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Beschluss

7 B 162/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0303.7B162.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Dem sinngemäßen Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.01.2016 anzuordnen 3 sowie 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziff. 6 des Bescheides vom 14.01.2016 erneut zu entscheiden, 5 kann kein Erfolg beschieden werden. 6 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. 7 Das Gericht legt den gestellten Antrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (soweit gegen Ziff. 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14.01.2016 vorgegangen wird) und als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO (hinsichtlich Ziff. 5 des Bescheides) aus. Diese Anträge sind zulässig. 8 II. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. 9 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheides ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung darf jedoch gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Übrigen bestehen. Dies ist der Fall, wenn nach substantiiertem und schlüssigem Vortrag des Antragstellers erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 10 Derartige Zweifel bestehen nicht. 11 Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. 12 Hinsichtlich des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG liegen die Voraussetzungen offensichtlich nicht vor, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris), wobei nach § 30 Abs. 2 AsylG ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgegen, im Bundesgebiet aufhält. 13 Im Hinblick auf den internationalen Schutz bedarf es einer ergänzenden Auslegung des Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit. Denn aufgrund des Umstandes, dass die Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.06.2013) mangels fristgerechter Umsetzung nunmehr unmittelbare Wirkung beansprucht, ist § 30 AsylG im Lichte des Art. 32 Abs. 2 dieser Richtlinie auszulegen. Danach können Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist und wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. 14 Bezüglich des als offensichtlich unbegründet abgelehnten Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend der Buchst. a) des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie einschlägig. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Diese Vorschrift findet sich in den nationalen Vorschriften, nämlich in dem bereits im Rahmen des nationalen Schutzes angeführten § 30 Abs. 2 AsylG – wenn auch nicht wortlautgetreu – wieder. Eine Übernahme der europäischen Vorschrift – ein zu eins – in das nationale Regelwerk setzt schon § 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie nicht ausdrücklich voraus. Das Gericht erachtet es für ausreichend, dass die beiden Vorschriften in ihrem Sinn und Zweck korrespondieren, indem sie die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus als offensichtlich unbegründet ermöglichen, sofern der Antragsteller lediglich Tatsachen vorträgt, die offensichtlich nicht geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling zu rechtfertigen. Die Regelung des AsylG ist sogar enger gefasst als die europäische, indem sie verlangt, dass sich anhand des Vorbringens des Asylbewerbers ergeben muss, dass sich dieser offensichtlich aus – nicht nur irgendwelchen asylfremden, sondern konkret aus – wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgegen, im Bundesgebiet aufhält. 15 Steht fest, dass sich der Ausländer aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet begeben und den Asylantrag gestellt hat, so ist dieser Umstand geeignet, die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Asylantrages zu rechtfertigen. Denn die Flucht aus wirtschaftlichen Gründen knüpft in der Regel nicht an asylerhebliche Merkmale an. Wirtschaftliche Armut an sich begründet nicht ohne weiteres den Verfolgungscharakter einer Maßnahme, so wie ihn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt. Die Unfähigkeit, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden, ist gerade in Entwicklungsländern oftmals das Ergebnis einer allgemeinen wirtschaftlichen Notlage. Verfolgungscharakter erlangt dieser Umstand erst, wenn die Beeinträchtigungen nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das übliche Maß dessen hinausgehen, was die Bevölkerung des Heimatstaates allgemein hinzunehmen hat. Die Beeinträchtigungen müssen also ein solches Gewicht besitzen, dass sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muss, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Ratio dieser Abgrenzungsproblematik ist, dass der Flüchtlingsstatus grundsätzlich jedenfalls nicht jenen Personen zuteilwerden soll, die in ihrer Heimat benachteiligt werden und etwa in materieller Not leben. Das Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, diesen Personen die Möglichkeit zu eröffnen, die Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik ihre Lebenssituation zu verbessern (BVerfGE 54, 341 (357); Reinhard Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz – Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, 2. Auflage 2012, Kapitel 4). 16 Der Antragsteller hat nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, das zu der Überzeugung gelangen ließe, dass ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Benachteiligungen oder Diskriminierungen drohen, die das bereits beschriebene und für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität erreichen bzw. übersteigen. Das Gericht teilt die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in Burkina Faso mit asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte. Der Antragsteller führte in seiner persönlichen Anhörung bei der Antragsgegnerin am 15.01.2014 vielmehr selbst aus, nach Deutschland gekommen zu sein, um zu arbeiten, weil es in seinem Heimatland keine Arbeit gegeben habe und auch die Versorgung mit Essen problematisch gewesen sei. Er habe vor, mit seiner Arbeit seine Verwandten zu Hause zu unterstützen. Probleme mit burkinischen Behörden oder politische Gefahren seien nicht Grund für die Ausreise gewesen. Bei einer Rückkehr nach Burkina Faso hätte er nach eigener Aussage keinerlei Befürchtungen. An der Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen besteht vernünftigerweise kein Zweifel. Auch drängt sich bei Vorliegen dieses Sachverhaltes nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu auf. Denn der Antragsteller führt damit selbst aus, sich nur deshalb in der Bundesrepublik aufzuhalten, um seine Lebenssituation und die seiner Verwandten zu verbessern. Er trägt damit Tatsachen vor, die entsprechend obiger Ausführungen nicht nur nicht von Belang sind für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling anzuerkennen ist, sondern die es darüber hinaus als offensichtlich erscheinen lassen, dass sich der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen - deren zugrundeliegenden Beeinträchtigungen gerade nicht das Maß der Verletzung der Menschenwürde des Antragstellers erreichen - im Bundesgebiet aufhält. 