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Urteil

2 K 302/22

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0122.2K302.22.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Beratungen – ihre konkrete Benennung unterstellt – wegen des Wissens um eine Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess im Sinne einer einengenden Vorwirkung beeinträchtigt werden können.(Rn.30) 2. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass der Informationszugang gegenständlich den Kernbereich berührt. Dieser umfasst den Prozess der Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht.(Rn.35) 3. Eine nachträgliche Offenlegung solcher gegebenenfalls kontroverser Erörterungen und Positionierungen offenbart dann lediglich einen Ausschnitt aus dem Willensbildungsprozess, der das Ansehen einer Ministerialverwaltung in einem demokratischen Staat nicht zu beeinträchtigen geeignet ist.(Rn.38) 4. Die Unterlagen sind interne Mitteilungen, weil sie an einen Adressaten gerichtet sind und den Binnenbereich des BMWK nicht verlassen haben.(Rn.40)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 7. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu folgenden Dokumenten der Anlage B 2 durch Übersendung von Kopien zu gewähren: P 3, P 6, P 8, P 10 (soweit die Mails des Verlaufs nicht bereits vom BMUV mit Bescheid vom 15. September 2022 als #63 und #67 herausgegeben worden sind), P 11, P 13, P 18, P 24, P 25 (soweit die Mails aus dem Verlauf nicht bereits durch das BMUV mit Bescheid vom 15. September 2022 als #12, #13 und #14 herausgegeben worden sind), P 26, P 27 und P 31, jedoch ohne Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Beratungen – ihre konkrete Benennung unterstellt – wegen des Wissens um eine Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess im Sinne einer einengenden Vorwirkung beeinträchtigt werden können.(Rn.30) 2. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass der Informationszugang gegenständlich den Kernbereich berührt. Dieser umfasst den Prozess der Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht.(Rn.35) 3. Eine nachträgliche Offenlegung solcher gegebenenfalls kontroverser Erörterungen und Positionierungen offenbart dann lediglich einen Ausschnitt aus dem Willensbildungsprozess, der das Ansehen einer Ministerialverwaltung in einem demokratischen Staat nicht zu beeinträchtigen geeignet ist.(Rn.38) 4. Die Unterlagen sind interne Mitteilungen, weil sie an einen Adressaten gerichtet sind und den Binnenbereich des BMWK nicht verlassen haben.(Rn.40) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 7. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu folgenden Dokumenten der Anlage B 2 durch Übersendung von Kopien zu gewähren: P 3, P 6, P 8, P 10 (soweit die Mails des Verlaufs nicht bereits vom BMUV mit Bescheid vom 15. September 2022 als #63 und #67 herausgegeben worden sind), P 11, P 13, P 18, P 24, P 25 (soweit die Mails aus dem Verlauf nicht bereits durch das BMUV mit Bescheid vom 15. September 2022 als #12, #13 und #14 herausgegeben worden sind), P 26, P 27 und P 31, jedoch ohne Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog einzustellen. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (II.). I. Der Kläger konnte die in zulässiger Weise erhobene Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) unter Einbeziehung des Bescheids vom 7. November 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2022 als Verpflichtungsklage fortführen, ohne insoweit die Klagefrist des § 74 VwGO zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4/20 – NVwZ 2022, 82 Rn. 8). II. Der Bescheid vom 7. November 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 sind – soweit über sie zu entscheiden ist – rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den nicht offengelegten Unterlagen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das BMWK ist eine informationspflichtige Stelle der öffentlichen Verwaltung (§ 2 Nr. 1 S. 1 UIG). Die begehrten Unterlagen sind Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG. Sie weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf den befristeten Weiterbetrieb der deutschen Kernkraftwerke beziehen, mithin auf eine Maßnahme, die sich auf Umweltbestandteile auswirken kann bzw. ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen (dazu 1.) und das Vorliegen interner Mitteilungen (2.) steht dem Informationszugang nicht entgegen. 1. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Beklagte beruft sich für die Dokumente P 3, 13, 25, 26 und 31 der Anlage B 2 auf diesen Ausschlussgrund. Sie hat aber nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Unterlagen – unterstellt, sie bezögen sich auf den geschützten Beratungsvorgang – nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen hätte. a) Die Unterlagen beziehen sich auf einen abgeschlossenen Beratungsprozess. Ihr Gegenstand ist die Entscheidung der Bundesregierung, einzelne Kernkraftwerke zur Gewährleistung der infolge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine gefährdeten Energieversorgungssicherheit in einem Reservebetrieb bzw. einem befristeten Streckbetrieb weiterzubetreiben. Dieser Entscheidungsprozess fand spätestens mit Verkündung des 19. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 4. Dezember 2022 (19. AtG-ÄndG, BGBl. I S. 2153) seinen Abschluss. Dadurch wurde das Erlöschen der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb dieser Kernkraftwerke (erst) mit Ablauf des 15. April 2023 beschlossen. b) Nachteilige Auswirkungen für andere gegenwärtige oder zukünftige Beratungen sind nicht dargelegt. Insoweit fehlt es sowohl an der gebotenen konkreten Benennung eines zu schützenden Beratungsprozesses (dazu aa) als auch einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung möglicher Nachteile (bb). Auch mit ihrem Einwand, der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stehe dem Informationszugang entgegen, dringt die Beklagte nicht durch (cc). aa) Mit ihrem Vorbringen, die Rolle der Kernenergie in Deutschland werde medial und politisch auf Landes-, Bundes-, Europa- sowie auf internationaler Ebene diskutiert, hat die Beklagte lediglich ein abstraktes politisches Thema, nicht aber einen konkreten behördlichen Beratungsprozess benannt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Bundesregierung eine Wiederinbetriebnahme von Kernkraftwerken in Erwägung zieht oder plant. Soweit die Beklagte auf entsprechende Überlegungen der bayerischen Staatsregierung sowie der CDU verweist, handelt es sich nicht um von § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG erfasste behördliche Entscheidungsprozesse. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erfordernis, die von der Bundesregierung gefasste Entscheidung sowohl gesellschaftlich als auch gegenüber den internationalen und europäischen Partnern zu verteidigen, belegt den Abschluss ihres Entscheidungsprozesses, nicht aber das Vorliegen eines weiteren Beratungsprozesses. Für den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Hinweis der Beklagten darauf, die in den Dokumenten angestellten Überlegungen ließen sich auf andere Krisensituationen im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit übertragen, fehlt es an greifbaren konkreten Anhaltspunkten. Dies hat die Beklagte letztlich mit ihrer Einlassung bestätigt, eine vergleichbare Energiekrise wie im Winter 2022/2023 stehe nicht „vor der Haustür“, sondern sei lediglich „denkbar“. bb) Darüber hinaus und dessen ungeachtet ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Beratungen – ihre konkrete Benennung unterstellt – wegen des Wissens um eine Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess im Sinne einer einengenden Vorwirkung beeinträchtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 – NVwZ 2012, 1619 Rn. 29 sowie Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 33 zu § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG). Die Beklagte trägt vor, ein unbefangener Meinungsaustausch wäre künftig nicht mehr möglich, wenn im Rahmen eines Meinungsbildungsprozesses vertraulich übermittelte Informationen herausgegeben würden. Dies genügt den Anforderungen an eine tatsachenbasierte Prognose nicht und läuft auf eine Bereichsausnahme für sämtliche „vertraulich übermittelten“ Informationen hinaus, die von § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG aber nicht gedeckt ist. Die Beklagte hat ihre Prognose weder im Hinblick auf den konkret betroffenen Beratungsprozess noch die streitbefangenen Informationen auf für das Gericht überprüfbare Tatsachen gestützt. Der Umstand, dass die E-Mails des Staatssekretärs (Dokumente P 3 und 25) strategisch-taktische prozessuale Überlegungen zum weiteren Vorgehen enthalten, begründet für sich genommen nicht ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit. Die Dokumente P 13 und 26 (Protokoll einer Telefonkonferenz bzw. Vermerk zur Kritik am gemeinsamen Vermerk von BMWK und BMUV vom 7. März 2022) liegen dem Kläger bereits in einer anderen Fassung vor. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, dass gerade die Unterschiede zwischen den dem Kläger bekannten und nicht bekannten Fassungen eine besondere Relevanz für künftige Beratungen aufweisen. Jedenfalls wäre die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 UIG gehalten gewesen, die Informationen auszusondern, deren Offenlegung – wegen der bestehenden Kenntnis des Klägers – keine nachteiligen Auswirkungen hätte. Der Vermerk P 31 enthält eine Bewertung der Rolle von Kernkraftwerken im System der deutschen Stromversorgung einschließlich Bewertungen zur einzusparenden Strommenge, zu Gaseinsparungen, zu den rechtlichen Voraussetzungen und zu Alternativen. Angesichts der mittlerweile erloschenen Genehmigungen für den Betrieb deutscher Kernkraftwerke erscheint es dem erkennenden Gericht fernliegend, dass dieser Vermerk in besonderem Maße geeignet ist, zukünftige Beratungsprozesse zu beeinträchtigen. Schließlich lässt die Prognose der Beklagten unberücksichtigt, dass der Kläger auf die Offenlegung personenbezogener Daten verzichtet hat. Damit ist – soweit die Beklagte diese Daten nicht selbst offengelegt hat – eine Identifizierung der an dem Meinungsaustausch beteiligten Personen ausgeschlossen. cc) Zwar findet der aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleitete Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs – neben dem Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 – 10 C 2/21 – BVerwGE 175, 174 Rn. 25) – (auch) im Rahmen des Schutzes vertraulicher Beratungen Berücksichtigung (OVG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14/18 – juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 – NVwZ-RR 2017, 525 Rn. 43). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass der Informationszugang gegenständlich den Kernbereich berührt. Dieser umfasst den Prozess der Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 2 BvE 3/15 – BVerfGE 163, 298 Rn. 118). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie sich hinsichtlich der Dokumente auf den Schutz des Kernbereichs beruft, die unter Beteiligung eines Staatssekretärs ausgetauscht wurden. Das betrifft die Dokumente P 3, 25 und 31. Dieses formale Kriterium genügt aber für eine Betroffenheit des Kernbereichs nicht. Vielmehr bedarf es der Darlegung, dass die konkreten Informationen der Vorbereitung einer Kabinetts- oder Ressortentscheidung dienten. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise – ggf. unter Bildung von Gruppen – dargelegt, welche konkreten Unterlagen einen solchen funktionalen Zusammenhang zu der Entscheidung der Bundesregierung für einen befristeten Weiterbetrieb aufweisen. Auch in zeitlicher Hinsicht fallen die Informationen nicht in den abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Bundesregierung spätestens mit dem 19. AtG-ÄndG Zwischenergebnisse erreicht oder Positionierungen ausgearbeitet hat und diese zur Grundlage ihres nach außen gerichteten Handelns gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvE 4/15 – BVerfGE 158, 51 Rn. 83). Die Beklagte konnte sich daher – anders als bei laufenden Willensbildungsprozessen – nicht mit dem abstrakten Hinweis auf die gebotene Wahrung der Entscheidungsautonomie der Regierung begnügen. Vielmehr bedurfte es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der nachvollziehbaren Darlegung, dass die Offenlegung der Informationen die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung beeinträchtigen würde (vgl. BVerfG, Urteile vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – BVerfGE 137, 185 Rn. 169 und vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – BVerfGE 147, 50 Rn. 231). Hieran fehlt es. Nach dem Vortrag der Beklagten betreffen die Informationen Abstimmungen und Bewertungen unter anderem zu den Fragen, wie ein möglicher Weiterbetrieb der Kernkraftwerke sowohl technisch-umsetzungspraktisch, rechtlich-regulatorisch und im Gesamtkontext des