Urteil
19 K 425.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0130.19K425.17.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts ist, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (Rn.39)
2. Nicht jeder Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, führt dazu, dass Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts erlauben würden. (Rn.42)
3. Muss mit einem Rückfall jederzeit gerechnet werden, besteht die tatsächliche und schwere Gefahr der Begehung weiterer Eigentumsdelikte fort, wie sie schon zahlreich verübt worden sind. (Rn.47)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts ist, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (Rn.39) 2. Nicht jeder Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, führt dazu, dass Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts erlauben würden. (Rn.42) 3. Muss mit einem Rückfall jederzeit gerechnet werden, besteht die tatsächliche und schwere Gefahr der Begehung weiterer Eigentumsdelikte fort, wie sie schon zahlreich verübt worden sind. (Rn.47) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das verbleibende Anfechtungsbegehren hat keinen Erfolg. 1. Dem steht allerdings nicht die Zulässigkeit der Klage entgegen. Insbesondere fehlt es nicht an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung (§ 82 Abs. 1 VwGO), zu der auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift zählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - BVerwG 9 B 79/11 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger hat rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Anschrift angegeben, nämlich die Adresse „B...Str. 22 in 1...Berlin bei D... “ (gemeint war offenbar: B... straße 22, 1...Berlin), unter der er auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch leben will. Von der Stichhaltigkeit dieser Angaben ist das Gericht überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – und zwar sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der gesetzten Ausschlussfrist als auch den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dafür sprach schon, dass er diese Anschrift bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (Urteil vom 18. Juni 2019 zum Gz. 283 Ds 24/19) angegeben hatte. Gründe, weshalb er in diesem Strafverfahren, in dem es auf eine ladungsfähige Anschrift in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht ankam, die Unwahrheit hätte sagen sollen, sind schließlich nicht ersichtlich. Zudem ergaben die gerichtlich initiierten polizeilichen Hausermittlungen, dass der Name des Klägers zumindest am Briefkastenschild der genannten Anschrift angebracht ist. Überdies vermochte nicht nur der Zeuge D..., sondern auch der Kläger die Wohnung des D...und die behauptete Aufteilung der Schlafplätze unabhängig voneinander übereinstimmend zu schildern. Auch die Einlassungen des D...und des Klägers, dass letzterer zwar keine Miete zahle, aber sich in Naturalien erkenntlich zeigte, deckten sich, ohne abgesprochen zu wirken, sodass Zweifel an den Angaben des Klägers letztlich nicht verblieben. 2. In der Sache bleibt die Anfechtungsklage jedoch insgesamt ohne Erfolg. a) Die in Ziff. 1 des Bescheides getroffene (Verlust-)Feststellung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gestützte Feststellung ist nicht zu beanstanden. aa) Der Beklagte hat seine dortige Entscheidung zutreffend nicht auch an § 6 Abs. 4 FreizügG/EU gemessen, sondern allein an § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Denn der Kläger hat entgegen seiner Ansicht ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, das Voraussetzung für einen zusätzlichen Schutz gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU ist, nicht erworben. Voraussetzung eines solchen Daueraufenthaltsrechts ist, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert dies das Bestehen eines fünfjährig ununterbrochenen, unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - EuGH C-424/10 und C-425/10 -, juris Rn. 47). Wann ein Freizügigkeitsrecht besteht, bestimmt § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Hiernach sind Unionsbürger unter anderem freizügigkeitsberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet als Arbeitnehmer aufhalten wollen (Nr. 1), sich für die Dauer von sechs Monaten zur Arbeitssuche aufhalten (Nr. 1a) oder sich als selbstständige Erwerbstätige hier niederlassen (Nr. 2). Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt wird, können indes nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - EuGH C-378/12 -, juris Rn. 25 ff.). Solche haben vielmehr zur Folge, dass angelaufene 5-Jahreszeiträume nach der Haft aufs Neue beginnen, weil der 5-Jahreszeitraum ununterbrochen sein muss (vgl. ebd., Rn. 18). Hieran gemessen steht dem Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nicht zur Seite. Der Kläger hat zwar angegeben, nunmehr seit 2007 im Bundesgebiet zu leben. Allerdings befand er sich beginnend seit Februar 2009 immer wieder in Strafhaft. Jedenfalls das hat jeweils zu einer relevanten Unterbrechung der Fünfjahresfrist geführt. Da er zuletzt bis Mai 2017 inhaftiert war und haftfreie Abschnitte bis dahin nie fünf Jahre lang andauerten, könnte ein Daueraufenthaltsrecht folglich keinesfalls vor Mitte 2022 erreicht werden. Berücksichtigt man zudem, dass er sich nach seinem schriftlichen Vortrag, den er in der mündlichen Verhandlung wiederholt und präzisiert hat, von Juni 2018 bis Dezember 2018 für mehr als ein halbes Jahr in Polen zur Verbüßung einer Haftstrafe aufgehalten hat, scheidet aufgrund seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet die Begründung eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne von § 4a FreizügG/EU sogar bis zum Dezember 2023 aus. bb) Die für eine Verlustfeststellung danach allein aus § 6 Abs. 1 bis 2 FreizügG/EU folgenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, da durch ihn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung besteht. Insoweit genügt, wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU ergibt, die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht. Sie kann wegen der besonderen Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen sowie der Bedeutung des Grundsatzes auf Freizügigkeit eine solche Feststellung nur rechtfertigen, wenn die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU). Nicht jeder Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, der zunächst einmal eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, führt mithin dazu, dass Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts erlauben würden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss vielmehr eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ausreichend sind dabei mittlere oder schwere Straftaten (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 3/2017, § 6 FreizügG/EU Rn. 33), folglich genügen Taten, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß bis mindestens fünf Jahren sanktioniert werden können (vgl. Hoppe, HTK-AuslR, Stand: 6/2016, § 6 FreizügG/EU, zu Abs. 2 Nr. 2.4). Anhaltspunkte für die Gefahr solcher Taten können sich vor allem aus einer Verurteilung wegen in § 54 AufenthG aufgeführter Straftaten ergeben. Allerdings ist dies nicht im Sinne einer Regelvermutung zu verstehen. Erforderlich und ausschlaggebend ist vielmehr in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, juris Rn. 25). Für eine solche Gefährdungsprognose ist bedeutsam, ob eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht, dass der Unionsbürger künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird. Für diese Prognoseentscheidung ist eine umfassende Würdigung aller wesentlichen Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen vor dem Hintergrund seiner bisherigen Entwicklung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27/95 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Es liegen zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers vor, deren zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (zum Begriff der Gegenwärtigkeit s. Hailbronner, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.). Der Kläger ist mehrfach des (auch gemeinschaftlich begangenen) Diebstahls (mitunter im besonders schweren Fall) schuldig gesprochen und deshalb zu nicht mehr nur unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Und dies war nicht nur eine einmalige Episode im Leben des Klägers. Vielmehr ist der Kläger ausweislich seines Bundeszentralregisterauszugs beinahe über die letzten 20 Jahre hinweg wiederholt und in hoher Frequenz strafrechtlich immer wieder durch Eigentumsdelikte in Erscheinung getreten. Immer wieder wurde der Kläger zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt verbüßte er seit 2002 im Bundesgebiet sieben Haftstrafen. Dennoch hielten ihn diese Strafen nicht von der Begehung weiterer (Eigentums-)Delikte ab. Im Einklang mit den Wertungen der Ausländerbehörde ist daher von einer in der Persönlichkeit des Klägers verwurzelten Delinquenz auszugehen, die der grundlegenden Aufarbeitung bedarf. Dass diese erfolgt wäre, lässt sich allerdings nicht feststellen, weshalb nach Auffassung des Gerichts auch zukünftig die konkrete und gegenwärtige Gefahr fortbesteht, dass der Kläger vergleichbare Straftaten begehen wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger nunmehr ernsthaft bemüht zeigt, sich zu ändern. Er beteuert, mit dem Alkohol sowie seinem alten Umfeld gebrochen zu haben. Außerdem verfügt er nun über eine Festanstellung, mit der er seinen Lebensunterhalt sichert. Zur Überzeugung des Gerichts bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger die Vaterschaft für A... anerkannt hat und seine Vaterrolle in einer Weise ausfüllt, die dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG untersteht. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, kennt der Kläger seinen Sohn gut und nimmt an dessen Leben teil, was auch die zahlreichen Bilder auf seinem Handy belegen. Ursprüngliche Vorbehalte diesbezüglich hat auch die Vertreterin des Beklagten im Termin ausdrücklich aufgegeben. An ebendiese Vaterrolle anknüpfend hat auch die Mutter des gemeinsamen Sohnes, die Zeugin P..., im Termin glaubhaft bekundet, im Kläger eine Änderung zum Positiven wahrgenommen zu haben, weshalb sie im Begriff seien, wieder ein Paar zu werden. Das alles ist uneingeschränkt zu begrüßen, rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger nicht mehr besteht. Denn wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde der Sohn bereits 2016 geboren. Ausweislich der Zeugin P... kümmert der Kläger sich auch bereits mindestens seit März 2017 um seinen Sohn (s. etwa Bl. 264 des Verwaltungsvorgangs). Auch war der Kläger in diesem Zeitraum über längere Strecken nicht erwerbslos. Trotz dieser Umstände wurde er im Februar 2018 sowie Januar 2019 allerdings erneut (einschlägig und nicht unerheblich) straffällig, was zeigt, dass diese eine relevante Wiederholungsgefahr gleichwohl nicht haben entfallen lassen. Die Tatsache, dass das zuletzt im Juni 2019 mit dem Kläger befasste Strafgericht ihn „nur“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hat, gebietet keine andere Beurteilung. Es ist anerkannt, dass Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafgerichte gebunden sind. Jedoch ist betonen, dass solchen Entscheidungen eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - BVerfG 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Sie stellen eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Verlustfeststellung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 - BVerfG 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36). Dementsprechend hat die Ausländerbehörde (und das Verwaltungsgericht) zwar zu berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. Gleichzeitig muss aber der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen werden. Von ihr wird daher grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abzuweichen sein. Das gilt erst Recht bei einer – wie hier angeordneten anfänglichen – Strafaussetzung nach § 56 StGB. Derartige Gründe für eine abweichende Prognose können etwa dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. ebd.). Hier liegen zur Überzeugung der Kammer indes Gründe vor, die eine abweichende Bewertung gebieten (die im Ergebnis im Übrigen im Einklang mit dem aktuellsten hier vorliegenden Vollzugs-und Eingliederungsplan der JVA Heidering vom 20. März 2017 steht, dort S. 6). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft eingestanden, ein Alkoholproblem (jedenfalls gehabt) zu haben. Er hat nicht nur bestätigt, dass er die meisten seiner Straftaten im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen hat, sondern auch, dass es einen Zusammenhang zwischen seinem Alkoholkonsum und seiner Delinquenz gibt. Zugleich hat er eingeräumt, dass er bis heute aus Angst vor Rückfällen durchschnittlich ca. zwei Mal monatlich eine Selbsthilfegruppe für anonyme Alkoholiker (AA) besucht. Nach eigenem Bekunden gehe er dort nicht in regelmäßigen Zeitabständen hin, sondern immer dann, wenn er in seinem Körper wieder eine Unruhe verspüre, die in ihm das Verlangen nach Alkohol wecke. Auf die Frage des Gerichts, ob sich die Anlässe einer solchen Unruhe typisieren ließen, antwortete er, dass dies Situationen betreffe, in denen das Leben nicht so verlaufe, wie er es sich vorstelle. Auch wenn sich in diesen glaubhaften Schilderungen ein anzuerkennender Sensibilisierungsgrad für sein Alkoholproblem zeigt, offenbaren diese zugleich, dass seine (offensichtlich massive) Alkoholproblematik (der Kläger gab an, täglich zeitweise bis zu 15 Bier getrunken zu haben) noch nicht endgültig bewältigt ist und Rückfälle deshalb nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VGH 10 ZB 13.2665 -, juris Rn. 8). Diese Einschätzung beruht auch darauf, dass er es bereits erfolglos versucht hat, vom Alkohol loszukommen. So ergibt sich aus den beigezogenen Gefangenenpersonalakten, dass er im Oktober 2016 in der JVA berichtet habe, seit zwei Jahren keinen Alkohol mehr zu trinken. Bei Begehung der Straftat im Februar 2018 wurde bei ihm jedoch wieder eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille festgestellt. Davon abgesehen hat er im Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 auch angegeben, diesbezüglich nach wie vor noch in (haus-)ärztlicher Betreuung zu sein. Als abträglich