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Beschluss

4 B 17/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0119.4B17.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für vom 02.12.2015 anzuordnen, sowie der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 7 des Bescheides vom 02.12.2015 erneut zu entscheiden, hat keinen Erfolg. 2 I. Der Antrag ist zunächst zulässig. Insbesondere ist er statthaft. 3 Das Gericht legt den gestellten Antrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (soweit gegen Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 02.12.2016 vorgegangen wird) und als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (hinsichtlich Ziffern 5 und 6 des Bescheides) aus. Diese Anträge sind zulässig. 4 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 5 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Übrigen bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 6 Derartige Zweifel bestehen nicht. 7 Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. An die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat durch den Gesetzgeber sind das Bundesamt und die Gerichte bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzlich - mit den sich aus Art. 16a Abs. 4 GG ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen - als offensichtlich unbegründet zu behandeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 94 –, BVerfGE 94, 115). Bei der gebotenen Prüfung, ob gemäß den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Kriterien gewährleistet erscheint, dass in einem Staat weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, der von den Gerichten zu beachten ist. Die Nachprüfung erstreckt sich demnach auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a. a. O.). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat (vgl. BT-Drucks. 18/1528, S. 15 ff.) seinen Einschätzungs- und Wertungsspielraum in unvertretbarer Weise überdehnt hat, gibt es derzeit nicht (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 ; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2014 – 8 LA 129/14 –, juris, m. w. N.). 8 Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Antragsteller gründet. Dabei kann er freilich seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit der Antragsteller glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a. a. O.). 9 Nach diesen Voraussetzungen liegen die Anforderungen für die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) offensichtlich nicht vor. Das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt haben, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass in ihrem Falle - entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in Serbien - die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt sind. Die Antragsteller trugen in ihrer Anhörung am 16.07.2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, da sie dort als Roma verfolgt worden seien. Der Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2. habe diese im März 2015 sexuell belästigt. Dies habe die Antragstellerin nicht bei der örtlichen Polizei angezeigt. Der Antragsteller zu 1. habe ein Diplom in Ökonomie, bekomme jedoch aufgrund seiner Volkszugehörigkeit der Roma keine Arbeitsstelle. Bei den vorgetragenen Fluchtgründen – die Diskriminierung und Gewaltanwendung durch private Dritte – handelt es sich nicht um politische Verfolgung oder um Verfolgung aufgrund einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale. Vor allem steht in Serbien hinreichender staatlicher Schutz gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter zur Verfügung, den die Antragsteller bisher noch nicht in Anspruch genommen haben. Ein allumfassender Schutz vor individueller Diskriminierung oder Gewaltanwendung durch Dritte kann letztlich von keinem Staat garantiert werden. Ferner ist nicht zu erkennen, weshalb es den Antragstellern nicht hätte möglich und zumutbar sein sollen, sich eventuellen Repressionen Dritter durch Ansiedlung in einem anderen Landesteil zu entziehen. Hierauf und auf die Möglichkeit inländischen staatlichen Schutzes sind die Antragsteller aber zunächst zu verweisen, vgl. §§ 3d, 3e AsylG. 10 Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes. 11 Das Bundesamt hat auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Existenzminimum nicht gesichert wäre oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 9, 15 ff.). Von einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht auszugehen. Hinsichtlich des von den Antragstellern geschilderten individuellen Verfolgungsschicksals im Hinblick auf eine etwaige Leibes- oder Lebensgefahr im Falle der Rückkehr nach Serbien wird zur Frage einer etwaigen Ausweichmöglichkeit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen sowie auf die ausführliche Würdigung im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG. 12 Auch die geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin zu 2. führt zu keinem Abschiebungsverbot. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich zwar auch aus der Gefahr ergeben, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, NVwZ 2007, 712). Dies kann der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sich aber auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung – etwa aus finanziellen Gründen – tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 –, juris). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret“ sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 08.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris, m. w. N.). 13 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nach den aktuellen Erkenntnismitteln zur medizinischen Versorgung in Serbien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Serbien in der Person der Antragsteller nicht festzustellen. Die Antragstellerin zu 2. leide an generalisierten Angststörungen. Diese seien in Serbien durch die Medikamente Citalex, Bromazepam und Ansilan behandelt worden. Die Antragstellerin zu 2. sei auch krankenversichert gewesen. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2. alsbald nach der Rückkehr in die Heimat kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nach dem aktuellen Lagebericht gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 23.11.2015, S. 17). Darüber hinaus zeigt die umfangreiche Behandlungsgeschichte der Antragstellerin, dass eine medizinische Versorgung sichergestellt ist. Dies bestätigt auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Psychische Erkrankungen, u. a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen sind in Serbien medikamentös und psychologisch behandelbar (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 23.11.2015, S. 17). Auch hier ist darauf zu verweisen, dass § 60 Abs. 7 AufenthG keine bestmögliche Behandlung einer Erkrankung sicherstellen, sondern vor erheblichen konkreten Gefahren des Leibes oder des Lebens oder der Freiheit schützen soll. Diese sind bei einer Behandelbarkeit der konkreten Leiden im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. 14 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 6 des Bescheides ist ebenfalls unbegründet. 