Beschluss
20 L 193/23
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0905.20L193.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des U...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO -SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am U...-Gymnasium eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am U...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 148 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von den 148 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten bereits 141 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis, zu dem auch die Antragstellerin zu 1. gehörte, die Aufnahmekapazität überstieg, führten der stellvertretende Schulleiter A. und zwei weitere Lehrkräfte, Frau K. und Herr T., mit den Kindern aus diesem Bewerberkreis, die der Einladung hierzu gefolgt waren, ein Auswahlgespräch durch. Danach wurden zunächst 57 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, deren Leistungen im Auswahlgespräch mit mindestens 40 Punkten bewertet worden waren. Die verbliebenen drei Plätze wurden unter 11 Kindern mit einem Punkteergebnis von 39 Punkten verlost. Der Antragstellerin zu 1. wurden im Auswahlgespräch lediglich 29 Punkte zuerkannt, so dass sie auch nicht am Losverfahren beteiligt worden ist. Das so durchgeführte Aufnahmeverfahren ist rechtlich zu beanstanden. Die Antragsteller dringen allerdings mit ihrem Vorbringen nicht durch, es sei nicht auszuschließen, dass die übersandten Verwaltungsvorgänge unvollständig seien und die zur Überprüfung einer wirksamen Schulanmeldung erforderlichen Unterlagen, u.a. Angaben und Nachweise der Sorgerechtsverhältnisse nebst entsprechenden Vollmachten, die sich die Schulen regelmäßig vorlegen ließen, fehlen würden. Zwar besteht eine Verpflichtung der Behörde aus § 99 Abs. 1 VwGO zur Vorlage von Akten und den in ihnen enthaltenen Unterlagen, soweit es auf diese für die gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ankommt (Lang in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, Rn. 17 f.). Nach dem materiellen Aktenbegriff sind hiervon alle das konkrete Verfahren betreffende Unterlagen erfasst, gleichgültig, ob sie sich in einem Ordner befinden oder auch auf andere Vorgänge verteilt sind. Auch bei einer elektronisch geführten Akte ist sicherzustellen, dass diese vollständig und wahrheitsgetreu geführt wird (Herrmann in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 29 Rn. 9 ff.). Indes haben die Antragsteller vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für die Auffassung aufgezeigt, dass der Schule weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, die sie abgefordert hat. Letztendlich handelt es sich dabei um vage Spekulationen, die sich allein auf Einzelfälle an weiterführenden Schulen in der Vergangenheit stützen. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können zudem eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht (s. dazu z.B. auch VG Berlin, Beschluss 24. August 2023 – VG 39 L 351/23 –). An der Auffassung, dass Anmeldungen, die nur die Unterschrift eines Elternteils tragen, aufgrund der gesetzlichen Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG zu berücksichtigen sind, hält die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 8) weiterhin fest. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt sein sollte, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist nicht geboten (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 319/23 –, EA S. 5). Für den Fall, dass die Grundschulen gleichwohl einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, würde auch hier wieder die Vermutung greifen, dass eine mit dem Originalformular vorgenommene Anmeldung dem Wunsch beider Erziehungsberechtigten entspricht. Da der Anmeldebogen mit einem Hologramm versehen und im Original an der Erstwunschschule vorzulegen ist, ist es zudem auch unwahrscheinlich, dass eine weitere Sorgeberechtigte oder ein weiterer Sorgeberechtigter das Kind noch an einer anderen Schule angemeldet hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 8). Zwar weisen die Anmeldebögen der von den Antragstellern u.a. gerügten Aufnahmen der Schülerinnen H.K. (lfd. Nummer 58) und I.R. (lfd. Nummer 103) keine Erziehungsberechtigten auf. Indes hat eine im gerichtlichen Verfahren durchgeführte Meldedatenabfrage ergeben, dass für die Schülerin H.K. nur die unter derselben Anschrift wohnende Mutter, J.K., erziehungsberechtigt ist, die ganz offensichtlich auch die Unterschrift auf dem Anmeldebogen geleistet hat. Für die Schülerin I.R. zeigt das Ergebnis der Meldedatenabfrage, dass beide Eltern gesetzliche Vertreter sind, dieselbe Wohnanschrift haben und die Mutter, Dr. T.R., den Anmeldebogen unterschrieben hat. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner, das Auswahlgespräch sei seit mehreren Jahren unverändert mit exakt gleichen Aufgabenstellungen durchgeführt worden, was die Gefahr berge, dass das entsprechende Erfahrungswissen an aktuelle Bewerberinnen und Bewerber hätte weitergegeben und ihnen so unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit ein Vorteil gegenüber anderen Kindern hätte zuteilwerden können. Der Antragsgegner hat hierzu klargestellt, dass das Verfahren bereits für die Aufnahme zum Schuljahr 2022/2023 komplett umgestellt worden war und zudem auch zu jeder Aufgabe drei verschiedene Varianten zur Verfügung stehen; ein Bewerbervorteil sei daher unwahrscheinlich. Die Kammer teilt zudem die Auffassung, dass auch kein Anlass zu der Annahme besteht, dass Verfahrensbevollmächtigte, die Akteneinsicht genommen haben, als Organe der Rechtspflege entsprechende Informationen vor Beginn des diesjährigen Aufnahmeverfahrens weitergegeben haben. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Auswahlverfahren auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil bei dem zur weiteren Differenzierung durchgeführten Auswahlgespräch gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 4, 5 und 7 Aufnahme VO-SbP eine Aufgabe zum Nachweis logischen Denkens zu bearbeiten war. Denn anders als sie meinen, handelt es sich im Hinblick auf die Frage, welche von dem Schulgesetz abweichenden Regelungen mit Blick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erforderlich sind (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG), nicht um eine vor diesem Hintergrund unzulässige Aufgabenstellung, weil sie durchaus einen Bezug zu dem spezifischen Angebot der Schule als grundständiges bilinguales Gymnasium aufweist. Wenngleich das Unterrichtskonzept des U...-Gymnasiums als Schule besonderer pädagogischer Prägung in besonderem Maße darauf zielen mag, „interkulturelle und fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit und Kompetenz zu vertiefen und der weiteren Entwicklung eines europäischen internationalen Bewusstseins zu dienen“, erfordert das pädagogische Konzept als grundständiges Gymnasium im Hinblick auf den vorzeitigen Wechsel zu einer weiterführenden Schule besondere Erwartungen an die Fähigkeit der sich bewerbenden Schülerinnen und Schüler zu logischem Denken schon in diesem Alter. Ein sachfremdes Kriterium vermag die Kammer darin nicht zu sehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass die Schule als eine von acht Berliner Schulen auch zum nationalen Excellence-Schulnetzwert, MINT-EC, gehört (https://www.mint-ec.de/; zuletzt abgerufen am 1. September 2023) und auch die grundständigen bilingualen Züge am Teilungsunterricht in diesen Fächern teilnehmen. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45.18 –, juris Rn. 5). Ein Rechtsfehler ist auch in der Konzeption des zweiten Gesprächsteils (Logisches Denken) nicht deswegen zu erkennen, weil es hier insgesamt drei Aufgaben („A.“, „B.“ und „C.“) zu lösen galt. Die Antragsteller gehen mit ihrem Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP, wonach das Auswahlgespräch u.a. aus „einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zum logischen Denken nachzuweisen ist“, besteht, fehl in der Annahme, dass damit zugleich eine Beschränkung auf nur eine Aufgabe vorgegeben ist. Zudem spricht nichts dagegen, eine Aufgabe in mehrere Unteraufgaben zu untergliedern. Im Weiteren teilt die Kammer auch nicht die Auffassung der Antragsteller, wonach die Rechtmäßigkeit der Auswahlgespräche daran leidet, dass sie – neben dem stellvertretenden Schulleiter – noch von zwei weiteren Lehrkräften, Frau K. und Herrn T., durchgeführt wurden. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass zugleich eine Beschränkung der Übertragung dieser Aufgabe auf nur eine Lehrkraft beabsichtigt war. Mit der zum 19. Dezember 2018 durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Aufnahmeverordnung erfolgten Ergänzung des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP wurde ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, mit der Durchführung der Aufnahmegespräche „auch andere geeignete Lehrkräfte“ zu beauftragen (s. dazu Seite 10 der Abgeordnetenhausvorlage; abrufbar über die Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses Berlin – PARDOK –; https://pardok.parlament-berlin.de/). In der Abgeordnetenhausvorlage ist dabei ausdrücklich der Plural verwendet worden. Dieses Verständnis entspricht auch dem mit der Änderung verfolgten Ziel, zu gewährleisten, dass auch bei einer hohen Zahl zu führender Gespräche der dafür zur Verfügung stehende knappe Zeitraum ausreicht. Dies gilt angesichts der seit Jahren steigenden Anmeldezahlen für das U...-Gymnasium in besonderem Maße (s. dazu: https://u...-berlin.de/data/documents/Elterninformationsveranstaltung.pdf, „bisherige Anmeldezahlen“; zuletzt abgerufen am 1. September 2023). Den Auswahlgesprächen haften auch sonst keine Verfahrensfehler an. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Auswahlgespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers. Zu berücksichtigen ist, dass die durch den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüfung beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 5). Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin oder der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Dabei sind Bewertungsmaßstäbe vorab zu definieren. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist vorliegend genüge getan. Vor dem Hintergrund der längeren Abwesenheit des Schulleiters aufgrund eines Sabbaticals (s. dazu „Protokoll >> Kalibrierung zu Aufnahmegesprächen 2023“ vom 7. Februar 2023) ist zunächst nichts dagegen zu erinnern, dass der stellvertretende Schulleiter dessen Aufgaben übernahm, selbst Gespräche führte und zuvor die beiden weiteren Lehrkräfte, Frau K. und Herrn T., mit der Durchführung der Auswahlgespräche beauftragt hat und wie er sie über die Einzelheiten des Gesprächsablaufs und des vorab festgelegten Erwartungshorizontes bezogen auf die jeweiligen Aufgaben in Kenntnis setzte. Den Inhalt dieses Vorbereitungsgesprächs haben alle drei Lehrkräfte durch ihre Unterschrift bestätigt. Mit dem Erwartungshorizont, der mit „Aufnahmegespräche für zukünftige 5. Klassen des grundständigen bilingualen Gymnasiums – U...-Gymnasium“ betitelt und im Verfahren nachgereicht worden ist und den auf dem Beurteilungsbogen enthaltenen ausführenden Erläuterungen, die Aufschluss geben, unter welchen Voraussetzungen welche Punkthöhe zuzusprechen ist, ist den Anforderungen an die Vorabfestlegung der Bewertungsmaßstäbe zur Gewährleistung der Standardisierung ausreichend Rechnung getragen. Soweit die Antragsteller nähere Vorabfestlegungen insbesondere für die Begrifflichkeiten „flexibel“, „selbständig“, „angemessen“ und „grundlegende Gesprächsregeln“ für unabdingbar halten und eine Definition des Begriffes „Einhilfen“ einfordern, weil insoweit keine „gesamtgesellschaftlich einheitlichen Vorstellungen“ bestünden, verkennen sie den Wertungsspielraum der gesprächsführenden Lehrkraft, der ihr aufgrund der Fachkompetenz eingeräumt und der – wie ausgeführt – nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die drei Lehrkräfte bei der Bewertung der Leistungen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt haben, bestehen nicht. Eine solche Annahme rechtfertigt sich nicht allein durch die von den Antragstellern vorgenommene statistische Auswertung der Testergebnisse unter Zuordnung zu den drei gesprächsführenden Lehrkräften, die eine gleich große Anzahl von Schülerinnen und Schülern bewerteten. Danach fanden aus der Gruppe der Kinder, mit denen der stellvertretende Schulleiter, Herr A., das Auswahlgespräch führte, 20 Schülerinnen und Schüler, aus der von Frau K. geprüften Gruppe 27 Schülerinnen und Schüler und aus der von Herrn T. geprüften Gruppe nur 13 Schülerinnen und Schüler eine Aufnahme. Die so ermittelten Zahlen belegen für sich genommen jedenfalls nicht, dass die Festlegung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes versäumt oder willkürlich der den Lehrkräften zustehenden Bewertungsspielraum überschritten worden ist, indem für dieselben Leistungen eine unterschiedliche Punktevergabe erfolgte. Denn es ist letztendlich ebenso denkbar, dass in den beiden Testgruppen mit den geringeren Aufnahmequoten Schülerinnen und Schüler tatsächlich auch schlechtere Leistungen erbrachten, als die Bewerberkinder in der dritten Testgruppe. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller im Weiteren, vorliegend sei das prüfungsrechtliche Gebot, wonach nur solche Leistungen bewertet werden dürfen, über deren Anforderungen der Prüfling zuvor eindeutig informiert worden sei, nicht eingehalten worden. Insoweit ergibt sich ohne Weiteres aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP selbst, welche Kompetenzen geprüft und in welchem Umfang sowie mit welcher Gewichtung sie bewertet werden. Im Übrigen hat auch die Schule auf ihrer Webseite über den Inhalt des Aufnahmegesprächs informiert (https://plg-berlin.de/data/documents/Elterninformationsveranstaltung.pdf; s. dort unter „Zugangsbedingungen“; abgerufen am 1. September 2023) und unter anderem auch auf die Kommunikationsfähigkeit als zu bewertende Kompetenz hingewiesen. Somit standen den Antragstellern zu 2. und 3 ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, sich über die Anforderungen im Einzelnen zu informieren und die Antragstellerin zu 1. – soweit gewünscht – entsprechend vorzubereiten. Keineswegs kann „verlangt“ werden, dass das Bewerberkind angesichts der im „Gesprächsteil Sprache“ zur Einleitung des dritten Abschnitts („Kommunikationsfähigkeit [themenbezogen]“) darüber hinaus von der gesprächsführenden Lehrkraft zu stellenden Fragen vorab über die an ihn gestellten Erwartungen informiert wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass keiner Bewerberin und keinem Bewerber eine Vorabinformation über die Erwartungen bei den jeweiligen Gesprächsabschnitten mitgeteilt worden ist, sie mithin unter denselben Rahmenbedingungen geprüft und dabei nach der fachlichen Bewertung zum Teil bessere Leistungen erbracht haben, die im Ergebnis für die Aufnahmeentscheidung maßgebend waren. Soweit die Antragsteller auch sonst die Richtigkeit einzelner Bewertungen der Antragstellerin zu 1. angreifen, verkennen sie erneut den insoweit der gesprächsführenden Lehrkraft auf der Grundlage ihrer fachpädagogischen Einschätzung zustehenden Wertungsspielraum. Zu Recht monieren die Antragsteller indes die Schulplatzvergabe an die Schülerin E.S.E. (lfd. Nummer 26), deren Aufnahmezusage als Zuziehende aus einem anderen Bundesland gemäß § 5 Abs. 8 Satz 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) – Sek I-VO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302), nachträglich entfallen ist. Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin nachgewiesen wird (Satz 3). Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (Satz 4). Nach diesen Maßgaben erfolgte die Berücksichtigung der bislang in Sachsen wohnhaften Schülerin E.S.E. im Aufnahmeverfahren zunächst rechtsfehlerfrei, weil gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO durch Vorlage des Arbeitsvertrages ihres Vaters für einen Arbeitsplatz in Berlin glaubhaft gemacht worden sein soll, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben würde. Allerdings hat die Schülerin einen Nachweis über den tatsächlichen Zuzug bis zum Stichtag des 4. August 2023 und damit drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien nicht fristgerecht erbracht. Dies wird auf die konkrete Rüge der Antragsteller auch nicht von dem Antragsgegner behauptet, dessen Erwiderung in einem Parallelverfahren sich auf den Hinweis beschränkt, der Zuzug sei durch die Vorlage des Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht. Zudem hat eine im gerichtlichen Verfahren erfolgte Meldedatenabfrage ergeben, dass die Schülerin erst am 22. August 2023 – wenn auch rückwirkend zum 30. Juni 2023 – mit erstem Wohnsitz in Berlin angemeldet worden ist. Vor diesem Hintergrund kann ein Nachweis des Zuzugs jedenfalls nicht bis zum 4. August 2023 durch Vorlage einer Meldebestätigung erbracht worden sein. Die danach rechtswidrig erfolgte Aufnahme der Schülerin E.S.E führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 16 ff. m.w.N.). Für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit durch Aufnahme eines weiteren Kindes bestehen vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte. Dieser Schulplatz ist jedoch dem antragstellenden Kind in einem Parallelverfahren (VG 7...) zu vergeben, das mit seinem Rechtsschutzgesuch die Ablehnung seiner Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des U...-Gymnasiums ebenfalls nicht hingenommen hat und dem mit einer Bewertung seiner Leistungen im Auswahlgespräch von 36 Punkten der Vorrang gegenüber der Antragstellerin zu 1. mit 29 Punkten und einem weiteren antragstellenden Kind mit 35 Punkten gebührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.