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Beschluss

2 B 1369/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1218.2B1369.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 15172/17) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2017 zum Umbau eines Zweifamilienhauses (Doppelgarage im Untergeschoss und Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss, Errichtung einer Einfriedungsmauer) auf dem Grundstück L.        7 (Gemarkung I.              , Flur 1, Flurstück 1059) in I1.            wird angeordnet, soweit diese die Errichtung einer Stützmauer und die Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - zu jeweils 1/3. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 15172/17) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2017 zum Umbau eines Zweifamilienhauses (Doppelgarage im Untergeschoss und Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss, Errichtung einer Einfriedungsmauer) auf dem Grundstück L. 7 (Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 1059) in I1. wird angeordnet, soweit diese die Errichtung einer Stützmauer und die Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - zu jeweils 1/3. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Beschwerden sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1517/17 gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 21. April 2017 erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Zweifamilienwohnhauses („Doppelgarage im UG und Wohnraumerweiterung im EG, Errichtung einer Einfriedungsmauer“) auf dem Grundstück L1.----pfad 7 in 42579 I1. (Gemarkung I2. , Flur 1, Flurstück 1059) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das Vorhaben verletze voraussichtlich den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Die maßgebliche nähere Umgebung entspreche hier einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Die genehmigte Stützmauer diene als Abstützung der dahinter gelegenen Anschüttung. Bei Stützmauer und Anschüttung handele es sich um eine selbständige bauliche Anlage, die nicht Teil des Wohngebäudes sei. Stützmauer und Aufschüttung seien als Nebenanlage zu werten, da es ihnen an dem für eine Hauptanlage charakteristischen Daseinszweck fehle, vielmehr sollten sie ersichtlich die Wohnnutzung im Außenwohnbereich ergänzen. Die Voraussetzung der damit maßgeblichen Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllten Stützmauer und Anschüttung voraussichtlich nicht. Es fehle bereits an der räumlich-optischen Unterordnung der Anlage im Verhältnis zur Hauptnutzung, weil Stützmauer und Anschüttung nach ihrer Dimensionierung den Rahmen dessen sprengten, was noch als „Zubehör“ zum Wohngebäude als Hauptanlage angesehen werden könne. Von der Straße T.-------weg aus wirkten diese wie ein dritter Gebäudeteil neben Bestandsgebäude und Anbau, wie sich insbesondere aus der „Ansicht West“ ergebe. Außerdem spreche Überwiegendes dafür, dass die Mauer mit dahinter liegender Anschüttung der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Denn es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich in dem faktischen reinen Wohngebiet vergleichbar massive Aufschüttungen mit Mauern in ähnlicher Höhe befänden. Vielmehr habe die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, die vorhandenen Grundstücke seien von „begrünten Gürteln“ – Vorgärten und Gärten – umgeben; auch die im Internet verfügbaren Bilder ließen nichts derartiges erkennen. Eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht, weil Mauer und Aufschüttung untrennbarer Teil des als Ganzes von den Beigeladenen zur Genehmigung gestellten und gewollten Vorhabens seien. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen greift nicht durch, soweit es die Ausführungen zur voraussichtlichen Nachbarrechtswidrigkeit von Stützmauer und Aufschüttung betrifft. Insoweit teilt der Senat bei der hier allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung. Ein Nachbar kann über den Gebietsgewährleistungsanspruch eine in dem betreffenden (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO gebietswidrige Nutzung (i. S. d. § 29 BauGB) abwehren, auch wenn er durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Als Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung kann prinzipiell auch die Regelung über Nebenanlagen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermitteln. Dies gilt jedenfalls für solche nicht mehr das Merkmal der Unterordnung erfüllenden Nebenanlagen, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2005 – 4 B 47.05 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = juris Rn. 28, sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 2 B 385/11 -, juris Rn. 24 f. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen sprechen hier greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ein Gebietsgewährleistungsanspruch – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – zusteht. Bei der Mauer und der Anschüttung handelt es sich insgesamt um eine selbständige bauliche Anlage i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung gelten die §§ 30 bis 37 BauGB – also z. B. auch § 34 Abs. 2 BauGB – u. a. für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Aufschüttungen sind dabei selbständige (also nicht mit dem Bauvorhaben notwendig verbundene) künstliche Erhöhungen eines bestehenden natürlichen Zustandes der Erdoberfläche. Vgl. z. B. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: November 2016, § 29 Rn. 39. Aus den vom Verwaltungsgericht auf S. 3 und 4 des angegriffenen Beschlusses ausgeführten Gründen spricht alles dafür, dass es sich bei Mauer und Anschüttung um eine selbständige bauliche Anlage i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Die Kombination von Mauer und Aufschüttung soll dabei erkennbar der Anlage eines weitgehend planen Gartens dienen, welcher mit einem Gefälle von 2 % an die Terrasse anschließen soll; in dem Lageplan Erdgeschoss sowie in den Plänen, die der statischen Berechnung des Dipl.-Ing. N. vom 21. März 2017 zugrundeliegen, ist in diesem Bereich ein Wasserbecken (ca. 3,5 x 1,2 m) zu erkennen. Dabei kommt der Mauer die Funktion einer Stützmauer für die dahinter gelegene Aufschüttung zu; dies folgt nicht zuletzt auch aus der – grüngestempelten – diesbezüglichen Erläuterung zum Bauantrag, nach der die „Mauer … im unteren Bereich zur Begradigung und Abfangung des Erdreichs“ dient. Ohne Erfolg versucht die Beschwerdebegründung der Beigeladenen (dort S. 9), die sich die Antragsgegnerin weitgehend zu eigen gemacht hat, das eigenständige optische Gewicht der Aufschüttung in Zweifel zu ziehen. Denn abgesehen davon, dass die Funktion der Stützmauer wesentlich (auch) darin besteht, die massive Anschüttung insgesamt abzustützen, und daher eine isolierte Betrachtung der Anschüttung nicht angezeigt ist, handelte es sich bei ihr auch um eine Aufschüttung „größeren Umfangs“ i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB. Ob die Aufschüttung größeren Umfangs ist, hängt von ihren Auswirkungen auf städtebauliche Belange und vor allem auch von ihrer Größe sowie von der konkreten Situation ab, in der die Erdbewegungen stattfinden sollen. Wenn eine Aufschüttung eine Grundfläche von 30 qm, eine Höhe von 2 m bzw. eine Tiefe von 1 m oder mehr umfasst, kann häufig von einer Aufschüttung größeren Umfangs ausgegangen werden. Vgl. Dürr, a. a. O., § 29 Rn. 40 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier schon nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen auf S. 9 ihrer Beschwerdebegründung zum Ausmaß der Aufschüttung (46 qm Grundfläche, Höhe bis zu 2,10 m [die Tiefe beträgt offensichtlich mehr als 1 m]) erfüllt. Unabhängig davon lässt sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anschüttung sei bis zu 3 m hoch und umfasse mit einer Fläche von 60 qm den überwiegenden Teil des (östlichen) Gartenbereichs, anhand der genehmigten Bauvorlagen (Lageplan, Zeichnung Erdgeschoss) ohne weiteres nachvollziehen. Schon von daher wäre – gerade auch mit Blick auf die städtebauliche Relevanz in den konkreten baulichen Gegebenheiten (auch in nachbarlicher Hinsicht) – von einer Aufschüttung größeren Umfangs auszugehen. Dass die Stützmauer, die aus den dargelegten Gründen gemeinsam mit der Aufschüttung gesehen werden muss - schon angesichts ihrer Höhe - das schon für sich genommen erhebliche städtebauliche Gewicht der Aufschüttung verstärkt, liegt auf der Hand. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Höhe der Mauer in den genehmigten Bauvorlagen nicht einheitlich dargestellt ist, was Fragen im Rahmen der Bestimmtheit aufwirft: In der Abstandflächenberechnung sowie im grüngestempelten Plan Untergeschoss wird die Höhe der Mauer mit 3,90 m angegeben, während in der bereits genannten erläuternden Baubeschreibung 4,00 m angegeben sind, ohne dass der Bezugspunkt auf diesem Plan exakt angegeben wäre. Diese Abweichungen hängen möglicherweise mit der – unterschiedlich dargestellten - Brüstungshöhe zusammen; diese beträgt im Bereich der Terrasse bei allen genehmigten Zeichnungen 1,0 m, während der obere Abschluss der Mauer einmal 0,2 m, ein anderes Mal 0,4 m tiefer beginnt. Auch die Dimensionierung des Gartenzauns an der Grenze zum Grundstück (Flurstück 1132) weicht von der z. B. in der grüngestempelten Ansicht T.