Urteil
19 K 294.14
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1110.19K294.14.0A
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Leitsätze
1. Selbst bei einem faktischen Inländer gehen familiäre Belange nicht stets dem Ausreiseinteresse vor, so wenn eine entsprechende Zäsur nicht vorliegt, die auf ein straffreies Leben in Zukunft schließen lässt.(Rn.39)
2. Auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine eigenständige ausländerrechtliche Prognose vorzunehmen, die ordnungsbehördliche Überlegungen zum Mittelpunkt hat.(Rn.41)
3. Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung setzt voraus, dass bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung vorliegt und im Nachhinein das Einreis- und Aufenthaltsverbot aufgehoben bwe. die gesetzte Frist verkürzt werden soll. (wie VG Hannover, Urt. vom 13. Oktober 2015 VG 13 A 12068/14- Juris Rn 41)(Rn.47)
4. Die Ausländerbehörde ist befugt, ihr durch die Neuregelung des § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumtes Befristungsermessen erstmals im gerichtlichen Verfahren ausüben, wenn sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung aufgrund der zum 1.August 2015 erfolgten Änderung der Rechtslage erst nach Klageerhebung ergeben hat (anknüpfend an BVerwG Urt. vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 NVwZ 2012 698).(Rn.50)
5. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, im Regelfall ohne Vorliegen besonderer individueller Gründe die Sperrfrist einer Abschiebung auf zwei Jahre festzusetzen, ist auch nach (Wieder-) Ausgestaltung der Befristungsentscheidung als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst bei einem faktischen Inländer gehen familiäre Belange nicht stets dem Ausreiseinteresse vor, so wenn eine entsprechende Zäsur nicht vorliegt, die auf ein straffreies Leben in Zukunft schließen lässt.(Rn.39) 2. Auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine eigenständige ausländerrechtliche Prognose vorzunehmen, die ordnungsbehördliche Überlegungen zum Mittelpunkt hat.(Rn.41) 3. Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung setzt voraus, dass bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung vorliegt und im Nachhinein das Einreis- und Aufenthaltsverbot aufgehoben bwe. die gesetzte Frist verkürzt werden soll. (wie VG Hannover, Urt. vom 13. Oktober 2015 VG 13 A 12068/14- Juris Rn 41)(Rn.47) 4. Die Ausländerbehörde ist befugt, ihr durch die Neuregelung des § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumtes Befristungsermessen erstmals im gerichtlichen Verfahren ausüben, wenn sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung aufgrund der zum 1.August 2015 erfolgten Änderung der Rechtslage erst nach Klageerhebung ergeben hat (anknüpfend an BVerwG Urt. vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 NVwZ 2012 698).(Rn.50) 5. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, im Regelfall ohne Vorliegen besonderer individueller Gründe die Sperrfrist einer Abschiebung auf zwei Jahre festzusetzen, ist auch nach (Wieder-) Ausgestaltung der Befristungsentscheidung als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. 1.1 Soweit sich die Klage gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2014 verfügte Ausweisung des Klägers richtet, ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Ausweisung ist nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, NVwZ 2013, 365 ) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 19. August 2014 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen unter anderem vom 10. Juni 2013 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln einerseits, vom 5. November 2013 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahls andererseits - hat der Kläger den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. b. Die Rechtsfolgen des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf und die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird, kommen dem Kläger nicht zugute. Sie treten nur ein, wenn der Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG, insbesondere nicht diejenigen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger ist zwar als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hat sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, er besitzt jedoch nicht die für das Bestehen des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Schon im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung verfügte er über keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 21. September 2014 befristet. Die Fiktionswirkung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 8. Oktober 2010 gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht dem Besitz eines Aufenthaltstitels nicht gleich (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 5. August 2015 - VGH 10 ZB 15.1056 -, juris Rn. 7, und vom 19. Januar 2015 - VGH 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 -, juris Rn. 25 m.w.Nachw.). c. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz besitzt, ist die Ausweisungsentscheidung nur auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2015, a.a.O., Rn. 8). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326 ), wonach ein Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 54 AufenthG - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten, ist nicht auf die zwingende Ausweisung gemäß § 53 AufenthG zu übertragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 5. August 2015, a.a.O., Rn. 8, und vom 28. Juli 2015 - VGH 10 ZB 15.858 -, juris Rn. 8 m.w.Nachw.). Der Bedeutung grundrechtlich oder durch die EMRK geschützter Belange kann bei einer zwingenden Ausweisung durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2011 - VGH 11 S 1929/11 -, juris Rn. 24 ff.). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung geht vorliegend auch unter Berücksichtigung insbesondere des Rechts des Klägers auf Achtung seines Familienlebens aus Art. 8 EMRK zu Lasten des Klägers aus. Zwar wiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet schwer, weil der Kläger nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, hier einen Schulabschluss erlangt hat, auch seine Eltern und Geschwister in Deutschland leben und er umgekehrt zu seinem Herkunftsland Libanon keinen wesentlichen Bezug (mehr) haben dürfte. Gleichwohl stellt sich die Ausweisung zur Überzeugung des Gerichts nicht als unangemessen dar. Trotz seiner nahezu ausschließlich in Deutschland erfolgten Sozialisation ist der Kläger kein faktischer Inländer, dem ein Leben in seinem Herkunftsland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 ). Von einer „gelungenen“ sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (vgl. zuletzt etwa OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2014 - OVG 2 A 223/14, -, juris Rn. 32) kann schon angesichts der strafrechtlichen Biografie des Klägers keine Rede sein. Selbst wenn der Kläger als faktischer Inländer anzusehen wäre, wäre seinen privaten Belangen nicht schlechterdings ein größeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise. Selbst gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG - die der Kläger allerdings ohnehin nicht vorzuweisen hat - setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer erkennbaren Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers führen, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23). Von einem solchen tiefgreifenden Persönlichkeitswandel des Klägers kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist erst seit wenigen Tagen wieder in Freiheit. Weder Arreste (Dauerarrest, zwei Freizeitarreste; Verurteilungen vom 27. Mai 2010 und 13. März 2012), noch Betreuungshilfe und Freizeitarbeit (Verurteilung vom 19. Juni 2012), noch eine frühere Strafaussetzung zu Bewährung (Verurteilung vom 10. Juni 2013), noch eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe (Verurteilung vom 5. November 2013) haben ihn in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können, wobei der im Urteil vom 5. November 2013 geahndete Diebstahl nicht einmal drei Monate nach dem Ausspruch der Bewährungsstrafe erfolgte, der im Urteil vom 19. August 2014 geahndete unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nur etwa rd. vier Monate nach dem Urteil vom 5. November 2013. Zwar ist die Tendenz, sich von seinem früheren Lebenswandel zu distanzieren, bei dem Kläger deutlich zu erkennen. Die positive Entwicklung der jüngeren Zeit ist zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht geeignet, die spezialpräventiven Gesichtspunkte, die die Ausweisung tragen, zu widerlegen. Die auf § 88 Abs. 1 JGG gestützte Aussetzung der Strafrestes zur Bewährung durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Oktober 2015 steht dem nicht entgegen. Die Prognose zur Wiederholungsgefahr haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei (auch) spezialpräventiv begründeten Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10/12 -, NVwZ-RR 2013, 435 ). Dabei folgt die Prognose anhand des Ausländerrechts eigenen Kriterien, bei denen ordnungsbehördliche Überlegungen im Mittelpunkt stehen. Insbesondere unterscheidet sich die ausländerrechtliche Prognose damit von dem vorrangig am Gedanken der Resozialisierung ausgerichteten Ansatz des Strafrechts und der Strafvollstreckung. Eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB oder - wie hier - nach § 88 Abs. 1 JGG hat deshalb nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr - zumindest in der Regel - zu verneinen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, a.a.O., 436 f.