Stromsystems zu bewerten sei und enthalten Abstimmungen, wie sich die Bundesregierung zu diesen Fragen positioniert. Dies genügt nicht den Erfordernissen an eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands der Willensbildung und läuft darauf hinaus, entgegen der Konzeption des Gesetzes (vgl. § 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UIG: „solange“) eine über die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens hinausreichende Bereichsausnahme für die gesetzesvorbereitende Tätigkeit informationspflichtiger Stelle zu schaffen. Die Befürchtung der Beklagten, die Offenlegung der Unterlagen könne alleine wegen ihres Bezugs zu einem Gesetzgebungsverfahren den Willensbildungsprozess der Regierung beeinträchtigen, ist fernliegend. Vielmehr entspricht es einer ordnungsgemäß agierenden Ministerialverwaltung, komplexe Entscheidungsprozesse schriftlich vorzubereiten und zu dokumentieren, was die Bereitschaft der Mitglieder der Regierung und der Arbeitsebene einschließt, ihre jeweiligen Auffassungen (ab-) zu bilden, auch wenn diese später im Entscheidungsprozess wieder aufgegeben werden. Eine nachträgliche Offenlegung solcher gegebenenfalls kontroverser Erörterungen und Positionierungen offenbart dann lediglich einen Ausschnitt aus dem Willensbildungsprozess, der das Ansehen einer Ministerialverwaltung in einem demokratischen Staat nicht zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 – NVwZ 2017, 1621 Rn. 18). Demgemäß verhelfen auch die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es habe sich um eine ressortübergreifende Abstimmung auf höchster politischer Ebene in einem politisch hochbrisanten Bereich gehandelt, ihrer Argumentation nicht zum Erfolg. Danach kann offenbleiben, ob § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG auch deshalb nicht durchgreift, weil dieser Ablehnungsgrund nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – weiter einschränkend – nur auf in einem ganz spezifischen Rahmen ausgetauschte Informationen abzielt, die sich auf die Endphase der Entscheidungsprozesse von Behörden beziehen und die ihrer Ansicht nach aufgrund ihres besonders sensiblen Charakters vertraulich sein müssen (Urteil vom 23. November 2023 – C-84/22 – ECLI:EU:C:2023:910 – Rn. 51) und ob das Informationsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegt. 2. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Dokumente P 6, 8, 10, 11, 18, 24 und 27 der Anlage B 2 auf diesen Ablehnungsgrund. Die Unterlagen sind interne Mitteilungen, weil sie an einen Adressaten gerichtet sind und den Binnenbereich des BMWK nicht verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 – 10 C 2/21 – BVerwGE 175, 174 Rn. 19). Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen aber das Interesse der Beklagten an ihrer Geheimhaltung. Für die Geheimhaltung spricht zwar, dass die Unterlagen nach dem Beklagtenvortrag bewertende bzw. taktisch-strategische Überlegungen enthalten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 24). Auf der Grundlage des Beklagtenvortrags hat das Gericht aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Offenlegung der Informationen das Erfordernis, einen geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu schaffen, bei vernünftiger Betrachtung konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 24, 31). Die Beklagte trägt vor, durch die Herausgabe der Mitteilungen werde das Interesse des BMWK, einen möglichst unbefangenen Entscheidungsprozess und eine ergebnisoffene Kommunikation zu ermöglichen, beeinträchtigt. Es sei kontraproduktiv, wenn die behördeninternen Akteure stets befürchten müssten, dass alle schriftlich dokumentierten internen Mitteilungen und die Reaktionen der anderen Beteiligten hierauf jedermann zur Kenntnis gelangen könnten. Dieses abstrakt gehaltene Vorbringen lässt sich grundsätzlich auf alle internen Mitteilungen übertragen und läuft somit auf die Schaffung einer von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG nicht bezweckten Bereichsausnahme hinaus. Es hätte des Vortrags bedurft, weshalb gerade die konkreten in den Mitteilungen enthaltenen Informationen geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 23). Hieran fehlt es. Nach dem Beklagtenvortrag sind die Dokumente P 6, 24 und 27 behördeninterne Vermerke zur vorläufigen internen energiewirtschaftlichen Bewertung der Rolle von Kernkraftwerken im System der deutschen Stromversorgung (P 6 und 27) bzw. zur technischen Möglichkeit eines verlängerten Betriebs eines Kernkraftwerks (P 24). Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass gerade die Offenlegung dieser wirtschaftlichen bzw. technischen Bewertungen geeignet ist, den geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu beeinträchtigen. Eine besondere Relevanz für künftige Beratungen der in den Vermerken enthaltenen Bewertungen ist nicht dargelegt. Gleiches gilt für die internen E-Mails (Dokumente P 10 und 18), die nach dem Beklagtenvortrag strategisch-taktische Überlegungen bzw. Bewertungen zum Thema Brennelemente enthalten. Für die Entwurfsfassungen einer FAQ-Liste zum Prüfvermerk des BMWK und BMUV (Dokumente P 8 und 11) fehlt es ebenfalls an inhaltlichem Vortrag. Zudem wäre die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 UIG gehalten gewesen, die Passagen der Entwurfsfassungen herauszugeben, die mit der veröffentlichten FAQ-Liste übereinstimmen und deren Offenlegung deshalb den Willensbildungsprozess nicht beeinträchtigen kann. Mit ihrem Vorbringen, die Informationen beträfen – jedenfalls soweit die Kommunikation unter Beteiligung eines Staatssekretärs erfolgt sei (Dokumente P 10 und 27) – den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, dringt die Beklagte nicht durch. Denn es fehlt an Vortrag dazu, dass diese Unterlagen der Vorbereitung einer Kabinetts- oder Ressortentscheidung dienten und ihre Offenlegung trotz des Abschlusses des regierungsinternen Entscheidungsprozesses aufgrund der Umstände des Einzelfalls geeignet wäre, die Freiheit und Offenheit der Willensbildung zu beeinträchtigen (s.o.). Für die Offenlegung der Informationen spricht, dass sie sich auf den abgeschlossenen Beratungsvorgang des befristeten Weiterbetriebs von Kernkraftwerken bzw. die Schaffung einer Einsatzreserve beziehen und folglich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 26). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntgabe unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers geeignet ist, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG a.a.O Rn. 23). Nach seinem plausiblen Vorbringen geht es ihm – neben der Offenlegung ministeriumsinterner Differenzen – darum, zu den Auswirkungen des Atomausstiegs bzw. des nicht erfolgten unbefristeten Weiterbetriebs der Kernkraftwerke auf den CO2-Ausstoß zu recherchieren. Er hat unter Vorlage zahlreicher Veröffentlichungen dargelegt, dass hieran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Danach bedurfte es keiner Entscheidung über den für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten im Umfang ihres Unterliegens sowie der übereinstimmenden Erledigungserklärung, weil sie für die offengelegten Unterlagen keine Ablehnungsgründe geltend macht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein Journalist, begehrt Informationszugang. Am 16. Juli 2022 beantragte er beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Zugang zu allen Unterlagen zu der ab dem 24. Februar 2022 diskutierten Möglichkeit eines befristeten Weiterbetriebs deutscher Kernkraftwerke. Am 1. November 2022 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 7. November 2022 hat das BMWK teilweise Informationszugang gewährt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat das BMWK mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 zurückgewiesen. Die Vertraulichkeit der Beratungen stehe dem Informationszugang entgegen. Eine Offenlegung hätte nachteilige Auswirkungen auf den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des BMWK und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), da künftig ein unbefangener Meinungsaustausch nicht mehr möglich sei. Zudem handele es sich um interne Mitteilungen, die dem internen Meinungsbildungsprozess und -austausch zwischen Fach- und Leitungsebene gedient hätten. Das Informationsinteresse überwiege nicht das Geheimhaltungsinteresse. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 hat der Kläger die Klage unter Einbeziehung des Bescheids vom 7. November 2022 aufrechterhalten. Den Widerspruchsbescheid hat er zunächst nicht ausdrücklich einbezogen. Er trägt vor, eine Beeinträchtigung des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses sei nicht zu befürchten. Den Beteiligten sei bekannt, dass der Akteninhalt einem Informationszugang zugänglich sei. Eine konkrete Zuordnung einzelner Standpunkte und Äußerungen zu einzelnen Mitarbeitern sei wegen des Verzichts auf die Offenlegung personenbezogener Daten nicht zu befürchten. Der Beratungsprozess sei abgeschlossen und es fehle an Vortrag zu gegenwärtigen Beratungen. Das Informationsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Lage der Energieversorgung in Deutschland und dem öffentlichen Interesse an der Laufzeitverlängerung. Das Informationsinteresse habe besondere Umweltrelevanz, weil er dazu recherchiere, ob sich durch den Atomausstieg der CO2-Ausstoß vervielfacht habe. Zudem gebe es Hinweise darauf, dass die Ministeriumsspitze versuche, intern kritische Stimmen zu der von ihr vorgegebenen Anti-Atom-Politik zu unterdrücken. Der Kläger hat für den Fall der Klageabweisung beantragt, einen Medienwissenschaftler mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen bzw. ihn als sachverständigen Zeugen zu der Frage anzuhören, ob ein überwiegendes bzw. sehr hohes Interesse der Allgemeinheit an Fragen der Energieversorgung, der Versorgungssicherheit und an der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken bestehe. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der dem Kläger offengelegten Informationen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 7. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm Zugang zu folgenden Dokumenten der Anlage B 2 durch Übersendung von Kopien zu gewähren: P 3, P 6, P 8, P 10 (soweit die Mails des Verlaufs nicht bereits vom BMUV mit Bescheid vom 15. September 2022 als # 63 und # 67 herausgegeben worden sind), P 11, P 13, P 18, P 24, P 25 (soweit die Mail aus dem Verlauf nicht bereits durch das BMUV mit Bescheid vom 15. September 2022 als #12, #13 und #14 herausgegeben worden sind), P 26, P 27 und P 31, jedoch ohne Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat als Anlage B 2 ein Inhaltsverzeichnis der streitbefangenen Informationen vorgelegt. Ergänzend trägt sie vor, angesichts der weiterhin angespannten Situation würden die Beratungen und Diskussionen zu möglichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit innerhalb der Bundesregierung regelmäßig fortgeführt. Das Thema der Rolle der Kernenergie in Deutschland bestehe politisch und medial fort und werde auf Landes-, Bundes- und europapolitischer sowie auf internationaler Ebene diskutiert. Ein unbefangener Meinungsaustausch wäre künftig nicht mehr möglich, wenn im Rahmen eines Meinungsbildungsprozesses vertraulich übermittelte Informationen herausgegeben würden. Das Informationsinteresse weise keine besondere Umweltrelevanz auf. Vielmehr gehe es dem Kläger vor allem darum, unabhängig vom Thema der Laufzeitverlängerung die Entscheidungen der Leitungsebene politisch zu hinterfragen und die begehrten Informationen in den politischen Diskurs einzuspeisen. Die als intern gekennzeichneten Mitteilungen seien allein innerhalb des BMWK zirkuliert worden und berührten den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Sie beträfen Abstimmungen und Bewertungen unter anderem zur Frage, wie ein möglicher Weiterbetrieb der Kernkraftwerke sowohl technisch-umsetzungspraktisch, rechtlich-regulatorisch und im Gesamtkontext des Stromsystems zu bewerten sei. Ferner enthielten die Unterlagen Abstimmungen, wie sich die Bundesregierung zu diesen Fragen positioniere. Sie seien weiterhin aktuell und von Relevanz und beträfen nicht abgeschlossenen Vorgänge. Durch die Herausgabe der internen Mitteilungen werde das Interesse des BMWK, die internen Kommunikationswege und Abstimmungsprozesse zu schützen, beeinträchtigt. Innerhalb der Behörde solle ein möglichst unbefangener Entscheidungsprozess möglich sein, eine ergebnisoffene Kommunikation solle ermöglicht werden. Es wäre kontraproduktiv, wenn die beteiligten Mitarbeiter stets befürchten müssten, dass alle schriftlich dokumentierten internen Mitteilungen und die Reaktionen der anderen Beteiligten hierauf jedermann zur Kenntnis gelangen könnten. Das Gericht hat die Sache gemeinsam mit der Sache VG 2 K 51/23 verhandelt, die ab dem 16. Juli 2022 vorliegende Informationen zum Weiterbetrieb betrifft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.