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Beschluss

19 L 277.14

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1128.19L277.14.0A
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Leitsätze
Wird die eheliche Wohnung verlassen, um einer unzumutbar gewordenen Konfliktsituation, die zwischen den Eheleuten und auch zwischen der Ehefrau und der Familie des Ehemanns bestand, und der damit einhergehenden Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit auszuweichen, ist von einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. September 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die eheliche Wohnung verlassen, um einer unzumutbar gewordenen Konfliktsituation, die zwischen den Eheleuten und auch zwischen der Ehefrau und der Familie des Ehemanns bestand, und der damit einhergehenden Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit auszuweichen, ist von einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. September 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste Ende 2011 mit einem Visum zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem in Wiesbaden lebenden Ehemann, dem deutschen Staatsangehörigen S... in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Abgabe einer Erklärung über das Bestehen eines gemeinsamen ehelichen Hausstandes erhielt sie eine bis zum 20. Dezember 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Am 15. Januar 2013 teilte der Ehemann der Ausländerbehörde in Wiesbaden mit, seine Ehefrau habe die eheliche Wohnung am 1. Januar 2013 verlassen, dabei bezichtigte er die Antragstellerin ihn bestohlen zu haben. Diesbezügliche Ermittlungen gegen die Antragstellerin wurden mangels Tatverdachts eingestellt. Nachdem sich die Antragstellerin in Berlin angemeldet hatte, wurde sie mit Schreiben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin - Ausländerbehörde – vom 19. April 2013 zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis angehört. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Mai 2013 ließ die Antragstellerin vorgetragen, sie habe die eheliche Wohnung verlassen, weil sie ständig vom Ehemann misshandelt und geschlagen worden sei. Ihr Onkel habe sie nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch nach Berlin geholt. Ein Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft sei ihr unzumutbar gewesen. Für den Fall der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beantragte sie hilfsweise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft lägen nicht vor. Insbesondere sei keine besondere Härte gegeben. Ein Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 bestehe nicht. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner die Antragstellerin nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisepflicht die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Für den Fall der Abschiebung wurden deren Wirkungen auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Dagegen hat die Antragstellerin Klage (VG 19 K 278.14) erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, dass sie nicht in die Türkei ausreisen könne, weil sie dort bedroht werde. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. September 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an seiner Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern aus den Gründen des Bescheides fest. Selbst wenn die Antragstellerin in ihrem Heimatort bedroht werde, sei sie in den Großstädten der Türkei sicher. Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert und die Antragstellerin angehört. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25. November 2014 hat das Gericht Herrn H... als Zeugen gehört. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Erörterungs- und Beweistermins vom 25. November 2014 verwiesen. II. Der Antrag, über den der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Der Klage der Antragstellerin gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragstellerin kommt die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht nach § 123 VwGO (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012 - VG 19 L 88.12 -, Juris Rn 6 m.w.Nachw). Die Antragstellerin hat sich auf die Anhörung zur nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 auf ein eigenständiges Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG berufen und damit der Sache nach einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2009 – 1 C 11/08 – juris – Rn 14). Die Antragstellung erfolgte vor Ablauf der bis zum 20. Dezember 2014 befristeten Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, denn die angekündigte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 7 Abs. 2 AufenthG hat der Antragsgegner nicht ausgesprochen. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. September 2013 folgt die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln. Danach haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine solche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (vgl. nur Dienelt, in: Renner/Bergmann/ders., Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 59 AufenthG Rn 61). Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt und ein Abweichen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bewertung ausnahmsweise rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin von der Vollziehung des Bescheides vom 19. September 2014 einstweiligen verschont zu bleiben. Der Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Rechtswidrigkeit schon aus einem Anhörungsmangel folgt, weil der Antragsgegner die Antragstellerin, nachdem er sie zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angehört hat, nicht auch zu der stattdessen ausgesprochenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis angehört hat. Die Antragstellerin hat nämlich voraussichtlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten gemäß § 31 AufenthG. Da die Antragsteller nicht die dreijährige Ehebestandszeit aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, ist hierfür entscheidend, ob eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG vorliegt, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Lebenssituation im ehelichen Haushalt und dem Verhalten ihres Ehemannes und dessen Familie wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdiger Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Aufgrund der Anhörung der Antragstellerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass dies zu bejahen ist. Der in § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG genannte, inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. BT-Drs. 14/2902 vom 14. März 2000, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011 - OVG 8 ME 120/11 -, Juris Rn 10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 -, Juris Rn 4, und vom 4. April 2006 - OVG 11 S 34.05 -, Juris Rn 3; Dienelt, in: Renner/ Bergmann/ders., a.a.O., § 31 AufenthG Rn 59). Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG ist daher regelmäßig zunächst, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht diese Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehegatten aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn 56; jeweils m.w.Nachw.; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: 82. Akt. Sept. 2013, § 31 AufenthG Rn 28). Desweiteren bedarf es der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2012 - OVG 18 A 1936/11 -, Juris Rn 32). Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O., Rn 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 57). Diese Schutzgüter sind nach Auffassung des Gesetzgebers u.a. jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von § 19 AuslG, BT-Drs. 14/2368 vom 14. Dezember 1999, S. 4; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007, a.a.O., und vom 4. April 2006, a.a.O.); § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. AufenthG benennt Opfer häuslicher Gewalt denn auch ausdrücklich als einen Anwendungsfall der Vorschrift. Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes nicht aus (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.). Für die Auslegung der Regelung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern „nur“ eine besondere Härte fordert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.). Überdies ist anders als nach der ersten Alternative von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. AufenthG keine „erhebliche“ Beeinträchtigung verlangt (vgl. Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn 58). Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2012, a.a.O., Rn 30; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erscheint es bei summarischer Prüfung zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Nach ihren Schilderungen ist die Antragstellerin Opfer häuslicher Gewalt. Sie hat dargelegt und dies hat die Aussage des Zeugen G... bestätigt, dass sie die eheliche Wohnung in Wiesbaden nach dem Jahreswechsel 2012/13 verlassen hat, um der unzumutbar gewordenen Konfliktsituation, die zwischen ihr und ihrem Ehemann und offensichtlich auch zwischen ihr und der Familie des Ehemanns bestand und der damit einhergehenden Gefahr für ihrer körperliche und psychische Unversehrtheit auszuweichen. Es ist nach ihrem Bericht und den Angaben des Zeugen davon auszugehen, dass die Antragstellerin in ihrer Ehe wiederholten körperlichen Misshandlungen und Bedrohungen ausgesetzt war. Die Antragstellerin