Urteil
19 K 422/19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1026.19K422.19.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 97 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin voll. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 97 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin voll. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache – wegen der Gebührenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2019 – für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog. Die Drittanfechtungsklage hat in dem verbliebenen Umfang und in der Fassung, in der über diese zu entscheiden ist, keinen Erfolg. Gegenstand der geänderten Klage ist die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 13. August 2018 in der Gestalt des Nachtrags Nr. 2019/1259 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juli 2019. Nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind der Bescheid Nr. 2018/812 vom 13. August 2018 betreffend Befreiungen und die Baugenehmigung Nr. 2019/2210 über die Vorverlegung der Öffnungszeiten. Soweit der Nachtrag Nr. 2019/1259 erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens miteinbezogen wurde, stellt dies eine zulässige Klageänderung dar. Diese Erweiterung ist sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Im Falle einer Nachtragsbaugenehmigung – einer Tektur – ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – BVerwG 4 C 23.95 – juris Rn. 15). Die Nachtragsgenehmigung bildet mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung eine einheitliche Baugenehmigung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 – juris Rn. 23). Dies hat zur Folge, dass die Nachtragsgenehmigung verfahrensrechtlich nur als eine Baugenehmigung anzusehen ist, die die bereits erteilte Baugenehmigung ändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2020 – OVG 10 S 67.19 – juris Rn. 12). Ist die Einbeziehung des Nachtrags damit verfahrensrechtlich erforderlich, ist sie auch sachdienlich. Ungeachtet der Sachdienlichkeit hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf die Klageänderung eingelassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klägerin konnte den Nachtrag auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in das Klageverfahren einbeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 16. April 2021 in diesem Verfahren von dem erfolgten Nachtrag Kenntnis hatte. Eines Widerspruchs bedurfte es in dem bereits anhängigen Verfahren zur Baugenehmigung nicht (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 79 Rn. 30a). Die Einbeziehung des Nachtrags in die Klage war auch nach Ablauf der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden oder ersetzenden Bescheids im Wege einer zulässigen Klageänderung die Klagefrist nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung noch angefochtenen Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind (BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 – BVerwG 8 C 22.19 – juris Rn. 25; vgl. Milstein, NVwZ 2021, 567, 568). Die Tektur ist ein typischer Fall einer solchen Änderungsgenehmigung (Happ, a.a.O., § 79 Rn. 30a). Die solchermaßen geänderte Klage ist zulässig. Entgegen der Annahme der Beigeladenen fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil sie sich nicht gegen die Baugenehmigung Nr. 2019/2210 gewendet hat, mit der der Beigeladenen die Vorverlegung der Ladenöffnung auf 7:00 Uhr gestattet wurde. Dem gesamten Vorbringen der Klägerin kann nicht erkennbar entnommen werden, dass sie die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 im Übrigen hinnehmen werde. Dies gilt insbesondere, weil die Baugenehmigung Nr. 2019/2210 nach einer erfolgreichen Anfechtung der das gesamte Bauvorhaben betreffenden Baugenehmigung Nr. 2017/1580 ins Leere ginge. Ohnehin liegt der Baugenehmigung Nr. 2019/2210 zugrunde, dass die Erweiterung der Öffnungszeiten die Lärmbelastung nicht (wesentlich) erhöht und damit eine mögliche Rechtsverletzung nicht (wesentlich) vertieft. Die Klage ist auch nicht insoweit unzulässig, als die Klägerin (ausdrücklich) eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend macht. Die Klägerin klagt allein als Miteigentümerin eines nach Bruchteilen in Wohnungseigentum geteilten Grundstücks und Sondereigentümerin einer Doppelhaushälfte. Die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) in diesem Verfahren ist indes auch insoweit nicht durch die Neuregelung in § 9a Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – WEG – entfallen, die durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften vom 16. Oktober 2020, BGBl. I, S. 2187, eingeführt worden ist. Nach dieser Vorschrift übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die Kammer geht zwar davon aus, dass damit die rechtliche Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, nunmehr ausschließlich der Eigentümergemeinschaft als – nach der früheren Begrifflichkeit – „geborene“ Ausübungsbefugnis zusteht und sich diese insbesondere auf den Gebietsgewährleistungsanspruch als grundstückbezogenen Anspruch erstreckt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. November 2023 – VG 19 L 225/23 –) . Die geänderte Rechtslage wirkt sich jedoch auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich der bereits am 24. Mai 2019 erhobenen Klage nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des WEG zuvörderst berufenen Bundesgerichtshofs nicht aus. Danach besteht für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 2021 – V ZR 299/19 – juris Rn. 12). Eine solche schriftliche Äußerung liegt nicht vor. Damit gilt die Klägerin weiterhin als insoweit prozessführungsbefugt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Baugenehmigung ist in der Fassung, die sie durch den Nachtragsbescheid Nr. 2019/1259 vom 23. Juli 2019 erhalten hat, und in dem maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über diesen Nachtrag rechtmäßig. Sie verletzt die Klägerin – soweit dies Gegenstand der Prüfung ist – nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung kann der Nachbar nicht schon dann beanspruchen, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen steht ihm selbst dann nicht zur Seite, wenn von diesen ein für ihn vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht. Die Aufhebung der Baugenehmigung setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn die erteilte Genehmigung gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt, die drittschützende Wirkung hat, also zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 14.87 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 – juris Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2022 – OVG 10 B 3.17 – juris Rn. 31). Einer subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn bedarf es lediglich nicht im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG –. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 UmwRG, dass sich ein klage- bzw. widerspruchsbefugter Rechtsbehelfsführer im Rahmen der Begründetheitsprüfung seines Rechtsbehelfs auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen kann, ohne dass es einerseits darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dienen, und andererseits, ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – BVerwG 4 B 12.18 – juris Rn. 4, unter Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – BVerwG 9 A 30.10 – juris Rn. 20 ff.). Maßgeblich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten bleiben außer Betracht, denn die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich - wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht - gegenüber Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – BVerwG 4 B 43.10 – juris Rn. 9). Im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich kein anderer Beurteilungszeitpunkt. Hieran gemessen kommt die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung auf die Klage der Klägerin hin nicht in Betracht. Denn die Klägerin wird durch diese nicht in eigenen Rechten verletzt (unter 1). Die von dieser Rechtsverletzung unabhängige Rüge, im Baugenehmigungsverfahren sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben, greift nicht durch (unter 2). 1. Die Klägerin kann der angegriffenen Baugenehmigung eine auf den Gebietserhaltungsanspruch (unter a), das Gebot der Rücksichtnahme (unter b), fehlende Bestimmtheit (unter c) und sonstige drittschützende Vorschriften gestützte Rechtsverletzung (unter d) nicht mit Erfolg entgegenhalten. a) Die Klägerin kann sich, wie die Kammer bereits im Verfahren VG 19 K 308.15 entschieden hat, nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Das im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstück im Miteigentum der Klägerin und das im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V-78 E liegende (vereinigte) Vorhabengrundstück der Beigeladenen sind nicht im selben Plangebiet belegen. Die beiden Grundstücke sind auch nicht zu einem faktischen Baugebiet verklammert. Das subsidiäre faktische Baugebiet könnte allenfalls aufleben, wenn die vorrangige Bauleitplanung unwirksam wäre. Für den Bebauungsplan 5-78 VE, der das gesamte Vorhabengrundstück erfasst, und den zu dem Vorhaben nur noch teilkongruenten Vorgängerplan VIII-367, der sich noch nicht auf das vereinigte Grundstück bezieht, hat die Kammer – ausgehend von den Einwendungen der Klägerin im damaligen Verfahren – schon in dem Verfahren VG 19 K 308.15 festgestellt, dass Mängel, die die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne in Frage stellten, nicht zu erkennen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Urteil der Kammer auch nicht „vollkommen wirkungslos“, sondern vielmehr rechtskräftig. Die Kammer nimmt entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Urteils vom 24. Januar 2019 – VG 19 K 308.15 – Bezug, an denen sie nach abermaliger Prüfung festhält. Gründe, die eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, hat die Klägerin in diesem Verfahren nicht bezeichnet. Soweit die Klägerin pauschal Mängel der für den Bebauungsplan durchgeführten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung geltend gemacht und auf ihr Vorbringen in dem gegen das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2019 gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – OVG 2 N 58.19 – verwiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht dieses Vorbringen für nicht schlüssig erachtet hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2021 – OVG 2 N 58.19 –). Soweit die Klägerin vorträgt, der Bebauungsplan 5-78 VE habe nach § 34 BauGB niemals erstellt werden und freigegeben werden dürfen, weil er sich nicht einfüge, verkennt sie den strukturellen Unterschied zwischen Bauleitplanung und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einzelner Vorhaben, die sich – wo es an einer Bauleitplanung ganz oder teilweise fehlt – innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB richtet. Auch das Vorbringen, es sei wegen der hohen Lärmvorbelastung des Gebiets am X... Weg die Gesamtlärmbelastung zu ermitteln gewesen, stellt die Planwirksamkeit nicht nachträglich in Frage. Die am Grundstück der Klägerin herrschende Lärmbelastung, wie sie sich aus den strategischen Lärmkarten ergibt, hat die Kammer bereits in dem Urteil vom 24. Januar 2019 berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berechnungen der Kammer im Berufungszulassungsverfahren unter Bezugnahme auf die strategische Lärmkartierung bestätigt. Andere Berechnungen legt die Klägerin nicht vor. Der seinerzeit im Bebauungsplanverfahren – unschädlich – nicht berücksichtigte Fluglärm ist zudem seit Schließung und Entwidmung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel zum 5. Mai 2021 entfallen. b) Das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –) ist nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, einander abträgliche bauliche Anlagen und deren Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – BVerwG 4 C 11.11 – juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG IV C 22.75 – juris Rn. 22). Damit ist grundsätzlich eine Gesamtschau geboten. In deren Rahmen sind der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris). Prüfungsgegenstand ist dabei die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 vom 13. August 2018 in der Gestalt des Nachtrags Nr. 2019/1259 vom 23. Juli 2019. aa) Das Vorhaben erweist sich insbesondere nicht aufgrund der von ihm ausgehenden Lärmimmissionen als rücksichtslos. (1) Das Maß der von der Klägerin hinzunehmenden Immissionen bestimmt sich nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 – juris Rn. 12). Soweit Immissionen im Streit stehen, wird der Inhalt des Gebots der Rücksichtnahme durch die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den auf dieser Grundlage ergangenen rechtsförmlichen technischen Regelwerken und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften näher bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – BVerwG 4 C 6.98 – Rn. 22 m.w.N.). Darin findet die Einzelfallabwägung Richtschnur und Grenze. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 4 C 8.11 – juris Rn. 19). Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Das noch hinzunehmende Maß der Schallimmissionen wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm als normkonkretisierende Vorschrift verbindlich bestimmt. Nach Ziffer 6.1 TA Lärm sind die Immissionsrichtwerte für Immissionswerte außerhalb von Gebäuden nach dem jeweiligen Plangebiet zu bestimmen. Danach darf tags (d.h. 6.00 bis 22 Uhr, Ziff. 6.4 TA Lärm) ein Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 55 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet und 50 von db(A) im reinen Wohngebiet nicht überschritten werden. In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten beträgt der entsprechende Immissionsrichtwert 60 db(A). Für das Aufeinandertreffen verschiedener Plangebiete (so genannte Gemengelagen) trifft Ziff. 6.7 TA Lärm eine besondere Anordnung. Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist; die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die durch das genehmigte Bauvorhaben ausgelösten Immissionen für die Klägerin selbst dann nicht unzumutbar, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, ihr Grundstückseigentum sei in einem reinen Wohngebiet belegen. (a) Das von der Klägerin hinzunehmende Maß an Lärm wird dadurch bestimmt, dass zwischen dem Vorhabengrundstück und ihrem Grundstück an dem maßgeblichen Immissionsort eine immissionsschutzrechtliche Gemengelage im Sinne von Ziff. 6.7 TA-Lärm besteht (so auch Urteil der Kammer vom 24. Januar 2019 – VG 19 K 308.15 – juris Rn. 63). Das Grundstück der Klägerin ist bauplanungsrechtlich selbst in einem Gebiet belegen, das im Wesentlichen von Wohnhäusern geprägt ist und damit zur Wohnnutzung bestimmt ist; bauplanungsrechtlich kommt seine Qualifikation als faktisches reines oder faktisches allgemeines Wohngebiet in Betracht. Unmittelbar gegenüber des Grundstücks, auf der anderen Seite des X... Wegs, liegt ein durch den Bebauungsplan 5-78 VE festgesetztes Sondergebiet mit gewerblicher Nutzung. Damit grenzen in dieser Lage Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen aneinander an. Die Gemengelage erfordert eine Zwischenwertbildung aus den Immissionsrichtwerten beider Gebiete nach Maßgabe von Ziff. 6.7 Abs. 2 TA Lärm. Danach ist maßgeblich die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes, die sich wesentlich nach der Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, bestimmt. Da es sich dabei um beispielhaft genannte Kriterien für die Beurteilung eines Gebiets handelt, können auch andere Gesichtspunkte herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 3. Mai 2022 – 22 B 20.2178 – juris Rn. 60 m.w.N.). Diese differenzierten Maßstäbe lassen erkennen, dass die Bestimmung des Zwischenwertes nicht einfach durch die Bildung des arithmetischen Mittels zweier Richtwerte benachbarter Baugebiete getroffen werden kann (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 102. EL September 2023, Ziff. 6 TA Lärm Rn. 26). Bei dem Zwischenwert handelt es sich vielmehr um einen „Richtwert“ für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls (BayVGH, Urteil vom 3. Mai 2022 a.a.O. Rn. 54; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 102. EL September 2023, Ziff. 6 TA Lärm Rn. 27). Die Kammer geht für die Zwischenwertbildung zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass ihr Grundstück in einem (faktischen) reinen Wohngebiet belegen ist, für das als solches betrachtet ein Immissionsrichtwert von 50 db(A) tags und 35 db(A) nachts gilt. Auf das Sondergebiet, für das in Ziff. 6.1. TA Lärm kein allgemeiner Immissionsrichtwert ausgewiesen ist, ist der für Kerngebiete geltende Immissionsrichtwert von 60 db(A) tags und 45 db(A) nachts zu erstrecken. Denn es ist auf die Immissionsrichtwerte des Gebietes zurückzugreifen, das dem konkret ausgewiesenen Sondergebiet seiner Zweckbestimmung nach und unter Gesichtspunkten der Schutzbedürftigkeit am ehesten entspricht (vgl. Ziff. 6.6 Satz 2 TA Lärm). Dies ist das Kerngebiet. Das Sondergebiet 5-78 VE weist die Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel auf. Diese Nutzung ist, abgesehen von dem Sondergebiet, allein noch im Kerngebiet zugelassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Aus den beiden danach maßgeblichen Immissionsrichtwerten ergibt sich nach Maßgabe der konkreten Schutzbedürftigkeit in dem eröffneten Korridor von 50 db(A) bis 60 db(A) tags und 35 db(A) bis 45 db(A) nachts ein Zwischenwert von jeweils (zumindest) 55 db(A) tags und 40 db(A) nachts. Die Bildung eines Zwischenwertes unterhalb des arithmetischen Mittels beider Werte ist nicht veranlasst. Zwar spricht der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität für die höhere Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung in dem – allerdings nicht planungsrechtlich festgesetzten – Gebiet um das Grundstück der Klägerin. Denn die Überplanung des Vorhabengrundstücks durch die Bebauungspläne VIII-367 und 5-78 VE als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung eines (großflächigen) Einzelhandels ist der Aufnahme der Wohnnutzung in dem Gebiet um das Grundstück der Klägerin erkennbar weit nachgefolgt. Diese zeitliche Abfolge führt indes nicht zu einer eher an den Werten eines reinen Wohngebietes zu orientierenden Zwischenwertbildung. Das Gebiet nördlich des X... Wegs ist, wie sich aus der von der Klägerin eingewandten Lärmkartierung bereits ergibt und wie auch die Kammer im Ortstermin wahrnehmen konnte, durch anlagenfremden Lärm, insbesondere Verkehrslärm der Straße X... Weg sowie der südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Eisenbahntrasse Berlin-Hamburg in erheblichem Maße betroffen. Aufgrund dieser Vorbelastungen durch Straßen- und Schienenlärm kann der durch die Anlieferung auf das Grundstück der Beigeladenen bedingte Lärm von den bestehenden Vorbelastungen jedenfalls insoweit nicht unterschieden werden, als er kraftfahrzeugtypische Geräusche betrifft; insoweit ist der vorhabenbezogene Lärm schon ortsüblich. Davon abgesehen, vermindert die massive Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin durch Verkehrslärm ungeachtet von Art und Herkunft der Lärmquellen seine konkrete Schutzbedürftigkeit in der Gemengelage (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – OVG 10 S 31.09 – juris Rn. 14 m.w.N. und Rn. 22; siehe schon das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2019 – VG 19 K 308.15 – juris Rn. 63). Bei dieser Vorbelastung handelt es sich um einen anderen Gesichtspunkt, der bei der Berechnung des Zwischenwertes im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 2 TA Lärm zu berücksichtigen ist (BayVGH, Urteil vom 3. Mai 2022 a.a.O. Rn. 60) und sie hier nach den örtlichen Verhältnissen wesentlich prägt. Davon ausgehend, kommt eine Bildung des Zwischenwertes in einer Höhe von weniger als 55 d(A) tags bzw. 40 db(A) nachts schon deshalb nicht in Betracht, weil damit der für die Gemengelage geltende Immissionsrichtwert den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden entsprechenden Immissionsrichtwert unterschreiten würde. Die Festlegung eines solchen Wertes würden den wohngebietsfremden Vorbelastungen der hier maßgeblichen konkreten Lage nicht mehr gerecht. (b) Von diesen Werten ausgehend, ist eine der Klägerin unzumutbare Lärmbelästigung durch das genehmigte Bauvorhaben nicht zu besorgen. Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden und damit von ihrer Genehmigungswirkung umfassten Immissionserwartungen ergeben sich zunächst aus dem Schalltechnischen Gutachten – Lärmimmissionsprognose – des Fachingenieurs für Schallschutz Dipl.-Ing. L... vom 19. Februar 2018 (im Folgenden: Schalltechnisches Gutachten vom 19. Februar 2018), das, von der Beigeladenen im Bauantragsverfahren vorgelegt, gestempelter Bestandteil der Baugenehmigung Nr. 2017/1580 ist. Danach werden am Wohnhaus der Klägerin selbst ohne die Errichtung einer Lärmschutzwand im Anlieferungsbereich des Lebensmittelmarktes an den in Betracht gezogenen Immissionsorten ihrer Doppelhaushälfte jeweils am Tag im Erdgeschoss ein Gesamt-Beurteilungspegel von 52,22 db(A) sowie im 1. Obergeschoss ein Gesamt-Beurteilungspegel von 53,4 db(A) erreicht. Unter Berücksichtigung einer Lärmschutzwand auf dem Vorhabengrundstück werden nur Beurteilungspegel tags von 51,4 db(A) und 52,6 db(A) erreicht. Dies ist weit von den noch zulässigen Immissionsrichtwerten entfernt. Nichts Anderes folgt aus der mit Nachtrag Nr. 2019/1259 bewirkten Genehmigung der Errichtung haustechnischer Anlagen (zwei Wärmepumpen, zwei Rückkühler) auf dem Dach des Gebäudes. Gemäß Ziff. 3.2.1 Satz 2 und Satz 3 TA Lärm ist der von einer Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht als relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. So liegt es hier. Grün gestempelter Bestandteil des Nachtrags Nr. 2019/1259 ist die Lärmimmissionsprognose - Nachtrag haustechnische Anlagen der Ingenieurgesellschaft G... vom 11. Februar 2019 (im Folgenden: Lärmimmissionsprognose vom 11. Februar 2019). Daraus ergibt sich bei der der Beigeladenen mit dem Nachtrag aufgegebenen Einhausung und Nachtabsenkung der Wärmepumpen auf 60% Leistung eine Belastung der maßgeblichen Immissionsorte an der Doppelhaushälfte der Klägerin am Tage von werktags 34,1 db(A) im Erdgeschoss sowie 34,4 db(A) im 1. Obergeschoss sowie sonntags von 35,8 db(A) im Erdgeschoss sowie 36,1 db(A) im 1. Obergeschoss. In der Nacht ergeben sich für alle Tage jeweils Belastungen von 23,8 db(A) im Erdgeschoss und 24,3 db(A) im 1. Obergeschoss. Damit sind die Immissionsrichtwerte in jedem Fall bei Weitem – um durchgehend mehr als 6 db(A) – unterschritten. Damit war eine abermalige vollständige Prüfung der von dem Gesamtbauvorhaben ausgehenden Lärmbelastung, wie die Untersuchung zu Recht festhält, nicht veranlasst. Das Schallgutachten vom 19. Februar 2018 hat im Ergebnis auch unter Geltung des Nachtrags Bestand. Die Ergebnisse der jeweiligen Lärmgutachten durften der Baugenehmigung in der Gestalt des Nachtrags zugrunde gelegt werden (unter (aa). Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch (unter (bb)). Die Ergebnisrichtigkeit wird durch eine weitere Untersuchung bestätigt (unter (cc)). (aa) Der Berücksichtigung der Lärmgutachten steht – anders als die Klägerin meint – nicht schon entgegen, dass die Beigeladene diese beauftragt hat. Das Bauantragsverfahren ist vom Beibringungsgrundsatz geprägt. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln obliegt es dem Bauherrn, mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die danach erforderlichen Bauvorlagen sind in § 3 bis § 13 der Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung – BVerfV –) näher, aber nicht abschließend, bezeichnet. Aus den Besonderheiten des jeweiligen Bauvorhabens kann sich ergeben, dass weitere Unterlagen erforderlich sind. Es spricht viel dafür, dass zu den danach erforderlichen Unterlagen ggfs. auch - insbesondere wenn es für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme erforderlich ist – das in den Vorschriften der BVerfV nicht ausdrücklich benannte Schallschutzgutachten obligatorisch gehört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2013 – 2 A 1891/12 – juris Rn. 24 m.w.N. zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Recht; ebenso Molodovsky/Famer/Waldmann, BauO BY, 149. AL, Art. 64 Rn. 56d zum bayerischen Recht). Selbst soweit den Bauherrn eine entsprechende Vorlagepflicht nicht treffen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde eine dann fakultative Bauvorlage nicht sollte berücksichtigen dürfen und stattdessen ein weiteres Schallschutzgutachten selbst beauftragen müsste. Dass die Immissionsermittlungen teilweise auf den Angaben des Bauherrn beruhen, wie die Klägerin moniert, ist kein Mangel der Gutachten, sondern beruht darauf, dass es Sache des Bauherrn ist, sein Bauvorhaben zu beschreiben und damit Voraussetzungen, Inhalt und Reichweite der erforderlichen Genehmigungen einzugrenzen. Die eingeholten Gutachten sind auch als solche berücksichtigungsfähig. Den tätig gewordenen Gutachtern mangelt es nicht an Fachkunde. Es handelte sich zum Erstellungszeitpunkt – wie aus den Gutachten selbst hervorgeht – jeweils um nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstellen zumindest für Geräuschemissionen. Voraussetzung der Bekanntgabe einer Stelle, die nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes erfolgt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BImSchG), ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Bereits die erfolgte Bekanntgabe rechtfertigt grundsätzlich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der von einer solchen Stelle – auch im Wege einer Prognose – ermittelten Ergebnisse und die Sachkunde ihrer Bediensteten. Allgemeine sich aufdrängende fachliche Bedenken gegen die Gutachten hegt die Kammer nicht. Die Prognosen stellen die Anforderungen der TA Lärm zutreffend dar, stützen sich zur Modellierung auf anerkannte Fachstudien – wie insbesondere im Falle des Schalltechnischen Gutachtens vom 19. Februar 2018 – die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt oder den Technischen Bericht zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgelände von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie – und führen die Einzelberechnungen unter Zuhilfenahme gängiger Computersoftware durch. Dabei werden grundsätzlich konservative Ansätze bzw. Annahmen „zur sicheren Seite“ gewählt, die sicherstellen, dass im Zweifel der höhere der in Betracht kommenden Lärmimmissionswerte prognostiziert wird. Eine Lärmkartierung findet statt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bei dieser Sachlage hatten weder das Bezirksamt noch das Gericht eine eigene Immissionsprognose einzuholen. Liegen (Privat-)Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren vor, ist das Gericht zur Einholung eines „neutralen“ gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 – BVerwG 8 B 15/10 – juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14). Daran fehlt es hier. (bb) Die Gutachten leiden nicht an den von der Klägerin eingewandten Mängeln. Es obliegt der Klägerin, die der Baugenehmigung bzw. dem Vorhabenplan zugrunde liegenden Prognosen bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms in beachtlicher Weise infrage zu stellen und substantiiert aufzuzeigen, inwieweit das Immissionsgutachten in tatsächlicher Hinsicht von – am Maßstab der Baugenehmigung – falschen Grundannahmen ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – BVerwG IV C 18.67 – Rn. 26 f.). Das gelingt ihr nicht. ((1)) Soweit die Klägerin rügt, das Schalltechnische Gutachten vom 19. Februar 2018 habe den nach Ziffer 6.5 TA Lärm bei Ermittlung des Beurteilungspegels hinzuzusetzenden Zuschlag von 6 dB(A) für die sog. Ruhezeiten – d. h. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit – zwischen 6.00 und 7.00 Uhr übersehen, stellt dies die Berechnungen des Gutachtens nicht in Frage. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht berücksichtigt worden ist. Ausgehend von der Annahme, das Grundstück sei in einem Allgemeinen Wohngebiet belegen, führt das Schalltechnische Gutachten vom 19. Februar 2018 (dort, S. 5) aus, bei einer Einstufung von Immissionsorten als Allgemeines Wohngebiet seien am Tage zusätzlich die Ruhezeitvorgaben nach der TA Lärm zu beachten. Die einzelnen Immissionsbetrachtungen des Gutachtens unterscheiden für die während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit wirksamen Emittenten zwischen diesen Tageszeiten (6:00 Uhr bis 7:00 Uhr), für die ein höherer Schalleistungspegel festgestellt wird, und (sonstigen) Tageszeiten. Die Abschichtung der Zeiten von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr ist indes nur veranlasst, wenn der Zuschlag gemäß Ziffer 6.5 TA Lärm hinzugesetzt wird; die TA Lärm weist diese Zeiten ausschließlich in Ziffer 6.5 TA Lärm gesondert aus. Darauf, ob das Gutachten die Zuschläge zutreffend ansetzt, kommt es indes nicht an. Die Voraussetzungen, unter denen ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen ist, liegen für das Grundstück der Klägerin entgegen der (unschädlich unzutreffenden) Annahme des Schallgutachtens zur Baugenehmigung bereits nicht vor. Nach Ziff. 6.5 Satz 1 lit. c) TA Lärm ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in Gebieten nach Ziff. 6.1 Buchstaben d bis f durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. Ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 7. Juli 2017 an die Obersten Immissionsschutzbehörden der Länder beruht diese Fassung der Vorschrift auf einem Redaktionsversehen. Nach Einfügung des Gebietstypus der urbanen Gebiete (§ 6a BauNVO) in Ziffer 6.1 Satz 1 lit. c) TA Lärm ist die Anpassung der entsprechenden Verweise in Ziff. 6.5 TA Lärm unterblieben. In dem Vollzug der TA Lärm soll deshalb die Vorschrift der Ziff. 6.5 Satz 1 TA Lärm dahingehend angewandt werden, dass sie Gebiete nach Nummer 6.1 lit. e bis g betrifft, d.h. – wie zuvor – allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete sowie Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Von dem Verweis nicht erfasst sind die – wie gesehen - in Ziff. 6.1 TA Lärm insgesamt ungeregelten Sondergebiete sowie die in Ziff. 6.1 lt. d) TA-Lärm verorteten Mischgebiete. Auf dieser rechtlichen Grundlage besteht die Gemengelage im Sinne von Ziff. 6.7 TA Lärm zwischen dem Grundstück der Beigeladenen, für das – isoliert betrachtet – ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen wäre, und dem Vorhabengrundstück, für das eine solche Berücksichtigung nicht in Betracht kommt. Die so zusammengesetzte Gemengelage bildet insgesamt kein Gebiet im Sinne von Ziff. 6.1 lit. e) bis g), für das Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen wären (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 – OVG 10 S 50.16 – juris Rn. 22 f.). Einer Erstreckung der Maßgabe von Ziff. 6.7 TA Lärm auf Gemengelage, an denen ein für sich genommen nicht zuschlagpflichtiges Gebiet teilhat, steht schon entgegen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich ist. Selbst soweit angenommen wird, dass in dieser Konstellation einer Gemengelage ein Zuschlag nach Ziff. 6.5 TA Lärm vergeben werden könnte, bedeutet dies jedenfalls nicht, dass er auch vergeben werden müsste (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Mai 2021 – 1 Bf 492/19 – juris Rn. 196). Bezogen auf die hier streitige Gemengelage ist für die (fakultative) Vergabe eines Zuschlages mit Blick auf die erhebliche akustische Vorbelastung des Gebietes durch den Verkehrslärm der angrenzenden Verkehrswege kein Raum. Eine besondere Schutzbedürftigkeit in den Zeiten eingangs und ausgangs der Tageszeit kommt nach der realen Gebietsprägung, wie sie sich der Kammer auch im Ortstermin gezeigt hat, nicht in Betracht. ((2)) Die Schallgutachten legen entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht den jeweils unzutreffenden Immissionsort zugrunde. Der maßgebliche Immissionsort, d.h. der jeweilige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorzunehmen ist, liegt nach Ziff. 2.3 Abs. 1 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 lit. a) Anhang TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Diese DIN-Norm stellt auf gegen Geräusche zu schützende Aufenthaltsräume ab, zu denen u.a. Schlaf- und Wohnräume zählen. Die TA Lärm sichert damit für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 4 C 8.11 – juris Rn. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 2 Bs 38/23 – juris Rn. 47). Diese Orte haben die Schallgutachten berücksichtigt. Als maßgebliche Immissionsorte haben das Schallgutachten zur Baugenehmigung und das Schallgutachten zum Nachtrag jeweils Orte vor den straßenseitig belegenen Fenster des Wohnhauses der Klägerin im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss (erste Ebene des Dachgeschosses mit zur Straßenseite hin ausgebildeter Gaube) berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume. Die Räume sind jeweils schutzbedürftig, weil sich nach den Angaben der Klägerin darin – jeweils zur Straße und damit zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen hin ausgerichtet – im Erdgeschoss das Wohnzimmer und im 1. Obergeschoss das Schlafzimmer der Klägerin befindet. Die Räume sind unter den schutzbedürftigen Nutzungen nachvollziehbar am stärksten betroffen, weil sie durch ihre Ausrichtung zu dem Bauvorhaben hin Lärmimmissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen am ehesten ausgesetzt ist. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Lärmgutachten nicht auch die zweite Ebene des Dachgeschosses berücksichtigen. Denn für diese Ebene, deren Raumangebot nach der Kubatur des Gebäudes als untergeordnet einzuschätzen sind, sind solch schutzwürdigen Nutzungen bereits nicht angegeben. ((3)) Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die herangezogenen Schallgutachten auf bereits mit dem sonstigen Inhalt des Bauantrags unvereinbaren oder sonst fehlerhaften Annahmen beruhen. Dies gilt zunächst für das von der Klägerin bemängelte Anlieferungsregime. Soweit die Klägerin mit Blick auf die Wirksamkeit der von dem Schallgutachten vorgegebenen Lärmschutzwand sinngemäß rügt, es sei von vorneherein nicht zu erwarten, dass die anliefernden Lastkraftwagen in den Teil des Anlieferungsbereichs einführen, der nach dem Schalltechnischen Gutachten vom 19. Februar 2018 durch eine zu errichtende Lärmschutzwand abzuschirmen ist, weil dieser Bereich zu schmal sei, lässt dies einen Mangel des Gutachtens nicht erkennen. Der Beklagte hat auf Grundlage der Planunterlagen dargelegt, dass dieser Bereich für die Anfahrt eines LKW mit einer Breite von 4,50 m bei einer Fahrzeugbreite von 2,60 m ausreichend (wenn auch nicht großzügig) dimensioniert ist. Die vorgegebene Lärmschutzwand ist zur Erreichung der von ihr bezweckten schallschutzmindernden Wirkung deshalb nicht von vornherein ungeeignet. Die Augenscheinseinnahme der Kammer im Termin hat diese Annahme bestätigt. Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Anlieferung auf dem Grundstück mit Blick auf die Größe des Supermarktes abweichend von den schalltechnischen Untersuchungen darstelle und insbesondere zu einem – gegenüber den Annahme der Prognosen – erhöhten Warenumschlag während einer längeren Anlieferungsphase unter größerer Lärmentwicklung unter anderem wegen der Verwendung geräuschvoller Kühlcontainer führe, zeigt sie gleichfalls keinen Fehler der schalltechnischen Untersuchung auf. Art und Umfang der erwarteten Anlieferung werden nicht durch die prognostische schalltechnische Untersuchung ermittelt, sondern – wie hier – durch den Bauherrn nach seiner Annahme und Erfahrung vorgegeben; diese Angaben bestimmen den Inhalt und die Grenzen der von der Baugenehmigung legalisierten Nutzung. Denn die Angaben des Bauherrn, auf denen die schalltechnische Untersuchung beruht, werden jedenfalls mit dieser Untersuchung Teil der Baugenehmigung. Erfassen die Angaben des Bauherrn die spätere tatsächliche Nutzung des Vorhabengrundstücks nicht oder nicht hinreichend (etwa, weil er, wie hier die Klägerin behauptet, einen zu geringen Warenumschlag zugrunde gelegt hat), liegt darin kein Mangel der auf diese Angaben gestützten Untersuchung, sondern folgt daraus ein Auseinanderfallen von genehmigter und tatsächlicher Nutzung, die ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen herausfordern kann. Einen Mangel der schalltechnischen Untersuchung begründen diese Abweichungen nicht. Gleiches gilt für die weiteren, die tatsächliche Nutzung des Grundstücks nach Ausnutzung der Baugenehmigung betreffenden Rügen, darunter die Nutzung von Stellplätzen und elektrischen Ladezapfsäulen auch am Wochenende und einem längeren Verharren der Mitarbeiter am Abend. Diese Rügen zeigen jeweils nicht nachträglich Zweifel an der Baugenehmigung auf, sondern betreffen ihre Beachtung und Durchsetzung. (cc) Die Erhebungen der Schallgutachten zur Baugenehmigung bzw. zum Nachtrag werden zudem durch die - zeitlich dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Nachtrags nachfolgende und vergleichend heranzuziehende - „Ermittlung der aktuellen Geräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft des neu errichteten Lidl-Verbrauchermarktes auf dem Grundstück Seegefelder Weg 391 in 13591 Berlin“ der F... PartG mbB, Version 3, vom 2. Juni 2020 (im Folgenden: Immissionsermittlung vom 2. Juni 2020) bestätigt. Danach ergibt sich ein Beurteilungspegel der Gesamtanlage an dem in dieser Untersuchung zugrunde gelegten Immissionsort Seegefelder Weg 392 (Südwest 1. Obergeschoss) von 54 db(A) tagsüber und 22 db(A) nachts. Damit werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch um tagsüber 1 db(A) und nachts um 12 db(A) unterschritten. Dieser weiteren Lärmermittlung liegt bereits die Vorverlegung der Öffnungszeiten des Marktes von 8.00 Uhr auf 7.00 Uhr zugrunde, gegen die sich die Klägerin nicht gewandt hat. Insbesondere für die Anlieferung der Waren am jeweiligen Morgen eines Werktages hat darüber hinaus die weitere Lärmermittlung die durch das Schalltechnische Gutachten vom 19. Februar 2018 angenommenen Pegelwerte im Wesentlichen bestätigt, obwohl die weitere Lärmermittlung von einem wesentlich größeren Umfang der Belieferung ausgeht als noch dieses Gutachten (30 Paletten, 10 Rollcontainer). (3) Eine rücksichtlose Belastung durch Lärm ergibt sich schließlich nicht aus einer Gesamtbetrachtung aller unter Berücksichtigung des Bauvorhabens an den in Betracht kommenden Immissionsorten am Grundstück der Klägerin zusammenwirkenden Lärmquellen, insbesondere durch den an der angrenzenden Straße Seegefelder Weg herrschenden Verkehrslärm. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen Gesamtbetrachtungen grundsätzlich nur insoweit eröffnet, als gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke dies zulassen. Die Bildung eines Summenpegels ist zulässig, wenn es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – BVerwG 7 C 16.00 – juris Rn. 12, 16; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – BVerwG 7 A 11.11 – juris Rn. 53). Etwas Anderes kann im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann gelten, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreitet (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – juris Rn. 35; Beschluss vom 24. November 2010 – BVerwG 4 BN 28.10 – juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solche kritische Gesamtbelastung ergibt sich bei einem Gesamtpegel von 70 db(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – juris Rn. 368). Daran gemessen, kommt hier eine Gesamtlärmbetrachtung nicht in Betracht. Der allgemeine Verkehrslärm, wie er die Lärmvorbelastung der Kläger aus anlagenfremden Quellen maßgeblich prägen dürfte, wird in der sonst zur Beurteilung des vorhabenbezogenen Belastung mit Gewerbelärm maßgeblichen TA Lärm nicht erfasst; diese erstreckt sich nur auf den An- und Abfahrtverkehr von und zu der bestimmten Anlage (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 102. EL September 2023, Ziff. 7 TA Lärm Rn. 47). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls fraglich, ob es trotz der unterschiedlichen Charakteristik der betreffenden verschiedenen Geräusche aus öffentlichem Verkehrslärm und Anlagenlärm möglich wäre, einen einheitlichen Summenpegel zur Bewertung der gesamten Belastung zu bilden (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 9 ZB 19.1400 – juris Rn. 17). Die im Regelfall ausgeschlossene Gesamtlärmbetrachtung kann, um den grundrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, grundsätzlich nur im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 TA Lärm erfolgen. Die Prüfung setzt voraus, dass die Verkehrslärmbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer (weiteren) lärmemittierenden Anlage eine gesundheitsgefährdende Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 a.a.O. Rn. 18). Diese Voraussetzung liegt hier erkennbar nicht vor. Die für die Klägerin durch den Verkehrslärm bestehende Vorbelastung ist nicht so hoch, dass ihr durch ein Hinzutreten der – niedrigeren – Belastung durch den Gewerbelärm des Lebensmittelmarktes eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung drohte. Nach der Strategischen Lärmkarte L DEN (Tag-Abend-Nachtindex) bezogen auf den Gesamtverkehr (Straße, Schiene, Luft) betragen die verkehrsbezogenen Immissionen an den maßgeblichen – auf der zur Straße hin belegenen Südwestseite der Doppelhaushälfte zu verortenden – Immissionsorten 60 bis 64 db(A). Diese Werte zugrunde gelegt, ist es ausgeschlossen, dass durch das Hinzutreten der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmbelastung der grundrechtlich kritische Wert von 70 db(A) überschritten wird. Die hinzutretende Belastung durch das Bauvorhaben liegt nur bei 55 db(A). Damit wird durch das Hinzutreten dieser Belastung die Gesamtbelastung um jedenfalls weniger als 3 db(A) erhöht. Denn ausweislich des Berliner Leitfadens zum Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung führen selbst zwei gleich laute Schallquellen in Summe zu einer Erhöhung des Schalldruckpegels um 3 dB(A) (Berliner Leitfaden, Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung, 2021, S. 13). Bei dieser Sachlage kann die Kammer offen lassen, ob eine Gesamtlärmbetrachtung im Baugenehmigungsverfahren hier schon deshalb ausscheidet, weil diese ohnehin nur im Ausnahmefall in Betracht kommende Prüfung bereits im Bebauungsplanverfahren erfolgt ist, diese Prüfung wegen des hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans die sich im Baugenehmigungsverfahren stellenden Fragen im Wesentlichen erschöpft und der zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Verfahren noch so eng ist, dass eine abermalige (Sonderfall-)Prüfung nicht veranlasst erscheint. bb) Eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens folgt auch nicht aus weiteren Immissionsbelastungen. Dies gilt zunächst für die von der genehmigten Beleuchtung des Lebensmittelmarktes (insbesondere zwei LED-Pylone, zwei LED-Wandelemente, von denen jeweils eines auf den Seegefelder Weg strahlt bzw. parallel zu diesem verläuft, Parkplatzbeleuchtung) ausgehenden Lichtimmissionen. Nach der beanstandungsfreien Lichttechnischen Untersuchung des Sachverständigen Gerd-Dieter Dox vom 22. Februar 2018 werden durch die Lichtanlagen keine Immissionskonflikte hinsichtlich der Raumaufhellung auftreten und kann ein Immissionskonflikt hinsichtlich der „Blendwirkung“ mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden. Insgesamt liege aus lichttechnischer Sicht kein Immissionskonflikt vor. Die Klägerin hat Gründe, aus denen sich etwas Anderes ergäbe, nicht aufgezeigt. Die nachbarverträgliche Errichtung und Nutzung der Beleuchtungsanlagen wird zudem durch Auflagen hinsichtlich der Lichtimmissionsprognose in Ziff. 1 bis 3 der Baugenehmigung sichergestellt. Dass der Lebensmittelmarkt – wie die Klägerin rügt – Feinstaub emittieren könnte, liegt völlig fern. Soweit die Klägerin ermitteln lassen will, ob „der neuerdings massiv auftretende Staub“ von den Steinhalden und der mit losen Gabionensteinen gestalteten Fassade des Lebensmittelmarktes herrühre, der entgegen der Baugenehmigung nicht durch Bepflanzung vor Erosion geschützt werde, und dafür die Einholung eines Feinstaubgutachtens erfordert, sind weder eine Belastung substantiiert noch ein nachvollziehbarer Wirkungszusammenhang vorgebracht. Die durch den Kunden- und Anlieferungsverkehr des neuen Marktes verursachten Geruchs- und Abgasbelästigungen sind für die Klägerin ebenfalls nicht unzumutbar. Die insoweit zu erwartenden Emissionen gehen nicht über das hinaus, was typischerweise mit dem Betrieb eines Lebensmittelmarktes verbunden ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Erschließung des Lebensmittelmarktes über den K... Weg scheitere und sich Lieferanten und Kunden im Wesentlichen über den X... Weg bewegten, verweist sie schon noch nicht auf eine unzumutbare Belastung. Zudem hat sich die Angabe der Klägerin, der K... Weg sei wegen seines Zustandes im Wesentlichen nicht zur Erschließung des Grundstücks und zur Aufnahme des Zu- und Abfahrtsverkehrs geeignet, im Ortstermin nicht bestätigt. Die Kammer hat dort festgestellt, dass jedenfalls im Umfeld des Vorhabengrundstücks deri... Weg eine asphaltierte Straße ist. Beschränkungen, die die Zufahrt zu dieser Straße einschränken würden, bestehen in diesem Bereich nicht. Die Angabe der Klägerin, aus dem versiegelten Boden des Lebensmittelmarktes bildeten sich giftige Gase, ist bereits nicht näher begründet. Im Ortstermin hat sich für diese Angaben der Klägerin nichts ergeben. cc) Das Vorhaben ist gegenüber der Klägerin auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtslos. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden aufgrund erdrückender oder abriegelnder Wirkung in Betracht (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – juris Rn. 34). In Bezug auf die bereits durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten stellt das Abstandsflächenrecht hierbei eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ist in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt wird, soweit es um die Beeinträchtigung von Belangen geht, die durch das Abstandsflächenrecht geschützt werden, also insbesondere um Belichtung, Besonnung und Belüftung. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben aus § 6 BauO Bln in Richtung des Grundstücks der Klägerin schon mit Blick auf den beide Grundstücke voneinander trennenden Verkehrsweg ersichtlich gewahrt. Bei einer solchen Sachlage kann ein (erheblicher) Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Wann insoweit die (bauplanungsrechtliche) Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots genügt es danach jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O., m.w.N.), in denen die baulichen Veränderungen auf einem Grundstück zu einem „herrschenden“ Einfluss auf das Nachbargrundstück führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris). Diese Fallkonstellationen, in denen ein Bauvorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung als rücksichtslos erscheint, werden vielfach mit den Schlagworten einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2012, a.a.O. sowie vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 – juris Rn. 11). Eine erdrückende Wirkung des eingeschossigen, mit einer breiten Glasfassade und im oberen Bereich der Haustechnik mit Holzelementen verkleideten Baukörpers von nur 6,50 m Höhe liegt gänzlich fern. Soweit die Klägerin auf eine „Hinterhofszenerie“ abhebt, lässt sie keine Grundlage für diese Einschätzung erkennen. Den Nachbarn erdrückt rechtlich nicht, was ihm ästhetisch nicht gefällt. Der der Klägerin etwa missfallende Standort von Mülltonnen verweist nicht auf ein Übermaß der baulichen Nutzung. c) Die Baugenehmigung ist nicht in einer nachbarrechtlich relevanten Weise unbestimmt. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt bei einer fehlenden Bestimmtheit (Art. 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit Art. 37 Abs.1 VwVfG) der Baugenehmigung in Betracht, wenn die Bauvorlagen oder die Regelungen der Baugenehmigung selbst hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit der Nachbar nicht prüfen kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Eine Genehmigung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich einem Nachbarn gegebenenfalls unter Heranziehung der Gründe des Bescheides und sonstiger dem Nachbarn bekannter oder für ihn ohne Weiteres erkennbarer Umstände Zweck, Sinn und Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erschließen, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist und er sein Verhalten entsprechend ausrichten kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 1 ZB 21.684 - juris Rn. 6). Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (Kohl, in: Mayer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, BauO Bln, 7. Aufl. 2021 § 71 Rn. 90; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 – juris Rn. 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 – juris Rn. 10). Das Vorbringen der Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die immissionsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden bereits durch das Schalltechnische Gutachten vom 19. Februar 2018 und die Lärmimmissionsprognose vom 11. Februar 2019 hinreichend konkretisiert. Diese sind – wie gesehen – als grün gestempelte Bauvorlagen Teil der Baugenehmigung und des Nachtrags. Die Annahmen, auf denen die jeweiligen Immissionsprognosen beruhen, und die Maßnahmen, die zum Erreichen der entsprechenden Immissionswerte vorgesehen werden, sind als Maßgaben für Errichtung und Betrieb der Anlagen Bestandteil des Regelungswerks der Genehmigungen. Die angegriffene Baugenehmigung enthält zudem ihrerseits Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die prognostizierten Immissionswerte eingehalten werden. Die Regeln der TA Lärm zum Bezugspunkt des Beurteilungspegels für Tages- und Nachtzeit – jeweils die lauteste Stunde – und zu Geräuschspitzen während der Tages- und Nachtzeit werden ausdrücklich in die Nebenbestimmungen übernommen. Für den Fall, dass berechtigte Beschwerden über Geräuschimmissionen auftreten, stellt die Baugenehmigung eine Nachweispflicht über die Einhaltung der zulässigen Geräuschimmissionen durch eine Messstelle nach § 29 BImSchG auf. Der Zusatzbeitrag haustechnischer Anlagen wird auf 30 db(A) beschränkt. Die genaue Einhausung der Einkaufswagenbox und der Standort der Öffnung, durch die Waren ein- und ausgestapelt werden, werden bestimmt. Die Beigeladene wird außerdem beauflagt, sicherzustellen, dass der zu dem Supermarkt zugehörige Parkplatz von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht befahren wird. Der Zeitraum, in dem Lieferverkehr und Ladetätigkeiten zulässig sind, wird auf den Zeitraum von 6:00 bis 20:00 Uhr begrenzt. In dem Nachtrag wird – klarstellend – vorgeschrieben, dass die in Kapitel 7 der Lärmimmissionsprognose vom 11. Februar 2019 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen vollständig und dauerhaft aufrechterhalten werden müssten. Ungeachtet dessen, ob diese Nebenbestimmungen, auch soweit sie die zugrunde liegenden Regelungen paraphrasieren, insgesamt erforderlich sind, enthält die Baugenehmigung jedenfalls hinreichend konkrete Vorgaben für das erforderliche Lärmschutzregime. Soweit die Klägerin weitere Regelungen vermisst, die die Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sichern sollen, führt dies jedenfalls nicht zur Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung. Es obliegt entgegen der Vorstellung der Klägerin grundsätzlich nicht dem Baugenehmigungsverfahren festzulegen, auf welche Weise die Beigeladene sicherstellt, dass die zeitlichen Nutzungsbeschränkungen für den Parkplatz des Vorhabengeländes eingehalten werden. Auch kann die Baugenehmigung nicht aus sich heraus ausschließen, dass anliefernde Lastkraftwagen die Lärmschutzwand, die zur Minderung der durch die Anlieferung bedingten Immissionen errichtet wurde, nicht benutzen. Welche Vorgaben bei einem genehmigungswidrigen Verhalten auch Dritter dem Bauherrn zu machen sind, ist Sache des bei rechtswidriger Nutzung anzustoßenden bauaufsichtlichen Verfahren. d) Auch die Klägerin schützende Vorschriften außerhalb des Bauplanungsrechts werden durch die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 nicht verletzt. Ob die mit der Baugenehmigung erteilte wasserbehördliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes rechtmäßig ist, bedarf schon deshalb keiner Vertiefung, weil diese keinen Drittschutz vermittelt (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2019 – VG 19 K 308.15 – juris Rn. 72 m.w.N.). Nichts anderes gilt für weitere umweltbezogene Belange wie die Versiegelung des Grundstücks, eine für unzulänglich empfundene tatsächliche Begrünung der Fassade, den CO2-Austausch und das Anpflanzen von Bäumen. 2. Entgegen der ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b) UmwRG gestützten Rüge der Klägerin war eine (weitere) Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Die ohne diese Prüfung ausgereichte Baugenehmigung ist nicht deshalb rechtswidrig. Die Klägerin geht davon aus, dass im Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Geschossfläche von ca. 1.200 qm eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durchzuführen ist. Diese Aussage kann indes § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in Verbindung mit Nrn. 18.6.2 und 18.8 der Anlage zum UVPG rechtlich nicht entnommen werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ausgeführt: „Dies geht indes daran vorbei, dass die Bestimmungen der Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG für die dort genannten Bauvorhaben eine UVP-Pflicht nur für das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, nicht aber für ein nach landesrechtlichen Vorschriften im Anschluss daran erforderliches Baugenehmigungsverfahren regeln. Dafür spricht zum einen – wenn auch für sich genommen nicht eindeutig – der Wortlaut der genannten Bestimmungen, die eine UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht nur vorsehen, wenn für die Bauvorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird. Letztlich steht der Annahme, das UVPG regele eine UVP-Pflicht auch für das Baugenehmigungsverfahren, entgegen, dass dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt (vgl. Hamann, ZfBR 2006, S. 537; zur Zuständigkeit der Länder für die UVP im Baugenehmigungsverfahren s. Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 29 Rn. 72; Wulfhorst, ZUR 2002, S. 24, 25; Bericht der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs, 2002, Rn. 116) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Bund habe mit der Regelung in die Kompetenz der Länder eingreifen wollen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2021 - OVG 2 N 58.19 – juris Rn. 6). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung. Selbst wenn entgegen dieser Rechtsprechung eine Bundeskompetenz angenommen würde, ergäbe sich nichts anderes. Nach § 50 Abs. 3 UVPG soll die Umweltverträglichkeitsprüfung – dazu rechnet auch die UVP-Vorprüfung – im Verfahren der Vorhabenzulassung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die von der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nicht erfasst worden sind. Damit bedarf es einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung in dem Verfahren der Vorhabenzulassung jedenfalls dann nicht, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind (OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 8 B 11880/19 – juris Rn. 21). Insbesondere kann die weitere Prüfung bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB entfallen, bei dem alle Umweltaspekte auf Planebene abgearbeitet worden sind, sodass für das Zulassungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 UVPG keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens verbleiben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – 1 ME 110/21 – juris Rn. 19). So liegt es hier. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE ist allein in Vorbereitung und zu Gunsten des geplanten Lebensmittelmarktes der Beigeladenen festgesetzt worden. Das von der Beigeladenen schließlich zur Baugenehmigung gestellte Vorhaben hält sich – abgesehen von den gewährten geringfügigen Befreiungen – im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und bleibt in seiner Größe sogar hinter diesem zurück. Die in den Jahren 2018 bzw. (hinsichtlich des Nachtrags) 2019 gewährte Baugenehmigung steht auch zeitlich noch in einem hinreichend engen Zusammenhang zu dem im Jahr 2015 festgesetzten Bebauungsplan, so dass es einer abermaligen Vorprüfung nicht wegen Zeitablaufs und unterdessen geänderter tatsächlicher Umstände bedarf. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2021 - OVG 2 N 58.19 – juris Rn. 7) auch nicht nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gesetz bestimmt für die in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG genannten Bauvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde (§ 3 Abs. 1 und 2 UVPG-Bln i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Für das genehmigte Vorhaben ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE aufgestellt worden. Die Beweisanregungen der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 selbst zur Akte gereicht hat, haben eine weitere Sachaufklärung der Kammer nicht veranlasst. Die Klägerin zielt im Wesentlichen (Spiegelstriche 2, 3, 4, 5 und 6) auf Erhebungen zu der tatsächlichen verwirklichten Nutzung auf dem Vorhabengrundstück und die dadurch im Jahr 2019 oder aktuell aufgetretenen Emissionen ab. Auf die tatsächlich – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder im Jahr 2019 – aufgetretenen Emissionen kommt es jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, wie oben ausgeführt, nicht an. Eine Rüge könnte die Klägerin ohnehin auf die nur die bei ihrem Grundstück angelangenen Immissionen, nicht aber auf die auf dem Vorhabengrundstück entstehenden Emissionen stützen. Im Übrigen zeigt die Klägerin bereits nicht auf, welches konkrete tatsächliche Vorbringen sie durch die jeweils angeregte Beweiserhebung stützen will; ihre Beweisanregungen zielen in unzulässiger Weise auf Ausforschung. Soweit die Klägerin eine „Komplettierung der Gerichtsakten“ durch Nachreichung eines weiteren „Emissionsberichtes“ zu erreichen sucht (Spiegelstrich 1), legt sie nicht dar, warum es ihr auf diesen Bericht ankommt. Es handelt sich dabei um eine lediglich frühere Fassung der Immissionsermittlung vom 2. Juni 2020, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten, nicht aber Gegenstand der Baugenehmigung ist. Die weitere (abermalige) Anregung, eine Feinstaubanalyse an der Anlieferung einzuholen (Spiegelstrich 7), substantiiert die Klägerin nicht durch weiteres Vorbringen; eine Beweistatsache ist nicht näher bezeichnet. Soweit die Klägerin schließlich anregt, zwei namentlich benannte Nachbarn als Zeugen zu laden, bezeichnet sie bereits kein Beweisthema, zu dem die Nachbarn aus ihrer Sicht gehört werden sollen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die benannten Personen die Expertise haben, um die in diesem Verfahren vorliegenden Schallgutachten in Zweifel zu ziehen. Sollten sie zu den tatsächlichen Geräuschimmissionen Angaben machen, hat dies – wie bereits mehrfach dargelegt – für die Frage der Rechtsmäßigkeit der genehmigten Nutzung keine Relevanz. Die Kostenentscheidung beruht – hinsichtlich des verbliebenen streitig entschiedenen Teils - auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren (nur) hinsichtlich verbliebenen Teils für erstattungsfähig zu erklären, weil sie nach Abgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Hauptbeteiligten einen eigenen Antrag gestellt hat und seither ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); damit besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung nur gegenüber der hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils vollständig unterliegenden Klägerin. Die Kammer hat dem durch die Anwendung der richterrechtlich anerkannten Grundsätze für die Darstellung differenzierter Kostenbeteiligung bei einer einheitlichen Kostenentscheidung Rechnung getragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.750,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks X... Weg R... in 13591 Berlin-Spandau (Grundbuch von Spandau, Gemarkung Staaken, Flur 2, Flurstück 8... ). Das nördlich des X... Weges belegene Grundstück ist nach Maßgabe des Gesetzes über das Wohnungseigentum geteilt und mit einem Doppelhaus bebaut, dessen westliche Hälfte im Sondereigentum der Klägerin steht. Die nördlich, östlich und westlich angrenzenden Grundstücke weisen eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften auf. Eine verbindliche Bauleitplanung besteht nicht. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich – zwischen dem X... Weg im Norden und der ICE-Bahntrasse Berlin-Hamburg im Süden – das vereinigte Grundstück L... Weg 391 und 395/395A (Grundbuch von Spandau, Gemarkung Staaken, Flur 2, Flurstücke 1526 und 1025). Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beigeladenen. Die Beigeladene betrieb ursprünglich nur auf dem Grundstück L... Weg 8... einen Lebensmittel-Supermarkt. Für dieses Grundstück galt zunächst der Bebauungsplan VIII-367, der den Bereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel ausweist (GVBl. 2006, S. 489). Als Ergebnis eines auf Antrag der Beigeladenen eingeleiteten beschleunigten Verfahrens setzte der Bezirk Spandau von Berlin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE mit einem Geltungsbereich von knapp unter 4.000 qm fest und machte dies am 22. April 2015 bekannt (GVBl. 2015, S. 78). Dieser Bebauungsplan weist das Grundstück X... Weg 8... sowie Teile des Grundstücks X... Weg 8... A als Sondergebiet aus und trifft eine Baukörperausweisung. Südlich dieses Grundstücks verläuft die ICE-Bahntrasse Berlin-Hamburg. Die Lage der Grundstücke stellt sich wie folgt dar, wobei das Grundstück der Klägerin mit einer Kreismarkierung versehen ist: Im Vorgriff auf den neuen Bebauungsplan 5-78 VE erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen am 24. Juni 2014 eine Baugenehmigung (Nr. 2013/1753) zur Errichtung eines Lebensmittel-Supermarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 qm und einer Grundfläche von 1.502 qm; darüber hinaus ergingen Befreiungen in gesonderten Bescheiden. Die gegen diese Baugenehmigung gerichtete Klage der Klägerin hat die Kammer durch Urteil vom 24. Januar 2019 abgewiesen (Az. VG 19 K 308.15). Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 24. Februar 2021 – OVG 2 N 58.19 – abgelehnt. Die Beigeladene nahm in der Zwischenzeit von dem angegriffenen Vorhaben Abstand. Am 18. August 2017 stellte sie abermals einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung – Sonderbauten – zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes nebst 76 PKW-Stellplätzen. Die Gesamtfläche des Marktes sollte 1.073,04 qm betragen, die des Verkaufsraums (ohne Verkaufsnebenflächen) 821,38 qm. In der beigefügten Betriebsbeschreibung heißt es, das Objekt werde als Lebensmittelmarkt für Waren des täglichen Bedarfs betrieben. Der Markt sei im Rahmen der zulässigen Ladungsöffnungszeiten Montag bis Samstag von 8.00 bis 21.00 Uhr geöffnet. Im Bauantragsverfahren legte die Beigeladene ein Schalltechnisches Gutachten – Lärmimmissionsprognose - vom 19. Februar 2018 und eine Lichttechnische Untersuchung vom 22. Februar 2018, jeweils des Dipl.-Ing. L... vor. Ausweislich der Lärmimmissionsprognose werde bei vorschriftenkonformen Schallausbreitungsberechnungen im Tag-Beurteilungszeitraum 6.00 bis 22.00 Uhr nur an einem Wohnhaus der Immissionsrichtwert um weniger als 1 db(A) überschritten, verursacht durch die Schallimmissionen in der Ladezone. Diese Überschreitung könne durch die Errichtung einer Lärmschutzwand im Bereich der Ladezone, die eine Höhe von vier Metern und eine Länge von drei Metern aufweisen solle, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Den Berechnungen liegen als Beurteilungsmaßstab die in der TA-Lärm verankerten Immissionsrichtwerte für den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde. Wesentliche Lärmquellen seien PKW-Kundenfahrzeuge für insgesamt 70 Stellflächen, Bewegungen der im Außenbereich in Sammelboxen untergestellten Einkaufswagen und die Anlieferung durch drei LKW mit bis zu 20 Paletten je Tag. Die Untersuchung geht von Öffnungszeiten von 8 bis 21 Uhr, Anlieferungen im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wobei nur die morgendliche Frische-Anlieferung in den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr fällt, und einem Standort der haustechnischen Anlagen auf der bahnzugewandten südlichen Seite des Marktes aus. Für das Grundstück der Klägerin ergibt sich bei Umsetzung der vorgeschlagenen lärmschutzmindernden Maßnahme – Errichtung der Lärmschutzwand – ein Beurteilungspegel von 51,4 db(A) im Erdgeschoss und 52,6 db(A) im 1. Obergeschoss (ohne diese Maßnahme: 52,2 db(A) im Erdgeschoss und 53,4 db(A) im 1. Obergeschoss). Als Spitzenpegel werden demnach 66,1 db(A) im Erdgeschoss und 67,5 db(A) im 1. Obergeschoss erzielt. Mit Bescheid vom 13. August 2018 erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen die Baugenehmigung Nr. 2017/1580, mit weiterem Bescheid Nr. 2018/812 vom 13. August 2018 Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von Festsetzungen des Bebauungsplans 5-78 VE. Die Baugenehmigung enthält zu beachtende Nebenbestimmungen des Umwelt- und Naturschutzamtes. In den Auflagen hinsichtlich der Licht- und Schallimmissionen ist unter anderem bestimmt, die Anlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass die durch Betrieb der Anlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen (Zusatzbelastung) an den Immissionsorten X... Weg 386-398 und K... Weg 73-74 den Beurteilungspegel von 34 db(A) nicht überschritten. Es sei sicherzustellen, dass der Parkplatz sonntags sowie in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht befahren werde. Lieferverkehr und Ladetätigkeiten seien nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig. Als grün gestempelte Anlagen zu der Baugenehmigung sind in dieser aufgeführt unter anderem die Baubeschreibung, die Betriebsbeschreibung und die Schall- und Lichtgutachten. Der Genehmigungsstand entwickelte sich hernach wie folgt: Auf den Widerspruch der Beigeladenen änderte das Bezirksamt durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2018 die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 hinsichtlich der Aufbauhöhe und Art einer vorgeschriebenen extensiven Dachbegrünung. Kurz vor Baufertigstellung beantragte die Beigeladene im Wege eines Nachtrags zu der umgesetzten Baugenehmigung einen abweichenden Standort der technischen Gebäudeausrüstung dahingehend, dass zwei Wärmepumpen und Rückkühler auf dem Dach der Anlieferung untergebracht werden sollten. Dazu legte die Beigeladene eine Lärmimmissionsprognose - Nachtrag haustechnische Anlagen der Ingenieurgesellschaft G... GmbH vom 11. Februar 2019 vor. Das Bezirksamt erteilte den begehrten Nachtrag Nr. 2019/1259 vom 23. Juli 2019 zur Baugenehmigung Nr. 2017/1580 vom 13. August 2018 mit der „Auflage hinsichtlich Lärmimmissionsprognose“, dass die in der vorgelegten Immissionsprognose vom 11. Februar 2019 in Kapitel 7 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen vollständig und dauerhaft aufrechterhalten werden müssten. Daraus ergebe sich, dass durch eine Einhausung und zusätzliche Nachtabsenkung der Wärmepumpen auch in Kombination mit den Rückkühlern an allen Immissionspunkten, darunter auch dem Haus der Klägerin, ein Immissionswert der haustechnischen Anlagen von 34,0 db(A) unterschritten wird (an der Doppelhaushälfte der Klägerin: 23,8 db(A) im Erdgeschoss, 24,3 db(A) im 1. Obergeschoss). Auf weiteren Antrag der Beigeladenen vom 15. Oktober 2019 erteilte das Bezirksamt mit Bescheid vom 4. Februar 2020 die Baugenehmigung 2019/2210 für die „Vorverlegung der Öffnungszeit von 8:00 Uhr auf 7:00 Uhr des bestehenden Lidl-Marktes“ auf dem Vorhabengrundstück. Diese Baugenehmigung enthält die Nebenbestimmung, der Betreiber der Anlage müsse sicherstellen, dass Kunden vor 7.00 Uhr nicht den Stellplatzbereich befahren und Einkaufswagen entnehmen können. Die Nebenbestimmung beruht auf einer von der Beigeladenen eingereichten schalltechnischen Kurzstellungnahme der F... PartG mbB vom 13. Oktober 2019, ausweislich derer bei entsprechender Beschränkung der Zugänglichkeit des Parkplatzes eine Erhöhung der Beurteilungspegel gegenüber den in den bisherigen Schallimmissionsprognosen angegeben Werten an den zu betrachtenden Immissionsorten durch die geplante Erweiterung der Marktöffnungszeiten nicht zu erwarten sei. In einem vor der erkennenden Kammer geführten Klageverfahren der Beigeladenen (VG 19 K 507.18) erklärte das Bezirksamt, mit Blick auf die Nachtragsgenehmigung Nr. 2019/1259 aus der den nächtlichen Beurteilungspegel auf 34 db(A) begrenzenden immissionsschutzrechtlichen Auflage der Baugenehmigung Nr. 2017/1580 keine Rechte herzuleiten. Die Klägerin legte unterdessen mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gegen die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 und den weiteren Bescheid Nr. 2018/812 vom 13. August 2018 Widerspruch ein. Der Beklagte wies (nur) den gegen die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2019, der Klägerin zugestellt am 22. Mai 2019, zurück. Es nahm im Wesentlichen auf den Inhalt der Baugenehmigung Bezug. Zu dem weiterem Bescheid Nr. 2018/812 vom 13. August 2018 verhält sich der Widerspruchsbescheid nicht. Die Klägerin hat am 24. Juni 2019, einem Montag, Klage erhoben. Sie führt im Wesentlichen an, der neue Supermarkt sei gegenüber dem Vorgängermarkt wesentlich vergrößert und in der Verkaufsfläche um ein Viertel gewachsen. Das Warensortiment sei wesentlich umfangreicher. Der neue Markt positioniere sich nach seiner Lage – anders als zuvor – unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück. Sie blicke nicht mehr auf zwei begrünte Einfamilienhäuser mit Vorgärten, sondern auf eine gefängnisartig wirkende Gewerbeanlage, die im Volksmund als „der Knast“ bezeichnet werde. Die Lärmschutzwand erfülle ihren Zweck nicht. Die überdachte Anlieferungszone sei zu schmal geraten. Deshalb hielten die Lastkraftwagen oftmals vor der Lärmschutzwand, d. h. im ungeschützten Bereich. Paletten und Kühlcontainer würden dann im Handbetrieb mit Gabelstaplerfahrzeugen zur Anlieferung transportiert. Die Anlieferungszone werde weiter dadurch verengt, dass teilweise bis zu 16 Kühlcontainer im Anlieferungsbereich abgestellt seien. Daran gelange kein Fahrzeug mehr vorbei. Eine Parkraumbewirtschaftung finde nicht statt. Die montierten Schranken an den beiden Einfahrten des Parkplatzes seien wirkungslos und zuletzt durchgehend geöffnet. Es gebe fünf bis zehn Dauerparker. Was den Umweltschutz betreffe, seien weder die vorgesehenen Anpflanzungen noch die vorgeschriebene Begrünung erfolgt. Damit finde der vorgeschriebene CO2-Austausch nicht statt. Die volle Versiegelung des Bodens führe zu einer mangelnden Durchdringung des Bodens mit Luft und Wasser; das Kleinklima werde nachhaltig gestört. Es entstünden durch Aufweichung des Asphaltes giftige Gase, die durch den Südwestwind an die gegenüberliegenden Fassaden der Einfamilienhäuser getragen würden. Die Immissionsprognose sei methodisch fehlerhaft. In dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-320 habe das Bezirksamt selbst angegeben, dass nach der strategischen Lärmkarte zum Straßenverkehr für den X... Weg gemittelte Lärmwerte von 70-75 db(A) erreicht würden. Damit würden sicherlich Lärmwerte erzielt, die jetzt als gesundheitsgefährdend eingestuft würden. Das Anlieferungsregime weiche wesentlich von den Annahmen der Immissionsprognose ab. Die Anlieferung sei nunmehr insgesamt auf die Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr verlagert. Es würden auch nicht nur drei Paletten angeliefert, sondern fünf bis zehn ca. 2 m hohe metallene Kühlcontainer. Die darin integrierte Komplexlieferung erfolge auf weiteren 48 Paletten. Insgesamt dauere der Ladevorgang mindestens eine Stunde und zwölf Minuten. Das geräuschvolle Aufladen der leeren Kühlcontainer würde in dem Lärmgutachten nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ruhestunden würden nicht eingehalten. Zwischen 20 Uhr und 21:30 Uhr holten Sozialdienste nicht verkaufte Waren ab. Die Mitarbeiter verließen den Markt selten vor 22:00 Uhr. An der von der Beigeladenen errichteten Tankstelle herrsche zu jeder Tageszeit reger Betrieb. Entgegen der Annahme der Prognose werde die Einfahrt am X... Weg nicht durch die Einfahrt K... Weg entlastet. Der K... Weg sei alt und in schlechtem Zustand. Davon abgesehen, erfülle die Immissionsschutzprognose auch nicht die Vorgaben der TA Lärm. Die Störgeräusche in der Ruhezeit würden nicht gesondert ausgewiesen. Die durch den Markt erhöhten Verkehrsfrequenzen würden nicht berücksichtigt. Die Immissionswerte im 2. Obergeschoss ihres Hauses seien nicht ausgewiesen. Insgesamt weiche der tatsächlich errichtete Q... -Markt von dem genehmigten Markt in wesentlichen Punkten so weit ab, dass er in keiner Weise mehr auf die erteilte Baugenehmigung zurückgeführt werden könne. Vielmehr sei die Baugenehmigung durch wissentlich unrichtige oder fehlende Angaben erwirkt worden. Der einzig sinnvolle Immissionsschutz – nämlich die Verlagerung des Hauptemissionsortes, der Rampe, an den Bahndamm – sei nicht möglich gewesen. Die von dem Bezirksamt beigegebenen Nebenbestimmungen erwiesen sich als Alibi-Bestimmungen ohne Wirkung. Es sei nicht ersichtlich, welcher Immissionsschutz davon ausgehen solle, dass vor 7.00 Uhr morgens Einkaufswagen nicht der Box entnommen werden dürften. Auch ändere die Auflage, dass Lastkraftwagen die Einfahrt am K... Weg nehmen dürfen, nichts daran, dass sie alle über den X... Weg anführen. Die Nachtruhe auf dem Vorhabengrundstück könne nicht sichergestellt werden. Die Beigeladene habe der Sache nach ein Immissionsproblem eingeräumt. Die Bauaufsicht sei untätig geblieben. Zu Unrecht habe der Beklagte unterlassen, ein Gutachten zu Feinstaubimmission einzuholen. Ihr Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt. Denn ihr Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen lägen in einem allgemeinen Wohngebiet. Bebauungsplan und Baugenehmigung litten jeweils daran, dass es an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Die Klägerin hat sich ursprünglich auch gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2019 gewandt. Der Beklagte hat die Kostenentscheidung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2023 aufgehoben. Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 13. August 2018 in der Gestalt des Nachtrags Nr. 2019/1259 des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 23. Juli 2019 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aktuelle baurechtswidrige Zustände seien nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern müssten ggf. ordnungsrechtlich verfolgt werden. Die von der Beigeladenen beigebrachten Eingangsdaten seien als Betriebsbeschreibung oder sonstige Bauvorlagen eingereicht und damit Teil der Baugenehmigung. Der Anlieferungsbereich des Vorhabenmarktes sei nicht zu schmal geplant. Die Breite der Zufahrt zwischen Marktgebäude und Rolltor betrage 4,50 m, die Öffnung des Rolltors sei 3 m breit. Die Breite eines LKW dürfe 2,60 m nicht übersteigen. Eine Tankstelle sei nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass Kunden außerhalb der Öffnungszeiten in wesentlichem Umfang die Elektro-Ladesäulen ansteuerten; im Übrigen mindere Elektromobilität die Immissionen. Nach der strategischen Lärmkarte betrage der maximale Gesamtlärmpegel am Standort der Klägerin 67,4 db(A). Bei Beurteilung des Anlagenlärms im Baugenehmigungsverfahren seien die weit niedrigeren Immissionsrichtwerte nach TA Lärm heranzuziehen; die Vorbelastung beziehe sich allein auf Anlagengeräusche. Die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung sei bei Aufstellung des Bauleitplans erfolgt. Damit habe nachfolgend das Bebauungsplanverfahren ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden können. Die Begrünung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück sei vorgabengerecht erfolgt. Die vertikale Fassadenbegründung erreiche eine Länge von insgesamt 95 m an der westlichen und südlichen Fassade. Sie werde Kohlenstoffdioxid aus der Umgebungsluft des gesamten Grundstücks binden. Eines Gutachtens zu Feinstaubimmissionen bedürfe es nicht. Es handele sich nicht um einen potenziell feinstaubemittierenden Betrieb. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin gegen den Nachtrag zur Baugenehmigung nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Lärmimmissionen seien zumutbar. Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Nachtrag zur Baugenehmigung vorliegenden schalltechnischen Gutachten zeigten jeweils, dass es an einer Grenzüberschreitung fehle. Die Untersuchungen beruhten auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen. Ein Zuschlag für empfindliche Tageszeit nach Ziff. 6.5 TA Lärm sei nicht erforderlich. Vorliegend sei eine Gemengelage nach Ziff. 6.7 TA Lärm gegeben, denn die als Wohnungen genutzten Grundstücke grenzten an das Vorhabengrundstück mit einer gewerblichen Nutzung an. Selbst wenn man einen solchen Zuschlag für die Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr einbeziehe, sei für keinen einzigen Emissionsort mit einer Überschreitung um 55 dB (A) zu rechnen. Einer etwaigen Mehrbelastung der Nachbarschaft habe der Beklagte genügt, indem er umweltbezogene Nebenbestimmungen erlassen habe. Ob der Betrieb im Einklang mit den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung erfolge und ob diese umsetzbar seien, sei für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Die Nebenbestimmungen seien jedenfalls hinreichend bestimmt. Der Lebensmittelmarkt sei auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtslos. Soweit die Klägerin behaupte, ihre Grundstückssituation habe sich wesentlich verschlechtert, könne dem nicht gefolgt werden, denn ihr Grundstück habe auch vor dem Neubau unmittelbar gegenüber des Lebensmittelsupermarktes gelegen. Die Abstandsflächen seien gewahrt. Eine relevante Beeinträchtigung fehle. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die jeweiligen Grundstücke in unterschiedlichen Plangebieten belegen seien. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 verwiesen. Die Kammer verweist im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Streitakte (drei Bände), den Verwaltungsvorgang des Beklagten zu dem Baugenehmigungsverfahren (ein Leitzordner), den Verwaltungsvorgang hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens der Klägerin (ein Leitzordner) sowie die Verwaltungsvorgänge hinsichtlich der Nachtragsgenehmigung bzw. der weiteren Genehmigung (zwei Halbhefter). Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.