Urteil
18 A 1936/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.18A1936.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1978 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und gehörlos. Am 10. Juli 2008 reiste er mit einem von der Deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Juli 2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seiner in I. (Saarland) lebenden deutschen Ehefrau U. C. . Diese wurde ihm antragsgemäß am 15. Juli 2008, gültig bis zum 14. Juli 2011, erteilt. 3 Am 18. März 2010 teilte Frau C. der Ausländerbehörde mit, dass ihr Ehemann am 28. Februar 2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und sie auf keinen Fall beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. 4 Zum 1. Juni 2010 meldete sich der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Unter Hinweis auf eine beabsichtigte Befristung der Aufenthaltserlaubnis beantragte der Kläger deren Verlängerung auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG. Zur Begründung führte er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, er kenne seine Ehefrau bereits seit seiner Schulzeit. Sie sei auch gehörlos und habe zusätzlich noch körperliche Behinderungen. Seit ca. 1993 sei sie seine Freundin gewesen. Im Januar 1996 habe er sie geheiratet. Er habe sich 2005 scheiden lassen und im Jahr 2008 erneut geheiratet. Er sei von Anfang an nicht wirklich glücklich in der Ehe gewesen, habe aber nicht ausdrücken können, was ihn gestört habe. Er habe mit seiner Frau auch immer eine sexuelle Beziehung gehabt, habe sich dabei aber überwinden müssen. Heute wisse er und bekenne sich dazu, homosexuell zu sein. Er habe sich schon in Russland eigentlich zu Männern hingezogen gefühlt. Als Homosexueller könne er aber in seiner Heimat nicht leben. Er habe furchtbare Angst gehabt, dass jemand von seinen wahren sexuellen Wünschen erfahre. Auch seine Ehefrau habe hiervon nichts gewusst. In Deutschland habe langsam sein persönlicher sexueller Befreiungsprozess begonnen. Er habe die ersten konkreten Möglichkeiten gehabt, seine Sexualität zuzulassen und auszuprobieren, ohne Angst vor Diskriminierung haben zu müssen. Er habe seine Ehefrau wirklich gern gehabt. Diese sei sogar von ihm schwanger geworden, habe das Kind aber wegen ihrer erblichen Behinderung abtreiben müssen. Die Schwangerschaft sei für ihn der entscheidende Moment gewesen, in dem er gewusst habe, dass es so nicht weitergehen könne. Am 27. Februar 2010 habe er seiner Ehefrau gesagt, dass er sich von ihr trennen werde, weil er homosexuell sei und sich nicht mehr verstellen wolle. Er habe sich mit der Trennung sehr schwer getan, weil er seiner Ehefrau nicht habe weh tun wollen. Seit dem 20. März 2010 sei er mit einem Partner zusammen. Er wolle sich alsbald scheiden lassen und seinen Partner heiraten. 5 Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es fehle an der nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sei nicht gegeben. Der Kläger habe angegeben, sich schon in Russland zu Männern hingezogen gefühlt zu haben. Ihm sei trotz seiner Homosexualität ein Leben in seiner Heimat möglich. 6 Der Kläger hat am 21. Februar 2011 Klage erhoben und dazu im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. 7 Er hat beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 12 Der Kläger hat rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Im Zusammenhang mit einer zunächst beabsichtigten Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat er unter dem 14. September 2011 ein Schreiben verfasst, in dem er nochmals ausgeführt hat, er habe sich schon in Russland zu Männern hingezogen gefühlt, aber aus Angst nie gewagt, dieses Gefühl auszuleben. Er habe in einem kleinen Dorf gewohnt, wo die Homosexualität für große Aufregung und Empörung gesorgt hätte. Durch Kontakte im Internet habe er in Deutschland einen Mann kennengelernt und auch gemerkt, wie offen und tolerant hier mit dem Thema Homosexualität umgegangen werde. Er hätte natürlich bis zur Erlangung eines eigenen Aufenthaltsrechts bei seiner Frau bleiben können, er habe diese aber nicht mehr belügen können und wollen. Für seine Ehefrau sei seine Offenbarung ein großer Schock gewesen. 13 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor: 14 Ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu, weil ihm ein weiteres Festhalten an der Ehe wegen seiner Homosexualität nicht zumutbar gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die sexuelle Orientierung eines Menschen eindeutig dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zugeordnet. Folge man dem Verwaltungsgericht wäre es ihm zuzumuten, seine Homosexualität zu verheimlichen und zu unterdrücken, da sie ja wie eine außereheliche Beziehung kein zwingender Grund für eine Trennung, sondern ein normaler Vorgang sei. Als Homosexueller könne er in Russland nicht leben. Er sei, wie sich aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 3. Mai 2012 ergebe, HIV infiziert. Deswegen habe er bei der Beklagten hilfsweise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gestellt. 