Beschluss
22 L 80/23 A
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Schwachstellen aufweisen, die für den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen.(Rn.11)
Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigen, dass zuvor ausgewertete Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen, insbesondere wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegeln.(Rn.11)
Der Antragsteller ist als Dublin-Rückkehrer voraussichtlich nicht von den derzeit noch geltenden Notstandsregelungen betroffen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Schwachstellen aufweisen, die für den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen.(Rn.11) Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigen, dass zuvor ausgewertete Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen, insbesondere wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegeln.(Rn.11) Der Antragsteller ist als Dublin-Rückkehrer voraussichtlich nicht von den derzeit noch geltenden Notstandsregelungen betroffen.(Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der beim Verwaltungsgericht am 10. März 2023 eingegangene sinngemäße Antrag des aus demi... stammenden Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 22 K 81/23 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2023 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides – hier am 3. März 2023 – gewahrt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebungsanordnung nach Litauen erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1) Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist weiterhin Litauen zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. Nr. L 180 S 31). Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO gilt diese Verpflichtung, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde. Nach der vom Bundesamt abgerufenen Information aus der Eurodac-Datenbank wurde der Antragsteller am 7. September 2021 in Litauen aufgegriffen und ihm wurden Fingerabdrücke abgenommen. Aus dem Umstand, dass ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorliegt (LT1Q...), ist zu schließen, dass der Antragsteller in Litauen auch bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Eurodac-VO). Dies deckt sich mit seiner Angabe bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Februar 2023, er habe – erzwungenermaßen – in Litauen einen Asylantrag gestellt. Möglicherweise wurde sein Antrag, wie der Antragsteller meint, auch bereits abgelehnt. Die litauischen Behörden haben auf das am 27. Oktober 2022 gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts nicht geantwortet. Die Zustimmung zur Wiederaufnahme galt daher mit Ablauf der einmonatigen Frist nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO als erteilt (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Die nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist von sechs Monaten ist noch nicht abgelaufen. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass Litauen weiterhin für die Prüfung des Antrags zuständig ist und die Zuständigkeit nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-VO kann die Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRC) zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss mit sich bringen. Aufgrund des bedeutsamen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der eine Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet, gilt die Vermutung, dass die Behandlung eines Asylsuchenden in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 82). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder bereits erhalten haben, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 83 und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 – juris Rn. 36). Dieses Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Grundrechtecharta bzw. der EMRK unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32 und Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 – juris Rn. 6). Gemessen an diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) systemische Schwachstellen aufweisen, die die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. so etwa auch VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – Au 9 S 22/50372 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2022 – 22 L 2107/22.A – juris). Soweit die Einzelrichterin bislang im Hinblick auf unionsrechtswidrige Verschärfungen des litauischen Ausländergesetzes und erhebliche Missstände bei der Unterbringung von Asylsuchenden nach dem massiven Anstieg der Grenzübertritte von Migranten ab dem Sommer 2021 ernstzunehmende Anhaltspunkte für systemische Mängel gesehen hat (so zuletzt noch im Beschluss vom 13. März 2023 – VG 22 L 39/23 A – n. v.; im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2023 – VG 31 L 297/22 A – juris; VG Chemnitz, Beschluss 24. Oktober 2022 – 1 L 352/22.A – juris), wird daran nicht mehr festgehalten. Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigen, dass zuvor ausgewertete Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen, insbesondere wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegeln. Zudem ist der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer voraussichtlich nicht von den derzeit noch geltenden Notstandsregelungen betroffen. a) Den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht zu entnehmen, dass Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, nur eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren haben. Der litauische Gesetzgeber hat anlässlich des unerwarteten Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Sommer 2021 ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens beschlossen, das unter anderem die Möglichkeit, wirksam Asyl zu beantragen, erheblich beschneidet. Aus dem danach geänderten Gesetz der Republik Litauen über den rechtlichen Status von Ausländern (Im Folgenden: Ausländergesetz) folgt unter anderem, dass illegal nach Litauen eingereiste Drittstaatsangehörige im Falle der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern keine Möglichkeit haben, im Land wirksam Asyl zu beantragen und ihr Antrag deswegen von den litauischen Behörden in der Regel gar nicht erst entgegengenommen wird (Art. 140/12 Abs. 1 und 2 des litauischen Ausländergesetzes). Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Regelung mit Urteil vom 30. Juni 2022 für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C-72/22 – juris Rn. 55, 63 ff.), liegt inzwischen ein Gesetzentwurf vor, der die Asylantragstellung unabhängig davon regelt, ob ein Ausländer legal oder illegal nach Litauen eingereist ist (Schengenvisa news, 12. Januar 2023, Lithuanian government approves amendments to law on state border, protection and legal status of foreigners). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes umgesetzt wird und die unionsrechtswidrige Regelung überhaupt noch zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch der Antragsteller von dieser gesetzlichen Beschränkung betroffen wäre. Gegen eine solche Anwendung auf Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, spricht zunächst der mittlerweile nur noch räumlich beschränkte Geltungsbereich der ausgerufenen Notstandslage. Der aktuell vom litauischen Parlament bis zum 2. Mai 2023 verlängerte Ausnahmezustand (vgl. LRT, 14. März 2023, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1936386/lithuania-extends-state-of-emergency-in-border-areas) gilt ausschließlich im Grenzgebiet zu Belarus, zu der russischen Exklave Oblast Kaliningrad sowie an Grenzübergangsstellen, die außerhalb der Republik Litauen liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des litauischen Parlaments Nr. XIV-1657 vom 13. Dezember 2022, abrufbar unter https://t1p.de/k1maj). Anders als in den ersten Beschlüssen aus dem Jahr 2021 erstreckt sich der Geltungsbereich der Notstandsregelungen damit insbesondere nicht mehr auf Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Registrierungszentren für Ausländer (so etwa noch in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beschlusses Nr. XIV-733 vom 7. Dezember 2021, abrufbar unter https://e-seimas.lrs.lt/rs/legalact/TAD/37e55ab258dc11ecacf0d54306d0ca27/). Im Übrigen ist eine nach Maßgabe der Art. 29 ff. der Dublin III-VO erfolgte Überstellung als legale Einreise zu werten mit der Folge, dass auch während eines geltenden Ausnahmezustands Asylanträge bei der Migrationsbehörde im Landesinneren gestellt werden können. Hinweise darauf, dass Asyl-(Folge-)Anträge von Dublin-Rückkehrern unter Verweis auf eine ursprünglich illegale Einreise über die belarussisch-litauische Grenze nicht entgegengenommen werden oder ihr Zugang zum Asylverfahren auf sonstige Weise beschränkt wird, sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris Rn. 29 unter Verweis auf eine Mitteilung der litauischen Behörden zu Dublin-Rückkehrern vom 10. Oktober 2022). b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung infolge einer Unterbringung in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung für Ausländer droht. aa) Eine Inhaftierung bzw. Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung aufgrund einer illegalen Einreise ist im Falle der Dublin-Rücküberstellung nicht zu erwarten. Zwar hat der litauische Gesetzgeber im Rahmen seines oben bereits genannten Gesetzespakets im Sommer 2021 das Ausländergesetz dahingehend geändert, dass Asylsuchende im Falle der Ausrufung einer Notlage allein deshalb in Haft genommen werden können, weil sie die Staatsgrenze illegal überschritten haben (Art. 140/17 Nr. 2 des Ausländergesetzes). Auch diese Regelung hat der EuGH in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 für unionsrechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C -72/22 – juris Rn. 79 ff.). Der inzwischen vorliegende Entwurf eines Änderungsgesetzes sieht die Streichung dieser Vorschrift vor (vgl. Schengenvisa news, 12. Januar 2023, a.a.O.). Unabhängig davon, ob die unionsrechtswidrige Regelung derzeit überhaupt noch zur Anwendung kommt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer von ihr betroffen wäre. Dies gilt – wie oben bereits hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren ausgeführt – insbesondere deshalb, weil die Rückführung unter dem