Urteil
18 K 191/21 A
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1025.18K191.21A.00
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Leitsätze
1. Zu einem auf die Entscheidung des EuGH vom 19. November 2020, Rs. C-238/19, "EZ", gestützten Asylfolgeantrag eines syrischen Wehrdienstverweigerers. (Rn.13)
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eineÄnderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG regelmäßig weder in der Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung noch einer Änderung dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 -, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 - und Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 und 1 C 15.08 -).(Rn.20)
3. Ein unionsrechtlich gebotener Ausnahmefall liegt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-924/19, „PPU“, zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU -
Asylverfahrensrichtlinie - in folgenden Fällen vor:
(1) Es ergeht ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
(2) Die Asylbehörde hat festgestellt, dass ihre bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist.
(3) Ein nationales Gericht hat die Unionsrechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung des früheren Asylantrags inzident festgestellt.
(4) Die Unionsrechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung des früheren Asylantrags ergibt sich aus einem Urteil des Gerichtshofs. (Rn.26)
4. Aus dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020, Rs. C-238/19, „EZ“, ergibt sich nicht automatisch eine Unionsrechtswidrigkeit von bestandskräftigen Ablehnungen der Anträge syrischer Wehrdienstverweigerer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Anlehnung an BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - und Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 -; OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 LA 294/21 -, OVG Münster, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - und VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20.(Rn.33)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem auf die Entscheidung des EuGH vom 19. November 2020, Rs. C-238/19, "EZ", gestützten Asylfolgeantrag eines syrischen Wehrdienstverweigerers. (Rn.13) 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eineÄnderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG regelmäßig weder in der Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch einer Änderung dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 -, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 - und Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 und 1 C 15.08 -).(Rn.20) 3. Ein unionsrechtlich gebotener Ausnahmefall liegt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-924/19, „PPU“, zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie - in folgenden Fällen vor: (1) Es ergeht ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (2) Die Asylbehörde hat festgestellt, dass ihre bestandskräftige Ablehnung des früheren Asylantrags unionsrechtswidrig ist. (3) Ein nationales Gericht hat die Unionsrechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung des früheren Asylantrags inzident festgestellt. (4) Die Unionsrechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung des früheren Asylantrags ergibt sich aus einem Urteil des Gerichtshofs. (Rn.26) 4. Aus dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020, Rs. C-238/19, „EZ“, ergibt sich nicht automatisch eine Unionsrechtswidrigkeit von bestandskräftigen Ablehnungen der Anträge syrischer Wehrdienstverweigerer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Anlehnung an BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - und Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 -; OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 LA 294/21 -, OVG Münster, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - und VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20.(Rn.33) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Verfahren war in Bezug auf das ursprünglich vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 über die Ablehnung des Asylfolgeantrages des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes in der Neufassung mit Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) – AsylG –. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. So liegt es hier. Der Asylantrag des Klägers ist ein Folgeantrag (1.), und ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen (2.). 1. Bei dem (anwaltlich gestellten) Asylantrag des Klägers vom 12. Februar 2021 handelt es sich unstreitig um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, denn er hat ihn nach seinem auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Asylantrag vom 15. März 2016 und der insoweit mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 bestandskräftig verfügten Versagung einer solchen Zuerkennung gestellt. 2. Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt das Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen eingetreten ist (Nummer 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nummer 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nummer 3). Dabei genügt es in asylrechtlichen Verfahren über einen Asylfolgeantrag, wenn die Asyl begehrende Person eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der ihr persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen der Asyl begehrenden Person zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 20 f.). Auf die weitere Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 2 VwVfG kommt es hier nicht an. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ohnehin unangewendet zu lassen, wie sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen vom 9. September 2021, Rs. C-18/20, „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ (juris), zur Unvereinbarkeit einer solchen Fristregelung mit der Richtlinie 2013/32/EU ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 54 ff.). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. a. Neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe im Sinne von Nummer 2 und 3 der Vorschrift macht weder der Kläger selbst geltend noch sind diese sonst ersichtlich. Gleiches gilt auch für eine Änderung der Sachlage im Sinne von Nummer 1, 1. Alternative der Vorschrift. Die Vorschrift setzt einen Vergleich der tatsächlichen Situation vor und nach Erlass des früheren Bescheides voraus. Eine Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (vgl.a. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 37 dazu, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde). Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher Umstände, die für die bestandskräftige Ablehnung eines Verwaltungsakts nicht (allein) ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 - juris Rn. 16, 22 f.). Eine solche Änderung macht der Kläger in Bezug auf den hier mit der Ausgangsentscheidung entscheidungserheblich zu Grunde gelegten Sachverhalt selbst nicht geltend. Er hatte schon bei der Anhörung im Erstverfahren geltend gemacht, er sei vor seiner Ausreise von einer Einziehung zum Militär bedroht gewesen, und hat diesen Vortrag aus dem Erstverfahren mit seinem Asylfolgeantrag bekräftigt (nämlich er sei aus Angst vor dem Militärdienst geflohen). Entsprechend hat das Bundesamt mit dem Asylerstbescheid ausgeführt, soweit der Kläger eine Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst geltend gemacht habe, habe er dies nicht substantiiert darlegen können. Im Übrigen lässt sich den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln entnehmen, dass in Syrien auch unter 18jährige – wie hier der Kläger – davon bedroht sein konnten, zum Wehrdienst herangezogen und als sogenannte Kindersoldaten eingesetzt zu werden. Nach dem Länderbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom 17. Juli 2023 hat die syrische Regierung (laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022) keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen, und weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durchgeführt (S. 137 f.). Die nach Abschluss des Asylerstverfahrens eingetretene Volljährigkeit des Klägers stellt damit keine für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers – hier in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr wegen einer Heranziehung zum Wehrdienst – nachträglich eingetretene neue Tatsache dar. Entsprechend war die Frage der Minderjährigkeit/Volljährigkeit für den bestandskräftigen Asylerstbescheid auch gar nicht ausschlaggebend. b. Es liegt auch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative VwVfG vor – allein dies steht zwischen den Beteiligten im Streit. aa. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung der Rechtslage eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts voraussetzt, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung einer Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar. Denn gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 - juris Rn. 8 und Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - juris Rn. 22). Das gilt nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst, sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Rechtsprechung in Vorabentscheidungsverfahren nach dem eigenen Selbstverständnis nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 und 1 C 15.08 - juris Rn. 16 bzw. Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat an dieser Rechtsprechung auch in jüngster Zeit festgehalten. So hat es mit Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 - (juris) ausgeführt, eine Änderung der Rechtslage liege (nur) vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen geändert haben, so dass die Änderung eine der betroffenen Person günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Eine Änderung der Rechtslage liege regelmäßig weder in der Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch einer Änderung dieser Rechtsprechung. Sie erfasse nur einen Wandel der normativen Bestimmungen, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 22 f.). bb. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor, insbesondere nicht aufgrund Unionsrechts. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, ob er nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nach Art. 40 („Folgeanträge“) prüft der Mitgliedstaat für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung einen Folgeantrag zunächst daraufhin, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, ob er nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Absatz 2). Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft (Absatz 3 Satz 1). Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d der Asylverfahrensrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden kann, eine neue Erkenntnis im Sinne der Vorschrift darstellt. Im Übrigen ist diese Bestimmung auf einen Folgeantrag nicht anwendbar, wenn die Asylbehörde feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrags unionsrechtswidrig ist. Dies gilt zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden ist. Die praktische Wirksamkeit der Rechte der Person, die internationalen Schutz beantragt, würde schwer beeinträchtigt, wenn ein Folgeantrag aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d genannten Grund für unzulässig erklärt werden könnte, obwohl der frühere Antrag unter Verstoß gegen das Unionsrecht zurückgewiesen worden war. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass sich die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts bei jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass es möglich wäre zu gewährleisten, dass der Antrag ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft wird (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-924/19, „PPU u.a.“, juris Rn. 194 ff.). aaa. Keiner der danach möglichen Fälle, in denen die genannten Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie (in der Auslegung des Gerichtshofs) die Weiterprüfung eines Asylfolgeantrages zwingend verlangen, liegt hier vor. (1) Ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden kann – hier § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG –, existiert nicht. Das vom Kläger geltend gemachte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rs. C-238/19 („EZ“) verhält sich überhaupt nicht zu nationalen Bestimmungen über einen Asylfolgeantrag wie hier, sondern zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, also zu Be-stimmungen für die inhaltliche bzw. materielle Prüfung eines Asylbegehrens. Abgesehen davon hat der Gerichtshof mit Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., bereits entschieden, dass eine nationale Vorschrift, die für die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahren voraussetzt, dass die zur Stützung eines Folgeantrags vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches gegenüber dem früheren Bescheid anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, mit Unionsrecht vereinbar ist, weil sie im Wesentlichen der zweiten Voraussetzung in Art. 40 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie entspricht, wonach die neuen Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit“ beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 51 f.). (2) Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Beklagte als Asylbehörde festgestellt hat, dass ihre bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrags unionsrechtswidrig ist. (3) Ferner liegt kein Fall vor, in dem ein nationales Gericht die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylerstantrages des Klägers inzident festgestellt hat. (4) Schließlich liegt kein Fall vor, in dem sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt. (a) Das vom Kläger geltend gemachte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rs. C-238/19 („EZ“) betraf schon nicht sein konkretes Asyl(erst)verfahren. (b) Aus dem Urteil ergibt sich auch sonst nicht eine Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung eines Asylerstantrages wie dem des Klägers, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Parallelfällen von Asylfolgeanträgen syrischer Wehrdienstverweigerer, soweit sie sich mit dieser Frage bereits befasst hat, geklärt ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 LA 294/21 - juris Rn. 10 und 12 f., wonach sich die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung zudem unmittelbar aus dem EuGH-Urteil ergeben muss; ebenso OVG Münster, Urteil vom 12. April 2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 67 f. [das Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde allein wegen der Teilklärung zur Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., ohne Sachentscheidung erledigt]; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 14). (aa) Mit dem Urteil hat der Gerichtshof lediglich Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ausgelegt – diesen Regelungen entsprechen die § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3b AsylG. Danach muss eine Militärdienstverweigerung weder in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden noch der Asylbewerber sich der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben oder seinen künftigen militärischen Einsatzbereich kennen. Außerdem spricht danach unter den Bedingungen des Ausgangsfalls eine „starke Vermutung“ dafür, dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95 in Zusammenhang steht. Jedoch hängt, auch wenn die Vermutung eingreift, der Erfolg des Asylbegehrens von einer in jedem Einzelfall vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände ab. Damit ist nicht jeder bestandskräftig gewordene, die Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Wehrdienstverweigerers ablehnende Bescheid des Bundesamts – gewissermaßen automatisch – unionsrechtswidrig geworden (vgl. zum Vorstehenden VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 13 f.; VG Berlin, Urteile der 13. Kammer vom 13. September 2023 - VG 13 K 143/21 A - und der 23. Kammer vom 8. Juni 2023 - VG 23 K 362/21 A - sowie Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 10. Juli 2023 - VG 18 K 287/21 A -; ferner VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 16 A 1757/21 - juris Rn. 30 ff.). Dies ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich dem Unionsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht – schon gar nicht unabhängig von einer auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse sich ergebenen Veränderung der tatsächlichen Verfolgungslage – entnehmen, dass Personen, die den Militärdienst verweigern, allein deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben. Danach hat der Gerichtshof vielmehr lediglich die rechtlichen Maßstäbe dargelegt, nach denen die Gefahr von Verfolgungshandlungen sowie die Verknüpfung mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgründen zu prüfen und zu beurteilen sind. Diese Maßstäbe rechtfertigen es nicht, bei einem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren und der dabei gebotenen tatsächlichen Prüfung aller relevanten Umstände mit Blick auf § 3 a Abs. 3 AsylG vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen. Zudem bezieht sich die vom Gerichtshof postulierte „starke Vermutung“ nicht auf die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als solche. Dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist deshalb (zwingend) unabhängig von einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund festzustellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 1 B 11/23 - juris Rn. 10, 13 u.a. unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 47 ff.). (bb) Eine Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylerstantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 ergibt sich auch nicht – mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rs. C-238/19 („EZ“) – aus den konkreten Gründen oder Umständen des Bescheides. Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Gerichtshof seine hier im Streit stehende Wertung (im Wege einer Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95), es spreche eine „starke Vermutung“ dafür, dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, ausdrücklich an das Vorliegen der in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen, sowie seine Einschätzung einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von (in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95 in Bezug genommenen) Verbrechen teilzunehmen, ausdrücklich an den Kontext des allgemeinen syrischen Bürgerkriegs geknüpft hat, wie er im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen im April 2017 geherrscht hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 57 und 37). Es dürfte nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen fraglich sein, ob die im April 2017 bestehende Situation (im Wesentlichen) unverändert fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg sind beim aktuellen Stand des Konflikt- bzw. Kriegsgeschehens die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG im Falle des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee nicht (mehr) als erfüllt anzusehen, weil der Wehr- oder Reservedienst in der syrischen Armee nicht (mehr) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - juris Rn. 37 ff. und Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 72 ff.). Gegen die abweichende Einschätzung des OVG Bremen mit Beschluss vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - (juris) haben sich die übrigen Oberverwaltungsgerichte, soweit sie diese Frage entschieden haben, einhellig abgegrenzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20. Januar 2023 - 2 LB 212/21 - n.v. und vom 11. Mai 2022 - 2 LB 52/22 - juris; OVG Münster, Urteil vom 23. Augst 2022 - 14 A 3716/18.A - juris Rn. 109 ff. und OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 - 5 A 366/22.A - juris Rn. 6 ff.). Diese Frage kann hier dahinstehen, denn das Bundesamt hat seine Entscheidung vom 21. Dezember 2016 im asylrechtlichen Erstverfahren nicht auf eine Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 gestützt, die von der Auslegung durch den Gerichtshof mit dem genannten Urteil vom 19. November 2020 abweicht. Es hat insbesondere nicht etwa entscheidungstragend darauf abgestellt, dass in Anwendung von Beweislastgrundsätzen ein Zusammenhang zwischen einer Verfolgung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung mit einer unterstellten Regimegegnerschaft nicht ausreichend belegt sei. Vielmehr hat es, soweit hier relevant, ausgeführt, der Kläger habe eine Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst nicht substantiiert darlegen können. Damit hat es schon im Ausgangspunkt bezweifelt, dass der Kläger von Verfolgungsmaßnahmen bedroht war oder bei einer Rückkehr bedroht sein würde. (cc) Unabhängig von Vorstehendem setzt Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie für eine (inhaltliche) Weiterprüfung eines Asylfolgeantrages voraus, dass zutage getretene oder vom