15 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung bestehen kann oder wenn das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so überwiegt bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gerade dem öffentlichen Interesse kraft Gesetzes einen hohen Stellenwert zugebilligt hat. 16 Die beschriebene Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsteller aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Anordnung der Antragsgegnerin die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. 17 Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Absätze 1 bis 5 des § 11 AufenthG gelten entsprechend. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. 18 Der Umstand, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, steht mit Europarecht, insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14.02.2012 (- 1 C 7/11 -, BVerwGE 142, 29) zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. seinerzeit geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) zur Begründung seiner Auffassung, dass der Ausländerbehörde bei der Bemessung der Dauer der Befristung kein Ermessen zusteht, auch die unionsrechtliche Prägung der Regelung herangezogen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Rückkehr zu einer Ermessensregelung mit Unionsrecht nicht in Einklang steht. 19 Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung, ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Zudem ist bei der Auslegung der Regelung zu berücksichtigen, dass die Befristung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK besondere Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung hat (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a. a. O.). 20 Diesen Anforderungen wird auch die Ermessensregelung des § 11 Abs. 7 AufenthG n. F. gerecht. Die Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Auch bei Ermessensentscheidungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 – 1 C 3.13 –, BVerwGE 149, 320). Gegen Ermessensentscheidungen besteht auch wirksamer Rechtsschutz. Den Betroffenen stehen gegen die Entscheidung über die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst - gerade bei ausländerrechtlichen Entscheidungen - die Frage, ob die Behörde unter Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalls den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 13.02.1996 – 1 B 20/96 –, Buchholz 402.240, § 12 AuslG 1990, Nr. 8) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, NVwZ-RR 2007, 488) beachtet hat. 21 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.02.2012 (a. a. O.) nicht die Auffassung vertreten, dass eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Vielmehr hat es ausdrücklich erklärt, die Bemessung der Befristung stehe „seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011“ nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. In der Rechtsprechung wurde an der Auffassung, dass die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei, noch festgehalten, als die Richtlinie 2008/115/EG nach Ablauf des 24.12.2010 mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbar war (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.02.2011 - 35 K 317.10 -, juris). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht als europarechtswidrig bezeichnet, sondern lediglich erklärt, daran sei angesichts der Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr festzuhalten. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Bemessung der Dauer der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 um eine gebundene Entscheidung handele, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die „Gesamtschau“ der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Regelungen sowie auf „den Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts“ des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung des Gesetzes vom 22.11.2011 Bezug genommen. Hat sich der Gesetzgeber nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des „offenen Wortlauts“ der bisherigen Regelung dazu entschieden, dass über die Dauer der Frist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (vgl. BT-Drucks. 642/14 vom 29.12.2014, S. 39), so ist dies europarechtlich nicht zu beanstanden. 22 Die Ermessensentscheidung des Bundesamts, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise anzuordnen, unterliegt nach Maßgabe des gerichtlichen Prüfumfangs gemäß § 114 VwGO keinen offensichtlichen Rechtsfehlern. Die Dauer der vom Bundesamt festgesetzten Frist von 10 Monaten liegt innerhalb der in § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG bestimmten Grenzen. Im Übrigen sind bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist zunächst das Gewicht des Ausreisegrundes und der mit der Ausreiseaufforderung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Ausreisezwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Behörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, BVerwGE 143, 277). Im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen zu befristen sind, kommt auch generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2015 – OVG 3 B 25.13 –, juris). 23 Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf 10 Monate, und damit im oberen Bereich des nach § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG geltenden Rahmens festgesetzt. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Befristung nahe legen könnten, ist diese Festlegung nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass die Antragsteller keine individuellen schutzwürdigen Belange vorgetragen haben und solche auch nicht ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund verstößt die Fristsetzung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 24 3. Der Antrag, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2, 1 AufenthG erneut zu entscheiden, ist ebenfalls unbegründet, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben werden. 25 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes besteht. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn die Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten haben und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.02.2005 – 3 M 454/04 –; Beschl. v. 14.11.2003 – 3 M 309/03 –; Beschl. v. 16.12.2004 – 3 M 384/04 –, jeweils: juris). 26 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden. 27 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG haben. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. 28 Zur Frage, ob die Fristsetzung europarechtskonform in das Ermessen der Behörde gestellt werden kann, vgl. Ausführungen unter II. 2. 29 Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf 30 Monate, und damit auf die Mitte des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Rahmens festgesetzt. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, ist diese Festlegung nicht zu beanstanden (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 13.10.2015 - 3 L 1431/15 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 02.10.2015 - 5 B 3636/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.10.2015 - 19a L 1818/15.A -, juris). Auch im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass die Antragsteller keine individuellen schutzwürdigen Belange vorgetragen haben und solche auch nicht ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund verstößt die Fristsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).