-------weg West enthaltenen ab. Dass sich sowohl das Vorhabengrundstück als auch das der Antragstellerin in ein und demselben faktischen reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) befinden, ist als solches zwischen den Beteiligten nicht umstritten, so dass insoweit nicht der Frage nachzugehen ist, wie weit dieses reine Wohngebiet (ggf. jeweils) im Einzelnen reicht. Aus dem damit anwendbaren § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO besitzt die Klägerin einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das Vorhaben. Denn bei der aus Aufschüttung und Stützmauer bestehenden baulichen Anlage handelt es sich nicht um eine gemäß § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage, da sie der Hauptnutzung nicht untergeordnet ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jegliche Bedeutung ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in § 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen in diesem Sinne sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienend zu- und untergeordnet sind. Letztlich kommt es für die Einordnung auf einen Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 55 f. [nach-folgend BVerwG, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, S. 806 = juris], und Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 32, beide m. w. N. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier bei der aus Stützmauer und Anschüttung bestehen Anlage nicht mehr um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Zwar besteht eine funktionale Zuordnung, da sie ersichtlich dazu dienen soll, die Nutzung des Gartenbereichs des Vorhabengrundstücks zu ermöglichen und diesen nach außen hin abzuschirmen. Es fehlt aber an einer optischen Unterordnung im oben genannten Sinne. Ohne Erfolg tragen die Beschwerden insoweit vor, schon angesichts der Abmessungen von Stützmauer und Anschüttung sei von einer Unterordnung im genannten Sinne auszugehen. Bereits die Anschüttung als solche stellt in den konkreten baulichen Gegebenheiten aus den oben genannten Gründen eine Aufschüttung größeren Umfangs dar; dies gilt erst recht, wenn man sie – wie es hier angezeigt ist – zusammen mit der Stützmauer betrachtet. Gerade der Gesamteindruck des Verhältnisses von Haupt- und Nebenanlage, auf den sich die Beschwerdebegründung der Beigeladenen auf S. 10 beruft, lässt hier nicht auf eine (deutliche) Unterordnung von Stützmauer und Aufschüttung schließen. Dass das Verwaltungsgericht sich dabei – nicht nur, aber vorrangig – auf die grüngestempelte „Ansicht West-T.-------weg “ gestützt hat, ist methodisch nicht fehlerhaft, da diese Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen ist und die Dimensionen von Stützmauer und Aufschüttung – gerade auch in ihrer optischen Wirkung - aus den anderen Ansichten nicht oder nicht hinreichend erkennbar sind. Ohne Erfolg trägt diese Beschwerdebegründung auf S. 11 vor, die Mauer werde über ihre gesamte Höhe begrünt werden, da dies auf die Qualifizierung als „untergeordnet“ als solches keinen Einfluss hat und es im Rahmen des Gebietsgewährleistungsanspruchs nicht darauf ankommt, ob die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar sind. Vielmehr gewährt § 14 BauNVO als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Form des Gebietserhaltungsanspruchs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 12.03 -, juris Rn. 28 m. w. N. Spricht damit bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass es sich bei Stützmauer und Anschüttung schon deshalb nicht um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 BauNVO handelt, weil es an dem Merkmal der „Unterordnung“ fehlt, liegt auch der Schluss auf einen Gebietserhaltungsanspruch nahe, zumal § 14 BauNVO zu den Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung zählt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bislang die Frage offengelassen, ob die Grundsätze zum Gebietserhaltungsanspruch auch für Nebenanlagen gelten, die die Anforderungen nach § 14 BauNVO nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 12.13 -, juris, a.a.O., Rn. 28. Dass die Errichtung der Aufschüttung samt Stützmauer in diesem Sinne völlig ohne jede Bedeutung wäre, lässt sich allerdings nicht feststellen, und schon gar nicht ist offenkundig, dass derartige bauliche Anlagen in dieser Lage und Dimensionierung innerhalb des Baugebiets üblich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Beigeladenen in ihrer Beschwerdebegründung auf S. 11 bis 14 benannten Vergleichsfälle. Als Beispiele für in der Dimensionierung vergleichbare „Hecken inklusive erfolgter Anschüttungen/Stützmauern“ – allein diese Referenzfälle können im vorliegenden Zusammenhang wohl in Betracht kommen - nennen die Beigeladenen auf S. 12 ihrer Beschwerdebegründung allein die Grundstücke L1.