Antragsteller vorgebrachte neue Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. An einer solchen erheblichen Wahrscheinlichkeit fehlt es hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eindeutig. (aaa) Dies folgt zum einen daraus, dass die gegenwärtige Erkenntnislage in den Fällen der Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger nur die Zuerkennung subsidiären Schutzes und nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, wie es der Rechtsprechung fast aller Oberverwaltungsgerichte entspricht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A - juris und Urteil vom 23. August 2022 - 14 A 3389/20.A - juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 4 LB 71/18 OVG - juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 - 5 A 366/22.A - juris Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteile vom 16. Juni 2022 - 3 KO 178/21 u.a. - juris Rn. 91 ff.; VGH München, Urteile vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34134 u.a. - juris Rn. 26 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris; VGH Mannheim, Urteile vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 u.a. - juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 88 ff.; OVG Koblenz, Urteile vom 12. April 2018 - 1 A 10215/17.OVG - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris). Nur das OVG Bremen und das OVG Berlin-Brandenburg hatten eine abweichende Auffassung vertreten. Die Grundsatzentscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - 3 B 108.18 u.a. - (juris), die eine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Berufungssenats der Kammer bedeutet hatten, hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 u.a. - (juris) aufgehoben. Das OVG Bremen hat nach seiner Entscheidung vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - (juris Rn. 39 ff.) ausweislich einer Recherche bei juris und auf der Homepage des OVG Bremen keine weiteren entsprechenden Entscheidungen mehr getroffen. Im Übrigen hat das OVG Münster mit dem o.g. Urteil vom 23. August 2022 zu den Entscheidungen des OVG Bremen und des OVG Berlin-Brandenburg überzeugend wie folgt ausgeführt (juris Rn. 109 ff.): „Die anderslautende Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen teilt der Senat nicht. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, der dortige Kläger habe seinen Militärdienst im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert, indem er sich nach Erreichen seines 18. Lebensjahres nicht in Syrien zum Militärdienst gemeldet habe. Der Militärdienst des Klägers würde auch in einem Konflikt stattfinden und sehr wahrscheinlich Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Der Kläger habe auch als Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen seiner Militärdienstverweigerung zu befürchten. Es sprächen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger als einfacher Wehrdienstentzieher bei einer Rückkehr jedenfalls festgenommen und zur Bestrafung für einige Tage inhaftiert werden würde, bevor er einberufen und militärisch verwendet würde. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Inhaftierung des Klägers erreiche auch die gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sei auch mit einem Verfolgungsgrund verknüpft. Die starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG im Zusammenhang stehe, sei im vorliegenden Fall plausibel. Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen überzeugen den Senat nicht. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass die Inhaftierung und die damit verbundenen Misshandlungen und erniedrigenden Behandlungen jedenfalls auch zur Bestrafung der Wehrdienstentzieher erfolgten, lediglich auf die Aussagen der von der Dänischen Einwanderungsbehörde am 21. Februar 2020 befragten in Syrien arbeitenden humanitären Organisation und Fadel Abdel Ghanys (SNHR), dass die Inhaftierungen zur Bestrafung der Wehrdienstentzieher erfolgten, sowie auf die Aussage des Auswärtigen Amts, das syrische Regime mache bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung Gebrauch. Die Aussagen der in Syrien arbeitenden humanitären Organisation und Fadel Abdel Ghanys, die (kurzfristigen) Inhaftierungen seien als Bestrafung für die Wehrdienstentziehung erfolgt, wurden von diesen aber nicht näher erläutert und sind auch nicht plausibel. Näher liegt die Annahme, dass die (kurzfristige) Inhaftierung allein der Sicherung vor (erneutem) Untertauchen diente. Soweit das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021) vom 29. November 2021 ausführt, das Regime mache bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) Gebrauch (S. 19), stützt dies die Annahme des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen ebenfalls nicht, denn eine Bestrafung von rückkehrenden Wehrdienstentziehern nach dem Anti-Terror-Gesetz ist in der Praxis gerade nicht zu erwarten, sondern dass der Wehrdienstentzieher zum Militärdienst eingezogen und zu diesem Zweck allenfalls kurzfristig inhaftiert wird. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zur Verknüpfung der von ihm erwarteten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Wehrdienstentziehern in der Haft mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich aufgestellte „starke Vermutung“ greift nicht ein. Die weiteren Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts überzeugen ebenfalls nicht. Das Oberverwaltungsgericht führt insoweit aus, es erscheine plausibel, dass der syrische Staat eine Wehrdienstentziehung jedenfalls als Illoyalität gegenüber seinem Regime auslege, denn Wehrdienstentzieher hätten sich dem Erhalt oder jedenfalls der Stabilisierung des Regimes in Anbetracht aufständischer Kräfte und einem noch immer herrschenden Bürgerkrieg nicht zur Verfügung gestellt und damit nicht zugunsten des syrischen Regimes Stellung bezogen. Im Weiteren stützt das Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung auf eine Reihe von Äußerungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, des Europäischen Asylunterstützungsbüros, des Auswärtigen Amts und des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen, denen zufolge das syrische Regime bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet werde, sehr weite Kriterien anwende, wozu jede Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung zähle, was regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person führe, dass Wehrdienstentziehungen nach wie vor wahrscheinlich als politisch regierungsfeindlicher Akt, als Ausdruck des politischen Dissenses und als mangelnde Bereitschaft angesehen würden, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, und dass Rückkehrende von den Sicherheitsbehörden nach wie vor als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls als Verräter oder Anhänger von Terroristen angesehen würden. Es mag sein, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehung als illoyal gegenüber dem Regime betrachtet und dass die syrischen Sicherheitskräfte rückkehrende Wehrdienstentzieher als Feiglinge und Fahnenflüchtige ansehen werden. Derartige Ansichten werden aber voraussichtlich nicht negativer auf die zu erwartende Behandlung von Wehrdienstentziehern durchschlagen. Denn nach dem vom Oberverwaltungsgericht selbst zitierten Bericht des Auswärtigen Amts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29. November 2021 sind die Haftbedingungen in allen Gefängnissen in Syrien gleich schlecht, besonders schlecht aber in den Haftanstalten, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind. Es bestehen aber keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das syrische Regime Wehrdienstentzieher als politisch Oppositionelle betrachtet. Es mag zunächst sein, dass die Kriterien dafür, wen das syrische Regime als oppositionell betrachtet, weit sind. Soweit der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, das Europäische Asylunterstützungsbüro und das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen behaupten, hierunter fielen auch Wehrdienstentzieher, mangelt es hierfür jedoch an einer tragfähigen Begründung. Die Erwägungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung, März 2021), sind diesbezüglich in sich widersprüchlich. Einerseits schreibt der Hohe Kommissar, zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde, zählten unter anderem Wehrdienstentzieher und Deserteure (S. 102), ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Andererseits schreibt der Hohe Kommissar, Wehrdienstentzieher, die für Regierungsgegner gehalten würden, unterlägen laut Berichten dem Risiko einer besonders strengen Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie, nach der Einziehung, während des Militärdienstes (S. 133), geht also davon aus, dass Wehrdienstentzieher nicht per se als oppositionell wahrgenommen würden. In seinen Informationen über das Herkunftsland Syrien vom 7. Mai 2020 schreibt der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, unabhängige Beobachter notierten, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als eine politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde (S. 9 mit Fn. 33). Die von ihm zitierten Beobachter begründen aber ihre Einschätzung nicht oder nicht tragfähig. T. L4. (HRW) begründet ihre dort zitierte Auffassung nicht näher, Personen aus früher von der Opposition gehaltenen Gegenden, die von der syrischen Regierung zwangsrekrutiert worden seien, werde sehr wahrscheinlich, Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, wahrscheinlich eine regierungsfeindliche Meinung unterstellt, möglicherweise auch Personen aus Gebieten unter regierungsfeindlicher Kontrolle. Ebenso belegt Prof. Dr. V. seine (pauschalierende) Aussage nicht, alle anderen (außer Alawiten), insbesondere Sunniten aus der Arbeiterklasse aus rebellischen Gegenden (wie Ost-Ghouta), würden als der Armee illoyal wahrgenommen und routinemäßig misshandelt, litten unter gewaltsamen, schikanösen Ritualen und hätten oft ein körperliches Training auszuhalten, das nach europäischen Maßstäben als Folter bewertet werden würde, und einige von ihnen würden an der Front auf der Stelle erschossen und ihr Tod als Selbstmord, Unfall oder im Kampf bezeichnet. Prof. Dr. V. benennt für seine Ausführungen lediglich zwei Quellen, nämlich zwei Alawiten, die lediglich eine finanzielle Kompensation von 8.000 $ zu zahlen gehabt hätten. Belege für seine weiteren Ausführungen nennt er nicht. Soweit der Hohe Kommissar weiter auf seine Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (5. aktualisierte