Urteil
18 K 150/23
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0110.18K150.23.00
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Leitsätze
1. Die von einem syrischen Wehrdienstpflichtigen, der bereits seinen Wehrdienst abgeleistet hat, geltend gemachte (Gefahr einer) Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes vermag die Annahme nicht zu begründen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992). Dies entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Grundsatzurteile vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 und 3 B 37.17 - sowie Urteil vom 19. August 2022 - 3 B 17.18 -). (Rn.18)
2. Zur Frage der (beachtlichen) Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Reservedienst im Hinblick auf das Alter des Wehrdienstpflichtigen. (Rn.19)
3. Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 3b Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergibt („eine Überzeugung vertritt“), muss eine politische Überzeugung geäußert oder in irgendeiner Form kundgetan werden und den staatlichen Stellen zur Kenntnis gelangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1989 - 9 C 39.88 - und vom 30. August 1988 - 9 C 14.88 -), sofern sie der betreffenden Person nicht sonst unterstellt wird. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem syrischen Wehrdienstpflichtigen, der bereits seinen Wehrdienst abgeleistet hat, geltend gemachte (Gefahr einer) Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes vermag die Annahme nicht zu begründen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992). Dies entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Grundsatzurteile vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 und 3 B 37.17 - sowie Urteil vom 19. August 2022 - 3 B 17.18 -). (Rn.18) 2. Zur Frage der (beachtlichen) Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Reservedienst im Hinblick auf das Alter des Wehrdienstpflichtigen. (Rn.19) 3. Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 3b Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergibt („eine Überzeugung vertritt“), muss eine politische Überzeugung geäußert oder in irgendeiner Form kundgetan werden und den staatlichen Stellen zur Kenntnis gelangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1989 - 9 C 39.88 - und vom 30. August 1988 - 9 C 14.88 -), sofern sie der betreffenden Person nicht sonst unterstellt wird. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens einer Vertretungsperson für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 382) – AsylG –, in Betracht. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (ein Ausnahmefall nach § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes liegt hier unstreitig nicht vor). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). § 3a Abs. 2 AsylG enthält dabei einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach gelten als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die von ihr betroffene Person gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Eine Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn der um Asyl nachsuchenden Person die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen der antragstellenden Person und deren individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der um Asyl nachsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die betreffende Person das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die antragstellende Person bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass sie bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben der antragstellenden Person glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihr nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12 - juris Rn. 32, vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger – über die von der Beklagten bereits gewährte Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, denn das Gericht ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt war oder ihm eine solche bei der Rückkehr nach Syrien droht. Für eine dem Kläger vor Ausreise konkret erfolgte oder drohende Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG ist nichts ersichtlich noch vom Kläger etwas geltend gemacht; an der von ihm ursprünglich eingereichten, offensichtlich fremdverfassten (nach seinen Angaben von einer Flüchtlingsberatung) Klagebegründungsschrift vom 28. Juli 2023 – die erheblich im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung stand – hat er auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG droht dem Kläger auch nicht bei einer Rückkehr im Hinblick auf eine Gefahr der Einziehung zum Reservedienst (a.) oder eine von ihm geltend gemachte oppositionelle Überzeugung (b.). a. Die von einem syrischen Wehrdienstpflichtigen geltend gemachte (Gefahr einer) Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung vermag die Annahme nicht zu begründen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG. Dies entspricht der Rechtsprechung fast aller Oberverwaltungsgerichte zur „einfachen Wehrdienstverweigerung“ in Syrien (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A - juris und Urteil vom 23. August 2022 - 14 A 3389/20.A - juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 4 LB 71/18 OVG - juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2022 - 5 A 366/22.A - juris Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteile vom 16. Juni 2022 - 3 KO 178/21 u.a. - juris Rn. 91 ff.; VGH München, Urteile vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34134 u.a. - juris Rn. 26 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris; VGH Mannheim, Urteile vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 u.a. - juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris Rn. 88 ff.; OVG Koblenz, Urteile vom 12. April 2018 - 1 A 10215/17.OVG - UA S. 12 ff., abgedruckt bei juris). Nur die Oberverwaltungsgerichte Bremen und Berlin-Brandenburg