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Beschluss

3 B 37/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass eine revisible Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes mit Umweltschutzzweck ist auf das Prüfungsmaß beschränkt, ob die Regelung objektiv untauglich ist, den verfolgten Zweck zu erreichen; dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. • Die Ablehnung eines Beweisantrags kann gerechtfertigt sein, wenn der Antrag unspezifisch ist und keine Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache enthält; das Gericht darf einen solchen Antrag als 'ins Blaue hinein' ablehnen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Grünlandumbruchverbot; Beweisantrag nicht substanziiert • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass eine revisible Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes mit Umweltschutzzweck ist auf das Prüfungsmaß beschränkt, ob die Regelung objektiv untauglich ist, den verfolgten Zweck zu erreichen; dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. • Die Ablehnung eines Beweisantrags kann gerechtfertigt sein, wenn der Antrag unspezifisch ist und keine Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache enthält; das Gericht darf einen solchen Antrag als 'ins Blaue hinein' ablehnen. Der Kläger begehrt eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung von Grünland in Ackerland und wendet sich gegen eine angeordnete Rückumwandlung. Grundlage ist § 27a LLG BW, der ein Grünlandumbruchverbot mit Ausnahmeregelungen vorsieht. Der Kläger rügt sowohl die Verfassungsmäßigkeit des Verbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als auch Verfahrensfehler beim Unterlassen eines Sachverständigengutachtens zur Wirkung der Ackerbewirtschaftung. Die Vorinstanzen haben die Ausnahme verneint und die Rückumwandlung angeordnet, weil die betroffenen Flächen an einem Waldrand am Oberhang eines Tälchens liegen und erosionsgefährdet sind. In der Beschwerde wird eine grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht und zugleich ein Beweisantrag zu den Auswirkungen der Ackernutzung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft Zulassungsvoraussetzungen und das Vorbringen zur Sachverhaltsaufklärung. • Zulässigkeit der Revision: Nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert die Zulassung der Revision die Darlegung einer bestimmten, fallübergreifenden Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung; die Beschwerde hat diese Anforderungen nicht erfüllt. • Verfassungsrechtliche Rüge: Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Grünlandumbruchverbots wirft keine klärungsbedürftige bundesverfassungsrechtliche Grundsatzfrage auf; das Verbot dient dem Schutz von Arten, Boden, Gewässern und Klima und berührt Art. 20a GG, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsprärogativ zukommt. • Sach- vs. Rechtsfrage: Die Behauptung, Grünlandnutzung wirke nicht günstiger als Ackernutzung, ist überwiegend eine Tatsachenfrage; die Beschwerde greift in der Sache die Sachverhaltswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorgerichte an, ohne eine fallübergreifende Rechtsfrage zu zeigen. • Eignung und Erforderlichkeit: Die verfassungsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Maßnahme objektiv untauglich oder offensichtlich fehlsam ist; dies ist hier nicht ersichtlich, zumal das Landesrecht Ausnahmemöglichkeiten vorsieht. • Verfahrensrüge/Sachverständigengutachten: Die Ablehnung des Beweisantrags war nicht fehlerhaft. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn er unspezifisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte liefert; der Kläger hat keine substanziierten Hinweise für eine atypisch geringe ökologische Wertigkeit der konkreten Flächen vorgetragen. • Tatsächliche Feststellungen: Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Flächen erosionsgefährdet liegen; hierfür liegen fachliche Hinweise der unteren Naturschutzbehörde vor, die die Ablehnung eines weiteren Gutachtens begründen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers sind unbegründet. Insbesondere zeigt die Beschwerde keine grundsätzliche bundesrechtliche Rechtsfrage auf und es ist nicht ersichtlich, dass § 27a LLG objektiv untauglich wäre, die verfolgten Schutzgüter zu sichern. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht hinreichend substantiiert und durfte als unergiebig abgelehnt werden. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung, die Ausnahme zu verneinen und die Rückumwandlung zu verlangen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen.