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Urteil

VG 12 K 204/23

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0708.VG12K204.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 5. August 2022 (GVBl. S. 508). Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Der Kläger hat im ersten Prüfungsversuch die Staatsprüfung im Mai 2022 nicht bestanden. Ihm stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). Im Wiederholungsversuch ist die Ausbildungsnote des Klägers mit der Note 4,33 festgesetzt worden, so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden ist. Diese Ausbildungsnote ist weder aufgrund von Verfahrens- (vgl. II.) noch Bewertungsfehlern (vgl. III.) rechtswidrig. II. Es liegt kein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung eines befangenen Prüfers vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Berlin i.V.m. § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 – OVG 6 N 5/23 – juris Rn. 40; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 338 m.w.N.). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 338). Vielmehr bedarf es einer hinreichenden tatsächlichen Basis für ein begründetes Misstrauen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 – OVG 6 N 5/23 – juris Rn. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 21 Rn. 15). Auf Basis dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit des Schulleiters festgestellt werden. Die vom Schulleiter in seinem Gutachten über den Ausbildungsstand vom 7. Oktober 2022 vorgenommene Bewertung des Klägers zeigt keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit auf. Eine Befangenheit des Prüfers ist dann anzunehmen, wenn sein Gutachten erkennen lässt, dass er nicht gewillt ist, die Leistungen des Prüflings mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Prüfer mit höhnischen Formulierungen negative Feststellungen zur Person des Prüflings trifft, die mit der Prüfung nichts zu tun haben. Allein eine drastische Ausdrucksweise ist für sich allein genommen allerdings noch kein zwingender Hinweis auf das Vorliegen einer Befangenheit (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 343). Allein aus der Tatsache, dass der Prüfer den Prüfling schlecht bewertet und seine Begründung hierfür kurz und knapp ausfällt, folgt noch nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Bewertung des Ausbildungsstands nach § 17 VSLVO erfolgt auf einem Vordruck (vgl. S. 61 f. des Handbuchs Vorbereitungsdienst, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, 1. Aufl. 06/2021, abzurufen unter: https://www.berlin.de/sen/bildung/ fachkraefte/lehrerausbildung/vorbereitungsdienst/). Dieser Vordruck enthält insbesondere eine Liste von Kompetenzen (Standards), bei denen es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten handelt, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind (zur Zulässigkeit dieser Ausgestaltung der Beurteilung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 17ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 31.16 – juris Rn. 8). Der Schulleiter kreuzt insofern im Hinblick auf die vorgegebenen Kompetenzen lediglich den Ausprägungsgrad an, den er für zutreffend hält. Sodann besteht die Möglichkeit, dass die Bewertung in Gestalt einer zusammenfassenden Einschätzung textlich begründet wird. Hiervon hat der Schulleiter Gebrauch gemacht. Dabei kritisiert er, dass der Kläger den Bildungs- und Erziehungsauftrag wegen fehlender Kompetenz bzw. Konsequenz praktisch nicht erfüllt; es ihm weiterhin nicht gelinge, einen Kompetenzzuwachs der Schülerinnen und Schüler zu planen oder zu erreichen; er Verbesserungsvorschläge nicht angenommen habe; er sich nicht an Absprachen in Bezug auf die Unterrichtsplanung gehalten habe; er teilweise dienstlichen Verpflichtungen trotz ausdrücklicher Erinnerung nicht nachgekommen sei und er weiterhin mit den organisatorischen Anforderungen überfordert und insgesamt als Lehrkraft nicht geeignet sei. Diese Kritik des Schulleiters ist die Begründung seiner Bewertung mit der Note „mangelhaft“. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Maßstäbe liegen danach keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine feindselige Haltung gegenüber dem Kläger oder eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit vor (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2023 – 6 A 1294/23 – juris Rn. 15). Allein die Tatsache, dass der Kläger sich ungerecht bewertet fühlt, seine Leistungen anders einschätzt und er der Kritik des Schulleiters entgegentritt, zeigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht auf. Hinzu kommt, dass der Schulleiter seine Bewertung sachlich begründet hat. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der Schulleiter seiner Bewertung nicht der Wahrheit entsprechende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Tatsache, dass der Kläger seine Leistungen besser einschätzt, ist prüfungsrechtlich irrelevant. Auch verengt der Kläger die Aussage des Schulleiters, wenn er beispielsweise auf die Kritik, dass er Verbesserungsvorschläge nicht angenommen habe, erwidert, er habe durchaus Verbesserungsvorschläge angenommen. Denn der Schulleiter bringt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger überhaupt keine Verbesserungsvorschläge berücksichtigt habe, sondern kritisiert, dass er (einzelne) Verbesserungsvorschläge nicht angenommen habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit sind hierin nicht zu erkennen. Ob die Prüferkritik berechtigt ist oder nicht ist im Rahmen der Überprüfung der Bewertung zu entscheiden. Auch die vom Kläger behauptete Anregung des Schulleiters zu Beginn des verlängerten Vorbereitungsdienstes, der Kläger könne die Ausbildungsschule wechseln, zeigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht auf. Der Schulleiter bestreitet nicht, dass er mit dem Kläger über einen eventuellen Wechsel der Ausbildungsschule gesprochen hat. Er hat aber bereits in seiner Stellungnahme zum Widerspruchsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass er den Kläger nicht zu einem Wechsel geraten habe, sondern ihn lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen habe, da seines Erachtens ein Neuanfang an einer anderen Schule hilfreich sein könne. In der mündlichen Verhandlung hat ergänzt, dass seines Erachtens das Unterrichtsniveau an seiner Schule „eher höher“ sei. Auch habe er gewusst, dass der Kläger aufgrund seiner Fächerkombination von der Ausbildungsschule nach Bestehen der Staatsprüfung nicht übernommen werden könne. Zugleich hat er aber klargestellt, dass es für seine Bewertung keine Rolle gespielt habe, ob der Kläger später übernommen oder nicht übernommen wird. Es ist nicht zur Überzeugung des Einzelrichters erwiesen, dass der Schulleiter dem Kläger bei dem Gespräch gesagt habe, die „Chemie“ passe nicht. Der Schulleiter bekundete in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, dass er sich an eine solche Äußerung nicht erinnern könne. Dies wiederholte er in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass dies auch nicht seine Ausdrucksweise sei. Im Übrigen würde ihn das wundern, weil er den Kläger als Person selbst sehr sympathisch gefunden habe. Ebenso wenig steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fachseminarleiterin für das Fach Wirtschaftswissenschaft dem Kläger mitgeteilt habe, „der Schulleiter möge ihn offenbar nicht“. Die Fachseminarleiterin hat in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass sie sich an eine solche Äußerung nicht erinnere. Aber auch bei Annahme der vom Kläger behaupteten Äußerungen könnte er sich auf einen Verfahrensfehler wegen der Beteiligung eines befangenen Prüfers nicht mehr berufen, da er seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2020 – 12 K 61.18 – juris Rn. 39 m.w.Nachw.; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 2 LA 28/24 – juris Rn. 12). Falls die vom Kläger behaupteten Äußerungen tatsächlich gefallen sein sollten und er dadurch zu der Auffassung gelangte, dass der Schulleiter ihm gegenüber nicht die notwendige Neutralität und Objektivität aufbringt, hätte er gegenüber der Ausbildungsschule oder aber dem beim Beklagten angesiedelten Prüfungsamt die Besorgnis der Befangenheit unverzüglich geltend machen müssen, damit die Rüge hätte geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm eine unverzügliche Rüge nicht zumutbar gewesen sei. Sein Vortrag, dass sich bei ihm aufgrund des Ausbildungsgutachtens des Schulleiters der Eindruck verfestigt habe, dass der Schulleiter gegen ihn Vorbehalte habe, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn das Erfordernis, unverzüglich die Rüge der Besorgnis der Befangenheit zu erheben, soll gerade ausschließen, dass der Prüfling seine Entscheidung, ob er Rüge erhebt, von der späteren Bewertung seiner Prüfungsleistungen abhängig macht. Somit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Prüfling nach Bekanntgabe der Bewertung Rügen im Hinblick auf Vorkommnisse erhebt, die früher stattgefunden habe und er nicht darlegen kann, warum ihm die rechtzeitige Rüge nicht zumutbar war. Dass der Kläger, wie er behauptet, nicht gewusst habe, dass es die Möglichkeit gebe, den Schulleiter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und dass er auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden sei, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Rügeobliegenheit entfällt nicht deshalb, weil der Kläger von der Möglichkeit der Rüge nichts weiß. Es besteht auch keine diesbezügliche Hinweispflicht seitens der Prüfungsbehörde. Es obliegt dem Kläger, sich über seine Rechte zu informieren. Die einschlägige Prüfungsordnung muss die Möglichkeit, einen Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht regeln, da die allgemeinen Regelungen der § 1 Abs. 1 VwVfG – Bln. i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG auch bei Prüfungen gelten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Die Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings bedarf keiner normativen Grundlage (KG Berlin, Urteil vom 3. März 2020 – Not 5/19 – juris Rn. 49). III. Es liegen auch keine Bewertungsfehler vor, so dass keine Neubewertung des Ausbildungsstands des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 VSLVO bzw. keine Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes in Betracht kommt. Die Ausbildungsnote ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, so dass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 – juris, Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 68). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Ausbildungsstands des Klägers frei von Bewertungsfehlern. Die Annahme des Schulleiters, dass der Kläger den Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht bzw. bestenfalls in Ansätzen erfülle, lässt nicht auf einen Bewertungsfehler schließen. Denn diese Kritik wird im Rahmen des Überdenkungsverfahrens näher erläutert. Danach habe der Kläger zu spät kommende Schülerinnen und Schüler nicht angesprochen, was unter anderem dazu geführt habe, dass in fast jeder der vom Schulleiter beobachteten Stunden Schüler zu spät gekommen seien. Auch habe der Kläger die Anwesenheit nicht überprüft. Darüber hinaus habe er den Unterricht überwiegend zu lehrerzentriert angelegt und durchgeführt sowie Unterrichtsstörungen nur selten unterbunden. Durchgreifende substantiierte Rügen erhebt der Kläger hiergegen nicht. Er behauptet lediglich, ohne dies zu belegen, dass sich die Kritik des Schulleiters, er habe zu spät kommende Schülerinnen und Schüler nicht angesprochen, nicht auf den Wiederholungszeitraum beziehe. Hingegen hat der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass er sich bei seiner Bewertung auf Fälle bezogen habe, die in der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes stattgefunden hätten. Er hat nochmals versichert, dass der Kläger bis zum Ende des gesamten Vorbereitungsdienstes kein Kursheft ausgehändigt habe, in dem vermerkt werde, welche Schülerinnen und Schüler gefehlt haben. Soweit der Kläger der zusammenfassenden Einschätzung des Schulleiters, dem Kläger sei es nicht gelungen, einen Kompetenzzuwachs der Schüler zu planen oder zu erreichen, entgegensetzt, dass er in den Unterrichtsstunden durchaus kompetenzfördernde Unterrichtsentwürfe verwendet und einen erheblichen Lernzuwachs erreicht habe, setzt er lediglich seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den hierfür zuständigen Prüfer. Wie er einen Lernzuwachs erreicht haben will und woraus sich dieser ergibt, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Kläger sich auf die jeweils mit der Note „ausreichend“ bewerteten Gutachten der Fachseminarleiterinnen bezieht, stellt auch dies keine substantiierte Rüge dar. Denn die einzelnen Gutachten werden von den jeweils zuständigen Ausbildern für ihren Bereich unabhängig voneinander erstellt. Dass die Prüfer zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, zeigt einen Bewertungsfehler im Hinblick auf das Gutachten, das den Prüfling schlechter bewertet, nicht auf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachseminarleiterinnen andere Bereiche zu beurteilen haben als der Schulleiter. Überschneidungen gibt es zugegebenermaßen, wenn die jeweils für das Fach zuständige Fachseminarleiterin und der Schulleiter einen Unterricht besuchen und den Unterrichtsentwurf sowie die Unterrichtsdurchführung bewerten. Aber auch hier es ist nicht ausgeschlossen, dass die beiden Prüfer aufgrund des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Im Übrigen haben die Fachseminarleiterinnen in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens darauf hingewiesen, dass die ihnen vom Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung zugeschriebenen Ausführungen in ihren Ausbildungsgutachten teilweise nicht zutreffend seien. So ist die Fachseminarleiterin für das Fach Französisch in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Klägers, er habe in der Französischstunde am 23. Juni 2022 einen „erheblichen Lernzuwachs erreicht“ und es sei den Schülern gelungen, einen Text in das Französische zu übersetzen, entgegengetreten und hat ausgeführt, dass in der fraglichen Stunde nicht übersetzt worden, sondern lediglich übertragen worden sei und dass weder im Unterrichtsentwurf noch bei der Unterrichtsdurchführung Kriterien für das Gelingen einer Mediation dargelegt worden seien. Ob der Schulungszuwachs erheblich gewesen sei, bleibe offen, da bei diesem Unterrichtsbesuch die Einschätzung der Leistungsvoraussetzungen von den Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf den zu schulenden Kompetenzschwerpunkt im Unterrichtsentwurf nicht ausgeführt worden sei. Ebenso distanziert sich die Fachseminarleiterin für das Fach Wirtschaftswissenschaft von der Behauptung des Klägers, dass im Unterricht vom 6. September 2022 die Analysefähigkeit und die Urteilsbildung gefördert worden seien, so dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag zumindest teilweise erfüllt worden sei. Sie weist darauf hin, dass der Kläger geplant habe, die Urteilsbildung zu fördern. Im Unterricht habe er aber die Beurteilung der Texte selbst vorweggenommen. Laut Unterrichtsentwurf sei es in der Stunde nicht um die Analysekompetenz gegangen. Die Bewertung des Standards „Kommunikation und Beziehungaufbau“ mit „kaum vorhanden“ wird durch die Behauptung des Klägers, es habe in der Wiederholungsphase kein Elternabend stattgefunden, bei dem die Kommunikation mit Eltern hätte beurteilt werden können, und er habe zu seinen Schülern ein gutes Verhältnis gehabt, nicht in Frage gestellt. Denn die Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern und die Kommunikation mit den Eltern (beispielsweise bei einem Elternabend) sind nur ein Ausschnitt für die Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit. In seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens führt der Schulleiter unwidersprochen aus, dass der Kläger die Teilnahme an Zeugniskonferenzen versäumt habe und fast gar nicht mit anderen Lehrern der Schule oder auch nicht mit der Schulleitung kommuniziert habe. Auch habe er die Fachleitungen nicht zum Unterrichtsbesuch eingeladen, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden sei. In der mündlichen Verhandlung teilte der Schulleiter mit, dass er einen Beurteilungsbeitrag von der Fachleitung nicht erhalten habe, da diese mitgeteilt habe, dass sie zum Kläger nichts sagen könne, da sie ihn nicht gesehen habe und von ihm auch nicht konsultiert worden sei. Die Kritik des Schulleiters, dass der Kläger im Fach Wirtschaftswissenschaften in der 10. Klasse das schulinterne Curriculum nicht beachtet habe, da er überwiegend Themen des Curriculums der 9. Jahrgangsstufe ausgewählt habe, zeigt Bewertungsfehler nicht auf. Soweit der Kläger meint, sein Vorgehen sei sachlich nachvollziehbar, da viele Schüler in der 9. Klassenstufe keinen Wirtschaftsunterricht gehabt hätten, belegt dies keinen Bewertungsfehler durch den Schulleiter. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es ein schulinternes Curriculum für die 9. und 10. Klasse für das Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaften gebe, der Kläger sich aber an dieses Curriculum nicht gehalten habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Schüler in der 10. Klasse dieses Wahlpflichtfach belegten, die es bereits in der 9. Klasse belegt hätten. Demnach stellt sich die Kritik nicht als fehlerhaft dar, denn der Kläger hat tatsächlich das für die 10. Klasse erstellte Curriculum nicht beachtet. Darüber hinaus hat sich der Unterricht in großen Teilen für einige Schüler als Wiederholung dargestellt. Der Schulleiter hat auch dargelegt, dass eine erstmalige Belegung in der 10. Klasse durchaus möglich ist. Eine kurze Wiederholung zu Beginn der Stunde wäre im Einzelfall angebracht, aber nicht die Durchführung des Unterrichts, der bereits in der 9. Klasse angeboten worden ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahr 1989 geborene Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Der Kläger trat am 1. Februar 2021 den Vorbereitungsdienst mit dem angestrebten Abschluss Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien an. Nachdem er die Staatsprüfung im Mai 2022 erstmals nicht bestanden hatte, wurde der Vorbereitungsdienst verlängert. Seine mit der Note 3,50 bewertete Modulprüfung wurde für die Wiederholungsprüfung anerkannt. Zwischen dem 3. Oktober und dem 7. Oktober 2022 beurteilten die Fachseminarleiterinnen für das Fach Französisch und für das Fach Wirtschaftswissenschaften den Ausbildungsstand des Klägers mit jeweils der Note „4“ und der Schulleiter mit der Note „5“. Die daraus durch die Seminarleiterin errechnete Ausbildungsnote von „4,33“ wurde dem Kläger mit Beurteilungsbogen vom 13. Oktober 2022 am 17. Oktober 2022 bekannt gegeben. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – im Folgenden: Senatsverwaltung – dem Kläger mit, dass die Ausbildungsnote mit der Note 4,33 bewertet worden sei, er damit nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen sei und er die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 8. November 2022 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 12. Januar 2023 im Wesentlichen wie folgt begründete: Er müsse nach Lektüre der zusammenfassenden Einschätzung in dem Gutachten des Schulleiters unter Berücksichtigung von dessen Äußerungen bei einem Unterrichtsbesuch und dem ihm vermittelten Eindruck Dritter davon ausgehen, dass er von dem Schulleiter nicht allein nach sachlichen Kriterien beurteilt worden sei. Zu Beginn des Wiederholungszeitraums habe der Schulleiter ihn zu einem Wechsel der Ausbildungsschule mit der Begründung, die „Chemie“ passe manchmal nicht, geraten. Die Fachseminarleiterin für das Fach Wirtschaftswissenschaft habe ihm nach einem Unterrichtsbesuch mitgeteilt, dass der Schulleiter ihn offenbar nicht möge. Entgegen der Gutachten der Fachseminarleiterinnen bewerte der Schulleiter ihn in allen Punkten, die die Organisation und die Zuverlässigkeit beträfen, mit der schlechtesten Note. Der Schulleiter spreche ihm offenbar jegliche Kompetenz ab. Die Aussage des Schulleiters im Rahmen seiner Bewertung, er – der Kläger – habe Verbesserungsvorschläge nicht angenommen, sei nachweislich nicht richtig. Denn er habe unter anderem Verbesserungsvorschläge der Fachseminarleiterin für das Fach Französisch umgesetzt. Eine Vielzahl von Einzelbewertungen durch den Schulleiter seien mit seinen Leistungen nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere die Aussage des Schulleiters, er – der Kläger – erfülle den Bildungs- und Erziehungsauftrag praktisch nicht, sei mit den Wertungen der Fachseminarleiterinnen nicht in Einklang zu bringen. Auch die übrigen Kritikpunkte des Schulleiters bildeten seine Leistung nicht ab. Die