>). Im Urteil vom 15. Januar 2013 (ebd.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu wie folgt ausgeführt: „Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen ‚offen‘ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder (…) zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht.“ Gemessen daran lässt sich hier im Lichte der bisherigen Biografie des Klägers noch nicht feststellen, dass der Kläger durch die verbüßte Haftstrafe so nachhaltig beeindruckt ist, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Der Beklagte konnte die Ausweisung zudem - zumindest ergänzend - auch auf generalpräventive Gründe stützen. Bei den von dem Kläger begangenen Straftaten geht es nicht bloß um geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr handelt es sich insbesondere bei der von dem Kläger verübten Gewalt- und Drogenkriminalität um Delikte, die in erheblichem Maß zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen. Aber auch Wohnungseinbruchsdiebstahl kann keinesfalls als bloße Bagatellstraftat abgetan werden, sondern ist mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung verbunden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 - VG 19 K 375.13 -, S. 14 f. d. Abdr.). 1.2 Dem Hilfsantrag, den der Kläger für den Fall der Abweisung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung zur Entscheidung gestellt hat, muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Dabei kann offen bleiben, ob das Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO mangels Rechtsschutzinteresses schon unzulässig ist, weil es insoweit an einer Vorbefassung des Beklagten fehlt (vorheriger Antrag bei der Behörde). Denn jedenfalls steht dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung betreffend die Sperrwirkungen der Ausweisung bzw. - richtig wohl - Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu. Rechtsgrundlage für das diesbezügliche Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 4 AufenthG. Danach kann das als Folge der Ausweisung in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehene Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG verkürzt werden (Satz 1). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“) vorliegen (Satz 2). § 11 Abs. 3 AufenthG gilt entsprechend (Satz 4) Mit diesen durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BleiRÄndG) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung zum 1. August 2015 in das Aufenthaltsgesetz eingeführten Vorschriften wurde ausweislich der Gesetzesbegründung eine spezielle Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist sowie zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, um einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts überflüssig zu machen und das Verfahren für die Behörden zu vereinfachen (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25. Februar 2015, S. 36). § 11 Abs. 4 AufenthG setzt daher voraus, dass es bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung gibt und im Nachhinein das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben bzw. die gesetzte Frist verkürzt werden soll. Geht es dagegen - wie hier - um die erstmalige Befristung der Sperrwirkungen, findet die Regelung keine Anwendung (so auch VG Hannover, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VG 13 A 12068/14 -, juris Rn. 41). 1.3 Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung, wobei davon auszugehen ist, dass ein entsprechender (Hilfs-) Antrag bereits als „Minus“ in der Anfechtung der Ausweisung für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7/11 -, NVwZ 1558 ; s. ausdrücklich etwa auch VG München, Urteil vom 17. Juni 2015 - VG M 25 K 15.1190 -, juris Rn. 61). Bei der nunmehr nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Befristungsentscheidung handelt es sich - wieder - um eine Ermessensentscheidung, wie § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 3 AufenthG in: BT-Drs. 18/4097, a.a.O.). Die Entscheidung der Ausländerbehörde ist daher gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob ein Ermessensfehler vorliegen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Beklagte sein Ermessen erstmals im gerichtlichen Verfahren ausgeübt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte hierzu berechtigt war. Insbesondere stand § 114 Satz 2 VwGO der Nachholung der Ermessensausübung nicht entgegen, weil sich die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Erhebung der gegen die Befristungsentscheidung gerichteten Klage (ursprüngliches Klageverfahren VG 19 K 104.15) ergeben hat, nämlich mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 AufenthG am 1. August 2015 (vgl. für die Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung im Rechtsstreit um eine Ausweisung BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14/10 -, NVwZ 2012, 698). Liegt somit kein Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch) vor, so ist auch ein sonstiger Ermessensfehler nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf zuletzt sechs Jahre nicht als unverhältnismäßig dar (kein Ermessensfehlgebrauch in Gestalt der Ermessensüberschreitung). Vielmehr erachtet das Gericht die festgesetzte Frist bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als geeignet, erforderlich und angemessen, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das zu befürchtende weitere strafbare Verhalten des Klägers zu begegnen und zugleich dem mit der Ausweisung des Weiteren verfolgten generalpräventiven Zweck zur Durchsetzung zu verhelfen. Da die Ausweisung des Klägers aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt ist, war gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist von fünf Jahren zulässig (vgl. hierzu eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - OVG 12 B 19.11 -, juris Rn. 25 ff. ). 1.4 Mit seinem (zulässigen) Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermag der Kläger in der Sache wegen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG nicht durchzudringen. Solange die Sperrwirkungen der Ausweisung bestehen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels hiernach ausgeschlossen. Das gilt nach der zum 1. August 2015 geänderten Rechtslage nunmehr auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (aufgrund des dortigen Wegfalls der bisherigen Formulierung „abweichend von § 11 Abs. 1“; vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36 f. u. S. 41). 1.4 Das gegen die Abschiebungsandrohung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2014 gerichtete Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in den Bestimmungen der §§ 58 und 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch erkennbar. 1.5 Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO gestellten Begehren auf Aufhebung der Befristungsentscheidung betreffend die Sperrwirkungen der Abschiebung nicht durch. Der Antrag ist bei verständiger Würdigung im Lichte des Rechtsschutzziels des Klägers (vgl. § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Kläger insoweit die Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der etwaigen Wirkungen der Abschiebung „auf Null“ erstrebt, hilfsweise eine günstigere Befristungsentscheidung (vgl. etwa auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - VG 11 K 2664/13 -, juris Rn. 65). Eine (isolierte) Aufhebung der Befristungsentscheidung - sei es durch den Beklagten (nach gerichtlicher Verpflichtung), sei es unmittelbar durch das Gericht (durch Anfechtungsurteil) - würde die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern, weil die etwaigen Wirkungen der Abschiebung dann unbefristet wären. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Neuregelung in § 11 Abs. 4 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Einreise- und Aufenthaltsverbot mangels erfolgter Abschiebung derzeit noch keine Geltung zukommt. Wie ausgeführt, findet § 11 Abs. 4 AufenthG auf noch nicht bestandskräftige erstmalige Befristungsentscheidungen zudem keine Anwendung. Mit dem so verstandenen Begehren hat der Verpflichtungsantrag indes keinen Erfolg. Die Befristung der Sperrwirkungen der Abschiebung auf zuletzt zwei Jahre lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Befristungszeitraum von zwei Jahren entsprach bereits nach der bisherigen Rechtslage, nach der es sich bei der Befristungsentscheidung nicht um eine Ermessensentscheidung handelte, dem Regelfall in der Praxis des Beklagten (vgl. die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin , Stand: 3. März 2015, Ziff. 11.1.4.1., unter Hinweis auf Ziff. 11.1.4.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009). Diese Verwaltungspraxis ist gerichtlich ausdrücklich bestätigt worden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 19 K 261.14 -, S. 4 d. Abdr.). Erst recht begegnet es unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken, wenn der Beklagte für den Regelfall ohne Vorliegen besonderer Gründe von einer Frist von zwei Jahren für die Sperrwirkungen einer Abschiebung ausgeht (vgl. nach der Neuregelung von § 11 AufenthG nunmehr auch VAB, Stand: 3. November 2015, Ziff. 11.3.2.1.). Derartige besondere Gründe sind hier nicht gegeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird vor der Verbindung für das Verfahren VG 19 K 294.14 auf 10.000,00 Euro und für das Verfahren VG 19 K 104.15 auf 5.000,00 Euro sowie nach der Verbindung für das Verfahren VG 19 K 294.14 auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Ausweisungsverfügung nebst Abschiebungsandrohung und Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung sowie über die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der 1994 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. 