Fassung vom November 2017), verweist, sind diese veraltet. Soweit der Hohe Kommissar weiter schreibt, Wehrdienstentzieher würden Berichten zufolge binnen Tagen oder Wochen nach ihrer Verhaftung mit oft nur minimalem Training als Bestrafung für ihre angenommene Illoyalität an die Front geschickt (S. 9 mit Fn. 36), tragen die von ihm zitierten Berichte diese Einschätzung ebenfalls nicht (siehe oben zur Frage der Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Das Europäische Asylunterstützungsbüro führt in seinem Länderleitfaden Syrien vom November 2021 aus, über die syrische Regierung werde berichtet, sie sehe unter anderem Wehrdienstentzieher als politische Dissidenten (S. 74), und verweist hierzu auf seinen Bericht „Syria. Targeting of individuals“ vom März 2020, und dieser für die entsprechenden Ausführungen (S. 13) wiederum auf den Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien des Menschenrechtsausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Januar 2019. In diesem nennt die Untersuchungskommission „conscript deserters“ in einem Atemzug mit anderen Gruppen als solche, die allgemein als Unterstützer der Opposition wahrgenommen würden (§ 73). Es ist jedoch bereits unklar, wen die Untersuchungskommission mit „conscript deserters“ meint. Im englischen Sprachgebrauch gibt es „draft evaders“ (Wehrdienstentzieher), „deserters“ (Deserteure) und „defectors“ (Überläufer), aber keine „conscript deserters“. Auch das syrische Militärstrafgesetz differenziert zwischen solchen Personen, die geflüchtet sind, bevor sie sich ihrer Einheit angeschlossen haben (Art. 98 f. syrMStG) (= Wehrdienst-entzieher), und solchen, die ihre Einheit verlassen haben (Art. 100 f. syrMStG) (= Deserteure). Abgesehen davon begründet die Untersuchungskommission ihre Aussage auch nicht. In seinem Bericht „Syria. Military Service“ von April 2021 führt das Europäische Asylunterstützungsbüro aus, während des gesamten Konflikts hätten Quellen berichtet, dass die syrische Regierung die Handlungen weiter Kategorien von Individuen als politischen Dissens betrachte, einschließlich Wehrdienstentziehern und Deserteuren (S. 12), verweist hinsichtlich Wehrdienstentziehern aber wiederum lediglich auf den genannten Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien vom 31. Januar 2019, auf die Erwägungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom November 2017 und auf einen Artikel von B1. K1. vom 20. Juni 2016, dem sich für die genannte Auffassung jedoch nichts Tragfähiges entnehmen lässt. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen schließlich führt in seiner Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien vom 24. Januar 2022 aus, Berichten zufolge betrachte die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (S. 74), und verweist hierzu auf seine entsprechende Aussage im „Fact Finding Mission Report Syrien“ vom August 2017 (S. 19) und dieser wiederum auf die entsprechende Aussage im Länderleitfaden des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Februar 2017 (S. 23). Die hierin zitierten Berichte tragen indessen die genannte Aussage wiederum nicht. Der Senat folgt auch nicht der anderslautenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 und OVG 3 B 90.18 - und vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18, OVG 3 B 108.18 und OVG 3 B 109.18 -). Das Oberverwaltungsgericht begründet seine jüngsten Entscheidungen im Wesentlichen damit, Wehrdienstentziehern drohe in Syrien eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, nämlich eine zeitweilige Inhaftierung oder dauerhaftes „Verschwinden“ sowie Fronteinsatz nach nur minimaler Ausbildung als Bestrafung. Es sei auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibe. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Wehrdienstentziehern drohe in Syrien dauerhaftes „Verschwinden“, ist nicht nachvollziehbar. Alle aktuellen Berichte und Auskünfte sind sich darin einig, dass Wehrdienstentzieher in Syrien zum Militär eingezogen werden, sei es unmittelbar, sei es nach einer kürzeren oder längeren Inhaftierung. Soweit das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 4. Dezember 2020 gemeint haben sollte, auch Fälle, bei denen Rückkehrer in Syrien dauerhaft „verschwunden“ seien, könnten in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen, wäre dies daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon findet sich eine solche Aussage im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts nicht mehr. Es mag sein, dass die syrische Armee in der Vergangenheit Rekruten mit nur minimaler Ausbildung in den Kampf geschickt hat. Die Absicht einer Bestrafung oder ein Strafcharakter dieser Einsätze ist jedoch nicht erkennbar. Die hierfür vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen angeführten Quellen tragen diese Behauptung nicht (siehe oben). Die genannte Vorgehensweise der syrischen Armee beruht offensichtlich auf ihrem notorischen Mangel an Soldaten, der auch erklärt, warum das syrische Regime Wehrdienstentzieher nicht mit Gefängnisstrafen bestraft, sondern einzieht und an die Front schickt, und der auch die wiederholten Amnestieversprechen der syrischen Regierung für Wehrdienstentzieher und Deserteure erklärt, um diese zu bewegen, sich freiwillig zu stellen und ihren Wehrdienst abzuleisten. Auch der Artikel „Reconciling with death, disappearence and fear“ der Syrian Association for Citizens‘ Dignity vom 24. Juli 2019 lässt als den wahren Grund, frisch rekrutierte Wehrpflichtige in den Kampf zu werfen, den Mangel der syrischen Armee an Soldaten erkennen (zu einem Kampfeinsatz in Nord-Hama am 22. Mai 2019). Auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibe, ist nicht tragfähig begründet. Die Voraussetzungen der diesbezüglich vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten „starken Vermutung“ liegen nicht vor. Die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und dem Europäischen Asylunterstützungsbüro zitierten Aussagen und Berichte tragen die Einschätzung nicht, Wehrdienstentziehung werde als regierungsfeindliche Handlung, als politischer Dissens oder als politische Opposition betrachtet. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden Wehrdienstentzieher als Feiglinge und Fahnenflüchtige ansehen. Dies wird aber voraussichtlich nicht auf ihre Behandlung durchschlagen.“ Ebenso hat das OVG Weimar unter Aufgabe seiner vorangegangenen Einschätzung mit dem o.g. Urteil vom 16. Juni 2022 ausgeführt (juris Rn. 117 ff.): „Eine flächendeckende oder systematische Verfolgung einfacher Militärdienstentzieher wegen einer ihnen zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung bzw. eine entsprechende, über die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht hinausgehende, generelle Sanktionierung ist derzeit in Syrien nicht (mehr) feststellbar. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass seit dem Jahr 2016 bis Mai 2022 allein aus den fünf umliegenden Staaten Ägypten, Libanon, Irak, Jordanien und der Türkei fast 320.000 syrische Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Dabei handelt es sich lediglich um die vom UNHCR im Zusammenhang mit dem „Regional Refugee & Resilience Plan - 3RP“ verifizierten bzw. überwachten Fälle; die Zahlen spiegeln also nicht die gesamte Zahl der Rückkehrer wieder, welche wesentlich höher sein kann (vgl. UNHCR, Syria: REGIONAL REFUGEE & RESILIENCE PLAN [3RP] – Durable Solutions, Mai 2022, https://www.3rpsyriacrisis.org/; im Folgenden: UNHCR, 3RP – Durable Solutions, 05/2022). Bezogen nur auf den exemplarischen Zeitraum Januar bis Mai 2022 waren es danach ca. 16.676 Rückkehrer. Von diesen waren 53 % (ca. 8.838) männlich und im Alter zwischen 18 und 59 Jahren, mithin zu großen Teilen im militärdienstpflichtigen Alter. Demgegenüber sind dem Senat keine Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich hinreichend plausibel ergeben würde, dass jeder rückkehrende Militärdienstentzieher aktuell bzw. in den letzten Monaten vom syrischen Regime und seinen Sicherheitskräften als politischer Gegner angesehen und allein deswegen – ohne dass im Einzelfall beim Betroffenen weitere Risikofaktoren eine Rolle spielen – einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen würde. Hierzu ergibt sich lediglich, dass entsprechende militärdienstpflichtige Rückkehrer unmittelbar zum Militärdienst herangezogen, ggf. – überwiegend wohl auch nur kurzzeitig, zur Verhinderung eines erneuten Untertauchens und weniger zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. der Bestrafung des Militärdienstentzugs – in Gewahrsam genommen und im Übrigen zügig in Einheiten des regulären Militärs oder regimenaher Milizen eingegliedert werden (vgl.: European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information, Report, Syria, Targeting of individuals, March 2020, S. 36 f.; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 03/2020; EASO, Common analysis and guidance note, Country Guidance: Syria, September 2020, S. 66; The Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Military Service, May 2020, S. 31 ff.; im Folgenden: DIS, Country Report, 05/2020). Die Tatsache, dass es an Referenzfällen von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland weitgehend fehlt, steht der dargestellten Bewertung nicht entgegen. Mag das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber - etwa als Binnenflüchtlinge - in Syrien verbliebenen - einfachen - Militärdienstentziehern nicht zwangsläufig auf aus dem Ausland Zurückkehrende übertragbar sein, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte oder Gesichtspunkte auszumachen, die auch nur im entferntesten indizieren oder nahelegen würden, dass regimeseitig eine Unterscheidung zwischen – einfachen – Militärdienstentziehern, die aus dem westlichen Ausland und solchen, die aus dem umliegenden Ausland nach Syrien zurückkehren, getroffen wird. Zudem kann der Senat seine Überzeugung nur auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse bilden. Dies gilt auch eingedenk der problematischen Informationslage, welche, nicht zuletzt angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts und dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten Syriens, gesicherte Aussagen über die Zustände in Syrien in weitem Umfang nicht zulässt. Letzteres ist im Rahmen der Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund entsprechend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 54 ff.). Dagegen, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes einem Militärdienstpflichtigen der sich – einfach – dem Militärdienst entzogen hat, bei einer (hypothetischen) Rückkehr deshalb (immer noch) generell eine politische Gegnerschaft zuschreiben, spricht im Weiteren, dass das Regime, seitdem es ihm mit der Hilfe und insbesondere militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen ist, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen und die militärische Lage zu stabilisieren, auch verschiedene Regelungen und Maßnahmen getroffen hat, welche darauf zielen, eine Strafverfolgung des Militärdienstentzugs und die Suche der Sicherheitskräfte nach Militärdienstentziehern zu beenden und auch diesen eine Rückkehr zu ermöglichen. Nicht zuletzt wurden über die bereits vor 2018 gesetzlich vorgesehenen Befreiungs- und Rückstellungsmöglichkeiten hinaus, insbesondere die Möglichkeiten, sich durch Zahlung von Gebühren eine zeitlich beschränkte oder endgültige Befreiung von der Militärdienstpflicht zu erkaufen, erweitert. Die grundsätzlich schon länger bestehende Möglichkeit mittels geldwerter Ersatzleistungen eine Befreiung vom Militärdienst zu erlangen, hat für das syrische Regime an Bedeutung gewonnen, wurde daher ausgebaut und vor allem in der Praxis – im Wesentlichen – tatsächlich umgesetzt. Bereits aufgrund des am 16. Mai 2007 von Präsident Bashar al-Assad erlassenen Präsidialdekrets Nr. 30/2007, das die grundlegenden Pflichten und Bedingungen des syrischen (Grund- und Reserve-)Militärdienstes regelt, konnte gegen Zahlung einer entsprechenden (Freistellungs-)Gebühr eine Befreiung von der Militärdienstpflicht erlangt werden (TIMEP, Brief: Conscription Law, 22.08.2019). Dies galt jedoch zunächst nur für legal ausgereiste Personen mit Wohnsitz im Ausland (The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, February 2019, S. 28; im Folgenden: DIS, Country Report, 02/2019). Dieses Gesetz wurde in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Mittlerweile finden die Regelungen - jedenfalls in der Praxis - sowohl auf Personen Anwendung, die Syrien legal verlassen haben, als auch auf solche, die illegal ausgereist sind. Wenn sie die (Freistellungs-)Gebühr bezahlen, können sie vom Militärdienst befreit werden (vgl. The Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Issues Regarding Military Service, October 2019, S. 29; im Folgenden: DIS, Country Report, 10/2019). Vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime in den letzten Jahren in immer größerem Ausmaß auf Deviseneinnahmen in harter Währung angewiesen ist, wird die Regelung über die Militärdienstbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-) Gebühr vom Regime und den regimefreundlichen Milizen beachtet (vgl. etwa: Finnish Immigration Service [FIS], Country Information Service, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018, S. 12; im Folgenden: FIS, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 18.12.2020, S. 73; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020). Die Einhaltung der betreffenden (Freistellungs-)Regelungen durch das syrische Regime liegt in dessen Interesse, so dass zur Überzeugung des Senats verschiedentlich geäußerte – allerdings wohl überwiegend auf frühere Erfahrungen gestützte – Zweifel an der Zuverlässigkeit der Umsetzung (vgl.: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Auskunft der Länderanalyse, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.06.2019, S. 9 f.; im Folgenden: SFH, Länderanalyse, 11.06.2019) die Feststellungen nicht (mehr) durchgreifend in Frage stellen. Würden betroffene Personen nach einer Rückkehr gleichwohl zum Militärdienst eingezogen, würde dies andere potentiell Rückkehrinteressierte abschrecken. Hierdurch würde u. a. das Interesse und die Möglichkeiten des Regimes an der bzw. zur Erlangung harter Devisen erheblich beeinträchtigt. Jenseits dessen wurden seitens des Regimes auch Verfahren zur „Sicherheitsüberprüfung“ und -zertifizierung bzw. zur „Statusbereinigung“ für Rückkehrwillige eingeführt (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, December 2020; im Folgenden: DIS, Country Report, 12/2020) und mehrere Amnestien dekretiert (vgl. EASO, Country of Origin Information, Report, Syria, Military service, April 2021; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 04/2021). Die „Sicherheitsüberprüfung“ (أمنية موافقة [muwafaka amniya]) ist ein Verfahren, bei dem Behörden des syrischen Regimes überprüfen, ob eine Person auf einer Fahndungsliste steht und als Sicherheitsrisiko zu betrachten ist. Die Sicherheitsfreigabe wird für die betroffene Person mittels Sicherheitszertifikat bestätigt und dokumentiert. Das Erfordernis einer „Sicherheitsüberprüfung“ besteht grundsätzlich bereits seit Ausbruch des Bürgerkriegs. Eine solche wird in verschiedenen Lebenslagen – wie etwa für einen Umzug in ein anderes Gebiet, für die Registrierung einer Heirat, beim Kauf oder Umbau eines Hauses, bei einer Geschäftseröffnung oder einer Bewerbung auf einen Arbeitsplatz – benötigt. Grundsätzlich kann, teilweise muss sie nunmehr auch von Rückkehrwilligen genutzt und beantragt werden (DIS, Country Report, 12/2020, S. 4 ff. m. w. N.). Bei der „Statusbereinigung“ (وضع تسوية [taswiyat Wada']) handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine vom Regime gesuchte Person beantragt, ihre Angelegenheiten mit dem Regime zu regeln. Wenn die maßgebliche Stelle des Regimes zustimmt, die offenen Fragen der Person zu regeln, wird der Name der Person von den Fahndungslisten gestrichen und sie wird nicht mehr gesucht. Der Begriff „Statusbereinigung“ tauchte während des Krieges in Syrien auf und bezeichnete ein Verfahren, bei dem alle regimefeindlichen Handlungen von in Syrien lebenden syrischen Bürgern vom Regime „vergeben“ werden. Vor dem Hintergrund der Waffenstillstandsvereinbarungen für die früher von der Opposition kontrollierten Gebiete hat sich die Zahl der „Statusbereinigungen“ in den letzten Jahren erhöht. Nachdem das Regime die Kontrolle wieder übernommen hatte, mussten Personen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten lebten und den Versöhnungsabkommen unterfielen, eine „Statusbereinigung“ beantragen, um in ihrem Gebiet bleiben oder dorthin zurückkehren zu dürfen (DIS, Country Report, 12/2020, S. 7 ff. m. w. N.). Die Möglichkeit der „Statusbereinigung“ wurde im Weiteren auf Personen ausgeweitet, die sich außerhalb Syriens aufhalten. Das syrische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates hat erklärt, dass syrische Staatsbürger, die nach Syrien zurückkehren möchten, das Land aber aufgrund des Konflikts illegal verlassen haben oder die noch offene militärische und sicherheitspolitische Fragen haben, ihre Angelegenheiten mit der Regierung Syriens regeln können (vgl.: DIS, Country Report, 12/2020, S. 7. m.w.N.; European Asylum Support Office [EASO], Herkunftslandinformationen, Bericht, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 20 ff.; im Folgenden: EASO, Herkunftslandinformationen, 06/2021). Darüber hinaus wurden mehrere Amnestien erlassen. Das im Oktober 2018 erlassene Präsidialdekret Nr. 18 gewährte bestimmten Personen in Syrien oder im Ausland, die der Desertion oder der Flucht vor dem Militärdienst beschuldigt werden, eine allgemeine – mittlerweile ausgelaufene (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 13.05.2019; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 13.05.2019) – Amnestie. Indessen befreite das Dekret die Personen, denen eine Amnestie gewährt wurde, nicht zugleich auch vom Militärdienst. Kriminelle und Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, waren ebenfalls von der Amnestie ausdrücklich ausgenommen (vgl.: EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 38; DIS, Country Report, 02/2019, S. 29 f.). Nachdem das syrische Regime im Januar 2019 bereits Reservisten ausgemustert und vor 1977 geborene Militärdienstentzieher von der Dienstpflicht befreit hatte (DIS, Country Report, 02/2019, S. 29 f.), erließ es im September 2019 die Verordnung Nr. 20/2019, welche die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom Oktober 2018 bestätigte (BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020) und unter anderem eine Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer unter der Bedingung vorsah, dass sie sich innerhalb von drei Monaten (für in Syrien lebende Personen) bzw. sechs Monaten (für im Ausland lebende Personen) wieder zum Militärdienst melden. Die Amnestie galt nicht für Syrer, die sich den Aufständischen angeschlossen oder sich am bewaffneten Kampf gegen das Regime beteiligt und auch nicht, wenn sie mit ausländischen Staaten gegen Syrien konspiriert haben (EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 39). Mit Präsidialdekret Nr. 6 vom 22. März 2020 sah das Regime eine begrenzte Amnestie für Deserteure vor. Um in den Genuss der Amnestie zu kommen, mussten sich Deserteure innerhalb von drei Monaten stellen, wenn sie sich im Land aufhielten, bzw. innerhalb von sechs Monaten, wenn sie sich im Ausland befanden (vgl.: EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 39 f.; The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria: Treatment upon return, May 2022; im Folgenden: DIS, Brief Report, 05/2022; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 07.05.2020, S. 12 Fn. 44; im Folgenden: UNHCR, Country of Origin Information, 07.05.2020). Weiterhin waren viele der Straftaten, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, von der Amnestie ausgeschlossen (vgl.: Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 (Stand: Mai 2020) vom 19.05.2020, S. 5; im Folgenden: AA, Fortschreibung Lagebericht 11/2019, 19.05.2020). Kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erließ Präsident Assad mit Präsidialdekret Nr. 13/2021 vom 02.05.2021 erneut eine Generalamnestie für Straftaten, die vor diesem Datum begangen wurden und grundsätzlich auch solche umfasste, die tatbestandlich einen Militärdienstentzug zum Gegenstand hatten (Syrian Arab News Agency [SANA], President al-Assad grants general amnesty for crimes committed before May 2nd, 02.05.2021, https://sana.sy/en/?p=231570; Middle East Eye [MEE], Syria: Amnesty announced ahead of presidential elections, 02.05.2021, https://www.middleeasteye.net/news/syria-amnesty-offered-ahead-presidential-elections). Allerdings sind wohl Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert haben, nicht von dieser Amnestie umfasst (Syria Direct [SD], Bashar al-Assad issues general amnesty excluding