17 Das Gericht nimmt im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 14.01.2016 Bezug, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 18 Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen offensichtlich nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass das nationale Recht keine Regelungen dazu enthält, dass die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet voraussetzt, dass auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus offensichtlich ist. Denn insbesondere der die offensichtliche Unbegründetheit von Asylanträgen regelnde § 30 Abs. 1 AsylG bezieht sich seines Wortlautes nach nur auf die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aber aufgrund dessen, dass die Vorgaben des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie - nach denen gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie unbegründete Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können - auch dem Schutz des Asylbewerbers dienen und deshalb mangels fristgerechter Umsetzung in nationales Recht unmittelbare Wirkung beanspruchen, bedarf es für die Ablehnung des gesamten Asylantrages als offensichtlich unbegründet des offensichtlichen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. Denn der vorliegend einschlägige Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie lässt eine Ablehnung des Asylantrages hinsichtlich des Flüchtlingsstatus als offensichtlich unbegründet nur zu, wenn die dargelegten Tatsachen auch für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes irrelevant sind. 19 Dies ist vorliegend der Fall. 20 Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, gilt (§ 4 Abs. 1 AsylG; Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Erforderlich ist demnach, dass der Antragsteller die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr maßgebend sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vorträgt (§ 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AsylG; Art. 4 der Richtlinie 2004/83 EG vom 29.04.2004). Der Antragsteller führte in seiner Anhörung aus, bei einer Rückkehr nach Burkina Faso keinerlei Befürchtungen zu haben, da er ja nur nach Deutschland gekommen sei, um zu arbeiten. Er geht danach nicht einmal selbst davon aus, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche/ erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Voraussetzungen des subsidiären Schutzes droht. In Burkina Faso herrscht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass ebenso eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszuschließen ist. Da danach nicht nur keine stichhaltigen Gründe für die Gefahr eines ernsthaften Schadens vorgetragen und zu erkennen sind, sondern der Antragsteller vielmehr selbst ausdrücklich anführt, dass er im Falle seiner Rückkehr nichts zu befürchten hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus offensichtlich nicht vor. Das Gericht bezieht sich diesbezüglich ergänzend auf die einschlägigen Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 21 Zudem liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin. 22 Nach Vorstehendem sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG offensichtlich erfüllt. Die Androhung der Abschiebung ist mithin zu Recht erfolgt. Die Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 36 Abs. 1 AsylG. 23 2. Der Antrag, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2, 1 AufenthG erneut zu entscheiden, ist ebenfalls unbegründet, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben wird. 24 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.02.2005 - 3 M 454/04 -; Beschl. v. 14.11.2003 - 3 M 309/03 -; Beschl. v. 16.12.2004 - 3 M 384/04 -, jeweils: juris). 25 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden. 26 In Anwendung vorstehender Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG hat. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt, § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. 27 Der Umstand, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, steht mit Europarecht, insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14.02.2012 (- 1 C 7/11 -, BVerwGE 142, 29) zu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i. d. seinerzeit geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) zur Begründung seiner Auffassung, dass der Ausländerbehörde bei der Bemessung der Dauer der Befristung kein Ermessen zusteht, auch die unionsrechtliche Prägung der Regelung herangezogen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Rückkehr zu einer Ermessensregelung mit Unionsrecht nicht in Einklang steht. 28 Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung, ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Zudem ist bei der Auslegung der Regelung zu berücksichtigen, dass die Befristung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK besondere Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung hat (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a. a. O.). 29 Diesen Anforderungen wird auch die Ermessensregelung des § 11 Abs. 3 AufenthG n. F. gerecht. Die Regelung des § 11 Abs. 3 AufenthG über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Auch bei Ermessensentscheidungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320). Gegen Ermessensentscheidungen besteht auch wirksamer Rechtsschutz. Den Betroffenen stehen gegen die Entscheidung über die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 S. 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst - gerade bei ausländerrechtlichen Entscheidungen - die Frage, ob die Behörde unter Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalls den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 13.02.1996 - 1 B 20/96 -) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -) beachtet hat. 30 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.02.2012 (a. a. O.) nicht die Auffassung vertreten, dass eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Vielmehr hat es ausdrücklich erklärt, die Bemessung der Befristung stehe „seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011“ nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. In der Rechtsprechung wurde an der Auffassung, dass die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei, noch festgehalten, als die Richtlinie 2008/115/EG nach Ablauf des 24.12.2010 mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbar war (vgl. VG Berlin, Urt. v. 22.02.2011 - 35 K 317.10 -, juris). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht als europarechtswidrig bezeichnet, sondern lediglich erklärt, daran sei angesichts der Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr festzuhalten. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Bemessung der Dauer der Frist nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG 2011 um eine gebundene Entscheidung handele, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die „Gesamtschau“ der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Regelungen sowie auf „den Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts“ des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i. d. Fassung des Gesetzes vom 22.11.2011 Bezug genommen. Hat sich der Gesetzgeber nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des „offenen Wortlauts“ der bisherigen Regelung dazu entschieden, dass über die Dauer der Frist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (vgl. BT-Drucks. 642/14 vom 29.12.2014, S. 39), so ist dies europarechtlich nicht zu beanstanden. 31 Die Antragsgegnerin hat die Sperrfrist auf 30 Monate und damit auf die Mitte des nach § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG geltenden Rahmens festgesetzt. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, ist diese Festsetzung nicht zu beanstanden (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 13.10.2015 - 3 L 1431/15 -, juris). Der Antragsteller hat keine relevanten individuellen schutzwürdigen Belange vorgetragen, sodass die Fristsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. 32 Im Übrigen wird festgestellt, dass das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14.01.2016 folgt. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).