Urteil
2 K 50.17
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0118.2K50.17.00
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Leitsätze
Beauftragt eine grundsätzlich informationspflichtige Behörde einen Rechtsanwalt und ist sie in diesem Verhältnis allein Herrin des Geheimnisses, dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres Rechtsanwalts berufen. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient. Materielle öffentliche Belange sind nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung nicht erteilt hat (§ 2 Abs. 3 BORA). Denn jedenfalls - soweit nicht auch Geheimnisse außenstehender Dritter betroffen sind - ist es der Behörde als alleiniger Herrin des Geheimnisses in aller Regel versagt, ihre fehlende Einwilligung gegen den Informationszugangsanspruch zu wenden.(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu der jeweiligen Endsumme in den Rechnungen der Beigeladenen vom 30. Juni 2016 (Rechnungsnummer: 2016004017) sowie vom 28. Juli 2016 (Rechnungsnummer: 2016004511) durch Übersendung der insoweit nicht geschwärzten Rechnungen zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragt eine grundsätzlich informationspflichtige Behörde einen Rechtsanwalt und ist sie in diesem Verhältnis allein Herrin des Geheimnisses, dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres Rechtsanwalts berufen. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient. Materielle öffentliche Belange sind nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung nicht erteilt hat (§ 2 Abs. 3 BORA). Denn jedenfalls - soweit nicht auch Geheimnisse außenstehender Dritter betroffen sind - ist es der Behörde als alleiniger Herrin des Geheimnisses in aller Regel versagt, ihre fehlende Einwilligung gegen den Informationszugangsanspruch zu wenden.(Rn.22) (Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu der jeweiligen Endsumme in den Rechnungen der Beigeladenen vom 30. Juni 2016 (Rechnungsnummer: 2016004017) sowie vom 28. Juli 2016 (Rechnungsnummer: 2016004511) durch Übersendung der insoweit nicht geschwärzten Rechnungen zu gewähren. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugang zu den Rechnungsendsummen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Hiernach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Die Klägerin ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das Bundesministerium des Innern ist eine Behörde des Bundes. Bei den Endsummen in den beiden Rechnungen der Beigeladenen vom 30. Juni und 28. Juli 2016, die der Beklagten vorliegen, handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Dem Informationsanspruch der Klägerin steht kein Ausschlussgrund entgegen. 1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG greift nicht. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz und Vorschriften, die eine Geheimhaltungspflicht anordnen, sei es in Form von Berufsgeheimnissen, besonderen Amtsgeheimnissen oder der Einstufung einer Information als Verschlusssache. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 – juris Rn. 46). Zwar regelt der von der Beklagten und der Beigeladenen insofern in Bezug genommene § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der durch § 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) näher ausgestaltet wird (vgl. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BRAO), ein Berufsgeheimnis. Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Sie gilt aber nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO). Nach § 2 Abs. 2 und 3 BORA gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit auch dann nicht, sofern Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 8 C 24.10 – juris Rn. 24 ff. zu § 2 Abs. 3 BORA a.F.) oder wenn der Mandant in die Informationspreisgabe einwilligt. Der Rechtsanwalt ist in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet wie auch sein Mandant selbst keine Auskunft geben muss. Umgekehrt folgt daraus, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt ist, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Mai 2009 – 1 K 3874/08.F – juris Rn. 26). Das ist hier der Fall. Das Bundesministerium des Innern ist als informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich auskunftsverpflichtet. Beauftragt sie einen Rechtsanwalt und ist sie in diesem Verhältnis allein Herrin des Geheimnisses, dann kann sie sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres Rechtsanwalts berufen (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 – VG 2 K 84/13 – juris Rn. 32 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – BGH IV ZB 23/09 – juris Rn. 12 und Urteil vom 30. November 1989 – BGH III ZR 112/88 – juris Rn. 28 ff). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG. § 3 IFG schützt nach der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange gegen Nachteile, die ihnen drohen, falls die Information bekannt wird. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient (s. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 – juris Rn. 17 zu § 3 Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 SÜG). Materielle öffentliche Belange sind nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung nicht erteilt hat (§ 2 Abs. 3 BORA). Denn jedenfalls – soweit nicht auch Geheimnisse außenstehender Dritter betroffen sind – ist es der Behörde als alleiniger Herrin des Geheimnisses in aller Regel versagt, ihre fehlende Einwilligung gegen den Informationszugangsanspruch zu wenden. Soweit Beklagte und Beigeladene einwenden, das anwaltliche Berufsgeheimnis schütze auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und durch die einseitige Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle sei die „Waffengleichheit“ nachteilig betroffen, ist dem nicht zu folgen. Zwar dient die anwaltliche Schweigepflicht auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 8 C 24.10 – juris Rn. 29). Dieser Schutzzweck ist indes nur betroffen, wenn sich die Auskunftspflicht gegen den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege richtet. Darum geht es hier aber nicht. Denn die Auskunftspflicht richtet sich gegen die Mandantin selbst als informationspflichtige Stelle. Die Beigeladene wird hierdurch auch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Denn ein Rechtsanwalt als Mandatar muss damit rechnen, dass sein Mandant auf die Schweigepflicht verzichtet (BGH, Urteil vom 27. März 2009 – 2 StR 302/08 – juris Rn. 23; Henssler, in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 43a BRAO Rn. 58) oder nach Recht und Gesetz zur Auskunft verpflichtet ist. Auch der Einwand, bei dieser Auslegung verbleibe im Rahmen des § 3 Nr. 4 IFG kein Anwendungsbereich für das anwaltliche Berufsgeheimnis, überzeugt nicht. Denn betroffen ist nur das bipolare Mandatsverhältnis zwischen einer dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegenden Behörde und einem Rechtsanwalt. Der Ausschlussgrund behält jedoch Relevanz für alle Fallkonstellationen, in denen es um den Schutz von Mandatsbeziehungen zwischen einem Rechtsanwalt und Dritten (also nicht dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unterliegenden Behörden) geht oder in denen die informationspflichtige Stelle nicht alleinige Herrin des Geheimnisses ist. 2. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 Var. 1 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Zugangsanspruch, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Fiskalische Interessen im Wirtschaftsverkehr sind gegeben, wenn der Staat wie ein privater Dritter als Marktteilnehmer am Wirtschaftsleben teilnimmt (BT-Drs. 15/4493, S. 11). Dies ist hier zwar der Fall, da die Beklagte sich wie ein privater Dritter von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten ließ und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Die begehrten Informationen sind aber nicht geeignet, die fiskalischen Interessen des Bundes zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut gefährdet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Bekanntwerden der Informationen die Verhandlungsposition der Bundesregierung bei zukünftigen Mandatierungen negativ betroffen wäre. Ihre Befürchtung, dass sich potentielle Vertragspartner der öffentlichen Hand zurückziehen, weil sie im Hinblick auf die ausgehandelten Vertragsdetails das Risiko nachfolgender Transparenz scheuten, ist fernliegend und nicht weiter begründet worden. Die Sorge um etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner führt in diesem Kontext nicht weiter, da deren Schutz über § 6 Satz 2 IFG gewährleistet ist. 3. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Konditionen, Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 – juris Rn. 87; zu § 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 12). Die begehrten Informationen stellen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Die Endsummen der beiden Kostenrechnungen sind zwar unternehmensbezogen und die Information betrifft auch kaufmännisches Wissen; die Beigeladene hat die Rechnungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit erstellt. Und die Rechnungsendsummen sind nicht offenkundig. Allerdings hat die Beigeladene kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Rechnungsendsummen. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 91). Dies ist der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 18.08 – juris Rn. 13). Die Offenlegung der Preisstrategie und damit der internen Kalkulation stellt kaufmännisches Wissen dar, das die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachteilig beeinflussen kann, weil Konkurrenten dann auf Basis dieser Kalkulationen selbst günstiger und für etwaige Mandanten attraktiver kalkulieren könnten. Die Beklagte und die Beigeladene haben nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Zugänglichmachung nur der Rechnungsendsummen die Preisstrategie oder gar die Kalkulationsbasis der Beigeladenen soweit offengelegt würde, dass daraus eine nachteilige Wettbewerbsposition für die Beigeladene resultieren könnte. Zwar ist öffentlich bekannt, dass im Rahmen des Mandats eine 55-seitige Stellungnahme zu zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren erstellt wurde. Der Arbeitsaufwand für diese Stellungnahme als Korrelationsgröße ist allerdings aus den beiden Rechnungsendsummen nicht ansatzweise ersichtlich. Auch ist nicht bekannt, welche Leistungen wie etwa Besprechungen, interne Vermerke etc. die Beigeladene darüber hinaus erbracht hat. Aufgrund der bloßen Endsummen ist es gerade nicht möglich, relativ genau Arbeitsaufwand und Arbeitsentgelt in Bezug zu setzen; Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen sind damit nicht möglich. Dass sich aus Umfang und Qualität der Stellungnahme der Arbeitsaufwand so genau errechnen lassen könnte, dass er Informationen über die allgemein bekannte Preisgestaltung hinaus auf die interne Kalkulation der Beigeladenen erlauben würde, ist ebenso wenig dargelegt. Auch lässt sich aus den Rechnungsendsummen nicht darauf schließen, ob die Beigeladene auf Basis eines Stunden- oder eines Pauschalhonorars abgerechnet hat. Auch bei Stundenhonoraren kann es sich um eine runde Endsumme handeln; Pauschalhonorare müssen dagegen nicht zwingend eine runde Endsumme zur Folge haben. Soweit die Beigeladene schließlich darauf hinweist, dass ihre Kalkulation sehr wohl von Externen nachvollzogen werden könnte, wenn auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu sämtlichen Rechnungsendsummen aus Mandatsbeziehungen mit informationspflichtigen Stellen erlangt werden könnte, überzeugt dieser Einwand nicht. Denn selbst dieses Szenario unterstellt, wären Rückschlüsse auf die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen maßgeblich bestimmenden Umsätze nicht zu befürchten. Die Beigeladene selbst behauptet nicht, dass sie nahezu exklusiv für nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftsverpflichtete Behörden tätig wird. 4. Der Informationszugang ist schließlich nicht nach § 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. „Vertraulich“ sind nach der Rechtsprechung der Kammer solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine – ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende – Übereinstimmung des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss neben der Abrede von Vertraulichkeit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (Urteil der Kammer vom 18. Januar 2015 – VG 2 K 128.14 – juris Rn. 20 m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob für die hier streitige Information überhaupt der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG greift, da diese Vorschrift in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwillig übermittelten) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge hat (Urteil der Kammer vom 18. Januar 2015 – VG 2 K 128.14 – juris Rn. 21 m.w.N.). Denn jedenfalls hat die Beklagte eine auf die Rechnungsendsummen bezogene Vertraulichkeitsabrede nicht plausibel dargelegt. Darüber hinaus hat sie ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht dargetan. Soweit die Beigeladene auf das schutzwürdige Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant verweist, ist dieses objektiv nur insoweit schutzwürdig, wie die anwaltliche Schweigepflicht reicht. Aus den bereits zu § 3 Nr. 4 IFG erläuterten Gründen greift die anwaltliche Schweigepflicht in Bezug auf die Rechnungsendsummen aber gerade nicht ein. Soweit die Beigeladene darüber hinaus ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer Preisgestaltung geltend macht, ist dieses hier nach den Ausführungen zu § 6 Satz 2 IFG nicht betroffen. 5. Die Berufung und die Sprungrevision sind gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob sich eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich informationspflichtige Stelle auf § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA berufen kann, wenn sie selbst Mandantin und alleinige „Herrin des Geheimnisses“ ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene ist an den Kosten zu beteiligen, weil sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt Informationen über die Kosten anwaltlicher Beratung der Bundesregierung. Die Bundesregierung ließ sich in zwei zwischenzeitlich beendeten Verfassungsbeschwerdeverfahren von der beigeladenen Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die eine 55 Seiten umfassende Stellungnahme verfasste und für ihre anwaltliche Tätigkeit zwei Rechnungen stellte. Die Klägerin beantragte am 12. Oktober 2016 beim Bundesministerium des Innern Zugang zu Kopien sämtlicher Rechnungen für die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren und erklärte sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. November 2016 ab. Bei den Kosten-rechnungen handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. Zudem würden fiskalische Interessen der Bundesregierung beeinträchtigt; ein Bekanntwerden der mit der Beigeladenen vereinbarten Konditionen könne sich negativ auf die Verhandlungsposition der Bundesregierung beim Aushandeln von Honorarvereinbarungen auswirken. Hiergegen legte die Klägerin am 7. November 2016 Widerspruch ein. In anderen Fällen seien Rechnungen der Beigeladenen durchaus offengelegt worden. Geschäftsgeheimnisse würden nicht verletzt, solange die Bezugsgröße für die Rechnung, also die geleistete Tätigkeit, nicht mitgeteilt werde, weil die reine Rechnungshöhe für einen Konkurrenten eine wertlose Angabe sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Februar 2017 zurück. Öffentlich sei bekannt, dass die Beigeladene für die Bundesregierung eine 55-seitige Stellungnahme zu den beiden Verfassungsbeschwerden verfasst habe. Deshalb könne die geleistete Tätigkeit mit den Abrechnungen der Beigeladenen in Bezug gesetzt werden, und die Konditionen, zu denen die Beigeladene für die Bundesregierung tätig werde, würden publik. Eine teilweise Schwärzung komme nicht in Betracht, weil die Kostenrechnungen insgesamt ein Geschäftsgeheimnis darstellten. Mit ihrer am 6. März 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Der Stunden- bzw. Pauschalsatz einer Anwaltskanzlei sei kein Geschäftsgeheimnis, weil die Preise bereits potenziellen Mandanten mitgeteilt würden und damit offenkundig seien. Im Übrigen seien Informationen zu einzelnen Honorarvereinbarungen und Rechnungsbeträgen der Beigeladenen im Internet frei zugänglich. Ein Wettbewerbsnachteil für die Kanzlei sei nicht erkennbar; die mögliche Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes sei nicht hinreichend konkret dargelegt. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministerium des Innern vom 1. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017 zu verpflichten, ihr teilgeschwärzte Kopien der Rechnungen der Anwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs vom 30. Juni 2016 (Rechnungsnummer: 2016004017) sowie vom 28. Juli 2016 (Rechnungsnummer: 2016004511) zu übersenden mit der Maßgabe, dass der jeweils rechts neben der Angabe „Endsumme“ genannte Euro-Betrag nicht geschwärzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Rechnungen verlören durch Abschluss der verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis. Selbst bei teilweiser Schwärzung ließe sich allein aus der Rechnungshöhe erkennen, ob es sich um ein Pauschalhonorar oder um das Ergebnis einer stundenweisen Abrechnung handele, was Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen zulasse. Die Vergleichbarkeit mit anderen Fällen ergebe sich nicht aus dem Inhalt der Stellungnahme, sondern aus dem Umstand, dass die Bundesregierung in einem Verfassungsstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht handelt und sich dabei anwaltlich vertreten lässt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist mit einer Offenlegung der Kostenrechnungen nicht einverstanden und macht ergänzend zum Vortrag der Beklagten geltend: Da nur wenige Kanzleien und Hochschullehrer auf verfassungsprozessuale Verfahren spezialisiert seien, wirke sich das Wissen über Preise eines Konkurrenten besonders intensiv auf den Wettbewerb aus. Der zeitliche Aufwand für das Verfassen einer 55-seitigen Stellungnahme sei deren Konkurrenten aus Erfahrung bekannt. Die begehrten Informationen unterfielen jedenfalls dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Die Beklagte habe auf die Verschwiegenheitspflicht nicht verzichtet. Der entsprechende Ausschlussgrund gelte auch, wenn die Behörde selbst bzw. deren Rechtsträger Mandant sei. Jedenfalls stehe dem Informationszugang entgegen, dass die Angaben zur Honorarhöhe vertraulich übermittelt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.