hatten eine abweichende Auffassung vertreten. Die Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - 3 B 108.18 u.a. - (juris), die eine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Berufungssenats der Kammer bedeutet hatten, hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 u.a. - (juris) aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nach seiner Entscheidung vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - (juris Rn. 39 ff.) ausweislich einer Recherche bei juris und auf seiner Homepage keine weiteren entsprechenden Entscheidungen mehr getroffen. Die Kammer hat sich mit ihrer Grundsatzentscheidung vom 25. Oktober 2023 - VG 18 K 191/21 A - (Randnummer 40 bis 87 des bei juris abgedruckten Urteils) der fast einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und dies unter Heranziehung aktueller Erkenntnisse – auch zur Möglichkeit des Freikaufs vom Militärdienst für (mehr als ein Jahr lang) im Ausland lebende Syrer – ausführlich begründet. Dabei hat sie auch dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 („EZ“) zu keiner anderen Beurteilung führt. Sie hat ihre Rechtsprechung mit Urteilen vom 22. November 2023 - VG 18 K 11/23 A - und vom 20. Dezember 2023 - VG 18 K 371/21 A - fortgeschrieben (die zuletzt genannte Entscheidung auch in Abgrenzung von den stattgebenden Entscheidungen der 8. Kammer vom 25. Oktober 2023 - VG 8 K 304/21 A und VG 18 K 196/21 A -). Die Kammer nimmt auf ihre Ausführungen mit den genannten, den Beteiligten bekannten Entscheidungen Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2023 (Geschäftszeichen W282 2264777-1/7E) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Wehrdienstentzieher abgelehnt hat (Ziffern 3.4.1.2 bis 3.4.1.6 sowie 3.4.2.2.2 bis 3.4.2.2.4 der Urteilsgründe). Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht eine Heranziehung zum Wehrdienst, sondern (allenfalls) eine Heranziehung zum Reservedienst drohen könnte, weil er bereits vor mehr als 20 Jahren seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Bei einer Verweigerung des Reservedienstes verneint aber die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Auch das OVG Berlin-Brandenburg als Berufungsgericht der Kammer hat mit Grundsatzurteilen vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 - (juris Rn. 24 ff.) und - 3 B 37.17 - (juris Rn. 21 ff.) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes verneint und hieran in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. etwa das Urteil vom 19. August 2022 - 3 B 17.18 - UA S. 5). Im Übrigen ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen eine Heranziehung zum Reservedienst schon im Hinblick auf das Alter des Klägers, der im nächsten Monat 42 Jahre alt wird, nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. Auskunft von ACCORD, Einberufung von Reservisten in die syrische Armee, 2. Juni 2023, S. 2; Länderbericht der EUAA zu Syrien vom Oktober 2023, S. 25 f.; Länderbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom 17. Juli 2023, S. 117 f.; Länderkurzbericht des Dokumentationszentrums der dänischen Einwanderungsbehörde zum Militärdienst in Syrien vom Juli 2023, S. 10). Soweit nach früheren Auskünften ein Risiko für die Heranziehung zu einem Reservedienst bei Personen besteht, die über besondere technische und/oder militärische Fähigkeiten verfügen (vgl. die vom OVG Lüneburg mit Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 51 zitierten Auskünfte), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, über keine besonderen militärischen Qualifikationen bzw. Ausbildungen zu verfügen. Dies entspricht seinen Angaben bei der Anhörung, er sei während seiner Militärzeit (2000-2003) nur einfacher Soldat gewesen, habe zunächst als Grenzwachmann gearbeitet und (nur) im Rahmen des Pflichtdienst den Umgang mit einer Waffe (Kalaschnikow) trainiert. b. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund sonstiger Umstände, nämlich aufgrund einer von ihm mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 erstmalig geltend gemachten „oppositionellen Überzeugung“ Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Nach § 3b Abs. 2 AsylG (der Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 entspricht) ist zwar bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich (u.a.) politische Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm (jedenfalls) diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. In Fällen wie hier, in denen sich ein wehrdienstpflichtiger Mann aus Syrien nie politisch betätigt hat und weder in Syrien noch in Deutschland oppositionell oder sonst politisch in Erscheinung getreten ist, fehlt es aber daran, dass er im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG (i.V.m. Absatz 1 Nr. 5 der Vorschrift) politische Merkmale aufweist oder ihm jedenfalls vom syrischen Staat zugeschrieben werden, die zu einer Verfolgung führen. Der Kläger hat sich in Syrien nie politisch betätigt und auch nicht Anlass gegeben, ihm politische Merkmale, insbesondere eine oppositionelle politische Haltung zuzuschreiben. Bei seiner Anhörung im Dezember 2022 hat er ausdrücklich erklärt, sich in Syrien nie politisch betätigt und nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Er habe sich schon vor fünf Jahren entschieden, nach Saudi-Arabien, Katar oder Kuwait auszureisen, das habe aber nicht geklappt, weil Syrer kein Visum für diese Länder bekommen hätten. Auf die Frage, was dann für seine Ausreise Ende 2021 ausschlaggebend gewesen sei, hat er erklärt, es sei nichts Konkretes passiert. Hierzu passen seine Angaben gegenüber der Bundesgrenzpolizei anlässlich seiner Einreise nach Deutschland. Zum einen hat er auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, nur angegeben, er habe Syrien wegen der ganzen Unruhen und der wirtschaftlichen Probleme verlassen. Zum anderen hat er die Frage, ob er in seinem Heimatland (u.a.) wegen