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Beschluss

19 L 224.20

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0622.19L224.20.00
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Leitsätze
Für eine Duldung zur Sicherung behaupteter Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt regelmäßig kein Raum, weil eine derartige Duldung zur Sicherung des Aufenthaltsrechts im Ergebnis einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gleichkäme.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des türkischen Antragstellers vom 27. Mai 2020, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, hat keinen Erfolg. 1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt hierfür vor. Dem steht nicht entgegen, dass laut Antragsgegner eine Abschiebung des Antragstellers „momentan“ nicht droht, denn dieser Zustand dürfte sich in wenigen Tagen bei Ablauf der Frist des Antragstellers zur freiwilligen Ausreise überholen. Genauso wenig hindert die Zulässigkeit des Eilantrags, dass dieser nur zwei Stunden gestellt wurde, nachdem der Antragsteller bei der Behörde die Duldung beantragt hatte. Zwar ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass eine Entscheidung über den Antrag in diesem Zeitfenster – vor allem in den Abendstunden – in der Regel nicht erwartet werden kann und aus diesem Grund jedenfalls bei Stellung des Eilantrags zweifelhaft gewesen sein dürfte, ob damit das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung erfüllt war. Inzwischen bestand für die Behörde aber ausreichend Zeit, über den Antrag zu befinden, sodass der Eilantrag zumindest nun in die Zulässigkeit hineingewachsen ist (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt s. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 166). 2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. a) Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) will er vorliegend eine Duldung erstreiten mit dem Ziel der Sicherung eines von ihm behaupteten Aufenthaltsrechts. Für eine Duldung zur Sicherung behaupteter Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt allerdings schon deshalb regelmäßig kein Raum, weil eine derartige Duldung zur Sicherung des Aufenthaltsrechts im Ergebnis einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gleichkäme (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5 m.w.N., wonach ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geschützter Ausländer grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten muss; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - OVG 2 S 67.14 -, S. 3 d. Abdr.; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 2019 - VGH 19 CE 1597 -, juris Rn. 14). Es ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass hier Gründe vorlägen, aufgrund derer dies hier ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre (zu extremen Ausnahmefällen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006, a.a.O.). Davon abgesehen fehlt es an den Voraussetzungen einer Duldung zur Sicherung eines behaupteten Aufenthaltsrechts. Dem Antragsteller steht ein (dauerhaftes) Bleiberecht in Deutschland nach Aktenlage derzeit nicht zu, weshalb ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – sei es nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – steht nämlich bereits das mit der gegen ihn bestandskräftig verfügten Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Infolge dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots darf dem Antragsteller selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Solange die Ausländerbehörde über den Antrag des Antragstellers vom 27. Mai 2020, dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat, hindert dies die Entstehung eines hier sicherungsfähigen Bleiberechts. Sonstige Gründe für eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls weder hinreichend glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Das gilt zunächst mit Blick auf seine minderjährigen Kinder aus einer früheren Beziehung. Schließlich hat er zu diesen ausweislich der von ihm eingereichten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 24. Januar 2020 seit fast sechs Jahren keinen Kontakt mehr. Voraussetzung eines Duldungsanspruches nach Art. 6 Abs. 1 GG ist aber eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung (vgl. Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 60a Rn. 18 m.w.N.). Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass er neu verheiratet ist. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten des Antragstellers, dass aus dieser Beziehung im Juni 2020 ein deutsches Kind hervorgegangen ist (S. 5 der JVA-Stellungnahme), auch wenn die Antragsschrift dies nicht erwähnt, sondern nur mitteilt, das „Ehepaar möchte gemeinsame Kinder“. Ein deutsches Kind kann für den Antragsgegner ggf. Anlass geben, die Sperrfrist von einem Jahr erneut zu prüfen. Zum Duldungsgrund verdichtet sich dieser Umstand hier jedoch nicht. Nicht jede Trennung einer familiären Beziehung – auch der Beziehung zu deutschen Kindern – führt zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, vor allem, wenn schwerwiegende Ausweisungsgründe, die hier durch die Schwere der Anlasstat begründet sind, vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 9/12 -, juris Rn. 25). Dass die Ausweisungsgründe bzw. das Ausweisungsinteresse entfallen wäre(n), lässt sich hier trotz der begrüßenswerten Entwicklung des Antragstellers und des Zeitablaufs seit der Anlasstat nicht feststellen. Insbesondere begründet Generalprävention hier nach wie vor ein Ausweisungsinteresse. Dieses ist auch nach zwölf Jahren noch hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt, dass für die Frage, wie lange ein generalpräventives Ausweisungsinteresse aktuell ist, eine Orientierung an der Strafverfolgungsverjährung erfolgen kann (s. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16/17 -, juris Rn. 23). Das zugrunde gelegt, entfällt das Ausweisungsinteresse hier frühestens zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 StGB), spätestens zwanzig Jahre nach Tatbegehung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Ausweisungsinteresse besteht bei dem vom Antragssteller begangenen Kapitaldelikt zur Überzeugung des Gerichts hier aber bis in den oberen Bereich des genannten Fristenregimes fort, sodass dessen Aktualität derzeit (noch) nicht infrage steht. Bei der Abwägung dieses Umstandes und allen weiteren maßgeblichen Belangen des Antragstellers erscheint es daher allenfalls offen, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 294 ZPO), dass die familiären Belange des Antragstellers einer auch nur kurzzeitigen, vorübergehenden Trennung der Familie entgegenstehen. b) Sollte der Antragsteller eine Duldung nach § 60c AufenthG begehren, wäre auch ein solcher Antrag unbegründet. Ein derartiger Antrag wäre auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2011 - OVG 3 S 134.11 -, BA S. 2 f.). Eine solche ist indes zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Daneben ist erforderlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 - OVG 3 S 24.08 -, BA S. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, sodass keiner Klärung bedarf, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Denn auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht das gültige Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 26. September 2017 - OVG 2 B 467/17 -, juris Rn. 9), und zwar unabhängig davon, ob die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ermöglichung des Aufenthalts des Antragstellers hier für die Dauer seiner verbleibenden Ausbildungsdauer läuft dem Gesetzeszweck des § 11 AufenthG zuwider. Schließlich dient das Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Zweck, bei Ausländern, die etwa ausgewiesen wurden, einen erneuten legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vor der Ausreise zu verhindern (ebd.; zum Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 4). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 60c Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG als Grund, der eine Ausbildungsduldung ausschließt, nun ausdrücklich die Ausweisungsverfügung genannt (BT-Drucks. 19/10707, S. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.