruch der Behörde kollidieren kann (so auch Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 18 [in erster Linie]), jedoch nicht ausschließlich. Denn mit dem Verlassen des Haushaltes wandelt sich die Art des zu leistenden Unterhaltes. Leistungen des Naturalunterhaltes in Form etwa von Wohnung, Nahrung oder Kleidung (vgl. dazu Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf v § 1601 Rn. 2) kann und wird der Unterhaltsverpflichtete mit der Aufnahme des Kindes in eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme regelmäßig nicht mehr und im Falle teilstationärer Leistungen ggf. nicht mehr in dem vorherigen Umfang gewähren (vgl. auch Degener, a.a.O., Rn. 11). Das Kind hat damit prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, soweit es keinen Naturalunterhalt mehr von den Eltern erhält (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2007 - 19 K 744/07 -, juris Rn. 32; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 10). Dass und, wenn ja, aus welchem Grund der erst durch die Hilfe zur Erziehung zum Barunterhalt Verpflichtete schlechter gestellt werden soll als der bereits zuvor Barunterhalt Leistende, erschließt sich aus dem Gesetzeszweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht; die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme für den Zeitraum, in dem die Jugendhilfemaßnahme durchgeführt wird, besteht für beide gleichermaßen (dies übersieht der Beklagte). Gegen die Auffassung des Beklagten streitet ebenso die Gesetzessystematik. Denn in § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist ausdrücklich eine Ausnahme von dem Aufklärungsgebot des Satzes 1 normiert; diese erfasst aber nicht die vom Beklagten benannte Fallgruppe. Neben dem Schutzzweck des Gesetzes spricht auch dies gegen die vom Beklagten befürwortete teleologische Reduktion (zweifelnd insoweit auch OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 12). Ein solch eingeschränktes Verständnis des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist auch nicht in der Gesetzesbegründung zu § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII angelegt. Zu den ergänzenden Vorschriften des § 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII, die auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeführt wurden (BT-Drs. 15/5616, S. 13, 27), heißt es: „Mit der Ergänzung in § 92 Abs. 3 werden Ausnahmen vom Grundsatz der vorangehenden Unterrichtung des Kostenschuldners erfasst. Kostenbeitragsschuldner sollen sich ihrer Pflicht nicht dadurch entziehen können, dass eine Mitteilung nach Satz 1 aus von ihnen zu verantwortenden Gründen scheitert.“ Es ist mithin wiederum allgemein von Kostenbeitragsschuldnern die Rede, ohne dass sich Rückschlüsse auf eine von Satz 1 nicht erfasste Gruppe ergäben. Überdies bestimmt auch § 92 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, dass selbst im Ausnahmefall der Pflichtige (nach Wegfall der Hinderungsgründe) unverzüglich zu benachrichtigen ist. In systematischer Hinsicht ist weiter einzustellen, dass sich im Gesetz auch keine Ausnahme vom Aufklärungsgebot im Falle einer Kostenbeitragspflicht nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB VIII findet. Danach werden Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten (teilstationären) Leistungen herangezogen. Betroffen ist damit ausdrücklich derjenige, der Betreuungsleistungen und Naturalunterhalt erbringt. Hätte für diesen Fall keine Aufklärungspflicht vorgesehen sein sollen, hätte sich eine entsprechende, den umfassenden Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschränkende Regelung aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als erstere Bestimmung zusammen mit der expliziten Ausnahmevorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII in den Regierungsentwurf eingefügt worden ist (vgl. BT-Drs. 15/5616, a.a.O.). Die Pflicht, jeden etwaig kostenbeitragspflichtigen Elternteil über die möglichen Folgen für seine Unterhaltspflicht aufzuklären, ist schließlich auch zweckmäßig und vermeidet Abgrenzungsprobleme, die dadurch zu entstehen vermögen, dass familiäre Verhältnisse einem ständige Wandel unterworfen sein können. Die damit gebotene Handlungsweise belastet die zuständige Behörde auch nicht unzumutbar, sondern dürfte im Gegenteil eher zu einer Verwaltungsvereinfachung führen.