einer politischen Überzeugung verfolgt werde oder eine solche Verfolgung befürchte, ausdrücklich verneint. Bei einer Rückkehr des Klägers nach Syrien wäre die Sachlage nicht anders. Der Kläger wusste auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung mit dem von seinem Prozessbevollmächtigten verwendeten Begriff der „oppositionellen Überzeugung“ selbst nichts anzufangen. Er erklärte vielmehr auf weitere Vorhalte ausdrücklich, man könne in Syrien nicht gegen das Regime etwas sagen, er habe auch keine politische Meinung und sie seien doch ganz normale Menschen, die weder für das Regime noch für die Kurden oder sonstige Gruppen seien. Selbst wenn der Kläger, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine politische Meinung haben sollte – etwa nicht das syrische Regime unterstützen und für dieses Menschen töten zu wollen –, sich aber nicht trauen sollte, diese kundzutun, würde es nach wie vor an der Voraussetzung fehlen, dass er politische Merkmale aufweist oder ihm zugeschrieben werden, die zu einer Verfolgung führen. Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt („eine Überzeugung vertritt“), muss eine politische Überzeugung geäußert oder in irgendeiner Form kundgetan werden und den staatlichen Stellen zur Kenntnis gelangen, sofern sie der betreffenden Person nicht sonst unterstellt wird. Wie bereits höchstrichterlich entschieden ist, setzt das persönliche Merkmal „politische Überzeugung“ ein Mindestmaß an Äußerung oder Betätigung voraus, also dass die betreffende Person ihre Meinung nach außen, gegenüber Dritten, bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1989 - 9 C 39.88 - juris Rn. 12 und vom 30. August 1988 - 9 C 14.88 - juris Rn. 34). Hieran fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine politische Betätigung oder die Äußerung einer Meinung, die als politisch aufgefasst werden könnte, nie erfolgt ist. Dem Kläger würde im Falle einer Heranziehung zum Wehrdienst und seiner entsprechenden Verweigerung vom syrischen Staat auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung unterstellt werden, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Ihm würde nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung wegen illegaler Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland oder Herkunft aus einem früher von der Opposition kontrollierten Gebiet unterstellt werden (vgl. hierzu etwa die Grundsatzurteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 - juris Rn. 33 ff., - 3 B 90.18 - juris Rn. 49 ff. und - 3 B 37.17 - juris Rn. 34 ff.; ferner OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023, a.a.O., S. 11 ff.). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass das kurz vor der mündlichen Verhandlung (mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024) erstmals erfolgte Vorbringen des Klägers, ihm drohe in Syrien auch eine Verfolgung wegen „seiner oppositionellen Überzeugung“, verfahrensangepasst erscheint. Angesichts des erheblichen Verfolgungsdrucks in Syrien gegenüber Oppositionellen (oder Personen, denen eine oppositionelle Betätigung zugeschrieben wird) hätte es sich jedem aufgedrängt, einen solchen Verfolgungsgrund von Anfang an geltend zu machen. Der Kläger hat hiervon aber weder bei seiner Erstbefragung (8. November 2022) etwas berichtet noch bei seiner Anhörung (16. Dezember 2022) noch in der Folge bis zum Ablauf der mit dem angefochtenen Bescheid entsprechend § 87b VwGO gesetzten Frist (13. März 2023) noch bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist nach § 87b VwGO (5. Dezember 2023). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Wege einer sogenannten „Aufstocker-Klage“ die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist 1982 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit (vom Stamm der Egedat) und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er und seine Familie stammt aus Deir Ez-Zor (Ostsyrien). Er reiste nach eigenen Angaben Ende 2021 aus Syrien aus und im August 2022 über den Landweg ins Bundesgebiet ein. Er stellte kurz darauf einen Asylantrag und wurde im Dezember 2022 angehört. Dabei gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er habe von 2000 bis 2002/2003 seinen Wehrdienst abgeleistet und sei ein einfacher Soldat gewesen. Bis 2015 habe er in Katar gelebt. Zwischendurch sei er immer wieder in Syrien zu Besuch gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, vom Regime zum Reservedienst herangezogen werden würde. Am Flughafen in Qamischli habe ihm ein Mitarbeiter gesagt, man werde zum Militärdienst herangezogen und es gebe keine Altersgrenze. Daraufhin sei er geflohen. Einen Versuch des Regimes, ihn persönlich zu rekrutieren, habe es nicht gegeben. Es habe auch sonst keinen persönlichen Kontakt mit dem Regime oder eine konkrete Einberufung gegeben. Mit Bescheid vom 9. Januar 2023, zugestellt am 15. Februar 2023, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheides) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2 des Bescheides) mit der Begründung, konkrete gegen den Kläger gerichtete Verfolgungsmaßnahmen vor Ausreise seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die bloße Gefahr, zum Reservedienst eingezogen zu werden, begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Mit der am 20. Februar 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz macht der Kläger auf Hinweis des Gerichts – bei einer Entziehung vom Reservedienst verneine die obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit und nach der Erkenntnislage sei eine Heranziehung des Klägers zum Reservedienst im Hinblick auf sein Alter nicht beachtlich wahrscheinlich – geltend, er gehe gleichwohl davon aus, dass er zum aktiven Reservedienst herangezogen werden würde. Im Übrigen würde er im Zuge der obligatorischen Sicherheitsüberprüfung bei Einreise aufgrund seiner oppositionellen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.