Dublin-Regime als legale Einreise zu werten ist und Schutzsuchende nach der förmlichen Registrierung ihres Asyl-(Folge-)Antrags als Asylbewerber und damit nicht als illegal aufhältig einzustufen sind (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 – 11 A 298/23 A – juris Rn. 13; zur gesetzlichen Verpflichtung Dublin-Rückkehrern für die Dauer ihres Verfahrens temporäres territoriales Asyl zuzusprechen s. BFA, Länderinformationsblatt Litauen, 3. Mai 2017, S. 6). Hinweise darauf, dass bei Dublin-Rückkehrern eine ursprünglich illegale Überquerung der Staatsgrenze – hier im Jahr 2021 die Einreise über Belarus – als Grund für eine Inhaftierung herangezogen wird, sind nicht ersichtlich (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023, a.a.O. Rn. 30, wiederum unter Verweis auf eine Mitteilung der litauischen Behörden zu Dublin-Rückkehrern vom 10. Oktober 2022). bb) Soweit die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung in Litauen aus anderen Gründen inhaftiert bzw. in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird (vgl. zu möglichen Haftgründen etwa Art. 8 der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sowie Art. 15 ff. der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008), gibt es nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm aufgrund der dortigen Lebensbedingungen beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die vor allem im zweiten Halbjahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 von verschiedenen Organisationen und Beobachtern dokumentierten Zustände in den zeitweise deutlich überfüllten geschlossenen Aufnahmezentren entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand. Nationale wie internationale Beobachter und Hilfsorganisationen hatten insbesondere Ende 2021 und zu Beginn des Jahres 2022 auf Missstände in den litauischen Registrierungszentren und (temporären) Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer aufmerksam gemacht. So hat sich etwa der UN-Ausschuss gegen Folter in seinem vierten periodischen Bericht zu Litauen vom 21. Dezember 2021 besorgt gezeigt angesichts von Berichten über Überfüllung, Mangel an Heizung, warmem Wasser und Trinkwasser, minderwertiger Nahrung, eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung und Mangel an Privatsphäre, Sanitäreinrichtungen und Hygiene in den Unterkünften (UNCAT, 21. Dezember 2021, S. 3 f.). Der Ombudsmann für Menschenrechte der Republik Litauen kam in seinem im Januar 2022 veröffentlichten Report über einen Besuch in dem Aufnahmezentrum in Kybartai zu dem Schluss, dass die dortigen Lebensbedingungen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen (The Seimas Ombudsmen’s Office oft he Republik of Lithuania, 24. Januar 2022, Kap. III, Ziff. 11.3). Amnesty International erklärte in einem Bericht, der insbesondere Besichtigungen der Zentren in Kybartai und Medinikai im März 2022 auswertet, dass Asylantragsteller in überfüllten Haftanstalten auf engem Raum untergebracht würden, in denen sie sich nicht frei bewegen könnten. Die Menge und Qualität der zur Verfügung gestellten Lebensmittel und des Wassers sei unzureichend. Die sanitären und hygienischen Bedingungen seien miserabel. Zudem fehle es an ausreichender medizinischer und psychologischer Versorgung (AI, 27. Juni 2022, Lithuania: Forced out or locked up). Diese Feststellungen können jedoch insbesondere deshalb nicht mehr zur Bewertung der aktuellen Lage herangezogen werden, weil sich die Zahl der in den staatlichen Unterkünften untergebrachten Asylsuchenden und anderen Migranten inzwischen ganz erheblich verringert hat und die Unterbringung teils umorganisiert und verbessert wurde. Von den über 4200 Migranten, die allein im Jahr 2021 über Belarus illegal nach Litauen eingereist sein sollen (LRC, Dezember 2022, Monitoring Report 2022, S. 4), halten sich unterschiedlichen Quellen zufolge derzeit nur noch rund 200 in Litauen auf. Im August 2022 sollen noch etwa 900 Migranten in Registrierungszentren des Grenzschutzes sowie in Einrichtungen unter Aufsicht des Sozial- und Arbeitsministeriums untergebracht gewesen sein (LRT, 19. August 2022, Lithuania closes Medininkai migrant facility as last foreigners moved). Ende Oktober 2022 waren nach Angaben eines Sprechers des staatlichen Grenzschutzes von den Migranten, die seit dem Sommer 2021 die Grenze zu Litauen illegal überquert hatten, nur noch knapp über 300 im Land (LRT, 31. Oktober 2022, Only several hundred irregular migrants remain in Lithuania). Die litauische Innenministerin soll Anfang Dezember 2022 von noch rund 200 illegal über Belarus eingereisten Migranten ohne Schutzstatus gesprochen haben (LRT, 21. Dezember 2022, Lithuania to close Kybartai migrant facility). Einem Bericht von Amnesty International zufolge befanden sich im März 2022 rund 4000 Personen in de-facto-Haft in den von der Regierung verwalteten Zentren für Ausländer, im Dezember 2022 noch 39 Personen (AI, Report 2022/23, The state oft he world‘s human rights, Lithuania 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089555.html). Zu Beginn des Jahres 2023 verwies auch die Organisation ‚Ärzte ohne Grenzen‘ in einer Erklärung auf fast leere Aufnahmeeinrichtungen. Die Organisation hatte ihre Aktivitäten in Litauen Ende des Jahres 2022 eingestellt und dies insbesondere damit begründet, dass die Registrierungszentren fast leer seien und die ständigen „Pushbacks“ an der Grenze schutzbedürftige Menschen daran hinderten, in Litauen um internationalen Schutz zu ersuchen. Dies schränke die Möglichkeit von ‚Ärzte ohne Grenzen‘ erheblich ein, Migranten und Asylsuchenden medizinische und psychologische Hilfe anzubieten (MSF, 11. Januar 2023, Concern for migrant welfare in Lithuania and Latvia as projects close). Das litauische rote Kreuz erklärt den massiven Rückgang der staatlich untergebrachten bzw. inhaftierten Flüchtlinge zum einen damit, dass die rigide Praxis der „Pushbacks“ an den Grenzen zu Litauen neu ankommende Migranten daran hindere, das Land zu betreten und um Schutz zu ersuchen. Zum anderen habe sich Mitte des Jahres 2022 die Situation der zunächst in den Aufnahmezentren de facto inhaftierten Migranten gewandelt, als dem Großteil der Bewohner sukzessive das Recht gewährt worden sei, die Einrichtungen (temporär) zu verlassen. Kaum einer von ihnen sei zurückgekehrt. Die meisten hätten wahrscheinlich Litauen verlassen, um in anderen Ländern Schutz zu suchen (LRC, Monitoring Report 2022, Dezember 2022, S. 3). Dieser Rückgang hat auch zur Schließung von nicht mehr benötigten Aufnahmeeinrichtungen geführt. Die Registrierungszentren für Ausländer in Medininkai und Kybartai, deren Aufnahmebedingungen insbesondere in dem Bericht von Amnesty International „Forced out or locked up“ (a.a.O.) kritisiert wurden, werden inzwischen nicht mehr betrieben. Sie waren als temporäre Einrichtungen wegen des massiven Zustroms von Flüchtlingen im Jahr 2021 errichtet worden. Das Zentrum in Medininkai, das Mitte September 2021 eröffnet worden war und in dem zeitweise 900 Migranten gleichzeitig gelebt hatten, wurde im September 2022 geschlossen, nachdem die dort verbliebenen 12 Bewohner verlegt worden waren (LRT, 2. September 2022, Lithuania officially closing medininkai migrant facility). In dem Aufnahmezentrum in Kybartai, in dem im Jahr 2021 rund 700 Migranten zeitgleich festgehalten wurden und das der litauische Ombudsmann für Menschenrechte im Januar 2022 unter anderem wegen Überfüllung und unzumutbarer Lebensbedingungen kritisiert hatte, waren im Dezember 2022 noch 52 Personen untergebracht. Die Schließung dieses Zentrums war für März 2023 angekündigt (LRT, 21. Dezember 2022, Lithuania to close Kybartai migrant facility). Ein anderes Bild zeichnet sich auch nicht mit Blick auf den Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine, da diese in der Regel nicht in den Registrierungszentren und Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer untergebracht werden, sondern in Privatunterkünften oder anderen Einrichtungen (vgl. etwa IOM, 26. Oktober 2022, Ukraine Response 2022, https://reliefweb.int/report/lithuania/ukraine-response-2022-lithuania-displacement-surveys-refugees-ukraine-and-tcns-6-29-september-2022). Von einer Überlastung des Aufnahmesystems, einer Überbelegung der Zentren und daraus resultierenden unzureichenden Aufnahmebedingungen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden. Den vorliegenden neueren Erkenntnismitteln lässt sich zudem entnehmen, dass die Empfehlungen der nationalen und internationalen Beobachter zur Organisation und Ausstattung der Aufnahmeeinrichtungen zumindest in Teilen umgesetzt und die dortigen Bedingungen teils verbessert wurden (vgl. etwa zu Ausstattung und Versorgung im Aufnahmezentrum Pabradé: UNCAT, 21. Dezember 2022, Information received from Lithuania, Ziff. 8 ff.; zur Verbesserung der psychologischen Betreuung in Rukla: LRC, Monitoring Report 2022, S. 30). Soweit verschiedene Missstände hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den Zentren auch aus jüngerer Zeit dokumentiert sind (vgl. dazu etwa den Bericht des litauischen Roten Kreuzes, der sich auch auf Besuche in den Zentren im 2. Halbjahr 2022 bezieht: LRC, Monitoring Report 2022), deuten diese zumindest nicht auf massive oder strukturelle Defizite bei der Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden hin, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen erwarten lassen. 2) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller besteht, im Falle einer Überstellung nach Litauen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Zudem besteht für den Antragsteller bei einer Überstellung nach Litauen auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Solche Erkrankungen sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 6. Februar 2023 angegeben hat, er leide seit seiner Kindheit an Asthma, ergibt sich daraus nicht die Gefahr einer erheblichen und existenzbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer Rücküberstellung. Medizinische Betreuung und Asthma-Medikamente kann der Antragsteller auch in Litauen erhalten. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind ebenfalls weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).