Fachseminarleiterinnen, der Schulleiter und die Seminarleiterin nahmen jeweils schriftlich Stellung zu den Ausführungen des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. März 2023 zugestellt, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Rüge der Befangenheit des Schulleiters habe der Kläger verspätet erhoben. Denn er sei hierzu bereits vor Verkündung der Ausbildungsnote in der Lage gewesen. Seine Aussage, dass er erst nach Lektüre der zusammenfassenden Einschätzung im Ausbildungsgutachten des Schulleiters davon habe ausgehen müssen, durch den Schulleiter nicht allein nach sachlichen Kriterien beurteilt worden zu sein, zeige, dass er selbst eine mögliche Voreingenommenheit des Schulleiters nicht befürchtet habe und die Chance habe wahrnehmen wollen, vom Schulleiter eine für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung ausreichende Leistungsbeurteilung zu erhalten. Objektiv feststellbare Tatsachen, die geeignet sein könnten, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, seien nicht zu erkennen. Die Behauptung, der Schulleiter habe den Kläger zu einem Wechsel der Ausbildungsschule mit der Begründung, die „Chemie“ passe manchmal nicht, geraten, werde vom Schulleiter bestritten. Auch die Fachseminarleiterin habe mitgeteilt, dass sie sich an eine Äußerung, dass der Schulleiter den Kläger offenbar nicht möge, nicht erinnern könne. Der Schulleiter selbst habe erklärt, dass er derartiges nicht geäußert habe. Beurteilungsfehler im Ausbildungsgutachten des Schulleiters seien nicht erkennbar. Mit seiner am 25. April 2023 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Staatsprüfung. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus: Die Fachseminarleiterin für das Fach Wirtschaftswissenschaften, die ihm gesagt habe, dass der Schulleiter ihn zwar als Person, aber nicht als Lehrkraft möge, habe die Bedeutung dieser Aussage mit den Worten unterstrichen, dass er keine Angst haben müsse, da bei der unterrichtspraktischen Prüfung der Schulleiter nicht der einzige Prüfer sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass es die Möglichkeit gebe, den Schulleiter abzulehnen. Die Fachseminarleiterin habe ihn auch nicht darauf hingewiesen. Er müsse im Hinblick auf die zusammenfassende Einschätzung in dem Gutachten des Schulleiters unter Berücksichtigung von dessen Äußerungen davon ausgehen, dass er von dem Schulleiter nicht allein nach sachlichen Kriterien beurteilt worden sei und dass das Gutachten wegen sachwidriger Erwägungen rechtswidrig sei. Die Aussage des Schulleiters, er – der Kläger – sei mit den organisatorischen Anforderungen des Berufs überfordert und insgesamt als Lehrkraft nicht geeignet, zeugten in ihrer Allgemeinheit von einem unsachlichen, weil undifferenzierten Urteil. Er habe das Recht, die Voreingenommenheit des Schulleiters zu rügen, nicht verwirkt. Denn die pauschalen Urteile seien ihm erst durch das Gutachten selbst bekannt geworden. Entgegen der Ansicht des Schulleiters habe er in den maßgeblichen Unterrichtsbesuchen durchaus kompetenzfördernde Unterrichtsentwürfe verwendet und einen erheblichen Lernzuwachs erreicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18.Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. März 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Schulleiters vor. Der Schulleiter habe zwar mit dem Kläger über einen Wechsel der Ausbildungsschule gesprochen, jedoch nicht, weil er persönliche Vorbehalte gegen den Kläger hegte, sondern um diesem einen Neustart in anderer Umgebung zu ermöglichen. Auch das Gutachten des Schulleiters biete keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit. Die Bedenken des Schulleiters würden in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren umfänglich aufgezählt, was die Behauptung des Klägers widerlege, das Gutachten sei pauschalierend. Die Ausbildungsgutachten könnten bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung konkretisiert und plausibilisiert werden. Dies sei im Überdenkungsverfahren geschehen. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Schulleiter des Paul-Natorp- Gymnasiums in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.