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben. Insoweit ist der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 den angegriffenen Gerichtsbescheid zu ändern soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Januar 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Dazu führt sie aus: Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG sei regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beende. Werde die eheliche Lebensgemeinschaft dagegen von dem stammberechtigten Ausländer beendet, werde für den Ehegatten die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unmöglich, aber nicht unzumutbar. Zwar habe der Kläger als nachgezogener Ausländer hier die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, jedoch liege der Grund für die Beendigung bei dem Kläger selbst, und nicht wie gefordert im Verhalten des hier Stammberechtigten bzw. deutschen Ehegatten. Der Kläger selbst sei homosexuell und habe während der Ehe eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt. Die Trennung sei von ihm ausgegangen. Dem Kläger sei die Rückkehr nach Russland zumutbar. Inwieweit sich aus der zwischenzeitlich frei gelebten Homosexualität ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben könne, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 23 Entscheidungsgründe: 24 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). 25 Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein derartiger Anspruch folgt weder unmittelbar aus § 31 Abs. 1 AufenthG noch aus § 31 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen macht der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend. 27 Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung, der nach § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenes, vom Zwecke des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Ob § 31 Abs. 1 AufenthG hier in der vorgenannten Fassung oder der bis zum 30. Juni 2011 geltenden zur Anwendung kommt, wonach für die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts lediglich eine Ehebestandszeit von zwei Jahren vorausgesetzt war, kann dahinstehen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau hat auch keine zwei Jahre bestanden. 28 Von dem Erfordernis des dreijährigen bzw. zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwar nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes liegt hier aber nicht vor. 29 Eine besondere Härte besteht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. 30 Eine besondere Härte im Sinne der 1. Alt. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt sich nur aus ehebezogenen Beeinträchtigungen, also solchen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Nicht erfasst werden damit sämtliche sonstigen, eheunabhängigen Rückkehrgefahren. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 ‑ 1 C 11.08 ‑, InfAuslR 2009, 440. 32 Ausgehend hiervon ist eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG zu verneinen, weil die vom Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland befürchteten Gefahren auf seiner Homosexualität und seiner HIV-Erkrankung beruhen. Derartige Gefahren stehen aber mit der Ehe und deren Auflösung in keinerlei Zusammenhang und sind damit eheunabhängig. Auf die in der Zulassungsbegründung noch thematisierte Frage nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde kommt es insoweit nicht an. 33 Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wird. Dies verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, mit der 2. Alternative der Härteklausel einer besonderen Zwangslage des zugezogenen Ehegatten Rechnung zu tragen. Die Regelung soll verhindern, dass der ausländische Ehegatte allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Der im Gesetz beispielhaft aufgeführte Fall häuslicher Gewalt zeigt, dass der Verlängerungsanspruch nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG machen. Über solche Gründe hinaus, die in einer Vielzahl von Fällen aus ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen trennungsbegründend wirken, bedarf es vielmehr im Einzelfall besonderer Umstände, die es dem Ehegatten objektiv unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. 34 Vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2011 ‑ 18 A 2651/11 -, NWVBl 2012, 177. 35 Die Feststellung einer derartigen Zwangslage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und ist deshalb stets abhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dies gilt auch dann, wenn die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - wie hier - ihre Ursachen in der sexuellen Prägung eines Ehegatten findet. 