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Beschluss

20 L 157/25

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0808.20L157.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der nach Rücknahme des Hilfsantrages verbliebene Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ besteht, im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der H...-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz (SchulG) für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 456), in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 2. April 2025 gültigen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Indes sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Gemäß § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/2026 an der H...-Schule, einer Integrierten Sekundarschule und inklusiven Schwerpunktschule für den Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“, sechs Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 24 Plätze. Dem standen 40 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die H...-Schule war demnach durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigungen besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Soweit die Antragsteller bemängeln, das neu gefasste Auswahlverfahren komme dem gesetzgeberischen Auftrag, durch ein geeignetes Verfahren die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu schützen sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule zu erfüllen, nicht nach, zeigen sie schon nicht auf, weshalb dem gesetzgeberischen Auftrag nicht Genüge getan wird. Sie verkennen, dass es im Ermessen des durch § 39 Nr. 11 SchulG ermächtigten Verordnungsgebers liegt, das Verfahren für die Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf näher verbindlich auszugestalten. Die H...-Schule ist auch eine inklusive Schwerpunktschule (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, inklusive Schwerpunktschulen in Berlin; Homepage der Schule, Schulprogramm vom März 2025, S. 8, jeweils abgerufen am 6. August 2025). Hierbei handelt es sich – anders als die Antragsteller meinen – nicht nur um einen pauschalen Hinweis des Antragsgegners auf einen inhaltlichen Schwerpunkt der Schule. Nach § 37a Abs. 1 SchulG führen diese Bezeichnung u.a. Integrierte Sekundarschulen, die auf Grund ihrer besonderen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen besonders geeignete Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören und Kommunikation“, „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ haben. Die H...-Schule ist für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ profiliert. An inklusiven Schwerpunktschulen – wie der H...-Schule – sieht § 33 Abs. 6 SopädVO vor, dass abweichend von Absatz 5 zunächst drei der vier nach Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben werden, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist. Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 (gemeint ist offenbar Absatz 5; s. dazu die Synopse in der Vorlage an das Abgeordnetenhausvorlage zur letzten Änderung, abgerufen am 6. August 2025 unter https://pardok.parlament-berlin.de/) bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben. Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der H...-Schule wird diesen Anforderungen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gerecht: Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Schülerinnen und Schüler I.A. (lfd. Nr. 2 der Auswahlverfahrensliste, Verwaltungsvorgang), B.A. (lfd. Nr. 9), A.B. (lfd. Nr. 13), K.J. (lfd. Nr. 22) und S.L. (lfd. Nr. 29), die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils einen wirksamen Feststellungsbescheid für einen sonderpädagogischen Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ vorweisen können, gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 SopädVO vorrangig bei der Aufnahme berücksichtigt worden sind, da die H...-Schule für diesen Förderschwerpunkt eine inklusive Schwerpunktschule ist. Angesichts dessen kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht darauf an, ob die Schule über bauliche Gegebenheiten verfügt, die die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler erfüllen, die wegen ihrer Beeinträchtigung besonders auf sie angewiesen sind. Diese Betrachtung ist – für die verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber – erst im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO geboten. Die Antragsteller können ferner nicht damit gehört werden, die fünf vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schüler seien fehlerhaft bevorzugt worden, weil die von dem Antragsgegner zur Begründung ihrer Aufnahme ausgewählte Rechtgrundlage nicht mehr existiere (s. dazu Nr. 2 der „Begründung der Aufnahmeentscheidung“ vom 2. April 2025). Zwar irritiert die in Bezug genommene Vorschrift (§ 33 Abs. 4 Nr. 1 SopädVO a.F.) ebenso wie auch andere Begründungsteile, denen für die Auswahlentscheidung keine Relevanz zukommt (so Nr. 1 und Nr. 3 der „Begründung der Aufnahmeentscheidung“). Die Rechtmäßigkeit der Aufnahmen der genannten Kinder stellt das jedoch nicht in Frage. Sie ist dessen ungeachtet an der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Rechtgrundlage zu messen. Waren somit die fünf genannten Kinder vorrangig gemäß § 33 Abs. 6 SopädVO aufzunehmen, standen den noch vorhandenen 19 Schulplätzen 35 Bewerberinnen und Bewerber gegenüber, deren weitere Auswahl sich nach § 33 Abs. 5 SopädVO richtete. Die Rüge der Antragsteller, das Verfahren leide generell an einem Fehler, da nicht ausgeschlossen sei, dass bei ausreichender Ermittlung und zutreffender Bewertung andere Kinder gewählt worden wären, geht ins Leere. Die Antragsteller zeigen entsprechende Fehler nicht weiter auf. Im Weiteren hat der Antragsgegner zu Recht kein Kind vorrangig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme, aufgenommen. Zwar machen die Antragsteller geltend, der Antragsteller zu 1. sei mit einem Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen H „hilflos“ anerkannt und benötige eine strukturell erhöhte Unterstützung bei Orientierung, Tagesstrukturierung und Reizverarbeitung, wobei die räumlichen Gegebenheiten mit Kleingruppenräumen, einer schulischen Sozialstation, einem Aktionsraum sowie Rückzugsbereichen an der H...-Schule bei autismusspezifischer Hilfebedürftigkeit eine funktional bauliche Barrierefreiheit im weiteren Sinne darstellen. Dieses Vorbringen verhilft ihnen indes nicht zum Erfolg. Denn die geschilderten Bedürfnisse des Antragstellers zu 1. lassen nicht erkennen, dass sie besondere baulichen Voraussetzungen erfordern, wie sie in §33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO beispielhaft näher benannt werden, und dass die H...-Schule über diese verfügt. Im Rahmen der Neugestaltung des Aufnahmeverfahrens soll nämlich berücksichtigt werden, dass entscheidend für den Zugang an eine bestimmte Schule die (bauliche) Barrierefreiheit ist. Wer darauf angewiesen und dementsprechend bei der Schulwahl insgesamt eingeschränkt ist, sollte vorrangig berücksichtigt werden (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Vorlage an das Abgeordnetenhaus zu Nummer 15, S. 23). Da sich kein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet hat, das mit einem Geschwisterkind die H...-Schule besuchen würde, ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass eine vorrangige Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO nicht in Betracht kommt. Bei danach weiterhin vorhandenen 19 Schulplätzen ist es nicht zu beanstanden, dass kein Platz nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO im Hinblick auf besondere Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat, vergeben worden ist. Der Antragsteller zu 1. war – entgegen der Ansicht der Antragsteller – auch insofern nicht vorrangig aufzunehmen. Auch wenn in der H...-Schule ebenfalls Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ beschult werden, ist aus dem Schulprogramm nicht ersichtlich, dass gerade für diesen Förderschwerpunkt besondere Fördermöglichkeiten bestehen. Entsprechende besondere personelle Gegebenheiten haben die Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt. Unter den verbliebenen Schülerinnen und Schülern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO zu Recht das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 19 Schulplätze unter 35 Kindern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei der Antragsteller zu 1. keine Berücksichtigung gefunden hat. Soweit die Antragsteller monieren, Kinder, mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die sich mit ihrem Zweit- und/oder Drittwunsch auch um die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt angemeldet hätten, wären zu Unrecht am Losverfahren beteiligt worden, dringen sie damit nicht durch. Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, die Entscheidung, welche Schulart (§ 17 Abs. 2 SchulG) gewählt wird – eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt –, sei (vor der Anmeldung) verbindlich zu treffen mit der Folge, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart möglich ist, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Ohne dass es darauf ankäme, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 vom 18. November 2024, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/2026 [Teil 2], Seite 2). Schließlich ist vorliegend festzustellen, dass für alle der in das Auswahlverfahren einbezogenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Erziehungsberechtigten von ihrem Wahlrecht dergestalt Gebrauch gemacht haben, dass sie als Erstwunsch die Aufnahme ihres Kindes in die H...-Schule angemeldet haben. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal konkretisiert, welche Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Auffassung insoweit nicht hätten am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch der Schüler O.H. (lfd. Nr. 19) zu Recht am Losverfahren beteiligt worden. Der Schüler verfügte zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über einen Förderbescheid im Förderschwerpunkt „Lernen“ vom 27. Februar 2025, dessen Gültigkeit bis zum 31. Juli 2027 befristet ist und nicht – wie die Antragsteller meinen – nur bis zum 30. Juli 2025. Auch ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Kind J.M. (lfd. Nr. 31) im Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden ist. Das Bewerberkind wurde ausweislich des Schulstempels an der Carl-Zeiss-Schule am 6. März 2025 unter Vorlage des mit dem Hologramm versehenen und im Verwaltungsvorgang vorhandenen Anmeldebogens angemeldet. Der weitere Anmeldebogen (ohne Hologramm) mit einem nach dem Anmeldezeitraum liegenden Ausstellungsdatum ist ohne Relevanz. Es spricht des Weiteren nichts dagegen, dass das Kind E.A. (lfd. Nr. 10) am Losverfahren teilgenommen hat. Dass der von der Grundschule maschinenschriftlich ausgefüllte Teil des Anmeldebogens für das Kind eine andere Wohnanschrift ausweist als die dort ebenfalls aufgeführte Wohnanschrift der Eltern, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass den Eltern das Personensorgerecht für ihr Kind nicht (mehr) zusteht und die Anmeldung nicht wirksam sein könnte. Der Antragsgegner hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um einen Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Anmeldebogens handeln dürfte. Denn die für das Kind dort angegebene Wohnanschrift ist (handschriftlich) auch auf dem Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 16. Juli 2024 in der Adressierung aufgebracht, so dass es sich dabei um die (möglicherweise neue) gemeinsame Wohnanschrift der Familie handeln dürfte. Die Anmeldung des Kindes A.A. (lfd. Nr. 3), das mit seiner Mutter in einer Flüchtlingsunterkunft wohnt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Anmeldung allein im Hinblick darauf, dass neben der Mutter zusätzlich auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der sie betreuenden und bei Behördengängen unterstützenden Organisation die Anmeldung unterzeichnet hat. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, die Anmeldung sei nicht von einem Erziehungsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person vorgenommen worden, zeigen die Antragsteller nicht auf. Letztendlich rügen die Antragsteller ohne Erfolg die Beteiligung der Geschwisterkinder K.E.M. (lfd. Nr. 15) und Y.E.M (lfd. Nr. 16) am Losverfahren. Zwar sind deren Feststellungsbescheide vom 25. September 2024 und 21. Januar 2025 noch an die Adresse „W...“ gerichtet. Die hiervon abweichende Wohnanschrift „F...“ ist für beide Kinder auf ihren jeweiligen Anmeldebögen aber übereinstimmend angegeben, ohne dass für die Eltern eine abweichende Anschrift vermerkt ist. Soweit die Antragsteller im Übrigen monieren, dass der Antragsgegner die Bewerberinnen und Bewerber nicht auf mögliche Scheinanmeldungen überprüft habe, verkennen sie, dass der Antragsgegner hierzu nicht allein mit Blick auf die Nähe der Schule zur Landesgrenze und ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39ff., 52 ff. GKG.