1995 reiste er gemeinsam mit seiner Mutter und zwei seiner - inzwischen fünf - Geschwister in das Bundesgebiet ein und suchte hier erfolglos um Asyl nach; der Vater des Klägers war bereits rd. zweieinhalb Jahre zuvor nach Deutschland gekommen. Nachdem der Kläger in der Folge zunächst über Aufenthaltsbefugnisse verfügte, wurde ihm 2007 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. 2010 erhielt er aufgrund eines Härtefallersuchens der Familie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG, die 2011 letztmalig verlängert wurde (bis 21. September 2014). Der Kläger erwarb 2011 einen Mittleren Schulabschluss (MSA). Seit dem 31. August 2015 besucht er das Oberstufenzentrum Bautechnik I der K_____-Schule zum Zweck einer Ausbildung zum Bautechnischen Assistenten mit Fachhochschulreife. Der Kläger ist ledig und kinderlos. Der Kläger trat seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei es zu folgenden Verurteilungen kam: - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2010 ( 18 Ju Js 49/10 Jug; rechtskräftig seit 4. Juni 2010): eine Woche Dauerarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen im September und November 2009; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2012 ( 275 Js 3047/11 Jug; rechtskräftig seit 20. April 2012): zwei Freizeitarreste wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, begangen im April 2011; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juni 2012 ( 263 Js 5274/11 Jug; rechtskräftig seit 20. April 2012): Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Betreuungshelfers nach Weisung der Jugendgerichtshilfe für ein Jahr sowie 30 Stunden Freizeitarbeiten wegen Diebstahls, begangen im Mai 2011; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juni 2013 ( 265 Js 699/12 Ls ; rechtskräftig seit 24. Juli 2013): Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung unter Einbeziehung des Urteils vom 19. Juni 2012 wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Marihuana), begangen im April 2011, August und Dezember 2012 sowie Februar, April und Juni 2012; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2013 ( 265 Js 1270/13 Ls ; rechtskräftig seit 5. November 2013): Jugendstrafe von drei Jahren unter Einbeziehung des Urteils vom 10. Juni 2013 wegen Sachbeschädigung und Diebstahls, begangen im Mai und August 2013; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. August 2014 ( 265 Js 570/14 Ls ; rechtskräftig seit 27. August 2014): Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Urteile vom 19. Juni 2012, 10. Juni 2013 und 5. November 2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana), begangen im März 2014. Wegen der zuletzt genannten Straftaten befand sich der Kläger seit August 2013 in der Jugendstrafanstalt Berlin. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Oktober 2015 ( 265 Js 570/14 ) wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe ab dem 6. November 2015 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Der Kläger wurde für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung der zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelferin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft unterstellt. Ihm wurde unter anderem die Bewährungsanweisung erteilt, dass er seine Ausbildung zum Bautechnischen Assistenten fortsetzt und erfolgreich abschließt. Am 8. Oktober 2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 29. September 2014 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab (Ziff. 2.), drohte dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 3.) und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf sieben bzw. drei Jahre nach Ausreise bzw. Abschiebung (Ziff. 4. und 5.). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger erfüllen mit seinen letzten Verurteilungen die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Auf einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG könne er sich nicht berufen. Die Ausweisung stelle sich bei Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG auch nicht als unverhältnismäßig dar. Ein Aufenthaltstitel könne dem Kläger hiernach schon aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Sperrwirkungen nicht mehr erteilt werden. Um dem hohen Gefährdungspotenzial in der Person des Klägers Rechnung zu tragen, sei die Sperrwirkung der Ausweisung an sich auf acht Jahre zu befristen. Zugunsten des Klägers werde aber positiv bewertet, dass er in den ersten Jahren seit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine angehende Integration durchaus habe erkennen lassen. Auch lebe er nunmehr 18 Jahre in Deutschland, habe sich im Vollzug angemessen verhalten und gehe einer Beschäftigung nach. Ferner