Beschluss
19 L 322.14
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0106.19L322.14.0A
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Leitsätze
Gegen die Annahme häuslicher Gewalt, insbesondere physischer oder psychischer Misshandlungen durch die Ehefrau bzw. durch deren Brüder oder sonstige Familienangehörige spricht der Vortrag der Ehefrau im Scheidungsverfahren, wonach die Ehegatten bereits seit längerem innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt lebten. Denn wenn dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund häuslicher Gewalt unzumutbar gewesen wäre, ist es nicht erklärlich, dass er in der Wohnung verblieben ist.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Annahme häuslicher Gewalt, insbesondere physischer oder psychischer Misshandlungen durch die Ehefrau bzw. durch deren Brüder oder sonstige Familienangehörige spricht der Vortrag der Ehefrau im Scheidungsverfahren, wonach die Ehegatten bereits seit längerem innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt lebten. Denn wenn dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund häuslicher Gewalt unzumutbar gewesen wäre, ist es nicht erklärlich, dass er in der Wohnung verblieben ist.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2011 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner in Berlin lebenden Ehefrau, der deutschen Staatsangehörigen A... in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem die Eheleute eine Erklärung über das Bestehen eines gemeinsamen ehelichen Hausstandes abgegeben hatten, erhielt der Antragsteller eine bis zum 4. Mai 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Anfang Juli 2013 teilte die Ehefrau dem Antragsgegner mit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2013 bestanden habe. Die daraufhin vom Antragsgegner angekündigte Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis wurde letztlich nicht verfügt. Auf seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhielt der Antragsteller am 29. April 2014 zunächst eine Fiktionsbescheinigung. Unter dem 12. Juni 2014 reichte die Ehefrau des Antragstellers die Scheidung ein. Danach habe sie dem Antragsteller die Ehewohnung überlassen. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, machte der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend: in seinem Fall liege eine besondere Härte vor. Die Fortsetzung der Ehe sei ihm unzumutbar gewesen. Er sei Opfer häuslicher Gewalt durch die Brüder seiner Ehefrau geworden. Außerdem sei er im Falle einer Rückkehr in den Libanon durch die Familie der Ehefrau bedroht. Dazu legte er ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendrichter - vom 13. Juni 2014 - (423 DE) 264 Js 78/14 (35/14) Jug - vor, durch das die Brüder seiner Ehefrau wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu seinen Lasten für schuldig befunden wurden. Dem A... wurden 40 Stunden Freizeitarbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe auferlegt, der A... wurde zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde verurteilt. Dem Urteil lag eine zunächst verbale Auseinandersetzung der Brüder mit dem Antragsteller am 8. August 2013 zugrunde, ist dessen Verlauf der Antragsteller bedroht und aufgrund eines Faustschlags an der Stirn verletzt wurde. Für die weiteren Einzelheiten der gerichtlichen Feststellungen wird auf die Abschrift des Urteils Blatt 150ff. der Ausländerakte Bezug genommen. Bereits im Oktober 2013 hatte der Antragsteller mit den Brüdern seiner Ehefrau vor dem Familiengericht Vergleiche geschlossen, wonach sich die Beteiligten verpflichteten, sich einander nicht näher als 50 m zu nähern und familiäre Angelegenheiten über ihre Anwälte oder Dritte zu regeln. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ab. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft lägen nicht vor. Insbesondere sei keine besondere Härte gegeben. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisepflicht die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Für den Fall der Abschiebung wurde deren Wirkung auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Die beantragte Duldung wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat am 13. November 2014 Klage (VG 19 K 323.14) erhoben, mit der er sein Aufenthaltsbegehren weiterverfolgt; gleichzeitig hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass sein Interesse an einer vorläufigen Aussetzung der Ausreisepflicht überwiege, da der Antragsgegner den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Seine Gründe für die Trennung, insbesondere die Bedrohungssituation, ließen sich erst im Hauptsacheverfahren ermitteln. Der Antragsgegner habe die Sachlage falsch erfasst und ungeprüft die Angaben aus dem Scheidungsantrag der Ehefrau übernommen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13. November 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Oktober 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an seiner Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, aus den Gründen des Bescheides fest. Unter dem 9. Dezember 2014 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt, mit dem er im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig eine Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG zu erteilen, begehrt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VG 19 L 363.14 geführt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Ausdruck der elektronischen Ausländerakte, Aktenstand Bl. 176, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung war, verwiesen. II. Der Antrag, über den der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller kommt allerdings die sog. Fortgeltungsfiktion seines Antrags aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. August 2012 - VG 19 L 88.12 - Juris Rn. 6 m.w.N.). Der Antragsteller hat am 29. April 2014 und damit vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG am 4. Mai 2014 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragt. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus dem streitgegenständlichen Bescheid folgt die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erste Variante VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AG VwGO Berlin. Danach haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine solche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (vgl. nur Dienelt in: Renner/Bergmann/derselbe, AuslR, 10. Aufl., § 59 AufenthG, Rn. 61). Die Befristungsentscheidung ist nicht Gegenstand der am 13. November 2014 erhobenen Klage (VG 19 K 323.14). Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt und ein Abweichen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bewertung ausnahmsweise rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung. Der Bescheid vom 16. Oktober 2014 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung insoweit als rechtmäßig. Der Antragsteller hat kein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehegatte gemäß § 31 AufenthG erworben. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat längstens bis zum 30. Juni 2013 und damit nur rund 2 Jahre und 3 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Von dem Erfordernis der dreijährigen - rechtmäßigen - Ehebestandszeit im Bundesgebiet ist auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, weil dies nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Für eine besondere Härte genügt danach nicht jede Härte; es muss eine Besonderheit hinzukommen, aufgrund der der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Grundsätzlich ist dem Gesetz die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Mindest-Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 19 CS 14.1199 –, juris). Hierfür ist entscheidend, ob eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG vorliegt, weil ihm aufgrund seiner Lebenssituation im ehelichen Haushalt und dem Verhalten seiner Ehefrau und deren Familie wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdiger Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Der in § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG genannte, inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. BT-Drs. 14/2902 vom 14. März 2000, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011 - OVG 8 ME 120/11 -, Juris Rn 10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 -, Juris Rn 4, und vom 4. April 2006 - OVG 11 S 34.05 -, Juris Rn 3; Dienelt, in: Renner/ Bergmann/ders., a.a.O., § 31 AufenthG Rn 59). Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG ist daher regelmäßig zunächst, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht diese Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehegatten aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn 56; jeweils m.w.Nachw.; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: 82. Akt. Sept. 2013, § 31 AufenthG Rn 28). Desweiteren bedarf es der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2012 - OVG 18 A 1936/11 -, Juris Rn 32). Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O., Rn 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 57). Diese Schutzgüter sind nach Auffassung des Gesetzgebers u.a. jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von § 19 AuslG, BT-Drs. 14/2368 vom 14. Dezember 1999, S. 4; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007, a.a.O., und vom 4. April 2006, a.a.O.); § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. AufenthG benennt Opfer häuslicher Gewalt denn auch ausdrücklich als einen Anwendungsfall der Vorschrift. Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes nicht aus (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.). Für die Auslegung der Regelung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern „nur“ eine besondere Härte fordert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.). Überdies ist anders als nach der ersten Alternative von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. AufenthG keine „erhebliche“ Beeinträchtigung verlangt (vgl. Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn 58). Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2012, a.a.O., Rn 30; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt die summarische Prüfung nicht, dass dem Antragsteller wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Aus seinen Schilderungen ergibt sich auch nicht, dass er Opfer häuslicher Gewalt, insbesondere physischer oder psychischer Misshandlungen durch seine Ehefrau bzw. durch deren Brüder oder sonstige Familienangehörige war. Dagegen spricht der vom Antragsteller nicht widersprochene Vortrag der Ehefrau im Scheidungsverfahren, wonach die Ehegatten bereits seit Februar 2013 innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt lebten. Wenn dem Antragsteller das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund häuslicher Gewalt unzumutbar gewesen wäre, ist es nicht erklärlich, dass er in der Wohnung verblieben ist. Dahinstehen kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens, ob überhaupt der Antragsteller die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Dies könnte fraglich sein, weil die Ehefrau dem Antragsteller die Ehewohnung überlassen hat und der Antragsteller dort weiter wohnt. Allerdings hat der Antragsteller durch Vorlage des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendrichter - vom 13. Juni 2014 und der Abschriften der vor dem Familiengericht Pankow-Weißensee geschlossenen Vergleiche vom Oktober 2013 dargelegt, dass es wenigstens eine auch körperliche Auseinandersetzung mit den Brüdern seiner Ehefrau gab und er jedenfalls in dem festgestellten Fall deren Opfer war. Die zum Schaden des Antragstellers gerichtlich festgestellte Nötigung und gefährliche Körperverletzung waren jedoch nicht ursächlich für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Auseinandersetzung mit den Brüden fand nämlich nicht in der Ehe sondern erst nach der Trennung von seiner Ehefrau statt. Sie waren nach den Feststellungen des Jugendrichters durch nach der Trennung bzw. durch die beabsichtigte Scheidung aufgetretene Meinungsverschiedenheiten veranlasst. Sofern die Auseinandersetzungen nach den Feststellungen des Urteils aufgrund von als überhöht empfundenen Forderungen im Zusammenhang mit der Zustimmung des Antragstellers zur Scheidung beruhten, ist dies ein weiteres Indiz dafür dass die Auseinandersetzungen nicht der Grund für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sondern deren Folge waren. Dass der Antragsteller selbst nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und deswegen die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau verlassen hat, bestätigt schließlich auch der Umstand, dass er nach der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft sich nicht selbst an die Ausländerbehörde gewandt hat. Dies hätte nahegelegen, wenn er sich wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte berufen wollen. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe den Vortrag der Ehefrau in ihrem Scheidungsantrag unkritisch übernommen, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner aus dem Scheidungsantrag im Ergebnis lediglich den Schluss zieht, die eheliche Lebensgemeinschaft sei zerrüttet gewesen, legt der Antragsteller auch nicht seine Sicht der Dinge substantiiert dar. Eine solche Darlegung obliegt ihm jedoch gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlung, der eine Ermittlung von in der Privatsphäre des Ausländers angesiedelten Sachverhalten regelmäßig verschlossen ist. Eine besondere Härte folgt für den Antragsteller auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. AufenthG. Danach liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Eine besondere Härte in diesem Sinn kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die bloße Behauptung, die Familie des Ehegatten bedrohe den Ausländer genügt regelmäßig nicht (vgl. Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn 44 unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2012 – OVG 11 S 36.12 – juris Rn 8). Auch insofern hat der Antragsteller seiner Befürchtungen nicht näher dargelegt, sondern pauschal behauptet, dass ihm im Libanon womöglich der Tod drohe. Dass im Libanon lebende Mitglieder der Familie seiner Ehefrau den Antragsteller wegen der Auflösung der Ehe konkret bedrohen würden ist aber nicht ersichtlich, zumal es sich bei dem Antragsteller, wie seine Ehefrau im Visumsverfahren angegeben hatte, um einen Cousin also ebenfalls ein Familienmitglied handeln soll. Gleiches gilt, sofern der Antragsteller eine Bedrohung wegen seiner Strafanzeige gegen die Brüder seiner Ehefrau befürchtet. Im Übrigen handelte es sich insoweit auch um eine Beeinträchtigung die außerhalb des Zusammenhangs mit der Ehe oder ihrer Auflösung steht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vorliegt. Der Antragsteller, der angibt, seinen ursprünglich bis zum 28. April 2015 gültigen Reisepass verloren zu haben, genügt nicht der Passpflicht nach § 3 AufenthG. Anstrengungen, wieder in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen hat der Antragsteller nicht dokumentiert. In seinem Antrag auf Erlass einer Duldung berühmt sich der Antragsteller zudem seiner Passlosigkeit. Dass es ihm unzumutbar wäre, sich um einen Pass zu bemühen, ist nicht ersichtlich. Für die weitere Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides vom16. Oktober 2014, dem der Einzelrichter folgt, Bezug genommen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (§§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 3 Nr. 2 AufenthG). Die Befristung der Sperrwirkung einer etwaigen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für das im Verfahren VG 19 L 363.14 verfolgte Duldungsbegehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 144 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 8.1 in Verbindung mit Ziffer 1.5).