berichtete von einer von ihr als besonders bedrohlich empfundenen Situation im Mai 2012 als sie sich nach Schlägen ihres Ehemannes aus Furcht vor diesem und dessen sie beschimpfende und bedrohende Brüdern in ihrem Schlafzimmer eingeschlossen habe. Der von ihr zu Hilfe gerufene Onkel sei an nächsten Tag aus Rüsselsheim gekommen, um zu schlichten. Der Berichterstatter glaubt der Antragstellerin. Ihre Angst in dieser Situation hat sie - sichtlich bewegt - greifbar geschildert. Ihr Vortrag war stimmig und ohne Übertreibungstendenzen. Sie hat ebenso geschildert, dass sie sich im Anschluss daran wieder mit ihrem Mann versöhnt habe. In seinem gewalttätigen Verhalten wurde der Ehemann der Antragstellerin wohl von seiner vor Ort lebenden Verwandtschaft bestärkt, während die Antragstellerin nur telefonisch Hilfe von ihren in Rüsselsheim bzw. Berlin lebenden Onkeln erbitten konnte, aber auch im Rahmen des Möglichen erhalten hat. Hintergrund des Konfliktes war wohl ein Streit um angeblich abhanden gekommenes Erspartes und offenbar auch ein Dissens zwischen dem Ehemann und seiner Familie einerseits und der Antragstellerin andererseits über die Rolle bzw. das als angemessen angesehene Verhalten einer verheiraten Frau. Dass sich die Antragstellerin die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht leicht gemacht hat, ergibt sich aus ihrem Bericht, wonach ihre Onkel immer wieder auf den Ehemann eingewirkt hätten, um diesen zum respektvollen Umgang mit seine Ehefrau anzuhalten und auch bei akuten Bedrohungssituationen wie z.B. im Mai 2012 deeskalierend gewirkt hätten. Sie hat auch erklärt, dass sie ihren Mann bei der Eheschließung geliebt habe und erklärt sich sein Verhalten damit, dass etwas bei ihm nicht stimme. Dem entspricht, dass die Antragstellerin nach Entschuldigungen ihres Ehemannes zunächst mit diesem versöhnt und die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten hat. Deutlich wird dies auch darin, dass die Antragstellerin ihr Leben für „im Eimer“ hält. Die von der Antragstellerin beschriebene Gewalterfahrung bestätigte der Zeuge .... In der Absicht, erneut zwischen den Eheleuten zu schlichten, sei er in Begleitung seiner Ehefrau und seines Sohnes am Neujahrstag 2013 nach Wiesbaden gefahren. Er habe dem Hilferuf seiner Nichte wegen eigener Geschäfte nicht unmittelbar folgen können und ihr gesagt, sie müsse noch eine Weile aushalten. Er gab an, schon früher davon gehört zu haben, dass seine Nichte von ihrem Ehemann geschlagen werde. Deswegen habe er den Ehemann zur Rede gestellt. Dieser habe sich zunächst entschuldigt. Die Familie des Ehemannes habe die Antragstellerin aber beschuldigt, Geld gestohlen zu haben. Dies habe er in Frage gestellt. Nach einer Zuspitzung der Situation und nach Drohungen wie „nimm Deine Nichte lieber mit, sonst passiert hier noch was, Abi, nimm sie bitte mit, ich flehe Dich an“ habe er die Antragstellerin zunächst nur vorübergehend mit nach Berlin mitnehmen wollen. Der Zeuge hat die Ereignisse sachlich und ohne zusätzliche Dramatik geschildert. Die Schilderung des Zeugen wirkte für den Berichterstatter insbesondere deswegen glaubhaft, weil er den Eindruck vermittelt hat, dass ihm die Beachtung des gegenseitiges Respekts der Familien am Herzen liegt; im Hinblick darauf dürfte ihm auch eine - respektvolle - Fortsetzung der Ehe seiner Nichte lieber gewesen sein, als sie mit nach Berlin zu nehmen. So betonte er, dass er die Ehe nicht habe zerstören wollen. Für das Verhalten des Ehemannes und seiner Brüder bzw. Cousins zeigte er keinerlei Verständnis. Schließlich steht der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin nicht entgegen, dass sie keine Dokumentation körperlicher Misshandlungen vorgenommen und zu keinem Zeitpunkt die Polizei gerufen hat. Dieses Verhalten dürfte sich zwar weniger durch die geringen deutschen Sprachkenntnisse der Antragstellerin erklären lassen, als vielmehr dadurch, dass sie wirksamen Schutz gegenüber Übergriffen ihres Ehemannes eher durch ein Einschreiten ihrer Onkel, die offenbar auch in der Familie des Ehemannes als Respektspersonen gelten, erhofft hat. Dass die Antragstellerin die Ehewohnung unter dem Druck der Situation selbst verlassen hat, und nicht etwa von ihrem Ehemann des Hauses verwiesen wurde hat dieser bei der Ausländerbehörde in Wiesbaden bestätigt. Weil es infolge der ursprünglich bestehende- Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers fehlt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), entfällt zugleich auch die Grundlage für die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. September 2014 gegen den Antragsteller ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog 2013, Ziff. 1.5).