lebten seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet. Daher werde der Befristungszeitraum um ein Jahr auf sieben Jahre verkürzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides vom 29. September 2014 wird auf diesen Bezug genommen. Den gegen die Befristungsentscheidungen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 zurück. Am 29. Oktober 2015 und 12. März 2015 hat der Kläger gegen die Entscheidungen zu Ziff. 1. bis 3. des Bescheides vom 29. September 2014 (VG 19 K 294.14) sowie aus Ziff. 4. und 5. des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2015 (VG 19 K 104.15) Klagen zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, seine Ausweisung verstoße unter Würdigung seiner schutzwürdigen Belange gemäß Art. 8 EMRK gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und stelle sich als ermessensfehlerhaft dar. Ihm komme der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zugute. Er sei im Alter von nicht einmal einem Jahr nach Deutschland eingereist und habe sein ganzes Leben in Berlin verbracht. Das Land seiner Staatsangehörigkeit kenne er nur aus Urlaubsreisen. Er beherrsche die deutsche Sprache weit besser als die arabische. Er habe das deutsche Schulsystem durchlaufen und den Mittleren Schulabschluss erworben. Zum Libanon habe er keinerlei soziale Beziehung. Er sei ebenso nachhaltig in die deutsche Gesellschaft integriert wie andere Männer seines Alters, die auf eine ähnliche Schul- und Ausbildungsbiografie zurückblickten, aber im Gegensatz zu ihm einen deutschen Pass besäßen. Es handele sich bei ihm um einen klassischen Fall eines faktischen Ausländers. Seine Straftaten habe er im Alter von 17 Jahren begangen. Seine jugendliche Unreife habe ihn die Konsequenzen seines Handelns damals nicht hinreichend erkennen lassen. Die Zeit seit der Tatbegehung habe er genutzt, um sich mit seinem gewalttätigen Verhalten auseinander zu setzen und seine Ausbildung fortzusetzen. Seit 2014 sei eine deutliche Einstellungs- und Verhaltensänderung zu erkennen. Er habe sich glaubhaft von seiner Delinquenz distanziert und diesen Lebensabschnitt hinter sich gelassen. Der Resozialisierungsprozess würde durch die Aufenthaltsbeendigung unterbrochen. Mit Beschluss vom 27. März 2015 hat die Kammer die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Geschäftszeichen VG 19 K 294.14 verbunden. Der Kläger beantragt, 1. die Verfügung zu Ziff. 1. (Ausweisung) aus dem Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung zu Ziff. 4. des Bescheides vom 29. September 2014 (Befristungsentscheidung betreffend die Sperrwirkungen der Ausweisung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2015 und der Erklärung der Beklagtenvertreterin aus der mündlichen Verhandlung aufzuheben, 2. den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung zu Ziff. 2. des Bescheides vom 29. September 2014 (Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) zu verpflichten, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen, 3. die Verfügung zu Ziff. 3. (Abschiebungsandrohung) aus dem Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014 aufzuheben, 4. den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung zu Ziff. 5. des Bescheides vom 29. September 2014 (Befristungsentscheidung betreffend die Sperrwirkungen der Abschiebung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2015 und der Erklärung der Beklagtenvertreterin aus der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, eine langfristig günstige ordnungsrechtliche Gefahrenprognose sei trotz des Ansatzes einer positiven Entwicklung noch nicht möglich. Der Kläger habe über einen langen Zeitraum Straftaten begangen, was aufgrund der langen Zeitspanne und der Häufigkeit nicht als jugendtypisch bezeichnet werden könne und sich somit nicht mit seinem jungen Alter erklären lasse. Es müsse mehr als gutes Verhalten in der Strafanstalt - das die Regel sein sollte - und eine sinnvolle Gestaltung des Tagesablaufs feststellbar sein, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig ausschließen zu können. Der Zeitraum seit der Haftentlassung sei zu kurz. Von einer Zäsur könne noch nicht gesprochen werden. Die Ausweisung sei durch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte auch heute noch gedeckt. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 Ermessen bezüglich der Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausgeübt, wobei er an den getroffenen Entscheidungen im Ergebnis zunächst festgehalten hat. In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2015 hat der Beklagte erklärt, die Sperrwirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre zu befristen und die Sperrwirkungen der Abschiebung auf zwei Jahre. Mit Beschluss vom 13. Oktober hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.