36 Vorliegend mag der Kläger die Fortführung der Ehe zwar subjektiv als unzumutbar empfunden und die eheliche Lebensgemeinschaft deshalb aufgehoben haben. Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls fehlt es jedoch bei objektiver Betrachtung in seiner Person an einer Zwangslage im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG. 37 Der Annahme einer Zwangslage im Sinne dieser Regelung steht entgegen, dass der Kläger mit dem Wissen um seine sexuellen Vorlieben nach erfolgter Scheidung erneut die Ehe mit Frau C. geschlossen hat. Der Kläger hat mehrfach bekundet, sich auch in Russland schon zu Männern hingezogen gefühlt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab er hierzu befragt weiter an, dies sei auch Grund für die erstmals im Jahr 2005 in Russland erfolgte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen. Er habe sich in größeren Städten auf die Suche nach einem Mann begeben. Seine Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Die ihm bekannten sexuellen Neigungen veranlassten ihn mithin nicht, von einer erneuten - freiwilligen - Eheschließung Abstand zu nehmen. Vielmehr ist die erneute Eheschließung in dem Wissen erfolgt, dass sie ihm nicht die seiner Prägung entsprechende Erfüllung ermöglichen würde. 38 Die von dem Kläger bis 2005 geführte eheliche Lebensgemeinschaft unterschied sich, was die Art und Weise der Beziehung der Eheleute betraf, ersichtlich auch nicht von der im Jahr 2008 wieder aufgenommenen Beziehung, insbesondere hat der Kläger nicht geltend gemacht, sein Ehefrau habe ihr Verhalten ihm gegenüber geändert. Die Umstände hatten sich mit Blick auf die Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet lediglich insoweit verändert, als es dem Kläger nunmehr möglich war, seine sexuellen Neigungen auszuleben und er diese Möglichkeiten nutzen wollte. Er konnte damit den Versuch erfolgreich gestalten, den er bereits nach der Trennung im Jahre 2005 in Russland vergeblich unternommen hatte. Diese Umstände führen aber nicht auf die von § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG vorausgesetzte besondere Zwangslage. 39 Dass die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Kläger nicht unzumutbar war, bestätigt zudem seine an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Erklärung vom 14. September 2011, wonach er "natürlich" bis zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bei seiner Ehefrau hätte bleiben können. Er habe sie aber nicht belügen können und wollen. Diese der Sache nach in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Einlassung zeigt, dass der Kläger den Trennungszeitpunkt auch mit Rücksicht auf die Interessen seiner Ehefrau gewählt hat. Entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wollte er seine Frau zu einem relativ frühen Zeitpunkt verlassen, um es ihr zu ermöglichen, ebenso glücklich zu werden wie er. Dies spricht aber gegen die Annahme, die erfolgte Trennung sei Resultat einer für den Kläger unzumutbaren Zwangslage. 40 Die Erklärungen des Klägers rechtfertigen weiter die Annahme, dass nicht die behauptete Erkenntnis der Homosexualität, sondern erst die erfolgreich verlaufene Suche nach einem neuen Partner für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ursächlich war. Das Finden eines neuen Partners führt aber grundsätzlich nicht zur Anwendbarkeit der hier in Rede stehenden Härtefallklaussel. Zur Trennungsursache hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, Auslöser für die Trennung im Frühjahr 2010 sei gewesen, dass er einen Kontakt zu einem Mann gefunden habe. Er habe sich mit ihm sehr wohl gefühlt und das Leben mit seiner Frau nicht mehr aushalten können. Zuvor habe er sich immer sehr um das Wohl seiner Frau gekümmert, aber jetzt wollte er selbst auch einmal glücklich sein. Dieser Erklärung entspricht es, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 27. Februar 2010 erfolgte und der Kläger nach seinem Vorbringen bereits seit dem 20. März 2010 mit seinem neuen Partner zusammen ist. Wie auch die im Jahr 2008 erfolgte Rückkehr zu seiner Ehefrau bestätigt, hätte es der Kläger folglich offenbar nicht als unzumutbar empfunden, die Ehe fortzuführen, wenn die Suche nach einem Lebenspartner erfolglos geblieben wäre. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auch aufzuerlegen, soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Die Beklagte hat mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger erst vor kurzem seine HIV-Erkrankung mitgeteilt hat und insoweit mit Blick auf § 59 Abs. 3 AufenthG eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten war. Ein besonderer Ausspruch hinsichtlich der Kosten des für erledigt erklären Verfahrensteils, der sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, ist entbehrlich. Die tenorierte Kostenentscheidung erfasst auch diese Kosten. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.