----pfad 4 und I3.-----weg 21 und 23. Bei letzteren ist bereits fraglich, ob diese ohne weiteres zu dem (reinen) Wohngebiet gerechnet werden können, dem die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen zuzuordnen sind. Insoweit erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die beiden genannten Grundstücke am I3.-----weg aufgrund der im Bereich T.-------weg (Haus-Nrn. 12 bis 16) und I3.-----weg (westliche Seite, jedenfalls ab Haus-Nrn. 21) andersartigen Bebauungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören. Da der Gebietserhaltungsanspruch in einem (faktischen) reinen Wohngebiet nur insoweit besteht, wie die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB reicht, ist der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt. Er muss daher im Übrigen auch nicht notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baukategorie gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 a.a.O., Rn. 28,und Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris. Vergleichbare Fragen stellen sich, soweit es das ebenfalls in Bezug genommene Grundstück L1.----pfad 4 betrifft. Im Übrigen tragen die insoweit vorgelegten Fotografien nicht ohne weiteres die Annahme, die Mauern bzw. Anschüttungen seien mit der hier in Rede stehenden vergleichbar. Dieser Aspekt mag ggf. im Hauptsacheverfahren – im Rahmen eines Ortstermins, ggf. aber auch durch ergänzende Beiziehung der Hausakten - weiter aufgeklärt werden. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit bei seiner Einschätzung ausschließlich auf das Vorbringen der Antragstellerin gestützt, das u. a. von straßenseitigen „Grüngürteln“ spricht, merkt der Senat noch an, dass weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladenen dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin erstinstanzlich entgegen getreten waren. . Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts, soweit es um die Stützmauer und die Anschüttung geht. Anders als Verwaltungsgericht hält es der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Interessenbewertung im Übrigen (Anbau [samt Terrasse], Doppelgarage) für vertretbar, eine differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Zwar ist das Vorhaben in seiner Gesamtheit – durch die Beigeladenen - als einheitliches Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt, aber Doppelgarage (§ 12 Abs. 2 BauNVO) und Anbau (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) sind möglicherweise ein abtrennbarer Teil des Gesamtvorhabens und für sich mit allenfalls zu vernachlässigenden – Nachbarrechte der Antragstellerin nicht berührenden – Anpassungen im Bereich der Terrasse genehmigungsfähig. Dabei entspricht die Teilung zugleich dem im Hilfsantrag zum Ausdruck kommenden Willen der Beigeladenen. Nach Aktenlage besteht insbesondere kein relevanter statischer Zusammenhang zwischen dem Gebäude nebst Doppelgarage und Stützwand einschließlich Anschüttung. Die diesbezügliche, nach Rücksprache mit einem betreuenden Statiker erfolgte Erläuterung des Architekten Dipl.-Ing. Axel C. erscheint – unabhängig davon, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Antragstellerin um den Vater der Beigeladenen handelt - nach Auswertung der Bauvorlagen plausibel. Auch die Antragsgegnerin geht von einer aus baurechtlicher Sicht unproblematisch möglichen Teilbarkeit aus. Dies gilt auch für die Terrasse, die als Teil des Anbaus auf der Doppelgarage errichtet wird. Nach Aktenlage ist sie auch ohne die streitige Anschüttung nutzbar und begründet voraussichtlich auch keine bauordnungswidrigen Zustände, jedenfalls keine, die Nachbarrechte der Antragstellerin beträfen und die nicht durch geringfügige Änderungen im Rahmen einer Nachtragsbaugenehmigung berücksichtigt werden könnten, welche z. B. während des laufenden erstinstanzlichen Klageverfahren erfolgen könnte. So dürfte mit den von den Beigeladenen in der Beschwerdebegründung angeführten geringfügigen Anpassungen im Bereich der Pflanzbeete bzw. des Wasserbeckens oder durch die Errichtung einer Brüstung (vgl. § 41 Abs. 1 BauO NRW) die gefahrlose Errichtung und Nutzbarkeit einer Terrasse auch ohne Anschüttung gewährleistet sein. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von denen, die den Senatsentscheidungen vom 16. Mai 2011 – 2 B 385/11 - und vom 6. September 2011 – 2 A 1097/11 -, beide juris, zugrundelagen. Eine weitere Aufklärung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das um die Anschüttung bzw. Stützmauer reduzierte Vorhaben verletzt ansonsten Nachbarrechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht. Es spricht nichts Greifbares dafür, dass der Anbau mit Doppelgarage zu Lasten der Antragstellerin gegen das gleichermaßen in §§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das vorliegende Fotomaterial und die Bauvorlagen bieten insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das reduzierte Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine erdrückende Wirkung entfaltet. Dies gilt schon wegen der ein typisches Wohngebäude nicht überschreitenden Dimension des Vorhabens, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 773/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. September 2015 – 3 S 975/14 -, BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29, und des Umstandes, dass es die Abstandflächen ohne weiteres einhält. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, BauR 2017, 2126 = juris Rn. 43 ff., m. w. N. Davon ausgehend sind auch die Erwägungen der Antragstellerin zu ihrer Interessenlage an der Beibehaltung einer (eingeschossigen) [Bungalow-] Bebauung mit weiten Vorgärten unerheblich. Diese Interessenlage ist aus nachbarrechtlicher Sicht nicht aus sich heraus im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs schutzwürdig. Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO widersprechen und einen Abwehranspruch der Nachbarn unabhängig davon begründen, ob das Vorhaben in seiner konkreten Auswirkung sich ihm gegenüber aus bauplanungsrechtlicher Sicht als rücksichtslos darstellte. Dies gilt aber nur innerhalb desselben (faktischen) Baugebiets und auch nur, wenn im Einzelfall die "Quantität in Qualität" umschlägt, d. h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BauR 1995, 508 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 2 A 33/15 -, juris Rn. 4 bzw. 37, und vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 23. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets ergibt sich entsprechend nur durch solche Abweichungen von der Umgebungsbebauung, die sich in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Vergleich zu den die Eigenart des Baugebiets (mit-)bestimmenden Faktoren als städtebaulicher Missgriff darstellen. Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann danach nur im Einzelfall unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht (mehr) aufnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = juris Rn. 24, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = BRS 42 Nr. 106 = juris Rn. 4. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es geht um eine Erweiterung eines Gebäudes um eine Doppelgarage mit maßvoller Erhöhung, welche den Charakter der vorhandenen Bebauung nicht weiter betrifft und mit keiner nennenswerten Intensivierung der Wohnnutzung verbunden ist; es bleibt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Vor diesem Hintergrund steht auch nicht zu erwarten, dass die mit der Nutzung der straßenseitigen Doppelgarage verbundenen Verkehrsgeräusche und Abgase in den gegebenen Grundstücksverhältnissen mit der umgebenden Wohnbebauung nicht verträglich wären und sich gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos erweisen könnten. Entsprechend liegt auch kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. Klarstellend weist der Senat allerdings darauf hin, dass es bei der Interessenabwägung nicht darum gehen kann, die Beigeladenen vor den Folgen der Umsetzung ihrer - nicht bestandskräftigen - Baugenehmigung zu schützen, zumal sowohl die Antragstellerin (am 20. März und 3. April 2017) als auch der Eigentümer des Hauses T.-------weg 21 (am 15. Mai 2017) ihre Ablehnung des Bauvorhabens jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hatten. Wenn sich die Beigeladenen trotzdem dazu entschließen, mit den (Um-)Bauarbeiten zu beginnen, ist dies ihre Sache. Wesentlicher Hintergrund für die vom Senat angesichts der für ihn aus den Akten erkennbaren Sach- und Rechtslage angestellten Interessenbewertung ist vielmehr die Erwägung, dass sowohl die Erweiterung des Wohnraums im Erdgeschoss als auch die Errichtung der Doppelgarage als solche auch in dem faktischen reinen Wohngebiet wohl zulässig sein dürften (auch wenn die Erschließung bislang wohl über den L1.----pfad erfolgte) und insoweit eine (Nachtrags-)Genehmigung dieses Teils des Vorhabens in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Regelung in § 212a BauGB erscheint es angezeigt, den Beigeladenen zu ermöglichen – vor Bestandskraft der Baugenehmigung allerdings weiterhin auf eigenes Risiko – ihr Vorhaben vorläufig weiterzubauen, soweit es den Anbau und die Garage betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs.3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.