für seine Abstinenzperspektive ist auch zu werten, dass er sich gegenwärtig nach wie vor eine Wohnung mit dem Zeugen D... teilt, der ebenfalls bei den anonymen Alkoholikern war, nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber selbst nicht durchweg abstinent lebt (und im Übrigen offenbar auch nicht mehr zu den AA-Treffen geht). Sowohl die Tatsache, dass die Delinquenz des Klägers im engen Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik steht als auch dass diese noch nicht endgültig überwunden ist, war dem erkennenden Strafgericht zum Zeitpunkt seines Urteils vom 18. Juni 2019 aber offensichtlich nicht bekannt. Zumindest geht es an keiner Stelle auf diese beiden Umstände ein, was jedenfalls beim Stellen der Sozial- und Legalprognose zu erwarten gewesen wäre. Schließlich ist, wie der Kläger selbst bestätigt hat, seine Legalprognose in hohem Maße abhängig davon, dass er sein Alkoholproblem unter Kontrolle hat. Ohne den Abschluss einer professionellen Entwöhnungstherapie, die auch Strategien zum Umgang mit Alltagsfrustration vermittelt (die er selbst als „Trigger“ erlebt), muss jedoch jederzeit mit einem relevanten Alkoholrückfall gerechnet werden. Dass die in polnischer Haft über einen Zeitraum von drei Monaten hin und wieder durchgeführten psychologischen Gespräche diesen Anforderungen genügen und eine endgültige Problembewältigung bewirkt hätten, lässt sich, unabhängig davon, dass diese Behandlungen trotz gerichtlicher Aufforderung in keiner Weise belegt sind, nicht feststellen. Muss mit einem Rückfall aber jederzeit gerechnet werden, besteht auch die tatsächliche und schwere Gefahr der Begehung weiterer Eigentumsdelikte fort, wie der Kläger sie schon zahlreich verübt hat. Diese zu erwartenden Straftaten (vor allem erschwerte Diebstähle) berühren auch ein Grundinteresse der Gesellschaft, da diese nicht mehr der einfachen Kriminalität zugerechnet werden können. cc) Die Entscheidung des Beklagten, den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers festzustellen, ist auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsauffassung der Terminsvertreterin des Beklagten steht die Entscheidung über die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU allerdings durchaus im Ermessen der Behörde. Eine zwingende Verlustfeststellung lag nicht vor. Dafür ist nicht entscheidend, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU eingreift. Denn selbst wenn dem so wäre, lägen nur zwingende Gründe für die Verlustfeststellung vor, was das Ermessen der Behörde aber nicht entfallen lässt (vgl. Hoppe, a.a.O., zu Abs. 5 Nr. 4). Davon abgesehen liegen die Verlustfeststellungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU auch nicht vor, da die erwirkten Freiheitsstrafen nicht addiert werden dürfen, sondern die Einzel- und Gesamtstrafen jeweils gesondert an der in der Norm enthaltenen Grenze zu messen sind (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 9. Juli 2008 - OVG 2 B 212/08 -, jurisRn. 8), diese aber ersichtlich verfehlen. Das deshalb zu betätigende Ermessen lässt Rechtsfehler jedoch nicht erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid eingehend damit auseinandergesetzt, weshalb sie ihr Ermessen zulasten des Klägers ausübt und dabei die in § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU genannten Belange berücksichtigt. Insbesondere hat sie nachvollziehbar die fortbestehende Gefährlichkeit des Klägers dargestellt und fehlerfrei gegen die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, (nach Aktualisierung ihrer Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung auch) seine familiäre sowie wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat abgewogen. Dabei hat die Ausländerbehörde auch rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet in hoher Frequenz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Da diese Ermessenserwägungen auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist die Entscheidung auch verhältnismäßig (im engeren Sinne). Gegen die Annahme des Beklagten, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers seine Bleibeinteressen überwiegt, ist nichts zu erinnern. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Verlustfeststellung den Kläger in seiner durch Art. 6 GG geschützten Beziehung mit seinem Sohn empfindlich trifft. Dieser Eingriff wiegt schwer, weil sein Sohn mit rund dreieinhalb Jahren noch in einem Alter ist, in dem Kindern eine Trennung nur schwer verständlich gemacht werden kann. Jedoch setzen sich auch gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer erkennbaren Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers führen, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Denn von einem solchen tiefgreifenden Persönlichkeitswandel des Klägers kann derzeit nach dem oben zur Gefahrenprognose Gesagten (noch) nicht ausgegangen werden – auch unter Beachtung der Geburt seines Sohnes. Überdies muss berücksichtigt werden, dass die Schwere des hier bewirkten Eingriffs in Art. 6 Abs. 1 GG durch eine entsprechend kurze Befristung des mit der Verlustfeststellung wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots noch abgemildert werden kann und muss. Die aktuelle Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre (Ziff. 4 des Bescheides), die der Kläger in das hiesige Verfahren ausdrücklich nicht einbeziehen wollte, wird im noch schwebenden Widerspruchsverfahren unter Orientierung an Ziff. 11.3.1.2 der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde (Stand: 7/2019) ganz erheblich abzusenken sein, nachdem der Beklagte im Termin nun die Schutzwürdigkeit der Vater-Sohn-Beziehung erstmals ausdrücklich anerkannt hat. Im Übrigen kann besonderen Belastungen, die sich mit Blick auf die familiären Belange aus der Verlustfeststellung ergeben können, mit der Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG Rechnung getragen werden, die wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auch Unionsbürgern offenstehen. Zuletzt bewirkt auch die Nähe Berlins zu Polen, dass Besuchsreisen des Sohnes (mit seiner Mutter) nach Polen problemlos und kostengünstig jederzeit möglich sind, was die Eingriffsschwere weiter relativiert. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ergeben sich auch unter Berücksichtigung des klägerischen Rechts auf Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht. Dieses umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - BVerfG 2 BvR 304/07 -, juris, Rn. 33 m.w.N.). Dabei folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Eine Verletzung dieser Vorschrift kommt jedoch bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, juris, Rn. 21 ff.). Ein Fall, der nach diesen Maßstäben ein Absehen von der Verlustfeststellung gebieten würde, liegt hier nicht vor. Der Kläger ist im Bundesgebiet mehrfach einschlägig strafrechtlich in nicht unerheblichem Umfang in Erscheinung getreten; und dies zeitlich in enger Abfolge. Längere straftatenfreie Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik lassen sich nicht feststellen. Für eine Integration in Deutschland streitet im Fall des Klägers auch nicht eine erhebliche Aufenthaltsdauer. Zwar hat er seit 2007 nun einige Jahre in Deutschland gelebt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er einen Großteil seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Haft zugebracht hat, was einer vertieften Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse entgegensteht. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann der Kläger nicht als hier verwurzelt angesehen werden. Nunmehr hat er mit Unterbrechungen immerhin seit 2016 Arbeit. Die meiste Zeit seines Aufenthalts war er hingegen erwerbslos. Auch sonst sind relevante Integrationsleistungen nicht zu erkennen. Abgesehen von seinem Sohn (dazu siehe bereits oben), hat er im Bundesgebiet keine weiteren besonders schützenswerten familiären Bindungen aufgebaut, sodass von einer irreversiblen Verwurzelung in Deutschland keine Rede sein kann. Umgekehrt ist auch keine solche Entwurzelung im Heimatland des Klägers erkennbar, die ihm die Rückkehr dorthin unzumutbar machte. Der 46-jährige Kläger wurde in Polen geboren und hat dort die ersten knapp dreißig Lebensjahre zugebracht. Er hat dort die Schule besucht, seine Sozialisation erfahren und eine Ausbildung abgeschlossen. Auch seine Mutter lebt dort. Seine Polnisch-Kenntnisse sind besser als seine Deutsch-Kenntnisse, weshalb nicht ersichtlich ist, warum eine Wiedereingliederung in Polen den Kläger vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger nach Ablauf des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot die Rückkehr in das Bundesgebiet offensteht. b) Ziff. 3 des Bescheides unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FreizügG/EU. Danach sind Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dass die Abschiebungsandrohung sich nur auf Polen und nicht auch auf aufnahmebereite Drittstaaten bezieht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebeandrohung. Denn dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen entscheidet. Dem entsprach es, dem Kläger hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten aufzuerlegen, da er trotz vorgerichtlicher Aufforderung durch den Beklagten Nachweise zu seiner Erwerbstätigkeit und damit Dokumente zum Beleg seiner Freizügigkeit erst im gerichtlichen Verfahren beigebracht hat. Verletzung von Mitwirkungspflichten können auch hier berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 13/16 -, juris Rn. 26). Insofern hat er das Verfahren um Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides veranlasst. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Verlustfeststellung seines Rechts auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland sowie gegen eine Abschiebungsandrohung. Er ist 46 Jahre alt, ledig und polnischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben lebt er seit 2007 in Berlin. Er gibt an, seit Juli 2016 Vater eines gemeinsamen deutschen Kindes mit der Zeugin P...zu sein, um das er sich kümmern will. Der Kläger ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2002 (243 Ds 612/02); rechtskräftig seit dem 20. September 2002: sechs Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2002 (247 Ds 625/2002); rechtskräftig seit dem 15. März 2003: sechs Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls; - Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 20. Dezember 2002 (24C Cs 54982/02); rechtskräftig seit dem 9. Juli 2003: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Erschleichens von Leistungen; - Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfsburg vom 8. Mai 2003 (24A Cs 18763/03); rechtskräftig seit dem 9. Juli 2003: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Erschleichens von Leistungen; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2003 (246 Ds 327/03); rechtskräftig seit dem 17. März 2004: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Computerbetruges, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Februar 2009 (250 Ds 295/08); rechtskräftig seit dem 18. Februar 2009: sechs Monate Freiheitstrafe wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2009 (263b Ds 41/09); rechtskräftig seit dem 19. August 2009: zwei Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. August 2009 (231 Ds 148/09); rechtskräftig seit dem 27 August 2009: vier Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Mai 2010 (245 Ls 3/10); rechtskräftig seit dem 5. November 2010: zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlich versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls; - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juli 2014 (280 Cs 32/14); rechtskräftig seit dem 19. November 2016: 210 Tagessätze zu je 10,00 Euro wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2016 (233 Ds 42/16); rechtskräftig seit dem 6. Juni 2016: zehn Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2019 (283 Ds 24/19); rechtskräftig seit dem 24 Oktober 2019: sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie versuchten Diebstahls. Mit Bescheid vom 27. März 2017 stellte die Ausländerbehörde des Beklagten nach vorheriger Anhörung unter anderem fest, dass der Kläger sein Freizügigkeitsrecht gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Ziff. 1) sowie nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU verloren habe (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Polen an (Ziff. 3). Zur Begründung der Entscheidung unter Ziff. 1 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Verlustfeststellungsschutz berufen, da er kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Demzufolge könnten in seinem Fall schon Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Verlustfeststellung seines Freizügigkeitsrechts rechtfertigen. Solche Gründe seien in seiner Person gegeben. Die von ihm begangenen Straftaten berührten Grundinteressen der Gesellschaft und ließen insbesondere angesichts ihrer Vielzahl ein persönliches Verhalten erkennen, das eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die strafrechtliche Laufbahn belege deutlich die beim Kläger vorliegenden schädlichen Neigungen. Diese zeigten gravierende Mängel in seiner Charakterbildung auf und ließen befürchten, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Vor allem die enorme Rückfallgeschwindigkeit sei zu seinen Ungunsten zu werten. Das verletzte Rechtsgut, hier: Eigentum, sei bedeutsam, weswegen hinsichtlich des Grades der Rückfallwahrscheinlichkeit (aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose) ein geringeres Maß ausreiche. Dieses Wahrscheinlichkeitsmaß sei hier erreicht. Schließlich könne dem Kläger aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten, der kriminellen Energie und der bisher nicht ausreichenden Aufarbeitung der Taten keine positive Legalprognose gestellt werden. Es seien keine tragbaren Fakten ersichtlich, die aktuell für einen unumkehrbaren Persönlichkeitswandel mit einer nachvollziehbaren Zukunftsperspektive im Bundesgebiet sprächen. Die danach zu treffende Ermessensentscheidung falle zulasten des Klägers aus. Denn bei Abwägung der klägerischen Rechte auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf ein ungestörtes Privat- und Familienleben wiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet schwerer. Es werde nicht verkannt, dass die Verlustfeststellung den Kläger treffe. Allerdings habe er im Bundesgebiet kaum schützenswerte Bindungen, die seinen Rechtspositionen weiteres Gewicht verleihen könnten. Das gelte nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in familiärer Hinsicht. Zwar gebe er an, hier einen Sohn zu haben. Allerdings sei er in der Geburtsurkunde als Vater bisher nicht beigeschrieben. Dass er sich um diese Beischreibung kümmern wolle, reiche nicht aus. Auch eine Vaterschaftsanerkennung liege nicht vor. Insgesamt könne von einer gelungen Integration und damit einhergehend einer Verwurzelung nicht die Rede sein. Zudem sei er in seinem Heimatland nicht entwurzelt, sodass ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar sei. Letztlich könne er nach Ablauf der Sperrfrist ja auch wieder in die Bundesrepublik zurückkehren. Ziff. 3 des Bescheides beruhe auf der Ausreisepflicht des Klägers. Wegen seiner zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch fortdauernden Inhaftierung sei eine Abschiebung aus der Haft vorgesehen, weshalb von der Bestimmung einer Ausreisefrist abzusehen sei. Für den Fall, dass der Kläger vor Durchführung der Abschiebung aus der Haft entlassen werde, setzte der Beklagte unter Würdigung der Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet, seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr eine Ausreisefrist von 30 Tagen fest. Am 20. April 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sich weiter gegen den Bescheid vom 27. März 2017 wendet. Er macht im Wesentlichen geltend, in Berlin seit längerer Zeit entweder geringfügig beschäftigt gewesen zu sein oder selbständig gearbeitet zu haben, weshalb er entgegen der Annahme im Bescheid ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Dazu legt er Einkommensnachweise für den Zeitraum 2016/2017 sowie 2019 vor. Er verfüge überdies über starke familiäre Bindungen. Sein im Juli 2016 geborener Sohn – die Vaterschaft habe er inzwischen anerkannt – sei deutscher Staatsangehöriger. Dieser habe ihn in Begleitung der Kindsmutter, mit der er seit 2012 zusammen sei, in der Haft regelmäßig besucht. Seit der Haftentlassung sehe er seinen Sohn nahezu täglich. Wenn er Spätschicht habe, hole er seinen Sohn vom Kindergarten ab. Morgens bringe er seinen Sohn dort regelmäßig hin. Zwischen Juni 2018 und Dezember 2018 sei er zwar in Polen gewesen. Weihnachten habe er aber dann mit der Kindsmutter und seinem Sohn verbracht. Den ihm daher gebührende Ausweisungsschutz verkenne der Beklagte. Von ihm gehe auch keine Gefahr mehr aus. Dementsprechend sei ihm im letzten Strafurteil trotz seiner Vorstrafen wegen seiner Arbeit und Änderung seines Lebenswandels eine positive Sozialprognose gestellt worden. Er halte sich von Alkohol fern. Soweit sich es mit Beruf und Kind vereinbaren lasse, besuche er außerdem eine Anti-Alkoholgruppe. Diesbezüglich werde er auch von seinem Hausarzt betreut. Auch von seinem alten Bekanntenkreis habe er sich distanziert. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, Ziff. 1 bis 3 des Bescheides aufzuheben. Nachdem die Terminsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 Ziff. 2 des Bescheides aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, Ziff. 1 und 3 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung Berlin vom 27. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er äußert Bedenken bezüglich der angegebenen ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Aufgrund früherer Scheinadressen könne ohne die Vorlage etwa eines Mietvertrags nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse tatsächlich gar nicht wohne. Das gelte umso mehr, als er dazu im Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 behauptet, bei der Zeugin P...zu leben, was mit der Auskunft der Zeugin vom 25. Januar 2018, er sehe sein (bei ihr lebendes) Kind mindestens drei Mal wöchentlich sowie an den Wochenende, nicht recht vereinbar sei. Die Vaterschaftsanerkennung sei ebenfalls zweifelhaft, was näher begründet wird. Auch Nachweise zu seinen behaupteten Beschäftigungen lägen nur zum Teil vor. Von der Gefahrenprognose des Bescheides könne daher nicht abgewichen werden. Auch wenn er zeitweise gearbeitet habe und jetzt arbeite, habe ihn das nicht davon abgehalten, 2018 und 2019 erneut straffällig zu werden. Aktuell sei ein weiteres Ermittlungsverfahren (wegen des Verdachts der Beförderungserschleichung) anhängig. Zudem sei der Alkoholentzug trotz gerichtlicher Aufforderung nicht belegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 hat das Gericht Beweis erhoben hinsichtlich der Wohnverhältnisse des Klägers durch Vernehmung des Zeugen D...und betreffend die familiären Bindungen des Klägers hier im Bundesgebiet durch Vernehmung der Zeugin P... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.