“ Die Voraussetzungen des § 92 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII, wonach eine Aufklärung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SBG VIII ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen ersichtlich nicht vor. Der nach den vorstehenden Ausführung zu leistende anteilige Kostenbeitrag in Höhe von 116,83 Euro (= 154,- Euro [Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes] : 29 Tage [Kalendertage im Monat Februar 2008] x 22 Tage [Kalendertage im Monat Februar 2008 ab Zugang der Belehrung]) ist weiterhin wegen der von der Klägerin tatsächlich erbrachten Betreuung ihrer Tochter gemäß § 94 Absatz 4 SGB VIII zu kürzen. Der Zeitanteil der anzurechnenden Betreuungsleistung umfasst insgesamt sechs Tage, so dass sich letztlich ein Kostenbeitrag in Höhe von 84,97 Euro (= 154,- Euro [Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes] : 29 Tage [Kalendertage im Monat Februar 2008] x 16 Tage) ergibt. Nach § 94 Absatz 4 SGB VIII ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei dem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Die Klägerin hat ihre Tochter unstreitig an jedem Wochenende während der Hilfegewährung, d.h. nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII an sechs Tagen im Februar 2008, betreut. Die Wochenendaufenthalte gingen über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 94 Absatz 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Absatz 1 BGB hinaus. Mit der Vorschrift des § 94 Absatz 4 SGB VIII trägt der Gesetzgeber der Entwicklung Rechnung, dass auch bei teilstationären und stationären Angeboten der Jugendhilfe eine zunehmende Flexibilisierung erfolgt, mit der eine stärkere Einbindung der Eltern erreicht wird. Je nach Hilfeform verbringen die Kinder/Jugendlichen einen nicht unerheblichen Teil ihrer Zeit im Elternhaus selbst. Diesem Umstand hat das Gesetz durch eine weitere Beschränkung des Kostenbeitrags Rechnung getragen (vgl. Böcherer in LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 94 Rn. 11). Ein Fall des § 94 Absatz 4 SGB VIII liegt insbesondere dann vor, wenn der junge Mensch die Ferien oder regelmäßig mehrere Tage pro Woche im Haushalt der Eltern verbringt oder aufgrund des Hilfeplans eine probeweise Rückkehr in den elterlichen Haushalt vorgesehen ist (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 25). Dafür, dass die häuslichen Aufenthalte von K… vorliegend nicht nur „gewöhnliche“ Umgangskontakte darstellten, sprechen der nicht unerhebliche Umfang der Aufenthalte (zwei von sieben Wochentagen), deren Regelmäßigkeit sowie die im Hilfeplan vereinbarte Zielsetzung der baldigen Rückführung in den mütterlichen Haushalt. Die Anrechnung entfällt - anders als der Beklagte meint - nicht deshalb, weil die Tochter der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 335,62 Euro erhalten hat. Denn von diesem Betrag ist der Klägerin nichts zu Gute gekommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt keine Rolle, in welcher Höhe sie tatsächlich Zahlungen für ihre Tochter erbracht hat. Denn nach § 94 Absatz 4 SGB VIII erfolgt keine Anrechnung von tatsächlichen finanziellen Aufwendungen des Kostenbeitragspflichtigen für den jungen Menschen, sondern die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung. Diese erfolgt durch Herabsetzung des Kostenbeitrags entsprechend dem Zeitanteil der Betreuungsleistung über Tag und Nacht (vgl. VG Halle, Urteil vom 25. Februar 2008 - 4 A 171/06 -, juris Rn. 34). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung zuzulassen (§§ 124a Absatz 1, 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO). Die Frage der Erforderlichkeit einer Aufklärung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII in Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme nicht auf Barunterhalt gerichtet gewesen ist, ist noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Sie ist auch insofern grundsätzlich bedeutsam, als sich die Frage in einer Vielzahl von Fällen stellt, denn ein Großteil der Kinder/Jugendlichen dürfte vor Hilfebeginn im elterlichen Haushalt gewohnt haben. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Kostenbeitrages für die zeitweise vollstationäre Unterbringung ihrer am Januar 1992 geborenen Tochter K… in einem Jugendwohnhaus Anfang des Jahres 2008. Am 6. September 2007 beantragte die allein personensorgeberechtigte Klägerin erstmalig die vollstationäre Krisenunterbringung von K…, die der Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 für den Zeitraum vom 6. September bis zum 5. Oktober 2007 bewilligte. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 setzte der Beklagte einen hierfür zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes fest. Der vorgenannte Kostenbescheid enthält u.a. die folgende Mitteilung: „Sowohl die (ggfl. teilweise) Bedarfsdeckung, die durch die Gewährung der Jugendhilfe für Ihr oben genanntes Kind [K… ] eintritt, als auch die Verminderung Ihrer Leistungsfähigkeit auf Grund dieses Kostenbeitrags ist bei der Berechnung des von Ihnen zu leistenden Unterhalts zu berücksichtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).“ Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom Januar 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2008 erneut Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) rückwirkend vom 2. Januar bis zum 31. März 2008 für K…. Der Bewilligungsbescheid enthält u.a. den folgenden Hinweis: „Nach den §§ 91 ff. SGB VIII haben das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern zu den Kosten in angemessenem Umfang beizutragen. Insoweit können Zahlungen an Dritte nicht mehr mit befreiender Wirkung erbracht werden. D.h., dass für die Zeit der Jugendhilfegewährung kein Unterhalt gefordert oder gezahlt werden darf, weil der Jugendhilfeträger auch den Unterhaltsbedarf Ihres Kindes sicherstellt. Die unterhaltspflichtigen Personen werden in Form eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages durch den Träger der Jugendhilfe herangezogen.“ Als Anlage zu dem Bescheid wurde der Klägerin ein Fragebogen zur Überprüfung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse für die Beurteilung ihrer Kostenbeitragsfähigkeit mit der Bitte um Rücksendung übersandt. Das ausgefüllte und am 7. Februar 2008 unterzeichnete Formular ging am 13. Februar 2008 bei dem Beklagten ein. K… lebte während des Hilfezeitraumes in einem Jugendwohnhaus in der Pfarrstraße in Berlin-Lichtenberg. Sie besuchte die Klägerin absprachegemäß jedes Wochenende, denn im Hilfeplan war die baldige Rückführung ins Elternhaus als Ziel vereinbart worden. Von dem Jugendwohnhaus (Träger: Sozialdiakonische Arbeit Victoriastadt gGmbH) erhielt die Tochter Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 335,62 Euro monatlich (347,- Euro abzüglich 11,38 Euro Energiepauschale), wovon die Klägerin nichts wusste. Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 setzte der Beklagte mit Wirkung vom 2. Januar 2008 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 154,- Euro fest, mithin für die Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2008 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 308,- Euro. Zugleich teilte er mit, dass er (ab März 2008) die Erstattung des Kindergeldes durch die Familienkasse beantragt habe. Ausweislich des Schreibens der Familienkasse Berlin Süd vom 15. Februar 2008 wurde diesem Antrag entsprochen. Mit Schreiben vom 14. März 2008 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Kostenbeitragsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass K… während der wöchentlichen Besuchsaufenthalte zu Hause von ihr versorgt worden sei. Diese Betreuungsleistung sei auf den Kostenbeitrag anzurechnen und übersteige wertmäßig den geforderten Beitrag in Höhe von 308,- Euro. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die tatsächliche Betreuungsleistung der Klägerin nur dann auf den Kostenbeitrag anzurechnen sei, wenn diese nicht nur im Rahmen von bloßen Umgangskontakten erbracht worden sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der junge Mensch die Ferien oder regelmäßig mehrere Tage pro Woche im elterlichen Haushalt verbringe und aufgrund des Hilfeplans eine probeweise Rückkehr vorgesehen sei. Die vorgenannten Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass K… Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden sei, die zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auch während der Aufenthalte bei der Klägerin einzusetzen gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 8. Juli 2009 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Sie führt ergänzend aus, dass ihr während der häuslichen Aufenthalte ihrer Tochter Kosten in Höhe von etwa 40,- Euro pro Besuchswochenende entstanden seien. Sie habe ihre Tochter nämlich nicht nur verpflegt, sondern mit ihr auch Ausflüge unternommen sowie den Tierpark und kulturelle Veranstaltungen besucht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Nach richterlichem Hinweis auf die Belehrungspflicht gemäß § 92 Absatz 3 SGB VIII führt er ergänzend aus, dass die Klägerin hinreichend über die Folgen der Hilfegewährung für ihre Unterhaltspflicht belehrt worden sei. Denn sie habe nicht erst durch den Bescheid vom 6. Februar 2008 von ihrer Kostenbeitragspflicht erfahren, sondern sei bereits aufgrund der vorangegangen Hilfemaßnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechend informiert gewesen. Zudem belege eine in den Verwaltungsvorgängen befindliche Stellungnahme der Jugendamtsmitarbeiterin, dass die Klägerin bei der Hilfeplanung darauf hingewiesen worden sei, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag festzusetzen sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.