prisoners of conscience: Who benefits and why now?, 10.05.2021, https://syriadirect.org/bashar-al-assad-issues-general-amnesty-excluding-prisoners-of-conscience-who-benefits-and-why-now/). Auch wird die Militärdienstpflicht durch das Dekret nicht aufgehoben (BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022). Soweit es nach einigen Erkenntnisquellen Hinweise darauf gibt, dass die Regelungen in Bezug auf eine Militärdienstbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-) Gebühr und im Hinblick auf die Möglichkeiten der „Sicherheitsüberprüfung“ bzw. der „Statusbereinigung“ sowie zu den verschiedenen, auch zugunsten von – einfachen – Militärdienstentziehern erlassenen Amnestien von den regimetreuen Sicherheitskräften nicht – jedenfalls nicht durchgängig – beachtet wurden, rechtfertigt dies zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden – einfachen – Militärdienstentzug nicht die Schlussfolgerung, dass diese für die regimetreuen Kräfte und Stellen bedeutungslos sind. Bei den betreffenden Feststellungen handelt es sich einerseits häufig um lediglich allgemeine und unkonkrete (Medien-)Berichte, andererseits wird für die Wirkungslosigkeit der Amnestien hauptsächlich darauf verwiesen, dass diese gerade nicht gelten, soweit Oppositionelle und Regimefeinde als Täter bzw. bestimmte Delikte insbesondere aus dem Bereich der Terrorismusgesetzgebung in Frage stehen (vgl.: AL-Monitor, Syrian opposition skeptical of Assad’s amnesty decision, 04.10.2019, https://www.al-monitor.com/originals/2019/10/amnesty-decision-syrian-regime-political-detainees.html; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [UNOCHA], Regular press briefing by the Information Service: Syria, 08.11.2019, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/regular-press-briefing-information-service-syria-8-november-2019; United States Department of State [USDoS], Syria 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 18 f.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2021, Syria, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/syria; im Folgenden: HRW, World Report 2021, 13.01.2021; SNHR, 17 Amnesty Decrees, and the Syrian Regime Is Still Detaining 130,000 Citizens; Amnesty Decrees Don’t Include Popular Uprising Activists, 24.03.2020, https://snhr.org/blog/2020/03/24/54803/; SNHR, Brief: Background and Assessment of Amnesty Decree No. 6 of 2020, Nearly Two Months After Its Issuance, 15.05.2020, https://snhr.org/blog/2020/05/15/54991/; UNHCR, Country of Origin Information, 07.05.2020, S. 11 f.). Im Übrigen wird, insbesondere im Hinblick auf Militärdienstentzieher, nur darauf abgestellt, dass die in Rede stehenden Regelungen bei den Betroffenen keine Rückkehrmotivation befördern, da sie eine Befreiung vom Militärdienst nicht mit einschließen, so dass diese bei Rückkehr weiterhin eine Einziehung zum Militärdienst befürchten müssen (vgl.: Omran Center for Strategic Studies, The Security Landscape in Syria and its Impact on the Return of Refugees, 17.12.2020, www.OmranStudies.org). Angesichts dessen fügen sich diese Erkenntnisse vielmehr in das Gesamtbild ein, aufgrund dessen zur Überzeugung des Senats keine Plausibilität dafür gegeben ist, dass einem – einfachen – Militärdienstentzieher bei (hypothetischer) Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch regimetreue Sicherheitskräfte in Anknüpfung an einen der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn über den vorstehend dargelegten Befund hinaus spricht dagegen auch der Vergleich der Behandlung, welche der Personenkreis der – einfachen – Militärdienstentzieher erfährt, mit der Behandlung, die Personen droht, welche tatsächlich politisch oder gar militärisch als Regimegegner aktiv waren bzw. denen von den Sicherheitskräften des Regimes eine solche Aktivität zugeschrieben wird. Nach allen verfügbaren Erkenntnissen werden letztere vom Regime mit größter Entschlossenheit und äußerster Rücksichtslosigkeit und hemmungsloser Brutalität verfolgt. Ihnen droht nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen systematisch und ausnahmslos Haft, Misshandlung, Folter, Verschwindenlassen und der Tod (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 58 ff.; EASO, Country of Origin Information, Report, Syria, Targeting of individuals, March 2020, S. 13 ff.; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 03/2020; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung), März 2021, S. 101 ff.; im Folgenden: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 03/2021; Syrian Human Rights Committee [SHRC], The 20th Annual Report on Human Rights situation in Syria 2021, January 2022). Oppositionelles Engagement wird vom Regime meist als „terroristische Aktivität“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder als ähnlich gravierende Handlung eingestuft und als dementsprechendes Verbrechen behandelt. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 – und damit außerhalb eines fairen gerichtlichen Verfahrens – mit drakonischen Strafen belegt zu werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Erkenntnislage in Bezug auf Personen, die sich nur – einfach – dem Militärdienst entzogen haben, dass diese auch als Rückkehrer überwiegend dem regimetreuen Militär oder entsprechenden Milizen zugeführt werden, ohne darüber hinaus von Maßnahmen getroffen zu werden, die nicht auch anderen militärdienstpflichtigen Personen in gleicher Weise drohen würden. Daneben gibt es zum einen Berichte denen zu Folge betroffene Personen zumindest kurzzeitig inhaftiert werden und zum anderen auch solche, wonach diese misshandelt und gefoltert werden und es in einigen Fällen auch zu der regimetypischen Maßnahme des „Verschwindenlassens“ komme (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 31; EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 33; EASO, Country of Origin Information, 03/2020, S. 37; Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31; Danish Immigration Service, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 17; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Recruitment Practices, August 2017, S. 13; Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, S. 8; im Folgenden: COIC, Landinfo, 03.01.2018). Insbesondere – einfache – Militärdienstentzieher haben mithin nicht (mehr) generell dieselben Reaktionen des Regimes und deren Folgen zu gewärtigen wie dies bei Regimegegnern (immer noch) der Fall ist. Die Häufigkeit und Intensität der Verfolgung ist erheblich geringer. Dass das Regime insoweit unterscheidet, zeigen auch die vorstehend angeführten Regelungen, welche die „Sicherheitsprüfung“, die „Statusbereinigung“ und Amnestien sowie die Möglichkeit der Militärdienstpflichtbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-) Gebühr betreffen. Selbst wenn diese auch oder sogar hauptsächlich der Außendarstellung des Regimes dienen sollten und in Bezug auf militärdienstpflichtige Flüchtlinge praktisch keinen Anreiz für eine Rückkehrentscheidung schaffen, weil – zum einen – zwar die Einstellung einer Strafverfolgung und die Verhinderung einer Bestrafung des Militärdienstentzugs sowie die Bereinigung entsprechender Fahndungslisten erreicht werden kann, nicht jedoch die Befreiung von der Militärdienstpflicht selbst bzw. – zum anderen – die Zahlung einer (Freistellungs-) Gebühr aufgrund deren Höhe nur für wenige Betroffene überhaupt in Frage kommen dürfte, sind diese Regelungen ein Beleg dafür, dass das Regime einen Unterschied macht zwischen der Verfolgung eines – einfachen – Militärdienstentzugs und der Verfolgung einer – ggf. zugeschriebenen – regimefeindlichen Haltung. Denn von der Anwendung der Regelungen werden von vornherein genau jene Straftaten und Täterprofile explizit ausgenommen, die (vermeintlich) regimefeindlichen Syrern immer wieder vorgeworfen werden, darunter vielfach solche nach der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012, nicht aber jene, die einen – einfachen – Militärdienstentzug zum Gegenstand haben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 71; BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020, S. 51; AA, Lagebericht, 29.11.2021, S. 13, und 04.12.2020, S. 12; daran anknüpfend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a. a. O. Rn. 63). Auch soweit sich den Erkenntnismitteln Hinweise darauf entnehmen lassen, dass Rückkehrer einerseits willkürliche Übergriffe durch Sicherheitskräfte des Regimes wie Inhaftierung, Misshandlung, Folter, Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ und (extralegale) Tötungen im Gewahrsam zu gewärtigen haben bzw. andererseits diese, soweit sie militärdienstpflichtig sind, im Nachgang zu einer (Zwangs-) Rekrutierung mit der unmittelbaren Zuweisung an eine militärische Einheit und – ohne hinreichende militärische Ausbildung – mit dem Einsatz an der Front zu rechnen haben, ergeben sich ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das syrische Regime – einfachen – Militärdienstentziehern generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Schlechte Haftbedingungen, Folter und unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte des Regimes sind in Syrien weit verbreitet und systemisch angelegt; sie geschehen – obwohl sie formal durch Gesetz verboten sind – in einem Klima der Straflosigkeit und treffen nicht bloß Regimegegner und Personen, denen eine mangelnde Loyalität zum Regime zugeschrieben wird. Vielmehr führt eine fehlende Rechtsstaatlichkeit und die allgegenwärtige Willkür, die dem menschenverachtenden Charakter des Regimes und seiner Herrschaftslogik entsprechend als Instrumente zur Unterdrückung und Einschüchterung der Bevölkerung durchaus ihre Folgerichtigkeit haben können, dazu, dass selbst regimenahe Personen und damit letztlich jeder Opfer von Repressionen werden kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 58 ff.; AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 19 f.; HRW, World Report 2021, 13.01.2021; United States Department of State [USDoS], Syria 2020 Human Rights Report, 30.03.2021; FIS, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018, S. 39 ff.). In gleicher Weise wie alle Rückkehrer sind – einfache – Militärdienstentzieher bei der Rückkehr und ggf. auch nach der Rückkehr den Maßnahmen der Sicherheitskräfte des Regimes im Rahmen von Grenz- bzw. Einreisekontrollen oder sonstigen Kontrollen ausgesetzt. Sie werden überprüft, befragt, gegebenenfalls festgehalten und dabei unter Umständen menschenrechtswidrig behandelt (vgl. SFH, Länderanalyse, 11.06.2019, S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund kann es zur Überzeugung des Senats für – einfache – Militärdienstentzieher, wie bei anderen Rückkehrern aus dem Ausland als auch bei rückkehrenden Binnenflüchtlingen, in nicht quantifizierbarem Umfang, nach der Quellenlage aber nicht regelhaft, zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte kommen (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 04.12.2020, S. 25 f.; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2020, 04.12.2020; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Research Program, Responses to Information Requests, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 2 ff. der deutschen Übersetzung; im Folgenden: IRB, Antworten auf Auskunftsersuchen, 19.01.2016). Die Behandlung von – einfachen – Militärdienstentziehern entspricht im Ergebnis der Behandlung, die allen Personen droht, die von Sicherheitskräften des Regimes überprüft und von diesen gegebenenfalls festgehalten werden. Die genannten Verletzungshandlungen sind daher ebenso wie die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 19 und bereits: Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20.11.2019), 20.11.2019; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2019, 20.11.2019, S. 12 sowie: AA, Fortschreibung Lagebericht 11/2019, 19.05.2020, S. 5) kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat – einfachen – Militärdienstentziehern generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt, vielmehr wird deutlich, dass willkürliches Handeln des Regimes auf vermeintlich einschlägige gesetzliche Vorschriften gestützt wird, um dem Handeln den Anstrich eines legalen Vorgehens zu geben, bzw. die Anti-Terror-Gesetze ge- bzw. missbraucht werden, um – unter Umständen auch – gegen Militärdienstentzieher vorzugehen. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass den betroffenen Personen, hier den – einfachen – Militärdienstentziehern, tatsächlich pauschal eine entsprechende regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Soweit eine militärische (Front-)Verwendung von – einfachen – Militärdienstentziehern nach oftmals nur kurzer und unzureichender Ausbildung im Raum steht, ergeben sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das syrische Regime diesen generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt und sie deswegen mit dem sofortigen Fronteinsatz extralegal bestraft bzw. diskriminierend behandelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass jeder Soldat in den Reihen der regulären syrischen Streitkräfte (im Folgenden: Syrisch Arabische Armee [SAA]) dem Risiko ausgesetzt ist, ohne Rücksicht auf seine Erfahrung und Qualifikation an der Front eingesetzt zu werden (vgl.: DIS, Country Report, 05/2020, S. 8; zur ungenügenden Ausbildung von Rekruten der SAA: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 03/2021, S. 128 Fn. 570 und EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 23 f.). Bei der Gesamtwürdigung aller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht zu ziehenden Erkenntnisquellen und der daraus sich ergebenden Umstände und Anhaltspunkte kann bei der geforderten „qualifizierten Betrachtungsweise“ im Sinne einer Gewichtung und Abwägung der möglichen Verfolgungsereignisse und ihrer Bedeutung, bei der auch das zu erwartende Schadensausmaß in Bezug auf die asylrechtlichen Schutzgüter nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität zu berücksichtigen ist, zur Überzeugung des Senats bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm allein aufgrund des – einfachen – Militärdienstentzugs von den Sicherheitskräften des Regimes zugeschriebenen Regimegegnerschaft und entsprechenden politischen Überzeugung nicht (mehr) hervorgerufen werden. Eine Anknüpfung von – unterstellten – Verfolgungshandlungen i. S. des § 3a Abs. 1 AsylG bzw. einem der in § 3a Abs. 2 AsylG bezeichneten Regelbeispiele an Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG ist nicht (mehr) plausibel. Dies gilt zur Überzeugung des Senats insbesondere auch dann, wenn das Vorliegen aller Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstellt – und damit insbesondere der hier in Rede stehende einfache Militärdienstentzug ohne Weiteres unter das Tatbestandsmerkmal „Verweigerung des Militärdienstes“ subsumiert – wird. Denn die dann geltende Beweisregel, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in § 3b AsylG aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, ist damit entkräftet. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 - und vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 -; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - jeweils juris). Das OVG Berlin-Brandenburg sieht die zugunsten der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und dem Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG sprechende starke Vermutung nicht als widerlegt an. Ausgehend von mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hält auch das OVG Bremen die starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG im Zusammenhang stehe, für plausibel. Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass in Anbetracht der aktuell in Syrien herrschenden Verhältnisse die starke Vermutung, dass auch der einfache Militärdienstentzug von den syrischen Sicherheitskräften als ein Ausdruck mangelnder politischer Loyalität bzw. sogar als oppositionelle Haltung angesehen werde, nicht widerlegt sei. Zur Begründung verweisen beide Gerichte auf Erkenntnisquellen, die der Senat ebenfalls zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat. Er hat sich auch mit diesen Erkenntnissen ausführlich auseinandergesetzt, kommt aber gleichwohl zu dem vorstehend dargelegten Ergebnis, dass – ungeachtet der Frage, ob die (engen) Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als unabdingbarer Ausgangspunkt für die starke Vermutung im Einzelfall bei – einfachem – Militärdienstentzug überhaupt vorliegen – eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht plausibel und insoweit auch die starke Vermutung im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG widerlegt ist.“ Die Einschätzung des OVG Münster und des OVG Weimar mit den o.g. Urteilen vom 16. Juni und 23. August 2022 wird mit den seitdem vorliegenden Erkenntnissen bestätigt. Der Sonderbericht des dänischen Asyldokumentationszentrums zum Wehrdienst in Syrien vom Oktober 2023 erwähnt nicht einmal, dass Wehrdienstentzieher außer den wegen der Wehrdienstentziehung zu erwartenden Strafen/Maßnahmen vom syrischen Regime auch als politisch Oppositionelle betrachtet (und deswegen ggf. besonders verfolgt) werden könnten (S. 6 f.). Gleiches gilt für die Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Militärdienst vom März 2023 (S. 5 f.) und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Syrien vom 29. März 2023 (S. 31 f.). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit seinem Länderbericht zu Syrien in der aktuellen Fassung (Stand 17. Juli 2023) seine vorangegangene Einschätzung zur Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern deutlich abgemildert. Danach gehen in dieser Frage die Meinungen zum Teil auseinander. Manche Experten gingen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Ein Syrien-Experte sehe jedoch die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig an, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen könne, und sie daher besser außer Landes sehen wolle, andererseits würden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet hätten, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung werde aber nicht unbedingt als oppositionsnah gesehen. Das syrische Regime sei sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben (S. 132). Der vom Kläger geltend gemachte Gerichtsbescheid der 27. Kammer vom 26. Juni 2023 - VG 27 K 91/23 A - vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Er stützt sich allein auf einen Auszug aus dem stattgebenden Urteil der 8. Kammer vom 16. Februar 2023 - VG 8 K 181/21 A -. Dieses wiederum setzt sich nicht mit der gegenteiligen Einschätzung des OVG Münster und des OVG Weimar mit den o.g. Urteilen vom 16. Juni und 23. August 2022 zu der Frage auseinander, ob Wehrdienstverweigerer als Oppositionelle angesehen werden, und der hierzu erfolgten ausführlichen Auswertung der Erkenntnismittel – was sich aus Sicht der Kammer aufgedrängt hätte, jedenfalls nachdem das Bundesverwaltungsgericht die stattgebenden Entscheidungen des Berufungssenats der für Syrien zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben hatte. Insbesondere stützt sich die 8. Kammer weiter maßgeblich auf eine Einschätzung des UNHCR vom März 2021 zu dieser Frage (UA S. 13), deren fehlende Tatsachengrundlage das OVG Münster im Einzelnen dargelegt hat. Soweit die 8. Kammer darauf hinweist, dass der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 „unter Bezugnahme auf den EuGH“ davon ausgeht, die strafrechtliche Verfolgung beruhe sehr wahrscheinlich auf einer zugeschriebenen politischen Meinung, räumt sie selbst ein, dass der Bericht dazu keine weiteren Nachweise anführt. Zudem heißt es in dem Bericht an anderer Stelle (S. 73), es gebe widersprüchliche Informationen darüber, wie die Regierung die Wehrdienstumgehung beurteilt. Einerseits gebe es Berichte, dass die Umgehung der Wehrpflicht als Illoyalität oder sogar als politische Opposition gegenüber dem syrischen Regime angesehen wurde und dass Personen, die den Militärdienst verweigern, von der Regierung als Feiglinge und Verräter angesehen werden. Andererseits gebe es eine andere Quelle, nach der das syrische Regime Wehrdienstverweigerer nicht unbedingt als Gegner der Regierung betrachtet, in dem Wissen, dass viele Menschen nur geflohen sind, um dem Tod zu entgehen, und nicht wegen einer oppositionellen Haltung. Außerdem hatte das OVG Münster mit dem o.g. Urteil bereits zum Vorläuferbericht des EUAA (das vor 2022 noch EASO hieß) dessen fehlende Tatsachengrundlage im Einzelnen dargelegt. (bbb) Unabhängig von Vorstehendem folgt dies daraus, dass der Annahme einer Verknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen mit einem Verfolgungsgrund – hier: dass die syrischen Behörden in einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Haltung sehen und dies entsprechend verfolgen würden – die nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen bestehende Möglichkeit für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer des Freikaufs vom Wehrdienst entgegensteht (vgl. zu diesem Argument bereits das o.g. Urteil des OVG Weimar vom 16. Juni 2022, a.a.O.). In dem Länderbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom 17. Juli 2023 heißt es im Kapitel ‚Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland‘ [hier ohne Quellenzitate]: „Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (S. 123 f. des Länderberichts). Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (S. 132 des Länderberichts). Einem Experten sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber „wahnsinnig“, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (S. 136 des Länderberichts).“ Die vorgenannten Erkenntnisse werden auch von anderen aktuellen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln gestützt (vgl. Länderbericht der EUAA zu Syrien vom Oktober 2023, S. 30; Länderkurzbericht des Dokumentationszentrums der dänischen Einwanderungsbehörde zum Militärdienst in Syrien vom Juli 2023, S. 9; Auskunft des österreichischen Asyldokumentationszentrums u.a. zur Möglichkeit des Freikaufens vom 2. Juni 2023, S. 3; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. März 2023, S. 31; Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Militärdienst vom März 2023, S. 4 f.). Der Einwand des Klägers mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 (S. 4), er könne nicht auf die Möglichkeit des Freikaufs verwiesen werden, weil Berichte vorlägen, wonach der Freikauf nicht vor einer späteren Zwangsrekrutierung schütze, blendet nicht nur die vorgenannten aktuellen Erkenntnisse aus, sondern stützt sich auch auf eine (andere) Stelle im Länderbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien (in einer vorangegangenen Fassung), die gar nicht im Ausland lebende syrische Wehrpflichtige betrifft, sondern in Syrien selbst lebende Wehrpflichtige. Entsprechend heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Syrien vom 29. März 2023 ausdrücklich, eine Regelung, nach der sich syrische Männer im wehrpflichtigen Alter durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen können, finde nur auf außerhalb des Landes lebende Syrer Anwendung (S. 31). Eröffnet das syrische Regime – wohl hauptsächlich zur Erlangung ausländischer Devisen – die Möglichkeit des Freikaufs vom Militärdienst für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer, auch für Männer, die Syrien illegal verlassen haben, so ist der Annahme die Grundlage entzogen, das syrische Regime schreibe syrischen Wehrdienstverweigerern (allein wegen der Wehrdienstverweigerung) eine oppositionelle Haltung zu. Entsprechend verneint die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung in Asylstreitigkeiten eritreischer Asylbewerber eine Verknüpfung von möglichen staatlichen Sanktionen wegen Entziehung vom Nationaldienst mit der Begründung, die Eröffnung der mit dem sogenannten Diasporastatus verbundenen Möglichkeit der freiwilligen und straffreien Rückkehr spreche gegen die Annahme, der eritreische Staat schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzieht, eine politische Gegnerschaft zu, der Staat Eritrea verzichte vielmehr unter dem Eindruck des Massenexodus aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch gegen ausgereiste Staatsangehörige (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 - 4 B 14/21 - UA S. 18 ff., sowie OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 - juris Rn. 42). cc. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 geltend gemachte Gerichtsbescheid der 27. Kammer vom 26. Juni 2023 - VG 27 K 91/23.A - ist für die Beurteilung der Behandlung eines Asylfolgeantrages schon nicht einschlägig, weil diese Entscheidung ein Asylerstverfahren betraf. Die Schlussanträge des Generalanwaltes beim Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil der Generalanwalt aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie keine anderen oder geringeren rechtlichen Anforderungen an die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Falle eines Asylfolgeantrages herleitet als die oben bereits wiedergegebenen, vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., entwickelten Anforderungen. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof mit seinen Schlussanträgen vor, Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d i.V.m. Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie dahingehend auszulegen, auch ein (nur) die veränderte Auslegung einer nationalen Bestimmung erforderndes Urteil des Gerichtshofs als „neues Element“ anzusehen, und zwar dann, wenn es erstens von den zuständigen Behörden nicht im Rahmen des Verfahrens über den früheren Antrag berücksichtigt worden ist, und wenn es zweitens die Frage betrifft, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Außerdem müsse, damit ein Folgeantrag nicht für unzulässig erklärt werde, das Urteil des Gerichtshofs erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antrag in der Sache Erfolg hat. Diese weitere Voraussetzung ist aus Sicht des Generalanwalts das maßgebliche Korrektiv, damit nicht jedes Urteil des Gerichtshofes zu einem Folgeverfahren führt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 7. September 2023, juris Rn. 50 und 98). Die vom Generalanwalt genannten Voraussetzungen sind aus den oben näher dargelegten Gründen nicht erfüllt, insbesondere betont auch der Generalanwalt, dass ein (auch nur die veränderte Auslegung einer nationalen Bestimmung erforderndes) Urteil des Gerichtshofs erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen muss, dass der Asylantrag in der Sache Erfolg hat. Das Verfahren war nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rs. C-216/22 auszusetzen, wie vom Kläger begehrt. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. An einem für die Klage konkret vorgreiflichen Rechtsstreit oder behördlichen Feststellungsverfahren fehlt es hier. Eine daher nur in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO in Betracht kommende Aussetzung des Verfahrens stünde im Ermessen des Gerichts. Die Kammer macht hiervon keinen Gebrauch, weil sie nicht davon ausgeht, dass sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs in der genannten Rechtssache für den vorliegenden Fall relevante (wesentlich) neue Anforderungen an die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig ergeben. Im Übrigen war eine Grundsatzentscheidung der Kammer angezeigt im Hinblick auf die weiteren Parallelverfahren bei der Kammer, in denen eine Verständigung über ein Ruhen des Verfahrens nicht erzielt werden konnte und eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege eines Asylfolgeantrages die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 2000 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er und seine Familie stammen aus Homs. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben Mitte November 2015 über den Landweg ins Bundesgebiet ein und stellte über seine vom Amtsgericht Schöneberg bestellte Ergänzungspflegerin im März 2016 einen Asylantrag. Nach eigenen Angaben besitzt er keine relevanten syrischen Originaldokumente mehr. Der Kläger wurde Anfang Dezember 2016 angehört. Dabei gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er habe Syrien mit seiner Familie im Sommer 2013 verlassen und knapp zwei Jahre im Libanon gelebt. Sie seien dann zurück nach Syrien gegangen, um kurze Zeit später erneut in den Libanon zu reisen. Von dort sei er nach Deutschland weitergereist, und zwar zusammen mit seinem Bruder und einem Cousin. Er sei wegen des Krieges in seinem Land geflüchtet.Auf Nachfrage des Bundesamtes erklärte er, er sei 2015 bei der Einreise nach Syrien (vom Libanon aus) an einem Checkpoint aufgehalten und aufgefordert worden, er solle eine Waffe tragen und mitkämpfen, er solle das Land verteidigen. Als er erwidert habe, er sei in Syrien nur für einen Monat zu Besuch, habe ihm der Soldat erklärt, wenn er ihn, den Kläger, in einem Monat noch sehen würde, würde er ihn festnehmen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, der Kläger berufe sich nur auf die allgemeine Situation in Syrien. Damit sei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung nicht vorgetragen. Eine solche sei auch nicht sonst ersichtlich, insbesondere habe der KIäger vor seiner Ausreise eine exponierte Stellung nicht innegehabt. Soweit er eine Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst geltend gemacht habe, habe er dies nicht substantiiert darlegen können. Im Februar 2021 stellte der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 einen Asylfolgeantrag. Hierzu gab er an, aus Angst vor dem Militärdienst geflohen zu sein. Er wolle unter keinen Umständen für das von ihm abgelehnte Assad Regime kämpfen. Im Falle einer Rückkehr würde er zum Militärdienst eingezogen und gezwungen werden, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Es gebe in Syrien keine Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern. Er müsse damit rechnen, dass ihm von Seiten der Regierung eine Verweigerung des Militärdienstes als oppositionelles Verhalten ausgelegt wird. Die zu befürchtenden harten Sanktionen würden daher an unmittelbar flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfen. Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 22. März 2021 als unzulässig mit der Begründung ab, es fehle an der erforderlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des Asylerstverfahrens. Nunmehr drohende konkrete Verfolgungsmaßnahmen mache der Kläger nicht geltend; dagegen spreche weiterhin, dass er sich seinerzeit gar nicht in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der Umstand der Wehrpflichtigkeit sei bereits im Erstverfahren sowie bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Die von ihm geltend gemachte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union stelle weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage dar. Mit der hiergegen am 8. April 2021 erhobenen Klage vertieft der anwaltlich vertretene Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend nimmt er Bezug auf die Schlussanträge des Generalanwaltes beim Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 sowie die stattgebende Entscheidung der 27. Kammer vom 26. Juni 2023 - VG 27 K 91/23 A -. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf sein zunächst verfolgtes Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zurückgenommen hat, beantragt er nur noch, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des Gerichts und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde verwiesen.